FRAGE 37. Jahrbuch 1960, Neue Serie Nr. 10, 2. Teil, 63. Jahrgang, Seite Kongress von London, 30. Mai - 4. Juni 1960 FRAGE Q37

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1 Jahrbuch 1960, Neue Serie Nr. 10, 2. Teil, 63. Jahrgang, Seite Kongress von London, 30. Mai - 4. Juni 1960 In der Erwägung, dass der Schutz des geistigen Eigentums geschaffen ist und gewerbliche Schutzrechte eingeführt wurden, um den schöpferischen Geist zu ermutigen sowie den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern, bekennt sich der Kongress zu dem Grundsatz, dass nationale oder internationale Regeln die die Wettbewerbsfreiheit garantieren, weder die Existenz der gewerblichen Schutzrechte noch die Ausübung dieser Rechte innerhalb der gesetzlichen Grenzen direkt oder indirekt beeinträchtigen dürfen, und empfiehlt dem Geschäftsführenden Ausschuss, die Entwicklung dieser Frage zu verfolgen und alle Massnahmen zu treffen, die hierzu notwendig erscheinen. 1

2 Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite Kongress von Berlin, Juni 1963 Der Kongress nimmt folgenden Beschluss an: I. Die normale Ausübung von gewerblichen Schutzrechten ist rechtmässig und darf nicht durch Bestimmungen zur Aufrechterhaltung des freien Wettbewerbs beeinträchtigt werden. Der Kongress bringt daher seine Überzeugung zum Ausdruck, dass gewerbliche Schutzrechte ein notwendiges Mittel sind, um den Fortschritt zu fördern, weil das durch gewährte Ausschliesslichkeitsrecht die Forschung anregt und zu den für die technische Entwicklung erforderlichen Aufwendungen ermutigt. II. Die Bestimmungen zur Aufrechterhaltung des freien Wettbewerbs dürfen sich nur beziehen: - auf Vertragsbestimmungen, die sich nicht aus der Ausübung der gewerblichen Schutzrechte ergeben und nicht durch deren Ausübung, insbesondere durch die vom Lizenznehmer geschuldete Garantie gerechtfertigt sind, - oder auf Vertragsbestimmungen, die auf einem offensichtlichen Missbrauch beruhen. Daher stellen vertragliche Beschränkungen bei der Vergebung von Lizenzen keine Wettbewerbsbeschränkung dar, z. B. - wenn sie sich auf Handlungen des Lizenznehmers beziehen, die er ohne die Lizenz nicht vornehmen könnte; 2

3 - wenn sie dem Lizenznehmer Handlungen verbieten, die er im Rahmen der sich aus dem Lizenzvertrag ergebenden Beziehungen loyalerweise nicht vornehmen dürfte. Der Kongress beschliesst, die Frage auf der Tagesordnung der AIPPI zu behalten, um ihre Entwicklung zu verfolgen und sich gegebenenfalls zu einzelnen Fragen zu äussern, die ihr unterbreitet werden. 3

4 Jahrbuch 1964/II, 67. Jahrgang, Seite 192 Geschäftsführender Ausschuss von Salzburg, September 1964 Herr MOSER VON FILSECK, Vorsitzender des Unterausschusses Nr. 3, legt den neuen von seinem Unterausschuss vorgeschlagenen Wortlaut vor und erläutert ihn. Von der durch den Berliner Kongress gefassten ausgehend, stellt der Geschäftsführende Ausschuss fest, - dass die Landesgruppen in ihren für die Tagung in Salzburg vorgelegten Berichten übereinstimmend ihrer Befriedigung über die vom Berliner Kongress angenommene Ausdruck gegeben haben; - dass nach seiner Ueberzeugung die des Berliner Kongresses die Grundsätze zum Ausdruck bringt, die im Falle einer Ueberschneidung zwischen den gewerblichen Schutzrechten und irgendeiner Massnahme, die zum Schutz des Rechts zu freiem Wettbewerb getroffen werden könnte, angewendet werden sollten; und bemerkt in bezug auf den Beschluss des Berliner Kongresses zusätzlich, - dass im allgemeinen das System von Recht und Praxis betreffend gewerbliche Schutzrechte selbst geeignete Massnahmen zum Schutz gegen den Missbrauch dieser Schutzrechte innerhalb ihres Rahmens umfasst und dass deshalb Bestimmungen im Interesse des freien Wettbewerbs die Rechte, die durch das System des gewerblichen Rechtsschutzes vorgesehen sind - oder nach den herkömmlichen Auffassungen vorgesehen sein sollten -, nicht beschränken sollen; 4

