Rechtsanspruch gegen den Versorgungsträger ja. gegen den
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- Benedikt Kohler
- vor 8 Jahren
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1 1 Gesamtüberblick Direktversicherung Pensionsfond Rechtsanspruch Rechtsanspruch Rechtsanspruch Rechtsanspruch sträger sträger sträger sträger ja ja ja nein, aber Durchgriffshaftung auf das gem. 1 BetrAVG; somit besteht ein Quasi-Rechtsanspruch des s Rentenleistungen, fällig Rentenleistungen, fällig Rentenleistungen unter in der Regel Rentenleistungen, bei Tod, Invalidität oder bei Tod, Invalidität oder Garantie der eingezahlten fällig bei Tod, Invalidität Vollendung des 65. Vollendung des 65. Beiträge (abzgl. der für oder Vollendung Lebensjahres Lebensjahres biometrische Risiken gezahlten des 65. Lebensjahres Beiträge) Rechtsanspruch sträger ja Renten- bzw. Kapitalleistungen, fällig bei Tod, Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres Kapitaloption (100 %) zum Altersrentenbeginn Kapitaloption (100 %) zum Altersrentenbeginn Kapitalzusagen Teilkapitalisierung bis zu 30 % des angesparten Kapitals zu Beginn der Rentenphase Teilkapitalisierung bis zu 30 % des angesparten Kapitals zu Beginn der Rentenphase Teilkapitalisierung bis zu 30 % des angesparten Kapitals zu Beginn der Rentenphase ab 60. Lebensjahr flexible ab 60. Lebensjahr flexible ab 60. Lebensjahr flexible ab 60. Lebensjahr flexible ab 60. Lebensjahr flexible Auflösung Auflösung Auflösung Auflösung Auflösung Höhe der Invalidenrente meist 100 % der Altersrente, Witwen- bzw.- Witwerrente meist 60 % der Altersrente Höhe der Invalidenrente meist 100 % der Altersrente, Witwen- bzw.- Witwerrente meist 60 % der Altersrente Fondspolicen derzeit kritisch zu bewerten
2 Direktversicherung Pensionsfond Die Förderung erfolgt durch eine kombinierte Zulagen- /Sonderausgabenregelung. Die Förderung erfolgt durch eine kombinierte Zulagen- /Sonderausgabenregelung. Die Förderung erfolgt durch eine kombinierte Zulagen- /Sonderausgabenregelung. Der als zusätzliche Sonderausgaben abzugsfähige Betrag (Altersvorsorgebeiträge zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf EUR (ab 2004) steigend auf EUR jährlich ab dem Veranlagungszeitraum Der als zusätzliche Sonderausgaben abzugsfähige Betrag (Altersvorsorgebeiträge zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf EUR (ab 2004) steigend auf EUR jährlich ab dem Veranlagungszeitraum Der als zusätzliche Sonderausgaben abzugsfähige Betrag (Altersvorsorgebeiträge zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf EUR (ab 2004) steigend auf EUR jährlich ab dem Veranlagungszeitraum Beitragszahlung kein Beitragszahlung kein gem. 3 Nr. 63 EStG gem. 3 Nr. 63 EStG gem. 3 Nr. 63 EStG gegenwärtiger gegenwärtiger Lohnzufluss beim Lohnzufluss beim Beiträge bis zu max. 4 % der jeweils geltenden in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge bis zu max. 4 % der jeweils geltenden in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge bis zu max. 4 % der jeweils geltenden in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich keine oder Aufwandsbegrenzung Alters- und Invalidenrenten in der Regel max EUR p. a., Witwenrenten in der Regel max EUR p. a. Kapitalleistungen zum 65. Lebensjahr in der Regel max. ca EUR Zzgl EUR p. a. für Neu-Zusagen sofern parallel keine gem. 40b EStG vorgenommen wird ( 52 Abs. 6 Satz 3 Zzgl EUR p. a. für Neu-Zusagen sofern parallel keine gem. 40b EStG vorgenommen wird ( 52 Abs. 6 Satz 3 Zzgl EUR p. a. für Neu-Zusagen sofern parallel keine gem. 40b EStG vorgenommen wird ( 52 Abs. 6 Satz 3 gem. 40b EStG nur noch für Verträge, die vor dem abgeschlossen wurden gem. 40b EStG nur noch für Verträge, die vor dem abgeschlossen wurden Pauschalsteuer 20 % Pauschalsteuer 20 % sfähige sfähige Prämie grundsätzlich Prämie grundsätzlich max EUR p. a. max EUR p. a. im Rahmen der Durchschnittsbildung max EUR p. a. im Rahmen der Durchschnittsbildung max EUR p. a.
