Steuerrechtliche Folgen der Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber

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1 Steuerrechtliche Folgen der Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber 6 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2, 19 EStG DStP EStG Jg Nr. 1/ A. Grundsätzliche Anmerkungen Die auf den ersten Blick als vorteilhaft anzusehende Gewährung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber wirft in der steuerrechtlichen Realität viele Fragen und ein hohes Maß an Verwaltungsaufwand auf. Aktuelle Rechtsprechung des BFH zu dieser Thematik trägt dabei nicht immer nur zur Vereinfachung der Rechtslage bei. Aber auch die Gesetzgebung befasst sich wieder mit dem Thema der Bewertung von privaten Nutzungsvorteilen, und zwar im Rahmen eines Entwurfs für das Jahressteuergesetz : Bei Elektrofahrzeugen soll der für die 1vH-Methode anzuwendende Listenpreis um die in diesem enthaltene Sonderausstattung für den Akkumulator (Batterie) gemindert werden, so dass sich insgesamt ein geringerer steuerpflichtiger Betrag ergibt. Diese aus wirtschaftlichen und ökologischen Erwägungen geplante Förderung der Verbreitung von Elektroautos soll analog auch für die Fahrtenbuchmethode gelten, bei der dann ein zusätzlich für den Akkumulator gezahltes Entgelt von den Gesamtkosten abzuziehen und die Afa entsprechend zu mindern ist. B. Sachverhalt und Fragestellung I. Sachverhalt Die aktuelle Rechtsprechung des BFH zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge soll im Folgenden zum Anlass genommen werden, die gesamte Thematik der Gestellung von Dienstwagen durch Arbeitgeber steuerrechtlich einzuordnen und zu bewerten. II. Fragestellung Wie hat die Besteuerung des Nutzungsvorteils aus der Überlassung eines Dienstfahrzeugs seitens des Arbeitgebers zu erfolgen? 1 setze/gesetzentwuerfe_arbeitsfassungen/2012_05_23-jahressteuergesetz-2013-anl. pdf?_blob=publicationfile&v= 4. DStP Lfg. 264 Dezember ##47## X:/OSV/DStP/264/EStG_008_001_001 Ende.3d Seite 1/ :29

2 EStG Jg Nr. 1/ C. Stellungnahme I. Privatnutzung eines Kraftfahrzeugs als Lohnzufluss Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beinhalten gem. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG neben dem eigentlichen Gehalt auch sämtliche anderen Bezüge und Vorteile, welche im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Zu letzteren zählt die unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten 2 ; die betriebfunktionalen Einsätze dieses Kfz führen hingegen nicht zum Lohnzufluss. Ebenfalls gilt die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als privat. 3 Man versteht also unter einer privaten Nutzung zu privaten Fahrten jede Nutzung des Kfz außerhalb der betrieblichen Nutzung für den Arbeitgeber. 4 In Konsequenz gehört auch die Fahrergestellung für Dienstfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur betrieblichen Sphäre, da bereits Arbeitsleistungen, wie Aktenstudium oder Terminvorbereitungen erbracht werden können, bei der Privatnutzung des Kfz führt der Wert der Fahrergestellung jedoch zu Lohn. 5 Voraussetzung für die Annahme einer Lohnzuwendung für eine Privatnutzung des Kfz hierzu zählen neben Pkw auch Motorräder 6 ist es jedoch, dass der Arbeitgeber diese ausdrücklich gestattet hat. Für diese Tatsache gibt es keinen Anscheinsbeweis; es kann vielmehr nicht zu einer Besteuerung einer privaten 2 Dies gilt insbesondere auch für einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH; nur in Ausnahmefällen ausdrückliches Nutzungsverbot kann stattdessen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vga) vorliegen, vgl. zur Abgrenzung BFH, Urt. v I R 8/06, BStBl. II 2012, 260; Urt. v I R 83/07, BFH/NV 2009, 417; Beschl. v VI B 118/08, BStBl. II 2010, 234; Urt. v VI R 81/06, BStBl. II 2012, 262; Urt. v VI R 43/09, BStBl. II 2012, 266; BMF, Schr. v IV C 2 - S 2742/08/10001, BStBl. I 2012, 478; Schneider, HFR 2009, 779; Gebel/Merz, DStZ 2011, 145; Krüger in Schmidt, EStG, Kommentar, 31. Aufl., 19 Rz. 50 Kraftfahrzeuggestellung. 