Auswirkungen von MiFID II und MiFIR auf den Handel mit Derivaten

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1 Auswirkungen von MiFID II und MiFIR auf den Handel mit Derivaten Dr. Caroline Herkströter, Partner (Investment Funds / Regulatory) Jochen Vester, Associate (Financial Services, London / Frankfurt) Norton Rose Fulbright LLP MiFID II/MiFIR-Seminar 26. Juni 2014

2 Übersicht Neuer Anwendungsbereich für (derivative) Finanzinstrumente Welche Neuerungen gibt es bei FX-Finanzinstrumenten? Neuregelung der Ausnahmeregelungen Handel mit Derivaten Schnittstellen zwischen MiFID II / MiFIR und EMIR 2

3 Was regelt MiFIR? MiFID II Erweiterung des Anwendungsbereiches für (derivative) Finanzinstrumente Neuregelung der Ausnahmeregelungen MiFIR Überblick über die wesentlichen Neuregelungen: Transparenzvorschriften für geregelte Märkte, MTF und OTF Meldung von Geschäften Handelspflicht für bestimmte Derivate Diskriminierungsfreier Zugang zum Clearing für Finanzinstrumente Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu Positionen EMIR Clearingpflicht für bestimmte OTC-Derivatekontrakte Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte Meldepflichten für Derivate 3

4 4 Neuer Anwendungsbereich für (derivative) Finanzinstrumente

5 Wie passt alles zusammen? CRD IV: CRD IV Die VO über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 definiert Finanzinstrumente u. a. als eines in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genanntes Instrument MAR: Bezugnahme auf Finanzinstrumente in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG REMIT MAR EMIR MiFID II EMIR: Art. 2 (5) EMIR definiert den Begriff Derivat als eines der in Anhang I, Abschnitt C Nr. 4 bis 10 der RL 2004/39/EG, durchgeführt durch die Art. 38 und 39 der VO (EG) Nr. 1287/2006, genannten Finanzinstrumente Bezugnahme auf Handelsplattformen in MiFIR MiFID II: Definiert Finanzinstrumente in Anhang I, Abschnitt C. N.B: Diese Darstellung berücksichtig nicht einschlägige REMIT-Sonderegelungen 5

6 Exkurs: Einordnung nach derzeitiger Rechtslage Termingeschäft besteht aus folgenden Elementen: Festgeschäft oder Optionsgeschäft, das zeitlich verzögert zu erfüllen ist, Basiswert Von dessen Preis oder Maß sich mittelbar oder unmittelbar der Wert des Geschäfts ableitet Termingeschäfte bezogen auf Finanzwerte als Basiswerte: Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten, Zinssätze oder andere Erträge, Indices von Wertpapieren, Indices von Geldmarktinstrumenten, Indices von Devisen oder Rechnungseinheiten, Indices von Zinssätzen oder anderen Erträgen, andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen, Derivate Termingeschäfte bezogen auf nichtfinanzielle Basiswerte, sind u. a.: Waren Emissionsberechtigungen Klima- oder andere physikalische Variablen (z. B. Wetter) oder Messwerte N.B.: Zusätzliche Voraussetzungen erforderlich! 6

7 Exkurs: Termingeschäfte bezogen auf nichtfinanzielle Basiswerte Termingeschäfte mit Bezug auf die genannten nichtfinanziellen Basiswerte werden derzeit nur dann als Derivat gewertet, wenn es sich nicht um ein Kassageschäft handelt und zusätzlich alternativ eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: Die Termingeschäfte sind durch Barausgleich zu erfüllen oder geben einer Vertragspartei das Recht, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist Die Termingeschäfte werden auf einem organisierten Markt oder einem multilateralen Handelssystem geschlossen; oder Das Termingeschäft weist Merkmale anderer Derivate nach Art. 38 Abs. 1 MiFID I-DVO auf, dient nichtkommerziellen Zwecken und erfüllt (somit) nicht die Voraussetzungen des Art. 38 Abs. 4 der MiFID I-DVO 7