3 Direktversicherung Pensionsfond Aufwendungen Sozialversicherungsre chtliche Behandlung der Aufwendungen Sozialversicherungsre chtliche Behandlung der Aufwendungen Aufwendungen Aufwendungen Beiträge als zusätzlicher oder Zulagen-Förderung ( 10a EStG i. V. m. Abschn. Beiträge als zusätzlicher oder Zulagen-Förderung ( 10a EStG i. V. m. Abschn. XI Beiträge als zusätzlicher oder Zulagen-Förderung ( 10a EStG i. V. m. Abschn. XI der Beiträge von Beginn an der Beiträge von Beginn an der Beiträge von Beginn an gem. 3 Nr. 63 EStG bis (BBG) gem. 3 Nr. 63 EStG bis (BBG) gem. 3 Nr. 63 EStG bis (BBG) 2008 im Rahmen der 2008 im Rahmen der 2008 im Rahmen der finanzierte Beiträge im Sinne eines Entgeltverzichtes bis max. bis Ende 2008 sozialversicherungsfrei finanzierte Beiträge im Sinne eines Entgeltverzichtes bis max. bis Ende 2008 sozialversicherungsfrei der Beiträge auch über 2008 hinaus bei Arbeitgeberfinanzierung der Beiträge auch über 2008 hinaus bei Arbeitgeberfinanzierung der Beiträge auch über 2008 hinaus bei Arbeitgeberfinanzierung Arbeitgeberfinanzierte Beiträge im Rahmen der en Dotierungsgrenzen auch über 2008 hinaus sozialversicherungsfrei Arbeitgeberfinanzierte Beiträge unbegrenzt auch über 2008 hinaus sozialversicherungsfrei gem. 3 Nr. 63 EStG über BBG hinaus max EUR p. a. gem. 3 Nr. 63 EStG über BBG hinaus max EUR p. a. gem. 3 Nr. 63 EStG über BBG hinaus max EUR p. a. Generelle Sozialversicherungspflicht der Beiträge von Beginn an für Arbeitgeber und Generelle Sozialversicherungspflicht der Beiträge von Beginn an für Arbeitgeber und Generelle Sozialversicherungspflicht der Beiträge von Beginn an für Arbeitgeber und Pauschalbesteuerte Beiträge gem 40b EStG (nur Direktversicherungen, die vor dem abgeschlossen wurden) Pauschalbesteuerte Beiträge gem 40b EStG (nur Direktversicherungen, die vor dem abgeschlossen wurden) 2008 soweit eine Umwandlung aus Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld etc.) erfolgt 2008 soweit eine Umwandlung aus Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld etc.) erfolgt der Beiträge bei Umwandlung aus laufendem Entgelt der Beiträge bei Umwandlung aus laufendem Entgelt für arbeitgeberfinanzierte Beiträge auch über 2008 hinaus für arbeitgeberfinanzierte Beiträge auch über 2008 hinaus
4 Direktversicherung Pensionsfond Anpassungsprüfungspf Anpassungsprüfungs Anpassungsprüfungs Anpassungsprüfungspfl Anpassungsprüfungspfl licht pflicht pflicht icht icht bei Beitragszusagen bei Beitragszusagen bei Beitragszusagen bei Kapitalleistungen bei Kapitalleistungen bei laufenden (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. 16 BetrAVG, aber bei laufenden (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. 16 BetrAVG, aber bei laufenden (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. 16 BetrAVG bei laufenden (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. 16 BetrAVG kann entfallen, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden verwendet werden (bei zwingend) kann entfallen, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden verwendet werden (bei zwingend) Die kann für Neuzusagen seit dem entfallen, wenn der Arbeitgeber sich zu einer Anpassung der laufenden jährlich um mindestens 1 % verpflichtet hat (bei zwingend) oder die Rentenerhöhungen mindestens dem Lohnanstieg der Lebenshaltungskosten oder der Nettolöhne vergleichbarer gruppen des s entsprechen Die kann für Neuzusagen seit dem entfallen, wenn der Arbeitgeber sich zu einer Anpassung der laufenden jährlich um mindestens 1 % verpflichtet