Verordnung des Präsidenten des Ministerrates. vom 7. April 2004

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1 Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 7. April 2004 über die Art der Unterlagen zur Bestätigung der Erfüllung von Voraussetzungen zur Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren, die durch den Auftraggeber vom Unternehmer verlangt werden können Auf Grund von Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2004 Öffentliches Vergaberecht (Gesetzblatt Nr. 19, Pos.177) wird wie folgt verordnet: 1.1. Zur Bestätigung dessen, dass der Unternehmer befähigt ist, eine bestimmte Tätigkeit oder Handlung auszuführen sowie nicht dem Ausschluss anhand von Art. 24 des Gesetzes vom 29. Januar 2004 Öffentliches Vergaberecht, im Folgenden Gesetz genannt unterliegt, kann der Auftraggeber folgende Unterlagen in Original oder als vom Unternehmer für die Übereinstimmung mit dem Original beglaubigte Ablichtung verlangen: 1) einen aktuellen Auszug aus dem einschlägigen Register bzw. eine aktuelle Bescheinigung über die Eintragung in das Gewerberegister, falls gesonderte Vorschriften die Eintragung ins Register bzw. die Anmeldung zum Gewerberegister verlangen, wobei deren Ausstellungsdatum nicht mehr als 6 Monate vor der Frist zur Angebotsabgabe zurückliegen darf; 2) eine Konzession, Genehmigung oder Lizenz, falls das Vorhandensein einer Konzession, Genehmigung oder Lizenz für die Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit im Bereich des öffentlichen Auftrags im Folgenden Auftrag genannt gesetzlich vorgeschrieben ist; 3) Unterlagen, die belegen, dass Personen, die den Auftrag ausführen sollen, entsprechende Befähigungsnachweise vorweisen können, falls das Vorhandensein derartiger Befähigungen gesetzlich vorgeschrieben ist; 4) eine aktuelle Information aus dem Landesstrafregister bzw. eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen gerichtlichen oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes der Person nach Art. 24 Abs. 1,

2 Ziff. 4-8 des Gesetzes, wobei deren Ausstellungsdatum nicht mehr als 6 Monate vor der Frist zur Angebotsabgabe zurückliegen darf; 5) eine aktuelle Information aus dem Landesstrafregister nach Art. 24 Abs. 1, Ziff. 9 des Gesetzes, wobei deren Ausstellungsdatum nicht mehr als 6 Monate vor der Frist zur Angebotsabgabe zurückliegen darf 6) aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Leiter des zuständigen Finanzamtes sowie der zuständigen Gebietsniederlassung der Sozialversicherungsanstalt bzw. Versicherungsanstalt der Landwirte, die belegen, dass der Unternehmer mit der Zahlung der Steuern bzw. der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge nicht im Rückstand ist, bzw. Bescheinigungen dessen, dass ihm eine gesetzlich vorgesehene Befreiung, Stundung oder Abschlagszahlung der Rückstände gewährt bzw. die Vollstreckung der Entscheidung der zuständigen Behörde als Ganzes ausgesetzt wurde wobei deren Ausstellungsdatum nicht mehr als 3 Monate vor der Frist zur Angebotsabgabe zurückliegen darf. 2. Zur Bestätigung dessen, dass der Unternehmer über notwendiges Wissen und Erfahrung, über technische Kapazitäten sowie über Personen verfügt, die fähig sind, den Auftrag auszuführen, kann der Auftraggeber folgende Unterlagen verlangen: 1) Information über die durchschnittliche Beschäftigtenzahl und die Anzahl der leitenden Angestellten für die letzten drei Jahre, bzw. falls der Zeitraum der betriebenen Wirtschaftstätigkeit kürzer ist die Information für diesen Zeitraum, falls Gegenstand des Auftrags Bau- oder Dienstleistungen sind; 2) Verzeichnis der für die Ausführung des Auftrags notwendigen Geräte und Anlagen, über die der Unternehmer verfügt; 3) Verzeichnis von Personen und Unternehmen, die den Auftrag ausführen bzw. an deren Ausführung beteiligt sein sollen, inklusive Information über deren Qualifikationen, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind, sowie den Umfang der von ihnen zu erbringenden Leistungen; 4) ein für die letzten fünf Jahre erstelltes Verzeichnis, bzw. falls der Zeitraum der betriebenen Wirtschaftstätigkeit kürzer ist ein für diesen Zeitraum erstelltes Verzeichnis von erbrachten Bauleistungen, die nach deren Art und Wert Bauleistungen entsprechen, die den Gegenstand

