summa summarum Meldungen Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen Auf den Punkt gebracht:
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- Mathilde Boer
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1 summa summarum 2013 Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen Auf den Punkt gebracht: Meldungen
2 Vorwort Die Kranken- und Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Arbeitgebern Informationen über die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Deshalb müssen alle Arbeitgeber für die bei ihnen Beschäftigten Meldungen erstatten. Die Daten dieser Meldungen dienen auch dazu, die Ansprüche der Beschäftigten auf Leistungen gegenüber den zuständigen Versicherungsträgern sicherzustellen. Grundlage für das Meldeverfahren in der Sozialversicherung sind die 28a bis 28 c SGB IV, die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung DEÜV) sowie die zu 28b Abs. 2 SGB IV erlassenen Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Diese Broschüre soll die entsprechenden Informationen vermitteln, um die Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. Besonders wichtige Hinweise sind im laufenden Text mit blauer Schrift gekennzeichnet und werden am Rand mit dem gleichen oder einem ähnlichen Begriff wiederholt. In der Broschüre Prüfung von A Z findet sich dieser herausgestellte Begriff in lexikalischer Abfolge wieder ergänzt um prüfrelevante Hinweise. 2 Meldungen 2013 Vorwort
3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 2 1. Neues im Überblick Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungen und der Gleitzonen Erweiterung des Datenbausteines Unfallversicherung (DBUV) Neuer Personengruppenschlüssel für Heimarbeiter Neues bei der GKV-Monatsmeldung 7 2. Automatisiertes Meldeverfahren 8 3. Maschinelle Ausfüllhilfen Datenannahmestellen Sozialversicherungsausweis Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen und Abgabe von Sofortmeldungen Meldungen Meldetatbestände Inhalt der Meldungen Abgabegründe Personengruppen Beitragsgruppen Angaben zur Tätigkeit Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung Besonderheiten der Unfallversicherung Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) Verwaltungsdaten im DBUV Berechnungsdaten im DBUV Meldegründe, Stornierungen, Abweisungen von Meldungen Meldepflichtiger Personenkreis Meldungen für geringfügig Beschäftigte GKV-Monatsmeldung Haushaltsscheckverfahren Meldungen in der Gleitzone Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen Anmeldungen Abmeldungen An-/Abmeldungen Jahresmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen Meldungen wegen Unterbrechung der Beschäftigung Meldungen in Insolvenzfällen Änderungsmeldungen Sofortmeldung Beispiele für Meldungen 54 Anhang: DEÜV (Auszug) 57 Impressum 63 3 Meldungen 2013 Inhaltsverzeichnis
4 1. Neues im Überblick 1.1 Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungen und der Gleitzonen Neue Beschäftigungen Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 wurde die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auf 450 EUR angehoben. Die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt wurde entsprechend auf 850 EUR angepasst. Neu ist insbesondere, dass nach dem 31. Dezember 2012 begonnene Beschäftigungen nicht mehr grundsätzlich rentenversicherungsfrei sind, sondern rentenversicherungspflichtig. Die geringfügig entlohnt Beschäftigten haben allerdings die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag auf Befreiung wird beim Arbeitgeber eingereicht, der die Antragstellung im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens an die Minijob-Zentrale übermittelt. Nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene Beschäftigungen sind wie folgt zu melden Bei Rentenversicherungspflicht Personengruppe 109 Beitragsgruppen 6100 Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Personengruppe 109 Beitragsgruppen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird beim Arbeitgeber schriftlich beantragt. Der Arbeitgeber übermittelt die Stellung des Befreiungsantrags im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens an die Minijob-Zentrale. Solange dieser gesonderte Meldeweg noch nicht eröffnet ist, geht die Minijob-Zentrale im Falle einer Anmeldung für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2012 und der Beitragsgruppe 5 zur Rentenversicherung von einem Befreiungsantrag aus. In 2 Sachverhalten kann derzeit der Befreiungsantrag nicht im maschinellen Meldeverfahren dargestellt werden: Bei verspäteter Weiterleitung durch den Arbeitgeber und bei bislang rentenversicherungsfreien Minijobbern, die wegen Entgelterhöhung rentenversicherungspflichtig werden und nahtlos die Befreiung beantragen. In diesen Fällen ist der Befreiungsantrag mit einem Vordruck zu melden. Dieser kann unter im Formularcenter ab- 4 Meldungen 2013 Neues im Überblick
