Mehrwertsteuer-Update
|
|
- Oswalda Geier
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Mehrwertsteuer-Update Herzlich willkommen! 1. Teil 1 Themenübersicht Privatanteile und Eigenverbrauch Naturalbezüge / Personalverpflegung Personalrabatte und Geschenke an das Personal General- und Halbtaxabos Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen (inkl. Blick über die Grenze) Ausblick 2
2 Privatanteile und Eigenverbrauch 3 Privatanteile und Eigenverbrauch Ziele Sie wissen wie Naturalbezüge bei Personengesellschaften zu behandeln sind Sie kennen die steuerlichen Auswirkungen von Personalrabatten sowie der Abgabe von General- oder Halbtaxabonnementen und Geschenken ans Personal Sie wissen, wie Privatanteile an den Fahrzeugkosten steuerlich abzurechnen sind und sind über die diesbezüglichen umsatzund zollrechtlichen Neuerung in der EU informiert 4
3 Privatanteile und Eigenverbrauch Rechtliche Grundlagen Art. 3 Bst. h MWSTG: Eng verbundene Personen Massgeblich am Unternehmen beteiligte Personen und diesen nahestehende Personen (Ehegatten, Verwandte, Freunde). Als massgebliche Beteiligung gilt: Kapitalmässige Beteiligung von 10% oder mehr Beteiligung mit einem Verkehrswert von CHF 1 Mio. oder mehr Hinweis: gilt auch für Teilhaber an Personengesellschaften Art. 24 Abs. 2 MWSTG: Entgelt Anwendung des Drittvergleichs (massgebend ist jenes Entgelt, das unter unabhängigen Dritten vereinbart würde) Art. 47 MWSTV: Leistungen an das Personal Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis aufzuführen sind, gelten als entgeltlich erbracht. Für Personal, welches unter die Kategorie «eng verbundene Personen» fällt, kommt Art. 47 MWSTV zur Anwendung. 5 Privatanteile und Eigenverbrauch Überblick Inhaber von Einzelfirmen Personal Teilhaber von mitarbeitende eng Personengesellschaften mit verbundene Personen nicht massgeblichen Beteiligungen (inkl. nahestehende Personen) Eigenverbrauch Vorsteuerkorrektur bei Saldosteuersatzmethode abgegolten Umsatz (Leistungsaustausch) tatsächliches Entgelt bzw. Betrag gemäss Lohnausweis bei Saldosteuersatzmethode zu deklarieren nicht mitarbeitende eng verbundene Personen Umsatz (Leistungsaustausch) Drittvergleich bei Saldosteuersatzmethode zu deklarieren (ausg. eingekaufte Leistungen) 6
4 Privatanteile und Eigenverbrauch Naturalbezüge Personalverpflegung 7 Naturalbezüge / Personalverpflegung Personengesellschaften Immer wieder gestellte Frage: Mitarbeitende Teilhaber von Kollektivgesellschaften und deren nicht mitarbeitenden Familienmitglieder verpflegen sich im eigenen Restaurant. Wie ist vorzugehen, wenn über diese Naturalbezüge keine Aufzeichnungen geführt werden? 8
5 Naturalbezüge / Personalverpflegung Personengesellschaften Beispiel: Die Gebrüder HANS und ROGER GRIMM betreiben das Erlebnisrestaurant FIT & FUN (Kollektivgesellschaft) am schönen Baldeggersee. Beide arbeiten im Betrieb mit. Ein neuer Treuhänder übernimmt das Mandat und stellt fest, dass sein Vorgänger jeweils Ende Jahr für die Verpflegung der beiden Gesellschafter und deren (nicht mitarbeitenden) Familienangehörigen die Pauschalen gemäss Merkblatt N1/2007 über deren Privatkonten verbuchte und darauf jeweils auch die MWST zum Normalsatz entrichtete. ROGER GRIMM ist ledig und kinderlos. HANS GRIMM ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von fünf und vier Jahren. 9 Naturalbezüge / Personalverpflegung Personengesellschaften Sind die Beträge gemäss Merkblatt N1/2007 oder N2/2007 für die Verpflegung der Gesellschafter zu versteuern?. 10
6 Naturalbezüge / Personalverpflegung Personengesellschaften DBG: Es liegen Privatentnahmen vor. Anwendbar sind die Ansätze gemäss Merkblatt N1/2007: Berechnung: 3 Erwachsene à = Kinder (unter 6 Jahren) à = zu versteuernde Bezüge Hinweis: Die Kollektivgesellschaft ist aus Sicht der direkten Steuern kein selbständiges Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 DBG). 11 Naturalbezüge / Personalverpflegung Personengesellschaften MWST: Es liegen entgeltliche Leistungen an eng verbundene Personen vor. Das Entgelt bestimmt sich über den Drittvergleich (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Als dem Drittvergleich standhaltend gelten die Ansätze gemäss Merkblatt N2/2007: Berechnung: 3 Erwachsene à = Kinder (unter 6 Jahren) à = zu versteuernde Bezüge (108%) Geschuldete Umsatzsteuer 8.0% Hinweis: Die Kollektivgesellschaft ist aus Sicht der MWST selbständiges Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). 12
