DIE AV-WOHNEN. November 2016

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1 1 DIE AV-WOHNEN Am hat die Senatsverwaltung für Soziales die "Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß 22 SGB II und 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen)" erlassen. Sie wurde veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin 26/2015, S ff., und ist zum in Kraft getreten. Inzwischen gibt es bereits eine geänderte Fassung vom (ABl. S. 2558). Die AV-Wohnen mit den entsprechenden Tabellen ist zu finden im Internet unter: November 2016

2 2 ZUR VORGESCHICHTE Leistungsträger der Kosten der Unterkunft und Heizung sind gemäß 6 Ab. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II die kommunalen Träger. Zum fügte der Bundesgesetzgeber drei neue Paragrafen, 22a c, in das SGB II ein. Mit den Absätzen 1 und 2 des 22a SGB II schuf er die Rechtsgrundlage dafür, dass die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Stadtstaaten in Deutschland eigenständig bindende Vorschriften, so genannte Satzungen, zu den Kosten der Unterkunft und Heizung erlassen können. Über den 35a SGB XII gelten die Satzungen auch für den Anwendungsbereich des SGB XII, sofern es Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung gibt und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschenberücksichtigt werden. Berlin machte von dieser Ermächtigung Gebrauch und erließ mit Wirkung zum die Wohnaufwendungenverordnung (WAV). In ihr befanden sich die Bestimmungen zur Regelung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung. Im Juli 2013 wurde die Erste Verordnung zur Fortschreibung der WAV erlassen, im Februar 2014 die Zweite. Als ergänzende Regelung wirkte die zuletzt im August 2013 vorgelegte AV-Wohnen. Hierin fanden sich die Details zur verwaltungsmäßigen Umsetzung der WAV, das, was nicht durch die WAV abgedeckt wurde und sonstige Hinweise zur Umsetzung des 22 SGB II. Da eine Satzung im Gegensatz zu Verwaltungsvorschriften eine strikte Bindungswirkung für die Verwaltung und ihr Handeln gegenüber dem Bürger hat, ist sie der Kontrolle durch das Gericht unterworfen. Die Übereinstimmung mit dem Gesetz wird in so genannten Normenkontrollverfahren nach 55a SGG überprüft. Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom B 14 AS 53/13 R ist die WAV im Wege des Normenkontrollverfahrens aufgehoben worden. Nach Auffassung des BSG ist der Grenzwert aus dem Bundesweiten Heizspiegel nicht für die Bestimmung angemessener Heizkosten im Rahmen eines Bruttowarmmietenkonzepts geeignet. Bereits zuvor hatte

3 3 das BSG mit seiner Entscheidung vom B 14 AS 70/12 R die Wirksamkeit der WAV im Bereich des SGB XII verneint, da nicht ausreichend Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschenberücksichtigt werden. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hält nun eine Satzung, die im Rahmen einer Prüfung im Wege des Normenkontrollverfahrens durch das BSG bestätigt werden würde, als ein nicht zu erreichendes Ziel. Darum werden nun wieder alle Regelungen, die die Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach 22 SGB II bzw. 35 SGB XII betreffen, in einer Verwaltungsvorschrift, der AV-Wohnen, zusammengeführt.

4 4 ZUR HERLEITUNG DER NEUEN RICHTWERTE 1. Die Angemessenheit der Bruttokaltmiete, vgl. Anlage 1 der AV-Wohnen, ergibt sich aus der Summe des Produktes von abstrakt angemessener Wohnungsgröße (je nach Größe der Bedarfsgemeinschaft) und der Nettokaltmiete/m² nach dem Berliner Mietspiegel 2015 (gewichteter Mittelwert aus einfacher Wohnlage in Abhängigkeit von der Größe der Bedarfsgemeinschaft) und des Produktes von abstrakt angemessener Wohnungsgröße und dem Durchschnittswert der kalten Betriebskosten/m² nach der Übersicht der durchschnittlichen kalten Betriebskostenvorauszahlung zum Berliner Mietspiegel 2015, die im Methodenbericht Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel und Aktualisierung des Wohnlagenverzeichniss es zum Berliner Mietspiegel 2015, veröffentlicht werden wird (aktuell liegt nur eine interne, noch nicht veröffentlichte Tabelle vor). 2. Für Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus, 1. Förderweg, ist eine Überschreitung des Richtwertes nach 1. um bis zu 10% zulässig, vgl. Nummer 3.2 Absatz 3 der AV-Wohnen. 3. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heiz- und Warmwasserbereitungskosten, vgl. Anlage 2 der AV-Wohnen, ergibt sich aus dem Produkt aus abstrakt angemessener Wohnungsgröße und dem Durchschnittswert der Heizkosten/m² nach dem letzten bundesweiten Heizspiegel 2015 in Abhängigkeit von der Art des Energieträgers (Heizöl, Erdgas oder Fernwärme / Sonstiges) und der Größe der Gebäudefläche sowie ggf. eines Abschlags zum Grenzwert bei dezentraler Warmwasserversorgung. Zur Fortschreibung der Angemessenheitswerte: Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung überprüft die Werte jeweils nach Bekanntgabe des neuen Berliner Mietspiegels und des bundesweiten Heizspiegels, vgl. Nummer 15 der AV -Wohnen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen erfolgt pro Jahr m aximal eine Anpassung.

