FRAGE 37. Jahrbuch 1960, Neue Serie Nr. 10, 2. Teil, 63. Jahrgang, Seite Kongress von London, 30. Mai - 4. Juni 1960 FRAGE Q37
|
|
- Eleonora Waldfogel
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Jahrbuch 1960, Neue Serie Nr. 10, 2. Teil, 63. Jahrgang, Seite Kongress von London, 30. Mai - 4. Juni 1960 In der Erwägung, dass der Schutz des geistigen Eigentums geschaffen ist und gewerbliche Schutzrechte eingeführt wurden, um den schöpferischen Geist zu ermutigen sowie den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern, bekennt sich der Kongress zu dem Grundsatz, dass nationale oder internationale Regeln die die Wettbewerbsfreiheit garantieren, weder die Existenz der gewerblichen Schutzrechte noch die Ausübung dieser Rechte innerhalb der gesetzlichen Grenzen direkt oder indirekt beeinträchtigen dürfen, und empfiehlt dem Geschäftsführenden Ausschuss, die Entwicklung dieser Frage zu verfolgen und alle Massnahmen zu treffen, die hierzu notwendig erscheinen. 1
2 Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite Kongress von Berlin, Juni 1963 Der Kongress nimmt folgenden Beschluss an: I. Die normale Ausübung von gewerblichen Schutzrechten ist rechtmässig und darf nicht durch Bestimmungen zur Aufrechterhaltung des freien Wettbewerbs beeinträchtigt werden. Der Kongress bringt daher seine Überzeugung zum Ausdruck, dass gewerbliche Schutzrechte ein notwendiges Mittel sind, um den Fortschritt zu fördern, weil das durch gewährte Ausschliesslichkeitsrecht die Forschung anregt und zu den für die technische Entwicklung erforderlichen Aufwendungen ermutigt. II. Die Bestimmungen zur Aufrechterhaltung des freien Wettbewerbs dürfen sich nur beziehen: - auf Vertragsbestimmungen, die sich nicht aus der Ausübung der gewerblichen Schutzrechte ergeben und nicht durch deren Ausübung, insbesondere durch die vom Lizenznehmer geschuldete Garantie gerechtfertigt sind, - oder auf Vertragsbestimmungen, die auf einem offensichtlichen Missbrauch beruhen. Daher stellen vertragliche Beschränkungen bei der Vergebung von Lizenzen keine Wettbewerbsbeschränkung dar, z. B. - wenn sie sich auf Handlungen des Lizenznehmers beziehen, die er ohne die Lizenz nicht vornehmen könnte; 2
3 - wenn sie dem Lizenznehmer Handlungen verbieten, die er im Rahmen der sich aus dem Lizenzvertrag ergebenden Beziehungen loyalerweise nicht vornehmen dürfte. Der Kongress beschliesst, die Frage auf der Tagesordnung der AIPPI zu behalten, um ihre Entwicklung zu verfolgen und sich gegebenenfalls zu einzelnen Fragen zu äussern, die ihr unterbreitet werden. 3
4 Jahrbuch 1964/II, 67. Jahrgang, Seite 192 Geschäftsführender Ausschuss von Salzburg, September 1964 Herr MOSER VON FILSECK, Vorsitzender des Unterausschusses Nr. 3, legt den neuen von seinem Unterausschuss vorgeschlagenen Wortlaut vor und erläutert ihn. Von der durch den Berliner Kongress gefassten ausgehend, stellt der Geschäftsführende Ausschuss fest, - dass die Landesgruppen in ihren für die Tagung in Salzburg vorgelegten Berichten übereinstimmend ihrer Befriedigung über die vom Berliner Kongress angenommene Ausdruck gegeben haben; - dass nach seiner Ueberzeugung die des Berliner Kongresses die Grundsätze zum Ausdruck bringt, die im Falle einer Ueberschneidung zwischen den gewerblichen Schutzrechten und irgendeiner Massnahme, die zum Schutz des Rechts zu freiem Wettbewerb getroffen werden könnte, angewendet werden sollten; und bemerkt in bezug auf den Beschluss des Berliner Kongresses zusätzlich, - dass im allgemeinen das System von Recht und Praxis betreffend gewerbliche Schutzrechte selbst geeignete Massnahmen zum Schutz gegen den Missbrauch dieser Schutzrechte innerhalb ihres Rahmens umfasst und dass deshalb Bestimmungen im Interesse des freien Wettbewerbs die Rechte, die durch das System des gewerblichen Rechtsschutzes vorgesehen sind - oder nach den herkömmlichen Auffassungen vorgesehen sein sollten -, nicht beschränken sollen; 4
