Dokument 4: Arbeitsplan, angenommen vom Verfassungsausschuß am
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1 Luxemburger Entschließung bis Straßburger Tagung 435 BLAISSE BRAUN DEBRE DEHOUSSE VAN DER GOES VAN NATERS KOPF MARGUE VON MERKATZ MOLLET MONTINI PELSTER PERSICO SANTERO SCHAUS SEMLER TEITGEN WIGNY (Niederlande) (Frankreich-Vertreter der saarl. Bevölkerung) (Belgien) (Niederlande) (Luxemburg) (Luxemburg) (Belgien) Mitglieder des Ausschusses Quelle: Conseil des Communautés européennes, Brüssel. Archives Historiques. Négociations du statut de la Communauté politique européenne. CM 4 No. 30. Dokument 4: Arbeitsplan, angenommen vom Verfassungsausschuß am Sonderversammlung Paris, den 27. Oktober 1952 AA/CC (2) 9 Org. fr. Verfassungsausschuß angenommen vom Verfassungsausschuß I. Aufgabe des Ausschusses Zweite Tagung Arbeitsplan 1. Der Ausschuß soll gemäß der Entschließung der Sechs Außenminister (Titel A)
2 436 Teil 2. Das Projekt der Europäischen Politischen Gemeinschaft den Entwurf eines Vertrages über die Gründung einer Europäischen Politischen Gemeinschaft ausarbeiten; sich bei dieser Arbeit von den Grundsätzen des Art. 38 des EVG-Vertrages leiten lassen. 2. Die Luxemburger Entschließung und Art. 38 erfordern folgende Untersuchungen: (i) Festlegung der Struktur der Gemeinschaft: Bildung eines neuen Organes: Versammlung durch Wahl auf demokratischer Grundlage. Abänderungen, die aufgrund der Errichtung der demokratischen Versammlung an den Bestimmungen betreffs der übrigen Organe der EVG vorgenommen werden müßten (Exekutive, Ministerrat, Gerichtshof). Bei seinen Arbeiten soll sich der Ausschuß von folgenden Grundsätzen leiten lassen: Sicherstellung einer angemessenen Vertretung der Staaten. Annahme eines Zweikammersystems. Notwendigkeit, die bereits bestehenden Gemeinschaften (Europäische Verteidigungsgemeinschaft und Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) in die Politische Gemeinschaft einzugliedern. (ii) Festlegung der Befugnisse der Gemeinschaft Als Arbeitsvorlagen können benutzt werden: der EVG-Vertrag und der Vertrag über die Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Erwägung der Luxemburger Entschließung über die Schaffung gemeinsamer Grundlagen für die wirtschaftliche Entwicklung und einer Verschmelzung der wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten, die Bestimmungen von Art. 38, Ziffer 1, Absatz 6. II. Organisation der Arbeit des Ausschusses 3. Der erste Teil der Arbeiten wird der Festlegung der großen Linien der Verfassung der Gemeinschaft in den drei weiter oben definierten Gebieten gewidmet sein müssen. Die Untersuchung über ihre Befugnisse und über diejenigen der Organe könnte in besonderen Unterausschüssen zur gleichen Zeit erfolgen, die notwendige Anpassung könnte später von der Vollversammlung des Ausschusses vorgenommen werden. Die Frage der Verbindungen zwischen der Politischen Gemeinschaft und dem Europarat (Eden-Plan) und die Frage der Assoziationsverhältnisse zwischen der Politischen Gemeinschaft und den europäischen Nichtmitgliedstaaten müßten, obwohl diese Fragen erst dann endgültig geregelt werden können, wenn die Struktur der Gemeinschaft festliegt, aufgrund ihrer politischen Bedeutung auch unverzüglich in Angriff genommen werden.
