MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen"

Transkript

1 Forum Juris Spezial MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

2

3 FORUM JURIS Das Recht kommt zu Ihnen. Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten, nachdem der Deutsche Bundestag am 26. Juni 2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beschlossen hat, ist das Gesetz nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten am 23. Oktober 2008 und Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28. Oktober 2008 nun lang erwartet am 01. November 2008 in Kraft getreten. Im Großen und Ganzen stellen die nun Gesetz gewordenen Regelungen einen Kompromiss zwischen dem ursprünglichen Regierungsentwurf und den Empfehlungen des Rechts- ausschusses dar. Das MoMiG ist die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbH-Gesetzes von 1892, mit der das GmbH-Recht nun im 21. Jahrhundert angekommen sei, wie Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erläuterte. Das MoMiG bringt nicht nur Änderungen im GmbH-Gesetz mit sich, sondern führt auch zu Änderungen anderer Gesetze, insbesondere des Aktiengesetzes und der Insolvenzordnung. Diese Kernanliegen versucht der Gesetzgeber durch eine Kombination aus Deregulierung und Neuregelung bei gleichzeitigem Festhalten an Grundprinzipien und -strukturen umzusetzen. Insgesamt bringt die Reform für manche Themenkomplexe nicht den erhofften großen Wurf mit sich. Sie regelt jedoch einige in der Praxis als sehr problematisch empfundene Fallgestaltungen umfassend und praxisorientiert neu und wird so zu erleichterter Rechtsanwendung und höherer Rechtssicherheit beitragen. In dieser Forum Juris Sonderausgabe möchten wir Ihnen das neue GmbH-Recht vorstellen und in für Sie praxisrelevanten Bereichen näher erläutern. Für Rückfragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner selbstverständlich gern zur Verfügung. Kernanliegen der GmbH-Novelle sind auch mit Blick auf behauptete oder bestehende Wettbewerbsnachteile der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen, die Erhöhung der Attraktivität der GmbH als werbendes Unternehmen und die Bekämpfung von Missbrauchsmöglichkeiten und Missbrauchsfällen im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH. 1

4 Verzeichnis der Beiträge und Autoren Das MoMiG im Überblick Seite 4 RA Felix Felleisen / RA Dr. Michael Bäumker, LL.M., Düsseldorf Unternehmenskauf und MoMiG Seite 11 RAin Vanessa Nieporte / RA Dirk Hänisch, LL.M. (City University of Hong Kong), Düsseldorf Kapital- und Gläubigerschutz nach dem MoMiG Seite 14 RA Tobias Mittrach, Hannover Die Beratung der GmbH in der Krise, bei der Sanierung und unmittelbar vor der Insolvenz Seite 18 Änderungen durch das MoMiG und das Finanzmarktstabilisierungsgesetz RA Timo Kläner, Berlin Die wichtigsten Änderungen des GmbH-Rechts durch das MoMiG Seite 21 Redaktion RA Andreas Jentgens, Düsseldorf RA Johannes Landry, Düsseldorf 3

5 Das MoMiG im Überblick Die wichtigsten Neuerungen lassen sich im Überblick wie folgt darstellen: I. Neue Rechtsform der Unternehmergesellschaft, Erleichterungen bei Gründung und Eintragung, grenzüberschreitende Mobilität 1. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Mit der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft schafft der Gesetzgeber in 5a GmbHG eine Einstiegsvariante der GmbH, die eine Gründung mit einem Stammkapital von EUR 1,00 zulässt. Die Unternehmergesellschaft stellt jedoch keine Abkehr vom Mindeststammkapitalmodell dar. In der Bilanz der Unternehmergesellschaft ist nämlich eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die 1/4 des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Gemäß 5a GmbHG darf diese Rücklage nur zur Stammkapitalerhöhung durch Umwandlung von Rücklagen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist, sowie zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit dieser nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist, verwandt werden. Durch die gesetzlich vorgegebene Thesaurierung wird auch bei der Unternehmergesellschaft innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Wird im Laufe der Zeit das Mindeststammkapitalerfordernis des 5 Abs. 1 GmbHG erreicht, kann die Gesellschaft nach einer Kapitalerhöhung zur GmbH umfirmieren. Die Unternehmergesellschaft muss bis sie zur GmbH umfirmiert die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) führen. Diese Bezeichnung kann auch nach einer Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens EUR weiter geführt werden ( 5a Abs. 5 GmbHG). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass schon bisher bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die nur mit geringem Eigenkapital ausgestattet sind, viele Gläubiger zusätzlich persönliche oder dingliche Sicherheiten verlangen, bleibt abzuwarten, ob sich die UG auch in ihrer Wettbewerberstellung zur englischen Limited und anderen ausländischen Rechtsformen in der Praxis etablieren wird. 2. Vereinfachte Gründung mit Musterprotokoll Auch das viel diskutierte vereinfachte Verfahren zur Gründung einer GmbH wird kommen, wobei jedoch an der Beurkundungspflicht festgehalten wird. Nach 2 Abs. 1a GmbHG kann eine GmbH nun in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn es sich um eine Bargründung handelt und die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist ein durch den Gesetzgeber vorgegebenes Musterprotokoll zu verwenden. Abweichungen hiervon sind nicht zugelassen. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Das Gesetz enthält je ein Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft sowie für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern. Die Musterprotokolle fassen Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste jeweils in einem Dokument zusammen. 4

6 3. Erleichterungen bei der Eintragung Die im Handelsregister vorzunehmende Eintragung der Gesellschaft soll durch diverse Maßnahmen vereinfacht und beschleunigt werden. So entfällt bei Gesellschaften mit genehmigungspflichtigem Unternehmensgegenstand das Erfordernis der Vorlage der Genehmigungsurkunde bereits vor Eintragung, welches häufig zu erheblichen Verzögerungen geführt hat. Entsprechendes gilt für die Aktiengesellschaft. Die Vorlage von Einzahlungsnachweisen bei Bareinlagen kann vom Registergericht nur noch bei erheblichen Zweifeln gefordert werden; die Werthaltigkeitskontrolle bei Sacheinlagen ist auf die Frage zu beschränken, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt. Da im Falle einer Einmann-Gründung keine Sicherheitsleistung für ausstehende Stammeinlagen mehr zu erbringen ist, entfallen auch insoweit die Nachweispflichten. Zu beachten ist, dass gemäß 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG bei der Anmeldung einer GmbH neben der Mitteilung über Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ab sofort eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben ist. 4. Möglichkeit der Wahl eines Verwaltungssitzes im Ausland Die Streichung des 4 a Abs. 2 GmbHG a.f. ermöglicht es deutschen Gesellschaften, ihren Verwaltungssitz im Ausland zu wählen. Gleiches gilt nach der geänderten Bestimmung des 5 AktG auch für Aktiengesellschaften. Damit steht die Rechtsform der GmbH insbesondere für Auslandstöchter deutscher Konzerne zur Verfügung, jedenfalls soweit das Sachrecht des Aufnahmestaates die deutsche Kapitalgesellschaft anerkennt. Dies ist für den Bereich der Europäischen Union durch die in Art. 43, 48 EGV statuierte Niederlassungsfreiheit gewährleistet. Die identitätswahrende Verlegung des Satzungssitzes in das Ausland wird durch das MoMiG hingegen nicht erlaubt und ist wohl auch von den anstehenden Änderungen des deutschen IPR (siehe Forum Juris 01/08) nicht gedeckt. II. Kapitalausstattung, Geschäftsanteile, gutgläubiger Erwerb 1. Mindeststammkapital, Geschäftsanteile, genehmigtes Kapital Das Mindeststammkapital der klassischen GmbH ist nun doch nicht wie im Regierungsentwurf vorgesehen auf EUR ,00 herabgesetzt worden, sondern bleibt bei EUR ,00. Dies erscheint aufgrund der Einführung der Unternehmergesellschaft gerechtfertigt, die es auch Unternehmern mit wenig Startkapital ermöglicht, ihr Start-up mit einer haftungsbeschränkten Gesellschaftsform aufzunehmen. Im Falle einer Einmann-Gründung ist auch bei nicht vollständiger Einzahlung der übernommenen Einlagen keine Sicherheitsleistung mehr zu erbringen; die Einzahlung von zumindest der Hälfe des Stammkapitals vor Eintragung ist ausreichend. 2. Geschäftsanteile Nach bisherigem Recht bestand im Hinblick auf die Stückelung von Geschäftsanteilen wenig Flexibilität. Diese Regelung stieß bei ausländischen Gesellschaftern ebenso häufig auf Unverständnis wie die Regelung im deutschen GmbHG a.f., dass ein Gesellschafter jeweils nur einen Geschäftsanteil übernehmen kann. Gleiches galt für die Tatsache, dass Beteiligungen nicht in einer bestimmten Anzahl von Anteilen im Nennbetrag von jeweils EUR 1 ausgedrückt wurden, sondern mit einem Anteil im Nennbetrag der Beteiligung. Die bislang geltenden Regelungen behinderten häufig die Herstellung der gewünschten Beteiligungsverhältnisse. Der Mindestnennbetrag eines Geschäftsanteils in Höhe von EUR 100 ist nunmehr aufgegeben worden. Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils muss nur noch mindestens einen Euro betragen und auf einen vollen Eurobetrag lauten. Zudem kann ein Gesellschafter anders als bisher mehrere Geschäftsanteile gleichzeitig übernehmen. Die Teilung von Geschäftsanteilen wird durch Streichung des 17GmbHG a.f. stark vereinfacht. Sie bedarf nicht mehr der Zustimmung der Gesellschaft. Damit wird die Gesellschafterstellung insgesamt flexibilisiert, was z.b. für Treuhandverhältnisse und Verpfändungen von (Teil-)Geschäftsanteilen zu spürbaren Erleichterungen führen dürfte. 5

7 3. Genehmigtes Kapital Neu ist zudem die nach 55a GmbHG bestehende Möglichkeit einer Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital. Danach kann der Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf dabei die Hälfte des Stammkapitals, das zurzeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Ergänzende Bestimmungen wie sie im Recht der AG in 203 f. AktG vorgesehen sind fehlen weitgehend. Hier dürfte für die Praxis noch Klärungsbedarf bestehen. 4. Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen Durch die mit der Neufassung von 16 GmbHG geschaffene Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen will der Gesetzgeber die Rechtssicherheit für den Erwerber von Geschäftsanteilen erhöhen. In der Praxis des Unternehmenskaufs treten häufig Fallgestaltungen auf, in denen sich gerade bei bereits seit Jahrzehnten bestehenden Gesellschaften die Inhaberkette nicht durch eine lückenlose Kette von notariell beurkundeten Geschäftsanteilsübertragungsverträgen zurückverfolgen lässt. Selbst in Fällen, in denen eine solche Zurückverfolgung gelingt, ist nicht auszuschließen, dass ein früherer Gesellschafter eine Zwischenverfügung über die Geschäftsanteile vorgenommen hat. Der Erwerber eines Geschäftsanteils konnte sich regelmäßig nicht vollständig sicher sein, dass er tatsächlich Inhaber dieses Geschäftsanteils geworden ist und ist nach bisheriger Rechtslage im Falle von Rechtsmängeln oder Verstößen des Veräußerers gegen von diesem abgegebene Garantieverspechen auf Schadensersatzansprüche beschränkt gewesen. Das MoMiG versucht nun, die Rechtsstellung des Erwerbers zu verbessern. Gemäß 16 GmbHG gilt nur noch derjenige als Gesellschafter, der als Gesellschafter in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Eintragung und die Aufnahme der Liste in das Handelsregister Wirksamkeitsvoraussetzung für den Erwerb des Geschäftsanteils wären. Die Wirksamkeit der Übertragung ist grundsätzlich auch weiterhin unabhängig von der Eintragung in die Gesellschafterliste. Ohne die Eintragung und die Aufnahme der Liste in das Handelsregister bleibt dem Neugesellschafter allerdings die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte verwehrt, da ihm die Gesellschafterstellung gegenüber der Gesellschaft erst mit Aufnahme der entsprechend geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister zukommt. Die Sonderregelung in 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ermöglicht es dem Erwerber, bereits unmittelbar nach Wirksamwerden des Erwerbs aber vor Aufnahme der Liste in das Handelsregister Rechtshandlungen in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorzunehmen, also beispielsweise die Satzung zu ändern oder an der Bestellung neuer Geschäftsführer mitzuwirken. Nach der Neuregelung sind derartige Rechtshandlungen zunächst schwebend unwirksam; sie werden jedoch wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Die neue Gesellschafterliste muss dem Handelsregister unmittelbar nach Wirksamwerden der Anteilsabtretung elektronisch übermittelt werden. Die Liste der Gesellschafter gemäß 40 GmbHG muss nun jedem Geschäftsanteil eine laufende Nummer zuweisen. Die Pflicht zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste trifft jetzt auch den Notar, der an einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung mitgewirkt hat. Dem eintretenden Gesellschafter steht ein Rechtsanspruch auf Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister zu, den er auch im Wege der Klage durchsetzen kann. Die Gesellschafterliste gilt gemäß 16 Abs. 3 GmbHG nun auch als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Danach kann derjenige, der einen Geschäftsanteil erwirbt, unter bestimmten Umständen darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichneten Personen auch wirklich Gesellschafter sind. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt auch dann, wenn die Eintragung zwar erst weniger als drei Jahre unrichtig ist, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigen aber zuzurechnen ist. Die Einführung dieses gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen scheint auf den ersten Blick zu einer erheblichen Erleichterung in der Praxis zu führen. Ein genauerer Blick auf die Neuregelung zeigt jedoch, dass sie keineswegs eine vollständige Rechtssicherheit im Hinblick auf die Inhaberschaft an einem Geschäftsanteil mitsichbringt und damit in den meisten Fällen wie bisher eine genaue Prüfung der Existenz der zu erwerbenden Geschäftsanteile unumgänglich ist. 6

