Fall 2: Beats Vibraphonmusiksammlung

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1 Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-8001 Zürich Telefon Telefax Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone Ordinarius Übungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Herbstsemester 2014 Fall 2: Beats Vibraphonmusiksammlung Ausführliche Lösungsskizze Themenkomplex A: Ist zwischen Andrina und Beat ein Vertrag gültig zustande gekommen? 1. Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrags Folgende Voraussetzungen müssen für das Zustandekommen eines Vertrages erfüllt sein: 1 1. Rechts- und Handlungsfähigkeit (bzw. Geschäftsfähigkeit) der Parteien 2. Vorliegen eines Rechtsbindungswillens 3. Gegenseitiger Austausch von Willenserklärungen 4. Willenserklärungen stimmen (tatsächlich oder normativ) überein 1.1. Rechts- und Handlungsfähigkeit Grundsätzlich müssen Vertragsparteien rechts- und handlungsfähig sein (Art. 11 ff. ZGB). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Sachverhalt kann davon ausgegangen werden, dass sowohl Andrina als auch Beat rechts- und handlungsfähig sind Vorliegen eines Rechtsbindungswillens Der Rechtsbindungswille bedeutet, dass man im Falle der Annahme eines Antrags rechtlich gebunden sein will. 3 Aufgrund der gemeinsamen Ausfertigung bzw. der Unterzeichnung des Dokuments darf davon ausgegangen werden, dass Beat und Andrina ihrer Handlung eine rechtliche Wirkung beimessen wollen. Sie handeln somit mit Rechtsbindungswillen. 1 HUGUENIN CLAIRE, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N Urteilsfähige, aber nicht handlungsfähig Personen können ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Rechtsverhältnisse eintreten, wenn sie dadurch nur Vorteile erlangen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). In der vorliegenden Konstellation müsste nur Beat handlungsfähig sein, da Andrina nur Vorteile erlangt. 3 SCHWENZER INGEBORG, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N Seite 1/6

2 1.3. Gegenseitiger Austausch von Willenserklärungen Für den Vertragsschluss sind gegenseitige übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Der Antrag (Offerte) ist die zeitlich erste Erklärung, mit welcher der Wille auf Abschluss eines Vertrages ausgedrückt wird. Zudem hat er alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte zu beinhalten. 4 Aus Beats schriftlicher Äusserung geht der wesentliche Vertragsinhalt, nämlich die Vibraphonmusiksammlung als Schenkungsgegenstand und die Unentgeltlichkeit (Schenkungswille, animus donandi), hervor. Es handelt sich bei Beats schriftlicher Äusserung um einen Antrag (Schenkungsversprechen). Die Annahme (Akzept) ist die Erklärung an den Anbietenden, dessen Offerte anzunehmen. Sie folgt in zeitlicher Hinsicht dem Antrag und kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR). Andrina äussert sich nicht ausdrücklich zum Antrag von Beat, unterstützt ihn jedoch aktiv bei der Ausfertigung des Dokumentes mit dem entsprechenden Vertragsinhalt. Andrina äussert dadurch konkludent ihren Willen, den Antrag anzunehmen. (Hinweis: Art. 6 OR ist hier nicht einschlägig.) Andrina nimmt somit den Antrag von Beat an. Fraglich ist schliesslich, ob die Willenserklärungen von Andrina und Beat übereinstimmen Übereinstimmende Willenserklärungen Es wird zwischen tatsächlichem (natürlichem) und normativem (rechtlichem) Konsens unterschieden. Ein tatsächlicher Konsens besteht, wenn die abgegebenen Willenserklärungen bezüglich des wesentlichen Vertragsinhalts dem wirklichen Willen der jeweiligen Partei entsprechen und die Parteien sich übereinstimmend geäussert und verstanden haben. 5 Die Frage nach dem normativen Konsens stellt sich, wenn sich nach Austausch der Erklärungen herausstellt, dass der wirkliche Wille der Parteien nicht übereinstimmt. 6 4 HUGUENIN, N 204, HUGUENIN, N KOLLER ALFRED, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Bern 2009, 6 N 4. Seite 2/6

3 In diesem Fall muss auf das Vertrauensprinzip abgestellt werden. Gemäss dem Vertrauensprinzip werden die Willenserklärungen so ausgelegt, wie der jeweilige Empfänger sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Stimmen die ausgelegten Willenserklärungen überein, liegt ein normativer Konsens vor. 7 Beat hält im Dokument handschriftlich fest: «Zur Unterstützung eines grossen Jungtalents gebe ich meine Vibraphonmusiksammlung meiner Nichte Andrina». Beat beabsichtigte nicht, ihr auch die fünf seltenen Schallplatten zu geben. Andrina versteht die Erklärung jedoch so, dass ihr die gesamte Vibraphonmusiksammlung übertragen werden soll, wobei die fünf seltenen Vinyl-Schallplatten von «Cal Vyber» gemäss Beat das Herzstück der Sammlung darstellen. Nach dem Vertrauensprinzip ist Andrina in ihrem Verständnis der Willenserklärung von Beat zu schützen, da sie seine Willenserklärung nach Treu und Glauben so verstehen durfte. Folglich ist zwischen Andrina und Beat ein normativer Konsens zu bejahen, wonach sowohl CDs als auch Schallplatten Vertragsgegenstand sind Zwischenfazit Zwischen Andrina und Beat ist ein Schenkungsvertrag über die gesamte Vibraphonmusiksammlung zustande gekommen. 2. Gültigkeit des Vertrages 2.1. Überblick Der zustande gekommene Vertrag kann an einem Form-, Inhalts- oder Willensmangel leiden, der ihn ungültig macht. Im Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für einen Inhaltsmangel sprechen. Gemäss der Aufgabenstellung (Bemerkung Nr. 2) sind Willensmängel nicht zu prüfen. Fraglich ist, ob der Vertrag zwischen Andrina und Beat formgültig zustande gekommen ist. 7 HUGUENIN, N 249. Seite 3/6

