DIJuF-Themengutachten

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1 DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V. FORUM FÜR FACHFRAGEN U Dl DIJuF-Themengutachten Unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit und Einkommen Dritter (anderer Elternteil, Ehegatte) Häufig gestellte Fragen und die Antworten Inhalt 1. Auswirkung des Einkommens des betreuenden Elternteils auf den Selbstbehalt des Barunterhaltspflichtigen 2. Bedeutung des Einkommen eines deutlich besser verdienenden Ehegatten für die Leistungsfähigkeit des Schuldners 3. Auskunftsanspruch des Kindes über das Einkommen des Ehegatten 4. Taschengeldanspruch als pfändbares Einkommen 5. Zur Anrechnung des Familienunterhalts auf das Existenzminimum des Schuldners nach 850d Abs. 1 ZPO 6. Auswirkungen des Familienunterhaltsanspruchs beim Bezug von Elterngeld 7. Inhalt und Bedeutung der Hausmann-Rechtsprechung

2 2 1. Wie kann sich das Einkommen des betreuenden Elternteils auf den Selbstbehalt des Barunterhaltspflichtigen auswirken? Mit dieser Fragestellung hat sich das Institut im Rahmen folgender Anfrage eines Jugendamts befasst: Eine Mutter hat ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR bei 20 Stunden halbtags. Sie hat keine weiteren Kinder. Der betreuende Vater verdient laut eigenen Angaben ca EUR monatlich. Die Mutter beruft sich auf 1603 Abs. 2 Halbs. 1 BGB und lehnt eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit ab. Sie behauptet, dass ihr ein Selbstbehalt von EUR zustehe. Das Jugendamt als Beistand hält ihr weiterhin eine verschärfte Erwerbsobliegenheit vor und will ihr nur 950 EUR zuerkennen, nach Abzug einer ehebedingten Haushaltsersparnis sogar nur 855 EUR. (1) Ausgangspunkt: Verschärfte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern Auszugehen ist vom Grundsatz des 1603 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach sind die Eltern unverheirateter minderjähriger Kinder verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus ergeben sich unterhaltsrechtlich zwei konkrete Folgerungen: die Beschränkung im Regelfall auf den notwendigen Eigenbedarf von derzeit 950 EUR sowie die verschärfte Erwerbsobliegenheit. Diese bedeutet: Der Unterhaltsverpflichtete hat im Interesse des Unterhaltsberechtigten seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Daher muss er sich im Rahmen von Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die er durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (statt aller Brudermüller, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, 1603 Rn 22 ff). (2) Wegfall der verschärften Haftung aufgrund der Subsidiaritätsklausel des 1603 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 BGB a) Die Verpflichtung eines barunterhaltspflichtigen Elternteils aus 1603 Abs. 2 S. 1 BGB tritt aber nicht ein, wenn sich dieser darauf berufen kann, dass ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden sei ( 1603 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 BGB; sog. Subsidiaritätsklausel). Ein solcher Verwandter kann auch der andere Elternteil sein, wenn dieser neben der Betreuung des Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts auch zu dessen Barbedarf beitragen kann (vgl bereits BGH DAVorm 1980, 199 = FamRZ 1980, 555 und FamRZ 2008, 137, 140 sowie zuletzt FamRZ 2011, 1041; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, 1603 Rn 46 mwn).

3 3 Diese Regelung wird in einigen obergerichtlichen Leitlinien ausdrücklich angesprochen, zb in den Hammer Leitlinien unter Nr 12.3: Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, braucht deshalb (vgl Nr 12.1) neben dem anderen Elternteil regelmäßig keinen Barunterhalt zu leisten. Er kann jedoch auch barunterhaltspflichtig sein, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist oder wenn sein eigener angemessener Unterhaltsbedarf (1.150 EUR) bei zusätzlicher Leistung auch des Barunterhalts nicht unterschritten wird, während der an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil hierzu ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhaltsbedarfs nicht in der Lage ist ( 1603 Abs. 2 S. 3 BGB). Hingegen äußern sich die Leitlinien des KG Berlin hierzu zurückhaltender (vgl Nr 12.1): Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein mdj Kind versorgt, braucht für dieses neben dem anderen Elternteil idr keinen Barunterhalt zu leisten, weil der Betreuungsunterhalt isv 1606 Abs. 3 S. 2 BGB wertmäßig dem vollen Barunterhalt entspricht. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist. In diesem Fall kann der Barunterhalt des anderen Elternteils angemessen gekürzt werden. Die Leitlinien aller Oberlandesgerichte können zu Vergleichszwecken auf dem Internetportal des Deutschen Familiengerichtstages ev ( abgerufen werden. b) Es stellt sich allerdings die Frage, ob sich der Gehalt der Regelung des 1603 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 BGB darin erschöpft, dass der Barunterhaltspflichtige bei Vorhandensein eines anderen leistungsfähigen Verwandten lediglich seinen angemessenen (statt des niedrigeren notwendigen) Selbstbehalt verteidigen könne. aa) Wäre dies zutreffend, hätte das Jugendamt mit seiner Argumentation Recht. Dann bliebe die weitere Folge der grundsätzlich verschärften Haftung nach Absatz 2 Satz 1 unberührt: Der Barunterhaltspflichtige müsste in jedem Fall seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit erfüllen; andernfalls könnte ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Der substanzielle Inhalt des Satzes 3 Halbs. 1 würde sich dann im Ergebnis auf die Festlegung beschränken: Würde der Pflichtige selbst bei Anwendung einer Einkommensfiktion den angemessenen Selbstbehalt unterschreiten, während der betreuende Elternteil diesen mühelos wahrt, ist Letzterer im entsprechenden Verhältnis zum Barunterhalt heranzuziehen.

