Medienrecht für Künstler, Fotografen und Designer
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- Maximilian Biermann
- vor 8 Jahren
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1 Medienrecht für Künstler, Fotografen und Designer RA Thomas Ernstschneider Wiss. Mitarbeiter Mögliche Schutzrechte Urheberrecht Geschmacksmusterrecht Markenrecht (insb. 3D-Marke) Wettbewerbsrecht Eigener Schutz Schutz Dritter (Beschränkung eigener Freiheit) 1 2 Urheberrecht Urheberrecht: Schutzfähigkeit Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen Schutz des Urhebers in finanzieller und ideeller Hinsicht Beispiel: Literatur, Musik, Kunst 3 4 Urheberrechtlich geschützte Werke Werkbegriff Werke der bildenden Künste geschützt Persönliche Schöpfung Menschlich-gestalterische Tätigkeit (computergenerierte Zufallsgrafik) Reine Kunst : zweckfreie Kunst Angewandte Kunst : Gebrauchskunst (Design) Persönliche geistige Schöpfung erforderlich persönliche Schöpfung geistiger Gehalt wahrnehmbare Formgestaltung Individualität 5 Geistiger Gehalt Ausdruck der Gedanken- und Gefühlswelt des Schaffenden (wahlloses Werfen von Farben) 6 1
2 Wahrnehmbare Formgestaltung auch bei Vergänglichkeit des Werkes (Eis-Skulptur) auch ohne Vollendung (Skizzen, Entwürfe) Arbeitstechnik und Stil aber nicht schutzfähig ( Likörell-Technik ) Idee nicht schutzfähig, Schutz nur für konkrete Ausgestaltung (Verpackungskunst bloße Idee, Wiener Aktion Delete keine Rechtsverletzung) 7 8 Kein reiner Ideenschutz auch bei Design (z.b. reine Idee für Haushaltsprodukte im Tierdesign) Individualität Abgrenzung zur Masse des Alltäglichen, zur rein handwerklichen, routinemäßigen Leistung (was jeder so machen würde ) 9 10 Schöpfungshöhe Maß der im Werk hervortretenden Individualität Je nach Werkart unterschiedliche Höhe erforderlich Angewandte Kunst: Urheberrechtsschutz für Design? Reine Kunst ( zweckfreie Kunst ): kleinere Eigenarten ausreichend Deutliches Übersteigen der Durchschnittsgestaltung Angewandte Kunst ( Gebrauchskunst ): deutliches Übersteigen der Durchschnittsgestaltung
3 Vasenleuchter Schutzfähigkeit: ja Verletzung: ja Tierfiguren : ja (BGH 1973) (BGH 1969) Kläger Beklagter Stahlrohrstuhl : ja (BGH 1981) Rollhocker : nein (BGH 1981) Kläger Beklagter Metallbett : nein (BGH 2004) Zeitpunkt der Entstehung Schaffung des Werkes Nicht erforderlich: - Vollendung des Werkes - Eintragung in ein Register - Anbringen des -Zeichens oder der Signatur
4 Dauer des Urheberrechtsschutzes Erlöschen 70 Jahre nach Tod des Urhebers Zwischenzeitlich Rechtewahrnehmung durch Erben Nach Erlöschen wird Werk gemeinfrei Fotografien Lichtbildwerke Lichtbilder voller Schutz annähernd gleicher Schutz Schutzdauer: 50 Jahre nach Erscheinen Lichtbildwerke Künstlerische Gestaltungskraft erforderlich Motivwahl, Ausschnitt, Perspektive, Licht, Schärfe etc. aber kein besonderes Maß an schöpferischer Gestaltung Werbefotografie / Modefotografie als Abbildung der Realität ohne großen Gestaltungsspielraum trotzdem erfasst Exkurs: Rechtsverletzungen durch Fotografie Lichtbilder Alltagsfotografien, rein handwerkliche Abbildungen Personenfotografie: Recht am eigenen Bild Einwilligung zur Veröffentlichung erforderlich Ausnahmen - Person ist Beiwerk neben einer Örtlichkeit - Teilnehmer einer Versammlung - Personen der Zeitgeschichte - Modell erhält Vergütung Objekt-/Produktfotografie Mögliche UrheberR und sonstige Rechte Dritter beachten (Fotografie = Vervielfältigung) Werbefotos Kunstfotografie Ausnahme Panoramafreiheit