8 Exkurs: Termingeschäfte bezogen auf nichtfinanzielle Basiswerte N.B.: Ein Kontrakt wird nach Art. 38 Abs. 4 MiFID I-DVO dann als kommerziellen Zwecken dienend angesehen und wird dann nicht mit den Merkmalen anderer derivativer Finanzinstrumente behaftet betrachtet, wenn er von einem Betreiber oder einem Verwalter eines Energieübertragungsnetzes, eines Energieausgleichsystems oder eines Rohrleitungsnetzes abgeschlossen wird und er für den Ausgleich des Energieangebots und der Energienachfrage zu einem bestimmten Moment unabdingbar ist 8

9 Neuer Anwendungsbereich: Finanzinstrumente MiFID II Gibt es Änderungen? Auswirkungen? Derivate in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze- oder Erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können (MiFID II - Anhang I C 4) Ja Aufnahme von Emissionszertifikaten (siehe Slide Emissionszertifikate) Warenderivate, welche bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer Partei bar abgerechnet werden können (ohne dass ein Ausfall oder anderes Beendigungsereignis vorliegt) (MiFID II - Anhang I C 5) Nein N/A 9

10 Neuer Anwendungsbereich: Finanzinstrumente MiFID II Gibt es Änderungen? Auswirkungen? Warenderivate, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem gerelgelten Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehandelt; ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen (MiFID II - Anhang I C 6) Ja Aufnahme von über ein OTF gehandelte Warenderivate REMIT Ausnahme : Konkretisierung durch delegierte Rechtsakte Sog. C.6 Energiederivatkontrakte in Bezug auf Kohle oder Öl, die an einem OTF gehandelt werden und effektive geliefert werden müssen, unterliegen bestimmten Übergangsbestimmungen in Bezug auf EMIR weitergehende Konkretisierung durch delegierte Rechtsakte Durch Aufnahme von OTF wird eine breitere Gruppe von Instrumenten erfasst. Diese werden in den Anwendungsbereich von EMIR fallen und sind OTC i.s.d. EMIR Ebenfalls Auswirkungen auf EMIR-Schwellenwertberechnung. REMIT-Ausnahme: Erfasste Produkte fallen nicht in den Anwendungsbereich von EMIR und/oder MiFID II 10

11 Neuer Anwendungsbereich: Finanzinstrumente MiFID II Gibt es Änderungen? Auswirkungen? Warenderivate, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in C 6 genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen (MiFID II - Anhang I C 7) Ja Delegierte Rechtsakte zur Festlegung der genannten Derivatekontrakte, die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen Mögliche Auswirkungen durch delegierte Rechtsakte noch nicht vollständig absehbar 11

12 Neuer Anwendungsbereich: Finanzinstrumente MiFID II Gibt es Änderungen? Auswirkungen? Derivate in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatiskien, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatekontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht in Abschnitt C genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem OTF oder einem MTF gehandelt werden. (MiFID II - Anhang I C 10) Ja Aufnahme von OTF Delegierte Rechtsakte zur Festlegung der genannten Derivatekontrakte, die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie an einem geregelten Markt, einem MTF oder OTF gehandelt werden Durch Aufnahme von OTF wird eine weitere Gruppe von Instrumenten erfasst werden Mögliche Auswirkungen durch delegierte Rechtsakte noch nicht vollständig absehbar 12

13 Neuer Anwendungsbereich: Emissionszertifikate Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der RL 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) anerkannt ist (MiFID II - Anhang I C. 11) MiFID II: Eigenständige Finanzinstrumente; Derivate auf Emissionszertifikate sind derivative Finanzinstrumente bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen EMIR: Emissionszertifikate als eigenständige Finanzinstrumente, werden nicht von EMIR erfasst; Derivate auf Emissionszertifikate fallen dagegen in den Anwendungsbereich der EMIR 13

14 14 Welche Neuerungen gibt es bei FX- Finanzinstrumenten?

