summa summarum Meldungen Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen Auf den Punkt gebracht:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "summa summarum Meldungen Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen Auf den Punkt gebracht:"

Transkript

1 summa summarum 2013 Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen Auf den Punkt gebracht: Meldungen

2 Vorwort Die Kranken- und Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Arbeitgebern Informationen über die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Deshalb müssen alle Arbeitgeber für die bei ihnen Beschäftigten Meldungen erstatten. Die Daten dieser Meldungen dienen auch dazu, die Ansprüche der Beschäftigten auf Leistungen gegenüber den zuständigen Versicherungsträgern sicherzustellen. Grundlage für das Meldeverfahren in der Sozialversicherung sind die 28a bis 28 c SGB IV, die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung DEÜV) sowie die zu 28b Abs. 2 SGB IV erlassenen Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Diese Broschüre soll die entsprechenden Informationen vermitteln, um die Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. Besonders wichtige Hinweise sind im laufenden Text mit blauer Schrift gekennzeichnet und werden am Rand mit dem gleichen oder einem ähnlichen Begriff wiederholt. In der Broschüre Prüfung von A Z findet sich dieser herausgestellte Begriff in lexikalischer Abfolge wieder ergänzt um prüfrelevante Hinweise. 2 Meldungen 2013 Vorwort

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 2 1. Neues im Überblick Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungen und der Gleitzonen Erweiterung des Datenbausteines Unfallversicherung (DBUV) Neuer Personengruppenschlüssel für Heimarbeiter Neues bei der GKV-Monatsmeldung 7 2. Automatisiertes Meldeverfahren 8 3. Maschinelle Ausfüllhilfen Datenannahmestellen Sozialversicherungsausweis Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen und Abgabe von Sofortmeldungen Meldungen Meldetatbestände Inhalt der Meldungen Abgabegründe Personengruppen Beitragsgruppen Angaben zur Tätigkeit Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung Besonderheiten der Unfallversicherung Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) Verwaltungsdaten im DBUV Berechnungsdaten im DBUV Meldegründe, Stornierungen, Abweisungen von Meldungen Meldepflichtiger Personenkreis Meldungen für geringfügig Beschäftigte GKV-Monatsmeldung Haushaltsscheckverfahren Meldungen in der Gleitzone Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen Anmeldungen Abmeldungen An-/Abmeldungen Jahresmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen Meldungen wegen Unterbrechung der Beschäftigung Meldungen in Insolvenzfällen Änderungsmeldungen Sofortmeldung Beispiele für Meldungen 54 Anhang: DEÜV (Auszug) 57 Impressum 63 3 Meldungen 2013 Inhaltsverzeichnis

4 1. Neues im Überblick 1.1 Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungen und der Gleitzonen Neue Beschäftigungen Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 wurde die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auf 450 EUR angehoben. Die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt wurde entsprechend auf 850 EUR angepasst. Neu ist insbesondere, dass nach dem 31. Dezember 2012 begonnene Beschäftigungen nicht mehr grundsätzlich rentenversicherungsfrei sind, sondern rentenversicherungspflichtig. Die geringfügig entlohnt Beschäftigten haben allerdings die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag auf Befreiung wird beim Arbeitgeber eingereicht, der die Antragstellung im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens an die Minijob-Zentrale übermittelt. Nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene Beschäftigungen sind wie folgt zu melden Bei Rentenversicherungspflicht Personengruppe 109 Beitragsgruppen 6100 Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Personengruppe 109 Beitragsgruppen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird beim Arbeitgeber schriftlich beantragt. Der Arbeitgeber übermittelt die Stellung des Befreiungsantrags im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens an die Minijob-Zentrale. Solange dieser gesonderte Meldeweg noch nicht eröffnet ist, geht die Minijob-Zentrale im Falle einer Anmeldung für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2012 und der Beitragsgruppe 5 zur Rentenversicherung von einem Befreiungsantrag aus. In 2 Sachverhalten kann derzeit der Befreiungsantrag nicht im maschinellen Meldeverfahren dargestellt werden: Bei verspäteter Weiterleitung durch den Arbeitgeber und bei bislang rentenversicherungsfreien Minijobbern, die wegen Entgelterhöhung rentenversicherungspflichtig werden und nahtlos die Befreiung beantragen. In diesen Fällen ist der Befreiungsantrag mit einem Vordruck zu melden. Dieser kann unter im Formularcenter ab- 4 Meldungen 2013 Neues im Überblick