5 - dass infolgedessen, wenn im Interesse des freien Wettbewerbs Gesetze geschaffen werden, um den Missbrauch gewerblicher Schutzrechte ausserhalb ihres Rahmens zu verhindern, in dieser Gesetzgebung die Art jeder Massnahme und die tatsächliche Beeinträchtigung des Rechts zu freiem Wettbewerb klar und spezifiziert festgelegt werden müssen und dass eine solche Massnahme die Ausübung gewerblicher Schutzrechte nicht in einem grösseren Ausmass beschränken darf, als diese Beeinträchtigung es tatsächlich erfordert. Der Geschäftsführende Ausschuss bestätigt die dem Ausschuss für die internationale Koordinierung der geistigen Eigentumsrechte gegebene Direktive, die Entwicklung zu beobachten und in seinem Bericht dieses Thema mitzubehandeln. 5
6 Jahrbuch 1966/II a, 69. Jahrgang, Seite Kongress von Tokio, April 1966 Der Kongress nimmt auf den in Berlin gefassten Beschluss Bezug und erklärt: - dass im allgemeinen das System von Recht und Praxis betreffend gewerbliche Schutzrechte selbst geeignete Massnahmen zum Schutz gegen den Missbrauch dieser Schutzrechte innerhalb eines Rahmens umfasst und dass deshalb im Interesse des freien Wettbewerbs erlassene Bestimmungen die Rechte, die durch das System des gewerblichen Rechtsschutzes vorgesehen sind - oder nach den herkömmlichen Auffassungen vorgesehen sein sollten -, nicht beschränken sollen; - dass infolgedessen, wenn im Interesse des freien Wettbewerbs Gesetze geschaffen werden, um den Missbrauch gewerblicher Schutzrechte ausserhalb ihres Rahmens zu verhindern, in dieser Gesetzgebung die Art jeder Massnahme und die tatsächliche Beeinträchtigung des Rechts zu freiem Wettbewerb klar und spezifiziert festgelegt werden müssen und dass eine solche Massnahme die Ausübung gewerblicher Schutzrechte nicht in einem grösseren Ausmass beschränken darf, als diese Beeinträchtigung es tatsächlich erfordert. Der Kongress beschliesst ferner, die Frage auf der Tagesordnung der Arbeiten der Vereinigung zu belassen, um die Entwicklung auf diesem Gebiet zu verfolgen. 6
7 Jahrbuch 1975/III, Seite Kongress von San Francisco, Mai 1975 In der Überzeugung, dass ein angemessener Schutz gewerblicher Schutzrechte für die Entwicklung von Wissenschaft und Industrie, für den wirtschaftlichen Wohlstand und die Förderung des Wettbewerbs unerlässlich ist, dass die IVfgR aktive Schritte unternehmen sollte, um die Aufrechterhaltung und die Verteidigung der gewerblichen Schutzrechte zu gewährleisten, nimmt die IVfgR die folgende Resolution an: 1. Die gewerblichen Schutzrechte und die Regeln über die Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs stehen nicht in einem Gegensatz zueinander, sondern dienen im Gegenteil gemeinsam dem wirtschaftlichen Fortschritt und dem öffentlichen Wohl. 2. Es trifft nicht zu, dass die Regeln über die Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs wenn auch nicht den Bestand, so doch jedenfalls die Ausübung der gewerblichen Schutzrechte beeinträchtigen dürfen, denn eine Beschränkung oder ein Verbot der Ausübung gewerblicher Schutzrechte würde sie ihres gesamten Inhalts berauben und zur Zerstörung ihrer eigentlichen Substanz führen. 3. Die Regeln über die Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs dürfen die Ausübung der gewerblichen Schutzrechte nicht beeinträchtigen, solange diese Ausübung im normalen Rahmen des Gegenstandes und des Zwecks dieser Rechte verbleibt. 7
8 In Ausführung der Resolution, welche von der IVfgR aktive Schritte zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung der gewerblichen Schutzrechte verlangt, beauftragt die IVfgR das Bureau mit der Aufgabe, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die IVfgR gemäss Artikel 37 des Protokolls zum Statut des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften als eine Institution anerkannt wird, die ein Interesse an der Entscheidung eines jeden Falles hat, der den gewerblichen Rechtsschutz berührt, so dass die IVfgR die Möglichkeit besitzt, ihre Ansichten dem Gericht als amicus curiae, vorzutragen. 8