7 Naturalbezüge / Personalverpflegung Personengesellschaften Frage (VARIANTE): Wie ist aus Sicht der MWST vorzugehen, wenn die Kollektivgesellschaft mit der Saldosteuersatzmethode bei einem zugewiesenen Saldosteuersatz von 5.2% abrechnet?. 13 Naturalbezüge / Personalverpflegung Personengesellschaften MWST (VARIANTE): Es liegen entgeltliche Leistungen an eng verbundene Personen vor somit kein gemäss Art. 92 MWSTV abgegoltener Eigenverbrauch. Das im Drittvergleich zu ermittelnde Entgelt ist zum zugewiesenen Saldosteuersatz abzurechnen. Berechnung: 3 Erwachsene à = Kinder (unter 6 Jahren) à = zu versteuernde Bezüge (108%) Geschuldete Steuer 5.2%
8 Naturalbezüge / Personalverpflegung Personalrabatte und Geschenke an das Personal 15 Personalrabatte und Geschenke an das Personal Rechtliche Grundlagen Art. 17 Abs. 1 DBG Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. 16
9 Personalrabatte und Geschenke an das Personal Rechtliche Grundlagen Art. 47 Abs. 1 MWSTV Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Artikel 24 Absätze 2 und 3 MWSTG bleibt vorbehalten. Art. 47 Abs. 2 MWSTV Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. Art. 47 Abs. 3 MWSTV Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. 17 Personalrabatte und Geschenke an das Personal Wegleitung zum Lohnausweis Randziffer 62 Gehaltsnebenleistungen Ein Hinweis auf solche Gehaltsnebenleistungen ist nicht notwendig, wenn es sich bei der Gehaltsnebenleistung um eine Vergünstigung handelt, die gemäss den AHV-Richtlinien als geringfügig betrachtet wird. Als geringfügig gelten die branchenüblichen Rabatte, sofern der Arbeitgeber die Waren usw. dem Arbeitnehmer ausschliesslich zu dessen Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen lässt. 18
10 Personalrabatte und Geschenke an das Personal Wegleitung zum Lohnausweis Randziffer 72 - Nicht zu deklarierende Leistungen Nicht im Lohnausweis zu deklarieren sind insbesondere: Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF pro Ereignis. Bei solchen Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben 19 Personalrabatte und Geschenke an das Personal Anwendungsfall Die TEX AG in Zürich verkauft Bekleidung der oberen Preisklasse. Das Personal erhält einen Personalrabatt von 25%. Die Angestellte IRIS KURT kauft für sich folgende Bluse: Ladenpreis Einstandspreis Bezahlter Preis Wegen guter Leistungen erhält IRIS KURT im Juni einen Ledergürtel (Ladenpreis: 450.-) geschenkt. Als Weihnachtsgeschenk erhält sie von Ihrem Arbeitgeber zudem einen Schal (Ladenpreis: CHF 480.-). Frage: Welches sind die Steuerfolgen? 20
11 Personalrabatte und Geschenke an das Personal Anwendungsfall Direkte Steuern: Gemäss Wegleitung zum Lohnausweis (Rz. 72) sind weder der branchenübliche Personalrabatt noch die beiden Geschenke («.bis CHF pro Ereignis») auf dem Lohnausweis zu vermerken keine Steuerfolgen. 21 Personalrabatte und Geschenke an das Personal Anwendungsfall Verkauf Bluse die TEX AG versteuert das tatsächlich empfangene Entgelt (CHF 900.-) Art. 47 Abs. 1 MWSTV Geschenke keine Umsatzsteuer geschuldet (Entgeltlichkeit wird verneint) der beim seinerzeitigen Einkauf vorgenommene Vorsteuerabzug bleibt unangetastet keine Vorsteuerkorrektur im Eigenverbrauch («und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.») Art. 47 Abs. 3 MWSTV 22
12 Privatanteile und Eigenverbrauch General- und Halbtaxabos 23 General- und Halbtaxabos Sachverhalt Die VELOKURIER AG in Winterthur gibt ihren Mitarbeitern SBB- Abos wie folgt ab: Personalkategorie Abo Preis Bemerkungen Velokuriere GA 2 Kl unentgeltliche Abgabe Sekretärin Halbtax unentgeltliche Abgabe Kader GA 1. Kl Lohnabzug pro Monat Für die Gratisabgabe der GA an die Velokuriere besteht eine geschäftliche Notwendigkeit (für weite Transportwege). Weder für die Abgabe des Halbtaxabos an die Sekretärin noch die vergünstigte Abgabe eines GA ans Kader besteht eine geschäftliche Notwendigkeit (Kunden werden mit den firmeneigenen Fahrzeugen besucht) 24
13 General- und Halbtaxabos Direkte Steuern unentgeltliche Abgabe GA 2. Kl. an Velokuriere X Wegleitung Lohnausweis Randziffer 9 unentgeltliche Abgabe Halbtaxabo an Sekretärin keine Deklaration im Lohnausweis erforderlich (weder im Feld F noch bei den Gehaltsnebenleistungen) Wegleitung Lohnausweis Randziffer General- und Halbtaxabos Direkte Steuern unentgeltliche Abgabe GA 1. Kl. ans Kader GA (Kostenanteil Arbeitgeber) Wegleitung Lohnausweis Randziffer 26 26