hat (bei zwingend) oder die Rentenerhöhungen mindestens dem Lohnanstieg der Lebenshaltungskosten oder der Nettolöhne vergleichbarer gruppen des s entsprechen Direktversicherung Pensionsfond zugesagten zugesagten zugesagten zugesagten zugesagten durch Prämienzahlung in der Anwartschaftszeit durch Prämienzahlung in der Anwartschaftszeit Beiträge des Arbeitgebers in der Anwartschaftszeit werden in Fonds und/oder Versicherungen investiert durch Zuwendungen des Träger-s an die in der Anwartschaftszeit, wobei die Höhe der Zuwendungen der Höhe der Prämien, die die für die kongruente Rückdeckungsversicherung aufbringen muss, entspricht zugesagten aus den fällig werdenden Mitteln einer Rückdeckungsversicherung Prämienaufwand der Rückdeckungsversicherung lässt sich zum Teil aus der Steuererstundung infolge Rückstellungsbildung finanzieren periodengerecht periodengerecht periodengerecht periodengerecht variable Dotierungen Anpassungsverpflichtung durch die aus der Überschussbeteiligung vorfinanziert variable Dotierungen Anpassungsverpflichtung durch die aus der Überschussbeteiligung vorfinanziert variable Dotierungen Bei Beitragszusagen mit Mindestleistung keine Anpassung erforderlich. Ansonsten wird Anpassungsverpflichtung Anpassungsverpflichtung durch die aus der Überschussbeteiligung vorfinanziert über das Fondsvermögen (Kapital des ) sichergestellt auch für, die auch für, die auch für, die grundsätzlich nur für, jünger als 28 Jahre sind, jünger als 28 Jahre sind, jünger als 28 Jahre sind, die 28 Jahre und älter sind,, bei Entgeltverzicht auch früher Finanzierungszeitraum der Rückdeckung kann individuell bestimmt werden (z. B. durch eine abgekürzte Prämienzahlungsdauer) Rückstellungen für Anpassungsverpflichtung nur statthaft, wenn eine feste Dynamik von min. 1 % für fällige Renten zugesagt wird Rückstellungen nur für, die 28 Jahre und älter sind, statthaft, bei auch früher
5 Direktversicherung Pensionsfond Kalkulierbarkeit Kalkulierbarkeit Kalkulierbarkeit Kalkulierbarkeit Kalkulierbarkeit Aufwand ist klar überschaubar Aufwand ist klar Aufwand ist klar Aufwand ist klar überschaubar Aufwand auch langfristig überschaubar überschaubar überschaubar betriebsfremde Risiken betriebsfremde Risiken betriebsfremde Risiken betriebsfremde Risiken betriebsfremde Risiken sind auf ein externes sind auf ein externes sind bei Finanzierung über sind auf ein externes sind auf ein externes Versicherungsunternehmen Versicherungsunternehmen Versicherungen auch Versicherungsunternehmen Versicherungsunternehmen ausgelagert und damit ausgelagert und damit kalkulierbar ausgelagert und damit ausgelagert und damit auch kalkulierbar auch kalkulierbar auch kalkulierbar auch kalkulierbar ertragsabhängige Gestaltung ertragsabhängige Gestaltung ertragsabhängige Gestaltung ertragsabhängige Gestaltung Direktversicherung Pensionsfond Besteuerung der Besteuerung der Besteuerung der beim beim beim Besteuerung der beim Besteuerung der beim Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi unversteuertem Einkommen entrichtet. fällige sind als Nr. 5 zu versteuern, - Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi unversteuertem Einkommen entrichtet. fällige sind als Nr. 5 zu versteuern, - Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi unversteuertem Einkommen entrichtet. fällige sind als Nr. 5 zu versteuern, - gem. 3 Nr. 63 EStG gem. 3 Nr. 63 EStG gem. 3 Nr. 63 EStG für den sberechtigten fällige sind als Nr. 5 zu versteuern, - ( 9a Nr.1a ( 19 Abs.2 gem. 24a EStG gem. 9a Nr. 3 EStG gem. 10c Abs.1 