Geschäfte mit der Armut Bundesweite Aktionswoche der Schuldnerberatung
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- Käthe Amsel
- vor 8 Jahren
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1 Hilfsangebote für Schuldner -Ein Abgrenzungspapier Mit der wachsenden Verschuldung der Bevölkerung einerseits und der Etablierung des Restschuldbefreiungsverfahrens nach der Insolvenzordnung andererseits, ist das Bedürfnis nach adäquater Beratung von und Hilfe für Schuldner enorm gestiegen. Während die Zahl der Schuldnerberatungsstellen in Trägerschaft der Kommunen, Wohlfahrtsverbände und Verbraucherzentralen in den letzten Jahren eher rückläufig war, hat sich eine kleine Zahl gewerblicher Insolvenzberatungsstellen gegründet. Gleichzeitig haben die unseriösen Angebote selbsternannter Schulden- oder Insolvenzberater explosionsartig zugenommen. Eine Unterscheidung der Angebote, die von seriöser Beratung bis hin zu Offerten aus dem Grenzbereich krimineller Aktivitäten reichen, sich am Markt aber unter identischen Bezeichnungen finden, ist für Hilfe suchende Schuldner schwer. Dieses Papier stellt die verschiedenen Hilfsangebote vor und grenzt die von Wohlfahrtsverbänden, Kommunen und Verbraucherzentralen angebotenen Hilfen sowohl von gewerblichen Insolvenzberatungen als auch von unseriösen Regulierungsangeboten ab. Begriffsdefinitionen und Rechtsgrundlagen Hilfen für Überschuldete werden in Fachliteratur, Medien, Werbung, Selbstdarstellung und Selbstverständnis der Anbieter mit einer Vielzahl von Begriffen umschrieben, die im Allgemeinen weder klar definiert noch trennscharf genug sind, die Angebote zu bewerten: Schulden- bzw. Schuldnerhilfe, Schuldenbzw. (soziale) Schuldnerberatung, Insolvenzhilfe, Insolvenzberatung, Entschuldungshilfe, Entschuldungsberatung, Sanierungsberatung und Schuldenregulierung stehen zumindest ohne nähere Erläuterung gleichberechtigt nebeneinander, um Hilfsangebote für Überschuldete zu Seite 1 von 10
2 beschreiben. Die Zielgruppe der Schuldner, aber durchaus auch beruflich mit der Materie befasste Personen und Institutionen (Gerichtsvollzieher, Gerichte, Anerkennungsbehörden), stehen der Vielzahl von Begrifflichkeiten gegenüber, ohne erkennen zu können, welche Leistung die Verwender der Begriffe tatsächlich beschreiben. Die im Folgenden verwendeten Begriffe verstehen sich wie folgt. Schuldnerberatung Schuldnerberatung als persönliche Hilfe für Menschen in wirtschaftlicher Not wird traditionell als ganzheitlich verfahrende und auf die Person ausgerichtete Beratung verstanden 1. Sie ist über die reine Sanierungsberatung hinaus eine psycho - soziale Dienstleistung und gründet sich auf einen bestimmten Arbeitsethos und daraus abgeleitete Prinzipien: Freiwilligkeit des Beratungsangebots Wahrung der Eigenverantwortlichkeit des ratsuchenden Schuldners Garantie von Verschwiegenheit und Vertraulichkeit Nachvollziehbarkeit des Beratungsprozesses für den Schuldner fachliche Unabhängigkeit der Berater Schuldnerberatung ist damit ein Konzept, "das die gesamte soziale und wirtschaftliche Situation der überschuldeten Klienten einbezieht". 2 Mit dem Inkrafttreten der sog. Hartz-Reformen sind die gesetzlichen Grundlagen der Schuldnerberatung in den Sozialgesetzbüchern II und XII geregelt worden. 1 vgl. AGSBV: Funktions- und Tätigkeitsbeschreibung Schuldner- und Insolvenzberater/in vom , Recherche: Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AGSBV) sind die Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.v., die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.v., der Deutsche Caritas Verband, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband e.v., das Deutsche Rote Kreuz, das Diakonische Werk der EKD e.v., sowie der Verbraucherzentrale Bundesverband e.v.. Die Kommunen werden durch einen Vertreter als ständiger Gast einbezogen. Die AGSBV versteht sich als gemeinsame Plattform überverbandlicher fachlicher Zusammenarbeit. 2 Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom Nr. VI 5/7100/15/87 Seite 2 von 10
