04 1 Die Buchführungs- / Bilanzierungspflicht trifft dabei die OHG, vgl H 5.1 Buchführungspflicht einer Personengesellschaft" EStH.

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1 GFS Seite 1 Rz Pkt. Lösung / Steuerberater Das Original / A B C - OHG 01 1 Unterschiede Handelsrecht - Steuerrecht Der handelsrechtliche Gewinn der OHG ist nach den 238 ff HGB zu ermitteln. Gegenstand der handelsrechtlichen Gewinnermittlung ist die Vermögenssphäre der OHG/das gesamthänderisch gebundene Vermögen der Gesellschafter. Der jeweilige Anteil des OHG-Gesellschafters an diesem Gewinn richtet sich nach den 120, 121 HGB, wobei gem 109 HGB gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen Vorrang haben. Hier ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass der Gewinn zu gleichen Teilen auf die Gesellschafter entfällt; eine Vorabverzinsung der Kapitalkonten (vgl 121 (1) HGB) ist ausdrücklich ausgeschlossen. An diese handelsrechtliche Gewinnverteilung knüpft zunächst auch der 15 (1) Nr. 2, S. 1 HS. 1 EStG an. Dabei ist der Gewinn nach 5 (1) S. 1 EStG ivm (6) EStG zu ermitteln. Zusätzlich und im Unterschied zur handelsrechtlichen Gewinnermittlung ist auch das Sonderbetriebsvermögen (SBV) einzubeziehen: Es handelt sich dabei um Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines (oder mehrerer Gesellschafter) stehen und von der OHG zu betrieblichen Zwecken genutzt werden (vgl R 4.2 (2) EStR; weitere Begründung su). 1. Lastenanhänger 02 1 Umsatzsteuer Die Überlassung des Anhängers an die OHG stellt keinen Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne ( 1 (1) Nr. 1 UStG) dar. Die Leistung des C ist mit der Beteiligung am Gewinn abgegolten; C erhält insoweit kein Sonderentgelt, vgl Abschnitt 1.6 (3) S. 1, 2 UStAE. Mangels Erbringung einer (sonstigen) Leistung ist C nicht Unternehmer isd 2 (1) UStG Einkommensteuer Der Pkw-Anhänger des C dient der Erzielung gewerblicher Einkünfte: Die Überlassung des Anhängers an die OHG ist sein Gesellschafterbeitrag. Hierfür erhält er eine Gewinnbeteiligung, 15 (1) Nr. 2, S. 1 HS. 1 EStG. Der zur Erzielung gewerblicher Einkünfte dienende Anhänger ist damit Betriebsvermögen. Er befindet sich allerdings im (Allein-) Eigentum des C und nicht im (Gesamthands-) Eigentum der OHG; er darf nicht in der Bilanz der OHG ausgewiesen werden, vgl 246 (1) S. 2 HGB. Der unmittelbar dem Betrieb der OHG dienende Anhänger ist als notwendiges SBV 1 des C zutreffend in einer eigenen Sonderbilanz des C bei der OHG erfasst worden, vgl R 4.2 (2) EStR Die Buchführungs- / Bilanzierungspflicht trifft dabei die OHG, vgl H 5.1 Buchführungspflicht einer Personengesellschaft" EStH. Zu buchen (ausschließlich im steuerlichen SBV-Rechnungskreis) ist zunächst die bis zur Zerstörung des Anhängers zeitanteilig entfallende AfA, vgl R 7.4 (8) S. 1 EStR: x 1/4 x 3/12 = 300 AfA 300 an Pkw-Anhänger 300