8 ters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist, 19 Abs. 4 GmbHG). Zugleich bestimmt 19 Abs. 4 GmbHG, dass die Verträge über die Sacheinlage und Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam sind, eine verdeckte Sacheinlage den Gesellschafter jedoch nicht (vollständig) von seiner Einlageverpflichtung befreit. Auf die grundsätzlich fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird jedoch ab sofort im Sinne der sogenannten Anrechnungslösung der Wert des eingebrachten Vermögensgegenstandes angerechnet. Der Wert wird dabei auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder auf den Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft falls diese später erfolgt ermittelt. Eine Anrechnung erfolgt jedoch keinesfalls vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Diese Regelung führt dazu, dass der Geschäftsführer im Falle einer verdeckten Sacheinlage in der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister nicht versichern kann, die Geldeinlage sei erfüllt. Eine solche Versicherung wäre unzulässig und kann wenn sie vorsätzlich abgegeben wurde zur Strafbarkeit des Geschäftsführers nach 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG führen. Der Handelsregisterrichter kann die Eintragung der verdeckten Sacheinlage aufgrund der genannten Regelung im Übrigen zudem selbst dann gemäß 9c GmbHG ablehnen, wenn der Wert der verdeckten Sacheinlage den Wert der geschuldeten Bareinlage erreicht. 2. Sogenanntes Hin- und Herzahlen III. Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung 1. Verdeckte Sacheinlage Eine verdeckte Sacheinlage liegt jedenfalls nach bisherigem Verständnis vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, der Gesellschaft jedoch auf Grundlage einer vorher getroffenen Verwendungsabrede bei wirtschaftlicher Betrachtung in Wahrheit ein Sachwert zugeflossen ist. Die Rechtsprechung hatte in diesen Fällen die zugrunde liegenden Vereinbarungen wegen Umgehung der Vorschriften über Sacheinlagen als unwirksam angesehen. In der Insolvenz der Gesellschaft hatte dies zur Folge, dass die Einlageverpflichtung als nicht erfüllt galt, der Gesellschafter also zur nochmaligen Erbringung verpflichtet war und gleichzeitig den der Gesellschaft als verdeckte Sacheinlage zugeführten Gegenstand nur nach Bereicherungsrecht zurückfordern konnte, weshalb dieser häufig bei der Gesellschaft verblieb. Durch die Neufassung wird der Begriff der verdeckten Sacheinlage (erstmals) legaldefiniert. Hiernach liegt eine verdeckte Sacheinlage vor, wenn eine Geldleistung eines Gesellschaf- Ein Fall des sogenannten Hin- und Herzahlens ist nach bisherigem Verständnis gegeben, wenn eine zunächst geleistete und der Gesellschaft zugeflossene Bareinlage aufgrund einer Verwendungsabsprache unmittelbar (als Darlehen) an den Inferenten (einzahlenden Gesellschafter) zurückfließt. Hier hatte die Rechtsprechung bislang eine ordnungsgemäße Erfüllung der Bareinlagepflicht verneint, und dies damit begründet, dass es wegen der Rückgewähr der Einlage an der gebotenen Leistung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführer fehle. Auch diese Fallgruppe findet nun eine gesetzliche Regelung, und zwar in 19 Abs. 5 GmbHG. Damit soll in den Fällen des Hin- und Herzahlens Erfüllungswirkung eintreten, sofern die Rückzahlung an den Gesellschafter durch einen vollwertigen Rückzahlungsanspruch gedeckt ist. Zur Sicherung der Kapitalaufbringung muss der Zahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter jederzeit fällig sein bzw. durch Kündigung seitens der Gesellschaft fällig gestellt werden können, um die Erfüllungswirkung herbeizuführen. Nach der Neuregelung 7

9 besteht somit zumindest die Möglichkeit, die Einlage gegen einen ggf. schwächeren Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter auszutauschen. Da jedoch eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung nun gemäß 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG in der Anmeldung nach 8 GmbHG offenzulegen ist, wird das Registergericht zumindest grundsätzlich in die Lage versetzt, zu prüfen, ob der Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung befreit worden ist. Ist der gegen den Gesellschafter gerichtete Rückzahlungsanspruch nicht vollwertig, wird die Einlagepflicht nicht erfüllt und der Gesellschafter bleibt grundsätzlich zur (erneuten) Erbringung der Einlage verpflichtet. In Fallgestaltungen, die zugleich die Tatebestandsvoraussetzungen der verdeckten Sacheinlage und des Hin- und Herzahlens erfüllen, gehen die Regelungen über die verdeckte Sacheinlage vor. Durch die Neuregelung werden die mit einer unzureichenden Kapitalaufbringung verbundenen Risiken für die Gesellschafter zumindest teilweise auf die Geschäftsführer verlagert. Diese müssen prüfen, ob im Zeitpunkt der Kapitalaufbringung, aber auch darüber hinaus, ein vollwertiger Anspruch besteht und den Rückzahlungsanspruch erforderlichenfalls fällig stellen.tun sie dies nicht, können sie sich ggf. wegen Verstoßes gegen ihre organschaftlichen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft und mittelbar gegenüber den Gläubigern schadenersatzpflichtig machen. Anders als bei dem sogenannten Hin- und Herzahlen ist nicht bestimmt, dass der Anspruch jederzeit fällig sein oder fällig gestellt werden können muss. Dementsprechend kommt es entscheidend auf die Vollwertigkeit an, die die Durchsetzbarkeit einschließt und von dem Geschäftsführer zu beurteilen ist. Dies führt wie bei 19 Abs. 5 GmbHG zu einer gewissen Risikoverlagerung auf den Geschäftsführer, der die Vollwertigkeit zukünftig kontinuierlich beobachten muss. Ausdrücklich klargestellt wird auch, dass bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags eine verbotene Einlagenrückgewähr ausscheidet und dass diese Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers dahin zu verstehen sein soll, dass nicht nur Leistungen zwischen den Parteien des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags von der Befreiung erfasst sein sollen, sondern auch solche Leistungen die von dem herrschenden Unternehmen veranlasst werden, aber an dritte Konzernunternehmen erfolgen, unabhängig davon, ob sie auf diesem Vertrag beruhen. Mit der durch Neuregelung in 30 GmbHG vollzogenen Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise wird das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling gesichert. Insbesondere die Regierungsbegründung äußert sich dabei sehr kritisch zu der vom BGH bislang postulierten geistigen Ausblendung bestehender und bilanzierungsfähiger Forderungen und möchte ausdrücklich zu der bilanziellen Betrachtungsweise zurückkehren, die bis zum 24. November 2003 problemlos anerkannt war. 3. Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise, insbesondere im Falle des Cash-Pooling Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu 30 Abs.1 GmbHG a.f. liegt eine verbotene Auszahlung an Gesellschafter auch dann vor, wenn einem Gesellschafter zulasten des gebundenen Gesellschaftsvermögens ein Darlehen gewährt wird und die der Gesellschaft entstehende Darlehensforderung gegen den Gesellschafter vollwertig ist. Dies gilt nur in eng umrissenen Ausnahmefällen nicht, nämlich dann, wenn die Darlehensgewährung im Interesse der Gesellschaft erfolgt, einem Drittvergleich standhält, das Darlehen besichert ist und keine Zweifel an der Bonität des Gesellschafters bestehen. Ob auch bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages eine verbotene Einlagenrückgewähr vorliegen kann, ist nach bisheriger Rechtslage nicht eindeutig geklärt. 4. Neuregelung der eigenkapitalersetzenden Darlehen (einschließlich Rangrücktritt) Die Regelungen zu eigenkapitalersetzenden (Gesellschafter-) Darlehen in 32a und 32b GmbHG a.f. (sogenannte Novellenregeln) wurden ersatzlos gestrichen. Nach den genannten Bestimmungen wurden Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich entsprechende Leistungen von Gesellschaftern, die der Gesellschaft in einer Krise gewährt oder belassen werden, wie Eigenkapital behandelt und durften solange der eigenkapitalersetzende Charakter andauert nicht zurückgezahlt werden. Bei Verstoß war der betreffende Gesellschafter zur Rückzahlung verpflichtet; es bestand eine Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter, die Geschäftsführer konnten sich schadensersatzpflichtig machen. Der neugestaltete 30 Abs.1 GmbHG nimmt nach seinem Wortlaut zunächst solche Leistungen vom Verbot der Einlagenrückgewähr aus, die durch einen vollwertigen Gegenleistungsoder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Das Verbot der Einlagenrückgewähr gilt gemäß 30 Abs. 1 Satz 3 zudem nicht im Rahmen der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen. 8

10 Zudem wird nach dem Willen des Gesetzgebers die Fortgeltung der sog. Rechtsprechungsregeln zu den eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen aufgegeben. Die Rechtsfigur des eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens ist damit abgeschafft. Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Leistungen sind damit nicht mehr wie haftendes Eigenkapital zu behandeln. Tilgungsleistungen auf solche Forderungen können deshalb keine nach 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verbotenen Auszahlungen des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens mehr sein. Stattdessen unterliegen Gesellschafterdarlehen nunmehr rechtsformneutral insolvenzrechtlichen Grundsätzen. Ihre Rückzahlung ist auch in der Krise der Gesellschaft zulässig. Allerdings werden grundsätzlich alle also nicht nur eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen, in der Insolvenz der Gesellschaft nachrangig sein. Ausnahmen bestehen nur noch für Darlehen, die unter das Sanierungs- oder das Kleinbeteiligungsprivileg fallen. Nach der Neuregelung kann die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantrag angefochten werden, ebenso die Besicherung eines Gesellschafterdarlehens innerhalb der letzten zehn Jahre vor Insolvenzantrag. Für die Anfechtbarkeit der Rückzahlung kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Rückzahlung eine Krise der Gesellschaft gegeben war. Diese Regelung bringt eine nicht unerhebliche Ausweitung der Haftung des Gesellschafters mit sich, die bislang im Wesentlichen auf Krisensituationen beschränkt war. Vorsicht ist auch bei Unternehmenskäufen geboten: Lässt sich ein veräußernder Gesellschafter im Zuge des Closing ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen zurückzahlen und wird die Gesellschaft innerhalb eines Jahres ab Rückzahlung insolvent, kann die Rückzahlung angefochten werden und es entstehen Rückgriffsansprüche gegen den Altgesellschafter. Auch die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung erfährt eine eigenständige Regelung. Die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung von bedeutsamen Gegenständen führt im Falle der Insolvenz der Gesellschaft zu einer Suspendierung des Aussonderungsrechts des Gesellschafters für die Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für ein Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dem Gesellschafter steht hierfür ein finanzieller Ausgleich zu. rücktrittserklärung ergeben sich ausweislich der Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses aus dem Gesetz. Die bislang vom BGH geforderte Gleichstellung mit statutarischem Eigenkapital soll ausdrücklich nicht mehr notwendig sein. Vielmehr sei ausreichend, wenn ausdrücklich der Rücktritt hinter die gesetzlich subordinierten Ansprüche ( 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO) erklärt werde. Damit rückt die subordinierte Gesellschafterforderung im Rang hinter Ansprüche aus Gesellschafterdarlehen, für die kein Rangrücktritt erklärt wurde. Sollte eine gegen den Rangrücktritt verstoßende Auszahlung erfolgen, gelten die Anfechtungstatbestände der InsO. Für die Frage, ob für eine Rechtshandlung altes oder neues Recht gilt, kommt es darauf an, wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Wurde es nach Inkrafttreten des MoMiG eröffnet, gilt grundsätzlich neues Recht, es sei denn, die betreffende Rechtshandlung war nach altem Recht privilegiert. Mit Streichung der 32a und 32b GmbHG und der Neuregelung des Rechts der Gesellschafterleistungen werden die bislang bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten bezüglich des Vorliegens einer finanziellen Krise und der Abgrenzung zwischen kapitalersetzenden und normalen Gesellschafterdarlehen beseitigt. Im Hinblick auf die Frage der Passivierung von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen wurde der im Regierungsentwurf vorgesehene Verzicht auf einen Rangrücktritt nicht übernommen. Ungeachtet der grundsätzlichen Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz sind Gesellschafterdarlehen auch nach Inkrafttreten des MoMiG als Verbindlichkeit der Gesellschaft im Überschuldungsstatus zu berücksichtigen, wenn nicht ausdrücklich ein Rangrücktritt vereinbart worden ist. Die Anforderungen an den Inhalt der abzugebenden Rang- 9