5 gerufen werden. Die Minijob-Zentrale kann dem Befreiungsantrag innerhalb eines Monats widersprechen. Tut sie dies nicht, gilt die Befreiung als erteilt Übergangsrecht Beschäftigungen, die am 31. Dezember 2012 bereits bestanden Die Grenze von 450 EUR gilt lediglich für nach dem 31. Dezember 2012 neu begründete Beschäftigungsverhältnisse. Für Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden und über den 31. Dezember 2012 hinaus fortbestehen, gelten Übergangsregelungen: Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu 400 EUR bleiben solange versicherungsfrei, wie das Arbeitsentgelt 400 EUR monatlich nicht übersteigt. In diesen Fällen ist melderechtlich nichts zu veranlassen. Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450 EUR bleiben grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2014 in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. In der Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht jedoch nur so lange, wie nicht eine vorrangige Familienversicherung eintritt. Auf Antrag ist auch eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich. Dies gilt ebenso für die Arbeitslosenversicherung, auch hier kann sich der Beschäftigte auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Ab dem 1. Januar 2015 werden die Beschäftigten dann obligatorisch in diesen beiden Versicherungszweigen versicherungsfrei. In der Rentenversicherung gilt eine andere Regelung, die Befreiung ist frühestens ab dem 1. Januar 2015 möglich. Wird ein Beschäftigter in den Jahren 2013 und 2014 von der Krankenund/oder Arbeitslosenversicherungspflicht befreit, gilt ab diesem Zeitpunkt ein getrenntes Beitrags- und Meldeverfahren: In der Krankenversicherung sind Pauschalbeiträge zur Minijob-Zentrale zu zahlen, in der Rentenversicherung und ggf. der Arbeitslosenversicherung weiterhin Pflichtbeiträge zur bisher zuständigen Krankenkasse. Es gelten für die Meldungen folgende Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel: Meldung zur Minijob-Zentrale Personengruppe 101 Beitragsgruppe 6000 Meldung zur Krankenkasse Personengruppe 101 Beitragsgruppen 0100 oder Meldungen 2013 Neues im Überblick

6 1.1.4 Gleitzone Bei Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450 EUR, die über den 31. Dezember 2012 hinaus ausgeübt werden, verbleibt es bei der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für diese Arbeitsentgelte gilt bis Ende 2014 auch die alte Gleitzonenformel weiter, allerdings unter Berücksichtigung des seit dem 1. Januar 2013 in der Rentenversicherung geltenden Beitragssatzes in Höhe von 18,9 %. Die neue Gleitzonenformel gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt über 450 EUR monatlich. Die Entgeltabrechnungsprogramme müssen in den Jahren 2013 und 2014 daher 2 verschiedene Gleitzonenformeln beachten. 1.2 Erweiterung des Datenbausteines Unfallversicherung (DBUV) In den vergangenen Jahren wurde eine große Zahl von fehlerhaften DBUV festgestellt. Es wurden insbesondere Entgeltmeldungen mit einem UV-Entgelt von 0 EUR in erheblichem Umfang erkannt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wurde der DBUV im Feld UV- Grund um 4 Meldegründe erweitert, anhand derer der Arbeitgeber konkret begründet, warum das UV-Entgelt 0 EUR beträgt. UV-Grund bei UV-Entgelt 0 EUR Feldinhalt Erläuterung B04 Erreichen des Höchstjahresarbeitsentgeltes in einer vorangegangenen Entgeltmeldung B05 Entgelt wird in einer weiteren Meldung mit Abgabegrund 91 gemeldet B06 UV-Entgelt wird in einer anderen Gefahrtarifstelle dieser Entgeltmeldung angegeben B09 Sonstige Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der Entgeltmeldung erfordern 1.3 Neuer Personengruppenschlüssel für Heimarbeiter Heimarbeiter haben im Krankheitsfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen; als Ausgleich erhalten diese Arbeitnehmer einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt ( 10 Abs. 1 EFZG). Hieraus ergibt sich für Heimarbeiter ein sofortiger Krankengeldanspruch ab dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt ( 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Zur Feststellung des sofortigen Krankengeldanspruches benötigen die 6 Meldungen 2013 Neues im Überblick

7 Krankenkassen die Information über die Beschäftigung als Heimarbeiter. Ferner wird die Information für das Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) benötigt, um auszuschließen, dass eine Erstattung im U1-Verfahren nach 1 Abs. 1 AAG an den Arbeitgeber erfolgt. Bislang konnte die Information über eine Beschäftigung als Heimarbeiter dem gemeldeten Tätigkeitsschlüssel entnommen werden. Durch den Wegfall der Kennzeichnung von Heimarbeitern im neuen Tätigkeitsschlüssel sind Heimarbeiter nunmehr über den neuen Personengruppenschlüssel 124 abzubilden. Der neue Personengruppenschlüssel findet für Heimarbeiter keine Anwendung, soweit diese aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung anstatt des genannten Zuschlags zum Arbeitsentgelt den originären Anspruch auf Entgeltfortzahlung behalten ( 10 Abs. 4 EFZG). Diese Heimarbeiter sind mit einem der übrigen Personengruppenschlüssel zu melden. Heimarbeiter, die in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei sind, werden mit dem Personengruppenschlüssel 109 an die Minijob-Zentrale gemeldet. 1.4 Neues bei der GKV-Monatsmeldung Im Jahr 2013 wird es wie im Jahr 2012 keinen durchschnittlichen Zusatzbeitrag und damit auch keinen Sozialausgleich geben. Die GKV-Monatsmeldung hat damit im Jahr 2013 den alleinigen Zweck, die Arbeitgeber bei der Beitragsberechnung in den Fällen zu unterstützen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und die Arbeitsentgelte eine Beitragsbemessungsgrenze überschreiten oder der Gleitzonenregelung unterfallen. Hier gibt es ab dem 1. Januar 2013 einige Neuerungen. Um sicher beurteilen zu können, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, reicht das monatliche Arbeitsentgelt nicht aus. Schwankende Bezüge und Einmalzahlungen müssen zur Beurteilung bekannt sein. Hierzu ist in der GKV- Monatsmeldung das Feld regelmäßiges Jahresentgelt eingeführt worden, das ab 2013 zu füllen ist. Um Gleitzonenfälle bei Teilmonaten rechtssicher beurteilen zu können, werden zusätzlich die SV-Tage übermittelt. Die Gleitzonenanwendung kann die Krankenkasse nur beurteilen, wenn ihr die SV-Tage aller Arbeitgeber bekannt sind. 7 Meldungen 2013 Neues im Überblick