14 General- und Halbtaxabos MWST unentgeltliche Abgabe GA 2. Kl. an Velokuriere X Kreuz im Feld F gilt nicht als Deklaration im Lohnausweis im Sinne von Art. 47 MWSTV keine Umsatzsteuer geschuldet Vorsteuerabzug im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit Art. 47 Abs. 3 MWSTV General- und Halbtaxabos MWST unentgeltliche Abgabe Halbtaxabo an Sekretärin keine Umsatzsteuer geschuldet Vorsteuerabzug im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit Art. 47 Abs. 3 MWSTV 28
15 General- und Halbtaxabos MWST unentgeltliche Abgabe GA 1. Kl. ans Kader GA (Kostenanteil Arbeitgeber) der monatliche Lohnabzug gilt als Entgelt gemäss Art. 47 Abs. 1 MWSTV Umsatzsteuer geschuldet (quartalsweise Deklaration) der im Lohnausweis zu deklarierende Betrag gilt als Entgelt im Sinne von Art. 47 Abs. 2 MWSTV (Deklaration einmal jährlich) Anspruch auf Vorsteuerabzug 29 Privatanteile und Eigenverbrauch Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen (inkl. Blick über die Grenze) 30
16 Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen Sachverhalt ELSI OTT ist Inhaberin der OTT TREUHAND (Einzelfirma) mit Sitz in Bülach. Neben ELSI OTT ist noch HILDE KAUZ (deutsche Grenzgängerin) beim Unternehmen angestellt. Für die zahlreichen Kundenbesuche stehen zwei Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung (im Anlagevermögen bilanziert, soweit gekauft). Sowohl ELSI OTT wie auch HILDE KAUZ können das jeweilige Geschäftsfahrzeug, ohne dafür etwas zu bezahlen, zudem für Privatfahrten (Arbeitsweg, Wochenendfahrten) benutzen. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. 31 Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen Sachverhalt Zu den Geschäftsfahrzeugen ist Folgendes bekannt: Audi (E. OTT) Leasingvertragspreis, exkl. MWST: CHF Ford (H. KAUZ) Kaufpreis, exkl. MWST: CHF
17 Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen Direkte Steuern Lohnausweis H. KAUZ: X Hinweis: Inhaberin ELSI OTT ist nicht Lohnausweisempfängerin. 33 Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen Direkte Steuern Berechnung Privatanteil E. OTT: 0.8% von CHF (mind. CHF 150.-) CHF pro Jahr 12 x CHF CHF in der Buchhaltung auszuscheiden, da kein geschäftsmässig begründeter Aufwand mögliche Verbuchung: Privat / Erfolg Berechnung Privatanteil H. KAUZ: 0.8% von CHF (mind. CHF 150.-) CHF pro Jahr 12 x CHF CHF
18 Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen CH-MWST ELSI OTT verwendet das Geschäftsfahrzeug sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke Vorsteuerkorrektur im Eigenverbrauch HILDE KAUZ ist Personal im Sinne von Art. 47 MWSTV Art. 30 MWSTG 1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit ( ) so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. 2 Wird eine solche Vorleistung zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 31). 35 Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen CH-MWST Effektive Abrechnung Deklaration netto: H. KAUZ: % MWST Total E. OTT: (108.0%) Steuer Eigenverbrauch
19 Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen CH-MWST Saldosteuersatzmethode: H. KAUZ: E. OTT: Art. 92 MWSTV Der Eigenverbrauch ist ( ) mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt. keine Deklaration Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen Deutsche Umsatzsteuer die Gebrauchsüberlassung beweglicher Gegenstände gilt als sonstige Leistung (Dienstleistung) bei Beförderungsmitteln ist zu unterscheiden zwischen einer kurz- oder langfristigen Gebrauchsüberlassung kurzfristig: höchstens 30 Tage langfristig: mehr als 30 Tage Ort der Leistung kurzfristige Gebrauchsüberlassung Ort der Übergabe langfristige Gebrauchsüberlassung Ansässigkeitssort des Leistungsempfängers 3a Abs. 3 Ziffer 2 UStG 38
20 Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen Deutsche Umsatzsteuer Steuerschuldner ist im Falle von «B2B» der Leistungsempfänger (Reverse Charge) «B2C» der Leistungserbringer Die OTT TREUHAND überlässt H. KAUZ ein Geschäftsfahrzeug langfristig für den Privatgebrauch (Arbeitsweg, Privatfahrten) H. KAUZ ist eine Privatperson «B2C» Steuerschuldnerin ist die OTT TREUHAND E.OTT muss sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren Regelung gilt seit Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen Deutsche Umsatzsteuer Berechnung der Steuerschuld bei einem täglichen Arbeitsweg (Wohnort - Arbeitsort) von 30 km: Privatanteil: 1% Regel der lohnsteuerliche Wert der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung für Privatfahrten kann mit 1% vom Listenpreis abgeleiteten Pauschalwert angesetzt werden zudem muss für den Arbeitsweg 0.03% vom Listenpreis mal gefahrene km für den Arbeitsweg pro Monat berechnet werden 40