15 Status Quo: Uneinheitliche Anwendung Uneinheitliche Umsetzung von MiFID I: Anhang I Abschnitt C (4) in den verschiedenen Mitgliedstaaten: Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und alle anderen Derivatekontrakte in Bezug auf [ ] Währungen [ ], die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können Art. 38 (2) MiFID I- DVO enthält Definition des Begriffs Kassageschäft Nach Art. 38 (1) MiFID I- DVO gilt diese Definition jedoch nur für die in MiFID I Anhang I, Abschnitt C (7) genannten (Waren)Derivate Nationale Rechtsordnungen in der Mehrheit der Mitgliedstaaten sieht keine klare Definition oder Abgrenzung zu FX- Spotkontrakten vor 15

16 Konsultation der Europäischen Kommission zu Forex-Finanzinstrumenten Die uneinheitliche Anwendung kann weitreichende Implikationen haben, u. a. in EMIR (Meldeverpflichtung, Berechnung der Clearingschwellen, Risikominderungstechniken), CRD IV und MAR 10. April Mai 2014: Konsultation der Europäischen Kommission zu sog. Forex-Finanzinstrumenten Einführung des Abgrenzungskriteriums kommerzieller Zweck nicht vorgesehen (Antwortschreiben der Europäischen Kommission an ESMA vom 26. Februar 2014) Konsultation befasst sich u. a. mit folgenden Themen: Einheitliche Definition von FX-Spot Kontrakten Einheitliche Settlement-Periode und/oder verschiedene Perioden für verschiedene Währungen Behandlung sog. non-deliverable forwards 16

17 17 Neuregelung der Ausnahmen

18 MiFID II: Überblick - Neueregelung der Ausnahmeregelungen Bekannte Ausnahmeregelungen bleiben weitgehend erhalten, enthalten jedoch signifikante Änderungen MiFID I Ausnahmen Gibt es diese noch? Änderungen? Art. 2(1)(b) Konzernprivileg Ja (Art. 2 Abs. 1 (b) MiFID II) Nein Art. 2(1)(d) Handel für eigene Rechnung Ja (Art. 2 Abs. 1 (d) MiFID II) Gilt nun nur für Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon handelt und hat weitere Voraussetzungen (siehe nächste Slide) 18

19 MiFID II: Überblick - Neueregelung der Ausnahmeregelungen MiFID I Ausnahmen Gibt es diese noch? Änderungen? Art. 2(1)(i) Nebentätigkeitsausnahme Ja (Art. 2 Abs. 1 (j) MiFID II) Nebentätigkeitsausnahme bleibt erhalten, wird aber grundlegend umgestaltet (siehe nächste Slide) Art. 2(1)(k) Warenterminhandel auf eigene Rechnung Nein N/A Art. 2 Abs. 1 (l) Hedging- Ausnahme Nein N/A N.B.: siehe Slide Fakultative Hedging- Ausnahmen NB: MiFID II enthält darüber hinaus weitere Ausnahmeregelungen, u. a. für Anlagenbetreiber (Art. 2 Abs. 1 (e)), für Übertragungsnetzbetreiber (Art. 2 Abs. 1 (n)) und EU regulierte Zentralverwahrer (Art. 2 Abs. 1 (o)) 19

20 Handel für eigene Rechnung(Art. 2 Abs. 1 (d) MiFID II) Ausgenommen ist Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung Finanzinstrumente sind keine Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate von Emissionszertifikaten Keine anderen Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in Finanzinstrumente, die nicht Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate von Emissionszertifikaten sind es sei denn: Market-Maker Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF oder direkter elektronischer Zugang zu einem Handelsplatz Anwendung hochfrequenter algorithmischer Handelstechniken oder Eigenhandel bei Ausführung von Kundenaufträgen betreibt N.B.: Rückausnahmen für bestimmte Unternehmen vorhanden 20

21 Nebentätigkeitsausnahme (Art. 2 Abs. 1 (j) MiFID II) Ausgenommen sind Personen, die in Bezug auf Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon: Für eigene Rechnung handeln (auch Market-Maker), unter Ausschluss von Personen, die Handel für eigene Rechnung betreiben, wenn sie Kundenaufträge ausführen; Für Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit andere Wetrpapierdienstleistungen als den Handel für eigene Rechnung erbringen Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit auf Ebene der Unternehmensgruppe, in jedem der beiden Fälle sowohl auf individueller als auch aggregierter Basis (Konkretisierung durch Level II); Haupttätigkeit ist nicht sofern: Erbringung von Wertpapierdienstleistungen isd MiFID II; Erbringung von Bankgeschäften isd CRD IV; oder Tätigkeit als Market-Maker für Warenderivate Keine hochfrequenten algorithmischen Handelstechniken und Jährliche Meldung an zuständige Behörde, dass Ausnahme genutzt wird und (auf Anforderung) Mitteilung, warum Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu der Haupttätigkeit ist 21