3 Vgl. BFH, Urt. v VI R 56/10, BStBl. II 2012, Vgl. Krüger, a.a.o., 19 Rz. 50 Kraftfahrzeuggestellung. 5 Vgl. Krüger, a.a.o., 19 Rz. 50 Kraftfahrzeuggestellung. A.A. BFH, Urt. v VI R 84/95, BStBl. II 1997, 147. In einer neueren Entscheidung vertritt der BFH jedoch die Auffassung, dass selbst, wenn man einen Lohnzufluss bejahen würde, dem Wert der Zuwendung ein gleich hoher Werbungskosten-Abzug gegenüberstünde, Urt. v VI R 54/09, BStBl. II 2011, 354; Schneider, HFR 2011, 158; Hilpert/Sperandio, DStR 2011, 1121; Bilsdorfer, DStR 2012, 1477; a.a. Urban, FR 2011, 289. Zur Berechnung des Nutzungswerts bei Gestellung eines Kfz mit Fahrer vgl. R 8.1 Abs. 10 LStR. 6 Vgl. Kulosa in Schmidt, a.a.o., 6 Rz ##48## X:/OSV/DStP/264/EStG_008_001_001 Ende.3d Seite 2/ :29

3 Kfz-Nutzung kommen, wenn eine Nutzungserlaubnis nicht festgestellt wird. Das Nutzungsverbot muss jedoch ernsthaft und nicht nur zum Schein ausgesprochen sein; welche Aufzeichnungen hierfür zu führen sind, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der BFH hat sich allerdings der restriktiven Rechtsauslegung der Finanzverwaltung nicht angeschlossen, wonach bei einem fest einem Arbeitnehmer zugeordneten Dienstwagen der Anscheinsbeweis nur dann nicht für eine Privatnutzung spreche, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung eines vereinbarten Nutzungsverbots überwache oder die Privatnutzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls so gut wie ausgeschlossen sei. Es obliegt jedoch der Finanzverwaltung festzustellen, dass kein wirksames Nutzungsverbot vereinbart wurde. Nutzt der Arbeitnehmer ein dienstliches Kfz unerlaubt für private Fahrten, so liegt darin keine Lohnzuwendung. 7 Diese wäre erst gegeben, wenn der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend macht. In Folge dessen käme es aber zu einem regulären Lohnsteuerabzug und nicht zur Anwendung einer Bewertungsmethode entsprechend den Regelungen für die private Kfz-Nutzung (s. Pkt. II.). 8 Auf der anderen Seite verhindert die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe trotz ausdrücklicher oder konkludenter Gestattung durch den Arbeitgeber den Dienstwagen nicht privat genutzt, nicht deren Besteuerung. Insoweit geht die Rechtsprechung vom Anscheinsbeweis aus, nach dem ein Arbeitnehmer, dem ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wurde, davon auch Gebrauch macht. Eine Entkräftung dessen bedarf der voll umfänglichen Beweisführung durch den Arbeitgeber und würde wiederumzur Beweislast des Finanzamts führen. 9 Seitens des Arbeitsgebers ist es erforderlich, einen sog. atypischen 7 Vgl. BFH, Urt. v , a.a.o.; Urt. v VI R 46/08, BStBl. II 2010, 848; Urt. v , a.a.o.; Niedersächsisches FG, Urt. v K 284/11, LEXinform ; H 8.1 (9, 10) Anscheinsbeweis LStR m.w.n.; Merkblatt des DWS- Verlags Lohnsteuerliche Entwicklungen 2012, Stand: Mai 2012; Hoffmann, EFG 2010, 1877; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 8 Rz. 396; zur zivilrechtlichen Problematik der Dienstwagenüberlassung Fischer, INF 2007, Vgl. BFH, Krüger, a.a.o., 19 Rz. 50 Kraftfahrzeuggestellung. 9 Vgl. BFH, Urt. v VI R 1/92, BStBl. II 1993, 195; Urt. v X R 23/01, BStBl. II 2003, 472; Beschl. v VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292; Urt. v VI R 19/05, BStBl. II 2007, 116; Beschl. v VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434; Beschl. v VI B 79/09, BFH/NV 2010, 867; Urt. v , a.a.o.; Schneider, NWB 2010, 3105; ge, DStR 2010, Zur Reichweite dieses Anscheinsbeweises vgl. ganz aktuell Niedersächsisches FG, Urt. v K 406/10, LEXinform , mit Bezug auf BFH, Urt. v , a.a.o., Rev. BFH, VI R 23/12. DStP Lfg. 264 Dezember ##49## X:/OSV/DStP/264/EStG_008_001_001 Ende.3d Seite 3/ :29