5 gerufen werden. Die Minijob-Zentrale kann dem Befreiungsantrag innerhalb eines Monats widersprechen. Tut sie dies nicht, gilt die Befreiung als erteilt Übergangsrecht Beschäftigungen, die am 31. Dezember 2012 bereits bestanden Die Grenze von 450 EUR gilt lediglich für nach dem 31. Dezember 2012 neu begründete Beschäftigungsverhältnisse. Für Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden und über den 31. Dezember 2012 hinaus fortbestehen, gelten Übergangsregelungen: Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu 400 EUR bleiben solange versicherungsfrei, wie das Arbeitsentgelt 400 EUR monatlich nicht übersteigt. In diesen Fällen ist melderechtlich nichts zu veranlassen. Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450 EUR bleiben grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2014 in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. In der Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht jedoch nur so lange, wie nicht eine vorrangige Familienversicherung eintritt. Auf Antrag ist auch eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich. Dies gilt ebenso für die Arbeitslosenversicherung, auch hier kann sich der Beschäftigte auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Ab dem 1. Januar 2015 werden die Beschäftigten dann obligatorisch in diesen beiden Versicherungszweigen versicherungsfrei. In der Rentenversicherung gilt eine andere Regelung, die Befreiung ist frühestens ab dem 1. Januar 2015 möglich. Wird ein Beschäftigter in den Jahren 2013 und 2014 von der Krankenund/oder Arbeitslosenversicherungspflicht befreit, gilt ab diesem Zeitpunkt ein getrenntes Beitrags- und Meldeverfahren: In der Krankenversicherung sind Pauschalbeiträge zur Minijob-Zentrale zu zahlen, in der Rentenversicherung und ggf. der Arbeitslosenversicherung weiterhin Pflichtbeiträge zur bisher zuständigen Krankenkasse. Es gelten für die Meldungen folgende Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel: Meldung zur Minijob-Zentrale Personengruppe 101 Beitragsgruppe 6000 Meldung zur Krankenkasse Personengruppe 101 Beitragsgruppen 0100 oder Meldungen 2013 Neues im Überblick
6 1.1.4 Gleitzone Bei Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450 EUR, die über den 31. Dezember 2012 hinaus ausgeübt werden, verbleibt es bei der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für diese Arbeitsentgelte gilt bis Ende 2014 auch die alte Gleitzonenformel weiter, allerdings unter Berücksichtigung des seit dem 1. Januar 2013 in der Rentenversicherung geltenden Beitragssatzes in Höhe von 18,9 %. Die neue Gleitzonenformel gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt über 450 EUR monatlich. Die Entgeltabrechnungsprogramme müssen in den Jahren 2013 und 2014 daher 2 verschiedene Gleitzonenformeln beachten. 1.2 Erweiterung des Datenbausteines Unfallversicherung (DBUV) In den vergangenen Jahren wurde eine große Zahl von fehlerhaften DBUV festgestellt. Es wurden insbesondere Entgeltmeldungen mit einem UV-Entgelt von 0 EUR in erheblichem Umfang erkannt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wurde der DBUV im Feld UV- Grund um 4 Meldegründe erweitert, anhand derer der Arbeitgeber konkret begründet, warum das UV-Entgelt 0 EUR beträgt. UV-Grund bei UV-Entgelt 0 EUR Feldinhalt Erläuterung B04 Erreichen des Höchstjahresarbeitsentgeltes in einer vorangegangenen Entgeltmeldung B05 Entgelt wird in einer weiteren Meldung mit Abgabegrund 91 gemeldet B06 UV-Entgelt wird in einer anderen Gefahrtarifstelle dieser Entgeltmeldung angegeben B09 Sonstige Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der Entgeltmeldung erfordern 1.3 Neuer Personengruppenschlüssel für Heimarbeiter Heimarbeiter haben im Krankheitsfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen; als Ausgleich erhalten diese Arbeitnehmer einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt ( 10 Abs. 1 EFZG). Hieraus ergibt sich für Heimarbeiter ein sofortiger Krankengeldanspruch ab dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt ( 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Zur Feststellung des sofortigen Krankengeldanspruches benötigen die 6 Meldungen 2013 Neues im Überblick
7 Krankenkassen die Information über die Beschäftigung als Heimarbeiter. Ferner wird die Information für das Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) benötigt, um auszuschließen, dass eine Erstattung im U1-Verfahren nach 1 Abs. 1 AAG an den Arbeitgeber erfolgt. Bislang konnte die Information über eine Beschäftigung als Heimarbeiter dem gemeldeten Tätigkeitsschlüssel entnommen werden. Durch den Wegfall der Kennzeichnung von Heimarbeitern im neuen Tätigkeitsschlüssel sind Heimarbeiter nunmehr über den neuen Personengruppenschlüssel 124 abzubilden. Der neue Personengruppenschlüssel findet für Heimarbeiter keine Anwendung, soweit diese aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung anstatt des genannten Zuschlags zum Arbeitsentgelt den originären Anspruch auf Entgeltfortzahlung behalten ( 10 Abs. 4 EFZG). Diese Heimarbeiter sind mit einem der übrigen Personengruppenschlüssel zu melden. Heimarbeiter, die in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei sind, werden mit dem Personengruppenschlüssel 109 an die Minijob-Zentrale gemeldet. 1.4 Neues bei der GKV-Monatsmeldung Im Jahr 2013 wird es wie im Jahr 2012 keinen durchschnittlichen Zusatzbeitrag und damit auch keinen Sozialausgleich geben. Die GKV-Monatsmeldung hat damit im Jahr 2013 den alleinigen Zweck, die Arbeitgeber bei der Beitragsberechnung in den Fällen zu unterstützen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und die Arbeitsentgelte eine Beitragsbemessungsgrenze überschreiten oder der Gleitzonenregelung unterfallen. Hier gibt es ab dem 1. Januar 2013 einige Neuerungen. Um sicher beurteilen zu können, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, reicht das monatliche Arbeitsentgelt nicht aus. Schwankende Bezüge und Einmalzahlungen müssen zur Beurteilung bekannt sein. Hierzu ist in der GKV- Monatsmeldung das Feld regelmäßiges Jahresentgelt eingeführt worden, das ab 2013 zu füllen ist. Um Gleitzonenfälle bei Teilmonaten rechtssicher beurteilen zu können, werden zusätzlich die SV-Tage übermittelt. Die Gleitzonenanwendung kann die Krankenkasse nur beurteilen, wenn ihr die SV-Tage aller Arbeitgeber bekannt sind. 7 Meldungen 2013 Neues im Überblick