5 5 Zur abstrakt angemessenen Wohnungsgröße Grundlage für die Bestimmung ist die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau. Quellen hierfür sind nach wie vor die zu 5 WoBindG und 27 WoFG unveröffentlichten Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom Für nähere Erläuterungen hierzu wird auf die Anlage 1, Nummer 1.2 der AV-Wohnen verwiesen. Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße beträgt bei 1 Person 50m², bei 2 Personen 60m², bei 3 Personen 75m², bei 4 Personen 85m², bei 5 Personen 97m² und für jede weitere Person + 12m² ZUR PRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DER TATSÄCHLICHEN AUFWENDUNGEN BEI BESTEHENDEM WOHNRAUM IST DIE SUMME DER PRODUKTE ZU BETRACHTEN Die Überprüfung der Kosten für die Unterkunft, also die Bruttokaltmiete, ggf. mit dem Zuschlag für den Sozialen Wohnungsbau und der Kosten für die Heizung und der Warmwasserzubereitung erfolgt getrennt voneinander Nummer 6.1 der AV-Wohnen. ABER: Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft oder die Aufwendungen für die Heizung und ggf. die Warmwasserzubereitung die Angemessenheitsgrenze, ist aus beiden Komponenten die Summe zu bilden. Überschreiten die Gesamtaufwendungen nicht die Summe der Richtwerte für Unterkunft und Heizung ggf. inklusive der zentralen Warmwasserbereitungskosten, gelten die Aufwendungen als angemessen so genannter Wirtschaftlichkeitsvergleich, vgl. Nummer 6 und der AV-Wohnen. Werden die Gesamtaufwendungen überschritten, ist eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gemäß Nummer der AV-Wohnen durchzuführen. BEI NEUANMIETUNG HINGEGEN MÜSSEN BEIDE RICHTWERTE EINGEHALTEN WERDEN!!

6 6 DIE NEUEN RICHTWERTE Tabelle 1: Im Folgenden die Richtwerte: Größe der BG nach Anzahl der Personen Richtwert Bruttokalt Gebäudefläche in m² Grenzwert Heizkosten mtl. in Euro Heizöl Erdgas Fernwärme Zulässige Gesamtaufwendungen mtl. In Euro Grenzwert Heizkosten mtl. in Euro Zulässige Gesamtaufwendungen mtl. In Euro Grenzwert Heizkosten mtl. in Euro Zulässige Gesamtaufwendungen mtl. In Euro 1 364, ,00 447,00 79,00 444,00 93,00 458, ,00 444,00 74,50 439,00 89,00 454, über ,50 75,00 441,00 440,00 71,50 69,00 436,00 434,00 86,50 84,00 451,00 449, , ,40 536,00 94,80 533,00 111,60 549, ,80 533,00 89,40 527,00 106,80 545, über ,80 90,00 530,00 528,00 85,80 82,80 524,00 521,00 103,80 100,80 542,00 539, , ,00 642,00 118,50 637,00 139,50 658, ,50 637,00 111,75 630,00 133,50 652, über ,75 112,50 633,00 631,00 107,25 103,50 626,00 622,00 129,75 126,00 648,00 645,00