EStG gem. 40 b EStG a.f. für Direktversicherungen, die vor dem abgeschlossen bzw. im Rahmen einer Alt-Zusage nach dem erhöht wurden in der Anwartschaftsphase für den sberechtigten fällige sind als Nr. 5 zu versteuern, - ( 9a Nr.1a ( 19 Abs.2 gem. 24a EStG gem. 9a Nr. 3 EStG gem. 10c Abs.1 EStG gem. 40 b EStG a.f. für Direktversicherungen, die vor dem abgeschlossen bzw. im Rahmen einer Alt-Zusage nach dem erhöht wurden in der Anwartschaftsphase für den sberechtigten fällige sind als Nr. 5 zu versteuern, - ( 9a Nr.1a ( 19 Abs.2 gem. 24a EStG gem. 9a Nr. 3 EStG gem. 10c Abs.1 EStG gem. 40 b EStG a.f. für Direktversicherungen, die vor dem abgeschlossen bzw. im Rahmen einer Alt-Zusage nach dem erhöht wurden für den sberechtigten fällige sind als Lohn zu versteuern, aber - ( 9a Nr. 1a 920 EUR wird ab Vollendung des 63. Lebensjahres des sberechtigen gestrichen. für sbezüge ( 9a Nr. 1b 102 EUR p.a. gilt für sbezüge ab dem 63. Lebensjahr ( 19 Abs.2 Ab dem Jahr, ab dem der sberechtigte sbezüge bezieht, werden der s-freibetrag nebst einem Zuschlag zum s- Freibetrag gewährt. Der s-freibetrag nebst Zuschlag wird bis zum Jahr 2040 schrittweise auf Null abgebaut. für den sberechtigten fällige sind als Lohn zu versteuern, aber - ( 9a Nr. 1a 920 EUR wird ab Vollendung des 63. Lebensjahres des sberechtigen gestrichen. für sbezüge ( 9a Nr. 1b 102 EUR p.a. gilt für sbezüge ab dem 63. Lebensjahr ( 19 Abs.2 Ab dem Jahr, ab dem der sberechtigte sbezüge bezieht, werden der s-freibetrag nebst einem Zuschlag zum s- Freibetrag gewährt. Der s-freibetrag nebst Zuschlag wird bis zum Jahr 2040 schrittweise auf Null abgebaut.
6 (derzeit 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) fällige Kapitalleistungen fließen unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei zu; Kapitalleistungen aus Erhöhungen einer Alt-Zusage nach dem sind kapitalertragsteuerpflichtig. Soweit die Leistung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres zufließt und der Vertrag 12 Jahre bestanden hat, wird nur die Hälfte der Erträge besteuert. fällige Renten sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern (derzeit 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) fällige Kapitalleistungen fließen unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei zu; Kapitalleistungen aus Erhöhungen einer Alt-Zusage nach dem sind kapitalertragsteuerpflichtig. Soweit die Leistung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres zufließt und der Vertrag 12 Jahre bestanden hat, wird nur die Hälfte der Erträge besteuert. fällige Renten sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern Diese Beträge werden für jeden sberechtigten, ab dem Zeitpunkt des erstmaligen sbezugs festgeschrieben und bleiben dann auf Dauer unverändert. Vorsorgepauschale gem. 10c Abs. 3 EStG in Höhe von 11 % des Arbeitslohnes max EUR Diese Beträge werden für jeden sberechtigten, ab dem Zeitpunkt des erstmaligen sbezugs festgeschrieben und bleiben dann auf Dauer unverändert. Vorsorgepauschale gem. 10c Abs. 3 EStG in Höhe von 11 % des Arbeitslohnes max EUR Direktversicherung Sozialversicherungsre chtliche Behandlung der Pensionsfond Sozialversicherungsre chtliche Behandlung der aus Beiträgen gem. 10a EStG (zusätzl. oder Zulagen-Förderung) im sfall aus Beiträgen gem. 10a EStG (zusätzl. oder Zulagen-Förderung) im sfall aus Beiträgen gem. 10a EStG (zusätzl. oder Zulagen-Förderung) im sfall aus steuerfreien Beiträgen gem. 3 Nr. 63 EStG sowie pauschalbesteuerten Prämien nach 40b EStG aus steuerfreien Beiträgen gem. 3 