QUALITÄT UND KENNZEICHNUNG DES ENERGIEVERBRAUCHS VON WASCHMASCHINEN UND WASCH- TROCKNERN VERBESSERN

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1 QUALITÄT UND KENNZEICHNUNG DES ENERGIEVERBRAUCHS VON WASCHMASCHINEN UND WASCH- TROCKNERN VERBESSERN Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands und der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zu den Entwürfen für delegierte Verordnungen der EU-Kommission zur Novellierung von Ökodesign-Anforderungen und Energieverbrauchskennzeichnung von Waschmaschinen 06.Dezember 2017 Impressum Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. Team Energie und Bauen Markgrafenstraße Berlin Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände

2 2 l 7 INHALT I. ALLGEMEINES 3 II. DIE REGELUNGEN IM EINZELNEN 3 1. Ökodesign-Anforderungen für Waschmaschinen und Waschtrockner Bezugsbasis für die Effizienzbewertung praxisnäher gestalten Der Größenentwicklung von Waschmaschinen entgegenwirken Anforderungen an die Waschqualität ausweiten Reparierbarkeit der Produkte gewährleisten Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Waschmaschinen und Waschtrocknern Anforderungen an das Energielabel für Waschmaschinen und den Waschzyklus von Waschtrocknern Anforderungen an das zweite Energielabel für Waschtrockner Angaben im Produktdatenblatt... 6

3 3 l 7 I. ALLGEMEINES Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz begrüßen die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung als beauftragter Stelle der Bundesregierung zum Thema Ökodesign und Energielabel. Das in Kraft treten der Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung sollte unbedingt zumindest für die fünf bis 2019/2020 anvisierten Produktgruppen (Lampen /Leuchten, Waschmaschinen, Spülmaschinen, Kühl/Gefriergeräte und Fernseher) zeitgleich erfolgen. Ansonsten ist eine nachvollziehbare Kommunikation an Verbraucherinnen und Verbraucher kaum möglich. Das in Kraft treten der Vorgaben von Ökodesign und Energiekennzeichnung von Waschmaschinen sollte unbedingt zeitgleich erfolgen, da viele Aspekte (Geltungsbereich + betroffene Produkte, Berechnungsverfahren für die Klassenzuordnung auf dem Label, etc.) aufeinander aufbauen. II. DIE REGELUNGEN IM EINZELNEN 1. ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN FÜR WASCHMASCHINEN UND WASCH- TROCKNER 1.1 Bezugsbasis für die Effizienzbewertung praxisnäher gestalten Verbraucher erwarten von energieeffizienten Waschmaschinen, dass diese in allen Programmen effizient waschen. Die bisherige Praxis, nur die Energiesparprogramme 40 Grad und 60 Grad Baumwolle als Bewertungsgrundlage heran zu ziehen, wurde vielfach kritisiert, da Verbraucher gerade diese Programme aufgrund der langen Laufzeiten kaum nutzen. Der aktuelle Vorschlag, allein das 40 Grad-Baumwollprogramm mit Voll-, Halb- und Teilbeladung zur Effizienzbewertung sowie zur Bewertung des Wasserverbrauchs heranzuziehen, wird daher abgelehnt. (Anhang 1, Nr. 1 (2). Dies gilt analog auch für Waschtrockner (Anhang I, Nr. 2). Für die Glaubwürdigkeit des Energielabels sollten mehrere Programme, die von Verbrauchern bevorzugt genutzt werden, zur Effizienzbewertung herangezogen werden. Diese sollten mindestens ein Drittel der am häufigsten genutzten Waschprogramme abdecken. Dabei sollte auch ein Programm in einem höheren Temperaturbereich wie dem 60 Grad Baumwollprogramm berücksichtigt werden, da diese zu den höchsten Energieverbräuchen führen. Nach dem bisherigen Vorschlag soll das Programm 60 Grad Baumwolle auch im Datenblatt aufgeführt werden und muss damit sowieso weiterhin überprüft werden. Zudem wird die Wascheffizienz des 60 Grad-Baumwollprogramms weiterhin überprüft, und die Messung des Schallpegels bezieht sich auf dieses Programm. Zudem sollte für die Programme, die als Berechnungsgrundlage herangezogen werden, eine zeitliche Begrenzung der Laufzeit von 2,5 bis max. 3 Stunden eingeführt werden. Diese kann ggf. auch je nach Programmart und Waschtemperatur etwas variieren. Eine Angabe der gemittelten Programmdauer auf dem Energielabel wie vorgeschlagen