5 Werk muss für unbegrenzte Zeit im öffentlichen Raum platziert worden sein keine Panoramafreiheit bei verhülltem Reichstag Fotografien müssen von einem allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen werden keine Panoramafreiheit bei Fotografie aus dem gegenüberliegenden Wohnhaus Webdesign Einzelne Elemente auf der Website Urheberrechtsschutz je nach Einzelfall möglich Beispiele: Grafiken, Logos, Fotos Rechte Dritter zu beachten (Nutzungsrechtserwerb) Website als solche (Konzept/Gestaltung) kein Urheberrechtsschutz Urheberrecht: Verwertung des Werks Verwertungsrechte Urheber hat ausschließliches Recht zur wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke Vervielfältigung Verbreitung Ausstellung Öffentliche Zugänglichmachung (Internet) Urheber im Arbeitsverhältnis Verwertungsrechte stehen grundsätzlich dem schöpferischen Arbeitnehmer zu andere Regelung im Arbeitsvertrag möglich (Einräumung von Nutzungsrechten an ArbGeb) ohne abweichende Regelung stehen dem Arbeitgeber nur ausnahmsweise Verwertungsrechte zu Lizenzierung Einfaches Nutzungsrecht - Inhaber darf Werk nutzen - kann andere nicht von Benutzung ausschließen Ausschließliches Nutzungsrecht - Inhaber darf Werk nutzen - kann alle anderen von Benutzung ausschließen (auch den Urheber) - kann Unterlizenzen vergeben
6 Urheberrecht: Verletzungsfolgen eines Plagiats Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch Schadensersatzanspruch Tatsächlicher Schaden (Nachweis oft schwierig) Lizenzanalogie Herausgabe des Verletzergewinns Ergebnis: Urheberrecht Schutzvoraussetzungen: Kein Anmeldeverfahren Kostenlos Gesetz stellt sehr hohe Anforderungen an Design, weniger für Fotografie und reine Kunst Schutzwirkung: stark Geschmacksmusterschutz für Design Geschmacksmuster als kleines Urheberrecht Schutz der zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon (Produkte, Gebrauchsgegenstände, Verpackungen) Merkmale: z.b. Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur Beispiele: Schmuck, Lampen, Haushaltsgeräte Anmeldung und Eintragung beim Patent- und Markenamt erforderlich (bloßer Schöpfungsakt reicht nicht aus) Welche Rechte entstehen? Ausschließliches Nutzungsrecht: Recht, Benutzung durch Dritte zu verbieten Herstellung, Inverkehrbringen, Ein-/Ausfuhr von Produkten Gesamteindruck eines informierten Durchschnittsbetrachters: gleich Anspruch auf Schadensersatz bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung
7 Schutzvoraussetzungen: Eigenart und Neuheit (werden nicht vom Amt geprüft) Eigenart: Unterscheidung des Designs von anderen, bekannten Designs - Gesamteindruck eines informierten Durchschnittsbetrachters - Vergleich mit vorbestehendem Formenschatz - Keine hohen Anforderungen an geistige Leistung ( Gestaltungshöhe ) Metallbett Urheberrecht: nein Geschmacksmusterschutz: ja (BGH 2004) Problem: Neuheit Neuheit: Kein identisches bekanntes Design - Unterscheidung von Bekanntem in nicht unwesentlichen Einzelheiten - Bekannt: z.b. durch Vorträge, Zeitschriftenartikel, Ausstellungen, Vorführungen, Musterlieferungen, Vertrieb etc. Klemmhebel (BGH 2004) marktbekannt Kläger Beklagter Kein Schutz: für Merkmale, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bestimmt sind Schutzfristablauf spätestens 25 Jahre seit der Anmeldung Anmeldeverfahren Anmeldeformular zum Patent- und Markenamt Zeichnungen und/oder Fotografien Anmeldegebühr (70,- + x 26,- = ca. 200,- ) Prüfung der formalen Voraussetzungen durch Amt Keine Prüfung auf Neuheit und Eigenart Problem: Schutzfähigkeit und Rechtsverletzungen Dritter Lösung: Recherche Registrierung und Veröffentlichung der Bilder Problem: Blinder Fleck
8 Inhaber des Geschmacksmusters GeschmMR steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu (Verträge!) Entwicklung durch mehrere Personen: alle gemeinsam Entwicklung durch Arbeitnehmer nach Weisung oder in Ausübung seiner Aufgaben: Arbeitgeber aber: Entwerfer kann im Register genannt werden Handlungsempfehlung für die Praxis Geheimhaltung (Verschwiegenheitsklausel) Frühestmögliche Anmeldung Anmeldung sinnvoll - bei Nachahmungsgefahr - bei Verfolgungskapazität (Kosten/Nutzenfaktor), aber auch Sperrwirkung - bei Vorliegen der o.g. Schutzvoraussetzungen Ergebnis: Geschmacksmusterschutz Schutzvoraussetzungen: Niedrige Eintragungsvoraussetzungen (Neuheit und Eigenart nicht amtlich geprüft) Prüfungsverfahren (Formvorschriften und Dauer) Kosten Schutzwirkung: kann im Einzelfall stark sein mangels Vorprüfung recht unsichere Rechtsposition Exkurs: Das Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster EU-Verordnung Neuheit und Eigenart Formlose Entstehung durch Ausstellung, Bekanntmachung, Verwendung Schutz nur vor vorsätzlicher Nachahmung Schutzdauer nur 3 Jahre Allgemeines zum Markenschutz Markenschutz für Design Funktion der Marke: Herkunftshinweis Eintragung für bestimmte Waren (Warenklassen) Folge: Ausschließlichkeitsrecht hinsichtlich der Verwendung für diese Waren Verbotsrecht identische Zeichen für identische Waren ähnliche Zeichen für ähnliche Waren, falls Verwechslungsgefahr (aber auch ohne Verwechslungsgefahr bei sehr bekannten Marken)