Nr. 63 EStG sowie pauschalbesteuerten Prämien nach 40b EStG aus steuerfreien Beiträgen gem. 3 Nr. 63 EStG Arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Kapitalleistungen/Kapitalabfind ungen mit vollem Kapitalleistungen/Kapitalabfi ndungen mit vollem Kapitalleistungen/Kapitalabfi ndungen mit vollem Kapitalleistungen/Kapitalabfindu ngen mit vollem Kapitalleistungen/Kapitalabfindu ngen mit vollem Direktversicherung Pensionsfond Portabilität der Portabilität der Portabilität der Portabilität der Portabilität der Rechtsanspruch des s auf Übertragung der sanwartschaft auf neuen Arbeitgeber gem. 4 Abs. 3 BetrAVG Für Zusagen, die nach dem erteilt wurden und Übertragungswert übersteigt nicht die jeweilige zur Rentenversicherung Wertgleiche Übertragung muss innerhalb eines Jahres Rechtsanspruch des s auf Übertragung der sanwartschaft auf neuen Arbeitgeber gem. 4 Abs. 3 BetrAVG Für Zusagen, die nach dem erteilt wurden und Übertragungswert übersteigt nicht die jeweilige zur Rentenversicherung Wertgleiche Übertragung muss innerhalb eines Jahres Rechtsanspruch des s auf Übertragung der sanwartschaft auf neuen Arbeitgeber gem. 4 Abs. 3 BetrAVG Für Zusagen, die nach dem erteilt wurden und Übertragungswert übersteigt nicht die jeweilige zur Rentenversicherung Wertgleiche Übertragung muss innerhalb eines Jahres
7 nach Ausscheiden auf eine Direktversicherung, oder erfolgen Abs. 2 BetrAVG auch, wenn Zusage vor erteilt wurde Übertragungswert über der der Rentenversicherung liegt auf eine oder übertragen werden soll nach Ausscheiden auf eine Direktversicherung, oder erfolgen Abs. 2 BetrAVG auch, wenn Zusage vor erteilt wurde Übertragungswert über der der Rentenversicherung liegt auf eine oder übertragen werden soll nach Ausscheiden auf eine Direktversicherung, oder erfolgen Abs. 2 BetrAVG auch, wenn Zusage vor erteilt wurde Übertragungswert über der der Rentenversicherung liegt auf eine oder übertragen werden soll Abs. 2 BetrAVG ; Achtung: Übertragung auf steuerlich nicht flankiert alternativ: Aufrechterhaltung der Anwartschaft in der alten Abs. 2 BetrAVG ; alternativ: Aufrechterhaltung der Anwartschaft bei altem Arbeitgeber Direktversicherung Pensionsfond bei Ausscheiden des s (i. d. R. nur bei Beitragszusagen relevant) für bei Ausscheiden des s (i. d. R. nur bei Beitragszusagen relevant) für bei Ausscheiden des s (i. d. R. nur bei Beitragszusagen relevant) für bei Ausscheiden des s für bei Ausscheiden des s für Rentenanwartschaften und 18 SGB IV (Mini-Renten) Rentenanwartschaften und 18 SGB IV (Mini-Renten) Rentenanwartschaften und 18 SGB IV (Mini-Renten) Rentenleistungen und 18 SGB IV (Mini-Renten) Rentenleistungen und 18 SGB IV (Mini-Renten) Laufende Rentenleistungen, die erstmals vor dem fällig wurden, sind im Einvernehmen abfindbar Laufende Rentenleistungen, die erstmals vor dem fällig wurden, sind im Einvernehmen abfindbar Gesellschafter- Geschäftsführern) Gesellschafter- Geschäftsführern) Gesellschafter- Geschäftsführern) Gesellschafter-Geschäftsführern) Gesellschafter-Geschäftsführern) Direktversicherung Pensionsfond Auswirkungen auf die A uswirkungen auf die A uswirkungen auf die Auswirkungen auf die Auswirkungen auf die Liquidität Liquidität Liquidität Liquidität Liquidität Beiträge zur wirken als Betriebsausgaben liquiditätsmindernd Beiträge zur Direktversicherung wirken als Betriebsausgaben liquiditätsmindernd Beiträge an den wirken als Betriebsausgaben liquiditätsmindernd Liquiditätsbelastung bei Fälligkeit der sleistungen, da sich die Ansprüche Lebensversicherer