Bodenseestraße 1 D Friedrichshafen (Ailingen Am Kreisverkehr)
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- Lioba Bayer
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1 Bodenseestraße 1 D Friedrichshafen (Ailingen Am Kreisverkehr) Fax kanzlei@kuschel.de Kindesunterhalt Änderungen durch die Neufassung des 1612b BGB Skript zum Vortrag vom ISUV ev
2 Seite 2 Inhalt: Einführung Grundzüge des Unterhaltsrechts - wer hat Anspruch auf Unterhalt - wann und wie lange kann Kindesunterhalt beansprucht werden - wie hoch ist der Bedarf - Düsseldorfer Tabelle - was muß der Unterhaltspflichtige zahlen (Leistungsfähigkeit) - Unterhaltsvorschuß Anrechnung des Kindergeldes nach altem und nach neuem Recht mit Beispielen Durchsetzung des Anspruches - Ab wann kann Unterhalt verlangt werden - wie mache ich ihn geltend und setze ihn durch - wie kann ein bestehender Titel geändert werden Anhang: - einschlägige Vorschriften (Auszug aus dem BGB) - Düsseldorfer Tabelle - Kindergeldanrechnungstabelle - Kindergeldtabelle
3 Seite 3 Einführung: Zum hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts (BGBL I 1479) unter anderem auch eine wesentliche Änderung im Bereich des Kindesunterhalts geschaffen. Diese Änderung ist auf den ersten Blick kaum erkennbar. Es wurde nämlich der 1612 b Abs. 5 lediglich um die Worte von 135 % erweitert. Dies hat aber nachhaltige Folgen für alle, die einen Anspruch auf Kindesunterhalt aus den unteren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle haben. Da auf Grund unserer Erfahrungen in mindestens 90 % der Fälle sich der Kindesunterhalt aus ersten 5 Gruppen der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, dürfte diese Änderung für nahezu alle Kindesunterhaltsberechtigten und vor allem für die Verpflichteten von großer Bedeutung sein. Nach bisherigem Recht wurde nämlich das auf das Kind entfallende Kindergeld im Regelfall zur Hälfte angerechnet, sodass sich der zu zahlende Kindesunterhaltsbetrag für die ersten beiden Kinder bereits um DM 135,-- reduzierte. Das ist nunmehr geändert worden, weil der Gesetzgeber sich entschlossen hat, künftig auf die Einhaltung des Existenzminimums bei Kindern besonders zu achten. Dies führt nun dazu, dass eine Vielzahl von bestehenden Unterhaltstiteln geändert werden muss. Ob dies in Ihrem Fall der Fall sein wird, sollen die nachstehenden Ausführungen klären. Wer hat Anspruch auf Unterhalt? : Grundzüge des Unterhaltsrechts: Nach 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, sich einander Unterhalt zu gewähren. Dies bedeutet, dass Eltern fürs Kind und Kinder für ihre Eltern generell zum Unterhalt verpflichtet sind, sofern der jeweils Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Bei minderjährigen Kindern ist dies generell der Fall. Lediglich wenn die Kinder über erhebliches eigenes Vermögen oder aber über eigene Einkünfte (z.b. Ausbildungsvergütung) verfügen, so kann sich der Unterhaltsanspruch entsprechend vermindern oder ausgeschlossen sein. Daneben haben selbstverständlich noch getrenntlebende und geschiedene Ehegatten Unterhaltsansprüche gegeneinander, dies soll jedoch im Rahmen dieses Vortrags nicht näher beleuchtet werden. Zum Kindesunterhalt im besonderen: Der Unterhaltsanspruch aus 1601 BGB gibt einen grundsätzlich lebenslangen Anspruch des Kindes auf Unterhalt gegen beide Eltern, und zwar unabhängig davon, - ob das Kind minderjährig oder volljährig ist oder d - die Eltern zusammenleben oder getrennt sind. Es macht auch keinen Unterschied, ob das Kind ehelich oder nichtehelich ist, da seit der Gesetzgeber eine völlige Gleichstellung geschaffen hat, 1615 a BGB. Leben die Eltern getrennt, so kann der Anspruch auf Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil im eigenen Namen für das minderjährige Kind geltend gemacht werden.
