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1 Stand 10. Dezember 2014 Fragen und Antworten (FAQ) zu der Förderrichtlinie des ESF-Bundesprogramms zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf Zielgruppe dem allgemeinen Arbeitsmarkt 1. Müssen die Teilnehmer zu Beginn des Programms zwei Jahre arbeitslos sein oder müssen sie zu ihrem individuellen Programmeintritt zwei Jahre arbeitslos sein? Die Teilnehmer müssen zum Zeitpunkt ihres individuellen Programmeintritts (Aufnahme der Beschäftigung) mindestens zwei Jahre arbeitslos im Sinne des Programms sein. In der Förderrichtlinie unter Punkt 2.1 wird Arbeitslosigkeit im Sinne des Programms definiert. 2. Müssen Teilnehmer zum Zeitpunkt des Programmeintritts bzw. unmittelbar davor arbeitslos im statistischen Sinne sein? In der Förderrichtlinie unter Punkt 2.1 wird Arbeitslosigkeit im Sinne des Programms definiert. Auch für den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Programmeintritt gilt die in der Förderrichtlinie genannte Definition von Arbeitslosigkeit. Beispielsweise gehören Personen zum förderfähigen Personenkreis, die die Voraussetzungen unter 2.1 erfüllen und bis zum Tag vor Programmeintritt an einer Maßnahme teilnehmen, die einer Zeit der Arbeitslosigkeit gleichgestellt ist. 3. Gibt es eine Auslegungshilfe für das Kriterium kein verwertbarer Berufsabschluss oder kann die Regelung des 81 Abs. 2 SGB III herangezogen werden? Als Orientierung kann die Regelung des 81 Abs. 2 SGB III herangezogen werden. Wird allerdings die Teilnahme eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten für sinnvoll erachtet, der im weiteren Sinne keinen verwertbaren Berufsabschluss hat, ist eine Förderung ebenfalls möglich. Eine Begründung und Dokumentation der Entscheidung ist erforderlich. 4. Erfüllen Teilnehmende des Programms Bürgerarbeit die Teilnahmevoraussetzung am ESF-Bundesprogramm? Eine Beschäftigung im Rahmen des Programms Bürgerarbeit unterbricht die Dauer der Arbeitslosigkeit. Teilnehmende des Programms Bürgerarbeit können nicht unmittelbar im Anschluss am Programm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilnehmen. 5. Sind Migranten, ältere Menschen und Frauen entsprechend ihres Anteils am Teilnehmerpotenzial zu fördern? Welche Konsequenzen entstehen bei einer Zielverfehlung? Die Teilnehmerauswahl sollte unter Berücksichtigung der Anteile von Migranten und älteren Menschen am Teilnehmerpotenzial erfolgen. Frauen und Männer sollen entsprechend den Vorgaben des ESF-Gender Budgetings zu je 50 Prozent gefördert - 2 -

2 - 2 - werden. Können die Personengruppen nicht entsprechend ihres Anteils am Teilnehmerpotenzial bzw. Frauen und Männer je zur Hälfte gefördert werden, sind keine Sanktionen vorgesehen. 6. Muss ein hilfebedürftiger Teilnehmender des Programms, der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente erfüllt, diese beantragen? Gemäß 4 der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ist die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente unbillig, solange Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung oder sonstige Erwerbstätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nimmt. 7. Können Intensivförderungen beantragt werden, auch wenn aufgrund begrenzt vorhandener Daten der Anteil der Intensivförderungen an allen Teilnehmenden nicht geschätzt werden kann? Bis zu 10% der anvisierten Teilnehmerzahl kann als Intensivförderungen beantragt werden, ohne dass Detailinformationen zu dieser Personengruppe im Antragsverfahren angegeben werden müssen. 