22 Reichweite der Ausnahmen Erneute Überprüfung der Ausnahmen aufgrund der massiven Änderungen notwendig Auch bei Eingreifen einer Ausnahmeregelung, findet MiFID II / MiFIR in Teilen weiterhin Anwendung, insbesondere: Positionsmanagement- und Positionslimitbefugnisse Produktinterventionsbefugnisse Verpflichtung bestimmte Derivate an regulierten Märkten, MTF oder OTF zu handeln 22

23 Fakultative Ausnahmen Optionale Einführung der Art. 3-Ausnahmen, d. h. nicht zwingend von MiFID II vorgesehen Entscheidet sich ein Mitgliedstaat zur Umsetzung einer fakultativen Ausnahmeregelung auf nationaler Ebene, gilt u.a.: Zwingend erforderlich: Erlaubnispflicht und Regulierung der Tätigkeit auf nationaler Ebene Bestimmungen der Mitgliedstaaten, müssen mindestens zur MiFID II analoge Anforderungen auf nationaler Ebene vorsehen, u. a. im Hinblick auf das Verfahren über die Zulassung und laufende Beaufsichtigung, Interessenkonflikte und viele Organisationsvorschriften Mitglied im Anlegerentschädigungssystem oder entsprechende Berufshaftpflichtversicherung 23

24 Fakultative Ausnahmen: Hedging-Ausnahmen Personen erbringen Wertpapierdienstleistungen mit dem alleinigen Ziel der Absicherung der Geschäftsrisiken ihrer Kunden Art. 3 Abs. 1 (d) MiFID II Ausschließlich in Bezug in Bezug auf Warenderivate, Emissionszertifikate und/oder Derivaten von Emissionszertifikaten Kunden sind ausschließlich lokale Elektrizitätsunternehmen oder Erdgasunternehmen Diese Kunden halten zusammen 100 % des Kapitals oder der Stimmrechte der betreffenden Person Gemeinsame Kontrollausübung Kunden selbst müssten nach Art 2 (1) (j) befreit sein, wenn sie die Wertpapierdienstleistung selbst ausführen würden Art. 3 Abs. 1 (e) MiFID II Ausschließlich im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten und/oder Derivaten von Emissionszertifikaten Kunden sind ausschließlich Anlagenbetreiber Diese Kunden halten zusammen 100 % des Kapitals oder der Stimmrechte der betreffenden Person Gemeinsame Kontrollausübung Kunden selbst müssten nach Art 2 (1) (j) befreit sein, wenn sie die Wertpapierdienstleistung selbst ausführen würden N.B: Daneben enthält Art. 3 MiFID II noch weitere fakultative Ausnahmen 24

25 25 Handel mit Derivaten

26 Derivatehandel auf geeigneten Plattformen Derivatehandel auf geeigneten Plattformen Derivative, welche der EMIR Clearingpflicht unterliegen und: zum Handel an zumindest einem Handelsplatz i.s.v. Art. 28 (1) MiFIR zugelassen sind bzw. dort gehandelt werden; und welche als ausreichend liquide angesehen werden, um allein auf den in Art. 28 (1) MiFIR genannten Handelsplätzen gehandelt zu werden Konkretisierung durch RTS ESMA kann jedoch auch eigenständig eligible Derivate identifizieren Falls die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dann Handelspflicht auf RM, MTF, OTF oder bestimmten Drittlandseinrichtungen Persönlicher Anwendungsbereich: Ausweislich Art. 1 (3) MiFIR findet Titel V-Derivate MIFIR auch Anwendung auf alle finanziellen Gegenparteien i.s.v. Art. 2 (8) EMIR (FGP), sowie auf alle nichtfinanziellen Gegenparteien i.s.v. Art. 10 (1) b EMIR (NFGP +) OTC Handel in Zukunft nur noch für Derivate, welche die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen 26

