Zweifelsfragen zum Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz (AltZertG)

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1 Zweifelsfragen zum Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz (AltZertG) 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG 1. Welche vertraglichen Regelungen über den Beginn der Auszahlungsphase sind möglich? 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG bestimmt nur den frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Leistungen zur Altersversorgung gezahlt werden dürfen (= Beginn der Auszahlungsphase). Im übrigen kann der Beginn der Zahlungen frei vereinbart werden. Möglich wäre also, einen bestimmten Termin, der nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres liegt, zu vereinbaren, oder auf den Beginn einer Altersrente des Vertragspartners aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte abzustellen oder z.b. auch alternativ auf beides, je nachdem, welcher Termin früher liegt. 2. Kann der Anleger, einverständlich mit dem Anbieter, den Beginn der Auszahlungsphase auch nach Vertragsschluss ändern? Ja, solange der Beginn nicht früher liegt, als nach Nr. 2 zulässig. 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG 3. Was ist unter eingezahlten Altersvorsorgebeiträgen i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG zu verstehen? Gehören dazu auch auf den Vertrag gezahlten Zulagen? Der Inhalt des Begriffs ergibt sich aus dem Zweck der Regelung und ist daher nicht unbedingt mit dem Sprachgebrauch im EStG identisch (vgl. das Antwortschreiben zu den Zweifelsfragen im Zusammenhang mit den steuerrechtlichen Regelungen in 10a EStG / XI. Abschnitt und dort Frage 15). Im Rahmen der Nr. 3 ist entscheidend, welche Beträge auf den Altersvorsorgebeitrag eingezahlt werden. Die Herkunft dieser Beträge, ob aus Zahlungen

2 - 2 - des Vertragspartners oder aus Zulagen, spielt dagegen keine Rolle. Maßgebend sind also alle Beträge, die auf den Vertrag gezahlt werden, in genau der Höhe, in der sie eingezahlt werden. 4. Gilt die Zusage auch für ungeförderte Beiträge? Ja (siehe oben Nr. 3). 5. Bezieht sich die Zusage hinsichtlich der eingezahlten Beiträge auch auf Kosten, die auf Grund der Kontoführung abgezogen werden? Ja. Die Zusage bezieht sich auf die eingezahlten Beiträge, d.h. auf die Beiträge in der Höhe wie sie vom Vertragspartner gezahlt werden, vor Abzug jeglicher Kosten. 6. Welche Pflichten hat der Anbieter gegenüber dem Vorsorgesparer im Falle einer anbieterseitigen Kündigung? In welchem Umfang ist die Zusage nach 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG (Garantie der eingezahlten Beiträge) bei Kündigung durch den Anbieter einzuhalten? Eine Regelung, mit der sich ein Anbieter die Kündigung des zertifizierten Vertrages vorbehielte, wäre nicht zertifizierungsfähig. Sie würde dem Zweck des Altersvorsorgevertrags zuwiderlaufen, dem Vertragspartner ein lebenslanges zusätzliches Einkommen zu verschaffen. 7. Bei Anlage des Altersvorsorgevermögens in Fondsanteilen kann sich der Wert der Anteile im Vergleich zu den eingezahlten Beiträgen vermindern, so dass es für den Anbieter unter Umständen nicht möglich ist, die Beitragszusage zu erfüllen, wenn der Kunde diesen Vertrag nunmehr ruhen lässt. Kann das Ruhenlassen des Vertrags wie eine Kündigung des Anlegers betrachtet werden, so dass die zu diesem Zeitpunkt möglicherweise eingetretenen Verluste zu Lasten des Kunden gehen?

3 - 3 - Das Ruhenlassen des Altersvorsorgevertrages ist keine Kündigung des Anlegers und kann auch nicht als solche behandelt werden. 8. Wie entwickelt sich die Zusage, wenn die Entnahme für Wohneigentum zu einem Zeitpunkt stattfindet, in dem auf Grund der Entwicklung des Kapitalmarktes der Wert der Anteile unterhalb der Summe der eingezahlten Beiträge liegt? Dadurch wird es dem Anbieter sehr erschwert oder gar unmöglich gemacht, die eingetretenen Kursverluste während der restlichen Vertragslaufzeit auszugleichen. Das Problem wird um so größer, wenn die Entnahme erst zu einem Zeitpunkt stattfindet, in dem der Anleger bereits älter ist. Besteht die Möglichkeit, die Zusage pro rata zu mindern? Die Zusage bezieht sich auf den Beginn der Auszahlungsphase. Wird vorher Kapital für Wohnungsbauzwecke entnommen, ist dies maximal in Höhe des zum Zeitpunkt der Entnahme vorhandenen Kapitals möglich. Durch die Entnahme mindert sich die Zusage im Verhältnis der entnommenen Mittel zu dem im Zeitpunkt der Entnahme vorhandenem Kapital. Damit ist gewährleistet, dass das Risiko der Wertentwicklung gleichmäßig auf beide Vertragsparteien verteilt wird. 9. Ist es dem Anbieter möglich, die Anlagestrategie der durch die Entnahme veränderten Situation anzupassen? Die Anlagestrategie ist grundsätzlich eine interne Angelegenheit des Anbieters. Vertragliche Regelungen der Anlagestrategie werden durch das AltZertG aber nicht ausgeschlossen oder abgesehen von den Anforderungen des 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c nicht eingeschränkt. 10. Welchen Einfluss hat es auf die Zusage, wenn der Vertragspartner in der Auszahlungsphase eine schädliche Auszahlung veranlasst? Wäre es möglich, die Zusage für diese Fälle vertraglich entfallen zu lassen oder herabzusetzen? Vertragliche Einschränkungen der Nominalwertzusage nach 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG sind generell unzulässig.