8 Seit dem 1. Januar 2013 prüft die Krankenkasse monatlich, ob die dem jeweiligen Kalendermonat zugeordneten laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Um insbesondere Einmalzahlungen korrekt beurteilen zu können und die verschieden hohen Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigen zu können, wurden der Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) und der Datenbaustein Beitragsberechnung bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (DBBG) angepasst: Die unterschiedlichen beitragspflichtigen Entgelte zu den einzelnen Versicherungszweigen werden getrennt ausgewiesen. Das zurückgemeldete Gesamtentgelt wird ebenfalls nach Versicherungszweigen getrennt ausgewiesen. Das Feld Beitragsgruppe wurde eingefügt. Das Feld Kennzeichen Rechtskreis (West/Ost) wurde zusätzlich aufgenommen. Für die Sonderfälle Altersteilzeit und Kurzarbeit wurden weitere Felder ergänzt, um die beitrags- bzw. rentenrechtlichen Besonderheiten zu würdigen. Weitere Kennzeichen wurden angepasst, die sich auf den Sozialausgleich beziehen. Da dieser auch in 2013 nicht zum Einsatz kommt, wird auf weitere Erläuterungen verzichtet. 2. Automatisiertes Meldeverfahren Meldungen im automatisierten Verfahren 2.1 Voraussetzungen Die Abgabe von Meldungen erfolgt durch Datenübertragung oder mittels maschineller Ausfüllhilfen. Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen stammen und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden. Für die Beurteilung einer ordnungsmäßigen Abwicklung der Entgeltabrechnung sind die Regelungen des 4. Abschnitts der Bei- 8 Meldungen 2013 Automatisiertes Meldeverfahren

9 tragsverfahrensverordnung (BVV) maßgebend. Für die Berechnung der Beiträge gilt der 1. Abschnitt der BVV. Die Zulassung zur Erstattung von Meldungen und Beitragsnachweisen im automatisierten Verfahren ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese sind in Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung definiert. Die Entgeltabrechnungsprogramme müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen: Die Stammdaten werden bei der Datenerfassung, spätestens vor jeder monatlichen Abrechnung, maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Daten werden nur übermittelt, wenn dem Arbeitgeber die melderelevanten persönlichen Daten des Beschäftigten vorliegen. Die Fehlzeiten/SV-Unterbrechungen werden maschinell verwaltet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden maschinell ermittelt. Rückrechnungen und Beitragskorrekturen sind mindestens bis zum April des Vorjahres programmgesteuert möglich. Nach Korrekturen von Arbeitsentgelten oder abrechnungsrelevanten Stammdaten im Zeitrahmen der Rückrechnungstiefe und von Märzklausel-Fällen werden bereits abgerechnete Monate (auch Monate, in denen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wurde) automatisch aufgerollt. Alle melderelevanten Daten werden aus maschinell geführten Entgeltunterlagen entnommen. Alle Meldetatbestände werden maschinell erkannt, alle Meldungen maschinell ausgelöst, vollständig erstattet und dokumentiert. Vor Erstattung der Meldungen und Beitragsnachweise werden die darin enthaltenen Stamm- und Abrechnungsdaten maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Bei Erstattung einer Entgeltmeldung werden gleichzeitig die Meldedaten der Unfallversicherung übermittelt. Als fehlerhaft erkannte Meldedaten werden protokolliert und nicht übermittelt. Entgegengenommene Meldungen werden maschinell verarbeitet und dokumentiert. 9 Meldungen 2013 Automatisiertes Meldeverfahren

10 Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Rahmen einer Systemuntersuchung festgestellt. Dazu muss sich der Software- Hersteller an die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG), Seligenstädter Grund 11, Heusenstamm, wenden. Die oben angegebenen Gemeinsamen Grundsätze beschreiben ein modulares Verfahren. Dabei werden zum einen Mindestanforderungen an einen Entgeltabrechnungszeitraum definiert, diese sind immer zu erfüllen. Diesem Basismodul können zum anderen verschiedene Module oder Qualitätsmerkmale individuell hinzugefügt werden. Das Basismodul besteht aus folgenden Grundkomponenten: Maschinelle Beitragsberechnung für laufendes Arbeitsentgelt, maschinelle Beitragsberechnung für Einmalzahlungen einschließlich der Märzklausel-Fälle, Berücksichtigung von Vortragswerten für die Beitragsberechnung, Gleitzonenregelung, geringfügig Beschäftigte, maschinelle Ermittlung der Sozialversicherungstage, maschinelle Fehlzeitensteuerung, maschinelle Rückrechnung mindestens bis zum April des Vorjahres, maschinelle Aufrollung, maschinelle Führung von Entgeltunterlagen, maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise, maschinelle Antragsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), Umlagenberechnung nach dem AAG, maschinelle Berechnung der Insolvenzgeldumlage, maschinelle Annahme und Verarbeitung von Informationen der Krankenkassen zum Sozialausgleich, zur Berechnung der Gleitzonenwerte und zur anteiligen Berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (Datensatz Krankenkassenmeldung). 10 Meldungen 2013 Automatisiertes Meldeverfahren