27 MiFIR - Derivatehandel: Persönlicher Anwendungsbereich Ausweislich Art. 1 (3) MiFIR findet Titel V-Derivate MIFIR auch Anwendung auf alle finanziellen Gegenparteien i.s.v. Art. 2 (8) EMIR (FGP), sowie auf alle nichtfinanziellen Gegenparteien i.s.v. Art. 10 (1) (b) EMIR (NFGP +) Finanzielle Gegenparteien i.s.d. EMIR sind: MiFID-Wertpapierfirmen, Kreditinstitute gem. der RL 2006/48/EG, Versicherungsunternehmen gem. der RL 73/239/EWG und RL 2002/83/EG und Rückversicherungsunternehmen gem. RL 2005/68/EG OGAWs und gegebenenfalls deren Verwaltungsgesellschaften Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gem. der RL 2003/41/EG Alternative Investmentfonds, die von gemäß der RL 2011/61EU zugelassenen oder eingetragenen Verwalter alternativer Investmentfonds verwaltet werden Nicht finanzielle Gegenparteien i.s.d 10 (1) (b) EMIR, sind solche NFGP, deren Positionen über der Clearingschwelle des Art. 10 Abs.3 EMIR liegen und wenn die gleitende Durchschnittsposition die Clearingschwelle für einen Zeitraum von 30 Tagen übersteigt und in Folge in Bezug auf künftige Kontrakte gem. Art. 4 EMIR clearingpflichtig wird 27

28 MiFIR Derivatehandel: Voraussetzungen Sachlicher Anwendungsbereich: FGP und NFGP i.s.v. Art. 10 (1) (b) EMIR schließen Geschäfte mit anderen FGP und NFGP i.s.d. Art 10 (1) (b) EMIR Geschäft mit Derivaten, die einer Kategorie von Derivaten angehören, die der Handelspflicht i.s.d. in Art. 32 MiFIR genannten Verfahrens unterliegen, und Registrierung der Derivatekategorie in dem in Art. 34 MiFIR genannten Verzeichnis Ausnahme/Sondervorschriften für folgende Geschäfte: gruppeninterne Geschäfte i.s.v. Art. 3 EMIR Geschäfte, die unter die Übergangsvorschriften von Art. 89 EMIR fallen 28

29 Wann besteht eine Handelspflicht? ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes präzisiert wird: Welche Derivatekategorie, die der Clearingpflicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 4 EMIR unterliegt oder entsprechender daraus folgender Bestimmungen unterliegt, auf den in Art. 28 (1) MiFIR genannten Handelsplätzen gehandelt wird; Der Zeitpunkt, ab dem die Handelspflicht wirksam wird; Konkretisierung durch technische Regulierungsstandards! Damit die Handelspflicht wirksam wird, ist Folgendes erforderlich: Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie muss zum Handel an zumindest einem Handelsplatz i.s.v. Art. 28 (1) MiFIR zugelassen sein bzw. dort gehandelt werden und ausreichendes kontinuierliches Kauf- und Verkaufsinteresse Dritter in Bezug auf die Derivatekategorie bzw. eine entsprechende Unterkategorie, damit diese Kategorie als ausreichend liquide angesehen wird, um allein auf den in Art. 28 (1) MiFIR genannten Handelsplätzen gehandelt zu werden. Konkretisierung durch technische Regulierungsstandards! 29

30 MiFIR-Derivatehandel: Folgen Liegen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vor, dann Handel ausschließlich über folgende Handelsplätze: geregelter Markt MTF OTF oder Drittlandshandelsplätze, unter bestimmten Voraussetzungen Der Handelspflicht unterliegende Derivate können zum Handel an einem der oben aufgeführten Handelsplätze zugelassen und dort gehandelt werden, wenn dies auf einer nichtausschließlichen und nichtdiskriminierenden Basis erfolgt 30