4 - 4-1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG 11. Ist eine Kapitalablösung für Mini-Renten zulässig? Nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG können Anbieter und Vertragspartner vereinbaren, dass bis zu 3 Monatsraten in einer Auszahlung zusammengefasst werden können. Weitergehende Abweichungen sind im AltZertG nicht vorgesehen und damit nicht zulässig. 12. Kann der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages vorsehen, dass die Leistungen in der Auszahlungsphase nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG von einem Dritten erbracht werden, z.b. durch Vermittlung des Abschlusses eines Rentenversicherungsvertrages für die Restverrentung? Nein. Der Altersvorsorgevertrag ist grundsätzlich ein einheitlicher Vertrag, bei dem der Anbieter die Leistungspflicht insgesamt übernimmt. Eine Ausnahme sieht das AltZertG ausdrücklich nur in 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 vor. In allen anderen Fällen bleibt der Anbieter bis zum Tod des Vertragspartners für die Erbringung der Altersvorsorgeleistungen verantwortlich. Da Nichtversicherungsunternehmen die Restverrentung aus aufsichtsrechtlichen Gründen nicht selbst vornehmen dürfen, müssen sie ihre Leistungspflicht durch Abschluss von Versicherungsverträgen im eigenen Namen zu Gunsten des Vertragspartners erfüllen. 1 Abs. 1 Nr. 5 AltZertG 13. Nach 1 Abs. 1 Nr. 5 AltZertG können die Raten während eines Auszahlungsplans aufgeteilt werden in zugesagte (gleichbleibende oder steigende) monatliche Teilraten und zusätzlich in variable Teilraten. Können die Vertragsparteien das Verhältnis der zugesagten Teilraten zu den variablen Teilraten frei vereinbaren?

5 - 5 - Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes soll das zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandene Kapital, abzüglich der Kosten der Restverrentung, vollständig in zugesagten Raten ausgezahlt werden. Die variablen Teilraten wurden zugelassen, um Schwankungen bei den während der Auszahlungsphase erzielten Kapitalerträgen ausgleichen zu können. 14. Nach 1 Abs. 1 Nr. 5 AltZertG ist ein Auszahlungsplan bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres möglich. Zugleich muss Kapital in eine Rentenversicherung eingebracht werden, die dem Anleger ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine Rente zahlt. Kann der Zeitpunkt des Beginns der Rente durch den Anleger im Einvernehmen mit dem Anbieter auch für einen früheren oder einen späteren Zeitpunkt festgelegt werden? Die Restverrentung ist im AltZertG abschließend geregelt. Auszahlungspläne müssen bis zur Vollendung des 85. Lebensjahrs laufen. Ein früherer oder späterer Rentenbeginn ist in diesem Fall nicht zulässig. 15. Ist eine Vereinbarung zulässig, die Auszahlung der variablen Teilraten über das 85. Lebensjahr hinaus fortzusetzen? Nein, s.o. Sind variable Teilraten vereinbart, ist das bei Ende des Auszahlungsplans noch vorhandene Vermögen mit der letzten Teilrate auszuzahlen. 16. Ist es erforderlich, für den Auszahlungsplan eine erneute Zertifizierung einzuholen? Nein, da der Auszahlungsplan Teil des einheitlichen Altersvorsorgevertrags (s.o. Nr. 12) ist. 17. Kann eine Verlängerung bzw. Verkürzung der Laufzeit des Auszahlungsplans förderunschädlich auch nach dessen Abschluss einvernehmlich zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner vereinbart werden?