8. Wie können Teilnehmer im Rahmen der Intensivförderung gefördert werden, wenn sie anhand der vorhandenen Daten nicht identifiziert werden können? Um die konkreten Teilnehmer für die Intensivförderung zu identifizieren, sollte in Beratungsgesprächen, in denen über eine mögliche Teilnahme am Programm gesprochen wird, versucht werden, die Fördervoraussetzungen für die Intensivförderung festzustellen. Sofern es die Datenlage nicht zulässt, die Fördervoraussetzungen zu belegen, kann in einem Gesprächsvermerk festgehalten werden, dass die Fördervoraussetzungen vorliegen. Ein solcher Vermerk sollte den Hinweis enthalten, dass aufgrund der (bis zum 1. Januar 2012) eingeschränkten Datenlage auf Gedächtnisprotokolle von Teilnehmenden bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückgegriffen wurde. Betriebsakquisiteure/Coaches 9. Ist die Beschäftigungsdauer bei den Coaches auf 24 Monate begrenzt? Nein. Es gibt mehrere Möglichkeiten, Coaching anzubieten. Dies kann über eigenes Personal oder über den Einkauf von Leistungen Dritter erfolgen. Entscheidet sich ein Jobcenter dafür, eigenes Personal für das Coaching einzusetzen, kann entweder Stammpersonal (zur Nachbesetzung des ehemaligen Betätigungsfeldes siehe Punkt der Förderrichtlinie) oder neues Personal für diese Aufgabe eingesetzt werden. Bei Einstellungen für das Programm ist - wie auch sonst - Arbeitsrecht, insbesondere das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), zu beachten. Aufgrund landesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung weist das BMAS darauf hin, dass bei der Einstellung von Programmpersonal eine Sachgrundbefristung nach 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG mit der Begründung Projektmitarbeit nicht in Frage kommt. Ob andere Befristungsgründe vorliegen oder in diesen Fällen eine sachgrundlose Befristung für maximal zwei Jahre gewählt wird, ist vor Ort zu prüfen. 10. Kann eine Person gleichzeitig Betriebsakquisiteur und Coach sein? - 3 -

3 - 3 - Die Tätigkeiten des Coaches und des Betriebsakquisiteurs können von einer Person ausgeübt werden. Die in den Förderbedingungen formulierten Anforderungen an die Qualifikationen des Betriebsakquisiteurs und des Coaches müssen erfüllt werden. 11. Wenn das erste geförderte Arbeitsverhältnis begonnen wird und ab diesem Zeitpunkt ein Coach für 24 Monate eingestellt wird, endet das Coaching unter Umständen bevor der letzte Teilnehmende das Programm verlassen hat. Wie kann das Coaching auch für diese Teilnehmenden sichergestellt werden? Sofern das Arbeitsverhältnis des Coaches nach 24 Monaten endet, aber noch zu betreuende Teilnehmende im Programm sind, ist ein Coach einzustellen, eine Coachingleistung einzukaufen oder ein Gutschein entsprechend eines Aktivierungsund Vermittlungsgutscheins auszugeben, so dass die Betreuung der Teilnehmenden sicherstellt ist. 12. Gibt es eine Vorgabe in Bezug auf das Betreuungsverhältnis Betriebsakquisiteure geplante Teilnehmende? Für das Betreuungsverhältnis von Betriebsakquisiteur geplante Teilnehmende gilt ein Verhältnis von 1:50 bis 1:100. Jobcenter, die zum SGB II-Vergleichstyp III zählen, können eine Relation von bis zu 1:40 ansetzen. 13. Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Betriebsakquisiteur aus dem Stammpersonal des Jobcenters gewonnen werden kann und keine Nachbesetzung der Stelle erfolgt (erfolglose Stellenausschreibung)? Genügt eine Dokumentation der Anstrengungen? Personalausgaben für den Betriebsakquisiteur sind dann nicht zuwendungsfähig. Eine Dokumentation der Anstrengungen genügt nicht. Siehe Punkt der Förderrichtlinie. 