9 Beispiele Die wichtigsten Schutzvoraussetzungen Wortmarke Bildmarke APPLE Unterscheidungskraft (Herkunftshinweis) und kein Freihaltebedürfnis für die Allgemeinheit Überwindung bei Verkehrsdurchsetzung Prüfung durch Patent- und Markenamt Wort-Bildmarke 3D-Marke vgl. unten keine Identität oder Verwechslungsgefahr mit älteren Marken zunächst keine Prüfung durch Amt im Anmeldeverfahren Speziell: 3D-Marke für Produktdesign Unterscheidungskraft der Form problematisch, wenn Marke lediglich im Erscheinungsbild der Ware selbst besteht Verpackungsformmarke Warenformmarke Kein Schutz, wenn Form ausschließlich durch Warenart oder technische Wirkung bedingt Schutz nur bei auffallender Abweichung von Branchenüblichkeit in Form und/oder Farbe Dimple-Flasche : ja (BPatG 1997) Kein Freihaltebedürfnis von Mitbewerbern (keine genormte Flaschenform) Unterscheidungskraft, da sich die Form auffallend von den üblichen abhebt Getränke-Standbeutel : nein (EuGH 2004) Fehlende Unterscheidungskraft der Beutelform (ohne Aufdruck) wegen Branchenüblichkeit Stabtaschenlampe : ja (BGH 2003) Unterscheidungskraft, da Einzelmerkmale in Kombination zur Abgrenzung von anderen Herstellern ausreichen
10 Rado-Uhr : ja (BGH 2003) Unterscheidungskraft wegen charakteristischer Gestaltung, die über technische Lösungen oder Eigenschaften einer Uhr hinausgeht Waschmitteltablette : nein (BPatG 2004) Keine Unterscheidungskraft, wenn Warenumfeld große Form-/Farbenvielfalt aufweist und die Verbraucher die Ware üblicherweise nicht nach Form/Farbe unterscheiden Porsche Boxster : ja (BGH 2005) Unterscheidungskraft, da Verbraucher bei Kfz daran gewöhnt, auf bestimmtes Unternehmen zu schließen Freihaltebedürfnis besteht zwar (Formenvielfalt im Automobilbau), aber Überwindung durch Verkehrsdurchsetzung (Bekanntheit) Anmeldeverfahren Anmeldeformular zum Patent- und Markenamt Zeichnungen und/oder Fotografien Anmeldegebühr (ca. 300,- für drei Warenklassen) Prüfung der formalen Voraussetzungen und Prüfung von Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis Problem: Ältere Marken Dritter Lösung: Recherche Registrierung und Veröffentlichung Problem: Blinder Fleck Ergebnis: Markenschutz für Design Schutzvoraussetzungen: hoch Relativ hohe Eintragungsvoraussetzungen (vom Amt geprüft) Prüfungsverfahren (Formvorschriften und Dauer) Kosten Schutzwirkung: stark Wettbewerbsrechtlicher Schutz für Design Schutzrichtung des WettbewerbsG Schutz von Mitbewerbern und Verbrauchern vor unlauterem Wettb. Beispiele: Herabsetzung von Konkurrenzprodukten, irreführende Werbung, Belästigung durch -Spam Rechtsfolgen Beseitigung/Unterlassung Schadensersatz
11 Voraussetzungen für Schutz im Designbereich Grds. Vorrang der speziellen Schutzrechte Anbieten von Nachahmungen der Waren eines Mitbewerbers und zusätzlich entweder vermeidbare Herkunftstäuschung, unangemessene Rufausbeutung oder unredlich erlangte Kenntnisse/Unterlagen Handtuchklemmen (BGH 2005): Bekanntheit des Originals bei Herkunftstäuschung Kläger Beklagter wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses (Maßstab u.a.: aufzuwendende Kosten und Arbeit, Unterscheidbarkeit von Dutzendware) Ergebnis: Wettbewerbsrecht Schutzvoraussetzungen: relativ hoch Herkunftstäuschung nur möglich, wenn Verbraucher Herkunft erkennt relativ hohe Bekanntheit erforderlich Kostenlos (mittelbare Kosten für Entwicklung/Werbung) Schutzwirkung: im Einzelfall letzte Rettung Zusammenfassender Überblick UrheberR Schöpfungshöhe GeschmacksmusterR Eigenart / Neuheit MarkenR Unterscheidungskraft / Freihaltebedürfnis WettbewerbsR Bekanntheit der Herkunft Vielen Dank! ernstschneider@uni-muenster.de 65 11
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