7 , ,40 727,00 134,30 722,00 158,10 746, ,30 722,00 126,65 714,00 151,30 739, ,05 718,00 121,55 709,00 147,05 735,00 über ,50 715,00 117,30 705,00 142,80 731, , ,08 840,00 153,26 834,00 180,42 861, ,26 834,00 144,53 825,00 172,66 853, ,41 829,00 138,71 819,00 167,81 848,00 über ,50 826,00 133,36 814,00 162,96 843,00 für jede 84, ,68 104,00 18,98 104,00 22,32 107,00 weitere ,96 104,00 17,88 102,00 21,36 106,00 Person ,36 103,00 17,16 102,00 20,76 105,00 über ,00 103,00 16,56 101,00 20,16 105,00 Anmerkung 1: Für Wohnraum, der mit anderen Heizenergieträgern beheizt wird, z.b. auch ofenbeheizter Wohnraum, gilt der Grenzwert, der auf der Grundlage der teuersten sich aus dem Heizspiegel ergebenden Heizenergieart, vgl. Nummer 5.2 Abs. 4 der AV-Wohnen i.v.m. Nummer 1 letzter Absatz der Anlage 2 der AV-Wohnen. Anmerkung 2: Für Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus, 1. Förderweg, erhöht sich der Richtwert Bruttokalt um bis zu 10%, wodurch sich auch die zulässigen Gesamtaufwendungen erhöhen. (Zur Klarstellung: Der Grenzwert der Heizkosten erhöht sich nicht!)

8 8 Tabelle 2: Für Wohnungen mit dezentraler Warmwasserversorgung erfolgen Abschläge des jeweiligen Grenzwertes der Heizkosten aus der vorhergehenden Tabelle (der entsprechende Wert aus dem bundesweiten Heizspiegel 2015 beträgt 1,90 Euro pro m² und Jahr, 0,158 Euro pro m² und Monat) vgl. Anlage 2 Nummer 2 der AV-Wohnen: Größe der Bedarfsgemeinschaft Abschlag zum Grenzwert in Euro pro Monat 1 Person 8,00 2 Personen 10,00 3 Personen 12,00 4 Personen 14,00 5 Personen 16,00 Für jede weitere Person 2,00 Anmerkung: In diesen Fällen haben die Betroffenen einen Anspruch auf Mehrbedarf gemäß 21 Abs. 7 SGB II bzw. 30 Abs. 7 SGB XII.

9 9 Die folgenden Zahlen zeigen die sich ergebenden Spannen der Höchstgrenzen (in Klammern bei Berücksichtigung des Zuschlages um 10% bei der Bruttokaltmiete für Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus, 1. Förderweg) für bestehenden Wohnraum: Anzahl der Personen in der BG Angemessenheit in Abhängigkeit vom Energieträger, Größe der Gebäudefläche und Art der Warmwasserversorgung 1 zwischen 426 und 458 Euro (zwischen 463 und 495 Euro) 2 zwischen 511 und 549 Euro (zwischen 555 und 593 Euro) 3 zwischen 610 und 658 Euro (zwischen 662 und 710 Euro) 4 zwischen 691 und 746 Euro (zwischen 750 und 805 Euro) 5 zwischen 798 und 861 Euro (zwischen 866 und 930 Euro) für jede weitere Person + zwischen 99 und 107 Euro (+ zwischen 108 und 116 Euro) Die so genannte Nichtprüfungsgrenze Beträgt die Bruttowarmmiete entsprechend der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft jeweils maximal die gelb unterlegten Werte zum Beispiel für 2 Personen 511 Euro sind die Kosten der Unterkunft und Heizung / Warmwasser angemessen, das heißt, es liegt zumindest nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung kein Grund vor, ein Kostensenkungsverfahren einzuleiten. Diese Werte können als so genannte Nichtprüfungsgrenze (so genannt nach Unterlagen der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales für den Fall der ehemaligen WAV und darum hier übernommen) angesehen werden. Noch einmal deutlich: Bei Neuanmietung müssen sowohl die Richtwerte der Bruttokaltmiete als auch die Grenzwerte für die Heizkosten eingehalten werden, hier geht es nicht um die Gesamtaufwendungen.