3 des Auftrags darstellen, unter Angabe von ihrem Wert sowie dem Datum und Ort deren Ausführung sowie mit beigefügten Belegen zur Bescheinigung dessen, dass diese Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden; 5) ein für die letzten drei Jahre erstelltes Verzeichnis, bzw. falls der Zeitraum der betriebenen Wirtschaftstätigkeit kürzer ist ein für diesen Zeitraum erstelltes Verzeichnis von ausgeführten Lieferungen oder Dienstleistungen, unter Angabe von ihrem Wert, Gegenstand, Ausführungsdatum und Auftraggebern sowie mit beigefügten Belegen zur Bescheinigung dessen, dass diese Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden; 6) Bescheinigung einer zur Qualitätskontrolle berechtigten Einrichtung, die bestätigt, dass die genau gekennzeichneten Produkte, die Gegenstand der Lieferung sind, durch entsprechenden Bezug bestimmten Normen bzw. technischen Spezifikationen entsprechen; 7) Bescheinigung einer zur Qualitätskontrolle berechtigten Einrichtung, die bestätigt, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, erfüllt, bzw. gleichwertige Unterlagen zur Bestätigung der Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen, falls der Unternehmer die geforderte Bescheinigung in der vorgegebenen Frist nicht besorgen kann; 8) falls die Dienstleistungen oder Produkte, die Gegenstand des Auftrags darstellen, kompliziert sind oder einem speziellen Zweck dienen das Ergebnis der Kontrolle der Produktionskapazitäten und, falls notwendig, auch der wissenschaftlichen und Forschungskapazitäten des Unternehmers, die durch die zuständige Behörde des Landes durchgeführt wurde, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder seinen Wohnort hat, vorausgesetzt die Behörde hat ihre Zustimmung erteilt. 3. Zur Bestätigung dessen, dass der Unternehmer wirtschaftlich und finanziell in der Lage ist, den Auftrag auszuführen, kann der Auftraggeber folgende Unterlagen verlangen:

4 1) den Jahresabschluss und falls er gemäß den Vorschriften über die Rechnungslegung von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden muss auch den Bericht über den geprüften Jahresabschluss, und bei Unternehmern, die zur Erstellung eines Jahresabschlusses nicht verpflichtet sind, andere Unterlagen, die über Umsatz, Gewinn, Verbindlichkeiten und Forderungen Aufschluss geben und zwar für einen Zeitraum, der nicht länger ist als drei letzte Geschäftsjahre, bzw. falls der Zeitraum der betriebenen Wirtschaftstätigkeit kürzer ist für diesen Zeitraum; 2) Mitteilung von der Bank, in der der Unternehmer sein laufendes Konto unterhält, zur Bestätigung der Höhe der vorhandenen finanziellen Mittel oder der Kreditwürdigkeit des Unternehmers, wobei deren Ausstellungsdatum nicht mehr als 6 Monate vor der Frist zur Angebotsabgabe zurückliegen darf; 3) eine Versicherungspolice oder ein anderes Dokument zur Bestätigung dessen, dass der Unternehmer im Umfang seiner Wirtschaftstätigkeit haftpflichtversichert ist Falls der Sitz oder Wohnort des Unternehmers außerhalb Polens liegt, legt dieser anstatt der Unterlagen, von denen in 1 abs. 1 Ziff. 1, 5, 6 die Rede ist, Unterlagen vor, die in dem Land ausgestellt wurden, in dem er seinen Sitz oder seinen Wohnort hat, die belegen, dass: 1) gegen ihn kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eröffnet wurde; 2) ihm gegenüber kein Verbot für die Bewerbung um öffentliche Vergaben verhängt wurde, 3) er mit der Zahlung der Steuern und Abgaben bzw. der Sozial- und Krankenverssicherungsbeiträge nicht im Rückstand ist oder dass ihm eine gesetzlich vorgesehene Befreiung, Stundung oder Abschlagszahlung der Rückstände bzw. die Vollstreckung der Entscheidung der zuständigen Behörde als Ganzes ausgesetzt wurde. 2. Falls im Herkunftsland der Person oder im Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder Wohnort hat, Unterlagen, von denen in Abs. 1 sowie in 1 Abs. 1 Ziff. 4 die Rede ist, nicht ausgestellt werden, sind sie durch ein Dokument mit Erklärung zu ersetzen, die vor einem Notar, einer zuständigen gerichtlichen oder Verwaltungsbehörde oder einem Organ der gewerblichen oder der

5 Wirtschaftsselbstverwaltung des Herkunftslandes der Person bzw. des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder Wohnort hat, abgegeben wurde. 3. Die Verordnung tritt nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen ab Verkündung in Kraft. 1 Präsident des Ministerrates: L. Miller 1) Vorgänger dieser Verordnung war eine Verordnung des Ministers für Innere Angelegenheiten und Verwaltung vom 24. Juni 2002 über die Unterlagen, die der Auftraggeber vom Lieferanten oder vom Auftragnehmer zur Bestätigung der Erfüllung von Voraussetzungen zur Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren verlangen kann (Gesetzblatt Nr. 91, Pos. 817), die mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung auf Grund von Art. 226 des Gesetzes vom 29. Januar 2004 Öffentliches Vergaberecht (Gesetzblatt Nr. 19, Pos. 177) außer Kraft tritt.

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