ÜBERBAUUNGSORDNUNG BIFANG

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1 Einwohnergemeinde Gondiswil ÜBERBAUUNGSORDNUNG BIFANG mit geringfügiger Änderung von Art. 33 GBR Zone mit Planungspflicht ZPP Bifang im Verfahren gemäss Art. BauV ÜBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN Die Überbauungsordnung beinhaltet: - Überbauungsplan : Überbauungsvorschriften Zone mit Planungspflicht ZPP Bifang 0August 0 Lüscher Egli AG Dipl. Architekten ETH FH SIA Murgenfhalstrasse Langenthal Tel Fax info@learch.ch

2 Einwohnergemeinde Gondiswil UeD Bifang : Überbauungsvorschriften INHALT Seite Allgemeines 3 Art. Planungszweck 3 Art. Wirkungsbereich 3 Art. 3 Stellung zur Grundordnung 3 Art. 4 Inhalte des Überbauungsplanes 3 II Art und Mass der Nutzung 3 Art. 5 Art der Nutzung 3 Art. 6 Baufeld für betriebsnotwendige Bauten und Anlagen 3 Art. 7 Baufeld für Holzlager 4 III Gestaltung 4 Art. 8 Grundsatze 4 Art. 9 Baugestaltung 4 IV Erschliessung Art. 0 Strassen / Hauszufahrt 4 Art. Anlieferung 4 Art. Fahrzeugabstellplätze 4 V Weitere Bestimmungen 5 Art. 3 Vertragliche Regelungen 5 Art. 4 Inkrafttreten 5 Genehmigungsvermerke 5

3 Einwohnergemeinde Gondiswil UeO Bifang : Überbauungsvorschriften 3 Allgemeines Planungszweck Art. Mit der Überbauungsordnung Bifang soll die Weiterführung des bestehenden Holzwarenbetriebes sichergestellt werden. Die Überbauungsordnung Bifang bezweckt ausschliesslich die Lufttrocknung von Holz und die bauliche Betriebsoptimierung mit An- und Nebenbauten sowie Dacherhöhungen. Wirkungsbereich Art. Der Wirkungsbereich der Überbauungsordnung ist im Überbauungsplan mit einer punktierten Linie gekennzeichnet. Er umfasst die ZPP Bifang. Stellung Art. 3 zur Grundordnung Soweit diese Überbauungsordnung nichts anderes bestimmt, gilt das Baureglement (GBR), insbesondere die Vorschriften im GBR zur ZPP Bifang. Inhalte des Art. 4 Überbauungsplanes Der Überbauungsplan regelt verbindlich: a) Den Wirkungsbereich der Überbauungsordnung b) Die Hauszufahrt und die Anlieferung c) Die oberirdische Parkierung d) Das Baufeld für betriebsnotwendige Bauten und Anlagen e) Das Baufeld für das Holzlager Art und Mass der Nutzung Art der Nutzung Art. 5 Der gesamte Wirkungsbereich der Überbauungsordnung Bifang ist der Nutzung für den bestehenden Holzwarenbetrieb vorbehalten. Die Anordnung der betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen ist innerhalb des Baufeldes frei. Die bestehenden nicht betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen (Wohnungen, Garagen, Schwimmbad, Stallungen für Kleintierhaltung, Gemüsegarten, etc.) dürfen erhalten und zeitgemäß erneuert und ergänzt werden. Sie dürfen versetzt und in denselben Dimensionen anderweitig auf dem Areal angeordnet werden, sofern sie einer betriebsnotwendigen Erweiterung im Wege stehen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte gemäß Lärmschutz verordnung müssen eingehalten werden. Baufeld für Art. 6 betriebsnotwendige Innerhalb des Baufeldes für betriebsnotwendige Bauten und Anlagen Bauten und Anlagen gelten folgende baupolizeiliche Masse: Maximale Geschosszahl frei Maximale Gebäudelänge und -breite 50 m Maximale Gebäudehöhe 8 m Gebäudeabstände innerhalb des Baufeldes nach betrieblichen und wehrdienstlichen Erfordernissen Innerhalb des Baufeldes gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV. Sämtliche Bauten (Hauptbauten inklusive dazu gehörige An- und Nebenbauten) sind innerhalb des auf dem Uberbauungsplan bezeichneten Baufeldes zu realisieren. Die maximale Gebäudelänge bezieht sich auf die Hauptbauten. Eingeschossige Nebenbauten wie Verbindungsbauten und Schutzdächer werden nicht angerechnet. Die Anzahl der Vollzeitstellen für den Holzwarenbetrieb ist auf 5 beschränkt.