8 Seit dem 1. Januar 2013 prüft die Krankenkasse monatlich, ob die dem jeweiligen Kalendermonat zugeordneten laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Um insbesondere Einmalzahlungen korrekt beurteilen zu können und die verschieden hohen Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigen zu können, wurden der Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) und der Datenbaustein Beitragsberechnung bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (DBBG) angepasst: Die unterschiedlichen beitragspflichtigen Entgelte zu den einzelnen Versicherungszweigen werden getrennt ausgewiesen. Das zurückgemeldete Gesamtentgelt wird ebenfalls nach Versicherungszweigen getrennt ausgewiesen. Das Feld Beitragsgruppe wurde eingefügt. Das Feld Kennzeichen Rechtskreis (West/Ost) wurde zusätzlich aufgenommen. Für die Sonderfälle Altersteilzeit und Kurzarbeit wurden weitere Felder ergänzt, um die beitrags- bzw. rentenrechtlichen Besonderheiten zu würdigen. Weitere Kennzeichen wurden angepasst, die sich auf den Sozialausgleich beziehen. Da dieser auch in 2013 nicht zum Einsatz kommt, wird auf weitere Erläuterungen verzichtet. 2. Automatisiertes Meldeverfahren Meldungen im automatisierten Verfahren 2.1 Voraussetzungen Die Abgabe von Meldungen erfolgt durch Datenübertragung oder mittels maschineller Ausfüllhilfen. Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen stammen und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden. Für die Beurteilung einer ordnungsmäßigen Abwicklung der Entgeltabrechnung sind die Regelungen des 4. Abschnitts der Bei- 8 Meldungen 2013 Automatisiertes Meldeverfahren
9 tragsverfahrensverordnung (BVV) maßgebend. Für die Berechnung der Beiträge gilt der 1. Abschnitt der BVV. Die Zulassung zur Erstattung von Meldungen und Beitragsnachweisen im automatisierten Verfahren ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese sind in Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung definiert. Die Entgeltabrechnungsprogramme müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen: Die Stammdaten werden bei der Datenerfassung, spätestens vor jeder monatlichen Abrechnung, maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Daten werden nur übermittelt, wenn dem Arbeitgeber die melderelevanten persönlichen Daten des Beschäftigten vorliegen. Die Fehlzeiten/SV-Unterbrechungen werden maschinell verwaltet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden maschinell ermittelt. Rückrechnungen und Beitragskorrekturen sind mindestens bis zum April des Vorjahres programmgesteuert möglich. Nach Korrekturen von Arbeitsentgelten oder abrechnungsrelevanten Stammdaten im Zeitrahmen der Rückrechnungstiefe und von Märzklausel-Fällen werden bereits abgerechnete Monate (auch Monate, in denen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wurde) automatisch aufgerollt. Alle melderelevanten Daten werden aus maschinell geführten Entgeltunterlagen entnommen. Alle Meldetatbestände werden maschinell erkannt, alle Meldungen maschinell ausgelöst, vollständig erstattet und dokumentiert. Vor Erstattung der Meldungen und Beitragsnachweise werden die darin enthaltenen Stamm- und Abrechnungsdaten maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Bei Erstattung einer Entgeltmeldung werden gleichzeitig die Meldedaten der Unfallversicherung übermittelt. Als fehlerhaft erkannte Meldedaten werden protokolliert und nicht übermittelt. Entgegengenommene Meldungen werden maschinell verarbeitet und dokumentiert. 9 Meldungen 2013 Automatisiertes Meldeverfahren
10 Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Rahmen einer Systemuntersuchung festgestellt. Dazu muss sich der Software- Hersteller an die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG), Seligenstädter Grund 11, Heusenstamm, wenden. Die oben angegebenen Gemeinsamen Grundsätze beschreiben ein modulares Verfahren. Dabei werden zum einen Mindestanforderungen an einen Entgeltabrechnungszeitraum definiert, diese sind immer zu erfüllen. Diesem Basismodul können zum anderen verschiedene Module oder Qualitätsmerkmale individuell hinzugefügt werden. Das Basismodul besteht aus folgenden Grundkomponenten: Maschinelle Beitragsberechnung für laufendes Arbeitsentgelt, maschinelle Beitragsberechnung für Einmalzahlungen einschließlich der Märzklausel-Fälle, Berücksichtigung von Vortragswerten für die Beitragsberechnung, Gleitzonenregelung, geringfügig Beschäftigte, maschinelle Ermittlung der Sozialversicherungstage, maschinelle Fehlzeitensteuerung, maschinelle Rückrechnung mindestens bis zum April des Vorjahres, maschinelle Aufrollung, maschinelle Führung von Entgeltunterlagen, maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise, maschinelle Antragsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), Umlagenberechnung nach dem AAG, maschinelle Berechnung der Insolvenzgeldumlage, maschinelle Annahme und Verarbeitung von Informationen der Krankenkassen zum Sozialausgleich, zur Berechnung der Gleitzonenwerte und zur anteiligen Berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (Datensatz Krankenkassenmeldung). 10 Meldungen 2013 Automatisiertes Meldeverfahren
11 Dem Basismodul können folgende Module oder Qualitätsmerkmale individuell hinzugefügt werden: Abrechnungsunabhängige Meldungen, Sofortmeldungen, Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, Abrechnung für behinderte Menschen in Integrationsprojekten, Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen, Altersteilzeit, Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen, flexible Arbeitszeitmodelle, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonats, unständig Beschäftigte, maschinelles Beitragserhebungs- und Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen, Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen, maschinelles Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen, zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit entsprechend dem Pflichtenheft, maschinelles Antragsverfahren nach dem AAG. Wurde ein Programm erfolgreich untersucht, zertifiziert die ITSG das zugelassene Entgeltabrechnungsprogramm und vergibt eine Identifikationsnummer. Diese sendet der Arbeitgeber jedes Mal mit, wenn er Daten an die Krankenkasse überträgt. Der Datenaustausch zwischen den Arbeitgebern und den Einzugsstellen für Sofortmeldungen der DSRV erfolgt einheitlich im extra-standard. 11 Meldungen 2013 Automatisiertes Meldeverfahren