11 IV Missbrauchsbekämpfung 1. Geschäftsanschrift als Registerinhalt, Zustellungserleichterungen Das MoMiG enthält eine Reihe von Regelungen zur Bekämpfung von Missbräuchen, die sich in der Praxis insbesondere bei der Abwicklung insolventer Gesellschaften häuften. Die Bekämpfung dieser Missbräuche ist eines der Hauptanliegen der gegenständlichen Reform. Um Missbräuche durch sog. Firmenbestatter zu erschweren, sieht das Gesetz nunmehr vor, dass eine inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden muss. Die Geschäftsanschrift wird nun Registerinhalt. Gläubiger können die Geschäftsanschrift der GmbH damit jederzeit dem (elektronisch geführten) Handelsregister entnehmen. Hierdurch werden Probleme bei der Zustellung vermieden. Nach der Übergangsregelung in 3 Abs. 1 EGGmbHG entsteht mit dem Inkrafttreten des MoMiG auch für Altgesellschaften eine Pflicht zur Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift. Ist eine Zustellung unter der eingetragenen Anschrift der Gesellschaft und etwa empfangsberechtigter Personen nicht möglich, kann wenn die Zustellung auch nicht unter einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist von der öffentlichen Zustellung Gebrauch gemacht werden. Darüber hinaus können Zustellungen zukünftig auch an einen Gesellschafter bewirkt werden, sofern die Gesellschaft nicht (mehr) über einen Geschäftsführer verfügt. Schließlich werden die Geschäftsführer zur Erstattung von Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht erkennbar. Hier wird der Geschäftsführer mit erheblichen Einschätzungs- und Haftungsrisiken belastet. 3. Erweiterung des Katalogs der Bestellungshindernisse in 6 Abs. 2 GmbHG Die Bestellungshindernisse für Geschäftsführer gemäß 6 Abs. 2 werden erweitert. Bereits im Regierungsentwurf war vorgesehen, den Katalog des 6 Abs. 2 GmbHG um die Bestellungshindernisse des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der falschen Angaben nach 82 GmbHG bzw. 399 AktG sowie der unrichtigen Darstellung nach 400 AktG, 331 HGB, 313 UmwG oder 17 PublG zu erweitern. Aufgrund der Empfehlungen des Rechtsausschusses wurden nunmehr darüber hinaus auch der Grundtatbestand des Betrugs sowie dessen bislang ebenfalls noch nicht erfassten Sondertatbestände erfasst ( 263 bis 264 a, 265 b bis 266 a StGB). In diesem Kontext ist 6 GmbHG durch einen Absatz 5 erweitert worden, der eine Schadensersatzpflicht für Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft begründet, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, sofern diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt. 2. Insolvenzantragspflicht (der Gesellschafter) Die bislang in 64 Abs. 1 GmbHG, 92 Abs. 2 AktG und 130a Abs. 1 HGB, jeweils a.f., enthaltene Insolvenzantragspflicht ist rechtsformübergreifend in das Insolvenzrecht verlagert worden. Die Antragspflicht gilt damit für alle juristischen Personen und Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bei der keine natürliche Person persönlich haftet. Ob auch Scheinauslandsgesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland erfasst werden, ist noch nicht abschließend geklärt, dürfte aber zu bejahen sein. RA Felix Felleisen RA Dr. Michael Bäumker, LL.M., Düsseldorf Darüber hinaus sind bei Insolvenzreife einer führungslosen GmbH auch die Gesellschafter strafbewehrt verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen ( 15a Abs. 3 und 4 InsO). Dies kann insbesondere in solchen Fällen relevant werden, in denen Gesellschafter und Geschäftsführer über die Insolvenzreife uneins sind und der Geschäftsführer sein Amt wirksam niederlegt. In solchen Fällen führt die Neuregelung zu einer effektiven Verlagerung der Haftung auf den Gesellschafter. 10

12 Unternehmenskauf und MoMiG I. Intention des Gesetzgebers Auch Unternehmenskäufe sind durch das MoMiG betroffen, da wesentliche Änderungen des GmbH-Rechts im Zusammenhang mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen stehen. Durch die Aufwertung der Gesellschafterliste ist die Transparenz des Gesellschafterkreises einer GmbH verbessert (siehe dazu unter II.) und darauf aufbauend der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen ermöglicht worden (siehe dazu unter III.). Ferner wurden die einschränkenden Regelungen zur Teilung von Geschäftsanteilen aufgehoben (siehe dazu unter IV.). Ziel des Gesetzgebers ist es, mit diesen Änderungen die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Übertragung von Geschäftsanteilen zu erhöhen und Transaktionskosten zu verringern. II. Verbesserte Transparenz durch Aufwertung der Gesellschafterliste Nach bisheriger Gesetzeslage waren Geschäftsführer verpflichtet, bei jeder Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen ( 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Die Gesellschafterliste beinhaltet Name, Wohnort/Sitz und Geburtsdatum der Gesellschafter sowie den Nennbetrag der Geschäftsanteile. Notare waren verpflichtet, Abtretungen von Geschäftsanteilen, die sie beurkundet haben, dem Registergericht anzuzeigen ( 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG a.f.). Ferner musste die Übertragung von Geschäftsanteilen bei der Gesellschaft angemeldet werden ( 16 Abs. 1 GmbHG a.f.). Diese Anmeldung war zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung, gegenüber der Gesellschaft gingen die Mitgliedschaftsrechte aus dem übertragenen Geschäftsanteil allerdings erst mit Anmeldung auf den Erwerber über. Trotz dieser Mitteilungspflichten gaben Gesellschafterlisten bislang häufig nicht die tatsächliche Rechtslage hinsichtlich der Inhaber der Geschäftsanteile wieder und waren deshalb keine verlässliche Informationsquelle für potentielle Erwerber von Geschäftsanteilen. Grund dafür ist zunächst, dass Geschäftsführer die Gesellschafterliste nur aktualisieren können, wenn sie Kenntnis von dem Übergang von Geschäftsanteilen haben. In der Praxis wurde eine Aktualisierung der Gesellschafterliste häufig auch deshalb versäumt, weil eine Anteilsübertragung ohne Aktualisierung der Gesellschafterliste wirksam ist. Selbst wenn die Aktualisierung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung erfolgte, konnte die Gesellschafterliste gleichwohl wegen Unwirksamkeit der Anteilsübertragung (beispielsweise mangels erforderlicher Zustimmung) unrichtig sein. Auch nach Inkrafttreten des MoMiG sind Geschäftsführer bei Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste zum Handelsregister verpflichtet. Unterstrichen wird die Bedeutung dieser Verpflichtung dadurch, dass Geschäftsführer nunmehr auch gegenüber dem Veräußerer und dem Erwerber eines Geschäftsanteils schadensersatzpflichtig sind, falls sie schuldhaft eine falsche Gesellschafterliste ausfertigen. Das MoMiG sieht im Zusammenhang mit der Gesellschafterliste eine Erweiterung der Pflichten von Notaren vor. Ein bei Veränderungen mitwirkender Notar, also insbesondere ein Notar, der eine Anteilsabtretung beurkundet, ist ab sofort nicht mehr zur bloßen Anzeige der Übertragung verpflichtet, sondern hat anstelle der Geschäftsführer eine von ihm unterschriebene aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift an die Gesellschaft zu übermitteln ( 40 Abs. 2 GmbHG). Einschränkungen für die Verlässlichkeit der Gesellschafterliste ergeben sich allerdings daraus, dass Notare nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht haben und gegenüber Veräußerer und Erwerber kein Auskunftsrecht haben. Insbesondere bei aufschiebend bedingten Anteilsübertragungen ist daher nicht umfassend sichergestellt, dass eine zutreffende Gesellschafterliste eingereicht wird. Ferner sind ausländische Notare nicht von der gesetzlichen Einreichungspflicht erfasst. Zusätzlich zu den bisher in der Gesellschafterliste enthaltenen Informationen ist nunmehr in der Gesellschafterliste eine Nummerierung der Geschäftsanteile zu deren eindeutigen Identifizierung vorzunehmen. Belastungen von Geschäftsanteilen sind demgegenüber auch weiterhin nicht aufzunehmen. 11

13 Nach dem MoMiG kommt es für die Legitimation des Erwerbers eines Geschäftsanteils nicht mehr darauf an, ob der Erwerb gegenüber der Gesellschaft angemeldet worden ist, sondern darauf, dass der Gesellschafter und der Umfang seiner Beteiligung in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen sind. Zwar ist die Eintragung in die Gesellschafterliste weiterhin keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Erwerb von Geschäftsanteilen und begründet die Gesellschafterliste nicht die Stellung als Gesellschafter. Es besteht allerdings eine unwiderlegliche Vermutung dahingehend, dass ein in der Gesellschafterliste Eingetragener tatsächlich Gesellschafter ist. Darüber hinaus ist die Eintragung eines Gesellschafters in der Gesellschafterliste Anknüpfungspunkt für den neu eingeführten gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen (siehe dazu unter III.). Häufig besteht für Erwerber von Geschäftsanteilen das Bedürfnis, bereits unmittelbar im Anschluss an den Erwerb Gesellschafterbeschlüsse (insbesondere Abberufung alter und Bestellung neuer Geschäftsführer sowie Satzungsänderungen) zu fassen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Erwerber allerdings noch nicht in der Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen. Dem trägt das MoMiG insofern Rechnung, als dass solche Rechtshandlungen als von Anfang an wirksam gelten, wenn die aktualisierte Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird ( 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). III. Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen 1. Bisherige Rechtslage Nach bisheriger Rechtslage konnten GmbH-Geschäftsanteile nicht gutgläubig vom Nichtberechtigten, sondern nur vom tatsächlich Berechtigten erworben werden. Gleichzeitig geben Gesellschafterlisten mangels konstitutiver Wirkung für die Rechtsinhaberschaft bislang häufig nicht die wahre Rechtslage wieder. Im Rahmen von Unternehmenskäufen wird daher dem Risiko, den Erwerb von Geschäftsanteilen mit einem Nichtberechtigten zu vereinbaren, bisher dadurch zu begegnen versucht, dass die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers zum Gegenstand umfangreicher Due-Diligence-Prüfungen gemacht wird. Trotz Prüfung der Kette der bislang erfolgten Anteilsübertragungen seit Gründung der Gesellschaft können allerdings auch diese Prüfungen wegen des Risikos verdeckter Zwischenverfügungen keine absolute Rechtssicherheit über den tatsächlichen Eigentümer eines Geschäftsanteils schaffen. Zum Schutz des Erwerbers werden daher bei Unternehmenskäufen üblicherweise umfangreiche Garantien des Veräußerers im Hinblick auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers vereinbart. Eine Verletzung dieser Garantien führt allerdings nur zu Schadensersatzansprüchen sowie u.u. zu Ansprüchen auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Erwerb von Geschäftsanteilen von Nichtberechtigten konnte hingegen nicht erzwungen werden. 2. Neuregelung durch das MoMiG Nach der neuen Gesetzesfassung kann der Erwerber einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran grundsätzlich durch Rechtsgeschäft wirksam von einem Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist ( 16 Abs. 3 GmbHG). Der neu eingeführte gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen hat eine beschränkte Reichweite. Durch die Neuregelung wird der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen von solchen Erwerbern ermöglicht, die in der Gesellschafterliste zu Unrecht als Gesellschafter eingetragen sind. Die Gutglaubenswirkung bezieht sich dabei auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers. Umstritten ist, ob die Neuregelung auch den Erwerb von Geschäftsanteilen entsprechend der in der Gesellschafterliste vorgesehenen Stückelung ermöglicht, wenn diese Angaben beispielsweise aufgrund einer unwirksamen Teilung eines Geschäftsanteils von der wahren Rechtslage abweichen. Mangels ausdrücklicher Regelung im Gesetzgebungsverfahren bleibt die Klärung dieser Frage der Rechtsprechung vorbehalten. Auch nach Inkrafttreten des MoMiG können nichtexistente Geschäftsanteile nicht gutgläubig erworben werden. Weiterhin besteht kein Schutz von Erwerbern im Hinblick auf die Erfüllung von Einlageverpflichtungen sowie die freie Übertragbarkeit des Geschäftsanteils. Auch der gute Glaube an die Lastenfreiheit des Geschäftsanteils oder den Bestand von Belastungen eines Geschäftsanteils ist nicht geschützt. Insofern sind im Vorfeld von Unternehmenskäufen daher Due-Diligence-Prüfungen in unverändertem Umfang erforderlich. Es stellt sich allerdings die Frage, in welchem Umfang Erwerber von Geschäftsanteilen durch die neu eingeführte Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen geschützt werden und inwieweit auf dieser Grundlage die Überprüfung der Rechtsinhaberschaft des Veräußerers im Vorfeld des Erwerbs entbehrlich wird. 12