5 - dass infolgedessen, wenn im Interesse des freien Wettbewerbs Gesetze geschaffen werden, um den Missbrauch gewerblicher Schutzrechte ausserhalb ihres Rahmens zu verhindern, in dieser Gesetzgebung die Art jeder Massnahme und die tatsächliche Beeinträchtigung des Rechts zu freiem Wettbewerb klar und spezifiziert festgelegt werden müssen und dass eine solche Massnahme die Ausübung gewerblicher Schutzrechte nicht in einem grösseren Ausmass beschränken darf, als diese Beeinträchtigung es tatsächlich erfordert. Der Geschäftsführende Ausschuss bestätigt die dem Ausschuss für die internationale Koordinierung der geistigen Eigentumsrechte gegebene Direktive, die Entwicklung zu beobachten und in seinem Bericht dieses Thema mitzubehandeln. 5

6 Jahrbuch 1966/II a, 69. Jahrgang, Seite Kongress von Tokio, April 1966 Der Kongress nimmt auf den in Berlin gefassten Beschluss Bezug und erklärt: - dass im allgemeinen das System von Recht und Praxis betreffend gewerbliche Schutzrechte selbst geeignete Massnahmen zum Schutz gegen den Missbrauch dieser Schutzrechte innerhalb eines Rahmens umfasst und dass deshalb im Interesse des freien Wettbewerbs erlassene Bestimmungen die Rechte, die durch das System des gewerblichen Rechtsschutzes vorgesehen sind - oder nach den herkömmlichen Auffassungen vorgesehen sein sollten -, nicht beschränken sollen; - dass infolgedessen, wenn im Interesse des freien Wettbewerbs Gesetze geschaffen werden, um den Missbrauch gewerblicher Schutzrechte ausserhalb ihres Rahmens zu verhindern, in dieser Gesetzgebung die Art jeder Massnahme und die tatsächliche Beeinträchtigung des Rechts zu freiem Wettbewerb klar und spezifiziert festgelegt werden müssen und dass eine solche Massnahme die Ausübung gewerblicher Schutzrechte nicht in einem grösseren Ausmass beschränken darf, als diese Beeinträchtigung es tatsächlich erfordert. Der Kongress beschliesst ferner, die Frage auf der Tagesordnung der Arbeiten der Vereinigung zu belassen, um die Entwicklung auf diesem Gebiet zu verfolgen. 6

7 Jahrbuch 1975/III, Seite Kongress von San Francisco, Mai 1975 In der Überzeugung, dass ein angemessener Schutz gewerblicher Schutzrechte für die Entwicklung von Wissenschaft und Industrie, für den wirtschaftlichen Wohlstand und die Förderung des Wettbewerbs unerlässlich ist, dass die IVfgR aktive Schritte unternehmen sollte, um die Aufrechterhaltung und die Verteidigung der gewerblichen Schutzrechte zu gewährleisten, nimmt die IVfgR die folgende Resolution an: 1. Die gewerblichen Schutzrechte und die Regeln über die Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs stehen nicht in einem Gegensatz zueinander, sondern dienen im Gegenteil gemeinsam dem wirtschaftlichen Fortschritt und dem öffentlichen Wohl. 2. Es trifft nicht zu, dass die Regeln über die Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs wenn auch nicht den Bestand, so doch jedenfalls die Ausübung der gewerblichen Schutzrechte beeinträchtigen dürfen, denn eine Beschränkung oder ein Verbot der Ausübung gewerblicher Schutzrechte würde sie ihres gesamten Inhalts berauben und zur Zerstörung ihrer eigentlichen Substanz führen. 3. Die Regeln über die Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs dürfen die Ausübung der gewerblichen Schutzrechte nicht beeinträchtigen, solange diese Ausübung im normalen Rahmen des Gegenstandes und des Zwecks dieser Rechte verbleibt. 7