31 31 Schnittstellen zwischen MiFID II / MiFIR und EMIR

32 Übersicht EMIR / MiFIR Clearing Inhalt EMIR MiFIR Gegenparteien (FGP und in-scope NFGP) sind zum Clearing von bestimmten standardisierten OTC -Derivatkontrakten über eine CCP verpflichtet (Art. 4 EMIR) Betreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass sämtliche über diesen Markt abgeschlossenen Geschäfte mit Derivaten gecleart werden (Art. 29 MiFIR) Handel N/A Pflicht zum Handel über geregelte Märkte, MTF oder OTF für bestimmte Derivate (Art. 28 MiFIR) N.B.: Spezielle Handelspflichten für Wertpapierfirmen bei Handelsgeschäften mit Aktien (Art. 23 MiFIR) Risikominderungstechniken Best. Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC- Derivatekontrake (Art. 11 EMIR) N/A Meldung Gegenparteien und CCPs stellen sicher, dass die Einzelheiten aller von ihnen geschlossenen Derivatkontrakte und jeglicher Änderung oder Beendigung von Kontrakten an ein Transaktionsregister gemeldet werden (Art. 9 EMIR) Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, melden der zuständigen Behörde, die vollständigen und zutreffenden Einzelheiten dieser Geschäfte (Art. 26 MiFIR) 32

33 Schnittstellen zwischen MiFID II / MiFIR und EMIR Clearingverpflichtung für über geregelte Märkte gehandelte Derivate Die Betreiber eines geregelten Marktes sollen sicherstellen, dass sämtliche über diesen geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte mit Derivaten von einer zentralen Gegenpartei (CCP) gecleart werden (Art. 29 (1) MiFIR) Zentrale Gegenparteien, Handelsplätze und Wertpapierfirmen die als Clearingmitglieder nach Art. 2 (14) EMIR auftreten, müssen in Bezug auf geclearte Derivate über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, durch die gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten, so schnell wie mit automatisierten Systemen technisch möglich, zum Clearing eingereicht und angenommen werden Konkretisierung durch technische Regulierungsstandards mit Mindestanforderungen an Verfahren und den Zeitrahmen für die Annahme! Geclearte Derivate in diesem Zusammenhang meint alle Derivatekontrakte, die aufgrund der Clearingpflicht nach Art. 29 (1) MiFIR (Handel an einem geregelten Markt) oder aufgrund der Clearingverpflichtung des Art. 5 EMIR zu clearen sind; oder bei dem die Parteien vereinbaren diese zu clearen 33

34 Schnittstellen zwischen MiFID II / MiFIR und EMIR Indirekte Clearingvereinbarungen für börsengehandelte Derivate (Art. 30 MiFIR) Solche Vereinbarungen sind zulässig (aber nicht verpflichtend), sofern durch diese Vereinbarung das Risiko der Gegenpartei nicht steigt und sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei ebenso geschützt sind wie im Falle der Schutzvorkehrungen nach den Art. 39 und 48 EMIR Konkretisierung durch technische Regulierungsstandards Portfoliokomprimierung (Art. 31 MiFiR) Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die eine Portfoliokomprimierung durchführen, veröffentlichen über ein APA den Umfang der Geschäfte, die Gegenstand von Portfoliokomprimierung sind, sowie den Zeitpunkt ihrer Abschlüsse innerhalb der in Art. 10 MiFIR genannten Fristen Wertpapierfirmen und Marktbetreiber führen vollständige und genaue Aufzeichnungen über sämtliche Portfoliokomprimierungen, die sie organsieren oder an denen sie teilnehmen 34

35 Schnittstellen zwischen MiFID II / MiFIR und EMIR Pflicht zur Meldung von Geschäften (Art. 26 MiFIR) Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, melden der zuständigen Behörde die vollständigen und zutreffenden Einzelheiten dieser Geschäfte so schnell wie möglich und spätestens am Ende des folgenden Arbeitstags Geschäfte durch eine nicht der MiFIR unterliegenden Firma an einem Handelsplatz, werden von dem jeweiligen Betreiber eines Handelsplatzes gemeldet Die Meldung an die zuständige Behörde werden entweder von der Wertpapierfirma selbst, einem in ihrem Namen handelnden ARM (approved reporting mechanism) oder einem Handelsplatz, über dessen System das Geschäft abgewickelt wurde, vorgenommen Verantwortung verbleibt bei Wertpapierfirma auch bei Meldung durch Handelsplatz oder ARM (enge Rückausnahmen davon vorgesehen) Werden Geschäfte einem als ARM anerkannten Transaktionsregister gem. Art. 9 EMIR gemeldet und enthalten diese Meldungen die nach MiFIR erforderlichen Einzelheiten und werden diese der zuständigen Behörde von einem Transaktionsregister fristgemäß übermittelt, so gilt die Verpflichtung der Wertpapierfirma unter MiFIR als erfüllt 35

