Berichtigung 18 zur Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE) Ausgabe 1984, Fassung 2013

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1 Anlage 1 zum Rundschreiben vom VDV-Hauptstadtbüro Leipziger Platz Berlin Anwender der FV-NE Eisenbahnverkehr Götz Walther T F E walther@vdv.de Berichtigung 18 zur Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE) Ausgabe 1984, Fassung August 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, die Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen wird durch die Fachgremien des VDV namentlich den Ausschuss für Eisenbahnbetrieb (AEB) regelmäßig weiterentwickelt. Über die Betriebliche Arbeitsgruppe (BAG) sind auch die Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundes (EBA, BNetzA) in die Pflege dieser anerkannten Regel der Technik eingebunden. Die Entwürfe des B18 zur FV-NE waren im 1. Quartal 2015 in einem Gelbdruckverfahren allen Fachleute der Branche zur Kenntnis gegeben worden, vgl. Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom Die im Rahmen des Gelbdruckverfahrens eingegangenen Hinweise sind in die nun vorliegende Endfassung eingeflossen. Der VDV empfiehlt, die B 18 zur FV-NE zum in Kraft zu setzen. Die inhaltlichen und redaktionellen Änderungen in der B 18 zur FV-NE im Vergleich zum Stand B 17 sind am Rand durch einen Punkt gekennzeichnet, die von Änderungen in der B 18 betroffenen Seiten sind in der Fußzeile mit (B 18) gekennzeichnet. Im Stichwortverzeichnis unterbleibt die Kennzeichnung mit Punkt. Hinweis: Die Seiten 22, 24, 25, 31 und 146 sind mit (B 18) gekennzeichnet, da hier lediglich die Seitenaufteilung geändert ist, als Folge von Änderungen des Textumfangs bei anderen Regelungen. Die B18 zur FV-NE erscheint als kompletter Neudruck. Auf den folgenden Seiten dieses Schreibens werden die mit der B 18 in die FV-NE eingeführten Änderungen im Einzelnen erläutert. Mit der B 18 wird die Anlage 10 zur FV-NE Vordruck Befehle 1 24 neu gefasst. Ab Inkraftsetzung der B 18 zur FV-NE dürfen nur noch die neuen Vordrucke Befehle 1 24 verwendet werden. Bisherige Vordrucke Befehle 1 11 dürfen nicht aufgebraucht werden. Bitte vernichten Sie diese. Näheres siehe unten, zu Anlage 10. Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. Hauptstadtbüro Leipziger Platz Berlin T F hauptstadtbuero@vdv.de Sitz des Vereins ist Köln AG Köln VR 4097 USt.-IdNr. DE Vorstand Präsident und Vizepräsidenten Jürgen Fenske (Präsident) Joachim Berends Herbert König Prof. Knut Ringat Veit Salzmann Ingo Wortmann Hauptgeschäftsführer Oliver Wolff Leiter des Hauptstadtbüros Wolfgang Schwenk Stellvertretender Leiter Lars Wagner Haltestelle Potsdamer Platz U-Bahn U2 S-Bahn S1, S2, S25 Regionalbahn, Bus EB 1/9

2 Erläuterungen zur Berichtigung 18 zur Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (B 18 / FV-NE) Hinweis zu 1 (1) - Kurzbezeichnungen der Signale In 1 (1) wird keine Änderung vorgenommen. Bisher waren in der FV-NE die Kurzbezeichnungen der ESO, Teil C (Signale der ehemaligen Deutschen Reichsbahn (DV 301)) grundsätzlich nicht erwähnt. Im Rahmen der B 18 werden diese Kurzbezeichnungen sofern noch Unterschiede zu den Kurzbezeichnungen der ehemaligen Deutschen Bundesbahn (DS 301) bestehen in der FV-NE benannt. Dies ist in den betroffenen Paragraphen als Änderung gekennzeichnet. Der Grundsatz, dass das EIU hierauf in der SbV hinzuweisen hat, bleibt unverändert bestehen. zu 5 (2) Arten der Fahrpläne Die Aufzählung der Arten der Fahrpläne für die Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb in 5 (2) a) wird jetzt als beispielhafte Aufzählung dargestellt, die genannten Arten von Fahrplänen sind jedoch unverändert. Die bisherige abschließende Aufzählung entsprach nicht der Praxis, so ist es beispielsweise bereits heute verbreitet, die Angaben des Buchfahrplans in Geschwindigkeitsheft und Fahrzeitenheft aufzuteilen zu 5 (3) (8) Fahrpläne Um die heutigen Gegebenheiten (insbesondere Rollenverteilung EIU und EVU) besser darzustellen, wurden in 5 die Absätze 3, 4, 5, 7 und 8 neu gefasst oder ergänzt. Hierdurch wird eine klarere Struktur erreicht. In Absatz 3 werden die Angaben aufgeführt, die der Fahrplan wenn erforderlich enthalten soll. In Absatz 4 werden die Regeln zur Aufstellung einer Bahnhofsfahrordnung präzisiert. Absatz 5 verweist nun auch im Text auf Anlage 4 (redaktionelle Änderung). Die geänderten Bestimmungen des Absatzes 7 regeln einerseits die Verteilung der Fahrplanunterlagen innerhalb des EIU sowie vom EIU an das EVU. Absatz 8 berücksichtigt, dass bei der Verwendung von Merktafel und Merkblatt die heute vielfach anzutreffende Aufteilung der Funktionen in EIU und EVU zu beachten ist. zu 9 Schriftliche Befehle für Züge Die Überschrift des 9 wird neu gefasst, aus dem Inhalt des 9 ergab sich bereits bisher, dass hier schriftliche Befehle der Regelungsgegenstand sind. In Absatz 1 wird zunächst festgelegt, dass für schriftliche Befehle der Vordruck nach Anlage 10 verwendet wird. Während bisher durch den Wortlaut wird in der Regel ( ) verwendet nur implizit eine Ausnahmemöglichkeit bestand, wird nun durch den neu hinzugefügten zweiten Halbsatz die bereits bisher bestehende Möglichkeit abweichender Regelungen klarer hervorgehoben und dem EBL des EIU zugeschrieben. Nach Auffassung der Fachgremien des VDV kommt die Verwendung abweichender Befehlsvordrucke insbesondere bei Strecken ohne jegliche Verbindung zum übrigen Netz in Betracht, z. B. bei Schmalspurbahnen. Absatz 1 wird darüber hinaus ergänzt, Grund ist die Harmonisierung mit Modul / der DB Netz AG. Die Reihenfolge, die Standortmeldung und die Übermittlung des Befehls nur bei Halt waren bisher in der FV-NE nicht enthalten. Die bisher nur in der FV-NE vorgesehene Nummerierung der Befehle wird beibehalten, die laufende Nummer des Befehls wird nun in das Feld Übermittlungscode eingetragen VDV Die Verkehrsunternehmen 31. August /9

3 In Absatz 1 wird ferner die bereits bei der DB Netz AG verwendete Regelung aufgenommen, dass das Zugpersonal beim ausnahmsweisen Fehlen eines Vordrucks den Befehl anderweitig unter Verwendung des Wortlautes anwenden muss. Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3 mündlich übermittelter Befehl wird gestrichen, da die Regelungen des bisherigen 9 (3) bereits an anderer Stelle enthalten sind: Der bisherige Satz 1 ist durch 9 (1) Satz 1, 2 und Satz 3 fernmündlich abgedeckt, der bisherige Satz 2 ist durch 9 (2) abgedeckt. Die Absätze 3 und 4 werden neu aufgenommen, sie regeln das bisher in der FV-NE nicht erwähnte Zurückziehen von Befehlen, welches im praktischen Betrieb vorkommt. Eine Aufnahme in die FV-NE ist daher geboten. Die Aufnahme entsprechender Bestimmungen erhöht die Handlungssicherheit der Mitarbeiter. Die neuen Bestimmungen ermöglichen auch die Anwendung aller Möglichkeiten aus den Absätzen 1 bis 4 im Falle des Zurückziehens von Befehlen. Hinweis: Bei einer Festlegung von Abweichungen zu 11 (1) ist auch die Dokumentation nach 9 (4) mit zu betrachten und zu