14. Welche Lohnkosten für Betriebsakquisiteur und Coach sind förderfähig, wenn diese nicht nach TVÖD, sondern nach Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit vergütet werden? Es wird maximal der Betrag gefördert, der sich bei einer Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVÖD (Bund) ergibt. Allerdings müssen die tarifrechtlichen Voraussetzungen nach dem Tarifvertrag BA und TVÖD den förderfähigen Betrag zulassen. 15. Kann der Betriebsakquisiteur weitere Stellen einwerben, wenn er die anvisierte Anzahl an Stellen, für die Lohnkostenzuschüsse beantragt wurden, bereits nach kurzer Laufzeit des Projektes eingeworben hat oder kann er dies erst nach einer Umverteilung aus Rückflüssen (frühestens nach April 2016) fortsetzen? Da voraussichtlich alle zur Verfügung stehenden Mittel bereits mit Bescheiderteilung gebunden sein werden, können zusätzliche Lohnkostenzuschüsse erst nach Umverteilung (siehe Punkt 7.6 der Förderrichtlinie) beantragt werden. 16. Welche Ausgaben im Rahmen der tätigkeitsbezogenen Qualifizierung von Betriebsakquisiteuren sind zuwendungsfähig? Neben den Ausgaben für tätigkeitsbezogene Qualifizierungen sind auch damit zusammenhängende Ausgaben für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung nach dem Bundesreisekostengesetz zuwendungsfähig

4 - 4 - Coachingleistung/Lohnkostenzuschuss/Qualifizierung 17. Muss bei einer überregionalen Vermittlung das Coaching gewährleistet werden? Im Programm ist das Coaching ein verpflichtendes Element. Das Jobcenter muss daher in solchen Fällen nach Lösungen suchen, wie das Coaching gewährleistet werden kann (z.b. durch Einkauf eines entsprechenden Coachings vor Ort). Falls dies nicht gelingt, ist eine Förderung im Programm nicht möglich. 18. Können Beschäftigungsverhältnisse bei öffentlichen Arbeitgebern gefördert werden? Die Förderung steht allen Arbeitgebern offen. 19. Kann der Lohnkostenzuschuss durch Dritte ergänzt werden? Eine Aufstockung über die Freie Förderung nach 16f SGB II ist nicht möglich, da diese Regelung nur die Aufstockung und Umgehung der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen erlaubt. Der im Programm gewährte Lohnkostenzuschuss basiert jedoch nicht auf einem Regelinstrument des SGB II oder SGB III. Eine Aufstockung aus sonstigen Fördermitteln (z.b. kommunalen Mitteln) ist grundsätzlich möglich. Dies dürfen allerdings keine (Landes-)ESF-Mittel sein, da eine zeitgleiche Doppelförderung aus Bundes- und Landes-ESF-Mitteln ausgeschlossen ist. Bei einer Aufstockung ist das EU-Beihilferecht auch seitens des Drittmittelgebers einzuhalten. 20. Wie erfolgt die Weiterleitung von Lohnkostenzuschüssen und welche Pflichten hat das Jobcenter? Das Jobcenter (Erstempfänger) erhält einen Zuwendungsbescheid vom Bundesverwaltungsamt, mit dem es ermächtigt wird, die bewilligten Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber weiterzuleiten. Das Jobcenter wiederum erteilt im Rahmen der Weiterleitung einen Zuwendungsbescheid/Zuwendungsvertrag (Muster wird vom BVA zur Verfügung gestellt) an den jeweiligen Arbeitgeber (Zweitempfänger). Das Jobcenter ist Zuwendungsgeber und muss die Ausgaben des Arbeitgebers prüfen (Zwischennachweis und Verwendungsnachweis). Mindestanforderungen an die Prüfung ergeben sich aus dem Bewilligungsbescheid des BVA und den einschlägigen Regelungen. 21. Kann von der Ausnahme vom Mindestlohn für Langzeitarbeitslose Gebrauch gemacht werden? Wenn die Voraussetzungen des 22 Abs. 4 MiLoG vorliegen, kann von der Ausnahme vom Mindestlohn Gebrauch gemacht werden. Diese Regelung wird nicht per se für alle Teilnehmenden des Programms angewendet werden können, da für das Programm andere Kriterien der Langzeitarbeitslosigkeit gelten. Die Anwendung von 22 Abs. 4 MiLoG muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Der Lohnkostenzuschuss wird in monatlichen Beträgen festgelegt und kann daher unterschiedliche Lohnhöhen berücksichtigten. Diese müssen allerdings zu Beginn des Arbeitsverhältnisses festgelegt werden. Der Arbeitgeber muss sich festlegen, welches Gehalt er ab dem 7. Beschäftigungsmonat zahlen wird. 22. Kann eine Qualifizierungsmaßnahme durchgeführt werden? Zu den Fördermöglichkeiten im Rahmen des Programms siehe Punkt der Förderrichtlinie