4 Seite 4 Nach Rechtskraft der Scheidung kann der Anspruch auf Kindesunterhalt für das minderjährige Kind nur das Kind selbst, allerdings gesetzlich vertreten durch das betreuende Elternteil, geltend gemacht werden. Sobald das Kind volljährig ist, muss es den Kindesunterhaltsanspruch im eigenen Namen selbst geltend machen und zwar gegenüber beiden Elternteilen. Die Elternteile haften beide für den Kindesunterhalt unabhängig davon, ob das Kind in einem der Haushalte der Eltern lebt. Allerdings sind selbstverständlich die Kosten für Wohnung und Verpflegung beim Unterhaltszahlbetrag des Elternteils anzurechnen, bei dem das Kind lebt. Ab wann kann Kindesunterhalt beansprucht werden Unterhalt kann verlangt werden ab dem Zeitpunkt, ab dem er geltend gemacht wird. Das muß so erfolgen, daß der Berechtigte den Verpflichteten auffordert, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und dann den sich aus dieser Auskunft ergebenden Unterhalt zu zahlen. Dies nennt man Stufenmahnung. Dann wird der Unterhalt ab dem 1. des Monats geschuldet, in dem die Stufenmahnung erfolgte; 1613 BGB. Dauer des Unterhaltsanspruchs: Das minderjährige Kind ist auf Grund fehlender eigener Lebensstellung in aller Regel d.h. grundsätzlich bedürftig. Das Kind muss also nicht nachweisen, dass es einen entsprechenden Bedarf hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es über eigene Einkünfte oder erhebliches Vermögen verfügt, wobei die Vermögensverwertung dem Kind zumutbar sein muss. Dem minderjährigen Kind stehen auch solche volljährigen Kinder gleich, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, etwa noch das Gymnasium besuchen und bereits volljährig sind (sog. privilegierte Volljährige). Eine weiterführende Ausbildung und insbesondere eine Berufsausbildung ist hiervon jedoch nicht erfasst. Die Besonderheit besteht darin, dass bei diesen Kindern (minderjährig bzw. volljährig und in allgemeiner Schulausbildung) ein Vorrang gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten besteht. Sollte also der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage sein, sämtliche Unterhaltsberechtigten mit dem vollen Unterhalt zu versehen, so gehen die vorrangigen Berechtigten unter Ausschluss der übrigen vor. Der Anspruch auf Unterhalt geht bis zum Abschluss der Ausbildung, weil dann der Unterhaltsberechtigte eine eigene Lebensstellung erworben hat und dann grundsätzlich eigenverantwortlich handelt. Dann muss er jede Tätigkeit annehmen, auch wenn diese unter seinem Ausbildungsniveau liegt. Er muss ferner auch vorhandenes Vermögen verwerten, bevor er Unterhalt beanspruchen kann. Demzufolge besteht während des Wehr- oder Zivildienstes in der Regel kein Unterhaltsbedarf, insbesondere dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten eine dienstliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Dem Unterhaltsberechtigten Kind steht ein angemessener Unterhalt gemäß 1610 BGB zu. Dieser umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, wobei Begabung, Fähigkeiten, Leistungswillen und beachtenswerte Neigungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof nennt dies Gegenseitigkeitsprinzip. Die geschuldete
