Verjährungsunterbrechung durch Betreibung
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- Irma Schäfer
- vor 5 Jahren
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Transkript
1 Verjährungsunterbrechung durch Betreibung Dr. iur. Daniel Wuffli, Rechtsanwalt bei Baur Hürlimann AG Ersatzrichter am Obergericht des Kantons Aargau HAVE-Tagung «Die Verjährung» Daniel Wuffli Das Betreibungsbegehren
2 Einleitung Die Betreibung ist (zu Recht!) ein weit verbreitetes und effizientes Mittel zur Verjährungsunterbrechung! Betreibungen im Jahr 2017 vereinzelte (spannende) Pannen unabdingbar Einzelne Pannen werden präsentiert, weitere werden im schriftlichen Tagungsbeitrag analysiert 3 17 (Gesetzliche) Grundlagen Art. 135 Ziff. 2 OR/ Art. 138 Abs. 2 OR Art. 67 SchKG
3 Anwendungsbereich Welche Forderungen sind einer Betreibung zugänglich? Kann die Verjährung von Fremdwährungsschulden durch eine Betreibung unterbrochen werden? Geschuldet: Fremdwährung Aber: Umrechnung in Schweizer Franken möglich 5 17 Anwendungsbereich Kann die Verjährung des in der SIA-Norm 118 statuierten Nachbesserungsrechts durch Betreibung unterbrochen werden? Nein, da nicht auf eine Geldzahlung gerichtet Anerkennungshandlungen, Verjährungseinredeverzicht, Schlichtungsgesuch/Klage
4 Zeitpunkt Wann wird die Verjährung unterbrochen? «Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre genügt zur Unterbrechung der Verjährung bereits die Einreichung des Betreibungsbegehrens [ ]. Das Betreibungsbegehren unterbricht die Verjährung selbst dann, wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls unterbleibt [ ].» (BGer 5P.339/2000 vom E. 3c) Postaufgabe des Betreibungsbegehrens 7 17 Umfang In welchem Umfang unterbricht eine Betreibung die Verjährung? «Nach der Rechtsprechung tritt die Unterbrechungswirkung grundsätzlich ein, wenn der Schuldner nach dem Vertrauensprinzip zweifelsfrei erkennt oder erkennen kann, um welche Forderung es geht (Urteil 4A_576/2010 vom 7. Juni 2010 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 III 352). Dass in haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzungen die allfälligen Ansprüche mit Blick auf die Unterbrechung der Verjährung pauschal und eher hoch angesetzt werden, ist sodann allgemein bekannt, denn die (materielle) Unterbrechungswirkung tritt nur im Umfang des in Betreibung gesetzten Betrages ein, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger das Ausmass seiner Forderung noch nicht bestimmen kann (BGE 119 II 339 E. 1c). (BGer 5A_606/2016 vom E. 2.5)
5 Eine Betreibung, mehrere Forderungen Kann ein Gläubiger gleichzeitig mehr als zehn Forderungen in derselben Betreibung geltend machen und damit die Verjährung unterbrechen? Mehrere Forderungen können geltend gemacht werden, soweit sie derselben Betreibungsart unterliegen Das SchKG schränkt die Zahl der Forderungen nicht ein Anderslautendes kantonales Recht widerspricht dem Bundesrecht/SchKG 67(BGE 144 III 353) 9 17 Eine Forderung, mehrere Betreibungen Darf dieselbe Forderung mehrfach in Betreibung gesetzt werden? Zulässig für ein und dieselbe Forderung zwei oder mehrere Betreibungen anzuheben Das Gesetz schützt den Schuldner vor einer Doppelzahlung Mehrfache Verjährungsunterbrechung derselben Forderung durch mehrere Betreibungen zulässig
6 Betreibung beim örtlich unzuständigen Betreibungsamt Wird die Verjährung durch die Betreibung beim örtlich unzuständigen Betreibungsamt unterbrochen? Variante 1: Weiterleitung nach SchKG 32 II Variante 2: Zustellung des ZB durch unzuständiges Betreibungsamt Anfechtbar (keine Nichtigkeit) Aufhebung ZB Art. 63 ZPO p.a. Variante 3: Zustellung ZB unterbleibt; Info an Gläubiger betr. Unzustellbarkeit Keine gültige Schuldbetreibung eingeleitet Evtl. Art. 63 ZPO p.a Stille Betreibung Wird die Verjährung auch durch eine Betreibung unterbrochen, die vom Gläubiger umgehend wieder zurückgezogen wird? Begriff «Stille Betreibung» (Art. 16 IV GebV) Lehre: Frage ist umstritten, eher: Nein BGer: Noch offen, aber Hinweise darauf, dass Antwort eher: Ja
7 Stille Betreibung Leitplanken BGer: Unterbrechung der Verjährung auch ohne Zustellung des Zahlungsbefehls durch Postaufgabe (BGer 5P.399/2000 vom E. 3c) Unterbrechung auch ohne Zugang zum (kostspieligen) Betreibungsverfahren (BGer 5P.305/2000 vom E. 3b) Unterbrechung auch ohne Zutun einer Behörde und selbst bei fehlender Kenntnisnahme des Schuldners (BGE 114 II 261 E. a; vgl. aber BGer 4A_576/2010 vom E ) Stille Betreibung Empfehlung für die Praxis Stille Betreibung nur ausnahmsweise und als ultima ratio anzuwenden Schuldner über die stille Betreibung nachweislich und rasch informieren
8 Betreibung durch Dritte Anstelle des Gläubigers X unterbricht der nicht an der Forderung berechtigte Y mittels Betreibung die Verjährung der Forderung von X gegenüber Z. Ist dies zulässig? Der Schuldner muss nach dem Vertrauensprinzip zweifelsfrei erkennen können, um welche Forderung es geht Anwendungsfälle: Erbengemeinschaft, STWEG, Konzern etc Fazit Die Betreibung ist (zu Recht!) ein weit verbreitetes und effizientes Mittel zur Verjährungsunterbrechung!
9 Danke Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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