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1 Senatsverwaltung für Gesundheit Berlin, den und Soziales (Telefon): II A 24 frank.bielicke@sengs.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Kapitel 1150 Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales- Berichterstattung zur 3. Lesung des Entwurfs des Doppelhaushaltes 2014/2015 Zusammenstellung der vom Senat vorgelegten Rechtsverordnung (Drs. 17/1106) Rote Nummer 0973 Vorgang: 46. Sitzung des Hauptausschusses vom Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: Senator Czaja sagt zu, dem Hauptausschuss seine schriftliche Unterlage zu seinen mündlich vorgetragenen Aussagen (Sprechzettel) zeitnah zur Verfügung zu stellen. SenGesSoz wird gebeten, dem Hauptausschuss zum 27.November 2013 das erwähnte Rundschreiben an die Sozialämter vorzulegen sowie zum Finanz- und Fachcontrolling bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (aktueller Stand und Weiterentwicklung) zu berichten. Es wird gebeten, den Beschluss mit den folgenden Ausführungen als erledigt zu betrachten. Die mündlichen Aussagen von Herrn Senator Czaja sind in Anlage 1 zusammengefasst. Das Rundschreiben an die Berliner Sozialämter Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV)- vom ist als Anlage 2 angefügt. Zur Entwicklung und Einführung des Finanz- und Fachcontrolling wird auf die Berichte zu der 66.Sitzungen am , der 83. Sitzung am und der 92.Sitzung am an den Hauptausschuss verwiesen. Ergänzend hierzu wird mitgeteilt, dass alle Bezirke die mit den Zielvereinbarungen vereinbarten Ziele 2010 und 2011erfüllt haben. Für 2012 ist die Auswertung noch nicht erfolgt. Mit den Zielvereinbarungen zwischen Bezirken und Jobcentern wurde das Fachcontrolling 2012 verstetigt. Für 2013 liegen Erfassungsdaten bis einschließlich Juni 2013 vor, die diesem Bericht als Anlage 3 angefügt sind. Mario C z a j a Senator für Gesundheit und Soziales

2 SenGesSoz Anlage 1 Normenkontrollverfahren/Revisionsverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung Mündliche Verhandlung vor dem BSG vom Welche Aussagen hat das Gericht zum Rechtskreis SGB II getätigt und welche zum Rechtsbereich des SGB XII? Die einzigen schriftlichen Äußerungen des BSG zur WAV finden sich bisher im Terminbericht Nr. 48/13, insbesondere: Die Revision des Antragstellers war zurückzuweisen, soweit er eine umfassende Aufhebung der WAV mit seinem Hauptantrag begehrte. Erfolg hatte er insoweit, als die Geltung der WAV für SGB XII-Empfänger zu verneinen ist. Im Ergebnis der Entscheidung bleibt die WAV für das SGB II gültig. Aussagen zur WAV in der mündlichen Erörterung: Der Hauptantrag zielte darauf ab, die gesamte WAV für unwirksam zu erklären, also auch für den Bereich des SGB II. Deswegen hat die Revisionsbegründung ausführlich auf die angeblich nicht rechtmäßig ermittelten Richtwerte abgehoben: - Keine Berücksichtigung des sozialen Wohnungsbaus - Keine ausreichende Zahl an Wohnungen nach dem MSP berücksichtigt - MSP-Daten nicht aktuell - Keine Berücksichtigung von Angebotsmieten des aktuellen Mietmarktes - Unzureichende Datengrundlagen im Mietspiegel selbst - Unzureichende Datengrundlagen der Betriebskostenübersicht im MSP-Anhang - Bundesweiter Heizspiegel ist untauglich, der Extremwert ist für Berlin zu niedrig angesetzt Das BSG hat in der mündlichen Erörterung an keiner Stelle erkennen lassen, dass es dem Antragsteller hier folgt. Im Gegenteil hat der Vorsitzende den Antragsteller darauf hingewiesen, dass er verpflichtet wäre, die Annahmen des BSG aus früheren Urteilen zu widerlegen, die von einer hinreichenden Verfügbarkeit von Wohnungen ausgehen, wenn für die Richtwertermittlung ein qualifizierter Mietspiegel wie in Berlin herangezogen wird. Lediglich die Frage, ob der bundesweite Heizspiegel für Berlin heranzuziehen sei oder für Berlin regionale Beträge Berücksichtigung finden müsste, wurde andiskutiert, die Klärung aber den folgenden Verfahren überlassen. Im Ergebnis folgt das BSG diesem Hauptantrag nicht und hebt die WAV folglich in ihrer Gesamtheit auch nicht auf. Aussagen zum SGB XII Im Bereich des SGB XII fordert 35 a SGB XII zur Geltungserstreckung einer Satzung nach dem SGB II auf das SGB XII Sonderregelungen für ältere Menschen. Diese Norm sah das BSG mit den Regelungen der WAV als nicht erfüllt an, weil der in 6 WAV genannte Zuschlag in Höhe von 10% in Hinblick auf den Wohnraummehrbedarf älterer Menschen nicht begründet hergeleitet sei. Im Ergebnis folgt das BSG dem hilfsweisen Antrag des Antragstellers, die Geltungserstreckung der WAV auf das SGB XII zu verneinen und streicht in der

3 - 2 - Überschrift der WAV die Hinweise auf das SGB XII, sowie 6 Abs. 2 d) WAV, wonach über 60-Jährigen der 10%ige Zuschlag bislang gewährt wurde. Was bedeutet die Nichtanwendbarkeit auf das SGB XII für uns? - Die WAV kann z.zt. nicht als originäre Rechtsgrundlage zur Bestimmung angemessener Mieten im Bereich des SGB XII dienen. In den entsprechenden Bescheiden darf deswegen nur noch das SGB XII, hier 35 genannt sein. Darüber sind die Sozialämter bereits informiert. - Um eine unterschiedliche Handhabung in beiden Rechtskreisen zu verhindern, haben wir die Sozialämter gebeten, die Richtwerte weiterhin nach dem Konzept der WAV anzuwenden.

4 Anlage 2

5

6 Anlage 3 Zusammenfassung der bezirklichen Meldungen zum Controlling der AV Wohnen (WAV) bis einschließlich Juni 2013 Bestand an Bedarfsgemeinschaften mit KdU (Stand: Mai 2013) Entscheidungen insgesamt Entscheidungen ohne Kostensenkungen Aufforderungen zur Kostensenkung Realisierte Kostensenkungen Davon durch Umzüge 128

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