11 Dem Basismodul können folgende Module oder Qualitätsmerkmale individuell hinzugefügt werden: Abrechnungsunabhängige Meldungen, Sofortmeldungen, Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, Abrechnung für behinderte Menschen in Integrationsprojekten, Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen, Altersteilzeit, Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen, flexible Arbeitszeitmodelle, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonats, unständig Beschäftigte, maschinelles Beitragserhebungs- und Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen, Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen, maschinelles Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen, zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit entsprechend dem Pflichtenheft, maschinelles Antragsverfahren nach dem AAG. Wurde ein Programm erfolgreich untersucht, zertifiziert die ITSG das zugelassene Entgeltabrechnungsprogramm und vergibt eine Identifikationsnummer. Diese sendet der Arbeitgeber jedes Mal mit, wenn er Daten an die Krankenkasse überträgt. Der Datenaustausch zwischen den Arbeitgebern und den Einzugsstellen für Sofortmeldungen der DSRV erfolgt einheitlich im extra-standard. 11 Meldungen 2013 Automatisiertes Meldeverfahren

12 2.2 Datensätze und Datenbausteine Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen sowie berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden folgende Datensätze verwendet: DSKO Kommunikations-Datensatz DSME Datensatz Meldungen (Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung, Änderungsmeldung mit den dazugehörigen Datenbausteinen) DSBD Betriebsdatenpflege DSBE Datensatz Beitragserhebung berufsständische Versorgungseinrichtung DBMM Datenbaustein Abgabe einer Monatsmeldung DBMS Datenbaustein Ergebnis Sozialausgleich DBGZ Datenbaustein Beitragsberechnung für Mehrfachbeschäftigte in der Gleitzone DBBG Datenbaustein Beitragsberechnung Mehrfachbeschäftigte bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze Zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen Fehlermanagementverfahrens erstellt das vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm bzw. die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung an die Datenannahmestelle einen Kommunikations- Datensatz, der insbesondere die folgenden Daten enthält: PROD-ID Produkt-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes (Programmbezeichnung) MOD-ID Modifikations-Identifikation des geprüften Softwareproduktes (Versionsnummer). Der Datensatz DSME enthält die Daten zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine (DB): DBME Meldesachverhalt DBNA Name DBGB Geburtsdaten DBAN Anschrift DBEU Europäische VSNR DBUV Datenbaustein Unfallversicherung 12 Meldungen 2013 Automatisiertes Meldeverfahren

13 DBKS Datenbaustein Knappschaft/See DBSO Datenbaustein Sofortmeldung DBKV Datenbaustein Krankenversicherung DSKK Datensatz Krankenkassenmeldung Der Datensatz DSBE enthält Daten zur Beitragserhebung für eine berufsständische Versorgungseinrichtung sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine: DBMI Datenbaustein Mitgliedsidentifikation DBHB Datenbaustein Höherversicherungsbeitrag 2.3 Stornierung von Meldungen Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthielten. Bei Stornierung einer bereits übermittelten Meldung ist der Datensatz DSME mit den ursprünglich übermittelten Daten zu übermitteln. Dabei sind im Datensatz DSME nur die Daten zur Steuerung im Feld Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes zu aktualisieren. Dem Datensatz DSME folgt der Datenbaustein DBME mit dem Kennzeichen Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung. 3. Maschinelle Ausfüllhilfen Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, müssen die Meldungen zur Sozialversicherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen übermitteln. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Meldedaten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüllhilfen ist nicht zulässig. Nähere Auskünfte zu Ausfüllhilfen erteilen die Krankenkassen. 3.1 Ausfüllhilfe sv.net Eine mögliche Ausfüllhilfe, die von den gesetzlichen Krankenkassen kostenlos angeboten wird, ist die Ausfüllhilfe sv.net. Damit 13 Meldungen 2013 Maschinelle Ausfüllhilfen