4 EStG Jg Nr. 1/ Sachverhalt darzulegen, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Für die Entkräftung des Anscheinsbeweises können auch Zeugenaussagen durch Arbeitnehmer in Frage kommen. 10 Dabei ist für die Darlegung fehlender Privatnutzung die Führung eines Fahrtenbuchs nicht zwingend, umgekehrt sind die bloßen Eintragungen in einer Excel-Tabelle auch kein zwingender Beweis fehlender Privatnutzung. 11 II. Bewertung der privaten Nutzung Die steuerrechtliche Vorschrift zur Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten ist 8 EStG: So gilt bei den Überschusseinkünften wie bspw. 19 EStG die Regelung in 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG analog, welche für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Rahmen einer Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 1 oder 5 EStG anzuwenden ist, 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Daraus folgt zwangsläufig die sog. 1vH-Methode, es sei denn, der Arbeitnehmer führt für das betroffene Fahrzeug ein Fahrtenbuch mit Belegen i.s.v. 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. Letzteres ist die einzige Ausnahme für eine Abweichung von der ansonsten zwingend anzuwendenden Pauschalierungsmethode und lohnt sich vor allem, wenn die 1vH-Methode aufgrund nur geringer privater Fahrleistung oder auch zu hoher Listenpreise zu einem überhöhten Lohn und damit Lohnsteuer-Abzug führt. 12 Die 1vH-Regelung stellt also vor allem Kfz-Nutzer mit einem relativ hohen Privatanteil besser. Dabei kann sich der Steuerpflichtige auf diese für ihn günstigere Regelung berufen, auch wenn er nebenbei ein Fahrtenbuch führt und er kann seine Wahl in jedem Wirtschaftsjahr erneut für ein Jahr treffen. 13 Voraussetzung für die Anwendung der 1vH- 10 Vgl. BFH, Beschl. v VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416; Beschl. v , a.a.o.; Urt. v , a.a.o.; Urt. v VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302; Urt. v VI R 85/04, BStBl. II 2008, 887; Beschl. v VI B 74/08, BFH/NV 2010, 197; Beschl. v VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650; BMF, Schr. v IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl. I 2009, 1326 Rz Vgl. BFH, Urt. v VI R 38/06, BStBl. II 2008, 768; Bergkemper, HFR 2008, 917; Kulosa, a.a.o., 6 Rz Vgl. BFH, Urt. v VI R 64/04, BStBl. II 2006, 410; Urt. v VI R 95/04, BStBl. II 2007, 269; Beschl. v XI B 128/06, BFH/NV 2007, 706; Krüger, a.a.o., 19 Rz. 50 Kraftfahrzeuggestellung, 8 Rz. 40, 47; Kulosa, a.a.o., 6 Rz Vgl. BFH, Urt. v VI R 132/00, BStBl. II 2003, 311; Beschl. v VIII B 190/09, BFHE 226, 541; R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 LStR; Kulosa, a.a.o., 6 Rz Zu Berechnungsmöglichkeiten der Vorteilhaftigkeit Hundsdoerfer/Normann, BB 2003, 281; Rüsch/Hoffmann, DStR 2006, ##50## X:/OSV/DStP/264/EStG_008_001_001 Ende.3d Seite 4/ :29