regeln, dies stellt keine Änderung zu heute dar. Als Ergänzungen zu den Erläuterungen zur B 18 / FV-NE werden erstmals beispielhaft ausgefüllte Befehlsvordrucke auf veröffentlicht. Diese beziehen sich auf die in Anlage 6 Belegblatt für den Zugleiter dargestellten Fälle der Erteilung der Befehle mit den laufenden Nummern 102 bis 105. zu 10 (4) Meldungen nach dem Zugmelde- und Zugleitverfahren Verlassensmeldung Die heute im Eisenbahnbetrieb nicht mehr verwendete Bezeichnung Agent wird aus der FV-NE getilgt. Die Festlegung, welcher Mitarbeiter die Verlassensmeldung gibt, trifft somit das EIU bei der Erstellung der SbV. Sollte es im Einzelfall doch noch (Bahn-)Agenten auf Betriebsstellen geben, könnte das EIU sie weiterhin mit der Abgabe der Verlassensmeldung beauftragen. zu 15 Weichen, Gleissperren und Sperrsignale, Signalabhängigkeit Die Regelung des Absatzes 6 wird auf die betrieblichen Aspekte beschränkt, das Randstichwort lautet nun aufgehobene Signalabhängigkeit. Die bisher in den Zeilen 1-6 enthaltene technische Beschreibung der Signalabhängigkeit wird gestrichen. Die Definition der Signalabhängigkeit erfolgt in technischen Regelwerken, es ist nicht Aufgabe der FV-NE, dies zu definieren. Zudem war der nun gestrichene Inhalt ausschließlich auf die Technik mechanischer Stellwerke bezogen. Ferner dient die Neuregelung der Herstellung von Übereinstimmung mit 2 SIG VB-NE. In der bisherigen Zeile 7 wird der Begriff Signal durch Hauptsignal ersetzt. In Absatz 12 (Maßnahmen nach dem Auffahren) wird zusätzlich geregelt, dass das EIU (in der SbV) bestimmen muss, welche Mitarbeiter zur Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Weiche, nachdem sie aufgefahren wurde, berechtigt sind. Die bisherige Formulierung legte nicht klar fest, dass das EIU für die Feststellung der Befahrbarkeit verantwortlich ist. Die neue Regelung ist vergleichbar zu 48 (9). Eine identische Regelung wird in 61 (2) aufgenommen. Im Falle eines Auffahrens einer Weiche ist das EIU zu verständigen. Dies ergibt sich aus Kapitel der BUVO-NE, eine Regelung hierzu in der FV-NE ist somit nicht erforderlich. VDV Die Verkehrsunternehmen 31. August /9

4 zu 16 (2) Haupt- und Vorsignale Grundstellung Redaktionell wird der heute nicht mehr verwendete Begriff Zughalt erwarten gestrichen. Die Regelung zu Selbstblocksignalen wird so gefasst, dass sie auch die Begriffe aus Teil C der ESO (ehem. DR) berücksichtigt. zu 17 Einfahrt, Ausfahrt und Durchfahrt der Züge In Absatz 6 wird der Begriff Ausfahrsignal an zwei Textstellen durch Hauptsignal ersetzt, da die Abfahrt eines Zuges auch von einem Zwischensignal aus erfolgen könnte. Auch dann gilt die Bestimmung des 17 (6). Durch die Änderung wird zudem eine einheitliche Begrifflichkeit in 17 (6) und 16 (7) hergestellt. In Absatz 12 wird der Begriff Posten durch Bahnübergangsposten ersetzt. Diese Änderung steht im Einklang mit weiteren Änderungen im Rahmen der B 18, um die verschiedenen Anwendungsfälle der Postensicherung klarer zu beschreiben. zu 18 (3) Benachrichtigung der Bahnübergangsposten Der Wortlaut des 18 (3) wird so geändert, dass der Grundsatz zur Benachrichtigung der vom EIU eingesetzten Bahnübergangsposten immer gilt, unabhängig davon, ob diese ständig oder zeitweise am Bahnübergang sind. Das Anbringen des Warnschildes an der Fernmeldeanlage ist auf den zeitweisen Einsatz beschränkt. Dies entspricht dem bisherigen Regelungsumfang. zu 26 Sperren von Gleisen In Absatz 2 wird eine Regelung ergänzt, dass festzulegen