5 Seite 5 optimale begabungsbezogene Berufsausbildung ist von den Eltern in gemeinsamer Entscheidung mit dem Kind zu treffen. Der Anspruch des Kindes auf die Ausbildung entfällt allerdings, wenn das sog. Gegenseitigkeitsprinzip verletzt wird. Das ist dann der Fall, wenn das unterhaltsberechtigte Kind seine Verpflichtung verletzt, mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit die Ausbildung zu beenden. Das Kind ist daher auch verpflichtet, nach Beendigung der Schule sich alsbald um einen Ausbildungsplatz zu bemühen und die Ausbildung zielstrebig zu beginnen. Von Bedeutung ist aber, dass je älter das Kind ist und je eigenständiger seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für den Berufs- und Lebensweg. Der Unterhaltsanspruch endet dann, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist. Ein Anspruch auf die Finanzierung einer Zweitausbildung besteht daher nicht. Allerdings kann eine Weiterbildung in der selben Berufssparte zur angemessenen Berufsvorbildung zählen. Dann muss aber ein enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen und die Eltern müssen in der Lage sein, diese Ausbildung finanzieren zu können. Ein fachlicher Zusammenhang ist unter anderem gegeben, wenn nach einer Banklehre ein Jurastudium begonnen wird, nach einer kaufmännischen Lehre ein Studium der Betriebswirtschaft, nach einer Ausbildung zur Bauzeichnerin ein Architekturstudium und bei einer Landwirtschaftslehre ein Studium der Agrarwissenschaft. Die Rechtssprechung nimmt diesen fachlichen Zusammenhang aber nicht an, wenn auf eine Lehre als Speditionskaufmann ein Jurastudium erfolgt bzw. auf eine Lehre als Industriekaufmann ein Medizinstudium. Auch die Weiterbildung zum Meister ist nur in Ausnahmefällen zu finanzieren. Wie hoch ist der Bedarf? : Der Unterhaltsanspruch umfasst zunächst den gesamten Lebensbedarf. Der Unterhalt des Kindes wird daher als Barunterhalt und / oder als Naturalunterhalt erbracht. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, entrichtet den Unterhalt durch Leistung von Naturalien, insbesondere Wohnung und Verpflegung. Der andere Elternteil hat Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren, 1612 BGB. Einem unverheirateten volljährigen Kind gegenüber können die Eltern bestimmen, in welcher Art sie den Unterhalt leisten. Die Eltern können daher bestimmen, dass der Unterhalt des Kindes durch Gewährung von Wohnraum erfolgt. Das Gericht kann diese Bestimmung nur überprüfen, wenn sie die berechtigten Belange des Kindes nicht berücksichtigt. Düsseldorfer Tabelle: Bei minderjährigen Kindern richtet sich der zu entrichtende Barunterhalt in aller Regel nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle, in denen aber eine Krankenversicherung nicht enthalten ist. Die Düsseldorfer Tabelle ist in der Anlage abgedruckt. Zwar stellt diese Tabelle unverbindliche Richtgrößen dar, sie wird aber zumindest von den Gerichten im Bezirk der süddeutschen Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart, Karlsruhe, München) vorbehaltlos akzeptiert.