richten wegen in der Regel fehlender Anpassungsverpflichtung keine weitere Liquiditätsbelastung Liquiditätsbelastung bei Fälligkeit der sleistungen, da sich die Ansprüche Lebensversicherer richten wegen in der Regel fehlender Anpassungsverpflichtung keine weitere Liquiditätsbelastung Liquiditätsbelastung bei Fälligkeit der sleistungen, da sich die Ansprüche Lebensversicherer richten bei laufenden (Renten), sofern keine Beitragszusage en, ggf. zusätzliche Liquiditätsbelastung bei Fälligkeit der sleistungen, da sich die Ansprüche gegen die, die ihre Verpflichtungen beim Lebensversicherer kongruent rückgedeckt hat, richten bei Kapitalleistungen keine Beiträge zur Rückdeckungsversicherung wirken als Betriebsausgaben liquiditätsmindernd bei Vollrückdeckung keine Liquiditätsbelastung bei Fälligkeit der sleistungen ggf. zusätzliche Belastung der Liquidität infolge einer evt. Anpassungspflicht
8 Belastung der Liquidität infolge einer evt. weitere Liquiditätsbelastung bei laufenden (Renten) ggf. zusätzliche Belastung der Liquidität infolge einer evt. wachsende Liquiditätsbelastung bei steigender Zahl der Rentner und rückläufiger Zahl der Aktiven, da jeder sfall vorfinanziert ist Direktversicherung Pensionsfond Bilanzielle Bilanzielle Bilanzielle Bilanzielle Bilanzielle Auswirkungen Auswirkungen Auswirkungen Auswirkungen Auswirkungen, da n- Versicherungen beim nicht zu aktivieren sind, da Direktversicherungen beim nicht zu aktivieren sind, da zusagen beim nicht zu aktivieren sind, da die Bilanz des s in keiner Weise tangiert wird Ausweis der Verpflichtungen mittels der Pensionsrückstellung auf der Passivseite der Bilanz, was zu einer Gewinnminderung oder Verlusterhöhung führen kann Aktivierung des Wertes der Rückdeckungsversicherung auf der Aktivseite der Bilanz, was zu einer Gewinnerhöhung bzw. Verlustminderung führt Bilanzschwankungen bei Eintritt des sfalles sind im Falle der Vollrückdeckung ausgeschlossen Direktversicherung Pensionsfond Verwaltungsaufwand Verwaltungsaufwand Verwaltungsaufwand Verwaltungsaufwand Verwaltungsaufwand geringfügig, da die Betreuung weitgehend vom Versicherer übernommen wird bei vorzeitigem Ausscheiden Mitgabe des Versicherungsscheines geringfügig, da die Betreuung weitgehend von der übernommen wird bei vorzeitigem Ausscheiden Mitgabe des Versicherungsscheines geringfügig, da die Betreuung weitgehend vom übernommen wird geringfügig, da die Verwaltung auch das gesamte Rentenmanagement unter Berücksichtigung von Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeiträgen auf fällige Rentenleistungen auf Wunsch vollständig von der übernommen werden kann gering, da Verwaltungsaufgaben, Bereitstellung von versicherungsmathematischen Gutachten wie auch die arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Beratung und Betreuung vom Versicherer übernommen wird Arbeitgeber ist zur Abführung von Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeiträgen auf fällige verpflichtet Direktversicherung Pensionsfond Insolvenzsicherung Insolvenzsicherung Insolvenzsicherung Insolvenzsicherung Insolvenzsicherung PSV-Sicherungspflicht für n- Versicherungen bei unverfallbaren Anwartschaften Absicherung über den PSVaG gem BetrAVG erforderlich, wenn das Bezugsrecht widerruflich gestaltet ist bzw. die Direktversicherung beliehen ist Sicherungspflicht bei nicht beliehenen Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht bei unverfallbaren Anwartschaften Absicherung über den PSVaG gem BetrAVG erforderlich. Für die Ermittlung der Beitragshöhe sind als