4 4 l 7 könnte damit entfallen, was verhindern würde, dass sich Verbraucher eher für eine kürzere Programmdauer als für effiziente Waschmaschinen und Waschtrockner entscheiden. Es fehlt zudem eine Vorgabe, weiterhin Energiesparprogramme bei Waschmaschinen anzubieten (Anhang I, Nr. 1(1)). Die Möglichkeit für Verbraucher, Energiesparprogramme auch weiterhin zu nutzen, sollte unbedingt erhalten bleiben. Eine Übersicht zu den wichtigsten Waschprogrammen, zu deren Energieverbrauch mind. bei voller Beladung, zu der maximalen Beladungsmenge und der Programmdauer soll nach bisherigem Vorschlag nur in der Bedienanleitung aufgeführt werden. (siehe Anhang 1, Nr. 1 (3)) Diese Informationen sollten auch im Datenblatt ergänzt werden, damit Verbraucher diese vor der Kaufentscheidung erhalten (s.u.). Die Information, dass das 40 Grad Baumwoll-Programm normal verschmutze 40 / 60 Grad-Wäsche reinigen kann (siehe Anhang I, Nr. 1(3) (b), obwohl es nur mind. 30 Grad erreichen muss (siehe Anhang I, Nr. 4 (1)), ist für Verbraucher irreführend. Mindestvorgaben zur Temperaturerreichung, die nicht den Temperaturangaben in den Programmnamen entsprechen, müssen unterbleiben. Die für das Label relevanten Waschprogramme sollten zeitlich reduziert werden. (s.o.). Bei der Revision der Ökodesign-Anforderungen (siehe Artikel 7) sollte auch das Verbraucherverhalten hinsichtlich der Auswahl der Waschprogramme überprüft werden. Eine Überprüfung des Verbraucherverhaltens wird empfohlen, da bisher nur weniger als 17% der Verbraucher die dem Energielabel hinterlegten Energieeffizienzprogramme nutzen. 1.2 Der Größenentwicklung von Waschmaschinen entgegenwirken In einem aktuellen Marktcheck hat die Verbraucherzentrale in Rheinlandpfalz gezeigt, dass bei halber Beladung der Stromverbrauch im 60 Grad Eco-Programm pro Waschgang lediglich um 17 Prozent reduziert wird. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Größenentwicklung von Waschmaschinen, die zunehmend weniger voll beladen werden, entstehen große Effizienzverluste. Es ist daher zu erwarten, dass diese Effizienzverluste mit der derzeitigen Tendenz zu größer werdenden Modellen weiter ansteigen. Es ist unklar, ob mit der vorgeschlagenen Formel, die Größenentwicklung von Waschmaschinen zu begrenzen, ausreichend berücksichtigt wird (siehe Anhang II, Nr. 1 (b)). Im Missverhältnis steht zudem die Bewertung der Teilbeladung. Die Berücksichtigung der Viertelbeladung sollte entfernt sowie die in Tabelle 6 angegebene Gewichtung der Teilbeladungen überprüft werden. Die Teilbeladung wird hier überbewertet, was wiederum größere Waschmaschinen begünstigt. Hier wäre ein statischer Faktor für eine festgelegte Wäschemenge als Bezugsbasis sinnvoller (siehe Anhang II, Nr. 1 (c)). 1.3 Anforderungen an die Waschqualität ausweiten Die Bewertung der Wascheffizienz für Programme mit nur einem Viertel Beladung sollte nicht in die Gesamtbewertung der Wascheffizienz einfließen (siehe Anhang II, Nr. 2). Die Wascheffizienz (d.h. die Schmutzentfernung) berücksichtigt bisher keine Bewertung der Spülwirkung (z.b. Rückstände von Waschmittel). Stärkere Limitierungen der Waschdauer sollten aber nicht dazu führen, dass Gerätehersteller die Anzahl der Spülgänge reduzieren, um die Waschdauer zu verkürzen. Deshalb sollten zusätzliche Anforderungen an die Spülwirkung definiert werden.