10 10 BEISPIEL ZUR PRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT Beispiel: Familie B. wohnt mit ihren zwei Kindern in einer 4-Zimmerwohnung. Der Vater ist leider arbeitslos geworden, mit dem Arbeitslosengeld I und den weiteren finanziellen Mitteln, die der Familie zur Verfügung stehen, können sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten. Sie müssen nun einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter stellen und haben aber Angst, dass ihre Miete nach den Kriterien zu hoch ist: Die Wohnfläche beträgt 88,89 m². Es handelt sich um einen Plattenbaukomplex, darum ist klar, dass die Gebäudefläche über m² beträgt. Als Bruttowarmmiete sind 719,42 Euro zu zahlen, die einzelnen Komponenten sind: Nettokaltmiete 512,42 Euro, kalte Betriebskosten 98,00 Euro, Heizung/Warmwasser 109,00 Euro. Ist die Wohnung nach den Kriterien des Jobcenters angemessen?

11 11 1. Wie viel Personen gehören zur Bedarfsgemeinschaft? 4 Personen 2. Liegt die Bruttowarmmiete unter der so genannten Nichtprüfungsgrenze? Für 4 Personen liegt die Nichtprüfungsgrenze bei 691 Euro. Diese Grenze wird mit den 719,42 Euro überschritten. Darum muss eine weitere Prüfung erfolgen. 3. Bestimmung der konkreten Richtwerte: In der Bedarfsgemeinschaft befinden sich 4 Personen, die Gebäudefläche beträgt über 1000 m², die Wohnung wird durch Fernwärme beheizt. Nach Tabelle 1 beträgt der Richtwert bruttokalt 587,35 Euro, die tatsächliche Bruttokaltmiete für die Wohnung beträgt 610,42 Euro, sie übersteigt damit diesen Richtwert um 23,07 Euro. NachTabelle 1 beträgt der Grenzwert für die Heiz- und Warmwasserkosten bei dieser Fallgestaltung 142,80 Euro. Da es sich um eine Wohnung mit zentraler Warmwasserversorgung handelt, ist kein Abschlag nach Tabelle 2 vorzunehmen. Die tatsächlichen Kosten liegen mit 109 Euro also 33,80 Euro unter diesem Grenzwert. 4. Prüfung, ob die Summe aus der Bruttokaltmiete und den Heiz- und Warmwasserkosten die zulässigen Gesamtaufwendungen überschreitet: Für diesen 4-Personenhaushalt betragen die zulässigen Gesamtaufwendungen 731 Euro, mit der Bruttowarmmiete von 719,42 Euro wird dieser Höchstwert nicht erreicht. Familie B. wird keine Probleme mit dem Jobcenter bekommen, durch das positive Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung wird kein Kostensenkungsverfahren eingeleitet. (Anm.: Bei einer Neuanmietung würde die Wohnung aber als unangemessen eingestuft werden.)

12 12 BESONDERE BEDARFE ZUR BESTIMMUNG DER INDIVIDUELLEN ANGEMESSENHEIT Die Richtwerte Bruttokalt (!) können in besonders begründeten Einzelfällen aus sozialen Gründen und in Härtefällen um 10% überschritten werden Nummer der AV-Wohnen, insbesondere bei Alleinerziehenden, längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre), wesentlichen sozialen Bezügen (z.b. Schulweg von Kindern; Betreuungseinrichtungen, Kitas), über 60-jährigen Hilfeempfangenden, Schwangeren, Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben. i.v.m. Nummer der AV-Wohnen auch für Personen in ambulanten Wohnformen (z. B. BEW, therapeutische WG, WG zur Sicherstellung gemeinsamer ambulanter Pflege auch für Demenzkranke) i.v.m. Nummer 3.4 Absatz 2 der AV-Wohnen bei der Neuanmietung durch Wohnungslose, von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen (auch Flüchtlingen in Gemeinschaftsunterkünften) oder Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, um 20% (Regelung bis ) Sonderregelungen gelten auch für behindertengerechte Wohnungen nach Nummer Absatz 3 der AV-Wohnen stets eine individuelle Prüfung und unabhängig von den Richtwerten bruttokalt chronisch Kranke (z.b. AIDS-Kranke); i.d.r. Berücksichtigung des Richtwertes für eine um eine Person vergrößerte BG Nummer Absatz 4 der AV-Wohnen die Unterbringung von Wohnungslosen; angemessen sind die tatsächlichen Aufwendungen (Tagessätze) Nummer Absatz 5 der AV-Wohnen Leistungsempfänger, die regelmäßig ihr Umgangsrecht mit Kindern, die sich bei dem getrennt lebenden anderen Elternteil aufhalten, ausüben Nummer der AV- Wohnen Höhere Heizkosten können im Einzelfall, z.b. aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen, angemessen sein Ziffer der AV-Wohnen