5 - 5 - Soweit sinnvoll, kann neben einer Beschäftigung beim Arbeitgeber mit reduzierter Stundenzahl auch eine ergänzende Qualifizierungsmaßnahme erfolgen, die aus dem Eingliederungstitel SGB II finanziert wird. Die Arbeitszeit kann auch nachträglich reduziert werden, um eine ergänzende Qualifizierung zu ermöglichen. Antrags- und Bewilligungsverfahren 23. Wie erfolgt die Finanzierung des Projektes? Bekommen die Jobcenter alle Kosten erstattet? Eine Finanzierung kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn zunächst ein Antrag beim Bundesverwaltungsamt gestellt wurde. Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Wege über das Online-Programm ZUWES. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet hierüber im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die im Antrag (Finanzierungsplan) schlüssig dargestellten erforderlichen und angemessenen Ausgaben. Nur in der Förderrichtlinie genannte Maßnahmen können gefördert werden. 24. Es kann kaum abgesehen werden, wann das erste geförderte Arbeitsverhältnis aufgenommen wird. Wie soll die Kostenkalkulation für den Coach erfolgen? Wie soll eine solide Kalkulation erfolgen, wenn nicht absehbar ist, in welchen Branchen in welchem Umfang Arbeitsverhältnisse eingegangen werden können? Die antragstellenden Jobcenter müssen auf Grundlage ihrer Kenntnis über den regionalen Arbeitsmarkt mit Schätzwerten arbeiten. Das Bundesverwaltungsamt stellt den Jobcentern mit dem Antragsverfahren eine Kalkulationshilfe für die Berechnung des Lohnkostenzuschusses zur Verfügung. Hier kann ein kalkulatorisches Durchschnittsgehalt und die Zahl der prognostizierten Eintritte (geplante Teilnehmende) in den ersten 24 Monaten nach Projektbeginn eingetragen werden. Hieraus errechnen sich dann die Gesamtwerte für die Förderjahre. 25. Wie sollen die Qualifizierungskosten der Teilnehmenden und Mobilitätshilfen kalkuliert werden? In welchem Umfang und in welcher Höhe diese anfallen, kann vorab kaum eingeschätzt werden. Werden diese Kosten auch erstattet, wenn sie zuvor nicht beantragt wurden? Es können nur Ausgaben erstattet werden, die beantragt wurden. Für die Qualifizierungskosten sowie für die Pendelkosten im ersten Monat sollen durchschnittliche Kosten pro Teilnehmer angesetzt werden. Abhängig von den regionalen Gegebenheiten muss geschätzt werden, wie häufig Zuschüsse für die Kosten eines Führerscheins und/oder Zuschüsse für den Erwerb eines Fahrzeugs erforderlich sind. Hierbei sind die Anforderungen unter Punkt der Förderrichtlinie zu beachten. 26. Gibt es eine Mindestanzahl an Teilnehmern, die gefördert werden soll? Nein. Werden nur sehr wenige Teilnehmer gefördert, ist zu beachten, dass für die Aufgaben des Betriebsakquisiteurs und ggf. des Coaches Personalausgaben nur anteilig zuwendungsfähig sind