5 5 l 7 Beide Forderungen gelten analog auch für Waschtrockner. 1.4 Reparierbarkeit der Produkte gewährleisten Die bisherigen Vorgaben zur Reparierbarkeit von Waschmaschinen und Waschtrocknern (siehe Anhang I, Nr. 3) sollten um Vorgaben für eine mögliche, zerstörungsfreie Entnahme von Produktteilen der Geräte mit dem Ziel der Reparierbarkeit ergänzt werden. Dies ist bisher im Verordnungsentwurf nur für einige Produktteile mit dem Ziel des Recyclings formuliert (siehe Anhang I, Nr. 3, (2)). 2. ANFORDERUNGEN AN DIE ENERGIEVERBRAUCHSKENNZEICHNUNG VON WASCHMASCHINEN UND WASCHTROCKNERN 2.1 Anforderungen an das Energielabel für Waschmaschinen und den Waschzyklus von Waschtrocknern Das Energielabel soll Verbrauchern verlässliche und verständliche Informationen bieten. Im bisherigen Entwurf zu Waschmaschinen ergeben sich erhebliche Widersprüche (siehe Anhang IV, A, Nr. 1): Bei der Nennkapazität wird die volle Beladungsmenge mit Wäsche angegeben, bei allen anderen Angaben wie der Energieeffizienzklasse, dem Energieverbrauch dem Wasserverbrauch und der Programmdauer werden Voll- und Teilbeladungen zu Grunde gelegt. Dies ist für Verbraucher irreführend. Die Angabe des Energie- und Wasserverbrauchs sollte wie vorgeschlagen pro Waschladung erfolgen, sich jedoch auf die volle Beladung des bzw. der angegebenen Waschprogramme beziehen. Dabei sollte jedoch zur besseren Verständlichkeit bei der Angabe des Stromverbrauchs auf die Dritte Nachkommastelle und beim Wasserverbrauch auf jegliche Nachkommastellen verzichtet werden (wie im Anhang IV, A, Nr. IV und V genannt). Das abgebildete Label im Anhang an gleicher Stelle steht derzeit im Widerspruch zu Nr. IV und V. Die Genauigkeit der Darstellung einer dritten Nachkommastelle ist vermutlich aufgrund der zulässigen Prüftoleranzen (siehe Ökodesign-Anforderungen Anhang III, Tabelle 1) auch gar nicht nachprüfbar. Zur Berücksichtigung mehrerer Programme für die Effizienzbewertung schlagen vzbv und Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zwei Vorgehensweisen vor: 1. Das Energielabel zeigt den Stromverbrauch des energieintensivsten Waschgangs, der dem Energielabel als Bezug zugrunde liegt. Dies ermöglicht eine hohe Transparenz und Vergleichbarkeit von Waschmaschinen für den Verbraucher am point of sales. 2. Das Energielabel kann alternativ den durchschnittlichen Stromverbrauch pro Waschgang aller Programme, die dem Label zugrunde liegen, darstellen. Auf diese Weise werden auch die Verbraucher adressiert, die tendenziell Eco-Programme mit niedrigerem Stromverbrauch nutzen. Die Angabe der Programmlaufzeit sollte in dieser Form entfallen und durch eine Laufzeitbegrenzung ersetzt werden (s.o.) Der QR-Code sollte verkleinert, in den unteren Teil des Labels verschoben und um die Angabe einer Internetadresse der Datenbank ergänzt werden. Der Anteil der Verbraucher mit Internetzugang ist deutlich größerer als die Zahl der Verbraucher mit Smart Phone inkl. App für die Nutzung von QR-Codes. Eine spezielle Technik darf nicht Zugangsvoraussetzung für die Informationsbeschaffung in der Datenbank sein. Zudem