21 Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen Deutsche Umsatzsteuer Betreff Berechnung Betrag Allgemeine Privatnutzung Arbeitsweg (Wohnung Arbeitsort) 1% von CHF (inkl. 8% MWST) x 12 Mt. = % von CHF x 30 km x 12 Mt. = Bruttowert (inkl. 19% USt) = Umrechnung in : 1.20 = Steuerbetrag (in ) (119%) x 19% = Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen Deutsche Umsatzsteuer
22 Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen EU-Zoll Art 561 Abs. 2 ZK-DVO Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben (im Verfahren der vorübergehenden Verwendung) wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen. Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungs-vertrag vorgesehen ist. Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen. 43 Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen EU-Zoll Aufgrund dieser Norm war es bis anhin der Schweiz arbeitenden und im EU-Raum wohnhaften Angestellten möglich, ein in der Schweiz zugelassenes Geschäftsfahrzeug auch für private Zwecke in der EU zu nutzen. Mit Urteil vom 7. März 2013 legte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die bestehenden Rechtsgrundlagen neu aus und verschärfte dabei die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben. 44
23 Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen EU-Zoll Gemäss EuGH ist eigener (privater) Gebrauch unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nur möglich, wenn dieser im Anstellungsvertrag vorgesehen ist. Eine «anderweitige Ermächtigung» reicht nicht aus. Empfehlung: Kopie des Anstellungsvertrages (mit entsprechendem Passus) im Fahrzeug mitführen. 45 Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen EU-Zoll In der Praxis werden seit Anfang 2014 Arbeitnehmer in leitenden Positionen, die weitgehend über eigene Entscheidungskompetenzen verfügen, nicht länger als Angestellte im Sinne von Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO angesehen. Eine Verwendung von unverzollten Geschäftsfahrzeugen für den eigenen Gebrauch (zu privaten Zwecken), also auch für den Arbeitsweg, wird in diesen Fällen nicht mehr toleriert. Als Personen in leitenden Positionen gelten z.b. Geschäftsführer und Geschäftsleitungsmitglieder, Verwaltungsratsmitglieder und Firmeninhaber (z.b. Alleinaktionär). 46
24 Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen EU-Zoll Der eigene Gebrauch (private Nutzung) unverzollter Fahrzeuge in der EU durch Personen in leitenden Positionen untersagt. Personen, die neu nicht mehr als Angestellte im Sinne von Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO gelten, haben die betreffenden Fahrzeuge den EU-Zollbehörden zur Überführung in den zollrechtlich freien Warenverkehr (Einfuhrverzollung) zuzuführen vgl. z.b. ARL ZK-1375 vom Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen EU-Zoll Werden unverzollte Firmenfahrzeuge entgegen dieser neuen Praxis in der EU verwendet, kann dies nachhaltige Probleme mit dem Zoll und erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Die betreffenden Fahrzeuge könnten von den EU-Zollbehörden beschlagnahmt und erst nach Entrichtung der Einfuhrabgaben (insbesondere Zollabgaben und EUST) wieder freigegeben wurden. Bei den in der EU üblichen MWST-Sätzen (oft über 20%) können die so entstehenden Kosten rasch einmal ~ 1 / 3 des Fahrzeugwertes ausmachen. 48
25 Privater Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen EU-Zoll Schweizer Unternehmen, die umsatzsteuerlich in der EU registriert sind, können in vielen Fällen dank Anspruch auf Vorsteuerabzug die Risiken minimieren und so diese Neuerungen entschärfen. 49 Privatanteile und Eigenverbrauch Ausblick 50
26 Ausblick Repräsentationskosten Auszug aus dem Kreisschreiben Nr. 25 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom betreffend Musterspesenreglemente für Unternehmen und Non-Profit- Organisationen: 51 Ausblick Repräsentationskosten Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts (2C_273/2013) mit Verweis auf das Kreisschreiben Nr. 25 der SSK ist es für die steuerpflichtige Person möglich und zumutbar, diese Angaben zeitnah zu vermerken und damit ihrer Aufzeichnungs- und Belegpflicht ordnungsgemäss nachzukommen. Die Pflicht zum Anbringen der erforderlichen Angaben auf den Belegen wird in die sich aktuell in Überarbeitung befindenden MWST-Infos übernommen Regelung gilt jedoch de facto schon heute! 52