6 Seite 6 Die aktuell gültige Düsseldorfer Tabelle gilt seit und wird voraussichtlich zum diesen Jahres durch eine neue ersetzt. Die Richter des OLG Düsseldorf haben beschlossen, die Tabelle alle 2 Jahre anzupassen. Mit der Tabelle 1999 wurde auch erstmals ein sogenannter Vomhundertsatz eingeführt, der sich in Spalte 7 der Düsseldorfer Tabelle findet. Danach kann der zu zahlende Unterhalt nicht nur als Festbetrag festgesetzt werden, sondern auch als sogenannter Vomhundertsatz. Die Unterhaltsbeträge nach Einkommensgruppe 1 stellen danach den sogenannten Regelbedarf dar, sodass der zu zahlende Unterhalt in einem Prozentsatz dieses Regelbetrages angegeben werden kann. Die Düsseldorfer Tabelle geht in ihren Sätzen von einer statistischen Normalfamilie aus, nämlich dass insgesamt 3 Personen (2 Kindern und einem Ehegatten) Unterhalt zu zahlen ist. Sind entsprechend mehr oder weniger Personen unterhaltsberechtigt, so wird der Unterhalt durch Höher- bzw. Herabstufung in der Einkommensgruppe ermittelt. Ferner geht die Düsseldorfer Tabelle davon aus, dass der Unterhaltspflichtige im angemessenen Maße Umgang mit den Kindern pflegt und dadurch die üblichen Kosten des Umgangs während der Wochenenden und in den Ferien zu tragen hat. Daher kann der Unterhaltspflichtige keine Kosten des Kindesumgangs geltend machen. Kommt er seinem Umgang nicht nach, so kann eine Heraufsetzung der Unterhaltsbeträge verlangt werden. Ferner sind in den Unterhaltssätzen auch die Kosten für die Kinderbetreuung im Kindergarten / Kinderhort und einer angemessenen Schulausbildung enthalten. Nur deutlich darüber hinausgehende Kosten können als Sonderbedarf geltend gemacht werden. Was muss der Unterhaltspflichtige tatsächlich zahlen?: Dies hängt von seiner Leistungsfähigkeit ab. Der Unterhaltspflichtige muss dem minderjährigen Kind gegenüber seine gesamte Arbeitskraft einsetzen, um den Unterhalt des Kindes decken zu können. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Regelbedarf nach Einkommensgruppe 1 nicht gedeckt werden kann. Dann muss der Unterhaltspflichtige alles in seiner Macht stehende unternehmen, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen. Das unterhaltsbedürftige Kind leitet seinen Bedarf nach der Lebensstellung des Barunterhaltspflichtigen ab. Danach sind beim Unterhaltspflichtigen auch Schulden abzugsfähig, sofern sie angemessen sind und nicht willkürlich seine Leistungsfähigkeit beschränken. Demzufolge sind Verbindlichkeiten für Kfz-Finanzierung im üblichen Rahmen sowie Eigenheimfinanzierung abzuziehen. Wohnt dagegen der Unterhaltspflichtige in den eigenen 4 Wänden, so ist ihm die ersparte Miete als Wohnvorteil beim Einkommen anzurechnen. Ferner kann der Unterhaltspflichtige in der Regel 5 % vom Nettoeinkommen für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug bringen. Wichtig ist, dass sämtliche Einkünfte beim Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind. Es wird daher nicht nur vom aktuellen Monatseinkommen ausgegangen, sondern von den sich im Jahresschnitt ergebenden Monatseinkommen, welches auch die bezogenen Weihnachts-, Urlaubsgelder und sonstigen Leistungen des Arbeitgebers umfasst. Auch Zinseinkünfte und dergleichen sind zu berücksichtigen.
7 Seite 7 Das sodann unter Berücksichtigung aller Positionen ermittelte Einkommen stellt dann das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen dar, welches für die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle maßgebend ist. Ist der Unterhaltspflichtige erwerbstätig, so muss ihm auch bei Zahlung des Unterhalts ein Nettoeinkommen von mindestens DM 1.500,-- verbleiben (so genannter notwendiger Selbstbehalt). Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt dieser Betrag DM 1.300,--. Das kann bedeuten, dass insbesondere bei einer Unterhaltspflicht für mehre Kinder und geringem Einkommen der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, die Regelbeträge aus Gruppe 1 zu bezahlen. Bisheriges Recht: Kindergeldanrechnung: Nach bisherigem Recht hat sich der vom Unterhaltspflichtigen zu zahlende Betrag wie folgt ermittelt: Aus der Düsseldorfer Tabelle wurde zunächst der sogenannte Tabellenunterhalt unter Berücksichtigung der Einkommensgruppe und des Alters des Kindes ermittelt. Sofern der Bedarfskontrollbetrag gewahrt ist (dies soll an dieser Stelle nicht vertieft werden) wird dann das Kindergeld entsprechend angerechnet. Sofern die betreuende Mutter das Kindergeld erhält, kann der zum Barunterhalt verpflichtete andere Elternteil die Hälfte des Kindergeldes für das konkrete Kind zur Hälfte vom Tabellenunterhalt abziehen. Von Bedeutung ist dies deshalb, weil die Höhe des Kindergelds von der Anzahl der Kinder abhängig ist. Aktuell erhält man für die ersten beiden Kinder monatlich DM 270,--, für das 3. Kind DM 300,-- und für das 4. Kind und weitere Kind DM 350,--. Zu beachten ist, dass sogenannte Zählkinder hier nicht berücksichtigt werden. Für die Höhe des Kindergeldes sind nur die Kinder maßgebend, die miteinander verwandt sind, die also von der gleichen Mutter abstammen. Wenn der Unterhaltspflichtige noch weitere andere Kinder hat, so ist das auf Grund dieser Kinder erzielte höhere Kindergeld hier nicht zu berücksichtigen. Erhält der Unterhaltspflichtige das Kindergeld, so erhöht sich der Tabellenunterhalt um das halbe Kindergeld. Beispiel: Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von DM 2.600,-- zahlt der unterhaltspflichtige Vater für ein zehnjähriges Kind nach Gruppe 2 Altersstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle nach altem Recht einen Tabellenunterhaltsbetrag von DM 462,--. Wenn die Mutter das Kindergeld erhält, sind hiervon DM 135,-- (50 % von DM 270,-- Kindergeld) abzuziehen, der Vater muss dann also DM 327,-- bezahlen. Neue Rechtslage: Ab dem hat sich durch die Änderung des 1612 b Abs. 5 BGB eine wesentliche Veränderung ergeben.
8 Seite 8 Grund der Gesetzesänderung: Der Gesetzgeber hat erkannt, daß die bisherigen Regelbeträge häufig unterhalb des Existenzminimums lagen. Dem Unterhaltsberechtigten Kind soll das sogenannte Barexistenzminimum gesichert werden. Der Gesetzgeber hat daher im Rahmen seines Ermessens das Existenzminimum mit 135 % des Regelbetrages angenommen. Diese 135 % des Regelbetrages entsprechen der Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle. Das bedeutet in der Praxis, dass sich das Existenzminimum des Kindes immer nach Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle richtet, wobei hierbei das hälftige Kindergeld bereits berücksichtigt ist. Der unterhaltspflichtige Vater schuldet daher generell einen Kindesunterhalt in Höhe des sich aus Gruppe 6 ergebenden Tabellenunterhaltsbetrages abzüglich des jeweils geltenden hälftigen Kindergeldes, derzeit für das 1. und 2. Kind DM 135,--. Die nunmehr vorzunehmende Kindergeldanrechnung lässt sich auf folgende Formel reduzieren: Anzurechnendes Kindergeld = (tatsächlicher Tabellenunterhalt + halbes Kindergeld) - Tabellenunterhalt nach Einkommensgruppe 6. Dies soll an vorigem Beispiel verdeutlicht werden: Der nach Einkommensgruppe 2 Altersstufe 2 zu zahlende Tabellenunterhalt beträgt nach wie vor DM 462,-. Für die Ermittlung des anzurechnenden Kindergeldes beträgt die Gesamtsumme aus Unterhalt und halbem Kindergeld nunmehr DM 462,-- + DM 135,-- = DM 597,-. Zieht man hiervon den Tabellenunterhalt nach Gruppe 6 in Höhe von DM 582,-- ab, so ergibt sich ein Anrechnungsbetrag in Höhe von DM 15,--. Der Unterhaltspflichtige zahlt also jetzt DM 462,- abzüglich DM 15,- anzurechnendes Kindergeld, also DM 447,-. Ein Blick in die als Anlage beigefügte Anrechnungstabelle belegt diese Rechnung. Zum Vergleich: Nach altem Recht mußte er nur DM 327,- zahlen. Für den Unterhaltspflichtigen macht ein Blick in die Tabelle auch deutlich, dass er mit Ausnahme der 2. Altersstufe in der 1. Einkommensgruppe immer den selben Zahlbetrag bis einschließlich Gruppe 6 zu leisten hat. Dies liegt daran, dass der Tabellenunterhalt der Gruppe 6 die Richtgröße darstellt und dieser Betrag immer durch das sonst anzurechnende Kindergeld aufgefüttert werden muss. In der Konsequenz bedeutet dies für die Unterhaltsberechtigten Kinder und deren Mütter eine generelle Besserstellung, weil sie nunmehr einen deutlich höheren Zahlbetrag erhalten können. Von besonderer Bedeutung ist aber auch, dass diese Anrechnung bei Leistungen nach Unterhaltsvorschussgesetz nicht stattfindet. Demzufolge sind alle Unterhaltspflichtigen gehalten, die solche Leistungen erhalten, sich um Unterhaltszahlungen des Unterhaltspflichtigen zu bemühen. Der Gesetzgeber war leider nicht konsequent genug, das Existenzminimum auch bei Leis-
9 Seite 9 tungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu beachten. Dies hatte offensichtlich lediglich haushaltspolitische Gründe. Wie mache ich ihn geltend? : Durchsetzung des Anspruchs Wie oben bereits ausgeführt, muss der Unterhaltsanspruch zunächst im Rahmen einer Stufenmahnung geltend gemacht werden. Das bedeutet, man muss den Unterhaltspflichtigen auffordern, entweder einen bereits bekannten Unterhaltsbetrag zu zahlen oder aber, wenn die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen unbekannt sind, diesen zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufzufordern. Mit der Auskunftsaufforderung muss jedoch gleichzeitig die Aufforderung verbunden werden, dass er den sich aus der Auskunft ergebenden Unterhalt sodann zu zahlen hat. Wichtig ist hierbei, dass man den Zugang dieses Aufforderungsschreibens beim Unterhaltspflichtigen beweisen sollte, weil mit Zugang mit dieses Schreibens der Unterhaltsanspruch rückwirkend zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann. Es bietet sich daher an, eine Zustellung durch Boten durchzuführen. Wie setze ich den Anspruch durch? Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht oder nicht in voller Höhe, so muß der Anspruch tituliert werden. Den Vollstreckungstitel erhält man in der Regel dadurch, daß aufgrund einer Unterhaltsklage ein Urteil ergeht, mit dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Auch wenn der Schuldner freiwillig zahlt, so hat das minderjährige Kind immer einen Anspruch auf einen Vollstreckungstitel. Diesen kann der Schuldner kostenfrei beim zuständigen Jugendamt erstellen lassen. Änderung eines bestehenden Titels: Ändert sich die Altersstufe des Kindes oder ist ein geringeres Kindergeld anzurechnen, so muß der Schuldner zunächst aufgefordert werden, selbst einen geänderten Titel etwa beim Jugendamt erstellen zu lassen und vorzulegen. Weigert er sich, so kann eine Unterhaltsabänderungsklage erhoben werden. Hierfür kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe beantragt werden. Soll bei unverändertem Bedarf bzw. Tabellenunterhalt nur der Anrechnungsbetrag geändert werden, so kann die Anpassung nach dem Unterhaltstitelanpassungsgesetz im vereinfachten Verfahren durch den Rechtspfleger erfolgen. Wirksam wird die Anpassung aber nicht rückwirkend, sondern immer nur ab Antragstellung.
10 Seite 10 Anhang: Gesetzestexte 1612b BGB - Anrechung des Kindergeldes (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. (2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes. (3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen. (4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen. (5) Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Zum Unterhaltsanspruch: 1601 BGB - Unterhaltspflichtige Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren BGB - Unterhaltsberechtigte (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreichen BGB Voraussetzungen der Unterhaltspflicht (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich die Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalte gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kinde, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann BGB - Auskunftspflicht (1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
11 Seite 11 (2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat BGB - Rangfolge der Bedürftigen (1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des 1603 Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor. (2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des 1603 Abs. 2 gleich; er geht anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte E- hegatte den anderen Kindern im Sinne des Satzes 1 sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor BGB - Angemessener Unterhalt (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. (3) (außer Kraft) 1612 BGB - Geldrente (1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, daß ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. (2) Haben Eltern einem unverheirateten Kinde Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Aus besonderen Gründen kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist. (3) Eine Geldrente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. 1612a BGB - Regelbeträge (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz eines oder des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen. (2) Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. (3) Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte Altersstufe) festgesetzt. Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
12 Seite 12 (4) Die Regelbeträge verändern sich erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben sich durch Vervielfältigung der zuletzt geltenden Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung mit den Vomhundertsätzen, um welche die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch im laufenden und im vergangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen anzupassen gewesen wären; das Ergebnis ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Das Bundesministerium der Justiz hat die Regelbetrag- Verordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig anzupassen BGB - Unterhalt für die Vergangenheit (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. (2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen 1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; 2. für den Zeitraum, in dem er a) aus rechtlichen Gründen oder b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er an Stelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
13 Seite 13 Düsseldorfer Tabelle Stand Gruppe Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen 0-5 Jahre 6-11 Jahre Jahre Ab 18 Jahre Vomhundertsatz Bedarfs- Kontrollbetrag 1 Bis / Über Nach den Umständen des Falles Kindergeldanrechnung Kindergeldabzugstabelle für das alte Bundesgebiet für den Zeitraum bis (Quelle: FamRZ 2000, S.1548) Gruppe der DT 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe Erläuterung DM 10 DM 431 DM ohne 510 DM ohne Regelbetrag West Kindergeldabzug 345 DM 431 DM 510DM Zahlbetrag DM 35 DM 462 DM 15 DM 546 DM ohne Bedarfsbetrag Kindergeldabzug 345 DM 447 DM 546 DM Zahlbetrag DM 60 DM 492 DM 45 DM 582 DM 28 DM Bedarfsbetrag Kindergeldabzug 345 DM 447 DM 554 DM Zahlbetrag DM 85 DM 522 DM 75 DM 618 DM 64DM Bedarfsbetrag Kindergeldabzug 345 DM 447 DM 554 DM Zahlbetrag DM 110DM 552 DM 105 DM 653 DM 99 DM Bedarfsbetrag Kindergeldabzug 345 DM 447 DM 554 DM Zahlbetrag 6 (135%) 480 DM 135 DM 582 DM 135 DM 689DM 135 DM Bedarfsbetrag Kindergeldabzug 345 DM 447DM 554 DM Zahlbetrag
14 Seite 14 Kindergeldtabelle Stand Zeitraum 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. und jedes weitere Kind DM pro Monat Sockelbetrag aber nur Sockelbetrag aber nur Sockelbetrag aber nur L Ab Fallbeispiele: (1) Frau F ist geschieden und lebt allein mit ihren beiden ehelichen Kindern Markus (8 Jahre) und Peter (12 Jahre) alt. Sie arbeitet nicht und bezieht von ihrem geschiedenen Mann M Ehegattenunterhalt sowie das Kindergeld. Der Mann verdient bereinigt DM 3.300,-. Welchen Kindesunterhalt muß er zahlen? (a) nach altem Recht (b) nach neuer Rechtslage (2) Gleicher Ausgangsfall, M hat aber noch ein uneheliches Kind mit 16 Jahren, das in der Schulausbildung ist. (3) Frau F hat nach der Scheidung von Herrn M wieder geheiratet und hat neben Markus und Peter aus der neuen Ehe auch die Zwillinge Julia und Jessica (3 Jahre) zu betreuen. M hat ebenfalls geheiratet. Aus der neuen Ehe ging Tobias (4 Jahre) hervor. Welchen Kindesunterhalt kann F von M verlangen? Ändert sich etwas, wenn F von ihrem neuen Mann getrennt lebt oder geschieden wird?
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