14 werden Anwendungen zur einfachen und gesicherten Kommunikation zwischen Arbeitgebern und den gesetzlichen Krankenkassen über das Internet angeboten. Das Kürzel sv.net steht hierbei für Sozialversicherung im Internet. Es bestehen folgende Alternativen: Internetanwendung sv.net/online Unter der Internetadresse kann beispielsweise kostenfrei auf das Produkt sv.net/online zurückgegriffen werden, das online eine maschinelle Ausfüllhilfe für die Erstellung von Meldungen zur Sozialversicherung zur Verfügung stellt. Zur Nutzung benötigt der Arbeitgeber eine Betriebsnummer und einen aktuellen Internetbrowser. Mit der Internetanwendung können Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise durch Eingabe der Daten entsprechend der früheren Vordrucksystematik sicher erstellt und an die Krankenkassen übermittelt werden. Umfangreiche Plausibilitätsprüfungen werden bei Eingabe der Meldedaten durchgeführt PC-Anwendung sv.net/classic Über die gesetzlichen Krankenkassen wird das Programm sv.net/ classic als eigenständige PC-Anwendung zur lokalen Installation zum Download ( angeboten, das über die Möglichkeiten von sv.net/online hinaus einen erweiterten Funktionsumfang bietet. Bei dieser Variante können alle für die Meldungen zur Sozialversicherung sowie für die Erstellung von Beitragsnachweisen relevanten Adress- und Beschäftigungsdaten gespeichert und elektronisch verwaltet werden; die Daten werden jeweils automatisch in die zu fertigenden Meldungen übernommen. Die erstellten Meldungen werden in einem Postkorb zwischengespeichert und später hieraus per an die zuständige Krankenkasse übermittelt. Insbesondere Inhabern kleiner und mittelständischer Betriebe, die häufig nicht über eigene Entgeltabrechnungsprogramme verfügen und auch nicht zur maschinellen Datenübermittlung zugelassen sind, kann mittels sv.net/classic die Arbeit erleichtert werden. Die Anwendung ist jedoch kein Ersatz für klassische Entgeltabrechnungsprogramme, da weder Entgelte noch Sozialversicherungsund Steueranteile errechnet werden. 14 Meldungen 2013 Maschinelle Ausfüllhilfen

15 Eingabe von Daten in den Meldungen zur Sozialversicherung Die Eingabe der Daten für die Meldungen zur Sozialversicherung über sv.net/online und sv.net/classic entspricht der Systematik des früheren Meldebelegs. Nachfolgend ist die Eingabemaske bzw. die Ansicht der Meldung zur Sozialversicherung in sv.net dargestellt. Hinsichtlich der möglichen Eingaben und Verschlüsselungen einschließlich Erläuterungen siehe Abschnitt Meldungen 2013 Maschinelle Ausfüllhilfen

16 4. Datenannahmestellen Die Datenannahmestellen der Krankenkassen übernehmen die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und leiten diese an die Krankenkassen weiter. Die Krankenkassen geben auf Anfrage Auskunft über die Namen und Adressen der zuständigen Datenannahmestellen. Annahmestelle für die Meldungen der geringfügig Beschäftigten ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen. Das gilt auch, wenn der Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet. Die Minijob-Zentrale ist dann nicht mehr zuständig, wenn infolge der Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen keine Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung mehr besteht. Annahmestelle für die Sofortmeldung ist die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV), Berner Straße 1, Würzburg. 5. Sozialversicherungsausweis Sozialversicherungsausweis Unverzichtbares Merkmal für das Meldeverfahren ist die Versicherungsnummer. Sie ist dem Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis), der Bestandteil eines anlassbezogenen Anschreibens ist, zu entnehmen. 5.1 Antrag und Ausstellung Jeder Arbeitnehmer also auch jeder geringfügig Beschäftigte erhält einen SV-Ausweis, der vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt wird. Dies geschieht grundsätzlich bei der Vergabe der Versicherungsnummer. Die erstmalige Ausstellung 16 Meldungen 2013 Sozialversicherungsausweis

17 eines SV-Ausweises erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers; der Antrag ist an keine Form gebunden. Darüber hinaus wird ein neuer SV-Ausweis auf Antrag ausgestellt, wenn der bisherige SV-Ausweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist. Zuständig für die Annahme der Anträge auf Ausstellung eines SV- Ausweises ist in der Regel die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, nimmt eine Krankenkasse den Antrag entgegen, die im Fall einer Krankenversicherung kraft Gesetzes wählbar wäre. Für die Antragstellung wird Handlungsfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung vorausgesetzt der Antragsteller muss also das 15. Lebensjahr vollendet haben. Ist der SV-Ausweis unbrauchbar geworden, so muss er an die zuständige Krankenkasse zurückgegeben werden. Zurückgegebene SV-Ausweise werden von den Krankenkassen vernichtet. 5.2 Form und Inhalt Der SV-Ausweis hat in geklappter Form die Größe eines Personalausweises; er ist maschinenlesbar. Die Gestaltung des SV-Ausweises legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden. Das derzeit gültige Muster ist auf Seite 16 abgedruckt Personenbezogene Daten Als personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthält der SV- Ausweis ausschließlich die Versicherungsnummer, den Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, den Vornamen. Diese Daten reichen zum automatischen Abruf der Meldedaten und der Informationen über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und III sowie über erteilte Arbeitserlaubnisse aus. Zusätzliche personenbezogene Daten dürfen nicht in den SV-Ausweis aufgenommen werden. 17 Meldungen 2013 Sozialversicherungsausweis