27 Ausblick Repräsentationskosten Risiken bei fehlenden Angaben auf den Belegen: Involvierte Personen Mögliche Steuerfolgen Inhaber von Einzelfirmen (inkl. nicht mitarbeitende Nahestehende) eng verbundene Personen (inkl. diesen nahestehende Personen) Personal (nicht massgeblich beteiligt) Aufrechnung der Vorsteuern (nicht unternehmerisch begründet; private Lebenshaltungskosten) Art. 28 Abs.1 MWSTG (Umkehrschluss) Umsatzsteuer auf der geldwerten Leistung aus Beteiligungsverhältnis (allenfalls unter Anwendung eines Gewinnzuschlags) Art. 24 Abs.2 MWSTG Umsatzsteuer auf der geldwerten Leistung aus Arbeitsverhältnis (Gehaltsnebenleistung) Art. 47 Abs.2 MWSTV 53 Ausblick Flatrates Nicht auf dem Lohnausweis zu vermerken ist gemäss Rz. 72 zur Wegleitung zum Lohnausweis insbesondere die private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer usw.). Auslegung: Nicht gemeint sind damit insbesondere die in einer Flatrate (auch) enthaltenen Anschlussgebühren und Gebühren für die Internetnutzung. Folgen: Verschiedene kantonale Steuerverwaltungen korrigieren dafür - im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung - einen Drittel der Kosten. 54
28 Ausblick Flatrates Beispiel: Die X AG bezahlt für ihre Mitarbeiter eine monatliche Flatrate von CHF (inkl. MWST) CHF pro Jahr. es ist ein jährlicher Privatanteil von CHF auszuscheiden Privatanteil Flatrate auf dem Privatanteil ist die Umsatzsteuer geschuldet Art. 47 Abs. 2 MWSTV mögliche Verbuchung: Lohnaufwand / Privatanteil Mitarbeiter Lohnaufwand / Kreditor MWST Ausblick Tendenzen und Trends Gratisparkplätze für das Personal Aktuelle Regelung kein Vermerk auf dem Lohnausweis erforderlich (Rz. 72 der Wegleitung zum Lohnausweis) keine Auswirkungen bei der MWST Art. 47 Abs. 3 MWSTV mögliche zukünftige Regelung Vermerk eines noch zu bestimmenden Betrages auf dem Lohnausweis (Gehaltsnebenleistung), weil vermehrt festgestellt wird, dass solche Parkplätze vom Personal auch am Wochenende benutzt werden Umsatzsteuer auf dem im Lohnausweis zu vermerkenden Betrag Art. 47 Abs. 2 MWSTV 56
29 Ausblick Tendenzen und Trends FABI (Volksabstimmung vom ) Ein mit der beschlossenen Verfassungsänderung verknüpftes Gesetz sieht vor, dass unselbstständig Erwerbende für die berufsbedingten Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer künftig höchstens CHF vom steuerbaren Jahreseinkommen abziehen können. Folgen: die pauschale Berechnung des Privatanteils (0.8% vom Kaufpreis monatlich) wird angepasst die Regelungen für General- und Halbtaxabos im Zusammenhang mit dem Lohnausweis werden angepasst der Lohnausweis wird sich verändern 57 Zusammenfassung Einzelunternehmer Bemessungsgrundlage = Einstandspreis Korrektur der Vorsteuer Alle übrigen Rechtsformen: Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, AG, GmbH, Genossenschaft, einfache Gesellschaft Bemessungsgrundlage = Drittpreis Umsatzsteuer Angestellte / Personal Bemessungsgrundlage = Drittpreis Umsatzsteuer 58
30 Zusammenfassung Verpflegung: N1 und N2 unterscheiden Personalgeschenke: Wegleitung Lohnausweis CHF 500 Personalrabatte Branchenüblich Essensbelege und Repräsentationskosten Grund muss auf Quittung vermerkt werden; Kunden müssen namentlich aufgeführt werden 59 Zusammenfassung Geschäftsfahrzeug Einzelfirma Präponderanzmethode ansonsten keine Vorsteuer. Wenn überwiegend unternehmerische Nutzung 9.6% Geschäftsfahrzeug Mitarbeiter: überwiegend unternehmerische Nutzung 9.6% FABI Fahrtkosten werden für Angestellte auf CHF beschränkt Auto, GA 60
Sage50. Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010. Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch
Sage50 Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010 Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch Bei der Einzelunternehmung Bei juristischen Personen Sage Schweiz AG D4 Platz 10 CH-6039 Root
MehrBundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach
Mehr3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung)
3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) Anwendung der vollumfänglichen sänderung: Unternehmen werden neu steuerpflichtig oder aus der Steuerpflicht entlassen; Gegenstände
MehrPräzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info
MehrMeldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren
Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren
Mehr4. Überarbeitung MI 08 Privatanteile
4. Überarbeitung MI 08 Privatanteile 4.1. Privatanteil Fahrzeug gemäss Entwurf Überarbeitung MI 08 Privatanteile Die MI 08 Privatanteile wird überarbeitet. Gemäss 1. Entwurf vom 19.2.2015 sind folgende
MehrSteuerliche Optimierungen