8 In Ausführung der Resolution, welche von der IVfgR aktive Schritte zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung der gewerblichen Schutzrechte verlangt, beauftragt die IVfgR das Bureau mit der Aufgabe, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die IVfgR gemäss Artikel 37 des Protokolls zum Statut des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften als eine Institution anerkannt wird, die ein Interesse an der Entscheidung eines jeden Falles hat, der den gewerblichen Rechtsschutz berührt, so dass die IVfgR die Möglichkeit besitzt, ihre Ansichten dem Gericht als amicus curiae, vorzutragen. 8

9 Jahrbuch 1977/I, Seiten Geschäftsführender Ausschuss und Präsidentenrat von Montreux, 26. September - 2. Oktober 1976 Die IVfgR, in der Überzeugung, dass ein angemessener, mit den Wettbewerbsregeln vereinbarer Schutz der gewerblichen Schutzrechte zur Sicherung des technischen und wirtschaftlichen Fortschrittes und zum Schutze des öffentlichen Interesses unerlässlich ist und nach Studium des Berichtes ihres Ausschusses, 1. genehmigt die vorgeschlagenen Richtlinien für Vertragsbestimmungen im beiliegenden Bericht; 2. beschliesst, die allgemeine Untersuchung der Frage 37 und im besonderen diejenige der Klauseln von Lizenzverträgen über gewerbliche Schutzrechte fortzusetzen; 3. beschliesst, eine Suche nach einer Definition der spezifischen Zielsetzung der verschiedenen gewerblichen Schutzrechte im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln zu beginnen. 9

10 II. Allgemeine Erklärung Das Studium der Frage 37 hat den Ausschuss zum Schluss geführt, dass es notwendig ist, die spezifische Zielsetzung der einzelnen gewerblichen Schutzrechte, besonders ihre wesentlichen Kriterien in ihrer Beziehung zu den Regeln über den Wettbewerb, zu umschreiben. Die Ausübung der gewerblichen Schutzrechte darf durch die Regeln zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbs nicht unterbunden werden, soweit diese Rechtsausübung durch die spezifische Zielsetzung der gewerblichen Schutzrechte bedingt ist. Mit Bezug auf den Gemeinsamen Markt stützt sich dieser Grundsatz auf Artikel 36 des Römer Vertrages. Er sollte auch weder durch den Grundsatz des freien Warenverkehrs noch durch die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Römer Vertrages eingeschränkt werden. Der Ausschuss ist daher der Auffassung, dass das Studium der spezifischen Grundlagen der gewerblichen Schutzrechte im Rahmen der IVfgR insbesondere in Zusammenarbeit mit den Ausschüssen zu den Fragen 67 (Revision der Pariser Verbandsübereinkunft) und 68 (Wirtschaftliche Bedeutung, Funktionen und Zweck der Marke) fortgesetzt werden sollte. III. Richtlinien betreffend Lizenzverträge Der Ausschuss hat verschiedene typische Lizenzvertragsbestimmungen geprüft. Unter diesen Vertragsbestimmungen sollten insbesondere die folgenden nicht auf Grund der Regeln über den Wettbewerb in Frage gestellt werden: A. Patente 1. Die Beschränkung der Lizenz auf die Herstellung des patentierten Produktes unter Ausschluss des Verkaufs oder der Verbreitung des Produktes. 2. Die Beschränkung der Lizenz mit Bezug auf die Anwendung der patentierten Erfindung. 3. Die Gewährung einer exklusiven Lizenz mit der Verpflichtung des Patentinhabers, sowohl keine weiteren Lizenzen an Dritte zu gewähren als auch das Patent nicht selbst auszuwerten. 4. Das Verbot, das patentierte Produkt von einem Land ins andere zu exportieren, auf Grund der Erteilung paralleler Patente in diesen Ländern in den Händen desselben Patentinhabers. Eine Ausnahme von dieser Regel der Territorialität besteht innerhalb des Gemeinsamen Marktes für patentierte Produkte, welche in einem Mitgliedstaat des Gemeinsamen Marktes berechtigterweise in Verkehr gebracht worden sind, im Hinblick auf den einheitlichen Charakter dieses Marktes, in welchem der Grundsatz der Erschöpfung des Rechts zum Tragen kommt. 10