9 Jahrbuch 1977/I, Seiten Geschäftsführender Ausschuss und Präsidentenrat von Montreux, 26. September - 2. Oktober 1976 Die IVfgR, in der Überzeugung, dass ein angemessener, mit den Wettbewerbsregeln vereinbarer Schutz der gewerblichen Schutzrechte zur Sicherung des technischen und wirtschaftlichen Fortschrittes und zum Schutze des öffentlichen Interesses unerlässlich ist und nach Studium des Berichtes ihres Ausschusses, 1. genehmigt die vorgeschlagenen Richtlinien für Vertragsbestimmungen im beiliegenden Bericht; 2. beschliesst, die allgemeine Untersuchung der Frage 37 und im besonderen diejenige der Klauseln von Lizenzverträgen über gewerbliche Schutzrechte fortzusetzen; 3. beschliesst, eine Suche nach einer Definition der spezifischen Zielsetzung der verschiedenen gewerblichen Schutzrechte im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln zu beginnen. 9
10 II. Allgemeine Erklärung Das Studium der Frage 37 hat den Ausschuss zum Schluss geführt, dass es notwendig ist, die spezifische Zielsetzung der einzelnen gewerblichen Schutzrechte, besonders ihre wesentlichen Kriterien in ihrer Beziehung zu den Regeln über den Wettbewerb, zu umschreiben. Die Ausübung der gewerblichen Schutzrechte darf durch die Regeln zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbs nicht unterbunden werden, soweit diese Rechtsausübung durch die spezifische Zielsetzung der gewerblichen Schutzrechte bedingt ist. Mit Bezug auf den Gemeinsamen Markt stützt sich dieser Grundsatz auf Artikel 36 des Römer Vertrages. Er sollte auch weder durch den Grundsatz des freien Warenverkehrs noch durch die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Römer Vertrages eingeschränkt werden. Der Ausschuss ist daher der Auffassung, dass das Studium der spezifischen Grundlagen der gewerblichen Schutzrechte im Rahmen der IVfgR insbesondere in Zusammenarbeit mit den Ausschüssen zu den Fragen 67 (Revision der Pariser Verbandsübereinkunft) und 68 (Wirtschaftliche Bedeutung, Funktionen und Zweck der Marke) fortgesetzt werden sollte. III. Richtlinien betreffend Lizenzverträge Der Ausschuss hat verschiedene typische Lizenzvertragsbestimmungen geprüft. Unter diesen Vertragsbestimmungen sollten insbesondere die folgenden nicht auf Grund der Regeln über den Wettbewerb in Frage gestellt werden: A. Patente 1. Die Beschränkung der Lizenz auf die Herstellung des patentierten Produktes unter Ausschluss des Verkaufs oder der Verbreitung des Produktes. 2. Die Beschränkung der Lizenz mit Bezug auf die Anwendung der patentierten Erfindung. 3. Die Gewährung einer exklusiven Lizenz mit der Verpflichtung des Patentinhabers, sowohl keine weiteren Lizenzen an Dritte zu gewähren als auch das Patent nicht selbst auszuwerten. 4. Das Verbot, das patentierte Produkt von einem Land ins andere zu exportieren, auf Grund der Erteilung paralleler Patente in diesen Ländern in den Händen desselben Patentinhabers. Eine Ausnahme von dieser Regel der Territorialität besteht innerhalb des Gemeinsamen Marktes für patentierte Produkte, welche in einem Mitgliedstaat des Gemeinsamen Marktes berechtigterweise in Verkehr gebracht worden sind, im Hinblick auf den einheitlichen Charakter dieses Marktes, in welchem der Grundsatz der Erschöpfung des Rechts zum Tragen kommt. 10
11 5. Bezugsverpflichtungen des Lizenznehmers, soweit diese zur Realisierung des Zwecks der Lizenz gerechtfertigt sind. 6. Die Verpflichtung des Lizenznehmers, für die Zeit nach Erlöschen des Patentes eine Entschädigung zu bezahlen, wenn die Lizenz sich auch auf andere Rechte bezieht, insbesondere wenn sie die Übertragung von Know-how mit einschliesst. In diesem Falle sollte die Höhe der Entschädigung, welche für diese anderen Rechte wie für das Know-how bezahlt wird, entsprechend umschrieben sein. 7. Die dem Lizenznehmer auferlegte Verpflichtung, dem Patentinhaber eine nichtexklusive Lizenz für alle Erfindungen, Verbesserungen oder Entwicklungen zu gewähren, welche im Zusammenhang mit der Auswertung des Patentes entstehen, für welches die Lizenz gewährt wurde. 