Rigbers, Nicole 25. Januar B e r i c h t Nr. L 532/19

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1 Rigbers, Nicole 25. Januar 2017 Tel B e r i c h t Nr. L 532/19 für die Sitzung der staatlichen Deputation für Kinder und Bildung am unter Verschiedenes Bericht: Verordnung zur Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen in beruflichen Vollzeit-Bildungsgängen (Klarstellung durch Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen entsprechend der Neufassung der Oberschul- Verordnung von 2013) A. Problem Im Rahmen der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule vom 20. Juni 2013 (OberschulVO) wurde eine Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik sowie Chemie oder Physik eingeführt. In der Folge erwerben Schülerinnen und Schüler der Oberschule allgemeinbildende Abschlüsse in diesen Fächern auf zwei unterschiedlichen Niveaustufen. Dies gilt ebenfalls für Schülerinnen und Schüler anderer Bundesländer, die differenzierten Unterricht in der Sekundarstufe I erhalten haben. Wenn Schülerinnen oder Schüler ihren Bildungsweg im berufsbildenden Bereich fortsetzen, sind die auf diese Weise erworbenen Abschlüsse oftmals Zulassungsvoraussetzungen für Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen. Die jeweiligen Verordnungen, in denen die Zulassungsvoraussetzungen für einzelne berufliche Bildungsgänge geregelt sind, kennen diese Differenzierung in zwei unterschiedliche Niveaustufen jedoch nicht. Die oben genannte OberschulVO macht es daher erforderlich, dass bei den Zulassungsvoraussetzungen zu Bildungsgängen an berufsbildenden Schulen, die einen Abschluss mit einem bestimmten Notendurchschnitt in den differenziert unterrichteten Fächern erfordern, die oben genannten unterschiedlichen Niveaustufen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck werden die Zulassungsvoraussetzungen für die nachfolgend genannten beruflichen Vollzeit-Bildungsgänge den Regelungen bezüglich der Benotung im Rahmen der Fachleistungsdifferenzierung in den Oberschulen angepasst. 1

2 Bei dieser Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung und Klarstellung, mit der keine Verschärfung oder Verschlechterung der Zugangsmöglichkeiten zu den Bildungsgängen für die Schülerinnen und Schüler verbunden sind. B. Lösung / Sachstand Für jeden betroffenen Bildungsgang jeweils eine Änderungsverordnung wirksam werden zu lassen, hätte schon angesichts der Anzahl der betroffenen Bildungsgänge ein sehr umfangreiches und zeitaufwändiges Verfahren zur Folge gehabt, das für den kommenden Bewerbungsschluss 1. März 2017 nicht zu schaffen gewesen wäre und ist. Daher wurden die Änderungen in Form einer Manteländerungsverordnung vorgenommen. In dieser Verordnung wurden folgende berufliche Vollzeit-Bildungsgänge in ihren Zulassungsvoraussetzungen geändert: 1. Doppelqualifizierender Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife 2. Doppelqualifizierender Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Fachhochschulreife 3. Doppelqualifizierender Bildungsgang der einjährigen Berufsfachschule in Verbindung mit einer Berufsausbildung und dem Abschluss der Fachhochschulreife 4. Berufsfachschule für Assistenten 5. Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung 6. Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz 7. Fachoberschule 8. Zweijährige Höhere Handelsschule Diese Verordnung wurde mit den Schulen abgestimmt und anschließend dem Senator für Justiz und Verfassung zur rechtsförmlichen Prüfung vorgelegt. Aufgrund der positiven Rückmeldungen der Schulen, der Notwendigkeit sehr zeitnah eine rechtswirksame Regelung zu schaffen, um Schülerinnen und Schüler entsprechend rechtssicher vor dem Bewerbungsschluss am 1. März 2017 beraten zu können und der Tatsache, dass lediglich Konkretisierungen vorgenommen wurden, erfolgte keine vorherige Befassung der Deputation für Kinder und Bildung. Mit Wirkung vom 24. Dezember 2016 ist die Verordnung zur Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen in beruflichen Vollzeit-Bildungsgängen in Kraft getreten. 2

3 Gez. Rigbers Anlage 3

4

5 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Verkündet am 23. Dezember 2016 Nr. 136 Verordnung zur Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen in beruflichen Vollzeit-Bildungsgängen Vom 30. November 2016 Auf Grund des 26 Absatz 3 Satz 2, des 28 Absatz 4, des 31 Satz 3, des 33 Absatz 1 und des 49 jeweils in Verbindung mit 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet: Inhaltsübersicht: Verordnung zur Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen in beruflichen Vollzeit-Bildungsgängen Artikel 1 Änderung der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife Artikel 2 Änderung der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Fachhochschulreife Artikel 3 Änderung der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der einjährigen Berufsfachschule in Verbindung mit einer Berufsausbildung und dem Abschluss der Fachhochschulreife Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für Assistenten Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Fachoberschule Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule Artikel 9 Inkrafttreten