11 5. Bezugsverpflichtungen des Lizenznehmers, soweit diese zur Realisierung des Zwecks der Lizenz gerechtfertigt sind. 6. Die Verpflichtung des Lizenznehmers, für die Zeit nach Erlöschen des Patentes eine Entschädigung zu bezahlen, wenn die Lizenz sich auch auf andere Rechte bezieht, insbesondere wenn sie die Übertragung von Know-how mit einschliesst. In diesem Falle sollte die Höhe der Entschädigung, welche für diese anderen Rechte wie für das Know-how bezahlt wird, entsprechend umschrieben sein. 7. Die dem Lizenznehmer auferlegte Verpflichtung, dem Patentinhaber eine nichtexklusive Lizenz für alle Erfindungen, Verbesserungen oder Entwicklungen zu gewähren, welche im Zusammenhang mit der Auswertung des Patentes entstehen, für welches die Lizenz gewährt wurde. 8. Das Verbot, Unterlizenzen zu gewähren. B. Know-how 1. Verpflichtungen zur Sicherung der Geheimhaltung des Know-how, welches Gegenstand des Vertrages bildet. Solche Verpflichtungen sollen sowohl für die Vertragsdauer als auch für den Zeitraum nach Beendigung des Vertrages zulässig sein. 2. Bezugsverpflichtungen des Lizenzempfängers, soweit diese zur Realisierung des Zwecks der Ermächtigung zur Benutzung des Know-how gerechtfertigt sind. 3. Verpflichtung des Lizenznehmers, dem Lizenzgeber alle durch ihn im Zusammenhang mit dem übertragenen Know-how realisierten Verbesserungen oder Entwicklungen mit der ausschliesslichen Ermächtigung zur Benutzung mitzuteilen. Sofern ein Lizenzvertrag sowohl ein Patent als auch das dazugehörige Know-how einschliesst, sind die Richtlinien für die Lizenzen an Patenten für das Patent anwendbar. C. Marken 1. Ausschliessliche Lizenz für Marken unter Einschluss des Verbots für den Markeninhaber oder einen Dritten, die Marke zu gebrauchen. 2. Eine Beschränkung bezüglich der Dauer der Lizenz. 3. Eine Beschränkung bezüglich der Produkte, welche mit der Marke versehen werden sollen. 4. Die Bezugsverpflichtungen für den Lizenznehmer, soweit sie für die Verwirklichung des Ziels des Lizenzvertrages sowie insbesondere für den Schutz der Marke oder der Qualität gerechtfertigt sind. 5. Verbot für den Lizenznehmer, eine Unterlizenz zu gewähren. Im Zusammenhang mit Lizenzverträgen müssen geeignete Massnahmen zum Schutze des Publikums vor Täuschung ergriffen werden. 11

12 Jahrbuch 1978/II, Seite Kongress von München, Mai 1978 Die IVfgR beschliesst, das Studium der Frage 37 entsprechend dem vom Geschäftsführenden Ausschuss in Montreux angenommenen Beschluss fortzusetzen, und beauftragt den Arbeitsausschuss, insbesondere die Stellungnahme der IVfgR zum Entwurf einer Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bezüglich der Anwendung des Artikels 85, Absatz 3, des Römer Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzverträgen zu erarbeiten. 12

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