6 - 6 - Vertragliche Vereinbarungen sind hinsichtlich des Beginns der Auszahlungsphase möglich (s. Nr. 1). Im übrigen sind Regelungen über die Laufzeit des Auszahlungsplans nicht zulässig. 1 Abs. 1 Nr. 6 AltZertG 18. Nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG bleiben bei der Beitragszusage bis zu 15% der Beiträge unberücksichtigt, wenn sie in eine Versicherung für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit fließen. In Nr. 6 wird die Möglichkeit der Hinterbliebenenversicherung ohne Prozentangabe erwähnt. Wie hoch ist der Anteil der Beiträge, der in eine solche Versicherung fließen darf und folglich bei der Zusage nicht mehr berücksichtigt werden muss? Der Anteil der Beiträge, die in eine Hinterbliebenenversorgung fließen darf, ist nicht begrenzt. Es wäre also z.b. zulässig, für den Fall des Todes des Vertragspartners vorzusehen, das gesamte vorhandene Kapital in eine Hinterbliebenenversicherung einzuzahlen, die den Kriterien der Nr. 6 genügt. Das Gesetz sieht aber nicht vor, dass die Beiträge für eine ergänzende Hinterbliebenenversorgung sich mindernd auf die Zusage nach Nr. 3 auswirken. Ein Abzug ist daher in keinem Fall zulässig. 19. Ist auch ein Kreditinstitut dazu berechtigt, Altersvorsorgeverträge mit zusätzlichen Versicherungsleistungen anzubieten? Ein Kreditinstitut könnte einen Versicherungsvertrag zugunsten des Anlegers (Vertrag zugunsten Dritter) abschließen, es darf lediglich nicht selbst als Versicherer auftreten. 1 Abs. 1 Nr. 7 AltZertG 20. Welche Produkte können mit einer Zusatzversicherung für verminderte Erwerbsfähigkeit kombiniert werden?

7 - 7 - Alle in 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AltZertG genannten Produkte können mit einer Zusatzversicherung für verminderte Erwerbsfähigkeit kombiniert werden. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b AltZertG bestimmt ausdrücklich, dass die Altersvorsorgebeiträge in Bankguthaben mit Zinsansammlung angelegt werden können, die eine kostenfreie Anlage der Zinserträge in den unter Buchstabe c genannten Investmentfonds unter Vereinbarung einer Rückübertragung dieser Beträge zu Beginn der Auszahlungsphase vorsehen. Sind auch Rentenversicherungen zulässig, die eine Anlage der Überschussbeteiligungen in Investmentfonds vorsehen, obwohl dies im Gesetz nicht erwähnt wird? Die Anlage der Überschussbeteiligung einer Rentenversicherung in Investmentfonds ist eine Variante der möglichen Überschussverwendungsformen und ändert nichts am Charakter des Vertrages als Rentenversicherung. Eine ausdrückliche Erwähnung der verschiedenen Überschussbeteiligungsformen ist daher überflüssig. Die Anlage der Zinserträge aus einem Bankguthaben in Fondsanteilen ist hingegen etwas qualitativ anderes als eine Zinsansammlung. 22. Können Versicherer für die Anlage der Überschüsse in Fonds Gebühren in Rechnung stellen, während dies für die Anlage der Zinserträge von Bankguthaben in Fonds ausdrücklich ausgeschlossen ist? Bei der Rentenversicherung mit Anlage des Überschusses in Investmentfonds erwirbt der Anleger keine Fondsanteile. Daher können hierfür auch keine Gebühren fällig werden. 23. Darf beim Erwerb von Investmentfondsanteilen aus den Zinserträgen des Bankguthabens ein Ausgabeaufschlag erhoben werden? 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b AltZertG verbietet zusätzliche Gebühren für den Erwerb von Fondsanteilen aus Zinserträgen. Hinsichtlich der zulässigen Fonds wird auf Nr. 7 Buchstabe c verwiesen. Daraus folgt, dass der Erwerb im übrigen wie ein Direkterwerb von

8 - 8 - Anteilen dieser Fonds angesehen wird, d.h. es ist auch der Erwerb von Anteilen aus Fonds zulässig, die Ausgabeaufschläge erheben. 24. Muss der Zeitpunkt der Rückübertragung genau der Beginn der Auszahlungsphase sein? Dies könnte für den Anleger zu erheblichen Nachteilen führen, da der Kurs zu diesem Zeitpunkt ungünstig sein kann. Die Rückübertragung muss genau zum Beginn der Auszahlungsphase erfolgen. Allerdings kann im Altersvorsorgevertrag vorgesehen werden, dass der Beginn der Auszahlungsphase auch nach Vertragsschluss geändert wird. 25. Muss für den Fondserwerb aus Zinserträgen ein separater Vertrag abgeschlossen werden oder kann dies im Altersvorsorgevertrag enthalten sein? Der Altersvorsorgevertrag ist ein einheitlicher Vertrag. Der Fondserwerb muss also im Altersvorsorgevertrag geregelt sein. 26. Ist eine vertraglich geregelte Auszahlungssperre der Fondsanteile notwendig? Muss diese für die erworbenen Fondsanteile separat vertraglich geregelt werden oder im Altersvorsorgevertrag vermerkt werden? Für die Fondsanteile gelten die in Nr. 7 Buchstabe c aufgezählten Anforderungen, d.h. es muss sich um thesaurierende Fonds handeln oder die Wiederanlage der Fondsanteile muss im Altersvorsorgevertrag vereinbart sein. 27. Nach 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c AltZertG darf nur in Investmentfonds angelegt werden, für deren Rechnung nur solche Derivategeschäfte abgeschlossen werden dürfen, die der Absicherung des Fondsvermögens, dem späteren Erwerb von Wertpapieren oder zur Erzielung eines zusätzlichen Ertrags aus bereits vorhandenen Vermögensgegenständen dienen. Was genau ist mit der letzten Möglichkeit gemeint?