14 Ausgeschlossen ist der gutgläubige Erwerb nach 16 Abs. 3 GmbHG nunmehr, wenn die Gesellschafterliste bei Erwerb weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung des Veräußerers bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, oder im Handelsregister der Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet ist. Auch weiterhin unverzichtbar ist danach die Prüfung, wer innerhalb der dem Geschäftsanteilserwerb vorangehenden drei Jahre Inhaber der jeweiligen Geschäftsanteile war. Ist der Veräußerer noch nicht seit drei Jahren als Eigentümer des betreffenden Geschäftsanteils in die Gesellschafterliste eingetragen, ist darüber hinaus in dem bislang üblichen Umfang eine vollständige Prüfung der Erwerbskette seit Gründung der Gesellschaft durchzuführen. Gegen das Risiko verdeckter Zwischenverfügungen durch den Veräußerer ist der Erwerber jedoch insofern geschützt, als einem Dritten, auf den der Geschäftsanteil übertragen wurde und der sich nicht um seine Eintragung in die Gesellschafterliste kümmert, deren Unrichtigkeit regelmäßig zuzurechnen ist und damit ein gutgläubiger Erwerb des Geschäftsanteils möglich ist. Etwas anderes gilt nur für den Übergangszeitraum, den Notar und Handelsregister benötigen, bis eine neue Gesellschafterliste einsehbar ist. Für den Fall, dass der Veräußerer bereits seit mindestens drei Jahren als Eigentümer des betreffenden Geschäftsanteils eingetragen ist, und keine Anzeichen für seine fehlende Berechtigung ersichtlich sind, wird teilweise vertreten, dass der Erwerber auf eine Prüfung der Übertragungen des Geschäftsanteils in dem länger als drei Jahre zurückliegenden Zeitraum verzichten kann. Problematisch ist diese Ansicht insofern, als nach dem Wortlaut des neuen 16 Abs. 3 GmbHG für den gutgläubigen Erwerb nicht schon genügt, dass der Veräußerer mindestens drei Jahre in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Erforderlich ist danach vielmehr, dass die Eintragung seit mindestens drei Jahren unrichtig ist. Dieser Zeitpunkt darf dem Erwerber allerdings nicht bekannt sein, weil dessen gutgläubiger Erwerb ansonsten an seiner Kenntnis der Nichtberechtigung des Veräußerers scheitern würde. Es ist daher abzuwägen, ob eine Prüfung der Rechtsinhaberschaft während länger als drei Jahre zurückliegender Zeiträume mit dem Ziel, böse Überraschungen für den Erwerber zu vermeiden, durchgeführt werden soll, auch wenn dadurch unter Umständen die Grundlage für den gutgläubigen Erwerb des jeweiligen Geschäftsanteils beseitigt wird. Kein Änderungsbedarf besteht im Hinblick auf die bislang in Unternehmenskaufverträgen üblichen Garantien für die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers. Allein die Möglichkeit des Erwerbers, Geschäftsanteile gutgläubig zu erwerben, beseitigt nicht die Notwendigkeit, dass sich der Veräußerer verpflichtet, dafür einzustehen, dass er Inhaber des Geschäftsanteils ist. Um sicherzustellen, dass die Einreichung einer aktuellen Gesellschafterliste durch den beurkundenden Notar auch bei nicht bereits mit Beurkundung wirksamen Anteilsübertragungen erfolgt, sollte der Vertrag auch die Verpflichtung beinhalten, dem Notar den Eintritt etwaiger aufschiebender Bedingungen anzuzeigen. Ferner sollte der Kaufvertrag ein vertragliches Rücktrittsrecht des Erwerbers für den Fall vorsehen, dass der Gesellschafterliste nach Unterzeichnung aber vor Vollzug der Transaktion ein Widerspruch zugeordnet wird. IV. Teilung von Geschäftsanteilen Bislang sieht 17 Abs. 1 GmbHG a.f. vor, dass die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils nur mit Genehmigung der Gesellschaft stattfinden kann. Diese Beschränkung ist durch das MoMiG aufgehoben worden. Die Gesellschafter sind deshalb frei, in der Satzung Voraussetzungen für die Teilung von Geschäftsanteilen aufzustellen oder nicht. Auch das bisher bestehende Verbot sogenannter Vorratsteilungen besteht jetzt nicht mehr. Gesellschaftern wird es dadurch ermöglicht, unabhängig von Veräußerung und Vererbung eine Teilung von Geschäftsanteilen vorzunehmen. Dadurch können Gesellschafter beispielsweise Teile eines Geschäftsanteils an verschiedene Banken verpfänden. V. Fazit Zu begrüßen ist, dass die Transparenz des Gesellschafterkreises durch das MoMiG insofern verbessert wird, als dass Anteilsübertragungen beurkundende Notare zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste verpflichtet sind. Da sich diese Verpflichtung nicht auf alle möglichen Fälle des Übergangs von Geschäftsanteilen bezieht und die Eintragung in die Gesellschafterliste auch nach Inkrafttreten des MoMiG keine konstitutive Wirkung hat, können sich Erwerber von Geschäftsanteilen gleichwohl nicht auf den Inhalt der Gesellschafterliste verlassen. Ebenfalls grundsätzlich zu begrüßen ist die Einführung des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen durch das MoMiG. Wesentliche Änderungen für den Umfang der im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen durchzuführenden Due-Diligence-Prüfungen sind damit allerdings nicht verbunden. RAin Vanessa Nieporte, RA Dirk Hänisch, LL.M. (City University of Hong Kong), Düsseldorf 13

15 Kapital- und Gläubigerschutz nach dem MoMiG Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) antwortet der Gesetzgeber auf die in der Vergangenheit stetig gewachsenen Stimmen nach einer Anpassung der GmbH an die heutigen Anforderungen des internationalen Wettbewerbs. Ein besonderes Hauptaugenmerk richtete der Gesetzgeber neben der Steigerung der Flexibilität und der Ausräumung von derzeit bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten auch auf die Verbesserung der Sanierungsfähigkeit der GmbH in der Krise, wodurch insbesondere die durch die Rechtsprechung stetig fortentwickelten Regelungen zur Kapitalaufbringung und -erhaltung tangiert wurden. Die diesbezüglichen wesentlichen Eckpunkte des MoMiG in diesem Bereich werden im Folgenden überblicksmäßig vorgestellt. A. Deregulierung bei der Kapitalaufbringung Die strenge gesetzliche Regelung der Kapitalaufbringung und die an die Nichterfüllung der Einlageforderung geknüpften Rechtsfolgen tragen der Tatsache Rechnung, dass den Gläubigern der Gesellschaft im Regelfalle nur das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Für die Gläubiger ist daher eine ordnungsgemäße Erfüllung der Einlageverpflichtung der Gesellschafter maßgebend. Der Gewährleistung dieses Ziels dienen die Normen der Kapitalaufbringung. Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der GmbH gegenüber anderen Rechtsformen wurde im Zuge der MoMiG-Novelle eine Flexibilisierung dergestalt angestrebt, dass die Kapitalaufbringung dereguliert und Risiken für Gesellschafter durch Fehler bei der Kapitalaufbringung deutlich minimiert werden sollten. Auswirkungen hat diese Deregulierung insbesondere auf das Rechtsinstitut der verdeckten Sacheinlage. I. Bisherige Rechtslage Nach dem Umgehungsverbot des 19 Abs. 5 GmbHG a.f. wurde durch die Übernahme eines Geschäftsanteils grundsätzlich die Verpflichtung zur Leistung einer Bareinlage begründet, sofern nicht wirksam eine Sachleistung vereinbart wurde. Damit war eine Sachleistung auf eine Bareinlageverpflichtung an Erfüllungs statt zunächst ausgeschlossen mit der Folge, dass die Bareinlageverpflichtung als nicht erfüllt galt. Die Rechtsprechung hatte hierzu eine umfangreiche Kasuistik entwickelt und nahm eine Umgehung der Bareinlageverpflichtung bspw. auch dann an, wenn der Gesellschafter den geleisteten Betrag zwar zunächst in bar zur Gesellschaftskasse eingezahlt, diesen jedoch anschließend in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Bareinzahlung als Entgelt für eine Leistung zurückerhalten hat (verdeckte Sacheinlage), es sei denn, die dem Entgelt zugrunde liegende Leistung diente allein der Umsetzung von Investitionsentscheidungen. Die umfangreiche und mittlerweile für die Praxis nur noch schwer einzuhaltende Kasuistik der Rechtsprechung zum Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage führte daher vielfach dazu, dass der Gesellschafter seine Einlageleistung i.e. zweimal erbringen musste, wobei eine Aufrechnung mit seinem Rückzahlungsanspruch gegen die GmbH hinsichtlich der ersten Zahlung gesetzlich aufgeschlossen war. Dieser Rückzahlungsanspruch war zudem oftmals wertlos, sofern die GmbH zwischenzeitlich in die Insolvenz geraten war. II. Neuregelung Mit der Einführung des MoMiG wird die bisherige undurchdringliche Kasuistik dereguliert und eine Liberalisierung der verdeckten Sacheinlage bewirkt. Es erfolgt fortan eine Anrechnung des Wertes einer auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters geleisteten Sacheinlage, wobei der Gesellschafter für die Werthaltigkeit des eingelegten Vermögensgegenstandes beweispflichtig ist. Sofern der Wert der geleisteten Sache die Höhe der Einlageverpflichtung des Gesellschafters nicht erreicht, ist diese Wertdifferenz in bar auszugleichen. Die Liberalisierung der verdeckten Sacheinlage kommt den Gesellschaftern der GmbH jedoch erst zeitlich nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister zugute. Auch nach Inkrafttreten des MoMiG muss daher die Stammeinlage bei Gründung in bar geleistet werden, sofern nicht explizit eine Sacheinlageverpflichtung vereinbart wurde. Der Kapitalschutz zur Sicherung der Mindestliquidität der GmbH bleibt insofern erhalten. 14

