Der neue Rahmen des EEG 2017 für die Windbranche

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1 WINDENERGIE IN THÜRINGEN Der neue Rahmen des EEG 2017 für die Windbranche Thorsten Müller Gotha, 8. Mai 2017

2 Bilderrätsel: Was haben diese drei Bilder gemeinsam? 2

3 Bilderrätsel: Was haben diese drei Bilder gemeinsam? 3

4 Bilderrätsel: Was haben diese drei Bilder gemeinsam? 4

5 Bilderrätsel: Was haben diese drei Bilder gemeinsam? It's the End of the World as We Know It (?) (1987, und ) 5

6 Agenda des Vortrags Die Stiftung Umweltenergierecht Die Systemwechsel im EEG 2017: Überblick und ausgewählte Details Zur Einordung der Ergebnisse der Offshore-Ausschreibung Ausblick auf weitere und mögliche zukünftige Systemwechsel 6

7 STIFTUNG UMWELTENERGIERECHT ZUKUNFTSWERKSTATT FÜR DAS RECHT DER ENERGIEWENDE 7

8 8 Zukunftswerkstatt für das Recht der Energiewende Vor sechs Jahren gegründet von 46 Stiftern, mittlerweile zahlreiche Zustifter und Spender. Zweck ist die Förderung von Rechtswissenschaft und guter Gesetzgebung auf dem Gebiet des Klimaschutz- und Umweltenergierechts. Leitfrage: Wie muss sich der Rechtsrahmen ändern, um die energieund klimapolitischen Ziele erreichen zu können? Operativ tätig als außeruniversitäres Forschungsinstitut mit aktuell 16 Rechtswissenschaftlern und Teil eines interdisziplinären und europäischen Forschungsnetzwerkes. Finanzierung über Zuwendungen und Aufträge der öffentlichen Hand sowie Spenden.

9 DIE SYSTEMWECHSEL IM EEG 2017 ÜBERBLICK UND AUSGEWÄHLTE DETAILS 9

10 Vorbemerkung: EEG 2017 kein energiewirtschaftlicher Systemwechsel Das EEG 2017 ist nach erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Ausschreibungsverfahrens gerade kein Systemwechsel! Anlagenbetreiber bekommen Förderung mittels gleitender Marktprämie. Für 20 Jahre (allerdings ohne Rest des Inbetriebnahmejahres). Sogar mehr Planungssicherheit für 24/30 Monate im Hinblick auf Zahlungshöhe. EEG 2017 führt gerade nicht dazu, dass erneuerbare Energien in einen Wettbewerb mit anderen Energiequellen treten müssen (und das ist auch gut so). 10

11 Systemwechsel 1: Ende des Jedermannsrechts Seit dem EEG 2000 hatte jede Person, die in der Lage war, die technischen Voraussetzungen zu erfüllen, einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung, ohne dass es einer individuellen Zuordnung durch Staat oder Netzbetreiber bedurfte. Mit dem EEG 2017 wird diese Position in vielen Bereichen und für die Windenergie letztlich vollständig auf einen Anspruch auf Teilnahme an den Ausschreibungen reduziert. Ein Zahlungsanspruch setzt in diesen Bereichen zukünftig immer eine individuelle staatliche Zuweisung voraus. 11

12 Systemwechsel 2: Wettbewerb um die Förderung zwischen den Akteuren StrEG und EEG haben die Ansprüche nicht der Menge nach limitiert. Daher mussten Investoren nicht in einen Wettbewerb um die Förderung eintreten, alle konnten einen Anspruch erhalten. Mit der Einführung von Ausschreibungen im EEG 2017 folgt aus der Mengenbegrenzung ein direkter Wettbewerb zwischen den Investoren. Fähigkeiten und Standortunterschiede jenseits der Windverhältnisse entscheiden nicht nur über die Rendite der Investoren, sondern können zukünftig sogar über die Chance entscheiden, überhaupt eine Anlage realisieren zu können. 12

13 Systemwechsel 3: Zubaudynamik und Zielerreichung StrEG und EEG haben eine nicht für möglich gehaltene Zubaudynamik erzeugt. Die staatlich gesetzten Ziele waren unverbindlich und konnten unterschritten wie übererfüllt werden. Mit dem EEG 2017 werden die Ziele mitnichten verbindlich. Sie bilden bei Windenergie und Biomasse letztlich faktische Obergrenzen, bei der PV lediglich eine Segmentbeschränkung. Zielverfehlungen bleiben weiterhin möglich, allerdings bei Windenergie nur noch nach unten. 13

14 Ausbaupfad nach 4 EEG 2017 und dessen Verteilung 14 Jährlicher Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von a) MW in 2017 bis 2019 und b) MW ab Ausschreibungsrunden und -volumen für WEA an Land ( 28 I): 2017: 1 x 800 MW am x MW am 1.8. und und 2019: 4 x 700 MW am 1.2., 1.5., 1.8. und Ab 2020: 1 x MW am x 950 MW am 1.6. und Verringerung des Ausschreibungsvolumens bei besonderen Ausschreibungen und Pilotwindenergieanlagen ( 28 Ia). Erhöhung des Ausschreibungsvolumens, wenn in der vorausgegangenen Ausschreibungsrunde keine ausreichenden Gebote eingegangen sind ( 28 Ia 2).

15 Systemwechsel 4: Differenzierung der EE-Förderung, Regionalisierung und Internationalisierung StrEG und EEG haben die Gesamtheit der erneuerbaren Energien adressiert und deutschlandweit einheitliche Bedingungen geschaffen. Die Förderung war auf Anlagen im Inland beschränkt. Mit der Ausgliederung des Windenergie-auf-See-Gesetzes beginnt der Einstieg in eine weitergehende Aufgliederung der EE-Förderung. EEG 2017 und Netzausbaugebiet schaffen eine Teilung des Bundesgebietes mit unterschiedlichen Bedingungen südlich und nördlich der Teilungslinie. EEG 2017 und Verordnung zur Öffnung des EEG für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten beendet das Territorialprinzip. 15

16 Räumliche Ausdehnung des Netzausbaugebietes Begrenzung des Ausbauvolumens innerhalb des Netzausbaugebietes auf 902 MW im Jahr 16 Quelle: FA Wind, 2016

17 Systemwechsel 5: Sonderrecht für Bürgerenergie statt einheitlicher Rechtsrahmen EEG (und mit Abstrichen auch das StrEG) bot für die verschiedenen Investoren einen einheitlichen Rechtsrahmen mit identischen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Mit der Einführung von Sonderregelungen für Bürgerenergieanlagen im EEG 2017 als Reaktion auf den direkten Wettbewerb zwischen den Investoren. Diese partielle Aufspaltung der Rechtsentwicklung bietet ein mehr an Chancengleichheit, daraus kann aber auch die Gefahr zukünftig unterschiedlicher Entwicklungspfade resultieren. 17

18 Zur Vertiefung des Rechtsrahmens der Bürgerenergie 18

19 ZUR BEWERTUNG VON AUSSCHREIBUNGSERGEBNISSEN 19

20 Was bedeutet ein Zuschlag und wie ist er einzuordnen? Zur Aussagekraft des Zuschlags: Eine Ausschreibung zu gewinnen, ist verhältnismäßig leicht. Schwieriger ist es aber, ein wirtschaftlich tragfähiges oder optimiertes Ergebnis zu erzielen, weil es um die Zukunft geht. Hier hilft das EEG 2017 bei Wind an Land mit dem Erfordernis der BImSchG-Genehmigung und der gleitenden Marktprämie extrem! Am schwierigsten ist es, das Maximum aus einer Ausschreibung herauszuholen, dafür muss man selbst das Grenzgebot abgeben. Ein Zuschlag ist zunächst nur ein Recht zur Förderung, eine Pflicht zur Umsetzung des Vorhabens besteht nicht; ggf. sind die Pönalen zu zahlen.

21 Der Traum von Null-Cent-Förderung

22 der sich erst noch bewahrheiten muss Zwischen den Geboten von 0 ct/kwh und 6 ct/kwh liegen vielleicht nur geringe oder im Extremfall auch keine Unterschiede für die Stromverbraucher. Geboten wird auf den anzulegenden Wert, der sich aus Marktpreis plus gleitender Marktprämie zusammensetzt. Je dichter der Marktpreis an 6 ct/kwh herankommt, desto kleiner die Unterschiede zwischen den Geboten. Die Gebote sind Call-Optionen oder eine Wette auf die Zukunft Technologie- und Kostenentwicklung Marktpreisentwicklung Preiszonenzuschnitt

23 der sich erst noch bewahrheiten muss Zwischen den Geboten von 0 ct/kwh und 6 ct/kwh liegen vielleicht nur geringe oder im Extremfall auch keine Unterschiede für die Stromverbraucher. Geboten wird auf den anzulegenden Wert, der sich aus Marktpreis plus gleitender Marktprämie zusammensetzt. Je dichter der Marktpreis an 6 ct/kwh herankommt, desto kleiner die Unterschiede zwischen den Geboten. Die Gebote sind Call-Optionen oder eine Wette auf die Zukunft Technologie- und Kostenentwicklung Marktpreisentwicklung Preiszonenzuschnitt

24 der sich erst noch bewahrheiten muss Zwischen den Geboten von 0 ct/kwh und 6 ct/kwh liegen vielleicht nur geringe oder im Extremfall auch keine Unterschiede für die Stromverbraucher. Geboten wird auf den anzulegenden Wert, der sich aus Marktpreis plus gleitender Marktprämie zusammensetzt. Je dichter der Marktpreis an 6 ct/kwh herankommt, desto kleiner die Unterschiede zwischen den Geboten. Die Gebote sind Call-Optionen oder eine Wette auf die Zukunft Technologie- und Kostenentwicklung Marktpreisentwicklung Preiszonenzuschnitt

25 AUSBLICK AUF WEITERE & MÖGLICHE ZUKÜNFTIGE SYSTEMWECHSEL 25

26 Erlass von Verordnungen Umsetzung und Weiterentwicklung Ausschreibungen Ausschreibungsdesign für Biomasseanlagen, 88 Grenzüberschreitende Ausschreibungen, 88a Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebietes, 88b Gemeinsame Ausschreibungen für Wind an Land und PV ab 1. Mai 2018 für 400 MW/a, 39i und 88c Innovationsausschreibungen ab 1. Mai 2018 für 50 MW/a, 39j und 88d Vermarktungsinstrumente Einführung von Regionalnachweisen, 79a und 92 Einführung eines Mieterstrommodells für Solaranlagen, 95 Nr. 2 Energiewirtschaftsrecht Einführung Marktstammdatenregister, 111f EnWG Option, neben KWK auch andere Technologien als zuschaltbare Lasten einzustufen, 13 Abs. 6a und 13i Abs. 1 und 2 EnWG 26

27 Zukunft der technologiespezifischen Ausschreibungen Zunächst technologiespezifische Ausschreibungen für Wind Onshore, Wind Offshore, Solaranlagen und Biomasse Nächster Evolutionsschritt : Erlass je einer Rechtsverordnung für Gemeinsame Ausschreibungen von Wind-/Solaranlagen sowie Innovationsausschreibungen bis spätestens 1. Mai 2018 Blueprint für zukünftige Ausschreibungen? 27

28 Fotolia_ _L_ Alberto Masnovo Gemeinsame Ausschreibung und Innovationsausschreibungen: Blaupause für das künftige Förderdesign?

29 Zukunft nationaler Handlungsspielräume Die Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen (UEBLL) beschränken die Mitgliedstaaten bereits deutlich. Die Entwicklungslinien in Europa und die Vorschläge der EU- Kommission im sog. Winterpaket lassen vermuten, dass die Spielräume der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung der Förderung erneuerbarer Energien (erheblich) kleiner werden: Regionalisierung/Europäisierung vs. territoriale Begrenzung. Europäische Vorgaben vs. mitgliedstaatliche Ausgestaltung. Zukunft der finanziellen Förderung an sich. DG Wettbewerb vs. DG Energie! 29

30 Zum Schluss: Wo wir hinkommen müssten 30 Quelle: Bode/Groscurth, 2014

31 Was sagen wir hoffentlich in einigen Jahren? It's the End of the World as We Know It (And I Feel Fine) (20xx) 31

32 Wir laden Sie ein: Entwickeln Sie zusammen mit uns das Energiewenderecht Neues Recht ist bei der Energiewende die zentrale Voraussetzung dafür, dass technische Innovationen umgesetzt werden, der Ausbau der erneuerbaren Energien weiter zügig voranschreitet und die erforderlichen Systemveränderungen erfolgen. Wir laden Sie ein, die rechtlichen Voraussetzungen für die Energiewende gemeinsam zu erarbeiten. Werden Sie Förderer der Stiftung Umweltenergierecht! Wir freuen uns darauf, den vor uns liegenden Weg als Zukunftswerkstatt für den Rechtsrahmen der Energiewende zusammen mit Ihnen erfolgreich zu beschreiten.

33 Bleiben Sie auf dem Laufenden Info Stiftung Umweltenergierecht informiert periodisch über die aktuellen Entwicklungen als Informationsportal 33

34 Stiftung Umweltenergierecht Thorsten Müller Vorsitzender des Stiftungsvorstandes Ludwigstraße Würzburg Tel.: Fax: mueller@stiftung-umweltenergierecht.de Internet: Unterstützen Sie unsere Arbeit durch Zustiftungen und Spenden für laufende Forschungsaufgaben auf unsere Konten bei der Sparkasse Mainfranken Würzburg Spenden: Zustiftungen: IBAN DE / BIC BYLADEM1SWU IBAN DE / BIC BYLADEM1SWU

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