6 6 l 7 würde die Angabe der Internetadresse auf dem Energielabel die Kommunikation zur Existenz der neu erstellten Produktdatenbank an die Verbraucher vereinfachen. Auf dem Datenblatt würde diese Information aufgrund der Fülle der dort angebotenen Informationen eher untergehen. Die Angaben zu Geräuschemissionen sollten analog wie bei Geschirrspülern ergänzt werden. Die Nutzung von neuen, relativen Bewertungen für die Geräuschentwicklung (z.b. A, B, ) ohne Angabe der Gesamtskala (A-C, A-G) sollte vermieden werden. Alle neuen Symbole sollten auf Verbraucherverständlichkeit geprüft werden. Dies gilt auch für die Einführung eines neuen Symbols für die Schleudereffizienz. 2.2 Anforderungen an das zweite Energielabel für Waschtrockner Waschtrockner werden überwiegend zum Wäsche waschen genutzt. Bei Waschtrocknern sollen nach dem vorliegenden Entwurf zwei Energielabel angebracht werden: Ein Energielabel für den Waschzyklus (siehe Anhang IV, A, Nr. 1) und ein Energielabel für die Wasch- und Trockenfunktion von Waschtrocknern (siehe Anhang IV, B, Nr. 1)). Damit ist ein Vergleich der Effizienzbewertung des Waschvorgangs von Waschmaschinen und Waschtrocknern möglich, nicht jedoch ein Vergleich der Effizienzbewertung des Trockengangs von Waschtrocknern und Wäschetrocknern. Auf dem zweiten Energielabel für Waschtrockner (B) sollte statt der Gesamtbewertung und des Gesamtverbrauchs für Waschen und Trocknen besser eine alleinige Bewertung des Trockenvorgangs erfolgen. Dies ermöglicht zudem eine zutreffendere Angabe der Nennkapazität für den Trockengang von Waschtrocknern, die meist deutlich geringer ist als die Nennkapazität für den Waschgang. Zudem wäre die Angabe wash and dry für die kombinierte Angabe von Waschen und Trocknen eine Übersetzung nötig und der Bezug zum Waschprogramm unklar. Darüber hinaus gelten die gleichen Vorschläge bzgl. Programmlaufzeit, QR-Code und Angabe der Geräuschemissionen wie für das Label für den Waschzyklus von Waschtrocknern (A). Zur besseren Zuordnung der Angaben bzgl. Waschen und Trocknen wird auf die Darstellung entsprechender Wäschepflegesymbole für Waschen und Trocknen verwiesen. 2.3 Angaben im Produktdatenblatt Neben dem Energielabel ist das Produktdatenblatt das einzige Informationsinstrument, das Verbrauchern vor dem Kauf zur Verfügung stehen muss. Aufgrund der Vielfalt der angebotenen Waschprogramme, können diese nicht alle bei der Effizienzbewertung berücksichtigt werden. Daher sollte das Produktdatenblatt zumindest um Informationen zu den wichtigsten Waschprogrammen sowie zu deren Energie- und Wasserverbrauch mindestens bei voller Beladung, zu deren maximaler Beladungsmenge und zu deren jeweiliger Programmdauer ergänzt werden (s.o. bzw. siehe Anhang V). Bisher soll beispielsweise im Produktdatenblatt bzgl. der Programmdauer nur die gewichtete Programmdauer des 40-Grad-Baumwollprogramms (k) sowie die Dauer des Programms mit dem höchsten Energieverbrauch (g) ausgewiesen werden müssen. Weitere Angaben sollen nur in der Bedienanleitung aufgeführt werden müssen. Dies ist aus Sicht des vzbv und der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz unzureichend. Zudem sollte auf dem Datenblatt ein Hinweis zur Programmdauer von Energiesparprogrammen ergänzt werden. Verbraucher können ohne entsprechende Erläuterung oft nicht nachvollziehen, dass ein Programm, das lange dauert, Energie sparen kann. Z.B.

7 7 l 7 könnte erläutert werden, das Energiesparprogramme durch die längere Laufzeit und niedrigeren Temperaturen, verbunden mit einer längeren Einweichzeit, für normal verschmutzte Wäsche ein gutes Waschergebnis bei geringerem Energieverbrauch erzielen können. Dies könnte die Akzeptanz der Energiesparprogramme erhöhen. Gleiches gilt auch für die geforderten Angaben in der Bedienanleitung (Anhang 1, Nr. 1, (3) (b)). Die Möglichkeit, dass ein Produktdatenblatt Daten für mehrere, ähnliche Produkte (z.b. gleiche Modelle unterschiedlicher Größe) gemeinsam ausweisen kann (siehe Anhang V, Nr. 3), sollte unbedingt vermieden werden. Solche Darstellungsformen sind für Verbraucher kaum lesbar bzw. die Daten kaum zuzuordnen. Diese Option sollte deshalb entfernt werden bzw. umgekehrt formuliert werden, dass jedes Produkt ein eigenes Datenblatt benötigt. Die o.g. Forderungen gelten sowohl für Waschmaschinen als auch für Waschtrockner. Bei Waschtrocknern sollten analog auch Angaben zu den wichtigsten Trockenprogrammen ergänzt werden.

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