2 GFS Seite Anschließend ist der sich danach ergebende Restbuchwert von infolge der Zerstörung des Anhängers auszubuchen: Außergewöhnl. Abnutzung an Pkw-Anhänger Anmerkung Die Bezeichnung des Aufwandskontos ist irrelevant: Anlagenabgänge" oder Abschreibung für außergewöhnliche technische Abnutzung" gem 7 (1) Satz 7 EStG Die für die Rechtsberatung anfallenden Kosten betreffen die Frage der Gewinnverteilung (zu klären war, ob der Schaden von der OHG und damit letztlich von allen Gesellschaftern oder nur von C alleine zu tragen war) und sind damit betrieblich veranlasst ( 4 (4) EStG). Allerdings ist nicht die OHG, sondern C allein als Auftraggeber des R Schuldner des Rechnungsbetrages. Damit liegen auch insoweit Sonderbetriebsausgaben des C vor Mangels Unternehmereigenschaft des C (s. o.) kann er den Vorsteuerabzug gem 15 (1) Nr. 1 UStG nicht geltend machen Die Ende 2014 noch nicht beglichene Rechnung des R ist (gem 5 (1) S. 1 EStG ivm 246 (1) HGB) als Verbindlichkeit im Sonderbetriebsvermögen des C zu erfassen. Buchung (ausschließlich im SBV-Rechnungskreis): Sonstiger betriebl. Aufwand 238 an Verbindlichkeiten 238 C erleidet insoweit gem 4 (1) S. 1 EStG einen SBV-Verlust von insgesamt Die Zahlung der Betriebsunterbrechungsversicherung ihv ist an die OHG als Versicherungsnehmerin erfolgt und betrifft damit das Gesamthandsvermögen. Sie ist sowohl handels- als auch steuerrechtlich - erfolgswirksam zu erfassen; eine Rückstellung ist insoweit nicht zu bilden: 249 HGB, auf den gem 5 (1) S. 1 EStG im Steuerrecht Bezug genommen wird, ist nicht erfüllt. Es bestehen keine Ungewissheiten hinsichtlich des von der Versicherung bereits erfüllten Anspruches. Auch die von C behaupteten Schadensersatzansprüche beziehen sich zum einen nicht auf die Versicherungsleistung; zum anderen haben sie sich ohnehin noch vor dem Bilanzstichtag als unbegründet erwiesen Korrekturbuchung (jeweils im handels- und steuerrechtlichen Buchungskreis der OHG): Rückstellungen an Sonstige betriebl. Erträge Der in der vorläufigen Bilanz ausgewiesene Gewinn 2014 erhöht sich um

3 GFS Seite 3 2. Grundstücksverunreinigung 11 2 Für die Beseitigung der Grundstücksverunreinigung ist zum sowohl in der Handelsbilanz gem 249 (1) S. 1 HGB als auch in der Steuerbilanz gem 5 (1) S. 1 EStG in Verbindung mit 249 (1) S. 1 HGB eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Der Verbindlichkeitscharakter (vgl R 5.7 (2, 3) sowie insbesondere (4) EStR) ergibt sich aus der dem bestandskräftigen Bescheid des Ordnungsamtes mit der konkreten Aufforderung den Schaden innerhalb eines halben Jahres zu beseitigen. Damit verbunden ist auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme; vgl R 5.7 (6) EStR. Die wirtschaftliche Verursachung des Aufwands im Jahr 2014 (vgl R 5.7 (5) EStR) ist mit dem Schadensereignis im Sommer 2014 gegeben Der Betrag des rückstellungsfähigen Aufwandes ist gem 253 (1) S. 2 HGB mit dem nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag, dh mit den Vollkosten, einkommensteuerrechtlich gem 6 (1) Nr. 3a Bu. b) EStG mit den Einzelkosten und angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bestimmen; hier im Ergebnis identisch: 20 Stunden x 25 (21 Bruttolohn zzgl Arbeitgeberanteil 4 ) 500 Deponiekosten; netto (als VorSt abziehbare USt ist kein Aufwand) 300 Mutterboden, Rasen; netto Eine Abzinsung ist im Hinblick auf die Verpflichtung, die Verunreinigung des Grundstücks innerhalb von 6 Monaten, d. h. in weniger als einem Jahr, zu beseitigen, nicht vorzunehmen, vgl 6 (1) Nr. 3a Bu. e) S. 1 HS. 2 EStG und 253 (2) S. 1 HGB Zu buchen ist daher noch (jeweils im handels- und steuerrechtlichen Buchungskreis der OHG): Sonstiger betr. Aufwand an Rückstellungen Der in der vorläufigen Bilanz ausgewiesene Gewinn 2014 mindert sich um Termingeschäft 14 1 Die Rückstellung für drohende Verluste ist handelsrechtlich zutreffend gem 249 (1, 2) Alt. ivm 252 (1) Nr. 4 HGB passiviert. Der Vertrag vom ist am Bilanzstichtag noch von keiner Partei erfüllt worden und daher zu diesem Zeitpunkt ein schwebendes Geschäft. Aus der Differenz des bereits vereinbarten Verkaufspreises und des zu erwartenden höheren Einkaufspreises ergibt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verlust Einkommensteuerrechtlich darf diese Rückstellung gem 5 (4a) EStG nicht gebildet werden Korrekturbuchung (ausschließlich im steuerrechtlichen Buchungskreis der OHG): Rückstellungen an Sonstiger betriebl. Aufwand Der in der vorläufigen Bilanz ausgewiesene Gewinn 2014 erhöht sich - ausschließlich steuerrechtlich - um

