Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

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1 Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO 1. Aufdrängende Zuweisung Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich 2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Richtet sich danach, ob die streitentscheidende Norm öffentlichrechtlicher Natur ist (hier 6 I FiktAuslG): 6 I FiktAuslG verpflichtet auf der einen Seite zwingend einen Träger öffentlicher Gewalt eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, falls ein Anspruch von Seiten des Antragstellers vorliegt, so dass die Norm nach der modifizierten Subjektstheorie öffentlich-rechtlicher Art ist. Zudem ergibt sich aus 6 I FiktAuslG zwischen der Behörde und dem Bürger ein Verhältnis der Über-, Unterordnung, so dass die Norm nach der Subordinationstheorie öffentlich-rechtlich ist. (Dasselbe Ergebnis erreicht man durch Anwendung der Interessentheorie.) 3. nichtverfassungsrechtlicher Art 3

2 Es liegt keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vor. 4. keine abdrängende Sonderzuweisungen Eine abdrängende Sonderzuweisung zu einem anderen Gerichtszweig besteht nicht. II. Statthafte Klageart Richtet sich nach klägerischem Begehren, 88 VwGO; M begehrt hier den Erlass einer Aufenthaltsgenehmigung. Falls diese einen VA gem. Art 35 VwVfG darstellt, so ist die richtige Klageart die Verpflichtungsklage gem. 42 I 2. Alt. VwGO. (Hinweis: Eine Anfechtungsklage würde dem Rechtsschutzbegehren des M nicht entsprechen.) Die Aufenthaltsgenehmigung ist eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (s.o.) trifft. Insbesondere hat die Maßnahme auch unmittelbare Außenwirkung, da sie ohne weiteren Zwischenschritt M den Aufenthalt in Deutschland ermöglicht und damit seinen Rechtskreis unmittelbar berührt. Sie ist ein VA. Statthafte Klageart ist demnach die Verpflichtungsklage gemäß 42 I 2. Alt. VwGO, hier aufgrund der vorherigen Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form der Versagungsgegenklage. III. Klagebefugnis, 42 II VwGO Obersatz: Klagebefugt ist, wer geltend macht, durch die Unterlassung des begehrten VA in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist im 4

3 Rahmen der Verpflichtungsklage dann der Fall, wenn bei einem gebundenen VA- die Möglichkeit besteht, dass zugunsten des Klägers ein Anspruch auf Erlass des begehrten VA besteht. (Bei ErmessensVA: möglicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.) Anspruch aus 6 I FiktAuslG? Aus 6 I FiktAuslG ergibt sich bei Vorliegen der statuierten Voraussetzungen ein Anspruch auf das in dieser Norm vorgesehene Verhalten der Behörde, d.h. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen muss die Behörde die Erlaubnis erteilen. Somit ist M gem. 42 II 2.Alt. VwGO auch klagebefugt. (Die Adressatenlehre ist hier NIE anwendbar!) IV. Vorverfahren, 68 II, I VwGO Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage ist nach 68 II, I 1 VwGO grundsätzlich die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens notwendig; das Widerspruchsverfahren ist aber ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein Gesetz dies bestimmt, 68 II, I 2 1. HS VwGO. Ein solches Gesetz liegt mit 19 FiktAuslG vor, das Vorverfahren ist entbehrlich. V. Partei- und Prozessfähigkeit M ist nach 61 Nr Alt. VwGO partei- und nach 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig. Die Stadt Würzburg ist nach 61 Nr Alt. VwGO partei- und nach 62 Abs. 3 VwGO i.v.m. Art. 38 I GO prozessfähig 5

4 VI. Klagefrist Die Klage müsste fristgerecht erhoben sein. 1. Frist Die Klagefrist ist geregelt in 74 II, I 2 VwGO und beträgt grundsätzlich einen Monat ab Ablehnung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsakts. 2. Fristbeginn Gemäß 74 II, I 2 VwGO mit Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags auf Vornahme, hier nach Art. 41 BayVwVfG. a) Bekanntgabe M wird die ablehnende Entscheidung lt. SV am bekannt gegeben (Art. 41 I BayVwVfG) b) Bestimmung des Fristbeginns Fristbeginn nach 74 II, I S.2, 57 II VwGO i.v.m. 222 I ZPO; 187 I BGB , um 0.00 Uhr c) Bestimmung des Fristendes: Fristende der Monatsfrist nach 57 II VwGO, 222 I ZPO, 188 II: rechnerisch , aber Sonntag Nach 222 II ZPO: Ablauf des nächsten Werktages ,um 24 Uhr d) Zwischenergebnis: Klage ist nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben, da Schreiben des B erst am beim VG Würzburg eingeht. 3. Fristverlängerung auf 1 Jahr? 6