3 Luxemburger Entschließung bis Straßburger Tagung 437 (i) 4. Demzufolge wird die Errichtung von vier Unterausschüssen vorgeschlagen, und zwar für: Zuständigkeiten politische Institutionen juristische Institutionen Verbindungen. Nachstehend eine erste Liste von Fragen, die die Aufmerksamkeit der Unterausschüsse besonders in Anspruch nehmen sollten. Unterausschuß für Zuständigkeiten: A) Festlegung: des Zuständigkeitsbereiches der Gemeinschaft der der Gemeinschaft innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches erteilten Vollmachten. a) Übertragung der Zuständigkeiten der EVG und der Montanunion (insgesamt oder zum Teil) auf die Politische Gemeinschaft. b) Prüfung der eventuellen Zuständigkeiten der Gemeinschaft: auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels; auf dem Gebiet der Verteidigung; auf finanziellem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiet. c) Zuständigkeiten bezüglich der Fragen der Saar, Triests und Ostdeutschlands. B) Frage der Mitgliedschaft: Teilnahme an der Gemeinschaft und Zusammensetzung der Mitglieder (Lage derjenigen Mitglieder, die verfassungsmäßige Bindungen mit gewissen überseeischen Ländern oder Gebieten haben). Recht des eventuellen Austritts und Möglichkeit des Ausschlusses. Teilnahmebedingungen. (ii) Unterausschuß für politische Institutionen 1 a) Legislativ-Organe: Erste Kammer. Zusammensetzung Verteilung der Sitze Wahlsystem, insbesondere: Wahlbezirke, Wahlsystem, Wahlrecht oder Wahlpflicht, Art der Abstimmung, Freie und geheime Wahlen. 1 Der Verfassungsausschuß hat in seiner Sitzung vom 27. Oktober 1952 außerdem den Vorschlag über die schnelle Organisation europäischer Wahlen (Dok. AA/CC (2) 8) dem Unterausschuß mit der Bitte zugewiesen, der Prüfung der darin enthaltenen Fragen einen Vorrang zu gewähren. Der Unterausschuß hat sobald seine Arbeitsergebnisse vorliegen diese der Arbeitsgruppe mitzuteilen.
4 438 Teil 2. Das Projekt der Europäischen Politischen Gemeinschaft Zweite Kammer. Art und Zusammensetzung. Verteilung der Sitze. Art der Stimmabgabe. Gemeinsame Probleme. Jeweilige Stellung der beiden Kammern und ihre Beziehungen zueinander. Vorrechte der beiden Kammern im Rahmen der Gemeinschaft. Status des Parlamentariers und insbesondere: Wählbarkeit und Unvereinbarkeit Immunitäten und Vorrechte Vertretung des Wahlbezirks oder Europas Imperatives Mandat oder freie Wählbarkeit Dauer des Mandats. (EVG, Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl). b) Exekutiv-Organ: Art: rein europäisches Organ oder Verbindung eines europäischen Organs mit einem Rat der Minister der einzelnen Staaten. Bundes -Rat der Minister: Zusammensetzung Art der Ernennung Vorsitz Verantwortlichkeit gegenüber den Kammern und Recht der Auflösung Befugnisse. (EVG, Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl). Art der Verwaltung der Gemeinschaft Interventionsrecht ( bundesstaatliche Durchführung ) Verfassungsmäßige Grundsätze eines europäischen Beamtentums. c) Konsultativ-Organ (Wirtschafts- und Sozialrat): Zusammensetzung Befugnisse Verbindung zu den anderen Organen der Gemeinschaft (EVG und Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl). (iii) Unterausschuß für juristische Institutionen. Gerichtshof Staatsrat (Conseil d Etat) Oberster Gerichtshof
5 Luxemburger Entschließung bis Straßburger Tagung 439 diese Organe können verschmolzen werden. Rechnungshof (EVG und Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) 2 (iv) Unterausschuß für Verbindungen. Festlegung: der zwischen der Politischen Gemeinschaft und dem Europarat zu errichtenden Verbindungen (Durchführung des Eden-Planes). besonderer zwischen der Gemeinschaft der Mitgliedstaaten des Europarates und anderen europäischen Staaten herzustellenden Assoziationsverhältnisse. der Stellung der Gemeinschaft in Beziehung zu den großen europäischen und internationalen Organisationen (OEEC, NATO, UNO, IAO usw.) Die Lösung der vorstehenden Probleme soll in ihren Beziehungen zu dem Rechtsproblem der Gemeinschaft ins Auge gefaßt werden. Quelle: Conseil des Communautés européennes, Brüssel. Archives Historiques. Négociations du statut de la Communauté politique europénne. CM 4 No. 30. Dokument 5: Vorentwurf eines Paktes für die Union der Europäischen Staaten, Der erste aufgefundene Vorentwurf eines Vertrages der von der Endfassung noch sehr stark abweicht stammt von dem französischen Abgeordneten DEBRÉ und wurde außerhalb einer Sitzungsperiode verfaßt. CA 83 RE/1511 G. Sonderversammlung Paris, 4. November 1952 Beschränkte Verteilung AA/CC (3) 11 Org. Fr. vorgelegt vom Abg. DEBRÉ Verfassungsausschuß Dritte Sitzungsperiode Vorentwurf eines Paktes für die Union der Europäischen Staaten 2 S. insbesondere Empfehlung No. 36 (1952) der Beratenden Versammlung des Europarates über die Einrichtung eines Europäischen Gerichtshofes.
Dokument 35: Konferenz für die Europäische Politische Gemeinschaft, Vorentwurf des Schlußberichts, Rom,
III. Das Scheitern der Europäischen Politischen Gemeinschaft 657 von Kohle und Stahl zu vermeiden. Aus demselben Grunde muß auch der in Ziffer 11 genannte Fonds ein allgemeiner Fonds der Gemeinschaft sein.
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