ist, welche Fahrzeuge in ein zum Baugleis erklärtes Gleis eingelassen werden dürfen. Diese Ergänzung orientiert sich an den Empfehlungen der VDV-Mitteilung 7508 Arbeiten im Bereich von Gleisen nichtbundeseigener Eisenbahnen Auswahl der Sicherungsmaßnahme und betriebliche Umsetzung. In Absatz 3 wird zur unvorhergesehenen Sperrung von Gleisen klargestellt, dass der Fahrdienstleiter / Zugleiter, der als erster Kenntnis erhält, die Gleissperrung ohne weitere Anweisungen zu veranlassen hat. Diese Änderung wird vorgenommen, da u. U. zunächst ein Fdl/Zl Kenntnis erhält, der nicht zuständig ist. Dieser kann die Sperrung nicht selbst durchführen, sondern nur veranlassen. In Absatz 8 wird klargestellt, dass auch bei Bahnhofsgleisen die Sperrung und deren Aufhebung nachzuweisen ist. zu 31 Zugpersonal Der Absatz 5 legt das bisher schon überwiegend angewandte Verfahren Tf=Zf als Regel fest, räumt jedoch dem EVU die Möglichkeit ein, andere Regelungen zu treffen. Mit Neustrukturierung der FV-DB (Ril. 408, Anwendung ab 12/2015) wird dort der Begriff Zugführer eliminiert. In der FV-NE und dem BRW bleibt der Begriff Zugführer bis auf weiteres bestehen. Die neue Regelung des 31 (5) greift die vielfach bereits erprobte Praxis auf. An allen anderen Punkten in der FV-NE bleibt der Begriff Zugführer erhalten. Die etwaige Streichung des Begriffes Zugführer auch in der FV-NE kann erst nach intensiver fachlicher Beratung erfolgen, frühestens im Rahmen der B 19 oder im Rahmen der weiteren Entwicklung der FV-NE. VDV Die Verkehrsunternehmen 31. August /9

5 In Absatz 7 wird klargestellt, dass es sich bei der etwaigen Meldung des Zugführers nach Übernahme des Zuges um eine betriebliche Meldung für Zwecke des EIU handelt. Dispositive Meldungen sind nicht Regelungsgegenstand der FV-NE. zu 32 (5) und 35 (5) Wagen durch Ladung oder Steifkupplung verbunden Das Randstichwort beider Absätze wird vereinheitlicht (redaktionelle Änderung). zu 34 (4) Besetzung des vordersten Fahrzeuges Zum Zwecke der Berücksichtigung der Begriffe aus Teil C der ESO (ehem. DR) in der FV-NE wird die Signalkurzbezeichnung Pf 2 ergänzt. zu 37 (1) Zugdaten Inhalt In Punkt d) wird klargestellt, dass der Bremsweg der Strecke bekannt sein muss. zu 44 Fahrt auf der Strecke Im Rahmen der klareren Darstellung der Postensicherung wird Absatz 15 wieder mit Inhalt belegt. Er regelt die Postensicherung durch das Zugpersonal. Bisher war im Falle der Postensicherung durch das Zugpersonal die Anwendung der Bestimmungen aus Anlage 13 (17) nur implizit geregelt. Die Aufnahme der Regeln in 44 (15) stellt klar, dass es sich bei Bahnübergangsposten und Postensicherung durch das Zugpersonal um unterschiedliche Sachverhalte handelt, auch wenn die Handlungen bisher identisch sind. Der Text für 44 (15) wurde aus Anlage 13 (17) übernommen. Zusätzlich aufgenommen wurde die Bestimmung, dass der Posten Warnkleidung trägt, mindestens eine Warnweste Klasse 2 nach DIN EN ISO Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Aufnahme in die FV- NE erfolgte, da die Warnkleidung auch für die Straßenverkehrsteilnehmer die Sichtbarkeit des Postens deutlich erhöht. Die Anweisung, wie sich der Posten aufzustellen hat, lautet nun für den Straßenverkehr gut sichtbar. Im Vordergrund steht das Ziel der Sichtbarkeit für den Straßenverkehr, nicht die genaue Position des Postens. In Absatz 19 wird ergänzt, dass der EBL EIU regelt, ob und an welche Stelle das Abstellen von Zügen oder Zugteilen zu melden ist. Dies war