36 Zusammenwirken von MiFID II / MiFIR und EMIR EMIR-Instrumente Nach EMIR ist ein Derivat eines der in Anhang I Abschnitt C Nr. 4 bis 10 der MiFID genannten Finanzinstrumente Änderungen bei Warenderivaten, welche an einem OTF gehandelt werden REMIT - Ausnahme Kategorisierung der Gegenparteien: Gegenparteien, die unter MiFID II nicht mehr von Ausnahmeregelung profitieren können und zulassen werden müssen, werden mit der Zulassung zu FGP unter EMIR als FGP weitergehende Pflichten unter EMIR Konzept des OTC-Handels: EMIR definierte OTC-Derivate oder OTC-Derivatekontrakte als Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht auf einem geregelten Markt erfolgt 36

37 MiFID II und EMIR:Übergangsbestimmungen Aufgrund der weitreichenden Implikationen enthält Art. 95 MiFID II Übergangsbestimmungen für best. C.6-Energiederivatekontrake Clearingverpflichtung und die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten nach Art. 11 (3) EMIR, gilt zunächst nicht für sog. C.6- Energiederivatekontrakte (Derivatekontrakte in Bezug auf Kohle oder Öl, die an einem OTF gehandelt werden und effektiv geliefert werden müssen), die von über der Clearingschwelle liegenden nichtfinanziellen Gegenparteien oder von nichtfinanziellen Gegenparteien geschlossen werden, die erstmals als Wertpapierfirma, aufgrund von MiFID II, zugelassen werden C.6-Energiederivatekontrakte gelten zunächst nicht als OTC- Derivatekontrakte für Zwecke der Berechnung des Clearingschwellenwertes unter EMIR N.B.: Dies gilt nicht für die Meldeverpflichtung oder alle anderen Riskiominderungstechniken unter EMIR!! 37

38 Wie passt alles zusammen? CRD IV: REMIT: CRD IV Neue Kapitalanforderungen für Kontrahentenausfallrisiken in jeweiliger Abhängigkeit des Kontrahenten Marktmissbrauchsvorschriften für den Elektrizitäts- und Gasmarkt Transaktionsmeldungen REMIT EMIR EMIR: Verweis auf MiFID Derivatedefinition: Änderungen in MiFID II auch Auswirkung auf EMIR MAR: MAR MiFID II Änderungen bei MiFID II -Ausnahmen möglicherweise Auswirkungen auf EMIR- Kategorisierung Erweiterter Anwendungsbereich bzgl. Finanzinstrumenten: Bezugnahme auf MiFID und Handelsplattformen in MiFIR MiFID II: Ausnahmeregelungen für REMIT Handelspflicht für bestimmte unter der EMIR clearingpflichtige Derivate Ausweitung der Transparenzvorschriften Stärkung der Aufsichtsbefugnisse Neue Marktstrukturen 38