3 Wenn der Sozialleistungsträger (Kommune, Arbeitsagentur), etwa in Form einer kommunalen Schuldnerberatung, die Schuldnerberatung nicht selbst erbringt, beauftragt er damit Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrts- oder Verbraucherverbände. Schuldnerberatung stellt regelmäßig (auch) eine rechtsberatende bzw. rechtsbesorgende Tätigkeit dar. Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt immer dann vor, wenn die Tätigkeit das Ziel hat, konkret fremde Rechte zu verwirklichen oder fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten/zu verändern 3, beispielsweise indem Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern der Ratsuchenden getroffen werden4. Nach 8 Abs. 1 Nr. 1-5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dürfen öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches Rechtsdienstleistungen erbringen 5. Verbraucherinsolvenzberatung Um einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen zu können, muss ein Schuldner gem. 305 Insolvenzordnung (InsO) die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches vorlegen. Insolvenzberatung ist demnach die Beratung und Vertretung überschuldeter Personen im außergerichtlichen Einigungsversuch und gegebenenfalls auch im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung. Die Verbraucherinsolvenzberatung darf nur durch geeignete Personen oder Stellen gem. 305 InsO erfolgen. Sie ist eine gem. 8 Abs. Nr. 3 RDG zulässige Tätigkeit und setzt eine Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht voraus. Mit Ausnahme des Landes Baden-Württemberg sehen die jeweiligen 3 BGH NJW 1956, 591 u Inzwischen wurde die Rechtsdienstleistung gesetzlich in 2 Abs.1 RDG definiert als jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert 5 Kommunale Trägerschaft 8 Abs. 1 Nr.2, Trägerschaft der Verbraucherzentralen 8 Abs. 1 Nr. 4, Trägerschaft der Wohlfahrtsverbände 8 Abs. 1 Nr.5 Seite 3 von 10
4 Landesausführungsgesetze zur Insolvenzordnung (AGInsO) für geeignete Stellen 6 ein förmliches Anerkennungsverfahren vor. Die Ausführungsgesetze und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften unterscheiden sich teilweise erheblich 7 in den Anerkennungsvoraussetzungen (zum Beispiel bei den organisatorischen Voraussetzungen) und im dort beschriebenen Tätigkeitsumfang (zum Beispiel bei der Vertretung im gerichtlichen Verfahren). Regelmäßig wird im jeweiligen AGInsO, teilweise auch in den Verwaltungsvorschriften, vorausgesetzt, dass die Stelle von einer zuverlässigen Person geleitet wird und die Stelle auf Dauer angelegt ist und zeitgemäße technische und organisatorische Voraussetzungen gegeben sind und mindestens eine Person über ausreichende praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung verfügt und die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist. Verbraucherinsolvenzberatung im Sinne der Definition wird sowohl von Schuldnerberatungsstellen in Trägerschaft der Kommunen, Wohlfahrtsverbände und Verbraucherzentralen als auch von gewerblichen Anbietern, soweit das jeweilige Bundesland eine Anerkennung gewerblicher Anbieter zulässt, erbracht. Die Problematik unseriöser Anbieter von Schuldnerberatung existierte bereits vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung und der Landesausführungsgesetze 8. Doch auch trotz der nunmehr förmlichen Anerkennungsverfahren gelingt es unseriösen Anbietern immer wieder, teilweise für befristete Zeiträume, eine Anerkennung als geeignete Stelle gem. 305 InsO zu erlangen. Das liegt vor allem daran, dass die Anerkennungsvoraussetzungen in einigen Landesausführungsgesetzen allzu 6 Für geeignete Personen, unter denen die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe verstanden werden, ist ein Anerkennungsverfahren nicht vorgesehen 7 Vgl. Wellmann, Pamela: Auswertung der Aktion Umfrage bei Sozialministerien in BAG-SB Info, oder 8 Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom , IV 2/7100/19/97 Seite 4 von 10
5 leicht zu erfüllen sind. Erfreulicherweise sehen aber mehrere Bundesländer den Bedarf, die Ausführungsgesetze zu novellieren 9, da die geltenden Bestimmungen weder trennscharf genug sind, um unseriösen Anbietern die Anerkennung zu versagen, noch sehen sie ausreichend Sanktionen gegen diese vor. Schuldenregulierung Schuldenregulierung ist eine Sammelbezeichnung für alle Anbieter von Hilfen für Schuldner, die über keine Rechtsberatungsbefugnis verfügen und nicht als geeignete Stelle nach 305 Abs.1 Nr.1 InsO anerkannt sind. Wenn der Schuldenregulierer rechtsberatende Tätigkeit auf einen Rechtsanwalt überträgt, dieser ihm also mit Wissen und Wollen bei der Erfüllung seiner Pflichten hilft (sog. Erfüllungsgehilfe), dann ist auch dies unerlaubte Rechtsberatung: Denn derjenige, der Rechtsberatung bzw. besorgung anbietet, muss hierzu in eigener Person ermächtigt sein 10. Umfassende und seriöse kostenpflichtige Hilfen für Überschuldete kann es demnach nur durch die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und durch die von der jeweiligen Anerkennungsbehörde als geeignet nach 305 InsO anerkannten gewerblichen Anbieter geben. Verstößt die Tätigkeit des Schuldenregulierers gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, welches ein Schutzgesetz im Sinne des 134 BGB ist, so ist der mit dem Schuldner geschlossene Vertrag nichtig, denn ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig ( 134 BGB). Der Verstoß wirkt sich auch auf eine etwaige Vereinbarung mit dem Gläubigervertreter aus, der weiß, dass er die Verhandlungen mit dem Schuldenregulierer ablehnen muss, da mögliche Vereinbarungen, die er mit ihm trifft, nach 134 BGB i.v.m. Art.1 1 RBerG nichtig sind Vgl. Pressemeldung Rheinland-Pfalz MASGFF Nr /08 10 BGH NJW 87, S. 3003, BGH vom , Az.: I ZR 166/06 11 Jäger, ZVI 2/2003 (das Zitat bezieht sich noch auf das Rechtsberatungsgesetz, trifft Angesichts des Charakters des RDG als Schutzgesetz jedoch weiter zu). Seite 5 von 10
6 Hilfsangebote in Überschuldungssituationen Anwaltliche Beratung Anwaltliche Beratung für Überschuldete findet, wenn auch die Anwaltschaft gerne in ihrer Werbung auf den Begriff Schuldnerberatung Bezug nimmt, nahezu ausschließlich in Form der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuches nach der Insolvenzordnung statt. Eine über diese Durchführung hinausgehende Beratung des Schuldners ist in aller Regel weder vorgesehen noch leistbar, so dass sich die Mandantschaft auf wenig beratungsintensive Schuldner beschränken muss. Wenig beratungsintensiv sind zum Beispiel die, die keine multiplen Problemlagen haben (etwa keine Sucht- und Familienprobleme), nicht obdachlos und keine Straftäter sind, eventuell noch etwas Geld zur Verfügung haben (zum Beispiel, weil sie in einem Arbeitsverhältnis stehen oder finanzielle Unterstützung Dritter erhalten), die pünktlich und zuverlässig zu den Beratungsterminen erscheinen, die deutsche Sprache verstehen usw. In der Mehrzahl der Kanzleien spielen die Beratung und Vertretung überschuldeter Personen allerdings eine geringe Rolle, da das Verhältnis von Aufwand und Ertrag die Beratung meist nur dann wirtschaftlich interessant macht, wenn sich die Kanzlei auf die Verbraucherinsolvenzberatung spezialisiert und damit entsprechend viele Mandate in diesem Bereich bearbeitet 12. Deshalb wird der überwiegende Teil der Schuldner von vergleichsweise wenigen spezialisierten Kanzleien vertreten. In 2006 wurde ca. die Hälfte der Verbraucherinsolvenzschuldner von Anwaltskanzleien vertreten. Ein Teil der Verbraucherinsolvenzmandate wird über die Möglichkeit der Beratungshilfe abgewickelt, wobei die Leistungen nur den außergerichtlichen Einigungsversuch und die Bescheinigung über das Scheitern desselben abdecken, 12 Vgl hierzu Heuer, Jan: Anwaltliche Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung, Bremen 2007, S. 78 Seite 6 von 10
7 nicht aber die Antragstellung im weiteren Verfahren. Ist Hilfe bei der Erstellung der Antragsunterlagen gewünscht, werden daher in der Regel zusätzliche Gebühren in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt natürlich auch für eine Vertretung im weiteren Verfahren. Vielfach werden Beratungshilfescheine durch die Amtsgerichte allerdings nicht erteilt, so dass Verbraucherinsolvenzmandate auf Basis von Honorarvereinbarungen abgerechnet werden. Die Kosten, die den selbstzahlenden Schuldnern in Rechnung gestellt werden, beginnen in etwa in der doppelten Höhe dessen, was bei Beratungshilfefällen von der Staatskasse erstattet wird. Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung durch Kommunen, Wohlfahrtsverbände und Verbraucherzentralen Die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung durch Kommunen, Wohlfahrtsverbände und Verbraucherzentralen richtet sich nicht nur an wenig beratungsintensive Klienten, sondern sie steht den Menschen unabhängig von der Komplexität und Anzahl ihrer wirtschaftlichen und sozialen Probleme offen. Allerdings ist eine Zielgruppenbeschränkung durch personelle Ausstattung, fachliche Konzeption und Trägerschaft möglich 13. Insolvenzberatung ist nur ein wenn auch bedeutsamer Baustein der Methodik der Schuldnerberatungsstellen. Die Klienten der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung sind in der Regel gezwungen, am Rande oder unterhalb des Existenzminimums zu leben. Sie suchen Hilfe, weil sie überschuldet, also zahlungsunfähig sind. Allein angesichts dieser Lebenssituation kann die Unterstützung dieser Menschen grundsätzlich nur kostenfrei erfolgen. 13 Teilweise findet keine Beratung (aktiv) Selbstständiger oder von Personen mit Baufinanzierungsschulden statt, teilweise ist die Beratung auf bestimmte Personengruppen (Suchtmittelabhängige, Straffällige) beschränkt oder spezialisiert. Ein Teil der Schuldnerberatungsstellen hat aus unterschiedlichen Gründen auf die Anerkennung als geeignete Stelle verzichtet. Seite 7 von 10
8 Wer für Schuldnerberatung ein Entgelt fordert, begibt sich außerdem in einen Interessenkonflikt: Schuldnerberater werden selbst zu Gläubigern ihrer Klienten, denn sie erheben Zahlungsansprüche aufgrund der Beratungsleistung gegen sie. Wenn die Klienten die Beratungsleistung nicht bezahlen können, dann müssten die Schuldnerberater Vollstreckungsmaßnahmen gegen diejenigen richten, die sie gleichfalls aufgrund ihrer beruflichen Funktion vor Vollstreckungsmaßnahmen bewahren sollen. In einem solchen Fall stehen Schuldnerberater nicht mehr auf der Seite ihrer Klienten, sondern verfolgen bei der Beratung Eigeninteressen. Wenn ein Insolvenzverfahren beantragt werden soll, ist dies besonders problematisch: Der Schuldner und sein Vermögen sollen ja gerade davor geschützt werden, neue Verbindlichkeiten einzugehen. Insbesondere ist eine Gleichbehandlung aller Gläubiger wie sie das Verbraucherinsolvenzverfahren fordert - nicht gewährleistet, eventuelle Zahlungen an den Schuldnerberater können deshalb anfechtbar sein. In aller Regel ist die Beratung daher, entsprechend der verbandlichen Vorgaben und der obergerichtlichen Rechtsprechung 14, unentgeltlich. Formal umfasst die Verbraucherinsolvenzberatung regelmäßig die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuches, ggf. nebst Bescheinigung über das Scheitern der Einigung, und