8. Das Verbot, Unterlizenzen zu gewähren. B. Know-how 1. Verpflichtungen zur Sicherung der Geheimhaltung des Know-how, welches Gegenstand des Vertrages bildet. Solche Verpflichtungen sollen sowohl für die Vertragsdauer als auch für den Zeitraum nach Beendigung des Vertrages zulässig sein. 2. Bezugsverpflichtungen des Lizenzempfängers, soweit diese zur Realisierung des Zwecks der Ermächtigung zur Benutzung des Know-how gerechtfertigt sind. 3. Verpflichtung des Lizenznehmers, dem Lizenzgeber alle durch ihn im Zusammenhang mit dem übertragenen Know-how realisierten Verbesserungen oder Entwicklungen mit der ausschliesslichen Ermächtigung zur Benutzung mitzuteilen. Sofern ein Lizenzvertrag sowohl ein Patent als auch das dazugehörige Know-how einschliesst, sind die Richtlinien für die Lizenzen an Patenten für das Patent anwendbar. C. Marken 1. Ausschliessliche Lizenz für Marken unter Einschluss des Verbots für den Markeninhaber oder einen Dritten, die Marke zu gebrauchen. 2. Eine Beschränkung bezüglich der Dauer der Lizenz. 3. Eine Beschränkung bezüglich der Produkte, welche mit der Marke versehen werden sollen. 4. Die Bezugsverpflichtungen für den Lizenznehmer, soweit sie für die Verwirklichung des Ziels des Lizenzvertrages sowie insbesondere für den Schutz der Marke oder der Qualität gerechtfertigt sind. 5. Verbot für den Lizenznehmer, eine Unterlizenz zu gewähren. Im Zusammenhang mit Lizenzverträgen müssen geeignete Massnahmen zum Schutze des Publikums vor Täuschung ergriffen werden. 11
12 Jahrbuch 1978/II, Seite Kongress von München, Mai 1978 Die IVfgR beschliesst, das Studium der Frage 37 entsprechend dem vom Geschäftsführenden Ausschuss in Montreux angenommenen Beschluss fortzusetzen, und beauftragt den Arbeitsausschuss, insbesondere die Stellungnahme der IVfgR zum Entwurf einer Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bezüglich der Anwendung des Artikels 85, Absatz 3, des Römer Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzverträgen zu erarbeiten. 12
FRAGE 93. Jahrbuch 1988/II, Seiten Geschäftsführender Ausschuss von Sydney, April 1988 FRAGE Q93
FRAGE 93 Biotechnologie (Verhältnis zwischen Patentschutz für biotechnologische Erfindungen und Schutz von Pflanzensorten; Patentfähigkeit von Tierzüchtungen) Jahrbuch 1988/II, Seiten 237-239 Geschäftsführender
MehrFRAGE 73. Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung des Musterschutzes
FRAGE 73 Jahrbuch 1982/III, Seite 164 Geschäftsführender Ausschuss und Präsidentenrat von Moskau, 19. - 24. April 1982 Q73 FRAGE Q73 Entschliessung Die IVfgR 1. bestätigt die Bedeutung des Musterschutzes
MehrFRAGE 118. Marken und geographische Angaben
FRAGE 118 Marken und geographische Angaben Jahrbuch 1994/II, Seiten 438-442 Geschäftsführender Ausschuss von Kopenhagen, 12-18. Juni 1994 Q118 FRAGE Q118 Marken und geographische Angaben Entschliessung
MehrAUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER
Dokument 75: Entwurf von Artikeln betreffend die Wettbewerbsregeln, 28.11.1956 Entwurf der Arbeitsgruppe für den Gemeinsamen Markt in Bezug auf die Normen für die Unternehmen. Außerdem Vorschlag der deutschen
MehrEntschließung. Ständiger Ausschuss Patente. Vorbenutzungsrechte
Kongress Toronto Verabschiedete Fassung 17. September 2014 Entschließung Ständiger Ausschuss Patente Vorbenutzungsrechte AIPPI Bemerkt: 1) Die Nutzung von Vorbenutzungsrechten ist nach wie vor ein Bereich
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrINTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
1.10.2016 L 268/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS (EU) 2016/1749 S RATES vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten
MehrArt. 1. Gegenstand des Schutzes
0.110 Protokoll 28 über geistiges Eigentum Art. 1 Gegenstand des Schutzes 1) In diesem Protokoll umfasst der Begriff "geistiges Eigentum" auch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäss
MehrFrage Q 156. Internationale Erschöpfung der gewerblichen Schutzrechte
Frage Q 156 Internationale Erschöpfung der gewerblichen Schutzrechte Richtlinien für die Berichte der Landesgruppen Die meisten Landesgruppen befolgen die Richtlinien zur Gestaltung ihrer Berichte und
MehrVertragsentwürfe für eine Union der Europäischen Völker. Zweiter französischer Entwurf (18. Januar 1962)
