Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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- Axel Ritter
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1 1 Ob 177/17m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. E. Solé, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B***** F*****, und 2. D***** F*****, beide vertreten durch die Nowotny & Wohlmacher Rechtsanwälte OG, Linz, gegen die beklagte Partei C***** F*****, vertreten durch Mag. Christian Malburg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juli 2017, GZ 2 R 17/17f-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 25. Jänner 2017, GZ 2 C 16/16z-18, bestätigt wurde, den B e s c h l u s s gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
2 2 1 Ob 177/17m B e g r ü n d u n g : Die Beklagte schloss 1992 in Notariatsaktsform einen Übergabsvertrag mit ihren Schwiegereltern. Gemäß diesem Vertrag erhielt sie eine Liegenschaft von diesen. Die Ausgedingeleistung ( Übergabspreis ) bestand (zusammengefasst) in der häuslichen Versorgung und auch Pflege der Schwiegereltern sowie des Haushalts. Weiters sieht der Übergabsvertrag vor, dass die Übernehmerin im Fall ihrer Scheidung vom Sohn der Übergeber die Liegenschaft an ihre beiden Kinder (Kläger) schenken muss; deren Übereignungsanspruch entsteht mit der Rechtskraft der Scheidung. Unausgesprochener Zweck hinter diesem Punkt der Vereinbarung war, dass im Fall der Scheidung die landwirtschaftliche Liegenschaft in der Familie bleibt wurde die Ehe der Beklagten mit dem Sohn der Übergeber einvernehmlich geschieden. Die beiden Kinder begehren nunmehr von der Beklagten deren Einwilligung zur Einverleibung ihres jeweiligen Hälfteanteils an der Liegenschaft. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des 502 Abs 1 ZPO auf. 1. Lehre und Rechtsprechung qualifizieren die einem Erwerber rechtsgeschäftlich auferlegte Verpflichtung, die übergebene Sache einer bestimmten dritten Person später zu überlassen, als eine im Rahmen der grundsätzlich herrschenden Vertragsfreiheit zulässige Vereinbarung eines
3 3 1 Ob 177/17m sogenannten Besitznachfolgerechts (5 Ob 58/13k mwn; RIS-Justiz RS [T1]; Apathy/Neumayr in KBB Rz 7; Welser in Rummel/Lukas, ABGB Rz 4; vgl RS ; RS [T1]; RS [T1]). Charakteristisch für derartige Nachfolgerechte ist, dass das Eigentum des Erwerbers bei Eintritt einer Bedingung oder nach Ablauf einer Frist oder im Todesfall an den Besitznachfolger fällt oder die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums begründet wird (2 Ob 68/15m mwn). Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu überlassen, stellt einen sogenannten echten Vertrag zu Gunsten Dritter dar. Das vom Dritten erworbene Besitznachfolgerecht wurzelt in dem zwischen dem Übergeber als Versprechensempfänger und dem Übernehmer als dem Versprechenden geschlossenen Vertrag ( 881 Abs 2 ABGB; RIS-Justiz RS [T1]). Die vom Beschenkten (Übernehmer) übernommene Verpflichtung, die geschenkte Liegenschaft niemand anderem als einem bestimmten Dritten zu überlassen, begründet einen Vertrag zu Gunsten dieses Dritten, der daraus einen unmittelbaren Anspruch erwirbt (RIS-Justiz RS ) ABGB verweist für die rechtsgeschäftliche Bedingung bei Verträgen unter Lebenden auf die 696 ff ABGB. Nach früherer Rechtslage war die Bedingung der Scheidung durch 700 ABGB af nicht geregelt, sodass diesbezüglich die Bestimmungen der 879 und 698 af ABGB anwendbar waren und die (auflösende) Bedingung unter Berücksichtigung der Umstände des Falls zu beurteilen war (Welser in Rummel/Lukas, ABGB Rz 9 [Stand ]; Spruzina in Kletečka/Schauer, ABGB-ON Rz 13 [Stand ]). Seit dem Inkrafttreten des neuen Erbrechts (grundsätzlich mit
4 4 1 Ob 177/17m ; 1503 Abs 7 Z 1 ABGB) gelten gemäß 697 ABGB gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen als nicht beigesetzt. Hinsichtlich auflösender gesetz- oder sittenwidriger Bedingungen trat gegenüber der früheren Rechtslage keine Änderung ein (vgl Apathy/Musger in KBB ABGB Rz 1). 3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt zwar bei der Vergabe von Aufträgen mit vorformuliertem Klauselkatalog, mit dem den Bietern der Vertragsinhalt zumindest weitgehend vorgegeben wird, jene typische Ungleichgewichtslage vor, wie sie der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu eigen ist, sodass es geboten erscheint, 879 Abs 3 ABGB auch in solchen Fällen zur Beurteilung der Unwirksamkeit von Klauseln wegen gröblicher Benachteiligung im Wege der Analogie heranzuziehen (RIS-Justiz RS ). Ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hier nicht vor. Nach der Begründung des Gerichts zweiter Instanz hätte sich die Beklagte bei Abschluss des individuellen Übergabsvertrags eines Rechtsanwalts bedienen können. Mit dem Übergabsvertrag habe sie eine Liegenschaft gegen Einräumung eines Ausgedinges als Gegenleistung erhalten; von einem Aufdrängen einer benachteiligenden Bestimmung seitens typischerweise überlegener Vertragspartner (ihrer Schwiegereltern), das 879 Abs 3 ABGB vor allem bekämpfen wolle, könne hier nicht die Rede sein; auch sei nicht ersichtlich, inwiefern bei ihr eine verdünnte Willensfreiheit vorgelegen haben solle. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im gegenständlichen Fall eine Heranziehung von 879 Abs 3 ABGB im Wege der Analogie nicht in Betracht kommt, liege doch nicht jene