die Erstellung der Antragsunterlagen. Die Schuldnerberater prüfen im Zusammenhang mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren in der Praxis aber auch, ob das Verfahren (jetzt) überhaupt der richtige Weg für den Schuldner ist und klären ihn umfassend über Ablauf und Bedeutung des Verfahrens auf. Daneben ergreifen sie auch existenzsichernde Maßnahmen, die formal keine Insolvenzberatung sind: Sie stellen sicher, dass die laufenden Lebenshaltungskosten (Miete und Strom) gedeckt sind, um die Schuldner unter anderem vor Wohnungsverlust zu bewahren und prüfen, ob das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum zur Verfügung steht (zum Beispiel Kontrolle von Lohnabrechnungen in Pfändungsfällen). Auch andere Probleme, wie überlagernde soziale Schwierigkeiten oder Unterhaltsfragen bemüht sich die Schuldnerberatung zu 14 OVG Berlin-Brandenburg, 1 B Seite 8 von 10
9 klären. Die Schuldner werden nicht nur wirtschaftlich, sondern auch psychisch und sozial stabilisiert, wodurch sich zum Beispiel ihre Beschäftigungsquote deutlich erhöht 15. Meist werden die Schuldner auch im (optionalen) Schuldenbereinigungsplanverfahren und während des eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens, sowie der Wohlverhaltensperiode bis hin zur Erteilung der Restschuldbefreiung betreut. Die Kosten der Verbraucherinsolvenzberatung werden überwiegend durch öffentliche Förderung 16 der Länder abgedeckt, die der Schuldnerberatung durch kommunale Mittel sowie teilweise durch Eigenmittel der Träger. Verbraucherinsolvenzberatung durch gewerbliche Anbieter Auch gewerbliche Insolvenzberatungsstellen bewerben ihre Tätigkeit regelmäßig mit der Bezeichnung Schuldnerberatung. Eine Schuldnerberatung im Sinne der eingangs genannten Definition findet allerdings nicht statt, die Leistung gewerblicher Insolvenzberatungsstellen konzentriert sich vielmehr auf die reine Durchführung von außergerichtlichen Einigungsversuchen 17. Insoweit ist die Tätigkeit gewerblicher Insolvenzberatungsstellen eher mit der anwaltlichen Insolvenzberatung zu vergleichen, mit der sie sich auch die Zielgruppe selbstzahlende Schuldner teilt. Im Gegensatz zu Rechtsanwälten können gewerbliche Insolvenzberatungsstellen allerdings nicht im Rahmen der Beratungshilfe mit der Staatskasse abrechnen, so dass den Ratsuchenden Gebühren meist analog der Honorarvereinbarung in der anwaltlichen Insolvenzberatung - in Rechnung gestellt werden. 15 Das wurde in einer von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Auftrag gegebenen Studie festgestellt: eratung% pdf 16 Die diesbezüglichen Regelungen unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern erheblich, vgl: 17 Vgl. hierzu Baumann, Jan Theo/Schmitz-Winnenthal, Friedrich-Karl Die Verbraucherinsolvenzberatungsstelle Organisation und Arbeitsablauf ZVI 2009, S. 143 Seite 9 von 10
10 Darüber hinaus bezieht sich die Anerkennung gewerblicher Insolvenzberatungsstellen, und damit die Rechtsgrundlage ihrer Tätigkeit, regelmäßig auf den außergerichtlichen Einigungsversuch nach der Insolvenzordnung. Eine Rechtsdienstleistung für Schuldner, für die das Verbraucherinsolvenzverfahren aus welchen Gründen auch immer nicht in Frage kommt bzw. nicht angestrebt wird, dürfte von der Anerkennung nicht abgedeckt sein. In diesem Zusammenhang ebenfalls problematisch erscheint die Beratung von beruflich aktiv selbstständigen Schuldnern, wie sie einige gewerbliche Insolvenzberatungsstellen in ihrer Werbung anbieten, da für diese meist 18 nur das Regelinsolvenzverfahren in Frage kommt. 18 Soweit eine Fortsetzung der selbstständigen Tätigkeit beabsichtigt ist, bzw bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit die Voraussetzungen des 304 InsO nicht gegeben sind Seite 10 von 10
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