Bemessungsgrundlage nur 20 % der Anwartschaftswerte bzw. Barwerte der sleistungen maßgebend. zusätzlich kann ein privatrechtlicher Insolvenzschutz durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu Gunsten des s und seiner Hinterbliebenen erzielt bei unverfallbaren Anwartschaften Absicherung über den PSVaG gem BetrAVG erforderlich. zusätzlich kann nach derzeitigem Kenntnisstand und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein privatrechtlicher Insolvenzschutz mittels Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den sberechtigten und seine Hinterbliebenen erzielt werden. Hierdurch soll der Personenkreis geschützt werden, der nicht in den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes bei unverfallbaren Anwartschaften Absicherung über den PSVaG gem BetrAVG erforderlich. zusätzlich kann nach derzeitigem Kenntnisstand und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein privatrechtlicher Insolvenzschutz mittels Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den sberechtigten und seine Hinterbliebenen erzielt werden. Hierdurch soll der Personenkreis geschützt werden, der nicht in den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes
9 werden. fällt und damit keine Ansprüche PSVaG geltend machen kann bzw. der nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasste Teil der Zusage fällt und damit keine Ansprüche PSVaG geltend machen kann bzw. der nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasste Teil der Zusage Direktversicherung Pensionsfond durch durch durch durch durch Direktversicherung Pensionsfond Eignung Eignung Eignung Eignung Eignung kleinere und mi ttlere, die keinen hohen Verwaltungsaufwand kleinere und mi ttlere, die keinen hohen Verwaltungsaufwand kleinere und mi ttlere, die keinen hohen Verwaltungsaufwand kleinere und mi ttlere, die keinen hohen Verwaltungsaufwand alle unabhängig von Personalbestand und Altersstruktur nicht bilanzierende nicht bilanzierende nicht bilanzierende nicht bilanzierende bilanzierende, die keine bilanziellen Auswirkungen, die keine bilanziellen Auswirkungen, die keine bilanziellen Auswirkungen, die keine bilanziellen Auswirkungen mit geringem mit geringem mit geringem mit geringem Investitionsbedarf Investitionsbedarf Investitionsbedarf Investionsbedarf mit vorübergehend konjunkturabhängige konjunkturabhängige stark konjunkturabhängige hohem Investitionsbedarf Branchen, da Anpassung Branchen, da Anpassung Branchen, da Anpassung und guter Liquiditätslage an die Ertragslage an die Ertragslage an die Ertragslage, die eine, die eine, die eine Belastung der Nachfolge- Belastung der Nachfolge- Belastung der Nachfolge- Generation vermeiden Generation vermeiden Generation vermeiden möchten möchten möchten Gesellschafter-Geschäftsführer Gesellschafter- Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (mit Einschränkung) von Kapitalgesellschaften, die eine breite Produktpalette, die eine Belastung der Nachfolge- Generation vermeiden möchten Gesellschafter- Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (mit Einschränkung), die auf Grund der Kapitalanlagefreiheiten eine höhere Performance erwarten, die Teile ihrer sversprechen im Wege der auslagern (Bilanz) möchten. Hierbei sind die Besonderheiten gem. 3 Nr. 63 EStG zu berücksichtigen (hier nicht aufgeführt)., die unbegrenzten Dotierungsfreiraum für bav-zuwendungen, die unbegrenzten Dotierungsfreiraum für bav-zuwendungen
in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung
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