18 5.2.2 Zusätzliche Angaben Neben diesen personenbezogenen Daten enthält der SV-Ausweis zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben. Es handelt sich um den Aufdruck Sozialversicherungsausweis, den Namen des ausstellenden Rentenversicherungsträgers, das Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Vordrucknummer. Vorlagepflicht des Sozialversicherungsausweises 5.3 Einsichtnahme Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn einer Beschäftigung den SV- Ausweis des Arbeitnehmers zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen. Es empfiehlt sich, dass der Arbeitgeber die Einsichtnahme in den SV-Ausweis dokumentiert und einen Nachweis (Fotokopie) zu den Entgeltunterlagen nimmt. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber die Aufbewahrung des SV-Ausweises für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber vereinbaren. Diese Regelung soll den Arbeitgeber vor Beitragsnachforderungen schützen, die dadurch entstehen können, dass der geringfügig Beschäftigte weitere Beschäftigungen aufnimmt. Der Arbeitnehmer hat seinen SV-Ausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen, damit dieser seinen Pflichten nachkommen kann. Sofern der Arbeitnehmer dazu bei Beschäftigungsbeginn nicht in der Lage ist, muss er die Vorlage des Ausweises unverzüglich nachholen. 6. Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen und Abgabe von Sofortmeldungen In bestimmten Wirtschaftsbereichen muss der Personalausweis, der Pass, der Passersatz oder der Ausweisersatz mitgeführt werden. Von der Mitführungspflicht werden alle Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen erfasst. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden dieser Unternehmen das Dokument bei der Ausübung ihrer Beschäftigung mitführen 18 Meldungen 2013 Mitführungspflicht von Personaldokumenten

19 und auf Verlangen den in 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden (z. B. der Zollverwaltung) vorlegen müssen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie im Innenoder Außendienst beschäftigt werden. Gleichzeitig mit der Mitführungspflicht von Personaldokumenten gilt für die betroffenen Wirtschaftsbereiche eine Sofortmeldepflicht. Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme hat der Arbeitgeber den Beschäftigten mittels des Datenbausteins DBSO bei der DSRV zu melden. Über die nachfolgenden Ausführungen hinaus sind Details zu den Sofortmeldungen im Internet unter [ Arbeitgeber und Steuerberater Meldeverfahren nach der DEÜV Sofortmeldung] zu finden. Dort werden auch Antworten zu Auslegungsfragen gegeben, z. B. zu Mischbetrieben, Praktikanten, ausländischen Beschäftigten. Bei den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Wirtschaftsbereichen gelten die Mitführungspflicht und die Sofortmeldepflicht: 6.1 Baugewerbe Der Begriff des Baugewerbes ist umfassend zu verstehen und erfasst auch das Ausbau- und Baunebengewerbe sowie den Garten- und Landschaftsbau. Betriebe des Baugewerbes sind solche, die folgende Arbeiten verrichten bzw. folgende Gewerbe und Handwerksbereiche, und zwar auch dann, wenn die Arbeiten an ortsfesten, auf Dauer eingerichteten Betriebsstätten erfolgen: Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit, Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerkteilen, Aufstellen von Bauaufzügen, Bautrocknungsarbeiten, Bauten- und Eisenschutzgewerbe, Beton- und Stahlbetonarbeiten, Beton- und Terrazzowaren herstellendes Gewerbe, Bohrarbeiten, Brunnenbauarbeiten, Chemische Bodenverfestigungen, Dachdeckerhandwerk, Dämm-(Isolier-)arbeiten, Erdbewegungsarbeiten, 19 Meldungen 2013 Mitführungspflicht von Personaldokumenten

20 Estricharbeiten, Fassadenbau- und Sandstrahlarbeiten, Fassadenreinigung, Fertigbauarbeiten, Feuerungs- und Ofenbauarbeiten, Fliesen-, Platten-, Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten, Fugarbeiten an Bauwerken, Fußboden- und Parkettlegerei, Gerüstbau (Holz und Stahlrohr), Glaserhandwerk, Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen, Gleisbauarbeiten, Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, Hochbauarbeiten, Holzschutzarbeiten an Bauteilen, Installationsarbeiten, Kanalbau-(Sielbau-)arbeiten, Maler- und Lackiererhandwerk, Maurerarbeiten, Natur- und Kunststeinbe- und -verarbeitung, Nassbaggerei, Kachelofen- und Luftheizungsbau, Rammarbeiten, Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungs- Tiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen, Säurebauindustrie, Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten, Schalungsarbeiten, Schornsteinbauarbeiten, Schreinerarbeiten sowie Holz beund Holz verarbeitende Industrie einschließlich Holzfertigbauindustrie, Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten, Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbau sowie Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau, Stahlbiege- und Stahlflechtarbeiten, Stakerarbeiten, Steinmetzarbeiten, Straßenbau- und -walzarbeiten, Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, Terrazzoarbeiten, Tiefbauarbeiten, 20 Meldungen 2013 Mitführungspflicht von Personaldokumenten