16 Die Kapitalerhaltungsvorschriften der 30, 31 GmbHG bieten insofern keinen ausreichenden Schutz vor dieser einstmals üblichen Praxis, da sie sich lediglich auf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen beziehen. Diese Schutzlücke schließt das Eigenkapitalersatzrecht. Es soll gewährleisten, dass einmal eingezahltes Kapital unter bestimmten Umständen nicht wieder an die Gesellschafter zurückfließen darf; ein gewährtes Darlehen erlangte hierdurch nach bisheriger Rechtslage Eigenkapitalcharakter (sog. eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen ). 1. Bisherige Rechtslage Für den Geschäftsführer einer GmbH besteht dessen Strafbarkeit bei falscher Versicherung der erfolgten Bareinlageleistung daher unverändert fort. Besitzt der Geschäftsführer demnach Kenntnis von einer geplanten verdeckten Sacheinlage, darf er gegenüber dem Registergericht bei der Anmeldung auch jetzt nicht versichern, die Bareinlageverpflichtung sei erfüllt. B. Deregulierung bei der Kapitalerhaltung Die 30, 31 GmbHG normieren den für die GmbH zentralen Gedanken der Kapitalerhaltung. Das Auszahlungsverbot des 30 Abs. 1 GmbHG bildet daher zusammen mit dem die Aufbringung des Stammkapitals betreffenden 19 GmbHG das Kernstück des GmbH-Rechts. Zur Beseitigung bisher bestehender Missbrauchsmöglichkeiten und in Anpassung an die geänderten internationalen Wettbewerbsbedingungen sieht das MoMiG eine Entschärfung im Bereich der von umfassender Rechtsprechung belasteten Kapitalerhaltung vor, welche insbesondere Auswirkungen auf die Bereiche des Eigenkapitalersatzrechts und der Konzernfinanzierung (insbesondere Cash-Pooling) hat. I. Eigenkapitalersatzrecht Die im GmbH-Recht vorherrschende Finanzierungsfreiheit gestattet es den Gesellschaftern, der Gesellschaft auf verschiedene Weise liquide Mittel zur Verfügung zu stellen, so bspw. auch durch Zuführung von Gesellschafterdarlehen. Die Gewährung solcher Gesellschafterdarlehen birgt jedoch die Problematik, dass außenstehende Fremdgläubiger der Gesellschaft benachteiligt werden können. Wenn die Gesellschafter im Vorfeld einer Insolvenz ihre Darlehen aufgrund ihres schuldrechtlich begründeten Rückgewähranspruchs aus der Gesellschaft abziehen, reicht das übrige Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gläubiger möglicherweise nicht mehr aus. Nach der Rechtsprechung waren Gesellschafterdarlehen und vergleichbare Leistungen der Gesellschafter dann als eigenkapitalersetzend anzusehen, wenn sie der Gesellschaft in der Krise gewährt oder belassen worden sind. Das der Gesellschaft gewährte Darlehen wurde alsdann als Eigenkapital behandelt. Ferner entsteht ein Rückzahlungsanspruch der GmbH hinsichtlich bereits geleisteter Rückzahlungen, welcher gemäß 31 Abs. 5 GmbHG in der Regel nach zehn Jahren verjährt. Die Vielzahl möglicher Rückfluss-Konstellationen bei Gesellschafterdarlehen hat in der Praxis zu einer auch für Spezialisten mittlerweile kaum noch überschaubaren Rechtsprechung geführt. Sowohl gutgläubige Geschäftsführer als auch Gesellschafter konnten daher leicht in Haftungsgefahren geraten, wenn Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen erfolgten, die sich im Nachhinein als eigenkapitalersetzend herausstellen. 2. Neuregelung Durch das MoMiG wurde die sehr komplexe Materie des Eigenkapitalersatzrechts erheblich entflochten und dadurch vereinfacht. Die Regelungen wurden ins Insolvenzrecht verlagert und neu geordnet; die umfassende Rechtsprechung zu dieser Materie wurde suspendiert. Durch die Verlagerung der Vorschriften der 32a, 32b GmbHG a.f. in das Insolvenzrecht wird es ab sofort keine Unterscheidung mehr zwischen eigenkapitalersetzenden und normalen Gesellschafterdarlehen geben. Gesellschafterdarlehen können daher generell außerhalb der Insolvenz zurückgeführt werden, solange die Rückführung nicht gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift des 30 Abs.1 GmbH verstößt. Das in der Praxis durch seine Unbestimmtheit für erhebliche Verunsicherung sorgende Merkmal der Krise entfällt hierdurch; die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens außerhalb der Insolvenz kann daher nicht mehr mit dem Argument verweigert werden, es sei als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren und daher gemäß 30 Abs. 1 GmbHG an die Gesellschaft gebunden. 15

17 Durch den Fortfall des Merkmals in der Krise entfällt auch die diesbezügliche Geschäftsführerhaftung. Im Interesse des Gläubigerschutzes erfolgt durch das MoMiG eine generelle Ausweitung der Geschäftsführerverantwortlichkeit auf Zahlungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter. Die Haftung der Geschäftsführer tritt dabei konsequenterweise dann nicht ein, wenn nachgewiesen wird, dass die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar war, wodurch ein Teil der bislang vieldiskutierten existenzvernichtenden Eingriffe (sog. Ausblutensfälle ) abgedeckt werden soll. Durch die Verlagerung ins Insolvenzrecht gelten die Vorschriften des Eigenkapitalersatzrechts nunmehr für sämtliche Rechtsformen, so u.a. für die OHG, die KG, AG und für in Deutschland tätige ausländische Gesellschaften (bspw. englische Limited). Im Gläubigerinteresse sind Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfalle fortan generell nachrangig, also auch solche, die keinen eigenkapitalersetzenden Charakter haben, wodurch freilich eine Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtslage eintritt. Die Insolvenzmasse dient damit zunächst generell der Befriedigung außenstehender Gläubiger. Ausgenommen hiervon bleiben wie bisher Sanierungsdarlehen und Darlehen von Kleinbeteiligten (< 10,0 %). Außerhalb der Insolvenz erfolgte Tilgungsleistungen können nunmehr nur noch dann zurückgefordert werden, wenn sie während des letzten Jahres vor Insolvenzantrag erfolgt sind und im Wege der Insolvenzanfechtung wieder zur Masse gezogen werden. Insoweit gibt das MoMiG an dieser Stelle die bisherige Rechtsprechung auf, nach welcher der Insolvenzverwalter die Rückerstattung bereits zurückgezahlter eigenkapitalersetzender Darlehen auch dann verlangen kann, wenn die Rückzahlung länger als ein Jahr vor Stellung des Insolvenzantrages zurücklag. Inwieweit das MoMiG möglicherweise dazu führt, dass wegen der zeitlichen Begrenzung der Insolvenzanfechtung fortan möglicherweise weniger Masse zur Befriedigung zur Verfügung steht und der Ausfallschaden der Gläubiger dadurch i.e. erhöht wird, bleibt abzuwarten. Gleichwohl dürfte die zeitliche Beschränkung der Insolvenzanfechtung den Anreiz zur Gewährung von Gesellschafterdarlehen erhöhen und damit i.e. der Kapitalstärkung dienen, da das Risiko der Rückforderung im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen für den Gesellschafter fortan klar kalkulierbar ist. II. Cash-Pooling Das international gebräuchliche Cash-Pooling dient Konzernen als Instrument zur Koordinierung und zum Liquiditätsausgleich zwischen den einzelnen Konzernunternehmen. Hierbei führen die einzelnen Konzerntochtergesellschaften ihren Liquiditätsüberschuss an die Konzernmutter oder eine Schwestergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management ab. Im Gegenzug gewährt die Konzernmutter oder die Schwestergesellschaft den einzelnen Konzerntöchtern entsprechende Rückzahlungsansprüche, die diese im Bedarfsfalle ausüben. Durch das Cash-Pooling werden notwendige Liquiditätsreserven der einzelnen Konzernunternehmen minimiert und die Rentabilität gesteigert, denn die konzerninterne Finanzierung generiert in der Regel erhebliche Zinsvorteile gegenüber einer Außenfinanzierung. 1. Bisherige Rechtslage Bis zur sog. November-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2003 wurden Kreditleistungen der GmbH im Zusammenhang mit Cash-Management-Systemen nicht unter die Vorschrift des 30 Abs. 1 GmbHG a.f. subsumiert; bei bilanzieller Betrachtungsweise der Transaktion stellte ein voll werthaltiger Rückzahlungsanspruch der Konzerntochter vielmehr einen bilanzneutralen Aktivtausch dar ( Liquidität gegen voll werthaltige Forderung ). 16

18 Die November-Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte in der Praxis zu einer Rechtsunsicherheit dahingehend geführt, ob die im Rahmen der Kapitalerhaltung grundsätzlich anzuwendende bilanzielle Betrachtungsweise auch für Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter gilt. Da die Vorschrift des 30 Abs. 1 GmbHG a.f. nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht eine bloße Bilanzsperre darstellte, sondern Ausdruck der effektiven Kapitalerhaltung war, führte der Tausch von Gesellschaftsvermögen in Form von Liquidität gegen eine zeitlich aufgeschobene Rückzahlungsforderung zu einer Risikoverschiebung zu Lasten der Gläubiger der Konzerntöchter (und folglich zu einer Besserstellung der Gläubiger der Konzernmutter); diese Verschiebung werde dem Grundsatz einer effektiven Kapitalerhaltung nicht gerecht, so dass derartige Konstellationen eine verbotene Auszahlung darstellen konnten. In Fortführung dieser Rechtsprechung sollte ein Aktivtausch unter Berücksichtigung des effektiven Kapitalerhaltungsgrundsatzes nur in engen Ausnahmefällen zulässig sein, wenn das Darlehen neben seiner vollständigen Werthaltigkeit zusätzlich einem Drittvergleich standhält, die Bonität des Gesellschafters absolut zweifelsfrei feststeht und das Darlehen vollständig besichert ist. Nicht abschließend geklärt war in diesem Zusammenhang, ob die vorgenannten Kriterien generell oder nur im Falle des Bestehens einer Unterbilanz gelten sollten. Die mit der November-Entscheidung des Bundesgerichtshofs eingeleitete Wende in der Rechtsprechung hatte insofern in der Praxis eine erhebliche Verunsicherung hinsichtlich der Zulässigkeit von Cash-Management-Systemen und ihrer Ausgestaltung hervorgerufen. 2. Neuregelung der Kapitalerhaltung Das MoMiG beseitigt die infolge der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entstandene Verunsicherung in der Praxis über die Zulässigkeit des Cash-Pooling, indem es das Cash-Pooling auf eine gesetzliche Grundlage stellt. Nach der Neuregelung des 30 GmbHG soll nicht mehr auf eine gegenständliche oder liquiditätsmäßige Betrachtungsweise, sondern allein auf das Vermögen als Bilanzwert abgestellt werden. Der Gesetzgeber kehrt damit zu einer rein bilanziellen Betrachtungsweise zurück. Diesem folgend, verstoßen Kreditleistungen dann nicht mehr gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz des 30 Abs. 1 GmbHG, wenn sie von einem vollwertigen Rückzahlungsanspruch gedeckt sind. C. Zusammenfassung Das MoMiG führt im Ergebnis zu einer begrüßenswerten Stabilisierung der Gläubiger- und Kapitalschutzvorschriften. Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden durch die gesetzliche Verankerung der verdeckten Sacheinlage entschärft, ohne weitestgehend negative Auswirkungen auf die Kapitalerhaltung zu haben. Die Regelungen zum Eigenkapitalersatzrecht werden an entscheidenden Stellen reformiert. Die Leitung einer GmbH wird durch die Abschaffung der Rechtsprechungsregeln grundlegend und ohne gravierende negative Auswirkungen auf den Gläubiger- und Kapitalschutz erleichtert. Durch die Verlagerung der Novellenregelungen in das Insolvenzrecht erfolgt eine Ausweitung auf alle Gesellschaftsformen sowie auf in Deutschland tätige ausländische Gesellschaften. Eine wesentliche weitere Stärkung des Gläubigerschutzes folgt aus den veränderten Regelungen zur Anfechtung und zur grundsätzlichen Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz. Abzuwarten bleibt indes, inwieweit die zeitliche Begrenzung der Insolvenzanfechtung zu höheren Ausfallhaftungen der Gesellschaftsgläubiger führen wird. Hinsichtlich der Deregulierung des Cash-Pooling entscheidet sich das MoMiG entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und unter Betonung der wirtschaftlichen Vorteile des Cash-Pooling für eine Durchbrechung des bisherigen Kapitalschutzsystems der GmbH. Inwieweit hierdurch die derzeitige Rechtsunsicherheit ohne negative Auswirkungen auf den Gläubiger- und Kapitalschutz beseitigt wird, bleibt derzeit offen, insbesondere weil das MoMiG wesentliche Eckpunkte des Cash-Pooling, so bspw. die Ermittlung der Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs und die Anwendbarkeit des Cash- Pooling für die Fälle einer Unterbilanz, selbst nicht regelt. Es bleibt daher abzuwarten, wie die bisher gläubigerfreundlich ausgestaltete Rechtsprechung künftig zur Kollision des Cash- Pooling mit dem Kapitalerhaltungsgrundsatz stehen und insoweit zur Erhöhung der Rechtssicherheit beitragen wird. RA Tobias Mittrach, Hannover 17