4 4 bb) Nur ergänzend sei zur konkreten Anwendung der Vorschrift auf Folgendes hingewiesen: Stellte man allein auf die Wahrung des angemessenen Selbstbehalts ab, so bliebe die Betreuung durch einen Elternteil im Ergebnis ohne Auswirkungen und ließe die Bestimmung in 1606 Abs. 3 S. 2 BGB über die Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt leerlaufen. Diese Folge kann nur vermieden werden, wenn die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt davon abhängig gemacht wird, dass ein erheblicher Unterschied zwischen den Einkünften der Eltern besteht (Klinkhammer, in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, 2 Rn 398 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 92 im Anschluss an BGH FamRZ 1991, 182 sowie auf BGH FamRZ 2002, 742). Im gleichen Sinne bemerkt Seiler, in: Handbuch des Fachanwalts Familienrechts, 8. Aufl. 2011, Rn 6/333: Strittig ist, ob der betreuende Elternteil ein deutlich höheres Einkommen haben muss (BGH FamRZ 1980, 555 [556]; 1984, 39; 1991, 182; 1998, 286 [288]); dies ist in eingeschränktem Umfang zu bejahen, dh die Subsidiaritätshaftung darf nicht dazu führen, dass durch Übernahme des Barunterhalts der betreuende Elternteil nur noch über ein nahezu gleiches Einkommen wie der Barunterhaltspflichtige verfügt (Faustregel mindestens 300 bis 500 EUR mehr). Auch der BGH (FamRZ 2008,137 [140]) hat zu den Voraussetzungen des 1603 Abs. 2 S. 3 BGB in zurückhaltender Auslegung angemerkt: Ob das hier der Fall ist, kann schon zweifelhaft sein, weil sich das Einkommen der Mutter auf lediglich 1.595,76 EUR monatlich beläuft. Allein diese Differenz des verfügbaren Einkommens kann es kaum rechtfertigen, die Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten vollständig entfallen zu lassen. Allerdings stimmen die Aussagen in den Leitlinien der Oberlandesgerichte hierzu teilweise nicht überein: Ein Teil der Leitlinien etwa aus Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt, Oldenburg, Rostock und Schleswig legt jeweils in Nr 12.1 oder Nr 12.3 ausdrücklich zu Grunde, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des 1603 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 BGB sich das Einkommen des betreuenden Elternteils als bedeutend höher erweisen müsse. Hingegen sehen die Süddeutschen Leitlinien in Nr 12.1 für die Mithaftung des betreuenden Elternteils, wenn der angemessene Selbstbehalt des anderen nicht ge-

5 5 wahrt ist, nicht ausdrücklich eine weitere Einschränkung vor; ähnlich die Leitlinien des OLG Hamm (Nr 12. 3; vgl dazu oben), sowie diejenigen aus Koblenz, Köln und Celle (jeweils 12.1; zum Ganzen auch Klinkhammer aao). c) Zur oben bereits angesprochenen Frage, ob sich der barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei verletzter eigener Erwerbsobliegenheit auf die (Mit-)Haftung des Betreuenden berufen kann, scheint unter rein formal-logischen Gesichtspunkten auf den ersten Blick eher die Sicht der unterhaltspflichtigen Mutter nahe zu liegen: Wenn 1603 Abs. 2 S. 1 BGB so zu verstehen ist, dass darunter auch die verschärfte Erwerbsobliegenheit fällt und Satz 3 Halbs. 1 hierauf allgemein negativ Bezug nimmt ( Diese Verpflichtung tritt nicht ein ), ist zu fragen: Hat sich das tatsächlich in der Anwendung des höheren Selbstbehalts auf den Barunterhaltspflichtigen zu erschöpfen? (3) Standpunkt der Rechtsprechung und Literatur Eine Auswertung von Rechtsprechung und Literatur, soweit die Problematik ausdrücklich oder in einschlägigem Zusammenhang mittelbar angesprochen wird, ergibt: a) Es ist keine einzige Fundstelle bekannt, die isd hier barunterhaltspflichtigen Mutter wie folgt argumentieren würde: Bei Vorhandensein eines deutlich leistungsfähigeren betreuenden Elternteils wird der Barunterhaltspflichtige auch von seiner verschärften Erwerbsobliegenheit befreit. b) Vielmehr sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung den Wesenskern der Subsidiaritätsklausel offenbar in der Beschränkung auf den angemessenen Selbstbehalt, wie folgende Beispiele belegen: aa) BGH = FamRZ 2011, 1041 = JAmt 2011, 339: Auch ein sonst grundsätzlich nach 1606 Abs. 3 S. 2 BGB nicht barunterhaltspflichtiger Elternteil kommt als anderer leistungsfähiger Verwandter isd 1603 Abs. 2 S. 3 BGB in Betracht. Denn der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung gilt nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger sind als die des anderen Elternteils. Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage wäre, während der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leisten könnte, ohne dass dadurch sein eigener angemessener

6 6 Unterhalt gefährdet würde. In solchen Fällen entfällt aber lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht nach 1603 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB, also die Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht mit dem Einkommen, das den angemessenen Selbstbehalt übersteigt, wird davon nicht berührt (Senatsurteile vom , XII ZR 112/05; FamRZ 2008, 137 Rn 41 ff; vom , XII ZR 1/96; FamRZ 1998, 286, 288 und vom , XII ZR 123/89; FamRZ 1991, 182, 183 f.; Wendl/Klinkhammer, in: Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 2 Rn 274 a). bb) BGH , XII ZR 112/05 = FamRZ 2008, 137 Rn 39: Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern entfällt nach 1603 Abs. 2 S. 3 BGB zwar dann, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erfasst dies aber nicht die gesamte Unterhaltspflicht, sondern lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht nach 1603 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB. Ist also ein anderer leistungsfähiger Verwandter isd 1603 Abs. 2 S. 3 BGB vorhanden, entfällt die Unterhaltspflicht nur insoweit, als der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Unterhalt zu leisten, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden ( 1603 Abs. 1 BGB). Die Haftung mit Einkünften, die den eigenen angemessenen Unterhalt übersteigen, bleibt davon unberührt. cc) BGH , XII ZR 1/96 = FamRZ 1998, 286 = DAVorm 1998, 524: Ist der Vater der Klägerin verpflichtet, sich an deren Barunterhalt zu beteiligen, kann deshalb die gesteigerte Unterhaltspflicht der Beklagten entfallen mit der Folge, dass ihr der angemessene Selbstbehalt ( 1603 Abs. 1 BGB) zu belassen ist. c) In der obergerichtlichen Rechtsprechung finden sich darüber hinaus verschiedentlich Entscheidungen, die im Rahmen von 1603 Abs. 2 S. 3, Halbs. 1 BGB ausdrücklich die unberührt bleibende Erwerbsobliegenheit des Barunterhaltspflichtigen ansprechen: aa) OLG Koblenz , 7 WF 452/09 = FamRZ 2009, 1921, Rn 8: Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der betreuende Kindesvater auch den Barunterhalt tragen müsse. Bisher hat die vorrangig unter-