9 - 9 - Bei Geschäften zur Erzielung eines zusätzlichen Ertrags aus bereits vorhandenen Vermögensgegenständen handelt es sich insbesondere um den Verkauf von Kaufoptionen (Short Call) sowie Zins-, Währungs- und kombinierte Zins-Währungs-Swaps, die sich auf Vermögensgegenstände beziehen, die sich bereits im Besitz des Fonds befinden. 28. Wie wird die Einhaltung dieser Bedingungen kontrolliert? Die Vereinbarung über die zulässigen Derivategeschäfte ist im Vertrag aufzunehmen. Der Anbieter muss einer staatlichen Aufsicht unterstehen (vgl. 1 Abs. 2 AltZertG). Eine darüber hinaus gehende Kontrolle der Fondsbedingungen bzw. der Anlagepraxis der Fonds durch die Zertifizierungsstelle findet nicht statt (vgl. 1 Abs. 3 AltZertG). 29. Werden die Anforderungen der Nr. 7 von den Sondervermögenstypen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und ausländischen Investmentanteilscheinen i.s.d. der OGAW-Richtlinie 85/611/EWG erfüllt, die zum Vertrieb in Deutschland zugelassen sind? Die Prüfung der Fondsbedingungen ist nicht Aufgabe der Zertifizierungsstelle (s.o.). Bei der Zertifizierung wird ausschließlich geprüft, ob ein entsprechender Vorbehalt in den Altersvorsorgevertrag aufgenommen wurde. Allerdings teilt das BAV die Rechtsauffassung, dass 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c AltZertG den Erwerb bestehender Publikumsfonds, die den Vorschriften des KAGG unterliegen, nicht ausschließt. 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG 30. Wird das gebildete Kapital in der Auszahlungsphase auf eine Rentenversicherung übertragen, können Abschluss- und Verwaltungskosten entstehen. Gilt 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG auch für die durch die Verrentung entstehenden Kosten?

10 Die Anforderung betrifft nur die Abschluss- und Vertriebskosten des Altersvorsorgevertrags. Da im dargestellten Fall der Anbieter Vertragspartner des Versicherungsvertrags wäre, könnte er gegenüber dem Anleger allenfalls Verwaltungskosten geltend machen. 31. Sind die Ausgabeaufschläge, die von einer Kapitalanlagegesellschaft in aller Regel nicht selbst vereinnahmt werden, sondern an Vertriebspartner weitergereicht werden, von den Altersvorsorgebeiträgen i.s.d. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG erfasst, so dass sich die vom Anbieter abzugebende Zusage auch auf Ausgabeaufschläge erstreckt? 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG erfasst die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge. Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten verringern die Höhe der Zusage nicht, unabhängig davon, wie sie ausgewiesen werden. 32. Gilt die Vorschrift auch für die Vereinbarung von Auszahlungsplänen zu Beginn der Auszahlungsphase oder für den Abschluss von Rentenversicherungen im Fall der Vollverrentung bzw. Teilkapitalverrentung? Die Vorschrift betrifft nur Abschluss- und Vertriebskosten des (einheitlichen) Altersvorsorgevertrags, die von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden. Daraus ergibt sich, dass weitere Abschluss- und Vertriebskosten nicht berechnet werden dürfen. Geltend gemacht werden können allerdings Verwaltungskosten. 1 Abs. 1 Nr. 9 AltZertG 33. Ist den gesetzlichen Erfordernissen Genüge getan, wenn der Anbieter den Anleger im Altersvorsorgevertrag über ethische, soziale und ökologische Belange informiert? Aufgrund des Semikolons innerhalb der Nummer 9 ist unseres Erachtens eine jährliche Information durch den Anbieter über die vorgenannten Belange nicht erforderlich.