Vertragsentwürfe für eine Union der Europäischen Völker. Zweiter französischer Entwurf (18. Januar 1962) Die Hohen Vertragschließenden Teile, PRÄAMBEL in der Überzeugung, daß die Organisation Europas in
MehrPatent- und Urheberrecht. Vorlesungstermin
Patent- und Urheberrecht Vorlesungstermin 7. 7. 2014 Inhalt Teil 1 Patentrecht und Urheberrecht im Vergleich (Überblick) Rechte des Patentinhabers/ Grenzen des Patentschutzes Patent als Gegenstand des
MehrFRAGE 51. Anwendung des Internationalen Uebereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1961
FRAGE 51 Anwendung des Internationalen Uebereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1961 Jahrbuch 1971/I, Seiten 203-204 Geschäftsführender Ausschuss von Madrid, 18. - 23. Oktober 1970 Q51 FRAGE
MehrFRAGE 88. Internationale Registrierung von Marken
FRAGE 88 Jahrbuch 1985/III, Seite 361 Geschäftsführender Ausschuss von Rio de Janeiro, 13. - 18. Mai 1985 Q88 FRAGE Q88 Entschliessung Die IVfgR 1. Nimmt Kenntnis von der Arbeit der Expertenkommission
MehrRechtssache C-459/03. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland
Rechtssache C-459/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt
MehrDER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften
MehrArbeitsrichtlinien. Frage Q204P
Arbeitsrichtlinien von Jochen E. BÜHLING, Generalberichterstatter Dariusz SZLEPER und Thierry CALAME, Stellvertreter des Generalberichterstatters Nicolai LINDGREEN, Nicola DAGG, Shoichi OKUYAMA und Sarah
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 30.5.2000 KOM(2000) 346 endgültig 2000/0137 (CNS) 2000/0134 (CNS) 2000/0138 (CNB) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT
MehrFrage Q 137. Die Zukunft des Patentsystems in Europa
Frage Q 137 Die Zukunft des Patentsystems in Europa Die AIPPI hat wiederholt Fragen im Zusammenhang mit der Harmonisierung des Patentrechts studiert (siehe den noch bestehenden besonderen Arbeitsausschuss
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en) 12412/17 ENV 762 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 19. September 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D052916/02
MehrFRAGE 140. Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung
FRAGE 140 Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung Jahrbuch 1998/VIII, Seiten 444-447 37. Kongress von Rio de Janeiro, 24. - 29. Mai 1998 Q140 FRAGE Q140 Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung
MehrJahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003
Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen
MehrSeminar zum europäischen und deutschen. Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik
Seminar zum europäischen und deutschen Wettbewerbs- b und dregulierungsrecht Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik - Von der Wettbewerbsfreiheit zur Konsumentenwohlfahrt?
MehrFernsehgesetz von 1996
Fernsehgesetz von 1996 1996 Kapitel 55 Kodex zur Versorgung von Gehörlosen und Sehbehinderten 20. (1) Die Kommission soll einen Kodex aufsetzen und von Zeit zu Zeit überprüfen, der Anleitung gibt hinsichtlich
Mehr944 der Beilagen XXIV. GP - Beschluss NR - 03 Schlussakte in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 10 SCHLUSSAKTE
944 der Beilagen XXIV. GP - Beschluss NR - 03 Schlussakte in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 10 SCHLUSSAKTE 2 von 10 944 der Beilagen XXIV. GP - Beschluss NR - 03 Schlussakte in deutscher Sprache
MehrFRAGE 133. Patentierung von Computer-Software. Jahrbuch 1997/III, Seiten Geschäftsführender Ausschuss von Wien,
FRAGE 133 Patentierung von Computer-Software Jahrbuch 1997/III, Seiten 330-334 Geschäftsführender Ausschuss von Wien, 18. - 22. April 1997 Q133 FRAGE Q133 Die AIPPI verabschiedet Patentierung von Computer-Software
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 9.12.2003 KOM(2003) 761 endgültig 2003/0295 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen
MehrFRAGE 56. Gewerblicher Rechtsschutz auf dem Gebiet der Mikrobiologie
Jahrbuch 1974/I, Seiten 165-167 Geschäftsführender Ausschuss und Präsidentenrat von Melbourne, 24. Februar - 2. März 1974 Die IVfgR hat unter Berücksichtigung der patentrechtlichen Schwierigkeiten dieses