4 GFS Seite 4 4. Werbeaktion 17 1 Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten ist nicht zu bilden Nach den - inhaltlich identischen - Regelungen des 250 (1) HGB sowie des 5 (5) Nr. 1 EStG ist Voraussetzung, dass die vor dem Bilanzstichtag geleisteten Ausgaben Aufwand für eine bestimmte Zeit danach darstellen. Der Aufwand für die Anzeigen ist aber nicht für eine Zeit nach dem Bilanzstichtag angefallen - die Anzeigen sind im abgelaufenen Jahr veröffentlicht worden. Zudem wäre die notwendige Bestimmtheit des Zeitraumes mit der nur ungefähren Schätzung der Nachwirkung der Werbeaktion nicht erfüllt. Der Gewinn vermindert sich damit (handels- und steuerrechtlich) um Korrekturbuchung: Werbeaufwand an ARAP Der in der vorläufigen Bilanz ausgewiesene Gewinn 2014 mindert sich um Zur Übersicht: Zusammenstellung der bisherigen Änderungen/Gewinnverteilung 2014: HB StB vorläufiger Gewinn lt HB/StB SV SV SV SV korrigierter Gewinn Dieser korrigierte Gewinn ist nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags auf die Gesellschafter A, B und C gleichmäßig zu verteilen: Handelsrecht OHG-Gesamthandsbilanz Steuerrecht unter Berücksichtigung des Sonderbetriebsvermögens OHG-Gesamthandsbilanz Sonderbilanz C

5 GFS Seite 5 Das Kapitalkonto des C beträgt steuerrechtlich: zzgl Gewinnanteil 2014 = E 5. Austritt des C 20 1 Das Ausscheiden des C zum ist der letzte Geschäftsvorfall des Jahres Die Auszahlung des sich gegen die Gesamthand / OHG richtenden Abfindungsanspruches erfolgt erst im Folgejahr. Daher ist gem 5 (1) S. 1 EStG ivm 246 (1) HGB handels- und steuerrechtlich am in der OHG-Bilanz eine Verbindlichkeit auszuweisen Soweit die Gesellschafter A und B dem C einen über dessen Kapitalkonto hinausgehenden Betrag zahlen, kommt in der OHG-Bilanz ein Ausweis dieses Betrages als AK bei den Wirtschaftsgütern (WG) in Betracht: A und B erwerben steuerlich die dem C gem 39 (2) Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile an den vorhandenen WG der OHG. Allerdings könnten insoweit auch sofort abzugsfähige (Betriebs-) Ausgaben vorliegen, als den Zahlungen kein entsprechender Wert der WG gegenübersteht, sondern die Zahlungen dazu dienen, den C zum Ausscheiden aus der OHG zu bewegen Der Zahlung ihv stehen gegenüber: - das Kapitalkonto des C (nach Verteilung des steuerlichen Gewinns 2014) sowie auf C entfallende stille Reserven folgender WG (als zusätzliche AK zu aktivieren) - Maschinen Geschäftsausstattung Der verbleibende Betrag ist sofort abzugsfähig Lt. SV ist auch kein Firmenwert/Geschäftswert vorhanden nach 246 (1) Satz 4 HGB, da die stillen Reserven zum Zeitpunkt des Ausscheidens angegeben wurden Buchung (steuerrechtlich; zum Handelsrecht su): Kapitalkonto C Maschinen Geschäftsausstattung Sonstiger Aufwand an Verbindlichkeiten Nach dem Ausscheiden des C wird der Gewinn / Verlust der OHG (hier der Verlust ihv ) auf A und B (entsprechend dem Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung) hälftig zugerechnet C erzielt einen Veräußerungsgewinn gem 16 (1) Nr. 2 und (2) EStG, da er seinen gesamten Anteil an der OHG veräußert (ggf gem 16 (4) und 34 EStG begünstigt): 25 1 Der Veräußerungsgewinn beträgt: Veräußerungspreis abzgl Kapitalkonto (nach Verteilung des steuerlichen Gewinns 2014)

6 GFS Seite 6 Anmerkung C ist als Gesellschafter der OHG nicht Unternehmer isd UStG (die Rückgewähr der Gesellschafterrechte ist keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne), der Vorgang somit nichtumsatzsteuerbar Endgültige steuerliche Gewinnverteilung 2014 OHG-Bilanz (A, B, und C) OHG-Bilanz (A und B) Veräußerungsgewinn C Sonderbilanz C Im handelsrechtlichen Buchungskreis ist zu beachten, dass das Kapital des C nicht , sondern infolge des geringeren HB-Gewinns nur beträgt. Entsprechend erhöht sich der sonstige Aufwand um (= jeweils für A und B): OHG-Gesamthandsbilanz OHG-Gesamthandsbilanz Anmerkung Ob und in welcher Höhe C einen Veräußerungsgewinn erzielt, ist für das Handelsrecht unbedeutend.

7 GFS Seite Aktiva Endgültige Steuerbilanz der OHG zum Passiva Bebaute Grundstücke Eigenkapital A Gebäude Eigenkapital B Maschinen Geschäftsausstattung Vorräte Rückstellungen * Forderungen Kasse/ Bank Verbindlichkeiten * Rückstellungen Bestand It. vorläufiger Bilanz SV SV SV =

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