6 Können Jobcenter einen gemeinsamen Antrag beim Bundesverwaltungsamt stellen? Eine gemeinsame Antragstellung ist grundsätzlich möglich. Ein Jobcenter muss sich als Hauptantragssteller (koordinierendes Jobcenter) zur Verfügung stellen und sich bereit erklären, alle Lasten und Pflichten bezüglich der administrativen Abwicklung für alle Teilprojekte (kooperierende Jobcenter) vorzunehmen. Zuwendungsempfänger des Bundesverwaltungsamtes ist nur das koordinierende Jobcenter. Das koordinierende Jobcenter leitet die finanziellen Mittel aus dem Teilprojekt an die anderen Jobcenter durch Zuwendungsbescheid oder vertrag weiter. Kooperationen sind nur innerhalb einer ESF-Zielregion möglich. Das bedeutet innerhalb der alten Bundesländer einschließlich Berlin (ohne Region Lüneburg) oder innerhalb der neunen Bundesländer (ohne Region Leipzig). Die Region Leipzig kann untereinander einen Verbund gründen, ebenso wie die Region Lüneburg. Zur Region Leipzig zählen: JC Kreisfreie Stadt Leipzig, JC Landkreis Leipzig, JC Nordsachsen. Zur Region Lüneburg zählen: JC Landkreis Celle, JC Cuxhaven, JC Landkreis Harburg, JC Lüchow-Dannenberg, JC Landkreis Lüneburg, JC Landkreis Osterholz, JC Rotenburg (Wümme), JC Stade, JC Landkreis Heidekreis, JC Uelzen, JC Landkreis Verden. 28. Wie erfolgt in Projektverbünden die Weiterleitung von Zuwendungen für Mobilitätskosten und andere Ausgaben der weiteren teilnehmenden Jobcenter und welche Pflichten hat das koordinierende Jobcenter? Das koordinierende Jobcenter ist Zuwendungsgeber des Teilprojektes. Mindestanforderungen an die Prüfung der Zuwendung ergeben sich aus den einschlägigen Regelungen des Haushaltsrechts und dem Bewilligungsbescheid des Bundesverwaltungsamts. Teilprojekte erhalten insoweit eine Zuwendung per Weiterleitungsbescheid oder Vertrag durch das koordinierende Jobcenter. Für das zugehörige Antragsverfahren der Jobcenter untereinander sowie den Bescheid oder Vertrag wird es keine Muster des Bundesverwaltungsamtes geben. 29. Wie sollen die Jobcenter das Merkmal Migrationsstatus auswerten? Der Migrationsstatus ist eine statistische Größe und nicht als personenbezogenes Merkmal hinterlegt. Die Jobcenter erheben den Migrationsstatus - wie auch im Regelgeschäft üblich - auf freiwilliger Basis bei den Teilnehmenden. 30. Müssen im Antrag die Anzahl der zu fördernden Männer, Frauen, Migranten und Älteren genannt werden? Es ist erforderlich, die Anzahl der Männer, Frauen, Migranten und Älteren der potenziellen Zielgruppe im Antrag auszuweisen. Der entsprechende Anteil soll auf die geplanten Teilnehmenden übertragen werden. Das heißt, sind 50 Prozent der potenziellen Zielgruppe Frauen, sollen auch 50 Prozent der geplanten Teilnehmer Frauen sein. 31. Muss jedes Jobcenter 10 Prozent Intensivfälle fördern? Nein

7 - 7 - Sonstiges 32. Ist es vorgesehen, die Sach- und Verwaltungsausgaben über eine Pauschale abrechnen zu können? Ja. Siehe Punkt 6 der Förderrichtlinie. Sofern ein Projektverbund mehrerer Jobcenter in mehreren Teilprojekten Personalkosten für Betriebsakquisiteure oder Coaches veranschlagt, wird die Pauschale im jeweiligen Teilprojekt veranschlagt und bewilligt. Vereinbaren Jobcenter im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen eine Aufteilung der Pauschale, wirkt sich dies auf das Belegwesen beim Bundesverwaltungsamt nicht aus. 33. Was umfassen die zuwendungsfähigen Personalausgaben der Jobcenter? Zuwendungsfähige Personalausgaben umfassen das Arbeitnehmer-Bruttoentgelt (inklusive der jährlichen Sonderzahlung und Vermögenswirksamen Leistungen) und nur die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Zusätzlich werden sowohl die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage als auch tarifvertraglich vereinbarte zusätzliche Anteile des Arbeitgebers zur Altersvorsorge als zuwendungsfähig anerkannt. 34. Können über die unter Punkt 6 der Förderrichtlinie genannte Pauschale für Sach- und Verwaltungsausgaben hinaus Sach- und Verwaltungsausgaben erstattet werden? Nein.

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