12 2.2 Datensätze und Datenbausteine Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen sowie berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden folgende Datensätze verwendet: DSKO Kommunikations-Datensatz DSME Datensatz Meldungen (Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung, Änderungsmeldung mit den dazugehörigen Datenbausteinen) DSBD Betriebsdatenpflege DSBE Datensatz Beitragserhebung berufsständische Versorgungseinrichtung DBMM Datenbaustein Abgabe einer Monatsmeldung DBMS Datenbaustein Ergebnis Sozialausgleich DBGZ Datenbaustein Beitragsberechnung für Mehrfachbeschäftigte in der Gleitzone DBBG Datenbaustein Beitragsberechnung Mehrfachbeschäftigte bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze Zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen Fehlermanagementverfahrens erstellt das vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm bzw. die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung an die Datenannahmestelle einen Kommunikations- Datensatz, der insbesondere die folgenden Daten enthält: PROD-ID Produkt-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes (Programmbezeichnung) MOD-ID Modifikations-Identifikation des geprüften Softwareproduktes (Versionsnummer). Der Datensatz DSME enthält die Daten zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine (DB): DBME Meldesachverhalt DBNA Name DBGB Geburtsdaten DBAN Anschrift DBEU Europäische VSNR DBUV Datenbaustein Unfallversicherung 12 Meldungen 2013 Automatisiertes Meldeverfahren
13 DBKS Datenbaustein Knappschaft/See DBSO Datenbaustein Sofortmeldung DBKV Datenbaustein Krankenversicherung DSKK Datensatz Krankenkassenmeldung Der Datensatz DSBE enthält Daten zur Beitragserhebung für eine berufsständische Versorgungseinrichtung sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine: DBMI Datenbaustein Mitgliedsidentifikation DBHB Datenbaustein Höherversicherungsbeitrag 2.3 Stornierung von Meldungen Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthielten. Bei Stornierung einer bereits übermittelten Meldung ist der Datensatz DSME mit den ursprünglich übermittelten Daten zu übermitteln. Dabei sind im Datensatz DSME nur die Daten zur Steuerung im Feld Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes zu aktualisieren. Dem Datensatz DSME folgt der Datenbaustein DBME mit dem Kennzeichen Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung. 3. Maschinelle Ausfüllhilfen Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, müssen die Meldungen zur Sozialversicherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen übermitteln. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Meldedaten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüllhilfen ist nicht zulässig. Nähere Auskünfte zu Ausfüllhilfen erteilen die Krankenkassen. 3.1 Ausfüllhilfe sv.net Eine mögliche Ausfüllhilfe, die von den gesetzlichen Krankenkassen kostenlos angeboten wird, ist die Ausfüllhilfe sv.net. Damit 13 Meldungen 2013 Maschinelle Ausfüllhilfen
14 werden Anwendungen zur einfachen und gesicherten Kommunikation zwischen Arbeitgebern und den gesetzlichen Krankenkassen über das Internet angeboten. Das Kürzel sv.net steht hierbei für Sozialversicherung im Internet. Es bestehen folgende Alternativen: Internetanwendung sv.net/online Unter der Internetadresse kann beispielsweise kostenfrei auf das Produkt sv.net/online zurückgegriffen werden, das online eine maschinelle Ausfüllhilfe für die Erstellung von Meldungen zur Sozialversicherung zur Verfügung stellt. Zur Nutzung benötigt der Arbeitgeber eine Betriebsnummer und einen aktuellen Internetbrowser. Mit der Internetanwendung können Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise durch Eingabe der Daten entsprechend der früheren Vordrucksystematik sicher erstellt und an die Krankenkassen übermittelt werden. Umfangreiche Plausibilitätsprüfungen werden bei Eingabe der Meldedaten durchgeführt PC-Anwendung sv.net/classic Über die gesetzlichen Krankenkassen wird das Programm sv.net/ classic als eigenständige PC-Anwendung zur lokalen Installation zum Download ( angeboten, das über die Möglichkeiten von sv.net/online hinaus einen erweiterten Funktionsumfang bietet. Bei dieser Variante können alle für die Meldungen zur Sozialversicherung sowie für die Erstellung von Beitragsnachweisen relevanten Adress- und Beschäftigungsdaten gespeichert und elektronisch verwaltet werden; die Daten werden jeweils automatisch in die zu fertigenden Meldungen übernommen. Die erstellten Meldungen werden in einem Postkorb zwischengespeichert und später hieraus per an die zuständige Krankenkasse übermittelt. Insbesondere Inhabern kleiner und mittelständischer Betriebe, die häufig nicht über eigene Entgeltabrechnungsprogramme verfügen und auch nicht zur maschinellen Datenübermittlung zugelassen sind, kann mittels sv.net/classic die Arbeit erleichtert werden. Die Anwendung ist jedoch kein Ersatz für klassische Entgeltabrechnungsprogramme, da weder Entgelte noch Sozialversicherungsund Steueranteile errechnet werden. 14 Meldungen 2013 Maschinelle Ausfüllhilfen