39 39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

40 Dr. Caroline Herkströter Partner Norton Rose Fulbright LLP +49 (0) Dr. Caroline Herkströter ist Partnerin im Bereich Bankenrecht in Frankfurt. Den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bilden die Bereiche Bankenregulierung und Investmentrecht. Sie berät Kreditinstitute und Finanzdienstleister, insbesondere Investment- und Universalbanken, Investmentgesellschaften und Wertpapierhandelsfirmen zu allen Fragen des deutschen, europäischen und internationalen Banken- und Kapitalmarktrechts. Dabei hat sie sich insbesondere auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Finanzprodukten, Fragen rund um Clearing, Settlement und Global Custody sowie das Verwahrstellengeschäft spezialisiert. Caroline Herkströter berät im Zusammenhang mit der Auflegung und dem Vertrieb von Investmentfonds, insbesondere Hedgefonds, Private Equity-Fonds und geschlossenen Immobilienfonds innerhalb Deutschlands. Ihre Spezialgebiete umfassen außerdem Prime Brokerage, Wertpapierdarlehensgeschäfte, internationale Wertpapierverwahrung, Collateral Management und Anlageberaterhaftung. Jüngste Mandate betrafen auch die Gründung und den Erwerb von deutschen Kreditinstituten, Joint Ventures, die Verlängerung von Bankenlizenzen und verschiedene (internationale) Outsourcing-Projekte sowie die Notierung von Fonds an der Frankfurter Wertpapierbörse. Caroline Herkströter kam im März 2007 als Partnerin zu unserem Frankfurter Büro. Neben ihrer Muttersprache Deutsch spricht sie fließend Englisch und Französisch. 40

41 Jochen Vester Associate Norton Rose Fulbright LLP +44 (0) Jochen Vester ist als Rechtsanwalt und Solicitor in der Financial Services Group in unserem Londoner und Frankfurter Büro tätig. Er ist spezialisiert auf Fragen des Derivathandels, des Clearings, des Settlements und des Depotrechts unter deutschem und englischem Recht. Zu seinen Aufgaben gehören sowohl, die Verhandlung von GMRAs, ISDAs, die Betreuung und Beratung von Verträgen zwischen Kapitalanlagegesellschaften und Asset Managern, sowie von Depotbankverträgen, als auch eine in diesem Zusammenhang stehende insolvenzrechtliche Beratung. Jochen Vester ist seit nunmehr fast vier Jahren in der Financial Services Group in unserem Londoner und Frankfurter Büro tätig. Er absolvierte sein Studium an der Universität Würzburg und Lausanne und spricht fließend Deutsch und Englisch. Jochen Vester ist Solicitor (England and Wales) und Rechtsanwalt. Er ist Mitglied der Law Society of England and Wales und der Rechtsanwaltskammer in Frankfurt am Main. 41

42 Unterstützung durch Norton Rose Fulbright LLP Unser Financial Services Team steht Ihnen auch in allen anderen Fragen rund um die Investmentfonds-, Bank- und Finanzdienstleistungs- sowie Wertpapierdienstleistungsbranche zur Verfügung. Dr. Caroline Herkströter Tel +49 (0) Dr. Ludger Verfürth Tel +49 (0) Dr. Martin Krause Tel +49 (0) Thilo Danz Dr. Stefan Angsten Markus Krismanek Dr. Achim Döser Michael Weitzel Sabine Kimmich Jochen Vester Ralf Koschmieder Vasileios Tsirimokos Natascha Ofcarek Susanne Storjohann Bettina Knaus 42

43 International 43

44

45 Disclaimer Norton Rose Fulbright LLP, Norton Rose Fulbright Australia, Norton Rose Fulbright Canada LLP, Norton Rose Fulbright South Africa (incorporated as Deneys Reitz Inc) and Fulbright & Jaworski LLP, each of which is a separate legal entity, are members ( the Norton Rose Fulbright members ) of Norton Rose Fulbright Verein, a Swiss Verein. Norton Rose Fulbright Verein helps coordinate the activities of the Norton Rose Fulbright members but does not itself provide legal services to clients. References to Norton Rose Fulbright, the law firm, and legal practice are to one or more of the Norton Rose Fulbright members or to one of their respective affiliates (together Norton Rose Fulbright entity/entities ). No individual who is a member, partner, shareholder, director, employee or consultant of, in or to any Norton Rose Fulbright entity (whether or not such individual is described as a partner ) accepts or assumes responsibility, or has any liability, to any person in respect of this communication. Any reference to a partner or director is to a member, employee or consultant with equivalent standing and qualifications of the relevant Norton Rose Fulbright entity. The purpose of this communication is to provide information as to developments in the law. It does not contain a full analysis of the law nor does it constitute an opinion of any Norton Rose Fulbright entity on the points of law discussed. You must take specific legal advice on any particular matter which concerns you. If you require any advice or further information, please speak to your usual contact at Norton Rose Fulbright. 45

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