19 Die Beratung der GmbH in der Krise, bei der Sanierung und unmittelbar vor der Insolvenz Änderungen durch das MoMiG und das Finanzmarktstabilisierungsgesetz Aufgrund ihrer Verbreitung als Rechtsform in Deutschland und der oft geringen Eigenkapitalausstattung stand die GmbH in den letzten Jahren im Mittelpunkt der praktischen Diskussion und Rechtsprechungsentwicklung in Bezug auf Krise, Sanierung und Insolvenz von juristischen Personen. Insbesondere durch die Klagetätigkeit der Insolvenzverwalter wurde das Recht der GmbH im Hinblick auf Fragen der Kapitalerbringung, Kapitalerhaltung und der Insolvenz der GmbH ständig fortentwickelt. Die Beratung der GmbH in der Krise wurde durch ein komplexes Nebeneinander von gesetzlichen Regelungen und Rechtsprechungsgrundsätzen erschwert. Die Fortführung und Sanierung der GmbH in der Krise der Gesellschaft ist mit erheblichen Problemen und Haftungsgefahren für die Geschäftsführer, Gesellschafter und Drittparteien verbunden. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) und zuletzt durch aktuelle Änderungen der Insolvenzordnung im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes hat der Gesetzgeber nunmehr Änderungen des GmbH-Rechts und der Insolvenzordnung vorgenommen, deren Auswirkungen auf die Beratung der GmbH in der Krise und Insolvenz in einigen Punkten nachfolgend kurz dargestellt werden sollen. Dabei werden zunächst die für die Beratung der GmbH in der Krise und bei der Sanierung relevanten Änderungen des GmbH-Rechts betrachtet, um sodann auf die insolvenzrechtlichen Änderungen durch das MoMiG und das Finanzmarktstabilisierungsgesetz einzugehen. Hierbei werden teilweise auch Aspekte der Reform des GmbH- Rechts, die bereits Gegenstand anderer Darstellungen sind, erläutert. Insoweit wird versucht, die Darstellung solcher allgemeinen Aspekte der Reform des GmbH-Rechts im Rahmen dieses Beitrages auf das Nötigste zu beschränken. I. Änderungen des GmbH-Rechts durch das MoMiG Relevant für die Beratung der GmbH in der Krise und bei der Sanierung sind insbesondere die Änderungen des GmbH- Rechts hinsichtlich der Kapitalerhaltung, des Eigenkapitalersatzes sowie der Insolvenzantragspflichten der GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter. Nach der bisherigen Rechtslage wurde die Sanierung der GmbH in der Krise rein rechtlich durch die zivil- bzw. gesellschaftsrechtlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsführer, Gesellschafter und beteiligte Dritte bestimmt. Hier erfolgten durch das MoMiG einige Änderungen des GmbH-Rechts, die positive und negative Effekte auf die Sanierung haben werden. 1. Änderungen des Rechts der Kapitalerhaltung und des Eigenkapitalersatzes Im Hinblick auf die Änderungen des Rechts der Kapitalerhaltung und des Eigenkapitalersatzes verweisen wir auf den Beitrag Kapital- und Gläubigerschutz in diesem Heft. In der Konsequenz dürfte durch die Änderungen im Bereich Kapitalerhaltung zu erwarten sein, dass sinnvolle und alltägliche Austauschbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern auch in der Krise der Gesellschaft den Beteiligten fortan weniger rechtliche Probleme im Hinblick auf die Kapitalerhaltung bei der GmbH bereiten dürften. Weiterhin problematisch im Rahmen der Krise und der Sanierung der Gesellschaft bleibt jedoch die Zulässigkeit der Gewährung von Sicherheiten für Leistungen des Gesellschafters nach 30 Abs. 1 GmbHG sowie die Behandlung von nicht einlage- und bilanzierungsfähigen Ansprüchen auf Nutzungsüberlassung gegen die Gesellschafter. Durch die Änderungen im Bereich des Eigenkapitalersatzrechtes wurde die sanierungs- und gestaltungsfeindliche Regelung der 32a und 32b GmbHG a.f. zusammen mit den Rechtsprechungsregelungen der 30, 31 GmbHG a.f. vollständig neu geregelt. 32a und 32b GmbHG wurden gestrichen. Die Regelungen über den Eigenkapitalersatz wurden vollständig in das Insolvenzrecht verlagert. Sedes materiae ist nunmehr 135 InsO. Danach sind alle Zahlungen der Gesellschaft auf Gesellschafterdarlehen, die innerhalb eines Jahres vor Stellung des Eröffnungsantrags geleistet wurden, nach 135 Abs.1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Zahlungen auf Darlehen der Gesellschafter sind auch bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft vorbehaltlich einer späteren Anfechtung im Insolvenzverfahren nach 135 InsO zulässig. Ergänzend bestimmt 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO den automatischen Nachrang von Darlehensforderungen gegen Gesellschafter und gleichgestellten Forderungen. Bei eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassungen besteht nunmehr in der Insolvenz der Gesellschaft nur dann die Pflicht des Gesellschafters zur weiteren Nutzungsüberlassung für die Höchstdauer von einem Jahr, wenn die Nutzung für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist. Gleichzeitig hat der Gesellschafter nach 135 Abs. 3 InsO einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die Nutzungsüberlassung auf Grundlage der im letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung geleisteten Zahlungen. 18

20 Festzuhalten bleibt damit, dass die Änderungen der Regelungen über den Eigenkapitalersatz eine erhebliche Erleichterung bei der Sanierung der GmbH in der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft mit sich bringen werden. Die bislang für den Gesellschafter der sanierungsbedürftigen GmbH bestehenden Finanzierungsoptionen werden erweitert. 2. Verschärfung der Haftung für die verspätete Insolvenzantragsstellung der GmbH-Geschäftsführer Die bereits bisher sanierungshinderlich betrachtete Regelung des 64 GmbHG a.f. wurde durch das MoMiG inhaltlich geändert. Die Insolvenzantragspflichten für die Vertretungsorgane juristischer Personen wurden insgesamt in das Insolvenzrecht verlagert. Gleichzeitig wurde die bisherige Haftungsregelung des 64 Abs. 2 GmbHG a.f. erheblich verschärft. Nach der bisherigen Regelung des 64 Abs. 1 und 2 GmbHG a.f. stellten sich die Pflichten des Geschäftsführers der GmbH bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nach 17, 19 InsO wie folgt dar: Der Geschäftsführer war nach 64 Abs. 1 GmbHG a.f. dazu verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH zu stellen. Die dreiwöchige Frist konnte allerdings nur dann ausgenutzt werden, wenn innerhalb der drei Wochen begründete Aussichten auf eine nachhaltige Sanierung der GmbH bestanden. Gemäß 64 Abs. 2 GmbHG a.f. haftete der Geschäftsführer der GmbH gegenüber im Fall der Insolvenz auf Ersatz derjenigen Zahlungen, die nach Eintritt eines Insolvenzgrundes durch die GmbH geleistet wurden und nicht mit der Sorgfalt eines ordnungsgemäß handelnden Geschäftsführers zu vereinbaren waren. Gleichzeitig hatten die Neugläubiger der Gesellschaft die Möglichkeit, im Fall der verspäteten Insolvenzantragsstellung den Geschäftsführer der Gesellschaft nach 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 64 Abs. 1 GmbHG a.f. persönlich auf Ersatz des Neugläubigerschadens in Anspruch zu nehmen. Ein direkter Durchgriff auf die Gesellschafter der GmbH war im Fall der Insolvenz der Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht außergewöhnliche Fälle eines existenzvernichtenden Eingriffs oder vorsätzlich schädigenden Verhaltens nach 826 BGB vorlagen. Die bisherige Rechtslage führte unter Berücksichtigung der 2005 nochmals durch den Bundesgerichtshof verschärften Kriterien für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu einem faktischen Zwang der Geschäftsführer einer GmbH, möglichst früh einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Dies stand im Einklang mit den gesetzgeberischen Motiven der 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung, wirkte sich aber insbesondere auch im Hinblick auf die Strafbarkeit der verspäteten Insolvenzantragsstellung nach 84 GmbHG lähmend auf Sanierungsprozesse in der Spätphase der wirtschaftlichen Krise einer Gesellschaft aus. Durch das MoMiG wird die bisherige Rechtslage für die Gesellschafter und die Geschäftsführer der GmbH verschärft. Die Insolvenzantragspflicht der Vertretungsorgane wird nunmehr für alle juristischen Personen einheitlich in 15a Abs. 1 InsO geregelt. Die mit einer verspäteten Antragstellung bisher für die Geschäftsführer der GmbH bestehenden Konsequenzen bleiben erhalten. Im Fall der Führungslosigkeit der GmbH, wie z.b. bei Niederlegung der Geschäftsführung, sind ab sofort nach 15a Abs. 3 InsO auch die Gesellschafter der GmbH zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet. Gleichzeitig wird durch eine Ergänzung des bisherigen 64 Abs. 2 GmbHG a.f. um den 64 Satz 3 GmbHG die Haftung des GmbH-Geschäftsführers auf Zahlungen der GmbH, die erkennbar zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit führen mussten, erstreckt. In der praktischen Anwendung wird hierdurch der Handlungsspielraum des Geschäftsführers der GmbH im Vorfeld der Insolvenz der GmbH weiter eingeschränkt und der Zwang zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung erhöht. Gleichzeitig müssen die Gesellschafter der GmbH auch bei konzerninternen Fallgestaltungen nunmehr im Fall der Amtsniederlegung der Geschäftsführung oder faktischen Nichtausübung der Amtspflichten der Geschäftsführer erhebliche Vorsicht walten lassen. Die neu eingeführte Insolvenzantragspflicht nach 15a InsO stellt rechtssystematisch wie bereits 64 Abs. 1 GmbHG a.f. ein Schutzgesetz im Sinne des 823 Abs. 2 BGB dar, so dass im Fall der Führungslosigkeit der GmbH und einer durch die Gesellschafter zu verantwortenden verspäteten Insolvenzantragsstellung ein Haftungsrückgriff auf die Gesellschafter der GmbH ohne Umweg über 826 BGB möglich sein dürfte. 19

21 II. Änderungen der Insolvenzordnung durch das MoMiG und das Finanzmarktstabilisierungsgesetz Neben den bereits vorstehend kurz dargestellten Änderungen der Insolvenzordnung durch das MoMiG sollen im Folgenden noch zwei weitere für die Sanierungspraxis relevante Änderungen der Insolvenzordnung durch das MoMiG und das Finanzmarktstabilisierungsgesetz dargestellt werden. Auch wenn eine gesetzliche Subordination von Gesellschafterdarlehen und gleichgestellten Gesellschafterforderungen in den Rang nach 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gegeben ist, ist eine Nichtpassivierung der Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus nur dann möglich, wenn ein Rangrücktritt vereinbart wurde. An der ausdrücklichen Rangrücktrittsvereinbarung des Gesellschafter-Kreditgebers als Voraussetzung für die Befreiung von der Passivierungspflicht im Überschuldungsstatus ist durch das Gesetz im Gegensatz zum ersten Regierungsentwurf nun doch festgehalten worden. Denn mit der Erklärung des Rangrücktritts durch den Gesellschafter (ggf. nach Aufforderung durch den Geschäftsführer) ist eine Warnfunktion verbunden, die sich bewährt hat. Allerdings muss dieser Rangrücktritt nur in den Rang hinter 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfolgen. Zudem muss zukünftig keine Gleichstellung mit statutarischem Eigenkapital mehr erfolgen. Dies führt dazu, dass bereits bestehende Rangrücktrittvereinbarungen angepasst werden sollten. Daneben dürfte der Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 aufgrund der Änderung des 19 Abs. 2 InsO a.f. durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz weiter an Bedeutung verlieren. 19 Abs. 2 InsO sieht nunmehr vor, dass eine Überschuldung der juristischen Person vorliegt, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Dies bedeutet die Rückkehr zum sog. zweistufigen modifizierten Überschuldungsbegriff, der vom Bundesgerichtshof bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahr 1999 vertreten wurde. In der praktischen Anwendung ist die Prüfung des Vorliegens des Insolvenzgrundes der Überschuldung bis zum 1. Januar 2011 bei juristischen Personen damit auf die Frage zu beschränken, ob eine positive Fortführungsprognose für die juristische Person erstellt werden kann. Da die Fortführungsprognose als solche eine Liquiditätsprognose ist, bedeutet die Wiedereinführung des zweistufigen modifizierten Überschuldungsbegriffs nichts anderes, als das für die Bewertung des Vorliegens der Überschuldung auf die zukünftige Zahlungsfähigkeit der juristischen Person abzustellen ist. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 soll dann wiederum der bisherige Überschuldungsbegriff des 19 Abs. 2 InsO gelten. der Zahlungsfähigkeit und positiver Fortführungsprognose eine Antragstellung wegen des Vorliegens einer Überschuldung zumindest zwischenzeitlich vermeiden zu können. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich im Hinblick auf 15a Abs. 1 InsO und die für den 1. Januar 2011 vorgesehene erneute Rechtsänderung teilweise erhebliche Abgrenzungs- und Haftungsprobleme für die Geschäftsführer der GmbH und die Vertretungsorgane anderer juristischer Personen ergeben können. Daneben ist unklar, ob mit der Wiedereinführung des sog. zweistufigen modifizierten Überschuldungsbegriffs auch die zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung und Praxis für die Erstellung der Fortführungsprognose entwickelten Maßstäbe obsolet geworden sind. Schließlich wird im Fall der GmbH der Geschäftsführer in der wirtschaftlichen Krise der GmbH auch für den Fall, dass eine bestehende Unterdeckung der Passiva durch die Aktiva aufgrund zukünftig erwarteter und begründeter Liquiditätsüberschüsse nicht zur insolvenzrechtlichen Überschuldung der GmbH führt, bei unmittelbar drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auch nach neuer Rechtslage zeitnah einen Insolvenzantrag stellen müssen. Da aufgrund der bisherigen Erfahrung die insolvenzrechtliche Überschuldung grundsätzlich der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit voranging und die Mehrzahl der Insolvenzverfahren über das Vermögen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufgrund der (tatsächlichen) Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft beantragt wurden, bleibt die tatsächliche Auswirkung der temporären Änderung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs für die Mehrzahl der Mandanten abzuwarten. RA Timo Kläner, Berlin In der Praxis bietet die durch den Gesetzgeber zugunsten der von der Finanzmarktkrise betroffenen Kreditinstitute und sonstigen institutionellen Anleger getroffene Regelung auch für sonstige juristische Personen die Möglichkeit, bei bestehen- 20