15 Eingabe von Daten in den Meldungen zur Sozialversicherung Die Eingabe der Daten für die Meldungen zur Sozialversicherung über sv.net/online und sv.net/classic entspricht der Systematik des früheren Meldebelegs. Nachfolgend ist die Eingabemaske bzw. die Ansicht der Meldung zur Sozialversicherung in sv.net dargestellt. Hinsichtlich der möglichen Eingaben und Verschlüsselungen einschließlich Erläuterungen siehe Abschnitt Meldungen 2013 Maschinelle Ausfüllhilfen
16 4. Datenannahmestellen Die Datenannahmestellen der Krankenkassen übernehmen die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und leiten diese an die Krankenkassen weiter. Die Krankenkassen geben auf Anfrage Auskunft über die Namen und Adressen der zuständigen Datenannahmestellen. Annahmestelle für die Meldungen der geringfügig Beschäftigten ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen. Das gilt auch, wenn der Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet. Die Minijob-Zentrale ist dann nicht mehr zuständig, wenn infolge der Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen keine Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung mehr besteht. Annahmestelle für die Sofortmeldung ist die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV), Berner Straße 1, Würzburg. 5. Sozialversicherungsausweis Sozialversicherungsausweis Unverzichtbares Merkmal für das Meldeverfahren ist die Versicherungsnummer. Sie ist dem Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis), der Bestandteil eines anlassbezogenen Anschreibens ist, zu entnehmen. 5.1 Antrag und Ausstellung Jeder Arbeitnehmer also auch jeder geringfügig Beschäftigte erhält einen SV-Ausweis, der vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt wird. Dies geschieht grundsätzlich bei der Vergabe der Versicherungsnummer. Die erstmalige Ausstellung 16 Meldungen 2013 Sozialversicherungsausweis
17 eines SV-Ausweises erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers; der Antrag ist an keine Form gebunden. Darüber hinaus wird ein neuer SV-Ausweis auf Antrag ausgestellt, wenn der bisherige SV-Ausweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist. Zuständig für die Annahme der Anträge auf Ausstellung eines SV- Ausweises ist in der Regel die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, nimmt eine Krankenkasse den Antrag entgegen, die im Fall einer Krankenversicherung kraft Gesetzes wählbar wäre. Für die Antragstellung wird Handlungsfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung vorausgesetzt der Antragsteller muss also das 15. Lebensjahr vollendet haben. Ist der SV-Ausweis unbrauchbar geworden, so muss er an die zuständige Krankenkasse zurückgegeben werden. Zurückgegebene SV-Ausweise werden von den Krankenkassen vernichtet. 5.2 Form und Inhalt Der SV-Ausweis hat in geklappter Form die Größe eines Personalausweises; er ist maschinenlesbar. Die Gestaltung des SV-Ausweises legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden. Das derzeit gültige Muster ist auf Seite 16 abgedruckt Personenbezogene Daten Als personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthält der SV- Ausweis ausschließlich die Versicherungsnummer, den Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, den Vornamen. Diese Daten reichen zum automatischen Abruf der Meldedaten und der Informationen über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und III sowie über erteilte Arbeitserlaubnisse aus. Zusätzliche personenbezogene Daten dürfen nicht in den SV-Ausweis aufgenommen werden. 17 Meldungen 2013 Sozialversicherungsausweis
18 5.2.2 Zusätzliche Angaben Neben diesen personenbezogenen Daten enthält der SV-Ausweis zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben. Es handelt sich um den Aufdruck Sozialversicherungsausweis, den Namen des ausstellenden Rentenversicherungsträgers, das Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Vordrucknummer. Vorlagepflicht des Sozialversicherungsausweises 5.3 Einsichtnahme Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn einer Beschäftigung den SV- Ausweis des Arbeitnehmers zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen. Es empfiehlt sich, dass der Arbeitgeber die Einsichtnahme in den SV-Ausweis dokumentiert und einen Nachweis (Fotokopie) zu den Entgeltunterlagen nimmt. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber die Aufbewahrung des SV-Ausweises für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber vereinbaren. Diese Regelung soll den Arbeitgeber vor Beitragsnachforderungen schützen, die dadurch entstehen können, dass der geringfügig Beschäftigte weitere Beschäftigungen aufnimmt. Der Arbeitnehmer hat seinen SV-Ausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen, damit dieser seinen Pflichten nachkommen kann. Sofern der Arbeitnehmer dazu bei Beschäftigungsbeginn nicht in der Lage ist, muss er die Vorlage des Ausweises unverzüglich nachholen. 6. Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen und Abgabe von Sofortmeldungen In bestimmten Wirtschaftsbereichen muss der Personalausweis, der Pass, der Passersatz oder der Ausweisersatz mitgeführt werden. Von der Mitführungspflicht werden alle Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen erfasst. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden dieser Unternehmen das Dokument bei der Ausübung ihrer Beschäftigung mitführen 18 Meldungen 2013 Mitführungspflicht von Personaldokumenten