5 Es könnte anstelle der Monatsfrist des 74 I 2 VwGO die Jahresfrist gem. 58 II 1 VwGO gelten. Voraussetzung: fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, hier wurde M über eine Frist von vier Wochen belehrt, gem. 74 II, I 2 VwGO gilt aber die Monatsfrist (!), die Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft, es gilt somit die Jahresfrist Fristende somit: um 24 Uhr 4. Zwischenergebnis Die Jahresfrist der 74 II, I 2, 58 II VwGO ist gewahrt. VII. Klageform Es ist davon auszugehen, dass die Klage die Form der 81 f. VwGO wahrt. VIII. Zuständiges Gericht Das VG Würzburg ist örtlich, gem. 52 Nr. 5 VwGO, Art. 1 II Nr. 5 AGVwGO und sachlich, gem. 45 VwGO, zuständig. VIII. Zwischenergebnis Die Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. B) Begründetheit Obersatz: Die Klage des M ist begründet, wenn sie sich gem. 78 I Nr.1 VwGO gegen den richtigen Beklagten richtet, die Ablehnung der begehrten Aufenthaltsgenehmigung rechtswidrig ist, M dadurch in seinen 7

6 Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist, 113 V 1 VwGO. Dies ist dann der Fall, wenn M einen Anspruch auf Erlass der Aufenthaltsgenehmigung hat. I. Passivlegitimation 78 I Nr. 1 VwGO Fraglich ist zunächst, wer der richtige Beklagte ist. Rechtsträgerprinzip: richtiger Beklagter ist der Rechtsträger der handelnden Behörde. Hier also Stadt Würzburg als Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde. II. Anspruch des M auf Erlass der Aufenthaltsgenehmigung (fraglich ist der Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Anspruch gegeben ist; hierbei ist bei einer Verpflichtungsklage auf die letzte mündliche Verhandlung abzustellen) 1. Anspruchsgrundlage Hier kommt als Anspruchsgrundlage 6 I FiktAuslG in Betracht. 2. Formelle Anspruchsvoraussetzungen a) Zuständigkeit: M hat den Antrag laut SV bei der zuständigen Behörde der Stadt Würzburg gestellt. b) Verfahren/Form: für besondere Verfahrens- und Formvorschriften bezüglich des Antrags ist nichts ersichtlich 8

7 c) Zwischenergebnis: Die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. 3. materielle Anspruchsvoraussetzungen (Subsumtion unter die Anspruchsgrundlage, hier 6 I FiktAuslG) a) Anwendungsbereich des Gesetzes: Als Ägypter und damit Nicht-EU-Bürger fällt M gem. 2 II FiktAuslG in den Anwendungsbereich des Gesetzes. b) Anspruchsvoraussetzungen Nach 6 I FiktAuslG stünde M ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zu, falls M sich zu einem in 10 I FiktAuslG genannten Zwecke in der BRD aufhalten will und falls kein Versagungsgrund i.s.d. 10 II FiktAuslG vorliegt. c) Tatbestandsvoraussetzungen (1) Zulässiger Zweck gem. 10 I FiktAuslG Dieser liegt vor, M möchte in Deutschland studieren, 10 I lit.b) FiktAuslG. (2) Kein Versagungsgrund gem. 10 II FiktAuslG Die Aufenthaltserlaubnis darf nur verweigert werden, falls ein Spezialfall des 10 II S. 2 FiktAuslG vorliegt bzw. der Aufenthalt des Ausländers nach der Generalklausel des 10 II S.1 FiktAuslG den Interessen der BRD widerspricht. 10 II 2 a FiktAuslG: (-) keine strafrechtlich Verurteilung 10 II 1 FiktAuslG: (-) keine Anhaltspunkte für die Einschlägigkeit der Generalklausel Zwischenergebnis: 10 II FiktAuslG ist nicht einschlägig. 9

8 d) Rechtsfolge Somit besteht zugunsten des M ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung. (anders bei einer Ermessensnorm: hier müsste eine Ermessensreduktion auf Null vorliegen, um einen Anspruch auf Erteilung annehmen zu können.) 4. Rechtsverletzung des M Durch die Ablehnung der begehrten Aufenthaltsgenehmigung war damit rechtsfehlerhaft, d.h. M wurde in seinem Recht auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ( 6 I FiktAuslG) verletzt. 5. Spruchreife Da M einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung hat, ist die Sache auch gem. 113 V 1 VwGO spruchreif, es ergeht ein Vornahmeurteil, 113 V 1 VwGO. Das Gericht wird den ablehnenden Bescheid der Stadt Würzburg aufheben und die beklagte Stadt Würzburg zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung verpflichten. (Steht M nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so kann nur ein Verbescheidungsurteil nach 113 V 2 VwGO ergehen, nach dem die Behörde dann verpflichtet ist, den Kläger erneut, nun mit ordnungsgemäßer Ermessensausübung, zu verbescheiden) 6. Zwischenergebnis: Die Klage des M ist auch begründet. 10

9 C) Endergebnis: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, da alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. 11

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