21 Trocken- und Montagebauarbeiten, Verlegen von Bodenbelägen, Vermieten von Baumaschinen, Wärmedämmverbundsystemarbeiten, Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten, Zimmererarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmerergewerbes ausgeführt werden. Betriebe des Baugewerbes sind ferner die Betriebe des Gartenund Landschaftsbaus, soweit sie auf dem Markt gewerblich eine der nachfolgend aufgeführten Arbeiten anbieten: Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen, Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau und bei öffentlichen Bauvorhaben, Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau, ingenieurbiologische Arbeiten aller Art, Schutzpflanzungen aller Art, Drainierungsarbeiten, Meliorationsarbeiten, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten. 6.2 Schaustellergewerbe Das Schaustellergewerbe umfasst die Schaustellung, die Schauund Fahrgeschäfte sowie die Ausspielgeschäfte, die ihren Einsatzort wechseln. Hierzu gehören unter anderem Schaubuden, Wanderbühnen, Zirkusse, Karussells, Losbuden, Schießbuden usw. 6.3 Gebäudereinigungsgewerbe Das Gebäudereinigungsgewerbe umfasst Gebäude-, Fassaden-, Raum- und Inventarreinigung sowie Industriereinigung und alle sonstigen von diesem Gewerbe angebotenen Dienstleistungen. 6.4 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen Zu den Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, gehören in erster Linie solche Unternehmen, die erwerbsmäßig Messestandbau betreiben. Erfasst werden 21 Meldungen 2013 Mitführungspflicht von Personaldokumenten

22 außerdem die Betreiber von Messen und Ausstellungen, sofern sie sich erwerbsmäßig am Auf- und Abbau beteiligen. 6.5 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Zum Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gehören zum Beispiel Hotels, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Schlaf- und Speisewagenbetriebe, Gaststätten, Restaurants mit Bedienung oder Selbstbedienung sowie Autobahnraststätten. 6.6 Personenbeförderungsgewerbe Zum Personenbeförderungsgewerbe gehört unter anderem die Personenbeförderung in Bahn, Bus und Straßenbahn, Berg- und Seilbahn, Taxi und Mietwagen. 6.7 Unternehmen der Forstwirtschaft Zu den gewerblichen Unternehmen der Forstwirtschaft gehören insbesondere die Einschlags- und Rückunternehmen. 6.8 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe Zum Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe gehören insbesondere Speditionen und Logistikunternehmen. Dazu gehören ferner alle Betriebe, die Ware zu Land, zu Wasser, auf der Schiene und in der Luft transportieren. 6.9 Fleischwirtschaft Zur Fleischwirtschaft gehören insbesondere Schlachthöfe, fleischverarbeitende Betriebe sowie der Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren. 7. Meldungen 7.1 Meldetatbestände Die Arbeitgeber müssen für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten und für jeden geringfügig Beschäftigten bei Aufnahme, Beendigung, Unterbrechung und Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses, Änderungen im Versicherungsverhältnis, 22 Meldungen 2013 Meldungen

23 der Änderung persönlicher Verhältnisse und nach Ablauf des Kalenderjahrs Meldetatbestände eine Meldung erstatten. Die verschiedenen Meldetatbestände sind in 28a Abs. 1 und 2 SGB IV abschließend aufgeführt. Jedem Meldetatbestand ist ein bestimmter Abgabegrund zugeordnet. Die Abgabegründe in den Meldungen sind entsprechend dem jeweiligen Meldetatbestand laut Tabelle (siehe Abschnitt 7.2.1) 2-stellig nummerisch zu verschlüsseln. Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe Anmeldung (Schlüsselzahlen 10 bis 13) bzw. der Meldegruppe Abmeldung (Schlüsselzahlen 30 bis 36) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüsselzahl anzugeben (siehe Abschnitt 7.2.1). Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen. Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter. 7.2 Inhalt der Meldungen Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, sind insbesondere die Versicherungsnummer und die Betriebsnummer wichtig. Diese werden für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt. Des Weiteren sind unter anderem die zutreffenden Schlüsselzahlen zum Abgabegrund, zur Personengruppe, zur Beitragsgruppe und zur Art der Tätigkeit anzugeben Abgabegründe Bei An-, Ab- und Entgeltmeldungen ist der Abgabegrund, auf den der zu meldende Sachverhalt zutrifft, anzugeben. Anmeldungen 10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung 11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel 12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 23 Meldungen 2013 Meldungen

24 Anmeldungen 13 Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von länger als einem Monat nach 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassenwechsel Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel 20 Sofortmeldung wegen Beginn der Beschäftigung Abmeldungen 30 Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung 31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel 32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 33 Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 34 Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat 35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat 36 Abmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) Währungsumstellung während eines Kalenderjahres 40 Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung bzw. Über- oder Unterschreiten der für geringfügig Beschäftigte geltenden Entgeltgrenzen 49 Abmeldung wegen Tod Jahres-/Unterbrechungsmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen 50 Jahresmeldung 51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen 52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit 53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligen Wehrdienst 54 Meldung von einmalig gezahltem, nicht ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Sondermeldung) 55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) 56 Meldung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme bei Bezug von Entgeltersatzleistung während Altersteilzeitarbeit 57 Gesonderte Meldung nach 194 Abs. 1 SGB VI 24 Meldungen 2013 Meldungen