5 Regelung ist eine zu mindestens 50 % betriebliche Nutzung des Kfz, diese ist jedoch bei Überlassung eines Firmenwagens an einen Arbeitnehmer immer erfüllt, da letztere im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. 14 Die 1vH-Methode bezieht ihren Namen nach der Regelung, dass die private Nutzung des Kfz in jedem Kalendermonat mit pauschal 1 % des inländischen, auf volle 100 E abgerundeten Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kfz zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer zu bewerten ist. Hierdurch sollen alle durch die Kfz-Nutzung anfallenden Kosten abgegolten sein, also insbesondere Treibstoffe, Reparaturkosten, Leasingzahlungen, Versicherungen, Kfz-Steuern, AfA (bei unterstellter 8-jähriger Gesamtnutzungsdauer 15 ) oder Parkgebühren. Dieser Ansatz gilt auch bei Gebrauchtwagen und wird von der Rechtsprechung als verfassungsgemäß angesehen; für die Preise sind die Empfehlungen des Herstellers über den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt maßgeblich. 16 Auch bei Neuwagenkäufen übliche Rabatte mindern den Bruttolistenpreis nicht. Diese Verallgemeinerung wird damit begründet, dass es sich bei der 1vH-Regelung um eine typisierende handelt und die gesamten Kfz-Aufwendungen maßgeblich auch durch andere Kostenarten bestimmt werden (wie z.b. Kraftstoffe), deren in den letzten Jahren eingetretene Preissteigerungen durch den Listenpreis gar nicht erfasst werden. 17 Vom Arbeitnehmer selbst getragene Zuschüsse zur Privatnutzung des Kfz sind einkommensmindernd beim Lohnsteuer-Abzug zu berücksichtigen oder spätestens in der Veranlagung als Werbungskosten anzusetzen. Dahingegen können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten wie Tanken oder Wagenwäsche nicht bei der 1vH- Regelung steuermindernd abgesetzt werden und zwar weder beim Lohnsteu- 14 Vgl. Kulosa, a.a.o., 6 Rz. 513; Ehnake in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, 6 EStG Rz. 1013c ff.; Frank/Utz, StuB 2012, Vgl. BFH, Beschl. v IX B 174/03, BStBl. II 2006, Vgl. BFH, Urt. v III R 59/98, BStBl. II 2000, 273; Urt. v IV R 27/00, BStBl. II 2001, 403; Beschl. v B 134/01, BFH/NV 2003, 466; Urt. v , a.a.o.; Urt. v VI R 37/03, BStBl. II 2006, 72; Urt. v VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662; Urt. v IV R 59/06, BFH/NV 2009, 1617; BMF, Schr. v IV B 6 - S /96, BStBl. I 1996, 654; BMF, Schr. v , a.a.o., Rz. 10; R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 1 LStR; Urban, FR 2005, 1134; Krüger, a.a.o., 8 Rz. 42, 45; Kulosa, a.a.o., 6 Rz. 518 ff. 17 So auch FG Niedersachsen, Urt. v K 394/10, EFG 2012, 396, hierzu ist aber eine Revision beim BFH anhängig unter dem Az. VI R 51/11; Kulosa, a.a.o., 6 Rz DStP Lfg. 264 Dezember ##51## X:/OSV/DStP/264/EStG_008_001_001 Ende.3d Seite 5/ :53

6 EStG Jg Nr. 1/ er-abzug noch bei der Veranlagung, weil die Höhe des so bemessenen Nutzungswerts nicht von den individuellen Kosten abhänge. 18 Es handelt sich damit bei der 1vH-Methode um eine typisierende Festlegung des privaten Nutzungsanteils ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Kosten. 19 Wird im Einzelfall nachgewiesen, dass der pauschale Nutzungswert die dem Arbeitgeber für das Kfz insgesamt entstandenen Kosten übersteigt, so ist der Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Fahrzeugs anzusetzen. 20 Die pauschale Nutzungswertermittlung ist hingegen auch mit 1 % des Listenpreises anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer das ihm überlassene Kfz nur gelegentlich nutzt. Die Monatsbeträge brauchen nur dann nicht angesetzt werden, wenn dem Arbeitnehmer für einen vollen Kalendermonat kein betriebliches Kfz zur Verfügung steht oder dem Arbeitnehmer das Kfz für nicht mehr als 5 Tage im Kalendermonat überlassen wird. Im letzteren Fall erfolgt die Bewertung mit 0,001 % des inländischen Listenpreises. 21 Auch wenn Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Privatfahrten i.s.v. 8 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen sind 22, erhöht sich der durch diese Regelung ermittelte Wert dennoch pro Kalendermonat um 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz, sofern das Kfz auch tatsächlich für solche Fahrten genutzt wird, 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Dieser Zuschlag rechtfertigt sich nur dadurch, dass für diese Fahrten ein Werbungskostenabzug gem. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 9 Abs. 2 EStG zum Ansatz kommt, ohne dass dem Arbeitnehmer eigene Aufwendungen dafür entstanden sind. 23 In drei Urteilen vom bestätigt der BFH allerdings auch noch einmal seine Auffassung, dass diese Zuschlagsregelung nur einen Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen darstelle und sie daher nur dann und insoweit zur Anwendung komme, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten 18 Vgl. BFH, Urt. v , a.a.o.; Urt. v VI R 57/06, BStBl. II 2009, 199; Urt. v VI R 96/04, BStBl. II 2008, 198; für eine umfangreiche Stellungnahme zu dieser Differenzierung Krüger, a.a.o., 8 Rz Vgl. Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, a.a.o., 6 Rz Vgl. BMF, Schr. v , a.a.o.; Schr. v , a.a.o., Rz. 18; H 8.1 (9, 10) Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts LStR. 21 Vgl. BMF, Schr. v , a.a.o.; Schr. v , a.a.o., Rz. 14f.; H 8.1 (9, 10) Gelegentliche Nutzung LStR. 22 Vgl. BFH, Urt. v , a.a.o., Zur Diskussion dieses Ansatzes vgl. u.a. Bilsdorfer, DStR 2012, Vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 2 LStR; zu den einzelnen Differenzierungen der Zuschlagsberechnung insbesondere Krüger, a.a.o., 8 Rz ##52## X:/OSV/DStP/264/EStG_008_001_001 Ende.3d Seite 6/ :29

7 zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung des 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezwecke lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. 24 Alternativ sieht die Finanzverwaltung daher auch eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, allerdings nur unter den im Schreiben des BMF vom genannten Voraussetzungen, insbesondere der Begrenzung auf 180 Fahrten pro Jahr. 26 Diese beschriebenen Pauschalzurechnungen gem. 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG können dadurch vermieden werden, dass für die gesamte Nutzungszeit ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird (sog. Escape-Klausel). 27 Der private Nutzungswert gemäß Fahrtenbuch ergibt sich aus dem Anteil an den Gesamtkosten des Kfz, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. Die insgesamt durch das Kfz entstehenden Aufwendungen sind als Summe der Nettoaufwendungen zzgl. Umsatzsteuer zu ermitteln, vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten bleiben dabei außer Ansatz. Die Gesamtkosten beinhalten alles, was typischerweise mit der Nutzung des Kfz entsteht und auch die AfA mit Bezug auf die tatsächlichen Anschaffungskosten. 28 Die Ansprüche an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches sind nicht gesetzlich geregelt, es gelten aber ein paar durch höchstrichterliche Rechtsprechung gefestigte Grundsätze, wobei eine formelle von einer inhaltlichen Komponente unterschieden wird 29 : 24 Vgl. BFH, Urt. v VI R 54/09, a.a.o., VI R 55/09, BStBl. II 2011, 358 VI R 57/09, BStBl. II 2011, Vgl. BMF, Schr. v IV C 5 - S-2334/08/10010, BStBl. I 2011, Vgl. H 8.1 (9, 10) Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung LStR; Frank/Utz, StuB 2012, Vgl. Krüger, a.a.o., 8 Rz. 47; Ehnake, a.a.o., 6 EStG Rz. 1014ff., m.w.n. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR. 28 Vgl. BFH, Urt. v VI R 145/99, BStBl. II 2002, 829; Urt. v VI R 37/03, BStBl. II 2006, 72; BMF, Schr. v , a.a.o., Rz. 32; R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Sätze 7 10 LStR. 29 Vgl. BFH, Urt. v VI R 27/05, BStBl. II 2006, 408; Urt. v VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; Beschl. v VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863; Urt. v , a.a.o.; Krüger, a.a.o., 8 Rz. 47; Kulosa, a.a.o., 6 Rz. 532 ff.; H 8.1 (9, 10) Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch LStR; zu Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs vgl. H 8.1 (9, 10) Erleichterung bei der Führung eines Fahrtenbuchs LStR. DStP Lfg. 264 Dezember ##53## X:/OSV/DStP/264/EStG_008_001_001 Ende.3d Seite 7/ :54