bisher in der FV-NE nicht enthalten, es erfolgt auch zur Herstellung von Übereinstimmung zwischen der FV- NE und den Modulen / der DB Netz AG. Da sich diese Vorschrift im Abschnitt "Zugfahrdienst" befindet, sind hier nur Züge oder Zugteile erwähnt. zu 45 Fahrgeschwindigkeiten In Absatz 2 werden die Punkte b) und e) ergänzt. In Punkt e) wird dabei klargestellt, dass etwa in der SbV enthaltene Einschränkungen der Geschwindigkeit, die nicht im Fahrplan angegeben sind, an einer Stelle der SbV zusammenzufassen sind. Die Unterlagen für das Personal müssen jedenfalls übersichtlich sein. Regelungen in einer SbV, die den Punkt 45 (2) c) betreffen, können beispielsweise Geschwindigkeiten zu besonderen Fahrzeugen oder für Störungsfälle vorschreiben. Das EIU ist jedenfalls dafür verantwortlich, dass dem EVU die Geschwindigkeiten zur Kenntnis zu geben sind, siehe auch Neuregelung in 5 (7). Dort ist auch die Pflicht des EVU, diese Informationen im erforderlichen Umfang an die Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb zu geben, geregelt. VDV Die Verkehrsunternehmen 31. August /9

6 Punkt e) ist in der historischen Entwicklung der FV-NE, soweit noch nachvollziehbar, für Fälle gedacht, in denen die Fahrpläne in eher allgemeiner Form aufgestellt werden. So könnte die Eisenbahn im Fahrplan z. B. nur die Geschwindigkeit des durchgehenden Hauptgleises angeben und in der SbV dann die Geschwindigkeiten, die in den Nebengleisen zulässig sind, benennen. Nutzt ein EIU die Regelung des 45 (2) c), in der SbV Geschwindigkeiten bekannt zu geben, so haben EIU und EVU sicherzustellen, dass dem Triebfahrzeugführer diese Regelungen bekannt sind. In Absatz 4 wird im Punkt f) (20 km/h) der bisher hier nicht erwähnte Fall der Rangierfahrten in gesperrten Bahnhofsgleisen und in Baugleisen aufgenommen. zu 54 (6) Weichen und Signal Signale (Vorbeifahrt) Hier werden die Signalkurzbezeichnungen Ra 11a, Ra12 (DV 301) zusätzlich aufgenommen, zur Berücksichtigung der Begriffe aus Teil C der ESO (ehem. DR) in der FV-NE. zu 55 (1) Befahren von Übergängen - Postensicherung Im Rahmen der klareren Darstellung der Postensicherung wird in Absatz 1 der Punkt d) ergänzt. Er regelt die Postensicherung durch das Rangierpersonal. Bisher war im Falle der Postensicherung durch das Rangierpersonal die Anwendung der Bestimmungen aus Anlage 13 (17) nur implizit geregelt. Die Aufnahme der Regeln in 55 (1) d) stellt klar, dass es sich bei Bahnübergangsposten und Postensicherung durch das Rangierpersonal um unterschiedliche Sachverhalte handelt, auch wenn die Handlungen bisher identisch sind. Der Text für 55 (1) d) wurde aus Anlage 13 (17) übernommen. Zusätzlich aufgenommen wurde die Bestimmung, dass der Posten Warnkleidung trägt, mindestens eine Warnweste Klasse 2 nach DIN EN ISO Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Arbeitsschutzes. Die Aufnahme in die FV-NE erfolgte, da die Warnkleidung auch für die Straßenverkehrsteilnehmer die Sichtbarkeit des Postens deutlich erhöht. Rangierpersonal trägt in der Regel Warnkleidung (vgl. DGUV Regel 72 Eisenbahnen / DGUV Regel 73 Schienenbahnen; jeweils 17). In einigen Fällen kann jedoch auch anderes Personal (z. B. Zugführer) mit Aufgaben beim Rangieren betraut werden. Die Anweisung, wie sich der Posten aufzustellen hat, lautet nun für den Straßenverkehr gut sichtbar. Im Vordergrund steht das Ziel der Sichtbarkeit für den Straßenverkehr, nicht die genaue Position des Postens. zu 61 (2) Auffahren von Weichen Maßnahmen nach dem Auffahren Es wird zusätzlich geregelt, dass das EIU (in der SbV) bestimmen muss, welche Mitarbeiter zur Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Weiche, nachdem sie aufgefahren wurde, berechtigt sind. Die bisherige Formulierung legte nicht klar fest, dass das EIU für die Feststellung der Befahrbarkeit verantwortlich ist. Die neue Regelung ist vergleichbar zu 48 (9). Eine identische Regelung wird in 15 (12) aufgenommen. VDV Die Verkehrsunternehmen 31. August /9