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwalt Patrick Prestel Die neue Gruppenfreistellungsverordnung im Vertikalbereich (GVO), ihre Kernbeschränkungen und ihre grauen Klauseln sowie Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot
MehrDie neue Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Verträge (GVO-TT)
Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Verträge (GVO-TT) IZB Seminar am 3. Februar 2004 im Innovations- und Gründungszentrum Biotechnologie IZB Martinsried Vortrag von RA Peter
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 8.1.2003 SEK (2003) 9 endgültig EU EINGESCHRÄNKTE VERTEILUNG Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über das Bestehen eines übermäßigen Defizits
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) 12140/14 DENLEG 135 AGRI 512 SAN 296 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. Juli 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:
MehrAmtsblatt der EG Nr. L 076 vom 19/03/2002 S
Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung
MehrDELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
19.3.2002 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 76/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 484/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 1. März 2002 zur Änderung
MehrGEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE DES NETZES DER WETTBEWERBSBEHÖRDEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG S RATES UND R KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE S NETZES R WETTBEWERBSBEHÖRN "1. Die heute angenommene Verordnung zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 18.07.2003 KOM(2003) 463 endgültig 2001/0245 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag
MehrCA/49/15 Orig.: en München, den
CA/49/15 Orig.: en München, den 05.06.2015 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Übergangsbestimmungen zur Anwendung des neuen Laufbahnsystems auf Personen, die gemäß Artikel 11 (3) des Europäischen Patentübereinkommens
MehrProtokoll
Originaltext 0.142.393.141 Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
MehrCA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ. Präsident des Europäischen Patentamts
CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den 24.01.2000 BETRIFFT: VERFASSER: EMPFÄNGER: Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuß "Patentrecht " (zur Stellungnahme)
MehrEuropäisches Parlament
Europäisches Parlament 204-209 ANGENOMMENE TEXTE P8_TA(206)0260 Ratifizierung des Protokolls von 200 zu dem Übereinkommen über schädliche und gefährliche Stoffe und Beitritt zu diesem Protokoll im Hinblick
MehrFRAGE 92 D. Harmonisierung der Formalitäten für die Anmeldung und die Eintragung von Marken und für deren Aenderung
FRAGE 92 D Jahrbuch 1992/II, Seiten 352-254 Präsidentenrat von Luzern, 15. - 19. September 1991 Q92D FRAGEQ92D 1. Die IVfgR Entschliessung a) stellt fest, dass in den Staaten grosse Unterschiede bestehen
MehrBESCHLUSS DES ENGEREN AUSSCHUSSES DES VERWALTUNGSRATS vom 15. Dezember 2015 zur Genehmigung der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz
SC/D 2/15 BESCHLUSS DES ENGEREN AUSSCHUSSES DES VERWALTUNGSRATS vom 15. Dezember 2015 zur Genehmigung der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz DER ENGERE AUSSCHUSS DES VERWALTUNGSRATS DER EUROPÄISCHEN
MehrRICHTLINIE DES RATES 96/93/EG
RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag
MehrBundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes
Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006 Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes vom 16. Dezember 2005
MehrVerordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Fünfundzwanzigste
Mehr8305/14 ADD 1 kwi/gha/hü 1 DG G 3 B
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 31. März 2014 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0444 (NLE) 8305/14 ADD 1 PI 39 I/A-PUNKT-VERMERK Absender: Generalsekretariat des Rates Empfänger: vom 9.