19 und auf Verlangen den in 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden (z. B. der Zollverwaltung) vorlegen müssen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie im Innenoder Außendienst beschäftigt werden. Gleichzeitig mit der Mitführungspflicht von Personaldokumenten gilt für die betroffenen Wirtschaftsbereiche eine Sofortmeldepflicht. Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme hat der Arbeitgeber den Beschäftigten mittels des Datenbausteins DBSO bei der DSRV zu melden. Über die nachfolgenden Ausführungen hinaus sind Details zu den Sofortmeldungen im Internet unter [ Arbeitgeber und Steuerberater Meldeverfahren nach der DEÜV Sofortmeldung] zu finden. Dort werden auch Antworten zu Auslegungsfragen gegeben, z. B. zu Mischbetrieben, Praktikanten, ausländischen Beschäftigten. Bei den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Wirtschaftsbereichen gelten die Mitführungspflicht und die Sofortmeldepflicht: 6.1 Baugewerbe Der Begriff des Baugewerbes ist umfassend zu verstehen und erfasst auch das Ausbau- und Baunebengewerbe sowie den Garten- und Landschaftsbau. Betriebe des Baugewerbes sind solche, die folgende Arbeiten verrichten bzw. folgende Gewerbe und Handwerksbereiche, und zwar auch dann, wenn die Arbeiten an ortsfesten, auf Dauer eingerichteten Betriebsstätten erfolgen: Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit, Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerkteilen, Aufstellen von Bauaufzügen, Bautrocknungsarbeiten, Bauten- und Eisenschutzgewerbe, Beton- und Stahlbetonarbeiten, Beton- und Terrazzowaren herstellendes Gewerbe, Bohrarbeiten, Brunnenbauarbeiten, Chemische Bodenverfestigungen, Dachdeckerhandwerk, Dämm-(Isolier-)arbeiten, Erdbewegungsarbeiten, 19 Meldungen 2013 Mitführungspflicht von Personaldokumenten
20 Estricharbeiten, Fassadenbau- und Sandstrahlarbeiten, Fassadenreinigung, Fertigbauarbeiten, Feuerungs- und Ofenbauarbeiten, Fliesen-, Platten-, Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten, Fugarbeiten an Bauwerken, Fußboden- und Parkettlegerei, Gerüstbau (Holz und Stahlrohr), Glaserhandwerk, Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen, Gleisbauarbeiten, Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, Hochbauarbeiten, Holzschutzarbeiten an Bauteilen, Installationsarbeiten, Kanalbau-(Sielbau-)arbeiten, Maler- und Lackiererhandwerk, Maurerarbeiten, Natur- und Kunststeinbe- und -verarbeitung, Nassbaggerei, Kachelofen- und Luftheizungsbau, Rammarbeiten, Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungs- Tiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen, Säurebauindustrie, Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten, Schalungsarbeiten, Schornsteinbauarbeiten, Schreinerarbeiten sowie Holz beund Holz verarbeitende Industrie einschließlich Holzfertigbauindustrie, Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten, Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbau sowie Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau, Stahlbiege- und Stahlflechtarbeiten, Stakerarbeiten, Steinmetzarbeiten, Straßenbau- und -walzarbeiten, Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, Terrazzoarbeiten, Tiefbauarbeiten, 20 Meldungen 2013 Mitführungspflicht von Personaldokumenten
21 Trocken- und Montagebauarbeiten, Verlegen von Bodenbelägen, Vermieten von Baumaschinen, Wärmedämmverbundsystemarbeiten, Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten, Zimmererarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmerergewerbes ausgeführt werden. Betriebe des Baugewerbes sind ferner die Betriebe des Gartenund Landschaftsbaus, soweit sie auf dem Markt gewerblich eine der nachfolgend aufgeführten Arbeiten anbieten: Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen, Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau und bei öffentlichen Bauvorhaben, Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau, ingenieurbiologische Arbeiten aller Art, Schutzpflanzungen aller Art, Drainierungsarbeiten, Meliorationsarbeiten, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten. 6.2 Schaustellergewerbe Das Schaustellergewerbe umfasst die Schaustellung, die Schauund Fahrgeschäfte sowie die Ausspielgeschäfte, die ihren Einsatzort wechseln. Hierzu gehören unter anderem Schaubuden, Wanderbühnen, Zirkusse, Karussells, Losbuden, Schießbuden usw. 6.3 Gebäudereinigungsgewerbe Das Gebäudereinigungsgewerbe umfasst Gebäude-, Fassaden-, Raum- und Inventarreinigung sowie Industriereinigung und alle sonstigen von diesem Gewerbe angebotenen Dienstleistungen. 6.4 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen Zu den Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, gehören in erster Linie solche Unternehmen, die erwerbsmäßig Messestandbau betreiben. Erfasst werden 21 Meldungen 2013 Mitführungspflicht von Personaldokumenten
22 außerdem die Betreiber von Messen und Ausstellungen, sofern sie sich erwerbsmäßig am Auf- und Abbau beteiligen. 6.5 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Zum Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gehören zum Beispiel Hotels, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Schlaf- und Speisewagenbetriebe, Gaststätten, Restaurants mit Bedienung oder Selbstbedienung sowie Autobahnraststätten. 6.6 Personenbeförderungsgewerbe Zum Personenbeförderungsgewerbe gehört unter anderem die Personenbeförderung in Bahn, Bus und Straßenbahn, Berg- und Seilbahn, Taxi und Mietwagen. 6.7 Unternehmen der Forstwirtschaft Zu den gewerblichen Unternehmen der Forstwirtschaft gehören insbesondere die Einschlags- und Rückunternehmen. 6.8 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe Zum Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe gehören insbesondere Speditionen und Logistikunternehmen. Dazu gehören ferner alle Betriebe, die Ware zu Land, zu Wasser, auf der Schiene und in der Luft transportieren. 6.9 Fleischwirtschaft Zur Fleischwirtschaft gehören insbesondere Schlachthöfe, fleischverarbeitende Betriebe sowie der Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren. 7. Meldungen 7.1 Meldetatbestände Die Arbeitgeber müssen für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten und für jeden geringfügig Beschäftigten bei Aufnahme, Beendigung, Unterbrechung und Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses, Änderungen im Versicherungsverhältnis, 22 Meldungen 2013 Meldungen