7 Im Falle eines Auffahrens einer Weiche ist das EIU zu verständigen. Dies ergibt sich aus Kapitel der BUVO-NE, eine Regelung hierzu in der FV-NE ist somit nicht erforderlich. zu 62 Rangierfahrten im gesperrten Bahnhofsgleis und im Baugleis Bisher existierte keine explizite Regelung in der FV-NE zu Rangierfahrten im gesperrten Bahnhofsgleis und im Baugleis. Die jetzt in den 62 aufgenommenen Regeln sind an jene in Modul der DB Netz AG angelehnt. zu Anlage 2 Darstellung von Zugleitstrecken Als Folgeänderung aus Änderung des 10 (5) wird aus der mit einem Agenten besetzte Zuglaufstelle eine mit einem anderen Mitarbeiter besetzte Zuglaufstelle. zu Anlage 3 Muster für den Buchfahrplan bei Zugleitbetrieb Die Spalte 10 erhält einen neuen Titel: Zuglaufmeldung durch und Art, so dass auch im Fahrplan eingetragen wird, welche Art von Zuglaufmeldung abzugeben ist. Die Fußnoten wurden entsprechend geändert zu Anlage 6 Belegblatt für den Zugleiter Es werden auf Seite 103 redaktionelle Änderungen umgesetzt: Zug 15 war bisher zwischen Bendorf und Carlshof fälschlich als Zug 5 eingetragen. Das Nfz1 ist jetzt durchgehend in schwarz eingetragen, bisher waren die Eintragungen dazu rechts von Dollheim in der Farbe rot. Ferner wird in der Spalte Meldungen und Vermerke die Nummerierung der erteilten Befehle auf lfd. Nr. 102 bis 105 geändert, vgl. 9 (1). zu Anlage 7 Meldebuch für den Zugleiter Es wird als redaktionelle Änderung in der Spalte Meldungen und Vermerke die Nummerierung der erteilten Befehle auf lfd. Nr. 102 bis 105 geändert, vgl. 9 (1). zu Anlage 8 Meldebuch für Zuglaufmeldungen Es wird als redaktionelle Änderung in der Spalte Meldungen und Vermerke die Nummerierung der erteilten Befehle auf lfd. Nr. 102 bis 105 geändert, vgl. 9 (1). zu Anlage 10 - Vordruck Befehle 1 24 Mit der B 18 wird die Anlage 10 zur FV-NE Vordruck Befehle 1 24 neu gefasst. Der neue Vordruck Befehle 1 24 enthält die Befehle 1 14 des Befehlsvordrucks der DB Netz AG (V V01 / V V01), so dass wie bisher die Ausstattung der Triebfahrzeuge bzw. Triebfahrzeugführer mit einem einheitlichen Befehlsblock möglich ist, wenn sowohl nach FV-DB als auch nach FV-NE beschriebene Strecken befahren werden. Auf dem Befehlsvordrucks der DB Netz AG (V V01 / V V01) war allerdings an sich nicht ausreichend Platz, um die FV-NE spezifischen Befehle noch unterzubringen. Es wurde deshalb entschieden, die auf dem Befehlsvordruck der DB Netz AG auf Seite 2 rechts abgedruckten Gründe Anlass für Befehl Nr. 12 nicht auf jedem Vordruck, sondern nur auf den Umschlagseiten 2 und 4 (kartoniert) des Befehlsblocks abzudrucken. Das Betriebspersonal hat die Gründe somit immer zur Hand, wenn es einen Befehlsvordruck ausfüllt. VDV Die Verkehrsunternehmen 31. August /9