11 Grundsätzlich ist eine jährliche Information erforderlich. Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich kein anderer Schluss ziehen. Die Zeichensetzung folgt daraus, dass im letzten Halbsatz die bereits vorher genannte Anforderung zur Information über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge noch einmal präzisiert wird. Eine Ausnahme von der Pflicht zur jährlichen Information kann dann gemacht werden, wenn die betreffende Information sich während der Vertragslaufzeit nicht ändern kann. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Anbieter sich vertraglich festlegt, die o.g. Belange nicht zu beachten. Wenn er sie beachtet, ist immer eine jährliche Information erforderlich, da der Anbieter dem Kunden dann jährlich darüber Rechenschaft ablegen muss, wie er dies im abgelaufenen Jahr getan hat. 34. Wäre ein Hinweis auf eine entsprechende Information des Anbieters in seinem Internetangebot ausreichend? Das Gesetz verlangt für die Information Schriftform. 1 Abs. 1 Nr. 10b und c AltZertG 35. Wie ist der Begriff gebildetes Kapital bei Rentenversicherungen auszulegen? Wird dieses durch die Höhe einer aus Risikogründen z.b. auf die Summe der eingezahlten Beiträge begrenzten Todesfallleistung berührt? Zu berücksichtigen ist das gesamte sich für einen Anleger individuell ergebende Kapital. Bei Rentenversicherungen sind das abhängig von der Tarifgestaltung der Zeitwert oder die Summe der verzinsten Sparbeiträge (einschließlich gutgeschriebener Überschussanteile). Eine niedrigere Todesfallleistung führt nicht zu einer Minderung dieses Betrags Abs. 1 Nr. 10 b AltZertG sieht ein Kündigungsrecht des Anlegers nur für die Ansparphase vor. Kann das Kündigungsrecht des Anlegers für die Auszahlungsphase ausgeschlossen oder weitgehend eingeschränkt werden?

12 Soweit das AltZertG keine Sonderregeln enthält bzw. verlangt, gelten die allgemeinen vertragsrechtlichen Vorschriften. In diesem Rahmen könnte ggf. auch das Kündigungsrecht des Anlegers für die Auszahlungsphase eingeschränkt werden (vgl. dazu 2 Abs. 3 AltZertG). 37. Welche Handlungen sind von Seiten des abgebenden sowie des übernehmenden Anbieters erforderlich, wenn der Anleger ein Altersvorsorgevermögen förderunschädlich zu einem anderen Anbieter übertragen lassen will? Wird es für diesen Vorgang auch amtliche Vordrucke geben, durch welche gewährleistet wird, dass das zu übertragende Altersvorsorgevermögen wieder auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird? Muss die BfA als zentrale Zulagenstelle bei diesem Vorgang vorab kontaktiert werden? Der abgebende Anbieter trägt nicht die Gewähr dafür, dass die Gelder beim aufnehmenden Anbieter wieder begünstigt angelegt werden, er muss aber prüfen, ob es sich um einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag handelt, z.b. durch Frage nach der Zertifizierungsnummer des neuen Vertrags. Aus steuerlicher Sicht ist die vom neuen Anbieter auszustellende Bescheinigung nach 10a Abs. 5 EStG ausreichend. Die Benachrichtigung der BfA ist nicht erforderlich. Besondere amtliche Vordrucke wird es nicht geben. 38. Kann der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages diesen in der Anspar- und Auszahlungsphase kündigen? Nein, s.o. Nr Im Fall einer Entnahme sind bei einem Altersvorsorge-Investmentvertrag Anteilscheine zurückzunehmen, deren Abrechnungstag nicht mit dem Tag des Kundenauftrags identisch ist. Soweit es sich um ausländische Fonds handelt, kann der zeitliche Unterschied zwischen Auftragsaufgabe und Abrechnungstag bis zu vier Tagen oder länger betragen. Ist es zulässig, Entnahmen so zu limitieren, dass eine zulagenschädliche Verfügung bei einer Auszahlung von über EURO bzw.

13 unter EURO ausgeschlossen werden kann? Muss eine solche Limitierung im Altersvorsorgevertrag ausdrücklich vorgesehen werden? Nach Nr. 10 Buchstabe c muss dem Anleger das Recht eingeräumt werden, das gesamte gebildete Kapital zu entnehmen. 1 Abs. 1 Nr. 11 AltZertG 40. Unterliegt das im Rahmen des Altersvorsorgevertrags angesammelte Kapital der Zwangsvollstreckung? Was geschieht in einem solchen Fall mit den Zulagen? Können die Auszahlungsansprüche gepfändet werden? Grenzen der Zwangsvollstreckung ergeben sich aus 97 EStG (s. die Erläuterung zu 97 EStG in Anlage 1). 41. Gilt das Abtretungs- und Übertragungsverbot nach dieser Vorschrift nur für staatlich geförderte Altersvorsorgebeiträge und Zulagen oder auch für eingezahlte nicht geförderte Altersvorsorgebeiträge? Wer ist Dritter im Sinne dieser Vorschrift? Können Dritte Forderungen aus einem Altersvorsorgevertrag pfänden? Wenn ja, bis zu welcher Höhe? Das vertragliche Abtretungs- und Übertragungsverbot gilt für den gesamten Vertrag. Dritter ist jeder außer den Parteien des Altersvorsorgevertrages. Grenzen der Pfändung ergeben sich aus 97 EStG (s.o.). 1 Abs. 2 AltZertG 42. Können Anbieter, die nicht Kapitalanlagegesellschaften sind, Altersvorsorgeverträge mit AS-Fonds anbieten oder muss der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages zwingend der Verwahrer entsprechender Anteilscheine sein?