6 Nr. 136 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember Artikel 1 Änderung der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife 6 der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife vom 7. Juni 2002 (Brem.GBl. S m-1), die zuletzt durch Verordnung vom 3. November 2014 (Brem.GBl. S. 440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung sind 1. die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe a) bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einer Berufsfachschule erworben haben, darüber hinaus mit mindestens befriedigend lautender Note in zwei Fächern, die für die Zulassung zum jeweiligen Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind oder b) bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe mit dem Abschlusszeugnis einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung erworben haben, darüber hinaus mit mindestens ausreichend lautender Note auf dem erweiterten Anforderungsniveau und mindestens befriedigend lautender Note auf dem grundlegenden Anforderungsniveau in den zwei Fächern, die für die Zulassung zum Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind und 2. für Bewerberinnen und Bewerber des Bildungsgangs zur Wirtschaftsassistentin/zum Wirtschaftsassistenten, Fachrichtung Fremdsprachen, der Nachweis über Kenntnisse in Französisch oder Spanisch im Umfang eines mindestens vierjährigen Unterrichts in der Sekundarstufe I. Die Fächer nach Nummer 1 werden von der Schule für jeden Bildungsgang festgelegt. Wird der Bildungsgang von mehreren Schulen angeboten, ist über die Fächer Einvernehmen herzustellen. 2. In Absatz 4 werden die Wörter Nr. 2 und 3 durch die Wörter Nummer 1 ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Fachhochschulreife 6 Absatz 1 der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Fachhochschulreife vom 31. August 2009 (Brem.GBl. S k-27), die zuletzt durch Verordnung vom 7. September 2012 (Brem.GBl. S. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

7 Nr. 136 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember Der Nummer 1 wird das Wort und angefügt. 2. Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird das Wort herzustellen. durch die Wörter herzustellen oder ersetzt. b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt: b) wird der Mittlere Schulabschluss an einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung erworben, so gilt für die zwei Fächer, die nach Buchstabe a für die Zulassung zum Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind, für das erweiterte Anforderungsniveau mindestens die Note ausreichend und für das grundlegende Anforderungsniveau mindestens die Note befriedigend oder c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und wie folgt gefasst: c) die Teilnahme an einem Beratungsgespräch, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht erfüllt werden. Artikel 3 Änderung der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der einjährigen Berufsfachschule in Verbindung mit einer Berufsausbildung und dem Abschluss der Fachhochschulreife 6 Absatz 1 der Verordnung über den doppelqualifizierenden Bildungsgang der einjährigen Berufsfachschule in Verbindung mit einer Berufsausbildung und dem Abschluss der Fachhochschulreife vom 31. März 2011 (Brem.GBl. S k-29), die zuletzt durch Verordnung vom 27. September 2012 (Brem.GBl. S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (1) Voraussetzung für die Zulassung ist 1. der Mittlere Schulabschluss a) mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,3 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder b) einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, der auf dem erweiterten Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note ausreichend, auf dem grundlegenden Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note befriedigend erworben wird und 2. die Teilnahme an einem Beratungsgespräch. Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für Assistenten 6 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsfachschule für Assistenten vom 11. Oktober 2012 (Brem.GBl. S o-5a) wird wie folgt gefasst:

8 Nr. 136 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember die Teilnahme an einem Beratungsgespräch in der Schule, wenn die Note im Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss in von den beteiligten Schulen zu bestimmenden zwei Fächern, die für die Zulassung zum jeweiligen Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind, nicht jeweils mindestens befriedigend lautet. Wurde der Mittlere Schulabschluss an einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung erworben, so gilt für die zwei Fächer, die für die Zulassung zum Bildungsgang von besonderer Bedeutung sind, für das erweiterte Anforderungsniveau mindestens die Note ausreichend und für das grundlegende Anforderungsniveau mindestens die Note befriedigend und Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung 5 Absatz 1 der Verordnung über die Berufsfachschule für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung vom 28. Februar 1991 (Brem.GBl. S k-22), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer 1. den Mittleren Schulabschluss besitzt und 2. am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache bis zum Abschluss teilgenommen hat und in beiden Fremdsprachen mindestens die Note befriedigend erreicht hat. Wurden eine oder beide Fremdsprachen mit Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet, so gilt für das erweiterte Anforderungsniveau mindestens die Note ausreichend und für das grundlegende Anforderungsniveau mindestens die Note befriedigend. Die beiden Fremdsprachen nach Nummer 2 müssen an der Fremdsprachenschule angeboten werden. Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz Dem 7 Absatz 1 der Verordnung über die Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz vom 22. Oktober 2012 (Brem.GBl. S k-31a) wird folgender Satz 2 angefügt: Wird der Mittlere Schulabschluss an einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung im Fach Deutsch erworben, so gilt für das erweiterte Anforderungsniveau mindestens die Note ausreichend und für das grundlegende Anforderungsniveau mindestens die Note befriedigend.

9 Nr. 136 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Fachoberschule Die Verordnung über die Fachoberschule vom 5. Juli 2005 (Brem.GBl. S k-20), die zuletzt durch Verordnung vom 7. September 2012 (Brem.GBl. S. 385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. der Mittlere Schulabschluss a) mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,3 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder b) einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, der auf dem erweiterten Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note ausreichend, auf dem grundlegenden Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note befriedigend erworben wird und b) Der Nummer 2 wird das Wort und angefügt. Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule 5 Absatz 1 der Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule vom 31. August 2009 (Brem.GBl. S k-7), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Juli 2013 (Brem.GBl. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. Der Mittlere Schulabschluss a) mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,3 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder b) einer Schule mit Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, der auf dem erweiterten Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note ausreichend, auf dem grundlegenden Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note befriedigend erworben wurde und 2. Nummer 2 wird aufgehoben. 3. Nummer 3 wird zu Nummer 2.

10 Nr. 136 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft Bremen, den 26. September 2016 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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