22 Die wichtigsten Änderungen des GmbH-Rechts durch das MoMiG Thema Bisherige Regelung Gründung einer GmbH /Bestellung Geschäftsführer Gründungsunterlagen Erstellung von mehreren Gründungsdokumenten erforderlich, insbesondere von notariell zu beurkundendem Gründungsprotokoll und Gesellschaftsvertrag. Neuregelung durch MoMiG Vereinfachtes Gründungsverfahren bei Standardgründungen (höchstens drei Gesellschafter und ein Geschäftsführer) durch notariell zu beurkundendes Musterprotokoll (Zusammenfassung von Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) möglich. Staatliche Genehmigungen Ausschlussgründe für Geschäftsführerbestellung Staatliche Genehmigungen müssen bei Handelsregisteranmeldung vorgelegt werden. Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt ( 1903 BGB), Verurteilung wegen Straftat gemäß 283 bis 283 d StGB, Berufsverbot. Vorlage von staatlichen Genehmigungen ist nicht mehr Eintragungsvoraussetzung. Zusätzliche Ausschlussgründe: Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, wegen 263 bis 264a StGB (Computer-, Subventions- und Kapitalanlagebetrug), wegen unrichtiger Darstellung gemäß 399, 400 AktG, 82 GmbHG, 331 HGB, 313 UmwG und 17 PublG, sowie Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen 265b bis 266a StGB (Kreditbetrug, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Schadensersatzpflicht von Gesellschaftern für vorsätzliche oder grob fahrlässige Bestellung von Geschäftsführern, bei denen persönliche Ausschlussgründe eingreifen. 21

23 Thema Stammkapital Bisherige Regelung Mindeststammkapital EUR ,00; Mindestnennbetrag von Geschäftsanteilen EUR 100,00; Bei Ein-Personen-Gründungen muss für ausstehende Einlagen Sicherheit bestellt werden. Übernahme nur eines Geschäftsanteils je Gesellschafter möglich. Neuregelung durch MoMiG Mindeststammkapital grundsätzlich weiterhin EUR ,00. Aber: Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) mit einem Stammkapital von mindestens EUR 1,00 möglich; Verpflichtung zur Führung des Rechtsformzusatzes Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ; Verpflichtung zur Einstellung von mindestens 1/4 des Jahresüberschusses in Rücklage, die nur für Kapitalerhöhung verwendet werden darf; Umwandlung in normale GmbH bei Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens EUR ,00. Mindestnennbetrag von Geschäftsanteilen EUR 1,00. Keine Sicherheitsleistung für ausstehende Einlagen bei Ein-Personen-Gründungen erforderlich. Übernahme mehrerer Geschäftsanteile durch Gesellschafter möglich. 22

24 Thema Kapitalaufbringung Verdeckte Sacheinlage (Bareinlage vereinbart und geleistet, Gesellschaft erwirbt damit aber absprachegemäß Sachwert von Gesellschafter) Hin- und Herzahlen (Bareinlage vereinbart und geleistet, aber Rückzahlung an Gesellschafter, insbesondere in Form von Darlehen) Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital Bisherige Regelung Bareinlagepflicht ist nicht wirksam erfüllt und Übertragung des Sachwertes ist unwirksam. Folgen: Bareinlage muss erneut geleistet werden. Anspruch des Gesellschafters auf Erstattung der ursprünglichen Zahlung aber bei Insolvenz der GmbH wertlos. Rückabwicklung der nichtigen Übertragung des Sachwertes. Bareinlageverpflichtung ist nicht wirksam erfüllt und Bareinlage muss erneut geleistet werden. Kapitalerhöhung in Form genehmigten Kapitals im GmbH-Recht nicht möglich. Neuregelung durch MoMiG Differenzhaftung: Übertragung von Sachwert ist wirksam, Wert des übertragenen Sachwertes wird nach Eintragung der Gesellschaft auf Einlageverpflichtung angerechnet. Zahlungsanspruch der Gesellschaft gegen Gesellschaft in Höhe der Wertdifferenz Beweislast für Werthaltigkeit des Sachwertes trägt Gesellschafter. Aber: Versicherung der Geschäftsführer bei Handelsregisteranmeldung, dass Geldeinlage zumindest durch Anrechnung erloschen, ist bei verdeckter Sacheinlage unzulässig. Handelsregister kann Eintragung ablehnen. Erfüllung der Bareinlageverpflichtung, falls Rückzahlung an Gesellschafter durch vollwertigen Rückzahlungsanspruch gedeckt, der jederzeit fällig ist bzw. durch fristlose Kündigung seitens der Gesellschaft fällig gestellt werden kann. Offenlegung in Handelsregisteranmeldung erforderlich. Gesellschaftsvertrag kann Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung vorhandenen Stammkapitals nicht überschreiten. 23

25 Thema Bisherige Regelung Kapitalerhaltung /eigenkapitalersetzende Darlehen Darlehen der GmbH an Gesellschafter (insbesondere auch Cash-Pooling) Darlehensgewährung an Gesellschafter nur zulässig aus freier Rücklage und Gewinnvorträgen, nicht aus gebundenem Kapital. Dies gilt auch bei Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs gegen den Gesellschafter. Darlehensgewährung ist ausnahmsweise zulässig, wenn Darlehensvergabe im Interesse der Gesellschaft erfolgt, Bedingungen Drittvergleich standhalten und Kreditwürdigkeit des Gesellschafters über jeden Zweifel erhaben oder durch werthaltige Sicherheiten gewährleistet ist. Neuregelung durch MoMiG Bilanzielle Betrachtungsweise: Auszahlungen an Gesellschafter sind zulässig, sofern durch vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen Gesellschafter gedeckt. Eigenkapitalersetzende Darlehen Erleichterung Mobilität Darlehen von Gesellschaftern an GmbH in Krise werden so behandelt, als würde Eigenkapital zugeführt. Folgen: Rückzahlung von Darlehen ist in Krise unzulässig, geleistete Rückzahlungen sind zu erstatten, Rückzahlungsanspruch ist in Insolvenz nachrangig Ausnahmen bei Sanierungskrediten und Kleinbeteiligungen von bis zu 10 %. Satzungssitz muss sich im Inland und an einem Betriebsort, dem Ort der Geschäftsleitung oder dem Ort der Verwaltung befinden. Gleichbehandlung aller Darlehen von Gesellschaftern. Rückzahlungen sind grundsätzlich zulässig, aber Rückzahlungen innerhalb von einem Jahr und Gewährung von Sicherheiten innerhalb von 10 Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags sind anfechtbar. Rückzahlungsansprüche für alle Gesellschafterdarlehen in Insolvenz nachrangig Weiterhin Ausnahmen bei Sanierungskrediten und Kleinbeteiligungen von bis zu 10 %. Wahl eines Verwaltungssitzes im Ausland ist möglich. 24

26 Thema Übertragung von Geschäftsanteilen Legitimation nach Erwerb Bisherige Regelung Der Gesellschaft gegenüber gilt im Fall der Veräußerung von Geschäftsanteilen nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb von Geschäftsanteilen bei der Gesellschaft angemeldet und nachgewiesen wurde. Neuregelung durch MoMiG Bei Veränderungen gilt gegenüber der Gesellschaft nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteils, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen Nicht möglich Gutgläubiger Erwerb, sofern Veräußerer als Inhaber in Gesellschafterliste eingetragen; Gesellschafterliste seit drei Jahren unrichtig oder seit weniger als drei Jahren unrichtig und Unrichtigkeit dem Berechtigten zuzurechnen; keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von mangelnder Berechtigung des Veräußerers; kein Widerspruch eingetragen. Veräußerung von Teilgeschäftsanteilen Insolvenz Insolvenzantrag Haftung für Zahlungen Teilung von Geschäftsanteilen bedarf der Genehmigung der Gesellschaft. Veräußerung mehrer Teilgeschäftsanteile an denselben Erwerber ist unzulässig. Verpflichtung von Geschäftsführern zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Verpflichtung der Geschäftsführer zur Erstattung von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Aufhebung der gesetzlichen Beschränkungen. Zusätzlich sind im Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft die Gesellschafter zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Zusätzlich auch Haftung von Geschäftsführern für Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten. 25

27 26

28 Ansprechpartner Büro Berlin Neues Kranzler Eck Kurfürstendamm Berlin Tel: Fax: Büro Düsseldorf Schwannstraße Düsseldorf Tel: Fax: Büro Frankfurt am Main Franklinstraße Frankfurt am Main Tel: Fax: Ansprechpartner: RA/ Notar Torsten Bloch tbloch@raupach.de Ansprechpartner: RA Dr. Gregor Bender gbender@raupach.de Ansprechpartner: RA Dr. Peter C. Fischer, M.C.J. (NYU) pfischer@raupach.de Büro Hamburg Hanse-Forum Axel-Springer-Platz Hamburg Tel: Fax: Ansprechpartner: RA Dr. Matthias Mielke mmielke@raupach.de Büro Stuttgart Löffelstraße Stuttgart Tel: Fax: Ansprechpartner: RA Dr. Peter Maser pmaser@raupach.de Büro München Rosenheimer Platz München Tel: Fax: Ansprechpartner: RA Dr. Ulrich Hartel RA Dr. Martin Imbeck uhartel@raupach.de mimbeck@raupach.de Büro Hannover Georgstraße Hannover Tel: Fax: Ansprechpartner: RA/StB Dr. Harald Stang hstang@raupach.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Die Mandanteninformation ist insbesondere nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. 27

29

GmbH-Recht Alt und Neu nach MoMiG Reform

GmbH-Recht Alt und Neu nach MoMiG Reform 1 von 9 18.05.2012 17:03 GmbH-Recht Alt und Neu nach MoMiG Reform Altes Recht Neues Recht I. Gründung 1. Mindeststammkapital 25.000 25.000 Ausnahme: Gründung der GmbH in Form der Unternehmergesellschaft

Mehr

Das MoMiG kommt! Stand: 28. Oktober 2008

Das MoMiG kommt! Stand: 28. Oktober 2008 Das MoMiG kommt! Stand: 28. Oktober 2008 Überblick Ziele Schnellere Gründung Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft Regelung der verdeckten Sacheinlage Bilanzielle Betrachtungsweise bei Kapitalaufbringung

Mehr

P+P. Christian Tönies, LL.M. Eur. P+P PÖLLATH + PARTNERS P+P

P+P. Christian Tönies, LL.M. Eur. P+P PÖLLATH + PARTNERS P+P MoMiG: Auswirkungen auf VC-Transaktionen Christian Tönies, LL.M. Eur. PÖLLATH + PARTNERS 1 Agenda I. Überblick: klassische GmbH und Unternehmergesellschaft II. MoMiG-Änderungen mit VC-Relevanz 2 Überblick:

Mehr

MoMiG: RAin Monique Milarc. MoMiG Reform für Gründer, Stärkung bestehender GmbH s

MoMiG: RAin Monique Milarc. MoMiG Reform für Gründer, Stärkung bestehender GmbH s . von Die neue GmbH MoMiG: Reform für Gründer und Stärkung bestehender GmbH s 1 MoMiG - Zielstellung MoMiG = Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen Inkrafttreten

Mehr

Die GmbH-Reform MoMiG 8. WORKSHOP: RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR TECHNOLOGIE- UND MEDIENUNTERNEHMEN

Die GmbH-Reform MoMiG 8. WORKSHOP: RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR TECHNOLOGIE- UND MEDIENUNTERNEHMEN Die GmbH-Reform MoMiG 8. WORKSHOP: RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR TECHNOLOGIE- UND MEDIENUNTERNEHMEN Stand des Gesetzgebungsverfahrens 29. Mai 2006 - Referentenentwurf 23. Mai 2007 - Regierungsentwurf

Mehr

Die Hinweise können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen abdecken und keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen.

Die Hinweise können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen abdecken und keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Stand: 30. Oktober 2008 Die Hinweise können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen abdecken und keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Hinweise für Gründer 1) Was ist der Unterschied

Mehr

B. Die GmbH Erfolgsmodell, Exportschlager und Reformbedürftigkeit... 3

B. Die GmbH Erfolgsmodell, Exportschlager und Reformbedürftigkeit... 3 IX Die Autoren............................................................ V Vorwort.............................................................. VII Abkürzungsverzeichnis...................................................