4 2.2. Grundsatz der Formfreiheit Definition Grundsätzlich gilt nach Art. 11 OR das Prinzip der Formfreiheit. Somit bedürfen Verträge nur dann einer besonderen Form, wenn entweder das Gesetz eine vorschreibt oder von den Parteien eine solche im Sinne von Art. 16 OR gewollt ist Gesetzliche Formvorschrift Im zustande gekommenen Vertrag zwischen Andrina und Beat hat sich Beat verpflichtet, Andrina die Musiksammlung zu schenken (vgl. Art. 239 ff. OR). Der Antrag seitens Beat ist als Schenkungsversprechen zu qualifizieren und bedarf gemäss Art. 243 Abs. 1 OR der Schriftform (vgl. Bemerkung Nr. 3 zur Aufgabenstellung) Einfache Schriftlichkeit Die Formvorschrift der einfachen Schriftlichkeit setzt einerseits die Erklärung in Schriftform und andererseits die Unterzeichnung durch alle verpflichteten Parteien voraus (Art. 13 Abs. 1 OR). 9 Die Schenkung ist ein einseitiger Vertrag: 10 Es verpflichtet sich lediglich der Schenker, weshalb nur seine Erklärung dem Formerfordernis unterliegt (dasselbe geht aus Art. 243 Abs. 1 OR hervor). In casu wurde das Schenkungsversprechen von Beat (hand-)schriftlich verfasst. Zudem setzte Beat seine Unterschrift darunter. Die Formvorschrift der einfachen Schriftlichkeit wurde eingehalten Zwischenfazit Die Formvorschrift der einfachen Schriftlichkeit, welche für das Schenkungsversprechen nach Art. 243 Abs. 1 OR vorgeschrieben ist, wurde von Andrina und Beat eingehalten. 8 HUGUENIN, N HUGUENIN, N 349 f. 10 HUGUENIN, N Seite 4/6

5 Themenkomplex B: Ist die Modifikation bzw. Abänderung des Schenkungsvertrages gültig zustande gekommen? 3.1. Überblick Andrina und Beat einigen sich gemäss Sachverhalt mündlich auf eine Modifikation des ursprünglich gültig zustande gekommenen Schenkungsvertrags. Diese mündliche Einigung ist im Sinne von Art. 1 OR zustande gekommen. Zu klären ist im Folgenden, ob die Modifikation formgültig ist Abgrenzung zwischen Art. 12 OR und Art. 115 OR Nach Art. 12 OR unterliegen nachträgliche Änderungen bestehender wesentlicher Vertragsteile grundsätzlich ebenfalls der gesetzlich vorgeschriebenen Form. 11 Gemäss Art. 115 OR kann eine ursprünglich einer gesetzlichen Formvorschrift unterstehende Forderung ganz oder teilweise formfrei erlassen werden. Es stellt sich nun die Frage nach dem Verhältnis von Art. 12 OR zu Art. 115 OR. Ein Teil der Lehre 12 spricht sich nur bei Forderungen aus einseitigen, nicht aber synallagmatischen Verträgen für die Anwendung von Art. 115 OR (formfreie Aufhebung) aus. Ein anderer Teil der Lehre, etwa GONZEN- BACH/GABRIEL-TANNER 13, ist dagegen der Ansicht, dass Art. 115 OR generell greift, also auch bei synallagmatischen Verträgen. Es besteht aber Einigkeit, dass bei einseitigen Verträgen wie der Schenkung Art. 115 OR anwendbar ist. 11 Betrifft die Modifikation objektiv oder subjektiv wesentliche Punkte, können diese somit nicht formfrei abgeändert werden. Unwesentliche Punkte können jedoch formfrei abgeändert werden; vgl. HUGUENIN, N 366 f.; KOLLER, 2 N 126; BSK OR-SCHWENZER, Art. 12 N 5; siehe auch BGE 123 III GAUCH PETER/SCHLUEP WALTER R./SCHMID JÖRG, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil ohne ausservertragliches Haftpflichtrecht, Band I, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 580; HUGUENIN, N 367; BSK OR- SCHWENZER, Art. 12 N BSK OR-GONZENBACH/GABRIEL-TANNER, Art. 115 N 9; gl. M. GUHL THEO/KOLLER ALFRED, Das Schweizerische Obligationenrecht mit Einschluss des Handels- und Wertpapierrechts, 9. Aufl., Zürich 2000, 14 N 2; VON TUHR ANDREAS/PETER HANS, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, 3. Aufl., Zürich 1979, 242 f.; in der Rsp. des BGer, soweit ersichtlich, offen gelassen, vgl. BGE 95 II 523 E. 4; BGE 4A_49/2008 vom 9. April 2008 E Seite 5/6

6 3.3. Anwendung von Art. 115 OR Beat und Andrina haben sich mündlich geeinigt, die Forderung aus dem Schenkungsversprechen zu reduzieren, sodass Beat nur noch die CD-Sammlung, nicht aber die Vinyl-Schallplatten von «Cal Vyber» schulden soll. Folglich ist die Änderung durch die mündliche Einigung gültig zustande gekommen Zwischenfazit Der Schenkungsvertrag ist gültig modifiziert worden, sodass das Vertragsobjekt der Schenkung nun nur noch die CD-Sammlung umfasst. 4. Fazit Andrina hat gegenüber Beat einen Anspruch auf Übertragung der CD-Sammlung. Seite 6/6

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