MehrImprove Software Lizenzvertrag für Kauf, Miete und Demo
Improve Software Lizenzvertrag für Kauf, Miete und Demo Synprovis GmbH Spillgässli 33 CH-6205 Eich T +41 41 785 20 70 kontakt@synprovis.ch www.synprovis.ch Improve Software Lizenzvertrag für Kauf, Miete
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 19.05.2005 SEK(2005) 645 endgültig Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.3.2014 COM(2014) 141 final 2014/0080 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen
MehrKraftfahrzeugvertrieb (Kfz-GVO)
Kraftfahrzeugvertrieb (Kfz-GVO) Lange Zeit Sonderregelungen für den Kfz-Vertrieb Vertrieb über selbständige Händler und Vertriebsnetze Abgrenzung zu unselbständigen Handelsvertreterverträgen Preisunterschiede
MehrResolution. Frage Q218. Das Erfordernis des rechtserhaltenden Gebrauchs bei Marken
ExCo Hyderabad 2011 Verabschiedete Fassung 18. Oktober 2011 Resolution Frage Q218 Das Erfordernis des rechtserhaltenden Gebrauchs bei Marken Die AIPPI Bemerkt: 1) Die AIPPI hat bereits Resolutionen zu
MehrDieses Übereinkommen ist am 23. September 1976 in Kraft getreten. Ort: Genf Tagung: 59 Tabelle der Ratifizierungen
INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION Übereinkommen 140 Übereinkommen über den bezahlten Bildungsurlaub, 1974 Dieses Übereinkommen ist am 23. September 1976 in Kraft getreten. Ort: Genf Tagung: 59 Tabelle
MehrDer Verbraucher kann auf die ihm aufgrund dieser Richtlinie eingeräumten Rechte nicht verzichten.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1985 S. 0031-0033
MehrInitiative für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 19. April 2010 (21.04) (OR. en) 8703/10 Interinstitutionelles Dossier: 2010/0802 (COD) COPEN 102 CODEC 325 BERICHT des Vorsitzes an den AStV/Rat Nr. Initiative:
MehrL 302/28 Amtsblatt der Europäischen Union
L 302/28 Amtsblatt der Europäischen Union 19.11.2005 VERORDNUNG (EG) Nr. 1895/2005 DER KOMMISSION vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION
KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 2.6.2008. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../2008 R KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung
MehrMITTEILUNG DER KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Entwurf der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999 zur Änderung des Protokolls 37 und des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) zum EWR-Abkommen DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt
Mehrvom 29. September 2009
0.110.036.18 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 253 ausgegeben am 1. Oktober 2009 Kundmachung vom 29. September 2009 des Beschlusses Nr. 94/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss
MehrDesignschutz. DesignG v (ehem. Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum
schutz G v. 1.1.2014 (ehem. Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer und andere Immaterialgüterrechte Ästhetische Leistung => Nähe
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25.07.1997 KOM(97)405 endg. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATFS zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von Artikel
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 10. November 2009 (OR. en) 14872/09 ACP 236 WTO 221 COLAT 30 RELEX 943
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 10. November 2009 (OR. en) 14872/09 ACP 236 WTO 221 COLAT 30 RELEX 943 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt
MehrBundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes vom 16. Dezember 2005 Die Bundesversammlung der Schweizerischen
Mehr(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES
MehrGEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG
Der Verband der Automobilindustrie e.v. (VDA) empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehende Geheimhaltungsvereinbarung mit optionalen Textbausteinen zur Verwendung im Geschäftsverkehr Unverbindliche Empfehlung
MehrDas neue EU-Patent. Bernhard Rapkay MdEP. Stellv. Vorsitzender der S&D-Fraktion im Europäischen Parlament. Dortmund, 6. Juni 2013
Das neue EU-Patent Bernhard Rapkay MdEP Stellv. Vorsitzender der S&D-Fraktion im Europäischen Parlament Dortmund, 6. Juni 2013 Status Quo: Patente in Europa Nationales Patent Schutz auf dem Territorium
MehrFRAGE 7. Herkunftsbezeichnungen
FRAGE 7 Herkunftsbezeichnungen Jahrbuch 1958, Neue Serie Nr. 5, 61. Jahrgang, Seiten 287-288 Geschäftsführender Ausschuss von Oslo, 10. - 13. Juni 1957 Q7 Resolution des Exekutivkomitees von Oslo Das Exekutivkomitee
MehrBESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGS- POLITIK
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGS- POLITIK Artikel 42 (1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.11.2017 COM(2017) 735 final 2017/0328 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
MehrAktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls
Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen Folie 1 RECHTLICHER RAHMEN Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung
MehrSchutzgesetze. H. Hering, Gewerblicher Rechtsschutz für Ingenieure, essentials, DOI / _2, Springer Fachmedien Wiesbaden 2014
Schutzgesetze 2 Eingebettet in die Rechtsgrundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfasst der gewerbliche Rechtsschutz in Deutschland hauptsächlich die folgenden Sonderschutzgesetze: Patentgesetz
MehrBERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.3.2016 COM(2016) 138 final BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der auf die Kommission übertragenen Befugnis gemäß der
MehrDie Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
0.101.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1984 Nr. 10 ausgegeben am 25. Februar 1984 Europäisches Übereinkommen über die an den Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Mai 2008 (OR. en) 8243/08 EEE 15 STATIS 49 BUDGET 7 ECO 45 SOC 202 ENV 215 N 16 ISL 14 FL 18
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 6. Mai 2008 (OR. en) 8243/08 EEE 15 STATIS 49 BUDGET 7 ECO 45 SOC 202 ENV 215 N 16 ISL 14 FL 18 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: ENTWURF EINES
MehrHiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen. Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Dauer bestimmter Patente
Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1 949 Drucksache Nr. 1730 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler BK 3820/50 II Bonn, den 28. Dezember 1950 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 311/37. PROTOKOLL zur Änderung des TRIPS-Übereinkommens
29.11.2007 Amtsblatt der Europäischen Union L 311/37 ÜBERSETZUNG PROTOKOLL zur Änderung des TRIPS-Übereinkommens DIE MITGLIEDER DER WELTHANDELSORGANISATION GESTÜTZT auf den nach Artikel X Absatz 1 des
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.6.2012 COM(2012) 270 final 2012/0145 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des
MehrDACHSER VERHALTENSKODEX FÜR GESCHÄFTSPARTNER. Dachser Corporate Compliance Integrity in Logistics
DACHSER VERHALTENSKODEX FÜR GESCHÄFTSPARTNER Dachser Corporate Compliance Integrity in Logistics DACHSER Verhaltenskodex für Geschäftspartner 1. Präambel Mit seinem Motto Integrity in Logistics beschreibt
Mehrgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum
MehrMAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen
MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...