Treuhand Stübi AG - Boschung Treuhand - Hulliger Treuhand - Revera AG - Urfer Treuhand AG 1 Steuerliche Optimierungen Neuer Lohnausweis und steuerliche Optimierung, wie soll das möglich m sein? Fringe
MehrPräsidien-Hock 2015 Die Genossenschaft als Arbeitgeber. «Die Genossenschaft als Arbeitgeber» Lohnausweis und Steuern
Lohnausweis und Steuern Zum Referenten Martin Dettwiler dipl. Steuerexperte martin.dettwiler@tretor.ch Partner TRETOR AG Dozent für Steuerrecht an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) Vorstand (Kassier)
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrBesteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines
MehrFinanz Club 2014 «20 Jahre Mehrwertsteuer Retrospektive und zukünftige Entwicklungen im Bereich Privatanteile»
Finanz Club 2014 «20 Jahre Mehrwertsteuer Retrospektive und zukünftige Entwicklungen im Bereich Privatanteile» Basel, Bern, Olten, St. Gallen, Zug, Zürich - September 2014 «20 Jahre Mehrwertsteuer Retrospektive
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrSteuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen
Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)
MehrJEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! FRAGEN ÜBER FRAGEN! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder:
JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder: Wann muss ich wieviel Privatanteile für meine Fahrzeuge buchen? Muss ich überhaupt Privatanteile
MehrWichtige Neuerungen zum 1. Januar 2016 betreffend Lohnausweis und zu den Berufsauslagen. Inhaltsverzeichnis:
Wichtige Neuerungen zum 1. Januar 2016 betreffend Lohnausweis und zu den Berufsauslagen Inhaltsverzeichnis: Seite: 1. Lohnausweis Feld F: Geschäftsfahrzeug / Geschäfts GA (DBG 26 Abs. 1 Bst. a)..2 2. Lohnausweis
MehrM E H R W E R T S T E U E R - U N D S T E U E R S E M I N A R V E R T I E F U N G S T H E M A P R I V A T A N T E I L E
M E H R W E R T S T E U E R - U N D S T E U E R S E M I N A R V E R T I E F U N G S T H E M A P R I V A T A N T E I L E Halbtagesseminar Montag, 7. September 2015 (Nachmittag) in Zürich Von Graffenried
Mehra) Mehrwertsteuer buchungstechnisch
Arbeiten zum Kapitel 24 Mehrwertsteuer ab dem Jahr 2011 a) Mehrwertsteuer buchungstechnisch 1. Rechnen Sie den Mehrwertsteuerbetrag aus, den die folgenden Summen enthalten: a) 12'453.75 inkl. 2,5 % MWST
MehrWiederholungen aufgrund der grossen Nachfrage
M E H R W E R T S T E U E R - U N D S T E U E R S E M I N A R E V E R T I E F U N G S T H E M A P R I V A T A N T E I L E Halbtagesseminar Dienstag, 4. Juni 2013 (Vormittag) in Zürich Dienstag, 17. September
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrMerkblatt Änderungen und Neuerungen zum MWSTG
Merkblatt Änderungen und Neuerungen zum MWSTG Änderungen und Neuerungen zum Gesetz und zur Verordnung Ort der Dienstleistung (Art. 8) Grundregel: Neu werden Dienstleistungen grundsätzlich am Ort besteuert,
MehrMerkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011
Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011 Inhaltverzeichnis I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht 3 1. Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland 3 2. Personen ohne
MehrDie Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und
MehrAHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.
AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. Oktober 2015 Seite Selbständig oder unselbständig Selbständigerwerbend sind
MehrMuster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen
Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Kreisschreiben 25 - vom 18. Januar 2008 Unter Ziffer I dieses Kreisschreibens werden die Rahmenbedingungen für Spesenreglemente
MehrCrashkurs Buchführung für Selbstständige
Crashkurs Buchführung für Selbstständige von Iris Thomsen 9. Auflage Crashkurs Buchführung für Selbstständige Thomsen schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische
MehrNetzwerk regional. vom 10. Juni 2013. Herzlich willkommen!
Netzwerk regional vom 10. Juni 2013 Herzlich willkommen! 2 VON GRAFFENRIED HOLDING AG Dienstleistungen für das Vermögen PRIVATBANK LIEGENSCHAFTEN RECHT TREUHAND Vermögensverwaltung Verwaltung Recht Anlageberatung
MehrMerkblatt. Expatriates. Inhalt STEUERAMT DES KANTONS AARGAU. www.ag.ch/steuern
STEUERAMT DES KANTONS AARGAU Bd. I Reg. 5.1 www.ag.ch/steuern Merkblatt Ausgabedatum: 30. Juni 2008 Stand: 30. Juni 2008 Gültig ab: 2007 Inhalt 1. Gegenstand...2 2. Gesetzliche Grundlagen...2 3. Anwendungsbereich...2
MehrSteuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung
Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung.