5 5 1 Ob 177/17m typische Ungleichgewichtslage vor, die der Verwendung von AGB zu eigen sei, ist nicht zu beanstanden. 4. Die Beklagte geht selbst davon aus, dass die Verpflichtung zur Schenkung an die Kläger im Fall ihrer Scheidung gegen kein gesetzliches Verbot verstößt. Sie vermeint jedoch, die Bedingung sei sittenwidrig (im Sinn des 879 Abs 1 ABGB). Dass die gegenständliche Bedingung der Ehescheidung von der herrschenden Meinung als nichtig angesehen werde, trifft nicht zu, beschäftigt sich doch keine der von der Beklagten und dem von ihr beigezogenen Rechtsgutachter zitierten Literaturstellen mit einer Klausel, die nur annähernd mit der gegenständlichen Regelung (mit der Überschrift bedingter Übereignungsanspruch ) vergleichbar ist. Nach den Feststellungen war der Beklagten im Zuge der Scheidungsverhandlungen und der Scheidung die im Übergabsvertrag vereinbarte Klausel mit der bedingten Übereignungsverpflichtung nicht mehr erinnerlich. Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Einschränkung der persönlichen Freiheit lagen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Nach der nicht korrekturbedürftigen Beurteilung des Berufungsgerichts ist eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen der Beklagten nicht vorgelegen. Sie sei bei Vertragsabschluss unter keinerlei Druck gestanden. Die Regelung ziele auf den Erhalt der Liegenschaft im bäuerlichen Familienbesitz und auf die Versorgung der Enkelkinder der Übergeber und Kinder der Beklagten ab. Die Beklagte habe als Eigentümerin der Liegenschaft ab 1992 den Nutzen daraus infolge Bewirtschaftung ziehen können; nach den Feststellungen seien die Erträge aus der Bewirtschaftung der Liegenschaft auf das gemeinsame Konto der Beklagten und ihres (Ex-)Gatten geflossen. Dem stünden Haushalts- und
6 6 1 Ob 177/17m Pflegedienste der Beklagten für den Zeitraum (zumindest) ab 2009 bis 2012/2013 im Ausmaß von wöchentlich einigen Stunden gegenüber. Für eine Sittenwidrigkeit der Vertragsbestimmung (im Sinn des 879 Abs 1 ABGB) bestünde im vorliegenden Fall kein Anlass. Mit dieser Rechtsansicht hat das Gericht zweiter Instanz die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten (vgl RIS-Justiz RS [T5, T8]). Wenn die Beklagte in der Revision damit argumentiert, dass sie gegenüber ihren Schwiegereltern Dienstleistungen erbracht habe, für die sie nunmehr nicht entschädigt werde, übergeht sie, dass sie dort weit über 20 Jahre wohnen und durch die Bewirtschaftung auch Erträge erzielen konnte. Eine konkrete grobe Inäquivalenz der gegenseitigen Vertragspositionen vermag sie nicht aufzuzeigen. 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht ( 510 Abs 3 ZPO). Oberster Gerichtshof, Wien, am 25. Oktober 2017 Dr. B y d l i n s k i Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
1 Ob 173/17y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. E. Solé, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
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1 Ob 245/14g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin
Mehr2 Ob 163/13d. gefasst:
2 Ob 163/13d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
6 Ob 166/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek
Mehr3 Ob 175/10x. gefasst:
3 Ob 175/10x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag.
Mehrgefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
3 Ob 93/09m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere
Mehr2 Ob 190/13z. gefasst:
2 Ob 190/13z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Kalivoda, Dr. Veith, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher
Mehr1 Ob 75/13f. gefasst:
1 Ob 75/13f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und
MehrDie Revision wird zurückgewiesen. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit 1.
5 Ob 16/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner
MehrDie Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.961,64 EUR (darin 326,94 EUR an 20 % USt)
8 Ob 43/10x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte
Mehr1 Ob 230/16d. gefasst:
1 Ob 230/16d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr.
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
8 Ob 48/12k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr.
MehrDie Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an
1 Ob 61/15z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
Mehrgefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
6 Ob 56/05m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner,
Mehr7 Ob 207/12k. gefasst:
7 Ob 207/12k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
6 Ob 156/15g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
1 Ob 128/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
MehrDer außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 126 Abs 2 GBG ivm 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 126 Abs 3 GBG).
5 Ob 15/10g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 58/15z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
5 Ob 186/16p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und
MehrDie außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der
10 ObS 43/14t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr.
Mehr2 Ob 134/17w. gefasst:
2 Ob 134/17w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als
Mehr10 Ob 16/17a. gefasst:
10 Ob 16/17a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann
MehrDie außerordentlichen Revisionen werden gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 19/15k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm,
MehrDer außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
1 Ob 32/13g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger
Mehr2 Ob 14/12s. gefasst:
2 Ob 14/12s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1
8 ObA 21/14t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte
MehrI. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von H***** AG auf A***** AG richtiggestellt.
6 Ob 128/14p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
MehrDer Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.438,56 EUR bestimmten Kosten des
3 Ob 55/17k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere
Mehr7 Ob 63/10f. gefasst:
7 Ob 63/10f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr.
Mehr8 ObA 78/14z. gefasst:
8 ObA 78/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
1 Ob 123/03z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer,
MehrDie Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.253,88 EUR (darin 208,98 EUR USt)
1 Ob 39/16s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
Mehr4 Ob 235/17p. gefasst:
4 Ob 235/17p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere
Mehr2 Ob 600/84. gefasst:
2 Ob 600/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik,
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9 ObA 158/16z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten
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IM NAMEN DER REPUBLIK 2 Ob 197/15g 2 2 Ob 197/15g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr.
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