7 7 haltspflichtige Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt, dass dieser nach 1603 Abs. 2 S. 3, 1606 Abs. 3 S. 2 BGB als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in Betracht kommt. Dazu müsste sie substantiiert die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindesvaters darlegen, wobei auf ihrer Seite zur Feststellung eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts auch fiktive Einkünfte einbezogen werden können. bb) OLG Köln , 4 UF 233/02 = FamRZ 2004, 829 (Ls): 2. Soweit es für die Anwendung von 1603 Abs. 2 S. 3 BGB darauf ankommt, ob die Inanspruchnahme des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde, ist im Rahmen des Einkommensvergleichs auf die Einkünfte abzustellen, die der Barunterhaltspflichtige bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner (gesteigerten) Erwerbsobliegenheit erzielen könnte, sofern diese über den tatsächlich erzielten Einkünften liegen. Auch in zwei weiteren OLG-Entscheidungen wird im Rahmen des 1603 Abs. 2 S. 3 BGB das Vorliegen einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils geprüft, jedoch verneint. In dem einem Falle betreute die barunterhaltspflichtige Mutter ein weiteres Kleinkind, für welches sie Erziehungsgeld bezog (OLG Köln , 4 UF 88/06 = NJW-RR 2007, 440). In dem weiteren Fall wurde eine Aufstockung der Tätigkeit nicht gefordert, da der barunterhaltspflichtige Elternteil nur minimal hinter einer vollschichtigen Tätigkeit zurückblieb, da bereits an 6 Tagen pro Woche im Monat 163 Stunden gearbeitet wurde (OLG Hamm , 4 UF 225/05 = FamRZ 2006, 1628). d) Auch in der Literatur, soweit die Fragestellung ausdrücklich erörtert wird, finden sich Belegstellen für die Auffassung, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil sich auf den angemessenen Selbstbehalt nur dann berufen kann, wenn er seine Erwerbsobliegenheiten nicht verletzt: aa) Reinken, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB Hrsg: Bamberger/Roth 1603 BGB: Rn 42: Es ist danach ein Vergleich der Einkünfte der Eltern anzustellen. Auf Seiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils sind nicht allein die tatsächlichen Einkünfte einzustellen, sondern auch fiktive Einkünfte, die dieser in Er-

8 8 füllung seiner gesteigerten Unterhaltspflicht erzielen könnte (OLG Köln FamRZ 2004, 829). bb) Born, in: MünchKommBGB, 6. Aufl , Rn 115: Insgesamt erscheint Zurückhaltung bei der Bejahung des Ausnahmefalls angebracht, für den der eigentlich allein barunterhaltspflichtige Elternteil zu Recht die Darlegungs- und Beweislast hat (s. Rn 115). Zum einen handelt es sich um eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Zweiteilung der Unterhaltspflicht in Form der Barzahlung einerseits und der Betreuung andererseits (s Rn 32, 39), auch vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt. Zum anderen wird sich der betreuende Elternteil (Fn 453: Auch vor dem Hintergrund der Frage, ob der Fleißige der Dumme ist, Born FamRZ 1997, 129) regelmäßig etwas wundern, weshalb er neben der Kindesbetreuung so viel arbeitet und der andere Elternteil davon profitieren soll. Hier sollte zunächst vorrangig überprüft werden, ob und inwieweit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil fiktive Einkünfte anzurechnen sind mit der Folge, dass sich das Einkommensgefälle zwischen den Eltern verringert und der betreuende Elternteil nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden muss. (4) Schlussfolgerung a) Nach alldem besteht kein Anlass für das Jugendamt, von seiner Linie abzugehen: Die Mutter kann hier nicht etwa mit dem Ziel, nur den angemessenen Selbstbehalt von grundsätzlich EUR verteidigen zu müssen den betreuenden Vater allein deshalb als anderen unterhaltspflichtigen Verwandten isv 1603 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 BGB benennen, weil dieser mit einem Nettoeinkommen von EUR problemlos den von ihr geschuldeten Barunterhalt aufbringen könnte, während sie mit ihrem tatsächlichen Einkommen von EUR diesen Eigenbedarfs-Betrag nicht einmal erreicht (wobei ohnehin unter Berücksichtigung ihrer Haushaltsersparnis durch gemeinsames Wirtschaften mit ihrem Ehemann und dem hierdurch gerechtfertigten 10- prozentigen Abschlag nach Nr der LL des KG allenfalls EUR als Selbstbehalt anzusetzen wären). b) Vielmehr kommt der Ansatz des angemessenen Eigenbedarfs in einer solchen Konstellation nur dann in Betracht, wenn dem barunterhaltspflichtigen Elternteil hinsichtlich seines tatsächlichen niedrigen Einkommens keine Verletzung einer Er-

9 9 werbsobliegenheit vorgehalten werden kann. Da hier keinerlei Gründe geltend gemacht worden sind, weshalb die Mutter sich mit einer Halbtagstätigkeit von 20 Stunden begnügt, ist ihr ein fiktives Einkommen in angemessener Höhe zuzurechnen. Auch ohne akribische Rechnerei liegt auf der Hand, dass eine entsprechende Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit ohne weiteres zu einem Einkommen führen könnte, welches den vorgenannten angemessenen Selbstbehalt so weit überschreitet, dass sie unschwer jedenfalls den Mindestunterhalt zahlen könnte. Deshalb kommt die Anwendung von 1603 Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 BGB mit der entsprechenden Selbstbehalts-Folge von vornherein nicht in Betracht. Anzusetzen ist vielmehr der notwendige Eigenbedarf von 950 EUR, der sich unter Zugrundelegung der Haushaltsersparnis auf den bereits vom Jugendamt genannten Betrag von 855 EUR reduziert. 2. Bedeutung des Einkommens eines deutlich besser verdienenden Ehegatten für die Leistungsfähigkeit des Schuldners Mit dieser Fragestellung hat sich das Institut im Rahmen folgender Anfrage eines Jugendamts befasst: Eine Mutter bezieht derzeit nur Krankengeld in Höhe von 585 EUR. Ihr Ehegatte hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.488,33 EUR. Kann sie zum Unterhalt für ein familienfernes Kind herangezogen werden? (1) Bedarfsdeckung durch Familienunterhalt Das im Fall einer verschärften Haftung nach 1603 Abs. 2 S. 1 BGB erzielte oder erzielbare Einkommen steht jedenfalls dann ganz oder teilweise für Unterhaltszwecke zur Verfügung, wenn es zwar nicht den eigenen Bedarf des pflichtigen Elternteils deckt, jedoch dieser im Rahmen des Familienunterhalts Bedarfsdeckung durch den leistungsfähigen Ehegatten verlangen kann (vgl BGH in strspr, zb FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2003, 363 sowie JAmt 2004, 93). In der letztgenannten Entscheidung hat der BGH hierzu ausgeführt (Hervorhebungen durch den Verf.): Zwar lässt sich der in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhaltsanspruch gem. 1360, 1360a BGB nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren laufenden Geldrente für den jeweils anderen