14 Das AltZertG verlangt nur, dass es sich um einen einheitlichen Vertrag handelt (s.o. Nr. 12). Zu der Frage, wie die Anteilscheine eines Fonds verwahrt werden müssen, sagt das AltZertG nichts. Die Verwahrung der Anteilscheine kann also gesondert vereinbart werden, wenn dabei der Altersvorsorgevertrag nicht beeinträchtigt wird (z.b. hinsichtlich 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11). 1 Abs. 3 AltZertG 43. Prüft die Zertifizierungsstelle auch die Beschreibung der Produktstruktur und eventueller Anlageregelungen innerhalb des Altersvorsorgevertrages? Falls ja, werden bei einem Fondsprodukt nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c AltZertG auch die Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte der jeweils in Betracht kommenden Fonds geprüft? Falls es sich um einen gemanagten Investmentfonds-Sparplan handelt, werden die Vertragsbedingungen der Verkaufsprospekte der Fonds überprüft, die dem Fondsmanagement zur Auswahl stehen? Aus 1 Abs. 3 AltZertG ergibt sich, dass die Zertifizierungsstelle den gesamten Altersvorsorgevertrag prüft und nicht nur die zertifizierungsrelevanten Bestimmungen des Vertrags. Dazu gehört die namentliche Bestimmung der Fonds, in die investiert werden soll, bzw. die Vereinbarung einseitiger Bestimmungsrechte des Anlegers oder des Anbieters, wobei die Wahlrechte entsprechend den Anforderungen des AltZertG eingeschränkt sein müssten. Die Fondsbedingungen und Verkaufsprospekte der Fonds sind nicht Teil des Altersvorsorgevertrags und werden nicht geprüft. 4 Abs. 1 AltZertG 44. Besteht die Möglichkeit, einen Vertrag zertifizieren zu lassen, der verschiedene Konditionsbausteine enthält, welche die Bank nach Bedarf verwenden kann?

15 Nein. Ein Mustervertrag unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Vertrag eines Anbieters. Das ergibt sich u.a. daraus, dass das Gesetz davon ausgeht, ein Anbieter könne ihn ohne weiteres übernehmen (vgl. 12 Abs. 2). Ein Muster, dass anbieterindividuelle Varianten zulässt, wäre nicht geeignet, da die Zertifizierungsbehörde dann ihr unbekannte Vertragsbedingungen zertifizieren müsste, d.h. die unter einer bestimmten Zertifizierungsnummer von einem Anbieter tatsächlich verwendeten Vertragsbedingungen wären unbekannt. In der Praxis ist es hinnehmbar, wenn bei Verbandsmusterverträgen bestimmte Daten offen gelassen oder durch Platzhalter vertreten werden, z.b. Zinssätze oder Eigennamen. 45. Um sicherzustellen, dass die Einzelverträge der Institute bezüglich der Anforderungen des 1 Abs. 1 AltZertG von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweichen, wäre eine Auflistung der zertifizierungsrelevanten und nicht zertifizierungsrelevanten Modifizierungen von Altersvorsorgeverträgen hilfreich. Wann ist mit einer Veröffentlichung zu rechnen? Da der gesamte Vertrag Gegenstand der Zertifizierung ist, wird keine derartige Auflistung erstellt. Eine Zertifizierung gilt im übrigen jeweils nur für den vorgelegten Vertrag. Jede Änderung des Vertrags erfordert daher eine erneute Zertifizierung. Eine Vertragsänderung liegt vor, wenn sich der Wortlaut der Vertragsbedingungen ändert. Wenn in den Verbandsmusterverträgen bestimmte Daten offen gelassen oder durch Platzhalter vertreten wurden, z.b. Zinssätze oder Eigennamen, ist jedoch z.b. bei einer Änderung der Verzinsung von 2% auf 3% keine neue Zertifizierung erforderlich ist. 46. Müssen die Unterlagen, die belegen, dass der Altersvorsorgevertrag die in 1 Abs. 1 AltZertG genannten Voraussetzungen erfüllt, bereits in Druckform eingereicht werden? Geprüft wird nur der Inhalt der Unterlagen. Die Vorlage in Druckform ist daher nicht erforderlich.

16 In welcher Form ist die Bescheinigung nach 4 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG bei der Zertifizierungsstelle einzureichen? Vorzulegen ist grundsätzlich eine aktuelle Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Vorlage bei der Zertifizierungsstelle. Die erforderlich Form der Bescheinigung ist zwischen Zertifizierungsstelle und den Aufsichtsbehörden abgestimmt. 4 Abs. 2 AltZertG 48. Nach 4 Abs. 2 AltZertG können auch Spitzenverbände Musterverträge zur Zertifizierung einreichen. Wenn die angeschlossenen Mitgliedsunternehmen auf diesen Mustervertrag zurückgreifen wollen, müssen die Musterverträge möglichst frühzeitig nach dem 1. August 2001 mit Wirkung zum zertifiziert werden, so dass die einzelnen Anbieter ihre Zertifizierungsanträge unter Bezugnahme auf den zertifizierten Mustervertrag noch rechtzeitig stellen und damit die Zertifizierung zum erhalten können. Wann ist mit der Zertifizierung der Musterverträge zu rechnen? Es ist beabsichtigt, Musterverträge von Spitzenverbänden so schnell wie möglich zu zertifizieren, d.h. den Antragstellern die Zertifizierungsnummer unverzüglich mitzuteilen. 49. Nach 4 Abs. 2 AltZertG können Spitzenverbände Verbandsmuster zertifizieren lassen. Reicht die Zertifizierung einer Kernvereinbarung, die den Voraussetzungen des 1 Abs. 1 und 2 AltZertG entspricht für eine Zertifizierung aus, wenn diese Kernvereinbarung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und ergänzende Produktangaben etc. ergänzt wird? Zu zertifizieren ist jeweils der vollständige Vertrag (vgl. die Antworten zu Nr. 44 und 45). 4 Abs. 3 AltZertG

17 Nach 4 Abs. 3 AltZertG können Spitzenverbände als Bevollmächtigte für ihre Mitgliedsinstitute eine Zertifizierung beantragen. Welches Verfahren ist hierbei zu beachten? Erhält jeder Anbieter, der den Spitzenverband bevollmächtigt hat, für seinen Vertrag einen Bescheid / eine separate Zertifizierungsnummer oder wird eine einheitliche Zertifizierungsnummer für alle Verträge der Anbieter, die den Spitzenverband bevollmächtigt haben, erteilt? Das Gesetz enthält keine besonderen Formvorschriften. Im Interesse zügiger Bearbeitung hat die Zertifizierungsstelle auf Ihrer Internetseite Hinweise zur Antragstellung veröffentlicht ( Die Vollmacht braucht regelmäßig nicht nachgewiesen werden, wie sich aus 4 Abs. 3 Satz 3 ausdrücklich ergibt. Zertifiziert wird auch beim Stellvertreterverfahren der Vertrag jedes einzelnen Anbieters. Jeder Anbieter erhält also einen eigenen Bescheid und eine eigene Zertifizierungsnummer für das beantragte Produkt. 51. Können der Antrag auf einen Verbandsmustervertrages und die darauf bezugnehmenden Anbieterverträge gleichzeitig eingereicht werden? Das Verfahren nach 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AltZertG ist nur durchführbar, wenn bereits ein zertifizierter Mustervertrag vorliegt. 52. Wird das BAV zur Vermeidung eines Windhundrennen Zertifizierungsbescheide sämtlichen Antragstellern bzw. dem Spitzenverband als Bevollmächtigten zeitgleich zuleiten, sofern die Anträge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Zertifizierungsstelle eingereicht worden sind? Anträge können ab dem 1. August 2001 gestellt werden. Es ist beabsichtigt, die bis dahin vorliegenden Zertifizierungsbescheide an die Anbieter Anfang Dezember gleichzeitig zu versenden. Für später eingereichte Anträge werden die Zertifizierungen unverzüglich dem Antragsteller übersandt, sobald sein Antrag positiv entschieden wurde. 5 AltZertG