8 Die Ausfüllanleitung für die Vordrucke ist einerseits Teil der Anlage 10 zur FV- NE und andererseits auf der dritten (kartonierten) Umschlagseite des Blocks Befehle 1 24 abgedruckt. Ab Inkraftsetzung der B 18 zur FV-NE dürfen nur noch die neuen Vordrucke Befehle 1 24 verwendet werden. Bisherige Vordrucke Befehle 1 11 dürfen nicht aufgebraucht werden. Bitte vernichten Sie diese. Die Vordrucke Befehle 1 24 können bezogen werden bei: Flöttmann Verlag GmbH (Bestell-Nr.: ) Schulstraße Gütersloh Telefon (05241) , Fax (05241) info@floettmann.de, Internet: zu Anlage 12 Richtlinien für das Fahren im Sichtabstand Bahnübergänge mit Blinklicht oder Lichtzeichenanlagen Anstelle einer speziellen Regelung wird neu dem EIU auferlegt, eine Einzelfallregelung zu treffen. Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Techniken der BÜ-Sicherung. Für den Sonderfall Fahren im Sichtabstand kann keine allgemeingültige Regel in der FV-NE getroffen werden. zu Anlage 13 (17) Richtlinien für den Dienst der Schrankenwärter und der Bahnübergangsposten Sicherung durch Bahnübergangsposten Der Begriff Posten wird hier durch Bahnübergangsposten ersetzt. Das EIU prüft und legt bei Bedarf fest, dass der Bahnübergangsposten bei der Sicherung Hilfsmittel einzusetzen hat. Neu geregelt wird, dass in diesem Anwendungsfall der Bahnübergangsposten die Sicherung so lange aufrecht zu erhalten hat, bis das letzte Eisenbahnfahrzeug den Bahnübergang verlassen hat. Die Änderung berücksichtigt die inzwischen überwiegende Meinung, dass die Postensicherung durch Zugpersonal von der Postensicherung durch Bahnübergangsposten (die vom EIU eingesetzt werden und vor Ort sind) zu trennen ist, vgl. z. B. Wittenberg/Heinrichs/Mittmann/Mallikat: "Kommentar zur Eisenbahn-Bauund Betriebsordnung (EBO)", 5. Auflage, Hamburg, 2006; hier: zu Rn 85 zu 11 Abs. 11 EBO. Auch das Regelwerk der DB Netz AG sieht diese Trennung seit Jahren vor. Durch obige Änderung wird dies nun in der FV-NE nachgezogen. Zusätzlich aufgenommen wurde die Bestimmung, dass der Bahnübergangsposten Warnkleidung trägt, mindestens eine Warnweste Klasse 2 nach DIN EN ISO Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Aufnahme in die FV-NE erfolgte, da die Warnkleidung auch für die Straßenverkehrsteilnehmer die Sichtbarkeit des Postens deutlich erhöht. Die Anweisung, wie sich der Bahnübergangsposten aufzustellen hat, lautet nun für den Straßenverkehr gut sichtbar. Im Vordergrund steht das Ziel der Sichtbarkeit für den Straßenverkehr, nicht die genaue Position des Postens. Ebenfalls neu aufgenommen wird der Hinweis, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen anordnen kann, dass der Bahnübergangsposten bei der Sicherung Hilfsmittel einsetzt. Der VDV wird hierzu weitere Informationen bereitstellen. VDV Die Verkehrsunternehmen 31. August /9

9 Hinweis zu Anlage 17 Bestimmungen für die Beförderung außergewöhnlicher Sendungen Voraussichtlich im Rahmen der Arbeiten zur Berichtigung 19 zur FV-NE (B 19) soll die Anlage 17 überarbeitet werden. Hinweise hierzu nimmt der VDV entgegen. Hinweis zur Anlage 18 Wagenliste Die Anlage 18 zur FV-NE war bisher weitgehend identisch zum Modul (früher ) der DB Netz AG. Die DB Netz AG wird das Modul nicht weiter pflegen, die Wagenliste wurde daher zunächst unverändert aus Modul in Modul BRW.4311 des VDV überführt. Anlage 18 FV-NE bleibt (zunächst) bestehen, sie wurde in Abgleich mit BRW.4311A01 aktualisiert. Im Rahmen der B19 zur FV-NE wird über den Fortbestand der Anlage 18 in der FV-NE zu entscheiden sein. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung Mit freundlichen Grüßen gez. Götz Walther Fachbereichsleiter VDV Die Verkehrsunternehmen 31. August /9

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