13 13 WENN DIE WOHNUNGSKOSTEN UNANGEMESSEN HOCH SIND - DAS KOSTENSENKUNGSVERFAHREN (Allgemeines) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den angemessenen Umfang, sind sie so lange zu berücksichtigen, wi e es unter Berücksichtigung des Einzelfalls nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre - 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II. 1. Die Frist der sechs Monate beginnt mit der Aufforderung zur Kostensenkung, wenn nach Anhörung der Betroffenen die individuelle Unangemessenheit festgestellt wurde. Die Anhörung soll bereits im Zuge der Antragsbearbeitung erfolgen. In besonders begründe ten Einzelfällen kann die Frist erweitert werden, wenn z.b. trotz intensiver nachgewiesener Suche der Leistungsempfänger angemessener Wohnraum nicht zur Verfügung steht oder angemietet werden kann Nummer 7.1 Absatz 1 der AV-Wohnen. 2. Nach einer Leistungsunterbrechung von weniger als zwölf Monaten beginnt die Frist nicht erneut, außer, a) die Höhe der angemessenen Kosten hat sich seit der vorherigen Aufforderung zur Kostensenkung verändert oder b) der erneute Leistungsbezug war zu Beginn der Leistungsunterbrechung nicht vorhersehbar und der Betroffene hat während der Leistungsunterbrechung die Miete regelmäßig und vollständig gezahlt Nummer 7.1 Absatz 2 der AV-Wohnen. In der Regel sollen Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten nicht verlangt werden - Nummer 7.1 Absatz 3 der AV-Wohnen, bei a) Einschränkungen aufgrund schwerer Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, sofern der Schweregrad insbesondere einen Umzug unmöglich macht, b) über 60 Jahre alten Hilfeempfangenden nach längerer Wohndauer, wenn zukünftige vorrangige Ansprüche, z.b. Rentenansprüche, ei ne weitere Hilfebedürftigkeit unwahrscheinlich sein lassen, c) einmaligen oder kurzfristigen Hilfen, d) Alleinerziehenden mit zwei und mehr Kindern, sofern die Miete den Richtwert nicht so erheblich überschreitet, dass ein Verzicht auf kostensenkende Maßnahmen unter Berücks ichtigung der besonderen Situation der Betroffenen ungerechtfertigt wäre.

14 14 DAS KOSTENSENKUNGSVERFAHREN (Die Aufforderung zur Kostensenkung) Ist die Miete für eine Wohnung als unangemessen bewertet worden, ist vom Leistungsträger vor der Aufforderung zur Kostensenkung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzustellen Nummer der AV-Wohnen. Hierbei wird der unangemessene Teil der Mietkosten für die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezuges in der Regel von höchstens zwölf Monaten den durch einen Wohnungswechsel ausgelösten Kosten gegenübergestellt. Dabei sind auch die unvermeidbaren Mietkosten für zwei Wohnungen zu berücksichtigen. Übersteigen die durch den Umzug ausgelösten Kosten den Differenzbetrag, so soll die weiter oben genannte Frist zur Kostensenk ung von sechs auf zwölf Monate verlängert werden. Aber: Bereits in der vorherigen AV-Wohnen vom August 2013 wurde eine Verschlechterung aufgenommen: Wenn in 12 Monaten nicht mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug zu rechnen ist, ist für die Berechnung von einer Dauer von 36 Monaten auszugehen. Ist die Miete nach Prüfung des Einzelfalls als unangemessen bewertet worden, ergeht an den Hilfebedürftigen eine Aufforderung zur Kostensenkung innerhalb eines Zeitraums von sechs bzw. im Ausnahmefall von zwölf (siehe vorstehend) Monaten. Nach diesem Zeitraum reduziert der Leistungsträger die Kosten auf das angemessene Maß. Eine Kostensenkung kann z.b. erfolgen durch Untervermietung oder auch Verhandlung mit dem Vermieter über eine Mietsenkung (der Grundmiete). Möglich ist auch, nach der Senkung auf das angemessene Maß durch den Leistungsträger, den Differenzbetrag selbst zu tragen. Achtung! Eine Aufforderung, kostensenkende Maßnahmen zu ergreifen, stellt keinen Verwaltungsakt dar, ist also nicht mit einem Rechtsbe helf Widerspruch anfechtbar. So auch das BSG in seiner Entscheidung vom B 7b AS 10/06 ER. Rechtsmittel können also erst gegen eine in einem Leistungsbescheid ausgewiesene tatsächlich erfolgte Kostensenkung eingelegt werden.