MehrDas Lizenzobjekt Ein Überblick
RIGI-WOCHENENDE 2016 Das Lizenzobjekt Ein Überblick 16. September 2016 Christian Wyss, Advokat, Partner, VISCHER AG, Basel Tarik Kapić, Patentanwalt, CEO, Bovard AG, Bern 1 Überblick 1. Allgemeines und
MehrREFERENT: RA PETER HENSELER DÜSSELDORF JAHRESTAGUNG AM 10. MAI 2004 IN BONN
JAHRESTAGUNG VERBAND CHEMIEHANDEL E.V. AM 10. MAI 2004 IN BONN DIE NEUEN EUROPÄISCHEN UND DEUTSCHEN WETTBEWERBSREGELN FÜR DEN VERTRIEB UND IHRE AUSWIRKUNGEN IM CHEMIEHANDEL REFERENT: RA PETER HENSELER
MehrENTWURF EINER STELLUNGNAHME
Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Kultur und Bildung 2016/0278(COD) 19.12.2016 ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung für den Rechtsausschuss zu dem des Europäischen
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
17.6.2016 L 160/23 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/959 R KOMMISSION vom 17. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Marktsondierungen in Bezug auf die von offenlegenden Marktteilnehmern
MehrNeue Technologietransfer- Verordnung
Neue Technologietransfer- Verordnung VO EG Nr. 772/2004 Dr. Martin Ammann 14. September 2004 1. Generelles zu GVOs 1.1 Übersicht - Verbot (81 I EG-Vertrag) - Nichtigkeit (81 II EG-Vertrag) + Schadenersatzforderungen
Mehrzu Punkt der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016
Bundesrat Drucksache 566/1/16 05.12.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse - AV - In - - R - zu Punkt der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
MehrAusschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ARBEITSDOKUMENT
Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz 5.5.2017 ARBEITSDOKUMENT zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung
MehrEUCO 5/16 db/cb/ab 1 DE
Europäischer Rat Brüssel, den 2. Februar 2016 (OR. en) EUCO 5/16 VERMERK Empfänger: Betr.: Delegationen Entwurf einer Erklärung zu Abschnitt A des Beschlusses der im Europäischen Rat vereinigten Staats-
MehrKfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I
P5_TA(2003)0581 Kfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
Mehr3D-Drucker als Herausforderung für das Immaterialgüterrecht
23.03.2014 1 3D-Drucker als Herausforderung für das Immaterialgüterrecht Institut für Geistiges Eigentum, 25. März 2014 23.03.2014 2 3D-Drucker als Herausforderung für das Immaterialgüterrecht I. Veränderungen
MehrPUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 2. Juli 2007 (OR. en) 9675/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0018 (CNS) LIMITE COPEN 67
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 2. Juli 2007 (OR. en) PUBLIC 9675/07 Interinstitutionelles Dossier: 2005/0018 (CNS) LIMITE COPEN 67 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:
MehrZusammenfassender Bericht
Zusammenfassender Bericht Frage Q187 Beschränkungen von ausschliesslichen Rechten des geistigen Eigentums durch Wettbewerbsrecht Während der Tagung des Geschäftsführenden Ausschusses im Juni 2004 in Genf
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der
MehrDas Urheberrecht schützt den Urheber in seiner persönlichen Beziehung zu dem von ihm geschaffenen Werk.
URHEBERRECHT Das Urheberrecht schützt den Urheber in seiner persönlichen Beziehung zu dem von ihm geschaffenen Werk. Urheber ist derjenige, der das Werk persönlich geschaffen hat ( 2 II UrhG) fol2kn DAS
MehrFreundschaftsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien
Übersetzung Freundschaftsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien 0.142.114.361 Abgeschlossen am 25. April 1934 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. November
Mehr