23 der Änderung persönlicher Verhältnisse und nach Ablauf des Kalenderjahrs Meldetatbestände eine Meldung erstatten. Die verschiedenen Meldetatbestände sind in 28a Abs. 1 und 2 SGB IV abschließend aufgeführt. Jedem Meldetatbestand ist ein bestimmter Abgabegrund zugeordnet. Die Abgabegründe in den Meldungen sind entsprechend dem jeweiligen Meldetatbestand laut Tabelle (siehe Abschnitt 7.2.1) 2-stellig nummerisch zu verschlüsseln. Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe Anmeldung (Schlüsselzahlen 10 bis 13) bzw. der Meldegruppe Abmeldung (Schlüsselzahlen 30 bis 36) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüsselzahl anzugeben (siehe Abschnitt 7.2.1). Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen. Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter. 7.2 Inhalt der Meldungen Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, sind insbesondere die Versicherungsnummer und die Betriebsnummer wichtig. Diese werden für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt. Des Weiteren sind unter anderem die zutreffenden Schlüsselzahlen zum Abgabegrund, zur Personengruppe, zur Beitragsgruppe und zur Art der Tätigkeit anzugeben Abgabegründe Bei An-, Ab- und Entgeltmeldungen ist der Abgabegrund, auf den der zu meldende Sachverhalt zutrifft, anzugeben. Anmeldungen 10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung 11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel 12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 23 Meldungen 2013 Meldungen
24 Anmeldungen 13 Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von länger als einem Monat nach 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassenwechsel Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel 20 Sofortmeldung wegen Beginn der Beschäftigung Abmeldungen 30 Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung 31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel 32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 33 Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 34 Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat 35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat 36 Abmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) Währungsumstellung während eines Kalenderjahres 40 Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung bzw. Über- oder Unterschreiten der für geringfügig Beschäftigte geltenden Entgeltgrenzen 49 Abmeldung wegen Tod Jahres-/Unterbrechungsmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen 50 Jahresmeldung 51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen 52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit 53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligen Wehrdienst 54 Meldung von einmalig gezahltem, nicht ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Sondermeldung) 55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) 56 Meldung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme bei Bezug von Entgeltersatzleistung während Altersteilzeitarbeit 57 Gesonderte Meldung nach 194 Abs. 1 SGB VI 24 Meldungen 2013 Meldungen
25 Jahres-/Unterbrechungsmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen 58 GKV-Monatsmeldung 91 Meldung von einmalig gezahltem, ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Sondermeldung UV) Änderungsmeldungen 60 Änderung des Namens 1 61 Änderung der Anschrift 1 62 Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten (optional) 63 Änderung der Staatsangehörigkeit 1 1 Separate Meldungen nicht erforderlich, Meldungen werden allerdings nicht abgewiesen. Meldungen in Insolvenzfällen 70 Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer 71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung 72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung Personengruppen Es ist der in der nachfolgenden Tabelle angegebene Personengruppenschlüssel (PGR) anzugeben, der auf die zu meldende Beschäftigung zutrifft. Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 (bzw. bei Meldungen für die ehemalige See-Krankenkasse jetzt Knappschaft der Schlüssel 140) zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel 102 ff. bzw. 141 ff. Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel 109 und 110 haben jedoch immer Vorrang. Der Wechsel des Personengruppenschlüssels ist ein meldepflichtiger Tatbestand. Meldungen der Arbeitgeber Schlüsselzahl Personenkreis Beschreibung der Personengruppe 101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind, sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenoder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können. 25 Meldungen 2013 Meldungen
26 Meldungen der Arbeitgeber Schlüsselzahl Personenkreis Beschreibung der Personengruppe 102 Auszubildende Auszubildende sind Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist. Sind für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen. Ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalls an. Unbeachtlich für die Annahme einer Berufsausbildung ist, ob die Ausbildung abgeschlossen bzw. ein formeller Abschluss überhaupt vorgesehen ist. Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit PGR 105 zu melden. Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem PGR 121 zu melden. Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind mit dem PGR 122 zu melden. Bei Meldungen für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind, ist der PGR 107 zu verwenden. 26 Meldungen 2013 Meldungen