8 EStG Jg Nr. 1/ Die Aufzeichnungen müssen eine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und dürfen keine Widersprüchlichkeiten enthalten. Der zu versteuernde Privatanteil an der Gesamtfahrleistung muss mit vertretbarem Aufwand überprüft werden können. Das Fahrtenbuch muss zeitnah d.h. unmittelbar im Anschluss an die betreffenden Fahrten und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt werden, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Diese Anforderungen gelten auch für die Software eines elektronischen Fahrtenbuchs, eine Excel-Tabelle bspw. ist nicht ausreichend, da zu manipulierbar. 30 Pflichtangaben: Zu den beruflichen Reisen müssen grundsätzlich Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten sein. 31 Für die Privatfahrten genügen jeweils die Kilometerangaben, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch einen kurzen Vermerk im Fahrtenbuch zu kennzeichnen. 32 Ganz aktuell hat der BFH die Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nochmals verschärft. 33 So wird der Angabepflicht von Datum und Ziel der jeweiligen Fahrt nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, selbst wenn die Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden. Eine vollständige und richtige Aufzeichnung verlange grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügen Angaben nicht, aus denen sich weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergeben. Bereits in früheren Jahren hatte der BFH entschieden, dass nur kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs führen, unter der Voraussetzung, dass die Angaben insgesamt plausibel sind. Verweise auf ergänzende Unterlagen 30 Vgl. Auch BMF, Schr. v , a.a.o.; Schr. v , a.a.o., Rz. 23; BFH, Urt. v , a.a.o.; H 8.1 (9, 10) Elektronisches Fahrtenbuch LStR. 31 Vgl. BMF, Schr. v , a.a.o., Rz. 24; R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 LStR. 32 Vgl. BMF, Schr. v , a.a.o., Rz. 29; Kulosa, a.a.o., 6 Rz Vgl. zur Schwierigkeit der Abgrenzung dienstlicher von privaten Fahrten Bilsdorfer, DStR 2012, Vgl. BFH, Urt. v VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; die Vorinstanz FG Brandenburg, Urt. v K 12047/09, EFG 2010, 1306, hatte das Fahrtenbuch noch für ordnungsgemäß befunden. 8 ##54## X:/OSV/DStP/264/EStG_008_001_001 Ende.3d Seite 8/ :29

9 seien nur insoweit zulässig, als der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. 34 Wird die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches jedoch insgesamt nicht anerkannt etwa in einer Betriebsprüfung ist der private Nutzungsanteil automatisch nach der 1vH- Methode zu bewerten. 35 D. Fazit Die Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer kann für diesen oftmals einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, vor allem bei Wahl der Fahrtenbuch-Methode zwecks Bewertung des privaten Nutzungsvorteils. An den hierfür erforderlichen Dokumentationsaufwand sind jedoch zunehmend höhere Anforderungen gestellt, und zwar sowohl seitens der Finanzverwaltung als auch der Finanzrechtsprechung. In der Praxis bedeutet dies dann häufig doch die Anwendung der pauschalierenden 1vH-Methode. 34 Vgl. BFH, Urt. v , a.a.o.; Urt. v VI R 38/06, BStBl. II 2008, 768; Beschl. v , V B 109/09, BFH/NV 2010, Vgl. BMF, Schr. v , a.a.o., Rz. 30. DStP Lfg. 264 Dezember ##55## X:/OSV/DStP/264/EStG_008_001_001 Ende.3d Seite 9/ :55

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