MehrVorsteuerabzug und Eigenverbrauch
Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch Mag. Barbara Slawitsch 24. 11. 2004 Barbara Slawitsch 1 Einleitung Zusammenhang Eigenverbrauch - Vorsteuerabzug Ziel der Umsatzsteuer: Belastung des Letztverbrauchs Erwerb
MehrDem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds
Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats
MehrAnpassungen Lohnbuchhaltung für 2016
Anpassungen Lohnbuchhaltung für 2016 Anpassungen Lohnbuchhaltung für 2016 Themen: 1. ANPASSUNGEN NATIONALE DATEN... 2 2. DARSTELLUNG LOHNABRECHNUNG... 4 3. NEUERUNGEN WEGLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES LOHNAUSWEISES
MehrSTEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell
Mehr6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014
6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst
MehrGebührentabelle. selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter. Stand: 01. Januar 2007
Gebührentabelle selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter Stand: 01. Januar 2007 219 Gebührentabelle selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter Allgemeines Selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter
MehrNeuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen
Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg 28 08340 Schwarzenberg www.frankoniabilanz.de alte Lesart 13b Absatz
MehrImmobilien und Mehrwertsteuer (MWST)
Immobilien und Mehrwertsteuer (MWST) ÜBERBLICK ÜBER DIE MWST-GESTALTUNG UND FOLGEN BEI IMMOBILIEN Sachverhalt Gegenstand Voraussetzungen Vorteil Nachteil Kauf / Erstellung Allgemeines Prüfung, ob auf dem
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrFreiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung
Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater
MehrUmsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403
MehrMerkblatt - Eigener Gebrauch von ausländischen Firmenfahrzeugen durch im
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Form. 15.48 / Ausgabe 2013 Merkblatt - Eigener Gebrauch von ausländischen Firmenfahrzeugen durch im Zollgebiet
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrMWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 1a
MWST - MWST-Info 21 NEUE STEUERPFICHTIGESeite 1a 1 Das System der MWST: MWST = > Verbrauchssteuer > Inlandsteuer > Selbstdeklaration (es wird keine Rechnung zugestellt) Art. 86 Abs. 1 MWSTG > Nur inländische
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrCIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)
CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrKANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS
KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS Am 29. Januar 2014 fällte das Bundesgericht ein Urteil
MehrLEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott
LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott (berücksichtigt die Rechtslage ab 01.01.2014) Der vorliegende Leitfaden zeigt Ihnen eine Möglichkeit auf, wie Sie die geltende Rechtslage
MehrCredit-Prüfung im Bundessteuerrecht
Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht Prüfungsdatum: Prüfungsort: Hilfsmittel: Freitag, 1. Juli 2005, 1100 1300 Uhr Hauptgebäude Universität, Hörsaal Nr. 210 AULA DBG, MWStG, StG, VStG, VStV, OR (deutsche,
MehrDas neue mehrwertsteuergesetz - privatanteile und deren handhabung in der mwst-abrechnung
ausgabe 4, dez. 2010 www.bdo.ch NEWSLETTER MWST Das neue mehrwertsteuergesetz - privatanteile und deren handhabung in der mwst-abrechnung Die wichtigen Grundsätze Der wichtigste Grundsatz soll gleich zu
MehrÄnderungen - Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw.der Rentenbescheinigung, ab 1.1.2016
1 Änderungen - Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw.der Rentenbescheinigung, ab 1.1.2016 Rz bisher neu Vergütungen für den Arbeitsweg. Werden dem Arbeitnehmer die vollen Vergütungen für den Arbeitsweg.
MehrErfahrungen aus Mehrwertsteuer-Revisionen bei Städten und Gemeinden
Fachveranstaltung vom 11.9.2015 der Konferenz der städtischen Finanzdirektorinnen und direktoren Mehrwertsteuer und Gemeinwesen Erfahrungen aus Mehrwertsteuer-Revisionen bei Städten und Gemeinden Thomas
MehrCHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER
CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrMehrwertsteuer 2010. Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes und der Mehrwertsteuerverordnung per 01.01.2010. verfasst von
Mehrwertsteuer 2010 Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes und der Mehrwertsteuerverordnung per 01.01.2010 verfasst von Redi AG, Treuhand Fredy Märki Frauenfeld Tel. 052 725 09 30 im Auftrag von FB Alter
Mehr01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1
01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.