27 Meldungen der Arbeitgeber Schlüsselzahl Personenkreis Beschreibung der Personengruppe 103 Beschäftigte in Altersteilzeit Beschäftigter in Altersteilzeit ist, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, nach dem aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstrecken muss, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat, versicherungspflichtig im Sinne des SGB III ist (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden bzw. Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II gehabt hat oder versicherungspflichtig nach 26 Abs. 2 SGB III war. Außerdem muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im vorgeschriebenen Rahmen aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen ( 2 und 3 AltTZG). Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit seit dem 1. Juli 2004 muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zahlen, der sich aus 80 % des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 % der Beitragsbemessungsgrenze, ergibt. 104 Hausgewerbetreibende Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig ist ( 12 Abs. 1 SGB IV). 105 Praktikanten Praktikanten sind Personen, die eine in Studienoder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten. 106 Werkstudenten Werkstudenten sind Personen, die in der vorlesungsfreien Zeit und/oder der Vorlesungszeit eine Beschäftigung ausüben und darin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, jedoch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. 107 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach 143 SGB IX anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind ( 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. Satz 1 SGB XI), und körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind ( 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. Satz 1 SGB XI). 27 Meldungen 2013 Meldungen
28 Meldungen der Arbeitgeber Schlüsselzahl Personenkreis Beschreibung der Personengruppe 108 Bezieher von Vorruhestandsgeld Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen dann der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, d. h. die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (bei einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird. Im Übrigen wird für die Versicherungspflicht vorausgesetzt, dass das Vorruhestandsgeld bis zum frühest möglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlichrechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet ( 5 Abs. 3 SGB V, 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). 109 Geringfügig entlohnte Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt Beschäftigte vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäf- nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV tigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Der Personengruppenschlüssel ist unabhängig davon zu verwenden, ob in der Rentenversicherung Pflichtbeiträge, oder ob bei einer entsprechenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Pauschalbeiträge gezahlt werden. Sofern durch die Zusammenrechnung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen bzw. mehr als einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht eintritt, ist grundsätzlich der PGR 101 zu verwenden. Für Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, ist der PGR 121 zu verwenden, da die Vorschriften der Versicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten nicht für Auszubildende gelten. Für Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen Bundesfreiwilligendienst leisten, ist der PGR 123 zu verwenden. 110 Kurzfristig Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR übersteigt ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). 28 Meldungen 2013 Meldungen
29 Meldungen der Arbeitgeber Schlüsselzahl Personenkreis 111 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen 112 Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft 113 Nebenerwerbslandwirte 114 Nebenerwerbslandwirte saisonal beschäftigt 116 Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG 118 Unständig Beschäftigte Beschreibung der Personengruppe Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen ( 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. Satz 1 SGB XI), und Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen ( 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen ( 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Für Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen ( 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, besteht Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nur, wenn die Befähigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch einen Rehabilitationsträger im Sinne des 6 Abs. 1 SGB IX erfolgt. In diesen Fällen ist der PGR 204 zu verwenden. Bedient sich der Rehabilitationsträger für die Durchführung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Einrichtung (Berufsbildungswerk oder ähnliche Einrichtung für behinderte Menschen), erfolgt die Meldung durch den Träger der Einrichtung mit PGR 111. Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger (ohne Auszubildende). Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen. Es handelt sich um landwirtschaftliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK versichert sind und daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 25 Wochen nicht überschreitet. Es handelt sich um ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft. Unständig Beschäftigte sind Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäftigungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. 29 Meldungen 2013 Meldungen
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