15 15 Es wurde eine Überschreitung der Gesamtaufwendungen festgestellt. DAS KOSTENSENKUNGSVERFAHREN (Der Ablauf) 1. Es erfolgt eine Überprüfung der Bruttokaltmiete. Hierbei ist zu prüfen / zu beachten, ob es sich a) um Wohnungen des Sozialen Förderbaus (1. Förderweg) handelt (dann der Zuschlag von 10% auf den Richtwert), b) um einen Härtefall handelt (ebenfalls Zuschlag von 10% auf den Richtwert u.u. vom erhöhten Richtwert nach a) (!)). Bei Überschreiten des so ermittelten Richtwertes erfolgt die schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung und nach der Schonfrist von sechs bzw. zwölf Monaten erfolgt die Absenkung auf diesen Richtwert. 2. Es erfolgt die Überprüfung der Heizkosten. Bei Überschreiten des Grenzwertes erfolgt ebenfalls die schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung und na ch der Schonfrist von sechs bzw. zwölf Monaten die Absenkung auf diesen Grenzwert, bzw. nach einer folgenden Heizkostenabrechnung (Genaueres hierzu unter Nummer 7.2 Absatz 2 der AV-Wohnen). Nach Nummer der AV-Wohnen ist auch hier aber bei Überschreitung der Einzelfall zu prüfen: Es können zum Beispiel tatsächliche Aufwendungen, die über dem Grenzwert liegen, aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen als angemessen anzusehen sein. ALTFÄLLE - BESTANDSSCHUTZ NACH NUMMER 14 DER AV-WOHNEN Gilt für die Fälle, in denen die jetzigen Regelungen der AV-Wohnen ungünstiger sind: Wurden Kosten der Unterkunft und Heizung vor dem Inkrafttreten dieser AV Wohnen nach der alten WAV als angemessen bewertet, bleibt diese Bewertung so lange, wie sich die tatsächlichen Aufwendungen nicht erhöhen oder die Zusammensetzung und/oder Größe der Bedarfsgemeinschaft nicht ändern. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung bereits auf das angemessene Maß reduziert wurden.

16 16 BEISPIEL ZUR UNANGEMESSENEN HÖHE DER AUFWENDUNGEN Herr und Frau B. leben in einer Wohnung in Berlin. Die Wohnung wird mit Fernwärme beheizt. Die Warmwasserversorgung ist inklusiv. Die Gebäudefläche beträgt über m². Es handelt sich um keine Wohnung des Sozialen Wohnungsbaus und es liegt kein Härtefall vor. Die Gesamtmiete der Wohnung beträgt 650 Euro, die Bruttokaltmiete 580 Euro und die Heizkosten inklusive Warmwasser 70 Euro. 1. Überprüfung des Richtwertes für die Bruttokaltmiete: Der Richtwert für die Bruttokaltmiete für 2 Personen beträgt 437,40 Euro. Damit überschreiten die tatsächlichen Kosten diesen Richtwert um 142,60 Euro. 2. Überprüfung des Grenzwertes für die Heiz-, inklusive Warmwasserkosten: Der Grenzwert bei dieser Fallgestaltung beträgt 100,80 Euro, wird also nicht überschritten. 3. Prüfung der Gesamtaufwendungen: Die zulässigen Gesamtaufwendungen der Wohnung betragen nach der AV-Wohnen 539 Euro, sie werden also deutlich überschritten, es erfolgt eine Aufforderung zur Kostensenkung. 4. Nach sechs Monaten zahlt das Jobcenter, wenn nicht auf eine andere Art und Weise die Kosten gesenkt wurden: für die Bruttokaltmiete 437,40 Euro und für die Heiz-/Warmwasserkosten 70 Euro, insgesamt also 507,40 Euro. 142,60 Euro muss das Ehepaar aus seinem Regelbedarf dazuzahlen.

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