MehrHalbtagesseminar. Mittwoch, 15. Juni 2016 (Nachmittag) in Zürich
M E H R W E R T S T E U E R - S E M I N A R V E R T I E F U N G S T H E M A G R U N D L A G E N D E R E U - M W S T Halbtagesseminar Mittwoch, 15. Juni 2016 (Nachmittag) in Zürich Von Graffenried AG Treuhand
MehrConsulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013
Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013 Hans Roth Fürsprecher Fachanwalt SAV Arbeitsrecht www.kglaw.ch Begriffserläuterungen / Abgrenzungen Rechtsgrundlagen Hinweise zu ausgewählten Vertragspunkten
MehrAktuelle Entwicklungen bei der Mehrwertsteuer in Liechtenstein und der Schweiz Dr. Niklaus Honauer Partner Indirekte Steuern Schweiz, PwC
Aktuelle Entwicklungen bei der Mehrwertsteuer in Liechtenstein und der Schweiz Dr. Niklaus Honauer Partner Indirekte Steuern Schweiz, MWST auch 2014 eine bedeutende Steuerart von Liechtenstein Quelle:
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrLEASING Arbeitsauftrag
Aufgabe 1 Verbinden Sie die Personen (links) mit der entsprechenden Tätigkeit (rechts) mit Linien. Mehrfache Zuordnungen sind möglich. Ihm gehört das Auto. Autohändler Er darf das Auto benutzen. Er kauft
MehrWICHTIGSTE UMSATZSTEUERLICHE NEUERUNGEN 2014 SPANIEN
Madrid, Januar 2014 WTS LAMARQUE & KRIEG TAX ADVISERS, S.L.P. NIF ESB8407565647 Inscrita en el Registro Mercantil de Madrid al Tomo 20339, Libro 0, Folio 130, Sección 8, Hoja M 359651 Jiménez Rodríguez
Mehr1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrUmsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015
Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug
Mehr19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.
MehrUmsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb
MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim
Mehrawr Übersicht Referat
Unternehmensnachfolge aus steuerlicher und rechtlicher Sicht Raphael Häring Partner AG für Wirtschaft und Recht, Bern Bern, 4. September 2015 Folie Nr. 1 Übersicht Referat 1. Share AG (Verkauf Aktien)
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
Mehr18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf
18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf 18.1 Buchungen beim Wareneingang Ein Großhändler bezieht von einem Fabrikanten Waren auf Ziel. E INGANGSRECHNUNG Warenwert (netto)... 3.000,00 Umsatzsteuer...
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrHalbtagesseminar. Dienstag, 6. September 2011 (Vormittag) im Swissôtel, Zürich-Oerlikon MEHRWERTSTEUER- SEMINAR MWST FÜR CFO UND ANDERE FÜHRUNGSKRÄFTE
MEHRWERTSTEUER- SEMINAR MWST FÜR CFO UND ANDERE FÜHRUNGSKRÄFTE Halbtagesseminar Dienstag, 6. September 2011 (Vormittag) im Swissôtel, Zürich-Oerlikon Von Graffenried AG Treuhand Waaghausgasse 1, 3000 Bern
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrWelche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010?
Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Der Reisende muss die Frühstückskosten selbst tragen. Der Arbeitgeber (oder Reisestelle oder neu, der Arbeitnehmer selbst) bestellt,
MehrGutachten. Betriebsstätten in Italien
Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
MehrGünter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna
Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................
MehrSONDER- KLIENTEN-INFO
20 Neufeldweg 3, 80 Graz Tel: +43 (0) 316 42428-0, Fax: -31 office@binder-partner.com www.binder-partner.com LG für ZRS Graz, FN 2201a SONDER- KLIENTEN-INFO ZUR ERINNERUNG: FRISTVERKÜRZUNG BEI ZUSAMMENFASSENDER
MehrA N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:
MehrInformationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrVorgestellt von Hans-Dieter Stubben
Neue Lösungen in der GGf-Versorgung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH Verbesserungen in der bav In 2007 ist eine wichtige Entscheidung für die betriebliche
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2011
2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
MehrSPLIT-PAYMENT FAKTURIERUNG
SPLIT-PAYMENT FAKTURIERUNG Laut dem Stabilitätsgesetzt 2015 wurden einige wesentlich Neuerungen eingeführt. Ein Teil davon ist Artikel 17-ter DPR 733/72: Dieser Artikel 17-ter betrifft die Rechnungen an
MehrEine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone
Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung
MehrMöglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Allgemeiner Hinweis: Alle steuerfreien Zuwendungen sind zusätzlich zum Gehalt zu zahlen und dürfen nicht vom
MehrFamilienbesteuerung: Konkubinat
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Familienbesteuerung: der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39 III; 10 V u. VI, 36 l, 38 I d, f, h; 63 DBG 214 II; 9, 212 I, 213 1. spaar
MehrLEITFADEN RECHNUNGEN AN DIE GEMEINWOHL-ÖKONOMIE
LEITFADEN RECHNUNGEN AN DIE GEMEINWOHL-ÖKONOMIE INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE RECHNUNGSSTELLUNG HONORARNOTE... 2 UMSATZSTEUERBEFREIUNG... 3 UMSATZSTEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER (UID-NR./UST-ID.NR)... 3 REVERSE
MehrKfz-Kosten für Selbständige
Kfz-Kosten für Selbständige Die Frage, in welcher Form Kfz-Kosten und eine typischerweise anfallende Privatnutzung steuerlich zu berücksichtigen sind und wie dies steueroptimal gestaltet werden kann, beschäftigt
MehrInformationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse während der Mutterschutzfrist ein Mutterschaftsgeld.
MehrDokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation
Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation (Bei Abweichungen, die bspw. durch technischen Fortschritt entstehen können, ziehen Sie bitte immer das aktuelle Handbuch
MehrBerechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien
Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
Mehr