18 Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn ein Anbieter der Zertifizierungsstelle bis zum 30. November 2001 die nach dem AltZertG erforderlichen Angaben und Unterlagen vorgelegt hat und die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 und 2 AltZertG erfüllt sind, eine Zertifizierung durch die Zertifizierungsstelle aber nicht bis zum 01. Januar 2002 erfolgt? Kann in diesem Fall eine Zertifizierung durch die Zertifizierungsstelle in Laufe des Jahres 2002 rückwirkend mit Wirkung zum 1. Januar 2002 erfolgen? Eine rückwirkende Zertifizierung ist nicht möglich (vgl. 14 AltZertG). Für den Anleger ist die Frage unerheblich, da er die volle steuerliche Förderung auch noch erhalten kann, wenn er den Vertrag bis Ende 2002 abschließt und den Jahresbeitrag voll einzahlt. 6 AltZertG 54. Wann ist mit dem Erlass einer Rechtsverordnung über die näheren Bestimmungen über das Zertifizierungsverfahren und die Informationspflichten gemäß 1 Abs. 1 Nr. 9 AltZertG zu rechnen? Der Zeitpunkt ist gegenwärtig nicht absehbar. 7 Abs. 1 AltZertG 55. Nach 7 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG hat der Anbieter den Anleger über die Möglichkeit einer Umstellung aufzuklären, sofern zwischen ihnen bereits ein Vertragsverhältnis besteht. Gilt dies für alle zwischen Anbietern und Kunden bereits bestehenden Vertragsverhältnisse? 7 Abs. 1 Satz 2 betrifft Fälle, in denen ein Anbieter einem Anleger den Abschluss eines neuen Altersvorsorgevertrags anbietet und zwischen beiden bereits ein alter Vertrag besteht, der in einen Altersvorsorgevertrag umgewandelt werden könnte. Ob der Anbieter eine solche

19 Umwandlung anbietet, ist eine unternehmerische Entscheidung. Das Gesetz will lediglich verhindern, dass der Anleger über eine tatsächlich bestehende Umwandlungsmöglichkeit getäuscht wird. 8 AltZertG 56. Nach 8a Abs. 1 AltZertG ist es möglich, dass die Zertifizierungsbehörde die Zertifizierung widerruft, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anbieter die für die Beachtung der Vorschriften des Gesetz sowie des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetz erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Was ist unter der hier genannten erforderlichen Zuverlässigkeit zu verstehen? Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit gelten grundsätzlich die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts (vgl. 35 GewO). Der Hinweis auf Abschnitt XI EStG stellt klar, dass es nicht nur auf die ordnungsgemäße Zertifizierung und Vertragsdurchführung, sondern auch auf die ordnungsgemäße Durchführung des Zulagenverfahrens ankommt. 57. Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einem Widerruf der Zertifizierung für die Förderfähigkeit der vom Altersvorsorgesparer eingezahlten Altersvorsorgebeiträge? Welchen Einfluss hat es auf die Förderfähigkeit der Altersvorsorgebeiträge, wenn in einem späteren gerichtlichen Verwaltungsverfahren festgestellt wird, dass der Widerruf nicht rechtmäßig war? Mit Wegfall der Zertifizierung entfällt die Förderfähigkeit des Vertrages. Ob der Wegfall ab Entzug der Zertifizierung oder rückwirkend entfällt hängt vom Einzelfall ab. Die Folgen eines Gerichtsurteils ergeben sich aus dessen Tenor bzw. aus der VwGO. 10 AltZertG 58. Nach der Gesetzesbegründung dient die Veröffentlichung lediglich der Information. Kommen der Veröffentlichung durch die Zertifizierungsstelle Rechtsfolgen im

20 Verhältnis des Anbieters zum Altersvorsorgesparer oder im Verhältnis des Anbieters zur Zertifizierungsstelle zu? Das AltZertG knüpft an die Veröffentlichung keine Rechtsfolgen. Natürlich können im Einzelfall auch Realakte einer Behörde verwaltungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Ob die Veröffentlichung möglicherweise zivilrechtliche Folgen für die Vertragsparteien hat, kann die Zertifizierungsstelle nicht beurteilen. 12 AltZertG 59. Nach 12 Satz 3 AltZertG beträgt die Gebühr für Anträge nach 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 AltZertG 250 EURO. Gilt die Gebührenregelung des 12 Satz 3 AltZertG daher auch dann, wenn ein Spitzenverband von seinem Mitgliedsunternehmen beauftragt worden ist, einen eigenen Altersvorsorgevertrag des Institutes zur Zertifizierung einzureichen? Nein. Aus dem Wortlaut von 12 Satz 3 AltZertG ergibt sich, dass die Gebühr von 250 Euro nur für Anträge gilt, die die Voraussetzungen von 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 kumulativ erfüllen. 60. Nach 4 Abs. 4 AltZertG ist die Gebühr nach 12 AltZertG bei Stellung des Antrags zu entrichten. Ist hieraus zu entnehmen, dass eine mit Antragstellung zeitgleiche Zahlungsanweisung ausreichend ist, um den Fristenlauf der 5 und 4 Abs. 5 AltZertG in Gang zu setzen? Oder setzt 4 Abs. 4 AltZertG voraus, dass die Zahlung bereits bei Stellung des Antrages auf dem Empfängerkonto eingegangen ist? Die Gebühren sind nur auf Aufforderung zu zahlen. Einzelheiten werden von der Zertifizierungsstelle bekanntgegeben (vgl. Nr. 50).

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