10 10 Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst er gem. 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Januar 2003, XII ZR 2/00; FamRZ 2003, 363, 366 f.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vorliegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbetrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln: Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen betrug das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten und seiner Ehefrau im Jahre 1999 monatlich durchschnittlich 4.485,05 DM, im Jahre ,72 DM und ab 2001 monatlich 5.060,24 DM. Dem Beklagten steht davon im Rahmen des Familienunterhalts nach 1360, 1360a BGB rein rechnerisch jeweils die Hälfte zu, 1999 mithin 2.242,50 DM und in den folgenden Jahren DM bzw DM. Bei Zahlung der ausgeurteilten Unterhaltsbeträge an die Klägerin in Höhe von 510 DM bleibt der angemessene Eigenbedarf des Beklagten somit gesichert, ohne dass andererseits der Hälfteanteil seiner Ehefrau geschmälert und sie damit indirekt zu Unterhaltsleistungen für das Kind ihres Ehemannes herangezogen würde. Diese Überlegungen hat der BGH in einem weiteren Urteil (FamRZ 2006, 1827) wie folgt vertieft: b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinen mdj Kindern auch auf dessen Taschengeld zurückgegriffen (vgl BVerfG, FamRZ 1985, 143, 146). aa) Das Taschengeld ist Bestandteil des Familienunterhalts nach den 1360, 1360a BGB. Nach diesen Vorschriften sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten ( 1360 S. 1 BGB). Der angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um

11 11 die Haushaltskosten zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu befriedigen ( 1360a Abs. 1 BGB). Dazu gehören ua Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw, die idr in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, dh auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurteil vom , XII ZR 140/96; FamRZ 1998, 608, 609). Wie der gesamte Familienunterhalt hat deswegen auch das Taschengeld zunächst den Zweck, die notwendigen Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen, also seinen gegenüber den minderjährigen Klägern zu wahrenden notwendigen Selbstbehalt sicherzustellen (Senatsurteil vom , IVb ZR 81/85; FamRZ 1987, 472, 473 f.; zum Erziehungsgeld vgl Senatsurteil vom , aao 1011 f.). bb) Erlangt der unterhaltspflichtige Elternteil allerdings von seinem neuen Ehegatten Unterhalt, der über den gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe zu wahrenden notwendigen Selbstbehalt hinausgeht, stellt sich die Frage, inwieweit diese Unterhaltsleistungen als Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen und für den Unterhalt der Kinder zu verwenden sind. Der neue Ehegatte kann seinen Beitrag zum Familienunterhalt im Verhältnis zu dem barunterhaltspflichtigen Beklagten nicht unter Hinweis darauf verweigern, er sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zu Unterhaltsleistungen nicht in der Lage. Ein solches Verhalten wäre dem ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd und widerspräche der familienrechtlichen Unterhaltsregelung (BVerfG FamRZ 1994, 346, 350). Dieser Gedanke lässt sich jedoch nicht in gleicher Weise auf Unterhaltspflichten übertragen, die nur einen der Ehegatten treffen. Anderenfalls würde der den erstehelich geborenen Kindern nicht unterhaltspflichtige zweite Ehegatte über seine Verpflichtung zum Familienunterhalt mittelbar stets auch den Unterhalt dieser Kinder sichern. Weil der neue Ehegatte nicht den aus erster Ehe hervorgegangenen Kindern seines Ehegatten, sondern nur diesem unterhaltspflichtig ist, muss ihm in solchen Fällen bei der Bemessung des Familienunterhalts jedenfalls

12 12 der höhere Ehegattenselbstbehalt verbleiben (Senatsurteil vom , XII ZR 30/04; FamRZ 2006, 683, 684). Aber auch der dem Beklagten unter Wahrung des Ehegattenselbstbehalts seiner neuen Ehefrau geschuldete Familienunterhalt kann nach der Rechtsprechung des Senats nur bis zur Höhe des Taschengeldes für die Unterhaltsansprüche seiner mdj Kinder aus erster Ehe herangezogen werden. Denn der Anspruch auf Familienunterhalt ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren laufenden Geldrente, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Nur zur Bestimmung seines Maßes hat es der Senat gebilligt, auf die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien abzustellen, so dass 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Nur ein Teil des Anspruchs auf Familienunterhalt, nämlich der Taschengeldanspruch, ist hingegen auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet (Senatsurteil vom aao). Nur in diesem Umfang führt der Anspruch auf Familienunterhalt zu einem eigenen Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten, welches neben seinen Einkünften aus der Teilzeiterwerbstätigkeit für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder aus erster Ehe eingesetzt werden kann, sofern sein eigener notwendiger Selbstbehalt durch den übrigen Anspruch auf Familienunterhalt gesichert ist (vgl Senatsurteil vom aao). Schließlich ist das Berufungsgericht zu Recht und im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats von einem Anspruch auf Familienunterhalt ausgegangen, der auch ohne den als Taschengeld geschuldeten Anteil den notwendigen Selbstbehalt des Beklagten in voller Höhe wahrt. Denn das nach Abzug des Unterhalts für die drei mdj Kinder aus zweiter Ehe verbleibende Familieneinkommen betrug nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ursprünglich 3.983,70 DM, für die Zeit von Juli bis Dezember ,70 DM und beläuft sich seit Januar 2001 auf monatlich 1.896,11 EUR. Das Taschengeld, das das Oberlandesgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats mit 6 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen hat (Senatsurteil vom aao), kann der Beklagte deswegen in voller Höhe zusätzlich zu

13 13 dem Einkommen aus Nebentätigkeit für den Unterhalt seiner mdj Kinder aus erster Ehe verwenden. (2) Konkrete fallbezogene Schlussfolgerungen Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ist wie folgt zu rechnen: a) Das gemeinsame Nettoeinkommen beider Ehegatten beträgt (2.488,33 EUR + 585,30 EUR =) EUR. b) Von diesem Gesamteinkommen sind keine Abzüge für Kindesunterhalt veranlasst. Gemeinsame Kinder haben die Ehegatten offensichtlich nicht, auch von anderweitigen Unterhaltspflichten des neuen Ehemannes ist nicht die Rede. c) Von dem oben errechneten Gesamt-Nettoeinkommen stehen jedem Ehegatten 1.536,50 EUR zu. Der Eigenbedarf des Ehemannes der Schuldnerin von EUR ihr gegenüber gem. Anm. B IV der DT ist gewahrt. Nur aus der die Schuldnerin betreffenden Einkommenshälfte kann der Unterhalt für das mdj Kind M bestritten werden, damit nicht der Ehemann mit seinem Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau zugleich den Bedarf des nur ihr gegenüber unterhaltsberechtigten familienfernen Kindes M deckt. d) Zur Vermeidung eines in diesem Zusammenhang häufig festzustellenden Missverständnisses ist im Übrigen nochmals zu betonen: aa) Zugriffsmasse für den Kindesunterhalt ist allenfalls das konkrete eigene Einkommen des nach 1603 Abs. 2 BGB verpflichteten Ehegatten, also hier die rund 585 EUR. bb) Inwieweit dieses für den Kindesunterhalt herangezogen werden kann, hängt davon ab, in welcher Höhe sie es für den notwendigen Eigenbedarf benötigt. Da sie von ihrem Ehegatten verlangen kann, mit (1.536,50 EUR EUR =) 951,50 EUR zu ihrem Familienunterhalt beizutragen, liegt auf der Hand: Ihr steht der volle Betrag von 585 EUR für den Unterhalt von M zur Verfügung. MaW kann also hier der Mindestunterhalt ihrer Tochter von 426 EUR, abzüglich des hälftigen Kindergeldes = 334 EUR, von ihr ohne weiteres aufgebracht werden, ohne dass sie Einbußen bezüglich ihres notwendigen Eigenbedarfs hinnehmen müsste. Aber nochmals und um Missverständnisse auch für künftige Fälle strikt zu vermeiden: Damit wird nicht etwa der Ehegatte für den Unterhalt des mit ihm nicht verwandten Kindes M herangezogen. Er deckt allein den Bedarf seiner Ehefrau, damit deren für ihren Eigenbedarf nicht benötigtes Erwerbseinkommen (bzw hier: eine Sozialleistung

14 14 mit Einkommensfunktion) für den Kindesunterhalt nach 1603 Abs. 2 BGB herangezogen werden kann. cc) Wo die mögliche Grenze liegt, mag mit folgender Alternativüberlegung bei leicht veränderten Zahlen verdeutlicht werden, nämlich bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes von EUR. Die Summe beider Einkommen wäre somit (3.488 EUR EUR = EUR), die Hälfte läge bei 2.036,50 EUR. Hätte die Mutter im vorliegenden Fall Unterhaltspflichten gegenüber mehreren Kindern zu erfüllen, die in der Summe beispielsweise 668 EUR betragen würden, könnte sie nicht etwa uneingeschränkt hierfür als leistungsfähig angesehen werden mit der Begründung: Zwar reiche ihr eigenes Einkommen von 585 EUR nicht aus, aber ihr stünden doch insgesamt 2.036,50 EUR als Anteil am Familienunterhalt zu. Mit 950 EUR EUR = EUR läge sie immer deutlich unter diesem Hälftebetrag, der ihr zusteht. Eine solche Argumentation wäre verfehlt, weil sie in der Tat zu dem verpönten Ergebnis führen würde, dass der Ehegatte welcher mit dem Kind M nicht verwandt ist und diesem keinen Unterhalt schuldet dennoch für dessen Unterhalt zur Kasse gebeten würde. Das muss grundsätzlich vermieden werden; lediglich bei einem bestehenden Taschengeldanspruch (s.u. zu Ziff. 4) des zum Kindesunterhalt verpflichteten Ehegatten kann das Einkommen des anderen Elternteils, aus dem der Taschengeldanspruch zu befriedigen ist, unmittelbar zur Deckung des Kindesunterhalts herangezogen werden. Deshalb ist bei jeder sonstigen Berechnung, inwieweit der Ehegatte zum Eigenbedarf des nach 1603 Abs. 2 BGB haftenden Elternteils beitragen könnte, strikt darauf zu achten, dass Unterhaltszahlungen nur auf der Grundlage des diesem Elternteil konkret zustehenden Erwerbseinkommens errechnet werden; das Einkommen des Ehegatten ist ausschließlich zur Deckung des notwendigen Eigenbedarfs einzusetzen, nicht aber für den Kindesunterhalt selbst. Da dies in Anfragen häufig nicht klar genug erkannt wird, muss der Grundsatz beharrlich mit aller Deutlichkeit unterstrichen werden. 3. Auskunftsanspruch des Kindes über das Einkommen des Ehegatten Der BGH hat in seinem Urteil vom , XII ZR 124/08 = FamRZ 2011, 21 grundsätzlich einen Auskunftsanspruch des Kindes über das Einkommen des Ehegatten des barunterhaltspflichtigen Elternteils bejaht und hierbei Folgendes ausgeführt (zit. nach juris mit den dortigen Rn): 10 a) Nach 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen

15 15 Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der Auskunftsberechtigte soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sich rechtzeitig Gewissheit über die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen, um seine Ansprüche genau zu berechnen und Einwendungen in begründeter Form vorbringen zu können sowie das Kostenrisiko für das Betragsverfahren zu begrenzen. Dabei ist der Auskunftsanspruch auf die Offenbarung der Verhältnisse des Auskunftspflichtigen gerichtet. Um die notwendigen Kenntnisse über die unterhaltsrelevanten Tatsachen zu erhalten, können indessen weitergehende Angaben erforderlich sein, als sie sich aus den vom Auskunftspflichtigen aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermögen, Vermietung und Verpachtung oder dergleichen erzielten Einkünften ergeben. Gleichermaßen von Bedeutung kann, etwa bei unzureichendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sein, ob er seinerseits über Unterhaltsansprüche verfügt die seinen Eigenbedarf decken. Ob den Auskunftspflichtigen auch insoweit eine Unterrichtungspflicht trifft, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt. 11 b) Hierzu wird die Auffassung vertreten, der Auskunftspflichtige habe nur über seine eigenen Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht dagegen über das Einkommen dritter Personen, demgemäß auch nicht über das Einkommen seines Ehegatten. Soweit es für die Frage der Unterhaltsverpflichtung eines wieder verheirateten Elternteils auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt ankomme, sei dieser nach den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast im Hauptsacheverfahren zu klären (OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 1481 zum Kindesunterhalt). Nach Auffassung des OLG München (OLGR 2000, 123) gibt es im Rahmen des Familienunterhalts keinen Auskunftsanspruch, weil 1360 a Abs. 3 BGB nicht auf 1605 BGB verweist. Danach wäre der auf Auskunft in Anspruch Genommene bereits nicht in der Lage, einem Auskunftsbegehren über das Einkommen seines Ehegatten zu entsprechen. 12 Diese Auffassung macht sich auch die Revision zu Eigen. Sie macht geltend, bei der Reichweite und dem Umfang des Auskunftsanspruchs sei grundsätzlich das verfassungsrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteresse zu beachten. Zwar könne sich der Unterhaltspflichtige selbst im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung des 1605 BGB auf dieses Interesse nicht mit Er-

16 16 folg berufen. Anders stelle sich jedoch die Sachlage für einen Dritten, hier die Ehefrau des Beklagten, dar. Ihr werde nach Auffassung des Berufungsgerichts abverlangt, ihre Einkommensverhältnisse entsprechend der Tenorierung des angefochtenen Urteils umfassend preiszugeben, wenn auch über den Umweg einer "mittelbaren" Einschaltung des Beklagten. Im Ergebnis werde die Ehefrau des Beklagten damit so gestellt, wie wenn dem Kläger ein eigener Unterhaltsanspruch gegen diese zustünde, wofür es jedoch weder nach 1605 BGB noch nach 242 BGB eine Grundlage gebe. Damit kann die Revision nicht durchdringen. 13 c) aa) Der Senat hat zu einem im Rahmen des Elternunterhalts erhobenen Auskunftsverlangen entschieden, dass zwar ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger von den Ehegatten seiner Geschwister nicht Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen kann. Denn in diesem Verhältnis besteht keine besondere Rechtsbeziehung in deren Folge sich aus dem - insofern allein in Betracht kommenden BGB eine Auskunftspflicht ergeben könnte. Gleichwohl besteht für den Auskunftbegehrenden die Möglichkeit, die für die Bestimmung der anteiligen Haftung der Geschwister nach 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Kenntnis zu erlangen. Er kann nämlich seine Geschwister auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen. Diese haben nicht nur über ihre eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, sondern - auf Verlangen - zusätzlich Angaben über die Einkünfte ihrer Ehegatten zu machen, soweit solche erforderlich sind, um deren Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können (Senatsurteil vom 7. Mai XII ZR 229/00 - FamRZ 2003, 1836, 1838 f. mit Anmerkung Strohal; ebenso Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 5 Rn. 318; Johannsen/Henrich/Graba Familienrecht 5. Aufl Rn. 10; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. IV Rn. 593; HK-FamR/Pauling 1605 Rn. 2; Heiß/Born/Kleffmann Unterhaltsrecht Teil G Rn. 182). 14 bb) Eine dementsprechende Verpflichtung gilt auch für das auf 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützte Auskunftsbegehren, mit dem das Kind eines aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen, wieder verheirateten Elternteils von diesem Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten begehrt. Bei einem Anspruch aus 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt eine Unterrichtung des Auskunftsberechtigten auch über das Einkommen

17 17 des Ehegatten sogar noch näher, denn der an den Unterhaltspflichtigen zu leistende Familienunterhalt lässt sich zwanglos unter die nach dem Wortlaut des 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner Ausgestaltung allerdings nicht auf Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet ist, dass jeder von ihnen seinen Beitrag entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet (Senatsurteil vom 22. Januar XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366; vom 29. Oktober XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24, 25 und vom 8. Juni XII ZR 75/04 - FamRZ 2006, 26, 29) wird er grundsätzlich nicht beziffert. Zu seiner Darlegung sind deshalb die ihn beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen. 15 Ein solches Verständnis steht auch mit dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs in Einklang. Eine Klärung der in Rede stehenden Einkommensverhältnisse erst im Rahmen des Rechtsstreits über den Unterhalt wäre hiermit nicht zu vereinbaren: Dem Unterhaltsgläubiger verbliebe das Risiko, zu geringen Unterhalt geltend zu machen bzw. im Fall einer zu hohen Unterhaltsforderung die mit dem teilweise Unterliegen verbundene Kostenbelastung (vgl. auch Hoppenz FamRZ 2008, 733, 735; Viefhues in juris PK-BGB 4. Aufl Rn. 24.2; Heiß/Born/Kleffmann aao Teil G Rn. 181; vgl. auch Strohal FamRZ 2003, 1838, 1839). 16 cc) Auch ein von der Revision angeführtes Geheimhaltungsinteresse der Ehefrau steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Ehegatte eines Unterhaltspflichtigen es zum Beispiel hinnehmen, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen der zu belegenden Auskunft über sein Einkommen Steuerbescheide vorzulegen hat, die aufgrund einer Zusammenveranlagung der Ehegatten ergangen sind. In einem solchen Fall können zwar die Angaben geschwärzt werden, die von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst werden. Soweit der Steuerbescheid aber Angaben enthält, in denen Beträge für Ehemann und Ehefrau zusammengefasst sind, bleibt es bei der Vorlagepflicht, falls insofern Auskunft zu erteilen ist. Wenn hierdurch Schlüsse auf die Verhältnisse des Ehegatten bezogen werden können, muss dies hingenommen werden (Senatsurteil vom 13. April IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680, 682). Daraus ergibt sich, dass

18 18 das Interesse des Auskunftbegehrenden dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder einem Dritten grundsätzlich vorgeht (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Oktober XII ZR 116/92 - FamRZ 1994, 28 f.). 17 dd) Diese Rechtsprechung wirkt sich auch auf die Erfüllung der Auskunftspflicht aus. Wenn und soweit die Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs bilden, muss der Ehegatte akzeptieren, dass seine Verhältnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden. Der Ehegatte steht zwar außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses, weshalb er nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann. Wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ist er aber kein unbeteiligter Dritter, sondern mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet, und schuldet diesem seinerseits Familienunterhalt. Er muss es deshalb hinnehmen, dass seine Einkommensverhältnisse, soweit erforderlich, bekannt gegeben werden, wie er gleichermaßen akzeptieren müsste, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Erteilung von Auskünften über bezogene Steuererstattungen beide Ehegatten betreffende Steuerbescheide nach den vorgenannten Maßgaben vorlegen müsste. 18 Dadurch steht der Ehegatte auch nicht so, als ob er selbst Auskunft erteilen müsste. Die Auskunftsverpflichtung nach Maßgabe des Berufungsurteils bleibt schon deshalb hinter den Anforderungen zurück, die für die Auskunftserteilung des Unterhaltspflichtigen über eigenes Einkommen gelten, weil keine Belege vorzulegen sind a) Hinsichtlich des Umfangs der geschuldeten Auskunft hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass dieser nicht weiter reichen kann, als dem Beklagten seinerseits ein Anspruch auf Information gegenüber seiner Ehefrau zusteht. Ein solcher Informationsanspruch ergibt sich während des Zusammenlebens der Ehegatten zwar nicht aus 1605 Abs. 1 BGB, da in den den Familienunterhalt betreffenden Bestimmungen der 1360, 1360 a BGB - anders als in dem für die Zeit des Getrenntlebens maßgebenden 1361 Abs. 4 BGB - nicht auf 1605 BGB verwiesen wird. Ehegatten haben aber nach der Generalklausel der Verpflichtung zur ehelichen Lebensge-

19 19 meinschaft ( 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) einander wenigstens in groben Zügen über die von ihnen vorgenommenen Vermögensbewegungen zu unterrichten (Senatsurteil vom 5. Juli XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 25; BGH Urteil vom 25. Juni IV ZR 125/75 - FamRZ 1978, 677, 678; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 161, 162) sowie sich über den Bestand des eigenen Vermögens zu informieren (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1441, 1442; Münch- Komm/Koch 5. Aufl. 1385, 1386 Rn. 25; Staudinger/Thiele BGB [2007] 1386 Rn. 23). 20 b) In Rechtsprechung und Schrifttum ist dieser Maßstab auch auf die Verpflichtung zur Unterrichtung über das laufende Einkommen der Ehegatten übertragen worden (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 161, 162; Staudinger/Voppel aao 1353 Rn. 97; MünchKomm/Roth aao 1353 Rn. 38; Wendel/Dose aao 1 Rn. 664; Heiß/Born/Kleffmann aao Teil G Rn. 181; Palandt/Brudermüller BGB 69. Aufl Rn. 13). 21 Im Schrifttum wird allerdings auch die Auffassung vertreten, der Anspruch gehe nicht nur auf eine Information in groben Zügen, sondern umfasse dieselben Auskunftspflichten wie nach 1605 Abs. 1 BGB. Dass der Anspruch während des Zusammenlebens der Ehegatten schwächer sein solle als im Fall des Getrenntlebens, lasse sich aus 1353 BGB nicht ableiten (Schwab/Borth aao Kap. IV Rn. 590; Eschenbruch/Klinkhammer aao Kap. 5 Rn. 308). 22 c) Der Senat teilt im Grundsatz die zuletzt genannte Meinung. Ehegatten haben nach den 1360, 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser kann aber nur bei genauer Kenntnis der Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten beziffert werden. Aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft ( 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) folgt deshalb auch der wechselseitige Anspruch, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts und eines Taschengeldes maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Seinem Umfang nach geht dieser Anspruch nicht nur auf eine Unterrichtung in groben Zügen, da eine derart eingeschränkte Kenntnis den Ehegatten nicht in die Lage versetzten würde, den ihm zustehenden Unterhalt zu ermitteln. Geschuldet wird deshalb die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Auskunftspflicht entspricht damit derjenigen, wie sie nach 1605 Abs. 1

20 20 Satz 1 BGB besteht. Eine solche Verpflichtung läuft nicht etwa dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Ehegatten zuwider; diese erfordert vielmehr gerade, den anderen ausreichend über die eigenen Einkommensverhältnisse zu unterrichten. 23 Nicht geschuldet wird allerdings die Vorlage von Belegen oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Eine solche Kontrollmöglichkeit wäre mit dem in einer Ehe herrschenden Vertrauen nicht zu vereinbaren (aa Borth aao Kap. IV Rn. 590 und Klinkhammer aao Kap. 5 Rn. 308, die auch eine Belegpflicht bejahen). Diese Auffassung hat mittlerweile bereits Eingang in die Rechtsprechung der Instanzgerichte gefunden. So hat das OLG Hamm mit Beschluss vom , 5 WF 157/10; Juris, ausweislich des veröffentlichten Leitsatzes 1 entschieden: BGB gibt dem unterhaltsberechtigten Kind im Falle eines aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen wieder verheirateten barunterhaltspflichtigen Elternteils einen Anspruch auch auf Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten. 4. Taschengeldanspruch gegen den Ehegatten als pfändbares Einkommen Dem Beschluss des BGH vom (FamRZ 2004, 1784) sind folgende grundlegende Aussagen zu entnehmen: Der Taschengeldanspruch folgt aus dem Gesetz und ist in seinem Bestehen nicht von einem Organisationsakt oder einer Vereinbarung der Ehegatten abhängig. Der haushaltsführende Ehegatte hat, sofern nicht das Familieneinkommen schon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird, einen Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes. Der Taschengeldanspruch ist also ein Zahlungsanspruch. Die Höhe richtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Ehegatten und wird üblicherweise mit einer Quote von 5% bis 7% des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens bemessen. Der Taschengeldanspruch ist eine auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Unterhaltsrente isd 850b Abs. 1 Nr 2 ZPO und gem. 850b Abs. 2 ivm 850c ff ZPO bedingt pfändbar.

21 21 Gem. 850b Abs. 2 ZPO können die nach 850 Abs. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften (hier 850c ZPO) nur dann gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge der Billigkeit entspricht. Hierzu der BGH im genannten Beschluss: Daß die Voraussetzungen des 850b Abs. 2 ZPO für die Pfändung und Überweisung von 7/10 des angeblichen Taschengeldanspruchs des Schuldners gegen die Drittschuldnerin an den Gläubiger vorliegen, ist jedoch durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt. 15 a) Aus den für die Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ( 559 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO) ergibt sich nur, daß die Pfändungsfreigrenzen des 850c Abs. 1, 2 ZPO einer Pfändung von 7/10 des Taschengeldanspruchs des Schuldners nicht entgegenstehen. Das Landgericht hat bei der Prüfung der nach 850c Abs. 1 zu beachtenden Pfändungsfreigrenze auf den (fiktiven) betragsmäßigen Unterhaltsanspruch abgestellt, der üblicherweise mit 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten bemessen wird (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1164; OLG Köln FamRZ 1995, 309, 311; Musielak/Becker, aao 850b Rn. 4, jew. m.w.n.). Ferner ist es davon ausgegangen, daß das Taschengeld dem danach pfändbaren Teil des (fiktiven) Unterhaltsanspruchs zu entnehmen ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2002, 185, 186). Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstandenden. Dies gilt auch für die Berücksichtigung nur der Pfändungsfreigrenze des 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO, denn eine Erhöhung nach Satz 2 dieser Vorschrift ist hier nicht veranlaßt, weil der Schuldner einkommens- und vermögenslos ist (vgl. OLG Celle NJW 1991, 1960, 1961). Allein die nach 850c ZPO gegebene Pfändbarkeit, vermag aber die Zulassung der Pfändung einer Unterhaltsrente nicht zu rechtfertigen. 16 b) Gemäß 850b Abs. 2 ZPO können die nach Abs. 1 dieser Vorschrift grundsätzlich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen gel-

22 22 tenden Vorschriften (hier 850c ZPO) vielmehr nur dann gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv feststeht, daß auch diese besonderen Voraussetzungen für die Pfändung vorliegen, darf die Pfändung des nach Abs. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Taschengeldanspruchs zugelassen werden (vgl. nur OLG Schleswig Rpfleger 2002, 87). An derartigen Feststellungen fehlt es. Zur Darlegungspflicht des Vollstreckungsgläubigers hat das OLG Köln im Urteil vom , 25 UF 5/03 = Rpfleger 2003, 670 ausgeführt: Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen des Anspruchs ist die Klägerin (vgl. OLG Hamm FamRZ 1989, 617; Palandt/Brudermüller a.a.o. 1360a BGB Rn. 4; Stöber a.a.o. Rn 1031a). Die Klägerin kann als Pfändungspfandgläubigerin insofern nicht schlechter, aber auch nicht besser dastehen, als wenn ihre Schuldnerin ihren Anspruch selber geltend machen würde. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Klägerin keine genauen Einblicke in die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Eheleute habe. Denn die Klägerin hat über 836 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit, von ihrer Schuldnerin Auskunft über die gepfändete Forderung zu erhalten und hat zudem ihr gegenüber einen Anspruch darauf, dass die über die Forderung bestehenden Urkunden an sie herausgegeben werden. Dieser Anspruch besteht ggfs. neben dem Anspruch der Klägerin auf Abgabe der sogen. Offenbarungsversicherung nach 807 ZPO (so zutreffend OLG Naumburg sowie LG Leipzig InVo 2000, 391;.. Zu den Grenzen der Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs hat das OLG Köln aao bemerkt: Lediglich ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass selbst bei Unterstellung eines bereinigten Nettoeinkommens von DM sich kein pfändbarer Taschengeldanspruch in der geltend gemachten Höhe von 315 DM monatlich ergeben würde. Ein Taschengeldanspruch ist nur nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften pfändbar. Der Taschengeldanspruch errechnet sich üblicher Weise aus einem Prozentsatz von 5 % - 7 %

23 23 des bereinigten Nettoeinkommens, wobei hier nichts dafür spricht, über den allgemein üblichen Betrag von 5 % hinauszugehen. Er ist nach zutreffender Ansicht Teil des - mit 3/7 aus dem bereinigten Einkommen ermittelten fiktiven - Unterhaltsanspruchs des Ehegatten (vgl. OLG Stuttgart InVo 2002, 36; OLG Hamm InVo 2002, 191), wobei dieser Unterhaltsanspruch die jeweilige Pfändungsfreigrenze überschreiten muss, um überhaupt pfändbar zu sein (OLG Stuttgart a.a.o.). Soweit die jeweilige Pfändungsfreigrenze überschritten wird, handelt es sich dabei um Mehreinkommen i.s. von 850c Abs. 2 ZPO, so dass dieser Teil lediglich in Höhe von 7/10 pfändbar ist. Demnach wären für Dezember 2001 allenfalls 157, 50 DM (5 % aus = 225 DM, davon 7/10) pfändbar gewesen, ab Januar 2002 jedoch nur noch 76,76 DM [39,24 EUR], weil die Pfändungsfreigrenze seitdem bei 930 EUR liegt. Zu beachten ist, dass kein Anspruch auf Taschengeld dann besteht, soweit der Taschengeldbedarf durch Eigenverdienst gedeckt wird. Insoweit ist auszugsweise aus einem grundlegenden Urteil des BGH (FamRZ 1998, 608) wie folgt zu zitieren: Vergleichbar mit dem Barunterhaltsanspruch eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, der seinen eheangemessenen Unterhaltsbedarf ganz oder zum Teil durch seinen Eigenverdienst decken kann und insoweit keinen Zahlungsanspruch mehr gegen den anderen Ehegatten hat, wird auch der Taschengeldbedarf durch den Eigenverdienst des Gläubigerehegatten ganz oder teilweise gedeckt, so daß insoweit kein weiterer Zahlungsanspruch gegen den Schuldnerehegatten besteht. c) Danach besteht im vorliegenden Fall für den Ehemann kein Taschengeldanspruch mehr gegen die Beklagte, den der Kläger aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts gegen die Beklagte geltend machen könnte ( 1360, 1360 a BGB, 829 Abs. 3, 835 Abs. 1 u. Abs. 3 S. 1 ZPO). Denn bei dem vom Kläger als Mittelwert für die Jahre 1991 und 1992 angenommenen, von der Beklagten nicht bestrittenen monatlichen Nettoeinkommen von DM und dem Eigeneinkommen des Ehemannes von 700 DM beläuft sich das Taschengeld selbst nach der vom Oberlandesgericht hier angenommenen Quote von 7 % auf rund 407 DM monatlich, das der Ehemann durch seinen Eigenverdienst decken kann. Dies wäre erst recht bei einem höheren Eigeneinkommen des Ehemannes

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