4 Einwohnergemeinde Gondiswil UeO Bifang : Überbauungsvorschriften 4 Baufeld für Holziager Art. 7 Innerhalb des Baufeldes für Holziager können die Holzstapel nach betrieblichen Anforderungen frei gelagert werden. Sie gelten als Fahrnisbauten. Stapelhöhe max. 8 m. Die einzelnen Holzstapel können mit baulichen Maßnahmen vor der Witterung geschützt werden. Die maximale Fläche der baulichen Schutzdächer beträgt 50% der Fläche des Baufeldes. Die Dachform kann nach den technischen Bedürfnissen frei gewählt werden. Bauliche Schutzdächer gelten als Hochbauten und müssen einen Grenzabstand von / der Gebäudehöhe, im Minimum jedoch 3 Meter von benachbarten Grundstücken einhalten. Gebäudehöhe max. 8 m. Im Baufeld für Holzlager dürfen Stützmauern und Fundationen in einer maximalen Länge von 5Dm und Höhe von.50 m erstellt werden. Die Disposition der Holzstapel kann innerhalb des Baufeldes für Holzlager ohne Baubewilligung den betrieblichen Bedürfnissen angepasst werden. III Gestaltung Grundsätze Art. 8 Die Bau- und Umgebungsgestaltung ist auf die vorhandenen Bauten und Anlagen abzustimmen. Baugestaltung Art. 9 Die Hauptbauten müssen mit Verputz- oder Holzfassaden gestaltet werden. Die Hauptbauten müssen mit Satteldächer und brauner Bedachung estaltet werden. Bei sekundären Bauten wie Zwischentrakten und eingeschossigen Bauten sowie bei eigentlichen Nebenbauten ist die Dachform frei. Diese Bauten müssen jedoch gestalterisch auf die Hauptbauten abgestimmt werden, so dass die Integration in das Landschaftsbild gewahrt bleibt. Die Dächer der bestehenden Bauten können in ihren Formen bestehen bleiben. Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie sind möglich, wenn sie den kantonalen Richtlinien und dem GBR entsprechen. IV Erschliessung Strassen / Hauszufahrt Art. 0 Der Perimeter der Überbauungsordnung Bifang ist ab der bestehenden Gemeindestrasse durch eine private Hauszufahrt zweiseitig erschlossen. Anlieferung Art. Die Anlieferung mit Lastwagen erfolgt über die Gemeindestrasse und über die Hauszufahrt in beiden Fahrrichtungen. Die Einlenker der Hauszufahrt ab der Gemeindestrasse werden beidseits gemäß Überbauungsplan angepasst. Fahrzeugabstellplätze Art. Für die Berechnung der notwendigen Autoabstellplätze gilt die Bauverordnung (Art. 50 ff BauV). Die Autoabstellplätze sind an den im Überbauungsplan bezeichneten Standorten zu platzieren. Sofern nicht genügend Autoabstellplätze in den vorgesehenen Bereichen für oberirdische Parkierung angeordnet werden können, dürfen weitere auch im Baufeld für Holzlager realisiert werden.

5 Einwohnergemeinde Gondiswil UeO Bifang : Überbauungsvorschriften 5 V Weitere Bestimmungen Vetragliche Art. 3 Regelungen Der Vollzug der Überbauungsordnung, insbesondere die Planung, der Bau und der Unterhalt der Erschließungsanlagen sowie die Einhaltung der Bestimmungen zur ZPP Bifang GBR sind soweit nötig vor der Genehmigung der Überbauungsordnung vertraglich sicherzustellen. Inkrafttreten Art. 4 Die Ciberbauungsordnung tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft (Art. 0 BauV). Genehmigungsvermerke Vorprüfung vom Q. Q. Publikation im amtlichen Anzeiger vom 0 R Q.:.o Offentliche Auflage vom ZL bis.44 - Einspracheverhandlung: Erledigte Einsprachen: Unerledigte Einsprachen: Rechtsverwahrungen: Beschlossen nach Art. 66 BauG (r durch den Gemeinderat Gondiswil am \-/. 4$.).Y Der A,.tN\. Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Gondiswil, den.o Q. Der Sekretär Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 0 Dez. 0 Langenthal, 0. August 0d r &)jl 4r;L44._r

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