Anwaltliche Prozesstaktik - SPB 2 - Wintersemester 2018/19 HS 3210

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1 Prof. Dr. jur. Thomas Kaiser, Dipl.-Volkswirt Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer Fachanwalt für SteuerR und InsoR Kaiser & Sozien Partnerschaft Wilhelmstrasse 1 b, Freiburg Anwaltliche Prozesstaktik - SPB 2 - Wintersemester 2018/19 HS 3210 Vorlesung Die Möglichkeiten der Interessenswahrung Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 7. Aufl. 2017, S Grundlagen Bestmögliche Wahrnehmung der Mandanteninteressen Gerichtlich oder außergerichtlich Kostengesichtspunkte Voraussetzung: vollständige Erfassung des Sachverhalts! 3.2 Außergerichtliche Durchsetzung Schuldanerkenntnis, 781 BGB Vergleich 3.3. Vorgreifliche Verfahren Schlichtungsverfahren, 15 a EGZPO Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 7. Aufl. 2017, S

2 Anwaltliche Prozesstaktik, SoSe 2017 Seite 2 von 5 Prozessvoraussetzung (nicht nachholbar!) Streitwert bis 750,- Ländersache: Unterschiedlich geregelt Nicht beim Mahnverfahren Schiedsverfahren, 1030ff. ZPO Privatrechtliche Schiedsvereinbarung Nicht überall zulässig Vorgreiflichkeit 4. Rechtesicherung 4.1. Einstweiliger Rechtsschutz Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 7. Aufl. 2017, S Arrest, 916 ff. ZPO Sicherung von Geldforderungen oder sonstigen Forderungen, die in Geld übergehen können Einstweilige Verfügung, 935 ff. ZPO Sicherung eines nicht auf Geldleistung gerichteten Anspruchs Herausgabe einer Sache Regelung eines bestehenden Rechtsverhältnisses, zb Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag, Mietverhältnis 4.2. Selbstständiges Beweisverfahren, 485 ZPO Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 7. Aufl. 2017, S Voraussetzung: rechtliches Interesse

3 Anwaltliche Prozesstaktik, SoSe 2017 Seite 3 von 5 Keine Schlüssigkeit- oder Erheblichkeitsprüfung 4.3. Antrag auf Prozesskostenhilfe Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 7. Aufl. 2017, S Vorprozessuale Führsorgepflicht Durchaus gefahrenträchtig Formelle Voraussetzungen Antragsprinzip Kein Anwaltszwang Beim zuständigen Prozessgericht Beifügung des Klageentwurfs Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse Materielle Voraussetzungen Bedürftigkeit Hinreichende Erfolgsaussichten Folgen 4.4. Das Mahnverfahren Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 7. Aufl. 2017, S E. Schneider, Die Klage im Zivilprozeß, 3. Aufl. 2007, S Vorteile des Mahnverfahrens Einfachheit Effektivität Kostengünstig Zulässigkeitsvoraussetzungen Mahnfähiger Anspruch (Geldforderung in Euro) Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängig Keine Mahnverfahrenssperre Zuständigkeit des Mahngerichts Örtliche Zuständigkeit = zentrales Mahngericht des Bundeslandes Ausländischer Wohnsitz = AG Wedding, Berlin Inhalt des Mahnantrages, 690 Abs. 1 Nr. 1 5 ZPO Parteien und gesetzliche Vertreter Bezeichnung der Gerichte (Mahn- und Abgabegericht)

4 Anwaltliche Prozesstaktik, SoSe 2017 Seite 4 von 5 Bezeichnung des Anspruchs Folgen Rechtsnatur des Mahnbescheides = Beschluss Hemmung der Verjährung, ggf. Rückwirkung, 167 ZPO, wenn alsbald zugestellt (1 Monat, arg. 691 Abs. 2 ZPO) Weiteres Verfahren Erledigung durch Zahlung Widerspruch des Antragsgegners Erlass eines Vollstreckungsbescheides (auf Antrag) 4.5. Der Urkundsprozess/Das Urkundenverfahren Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 7. Aufl. 2017, S Schnell ein vollstreckbarer Titel Gleichwohl wenig beliebt Nur Urkunden und Parteivernehmung Im Wesentlichen nur Geldansprüche, 592 ZPO Vorbehaltsurteil Bindungswirkung im sog. Nachverfahren 4.6. Musterverfahren, 1ff. KapMuG Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 7. Aufl. 2017, S Mehrere regulär geltende gemachte Schadensersatzansprüche Gemeinsame Entscheidung über einzelne, alle Verfahren erhebliche Tatsachen Vorund Nachteile Voraussetzung Falsche oder irrenführende öffentliche Kapitalmarktinformation Verwendung einer falschen Kapitalmarktinformation Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbsgesetz beruht Zuständig OLG

5 Anwaltliche Prozesstaktik, SoSe 2017 Seite 5 von 5 Bestimmung eines Musterklägers 4.7. Bagatellverfahren, 495 a ZPO Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 7. Aufl. 2017, S Im Ermessen des Gerichts, nicht der Parteien Zuständigkeitsstreitwert nicht über 600,- Möglichkeit der abweichenden Verfahrensgestaltung Entscheidung unanfechtbar! 4.8. Adhäsionsverfahren c StPO 5. Der Zivilprozess 5.1. Der Ablauf des Zivilprozesses Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 7. Aufl. 2017, S. 1-7

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