Mehr

Kompetent zu sein behaupten viele. Wir stellen es unter Beweis. Die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt ergänzt die klassische GmbH

Kompetent zu sein behaupten viele. Wir stellen es unter Beweis. Die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt ergänzt die klassische GmbH Die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt ergänzt die klassische GmbH Existenzgründungen mit Beschränkung der persönlichen Haftung werden erheblich erleichtert - die "Mini-GmbH" ist beschlossen

Mehr

MANDANTENINFORMATION 2008/2009

MANDANTENINFORMATION 2008/2009 MANDANTENINFORMATION 2008/2009 INFORMATIONEN RUND UM KAPITALGESELLSCHAFTEN Vorwort: Die nachstehende Information soll Ihnen einen Überblick geben über allgemeine steuerliche Regelungen. Die Ausführungen

Mehr

Erkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Erkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte GmbH-Reform MoMiG Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Das Reformvorhaben betrifft im Wesentlichen eine umfassende

Mehr

Die GmbH-Reform. Unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmergesellschaft. Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Notthoff

Die GmbH-Reform. Unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmergesellschaft. Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Notthoff Die GmbH-Reform Unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmergesellschaft Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Notthoff Einleitung MoMiG - Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium

Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium Einführung: Gründungsvoraussetzungen der GmbH Die Gründung der GmbH erfolgt in zwei Schritten: 1.

Mehr

Beispiel 27. Folie 149. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 27. Folie 149. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 27 Als C und D von den Problemen von A und B bei deren Sachgründung erfahren, entwickeln sie einen anderen Plan: Beide erbringen Bareinlagen in Höhe von je 12.500 EUR. Später soll dann die gegründete

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

GmbH-Reform 2008/2009

GmbH-Reform 2008/2009 GmbH-Reform 2008/2009 Nicolas Gabrysch, Rechtsanwalt/Partner Bochum, 18. Mai 2009 MoMiG-Gesetzgebungsverfahren 1 Hintergrund (1) Anerkennung der Rechtsfähigkeit von EU- Auslandsgesellschaften im Inland

Mehr

Die GmbH-Reform 2008 (MoMiG- Gesetz zur Modernisierung des GmbH und zur Bekämpfung von Missbräuchen)

Die GmbH-Reform 2008 (MoMiG- Gesetz zur Modernisierung des GmbH und zur Bekämpfung von Missbräuchen) Die GmbH-Reform 2008 (MoMiG- Gesetz zur Modernisierung des GmbH und zur Bekämpfung von Missbräuchen) Die neue Unternehmensgesellschaft als deutsche Alternative zur Limited Gesetzgebungsverfahren und Ziele

Mehr

Hinweise für Unternehmensgründer zur GmbH-Reform

Hinweise für Unternehmensgründer zur GmbH-Reform Hinweise für Unternehmensgründer zur GmbH-Reform Am 1. November 2008 treten Änderungen des GmbH-Rechts in Kraft 1. Sie erlauben eine Mini-GmbH, vereinfachen die Gründung einer GmbH und beschleunigen die

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

Gründungsinformation Nr. 6. UG (haftungsbeschränkt) (Mini-GmbH/1-Euro- Viktoriya Salatyan

Gründungsinformation Nr. 6. UG (haftungsbeschränkt) (Mini-GmbH/1-Euro- Viktoriya Salatyan Gründungsinformation Nr. 6 UG (haftungsbeschränkt) (Mini-GmbH/1-Euro- GmbH) Viktoriya Salatyan 01/2009 2 Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Gründung von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Gründung von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) MERKBLATT Gründung von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Stand: Februar 2014 Ansprechpartner: Marek Heinzig 0371/6900 1520 0371/6900 19 1520 heinzig@chemnitz.ihk.de Karla Bauer 03741/214

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover

10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover 10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover IMPULSREFERAT AUS RICHTERLICHER SICHT GESELLSCHAFTSRECHT VRIBGH PROF. DR. WULF GOETTE, ETTLINGEN 32a und b GmbHG Die 32 a und 32 b werden

Mehr

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) Sie tragen sich mit dem Gedanken, ein Unternehmen zu gründen und wollen die persönliche Haftung für etwaige Verbindlichkeiten

Mehr

F. GmbH. IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG

F. GmbH. IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG F. GmbH I. Grundlagen und Gründung II. Organisationsverfassung III. Haftungsgefahren für Gesellschafter IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG Folie 418 Charakter der GmbH GmbH juristische Person, rechtsfähig,

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

GmbH Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Überlegungen zu Rechtsformwahl und Gründung

GmbH Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Überlegungen zu Rechtsformwahl und Gründung GmbH Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Überlegungen zu Rechtsformwahl und Gründung Leonberg, im Januar 2011 Mit dem am 1. 11. 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Das MoMiG aus notarieller Sicht

Das MoMiG aus notarieller Sicht Das MoMiG aus notarieller Sicht Dr. Till Schemmann 23. Oktober 2008 Osborne Clarke Inhaltsübersicht Gründung im vereinfachten Verfahren Neuerungen bei der Anteilsabtretung Bewertung aus notarieller Sicht

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

6: Sonderformen der GmbH. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

6: Sonderformen der GmbH. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 6: Sonderformen der GmbH I. Einmann-GmbH II. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) III. GmbH & Co. KG Folie 133 Einmann-GmbH GmbH, bei der sich alle Geschäftsanteile in der Hand einer Person befinden,

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick 4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht

Mehr

Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008

Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Vorgestellt von: Harry Nöthe Abteilungsleiter Betriebsberatung Handwerkskammer Potsdam, Tel. 0331 3703-170 Personenunternehmen Kapitalgesellschaften

Mehr

Unternehmensformen im Überblick

Unternehmensformen im Überblick Unternehmensformen im Überblick Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Januar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385 5103 514 Fax: 0385

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Rechtsformvergleich 2

Rechtsformvergleich 2 Rechtsformvergleich 2 Europäische Genossenschaft (SCE) Private Limited Company (Ltd.) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Zweck Förderung des Bedarfs ihrer Mitglieder und/oder deren wirtschaftliche

Mehr

Inhaltsverzeichnis. A. Die Geschichte und Ziele des MoMiG... 1. B. Kurzüberblick über die wesentlichen Änderungen durch das MoMiG...

Inhaltsverzeichnis. A. Die Geschichte und Ziele des MoMiG... 1. B. Kurzüberblick über die wesentlichen Änderungen durch das MoMiG... Verzeichnis der Formulierungsbeispiele und Muster....... XV Verzeichnis der Checklisten und Übersichten.... XVII Verzeichnis der Praxis- und Beratungshinweise... XVIII Abkürzungsverzeichnis...... XIX Literaturverzeichnis........XXVII

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH

Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH An das Amtsgericht Registergericht Gründung einer GmbH in Firma Zur Ersteintragung in das Handelsregister wird angemeldet: I. Inhalt der Anmeldung

Mehr

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG ÄNDERUNGSVERTRAG zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG zwischen der Infineon Technologies Finance GmbH, Neubiberg - IFTF" - und der Infineon Technologies AG, Neubiberg - Infineon" - ( Änderungsvertrag")

Mehr

Elemente der GmbH. Gesellschafter. Gesellschafterversammlung. Dritte. Geschäftsführer. GmbH. Folie 128. Gesellschaftsrecht Prof. Dr.

Elemente der GmbH. Gesellschafter. Gesellschafterversammlung. Dritte. Geschäftsführer. GmbH. Folie 128. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Elemente der GmbH Gesellschafter Dritte Gesellschafterversammlung Geschäftsführer GmbH Folie 128 Beispiel 4 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die beiden Gesellschafter der GmbH, A und B, haben G die Anweisung

Mehr

Ausgangslage. wegen Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EGV) ist Rechtsfähigkeit anderer EU- Gesellschaften zu achten

Ausgangslage. wegen Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EGV) ist Rechtsfähigkeit anderer EU- Gesellschaften zu achten Ausgangslage Eröffnung des Wettbewerbs zwischen den nationalen Gesellschaftsformen: Urteile des EuGH in den Rechtssachen Centros (9.3.1999) Überseering (5.11.2002) Inspire Art (30.9.2003) wegen Niederlassungsfreiheit

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht Nachtrag zur 21. Auflage, 2008

Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht Nachtrag zur 21. Auflage, 2008 Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht Nachtrag zur 21. Auflage, 2008 Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. 10. 2008 (BGBl. I,

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Büro Andreas Lämmel MdB Berlin, 17. Juni 2008 Platz der Republik 1 11011 Berlin

Büro Andreas Lämmel MdB Berlin, 17. Juni 2008 Platz der Republik 1 11011 Berlin Büro Andreas Lämmel MdB Berlin, 17. Juni 2008 Platz der Republik 1 11011 Berlin V E R M E R K (aktualisiert) Betr.: 67. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie am 18. Juni 2008 hier: BE

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Aufhebung und Neuabschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. zwischen der. Daimler AG, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart, und der

Aufhebung und Neuabschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. zwischen der. Daimler AG, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart, und der Aufhebung und Neuabschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Daimler AG, Mercedesstraße 137, 70327 Stuttgart, und der Daimler Financial Services AG, Siemensstr. 7, 70469 Stuttgart

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Merkblatt. Gründung einer GmbH. Mai 2014

Merkblatt. Gründung einer GmbH. Mai 2014 Merkblatt Gründung einer GmbH Mai 2014 Allgemeines Durch die Gründung einer GmbH wird eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten und einer eigenen Rechtspersönlichkeit erschaffen. Die Rechte

Mehr

Die Reform des GmbH-Rechts in Österreich aktueller Stand und künftige Entwicklungen. Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz

Die Reform des GmbH-Rechts in Österreich aktueller Stand und künftige Entwicklungen. Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz Die Reform des GmbH-Rechts in Österreich aktueller Stand und künftige Entwicklungen Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz 1 Überblick Ausgangssituation / Politische Vorgaben Mögliche

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht 19. Kapitalschutz bei der AG

Kapitalgesellschaftsrecht 19. Kapitalschutz bei der AG Kapitalgesellschaftsrecht 19 Kapitalschutz bei der AG EINLAGEN Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 2 Einlagen auch bei der AG Unterscheidung zwischen Regelfall weitere Differenzierung zwischen Sacheinlagen

Mehr

12. JUNI 2014. zwischen. und

12. JUNI 2014. zwischen. und Entwurf f vom 24.April 2014 12. JUNI 2014 ÄNDERUNGSVEREINBARUNG zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 16. November 2004 zwischen SPLENDID MEDIEN AG und POLYBAND MEDIEN GMBHH Änderungen\Polyband\Final\01929-13

Mehr

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen I

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen I Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen I Grundsatz: ein in der Krise der Gesellschaft gewährter Kredit ist eigenkapitalersetzend Früher durch Rsp entwickelt Begründung sehr problematisch Nunmehr

Mehr

UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES

UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES GEMEINSAMER BERICHT DES VORSTANDS DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN CAPITAL AG UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN LIFE PLUS CONSULTING GMBH ÜBER DIE ÄNDERUNG DES AM 03. JANUAR 2005 ABGESCHLOSSENEN

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,

Mehr

Gebühren des Handelsregisterverfahrens

Gebühren des Handelsregisterverfahrens Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 78725 Gebühren des verfahrens 1 Anmeldung A. Einzelkaufmann (e.k.) 1. Erstanmeldung (Geschäftswert, GW, 0.000 ) 70,00 62,50 7,50 170,00

Mehr

Kapitalerhöhung: Keine Umwandlung einer UG in eine reguläre GmbH ohne Volleinzahlung

Kapitalerhöhung: Keine Umwandlung einer UG in eine reguläre GmbH ohne Volleinzahlung Kapitalerhöhung: Keine Umwandlung einer UG in eine reguläre GmbH ohne Volleinzahlung GmbHG 5a Abs. 2 S. 1 Beim Upgrading einer UG zur GmbH ist eine Sachkapitalerhöhung nicht zulässig; die Sonderregelung

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der

Mehr

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen !BK22!!Nr. der Urkundenrolle für 2016 Verhandelt zu Göttingen am 2016 erschienen heute: Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen 1. a) Frau A (Name, Geburtsdatum, Adresse),

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und der Geschäftsleitung der Allianz Private Equity Partners GmbH, München zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

GmbH Zweck und Charakteristika I

GmbH Zweck und Charakteristika I GmbH Zweck und Charakteristika I Haftungsbeschränkung für den Mittelstand Förderung der Risikobereitschaft Erstmals in Deutschland 1892, 1906 in Ö Juristische Person Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

ENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT. Founded in 1992 2014-2015

ENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT. Founded in 1992 2014-2015 ENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT Founded in 1992 2014-2015 GmbH Stammkapital 10.000 RUB 80.000 EUR (DBA) Enkelverbot Geschäftsführer Normaler Arbeitsvertrag Jederzeit Kündigung durch Gesellschafterbeschluss

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr