Abschnitt III. Grundsatz der Beihilfefähigkeit

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1 Beihilfevorschriften BayBhV Abschnitt III Grundsatz der Beihilfefähigkeit 7 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen (1) 1 Beihilfefähig sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn 1. sie dem Grunde nach medizinisch notwendig, 2. sie der Höhe nach angemessen sind und 3. die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. 2 Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der 1. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), 2. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), 3. Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP). 3 Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. 4 Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach 2 Abs. 1 GOÄ sowie 2 Abs. 1 GOZ erbracht werden, sind grundsätzlich nur nach den Vorgaben des Satzes 3 beihilfefähig. 5 Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind nach Maßgabe der Anlage 1 beihilfefähig. 6 Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle. (1a) 1 Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in einem beihilfekonformen Standardtarif nach 257 Abs. 2a oder nach 257 Abs. 2a in Verbindung mit 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder einem Basistarif nach 12 Abs. 1a des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl I S. 288), versichert, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die zum Leistungsumfang des Standardtarifs zählen, nach den in 75 Abs. 3b Satz 1 SGB V vereinbarten Gebührenregelungen. 2 Abweichend hiervon wird bis zum Inkrafttreten von Vereinbarungen nach Satz 1 die Angemessenheit nach 75 Abs. 3a SGB V beurteilt. (2) 1 Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht und bei Aufwendungen für Angehörige diese berücksichtigungsfähig sind. 2 Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Landesamt für Finanzen, DSt. Regensburg - Leitstelle Personalnebenleistungen

2 Beihilfevorschriften BayBhV (3) 1 Notwendigkeit und Angemessenheit von Leistungen können auch auf der Basis von Verträgen und Vereinbarungen bewertet werden. 2 Die Dienstherren im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) - können hierzu mit Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen, mit Versicherungen und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüsse Verträge über Beihilfeangelegenheiten abschließen, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlicheren Krankenfürsorge liegt. 3 Dabei können auch feste Preise vereinbart werden, die unter den maßgeblichen Gebührensätzen und Höchstbeträgen liegen. 4 Sofern der Verband der privaten Krankenversicherung e.v., die entsprechenden Landesverbände oder private Krankenversicherungsunternehmen Verträge im Sinn des Satzes 2 mit Leistungserbringern geschlossen haben, können die vereinbarten Leistungsgrundsätze ebenfalls der Beihilfefestsetzung zugrunde gelegt werden. (4) Nicht beihilfefähig sind 1. Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung; als nahe Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder der jeweils behandelten Person. Aufwendungen zum Ersatz der dem nahen Angehörigen im Einzelfall entstandenen Sachkosten sind bis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwerts im Rahmen dieser Vorschriften beihilfefähig; 2. die in den 8 bis 41, 43 und 44 genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten bzw. dem Lebenspartner des Beihilfeberechtigten entstanden sind, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den Höchstbetrag von übersteigt, es sei denn, dass dem Ehegatten oder dem Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung). Wird der Höchstbetrag unterschritten, ist dies auf Verlangen der Beihilfefestsetzungsstelle durch den Einkommensteuerbescheid des Bezugsjahres zu belegen. Hat der berücksichtigungsfähige Ehegatte bzw. Lebenspartner im laufenden Kalenderjahr keine Einkünfte mehr, die den Höchstbetrag von übersteigen und erklärt der Beihilfeberechtigte, dass im laufenden Kalenderjahr dieser Höchstbetrag auch nicht überschritten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe bereits im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; dem Beihilfeberechtigten ist aufzugeben, zu Beginn des folgenden Kalenderjahres zu erklären, ob die Einkünfte des berücksichtigungsfähigen Ehegatten bzw. Lebenspartners im abgelaufenen Kalenderjahr den Höchstbetrag überschritten haben. Die oberste Dienstbehörde - im staatlichen Bereich das Staatsministerium - kann in anderen besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, die Gewährung von Beihilfen zulassen; 3. Aufwendungen nach Art. 96 Abs. 2 Satz 6 BayBG; hierzu zählen auch Werkstätten für Behinderte; 4. Aufwendungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach 2 Abs. 3 GOZ, Anlage 1 Abschnitt G Allgemeine Bestimmungen Satz 2 GOZ sowie nach 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ erbracht werden. (5) Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden einschließlich der hierbei verordneten Arznei- und Verbandmittel und Medizinprodukte, die in 1. Anlage 2 Nr. 1 aufgeführt sind, sind nicht beihilfefähig (Ausschluss), 2. Anlage 2 Nr. 2 aufgeführt sind, sind nur unter den jeweiligen dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig (Teilausschluss). Landesamt für Finanzen, DSt. Regensburg - Leitstelle Personalnebenleistungen

3 Beihilfevorschriften VV zu 7 BayBhV VV zu 7 BayBhV Beihilfefähigkeit der Aufwendungen Zu Absatz Aufwendungen für Vorsorgemaßnahmen sind nur nach Maßgabe des 41 beihilfefähig. 2 Aufwendungen für andere vorbeugende Maßnahmen (z. B. ungezielte umfassende Untersuchungen - sog. Check-up) sind nicht beihilfefähig. 1 Bei Untersuchungen und diagnostischen Maßnahmen in Diagnosekliniken sind Fahrt- und Unterkunftskosten ( 26, 27) notwendig, wenn es sich um einen Problemfall handelt. 2 Ein Problemfall liegt nur dann vor, wenn dies durch einen Arzt ausdrücklich bestätigt wird. 1 Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) stecken den für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Rahmen ab und zählen die Kriterien auf, die bei der Festsetzung im Einzelnen zu Grunde zu legen sind. 2 Die Spannenregelungen dienen nicht dazu, die Einfachsätze an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. 3 Der in der GOÄ und der GOZ vorgegebene Bemessungsrahmen enthält im Zusammenwirken mit den Gebührenverzeichnissen eine Variationsbreite für die Gebührenbemessung, die, bezogen auf die einzelne Leistung, grundsätzlich ausreicht, um auch schwierige Leistungen angemessen zu vergüten. 4 Maßstab für die Angemessenheit von Aufwendungen ( 7 Abs. 1 Satz 2) sind die Gebühren nach der GOÄ bzw. der GOZ auch dann, wenn die Leistung von einer Ärztin/Zahnärztin bzw. einem Arzt/Zahnarzt oder in dessen Verantwortung erbracht, jedoch von anderer Seite (z. B. einer Klinik) in Rechnung gestellt wird; dies gilt nicht, soweit eine andere öffentliche Gebührenordnung Anwendung findet. 5 Als andere öffentliche Gebührenordnung gelten z. B. die landesrechtlichen Gesetze über den Rettungsdienst. 6 Darin ist geregelt, dass für Leistungen des Rettungsdienstes (Notfallrettung oder Krankentransport) Benutzungsentgelte zwischen den Leistungsträgern und bestimmten Kostenträgern zu vereinbaren sind, die auch für alle anderen Benutzer verbindlich sind. 7 Pauschal berechnete Benutzungsentgelte für Leistungen des Rettungsdienstes sind beihilfefähig, wenn sie auf Grundlage dieser Gesetze vereinbart wurden und einheitlich berechnet werden. 1 Die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen Psychologischer Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Privatbehandlung richtet sich nach der GOÄ mit der Maßgabe, dass Vergütungen nur für Leistungen berechnungsfähig sind, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ aufgeführt sind, vgl. 1 Abs. 2 Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP). 2 Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Gebührennummern: a) Nrn. 1, 3, 4, 34, 60, 70 (ausgenommen Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen), 75, 80, 85, 95 aus Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, b) Nrn. 808, 835, 845, 846, 847, 855, 856, 857, 860, 861, 862, 863, 864, 865, 870, 871 aus Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. 3 Gebühren für Leistungen nach Abschnitt B sowie Gebühren für Leistungen nach Nrn. 808, 835, 845, 846, 847, 855, 856, 857 und 860 des Abschnittes G der GOÄ unterliegen nicht dem Voranerkennungsverfahren durch vertrauensärztliche Gutachter, sie sind unabhängig von den übrigen Behandlungsnummern nach Abschnitt G der GOÄ beihilfefähig.

4 Beihilfevorschriften VV zu 7 BayBhV 5. 1 Überschreitet eine Gebühr für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen den in 5 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 GOÄ, 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert, so kann sie nach 7 Abs. 1 nur dann als angemessen angesehen werden, wenn in der schriftlichen Begründung der Rechnung ( 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOÄ, 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOZ) dargelegt ist, dass erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende Umstände dies rechtfertigen. 2 Derartige Umstände können in der Regel nur gegeben sein, wenn die einzelne Leistung aus bestimmten Gründen a) besonders schwierig war, b) einen außergewöhnlichen Zeitaufwand beanspruchte oder c) wegen anderer besonderer Umstände bei der Ausführung erheblich über das gewöhnliche Maß hinausging und diese Umstände nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des Gebührenverzeichnisses berücksichtigt sind ( 5 Abs. 2 Satz 3 GOÄ, 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ; vgl. z. B. Nr des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, Nr. 605 des Gebührenverzeichnisses der GOZ) Nach 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ, 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ ist die Begründung auf Verlangen näher zu erläutern. 2 Bestehen bei der Festsetzungsstelle erhebliche Zweifel darüber, ob die in der Begründung dargelegten Umstände den Umfang der Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen, soll sie den Beihilfeberechtigten bitten, die Begründung durch die Ärztin/Zahnärztin bzw. den Arzt/Zahnarzt erläutern zu lassen, soweit dies nicht bereits von der Krankenversicherung des Beihilfeberechtigten veranlasst worden ist. 3 Werden die Zweifel nicht ausgeräumt, ist entsprechend 48 Abs. 8 zu verfahren. 1 Nach 2 Abs. 1 GOÄ, 2 Abs. 1 GOZ kann durch Vereinbarung nur noch eine von 3 GOÄ, 3 GOZ abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden (Abdingung). 2 Eine Abdingung der GOÄ insgesamt und die Anwendung anderer Gebührenordnungen ist nicht zulässig; eine Abdingung der GOZ ist nach Maßgabe des 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ zulässig (vgl. VV zu Abs. 4 Nr. 4). 3 Gebühren, die auf einer Abdingung nach 2 GOÄ, 2 Abs. 1 GOZ beruhen, können grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert als angemessen im Sinn der BayBhV angesehen werden, es sei denn, eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum höchsten Gebührensatz ( 5 Abs. 1, 3 GOÄ, 5 Abs. 1 GOZ) ist nach der Begründung entsprechend Nrn. 5 und 6 gerechtfertigt. 4 Ausnahmen können in außergewöhnlichen, medizinisch besonders gelagerten Einzelfällen von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zugelassen werden. 8. Abrechnungen auf der Basis eines DKG-NT (Nebenkostentarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft) sind in voller Höhe beihilfefähig. 9. Zu den besonderen gebührenrechtlichen Fragen wird auf die als Anhang 1 beigefügten Hinweise zum Gebührenrecht verwiesen.

5 Beihilfevorschriften VV zu 7 BayBhV Zu Absatz 1a Bei Versicherten im beihilfekonformen Standardtarif nach 257 Abs. 2a oder nach 257 Abs. 2a in Verbindung mit 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder einem Basistarif nach 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die zum Leistungsumfang des Standard- bzw. Basistarifs zählen, wie folgt zu beurteilen: 1. 1 Seit 1. Juli 2007 ist die medizinische Versorgung über die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sichergestellt. 2 Insoweit enthält 75 Abs. 3a SGB V eigenständige Regelungen für die Bemessung der Gebühren für (zahn-)ärztliche Leistungen, die ab dem 1. Juli 2007 erbracht werden. 3 Danach sind bis zu einer abweichenden Vereinbarung oder Festlegung die Gebühren wie folgt begrenzt: a) Gebühren nach dem Leistungsverzeichnis der GOÄ Abschnitt M und Nummer 437 Abschnitte A, E und O übrige Leistungen b) Gebühren nach dem Leistungsverzeichnis der GOZ 1,16facher Satz 1,38facher Satz 1,8facher Satz 2facher Satz. 4 Bzgl. abweichender Vereinbarungen, vgl. Nr Bei Versicherten im Basistarif sind seit 1. April 2010 die Gebühren für ambulante Leistungen, die dem Grund nach nach dem Leistungsverzeichnis der GOÄ abzurechnen sind, sowie für belegärztliche Leistungen wie folgt begrenzt: Abschnitt M und Nummer 437 Abschnitte A, E und O übrige Leistungen 0,9facher Satz 1,0facher Satz 1,2facher Satz. Zu Absatz 3 1. Die beihilferechtliche Berücksichtigung von Pauschalabrechnungen, die auf der Basis eines zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen und Leistungserbringern geschlossenen Vertrages verrechnet werden, setzt voraus, dass in den Abrechnungsunterlagen in geeigneter Weise auf das private Krankenversicherungsunternehmen und den Vertragsschluss Bezug genommen wird Nach dem Transplantationsgesetz (TPG) vom 5. November 1997 (BGBl I S. 2631) stellt die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung eine gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit ( 11 Abs. 1 Satz 1 TPG) dar. 2 Mit der Organisation dieser Aufgabe wurde durch Vertrag die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) als Koordinierungsstelle im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 2 TPG beauftragt. 3 Vertragspartner ist u. a. der Verband der privaten Krankenversicherung. 4 Die Finanzierung der Organbeschaffung bei postmortaler Organspende durch die DSO als Koordinierungsstelle erfolgt in Form einer Organisations- sowie einer Flugtransportkostenpauschale. 5 Das Staatsministerium der Finanzen gibt die jeweiligen Beträge bekannt. *) *) Hinweis der Leitstelle Vgl. Ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (ErgBBayBhV), abgedruckt in Teil 7 der VSBeih.

6 Beihilfevorschriften VV zu 7 BayBhV Zu Absatz 4 Nr Der im Jahr der Antragstellung maßgebende Gesamtbetrag der Einkünfte ist aus dem Einkommensteuerbescheid für das Bezugsjahr (zweites Kalenderjahr vor der Antragstellung) ersichtlich; Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 2 Abs. 2 EStG), die der Abgeltungsteuer unterliegen und im Steuerbescheid nicht aufgeführt sind, sind dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. 2. Bei einem individuellen Ausschluss oder einer Aussteuerung von Versicherungsleistungen sind nur die Aufwendungen für die entsprechenden Leiden oder Krankheiten beihilfefähig Für die Beihilfefähigkeit ist nicht das Entstehen der Aufwendungen, sondern jeweils der Eingang des Beihilfeantrags bei der Beihilfestelle maßgebend. 2 Dies bedeutet, dass es nicht auf das Entstehen der Aufwendungen, sondern auf die Geltendmachung des Beihilfeanspruchs ankommt, wobei die Jahresfrist nach 48 Abs. 7 zu beachten ist. 1 Aufgrund einer Überschreitung der Einkommensgrenze nach Art 96 Abs. 1 BayBG im Bezugsjahr können im übernächsten Kalenderjahr grundsätzlich keine Aufwendungen für den Ehegatten bzw. den Lebenspartner mehr geltend gemacht werden. 2 Abweichend von Satz 1 können im übernächsten Kalenderjahr noch zu den Aufwendungen aus dem vorangehenden Kalenderjahr Beihilfeleistungen gewährt werden, die wegen verspäteter Rechnungsstellung nicht rechtzeitig geltend gemacht werden konnten; der Ehegatte bzw. der Lebenspartner hat sich um eine rechtzeitige Ausstellung der Rechnung zu bemühen. 3 Bzgl. der Antragsgrenze von 200,00 gilt die VV-Nr. 1 zu 48 Abs. 2 sinngemäß. 1 Für Beamtinnen und Beamte, die im Jahr des Beginns der Inanspruchnahme von Elternzeit zu berücksichtigungsfähigen Angehörigen werden, jedoch die Voraussetzungen des 7 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 nicht erfüllen, gilt die Ausnahme im Sinn des 7 Abs. 4 Nr. 2 Satz 4 als allgemein erteilt. 2 Entsprechendes gilt für das Jahr des Endes der Inanspruchnahme von Elternzeit. Zu Absatz 4 Nr. 4 Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, sind auch dann nicht beihilfefähig, wenn sie auf Verlangen erbracht worden sind (vgl. 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ, 1 Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ). Zu Absatz 5 Bestehen Zweifel, ob eine neue Behandlungsmethode wissenschaftlich allgemein anerkannt ist und werden diese durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bestätigt, ist der obersten Dienstbehörde zu berichten.

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