Deutsch. Asian Gear B.V. De Lasso GX Roelofarendsveen Die Niederlande. Gravendeel Advocaten

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 9088 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN Asian Gear B.V. De Lasso GX Roelofarendsveen Die Niederlande VERTRETER Gravendeel Advocaten DER ANTRAGSTELLERIN Utrechtseweg TL Hilversum Die Niederlande INHABER Bellaede El Boubsi Rue Lecole 33 B-4840 Welkenraedt Belgien VERTRETER Kai Kohlmann DES INHABERS Donatusstr. 1 D Aachen Deutschland Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Natalie Pasinato (Mitglied) hat am entschieden: 1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) wurde am eingetragen und später auf den Inhaber übertragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Roller. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgende Ansicht wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht ist: ( ) (2) Mit Eingangstag hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. (3) Im Antragsformular sind die Nichtigkeitsgründe des Artikel 25(1)(b) GGV markiert. (4) Die Ast. trägt vor, dass seit dem Jahre 2000 Roller auf dem Markt seien, die mit dem Streitmuster identisch seien. Dem Streitmuster fehle daher die Neuheit und die Eigenart. (5) Als Beweismittel legt die Ast. die folgenden Unterlagen vor: - Ein Urteil der Rechtsbank Den Haag vom 12 Juni 2008 in einem Eilverfahren betreffend eine Verletzung des Streitmusters. Durch das Urteil wird die Verletzung verneint. In der Urteilsbegründung heißt es: Unbestritten ist, dass der zuletzt genannte Motorroller schon vor 2000 auf dem Markt war. 2

3 - Auszug aus Der Auszug ist nicht datiert. In einer Textpassage des Auszugs heißt es, dass der Honda Joker scooter im Jahre 1996 in Japan auf den Markt kam und in Europa und den USA als Honda SRX50/90 Shadow bekannt war. In dem Auszug ist unter anderem die folgende Abbildung enthalten: - Auszug aus (D2) mit einem im wesentlichen gleichlautenden Text wie in D1 und der folgenden Abbildung: 3

4 - Auszug aus einem Internet-Verkaufsangebot zu einem Motorroller Honda Shadow. Das Angebot ist nicht datiert. Unter den technischen Daten des Motorrollers findet sich die Angabe: Baujahr Unterlagen der britischen Vehicle Certification Agency aus dem Jahre 2005 über die Zulassung eines Motorollers des Herstellers ZhongNeng in Großbritannien. - Eine aus dem Jahre Unterlagen der holländischen Vehicle Technology Division und des deutschen TÜV aus dem Jahre 2006 über die Zulassung des Motorollers ZhongNeng in den Niederlanden bzw. Deutschland. (6) In seiner Stellungnahme zu dem Antrag erwidert der Inhaber, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien zu beweisen, dass ein älteres Geschmacksmuster vor dem Anmeldetag des Streitmusters der Öffentlichkeit im Sinne des Artikel 7(1) GGV offenbart worden war. (7) Zu den weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (8) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Offenbarung (9) Die von der Ast. vorgelegten Unterlagen beweisen nicht, dass vor dem Anmeldetag des Streitmusters ein älteres Geschmacksmuster der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 GGV zugänglich gemacht worden ist. (10) In dem Eilverfahren in Den Haag wurden die Beweismittel zu einer behaupteten Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters nicht geprüft. Das niederländische Gericht stellt lediglich fest, dass eine solche Offenbarung nicht bestritten wurde. Nach niederländischem Verfahrensrecht musste das Gericht folglich ohne Prüfung von der Richtigkeit der Behauptung ausgehen. Zudem war Gegenstand des dortigen Verfahrens nicht die Rechtsbeständigkeit des Streitmusters, sondern dessen Verletzung. Im Unterschied dazu, richtet sich das hiesige Nichtigkeitsverfahren nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung und die schreibt in Artikel 53 GGV zwingend eine Prüfung des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen vor. Die Unterlagen zu dem Verfahren in Den Haag sind daher ohne Beweiswert für das vorliegende Nichtigkeitsverfahren. (11) Die Auszüge aus dem Internet über den Honda Jocker sind nicht datiert und zeigen zudem unterschiedliche Erscheinungsformen von Motorrollern. Die auf beiden Internetseiten wiederholte Behauptung, dass der Honda Jocker im Jahre 1996 in Japan auf den Markt kam, wird nicht belegt. Es fehlen Angaben von Quellen auf beiden Internetseiten. Eine Offenbarung des Motorollers Honda 4

5 Jocker vor dem Anmeldetag des Streitmusters kann durch die Internetauszüge folglich nicht bewiesen werden. (12) Das Verkaufsangebot zu dem Motorroller Honda Shadow ist nicht datiert. Die Angabe Baujahr 1998 sagt nichts über den Zeitpunkt der Vermarktung des Motorollers. Ebenso ist die vorgelegte aus dem Jahre 2013 ohne Beweiswert für eine Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters vor dem Anmeldetag des Streitmusters. (13) Die Unterlagen über die Zulassung eines Motorrollers in Großbritannien, Holland und Deutschland enthalten keine Angaben über die Einführung des Motorrollers in diesen Ländern. Die Zulassung ist lediglich eine Voraussetzung für eine Vermarktung, aber noch nicht die Vermarktung selbst. Aus diesen Unterlagen lässt sich nicht auf eine Offenbarung des Motorrollers zu einem Zeitpunkt vor dem Anmeldetag des Streitmusters schließen. C. Schlussfolgerung (14) In Abwesenheit von Beweisen für die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters, das der Neuheit und Eigenart des Streitmusters entgegenstünde, ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmusters gestützt auf Artikel 25(1)(b) GGV ivm. Artikel 4 GGV als unbegründet zurückzuweisen. III. Kosten (15) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die dem Inhaber entstanden sind. (16) Die Kosten des Verfahrens, die die Ast. dem Inhaber zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 400 Euro festgesetzt, entsprechend der Kosten des Vertreters. IV. Rechtsmittelbelehrung (17) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Natalie Pasinato 5

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