25 Jahres-/Unterbrechungsmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen 58 GKV-Monatsmeldung 91 Meldung von einmalig gezahltem, ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Sondermeldung UV) Änderungsmeldungen 60 Änderung des Namens 1 61 Änderung der Anschrift 1 62 Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten (optional) 63 Änderung der Staatsangehörigkeit 1 1 Separate Meldungen nicht erforderlich, Meldungen werden allerdings nicht abgewiesen. Meldungen in Insolvenzfällen 70 Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer 71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung 72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung Personengruppen Es ist der in der nachfolgenden Tabelle angegebene Personengruppenschlüssel (PGR) anzugeben, der auf die zu meldende Beschäftigung zutrifft. Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 (bzw. bei Meldungen für die ehemalige See-Krankenkasse jetzt Knappschaft der Schlüssel 140) zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel 102 ff. bzw. 141 ff. Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel 109 und 110 haben jedoch immer Vorrang. Der Wechsel des Personengruppenschlüssels ist ein meldepflichtiger Tatbestand. Meldungen der Arbeitgeber Schlüsselzahl Personenkreis Beschreibung der Personengruppe 101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind, sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenoder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können. 25 Meldungen 2013 Meldungen

26 Meldungen der Arbeitgeber Schlüsselzahl Personenkreis Beschreibung der Personengruppe 102 Auszubildende Auszubildende sind Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist. Sind für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen. Ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalls an. Unbeachtlich für die Annahme einer Berufsausbildung ist, ob die Ausbildung abgeschlossen bzw. ein formeller Abschluss überhaupt vorgesehen ist. Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit PGR 105 zu melden. Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem PGR 121 zu melden. Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind mit dem PGR 122 zu melden. Bei Meldungen für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind, ist der PGR 107 zu verwenden. 26 Meldungen 2013 Meldungen

27 Meldungen der Arbeitgeber Schlüsselzahl Personenkreis Beschreibung der Personengruppe 103 Beschäftigte in Altersteilzeit Beschäftigter in Altersteilzeit ist, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, nach dem aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstrecken muss, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat, versicherungspflichtig im Sinne des SGB III ist (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden bzw. Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II gehabt hat oder versicherungspflichtig nach 26 Abs. 2 SGB III war. Außerdem muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im vorgeschriebenen Rahmen aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen ( 2 und 3 AltTZG). Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit seit dem 1. Juli 2004 muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zahlen, der sich aus 80 % des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 % der Beitragsbemessungsgrenze, ergibt. 104 Hausgewerbetreibende Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig ist ( 12 Abs. 1 SGB IV). 105 Praktikanten Praktikanten sind Personen, die eine in Studienoder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten. 106 Werkstudenten Werkstudenten sind Personen, die in der vorlesungsfreien Zeit und/oder der Vorlesungszeit eine Beschäftigung ausüben und darin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, jedoch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. 107 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach 143 SGB IX anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind ( 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. Satz 1 SGB XI), und körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind ( 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. Satz 1 SGB XI). 27 Meldungen 2013 Meldungen

28 Meldungen der Arbeitgeber Schlüsselzahl Personenkreis Beschreibung der Personengruppe 108 Bezieher von Vorruhestandsgeld Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen dann der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, d. h. die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (bei einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird. Im Übrigen wird für die Versicherungspflicht vorausgesetzt, dass das Vorruhestandsgeld bis zum frühest möglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlichrechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet ( 5 Abs. 3 SGB V, 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). 109 Geringfügig entlohnte Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt Beschäftigte vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäf- nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV tigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Der Personengruppenschlüssel ist unabhängig davon zu verwenden, ob in der Rentenversicherung Pflichtbeiträge, oder ob bei einer entsprechenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Pauschalbeiträge gezahlt werden. Sofern durch die Zusammenrechnung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen bzw. mehr als einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht eintritt, ist grundsätzlich der PGR 101 zu verwenden. Für Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt, ist der PGR 121 zu verwenden, da die Vorschriften der Versicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten nicht für Auszubildende gelten. Für Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen Bundesfreiwilligendienst leisten, ist der PGR 123 zu verwenden. 110 Kurzfristig Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR übersteigt ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). 28 Meldungen 2013 Meldungen

29 Meldungen der Arbeitgeber Schlüsselzahl Personenkreis 111 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen 112 Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft 113 Nebenerwerbslandwirte 114 Nebenerwerbslandwirte saisonal beschäftigt 116 Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG 118 Unständig Beschäftigte Beschreibung der Personengruppe Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen ( 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. Satz 1 SGB XI), und Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen ( 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen ( 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Für Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen ( 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, besteht Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nur, wenn die Befähigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch einen Rehabilitationsträger im Sinne des 6 Abs. 1 SGB IX erfolgt. In diesen Fällen ist der PGR 204 zu verwenden. Bedient sich der Rehabilitationsträger für die Durchführung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Einrichtung (Berufsbildungswerk oder ähnliche Einrichtung für behinderte Menschen), erfolgt die Meldung durch den Träger der Einrichtung mit PGR 111. Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger (ohne Auszubildende). Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen. Es handelt sich um landwirtschaftliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK versichert sind und daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 25 Wochen nicht überschreitet. Es handelt sich um ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft. Unständig Beschäftigte sind Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäftigungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. 29 Meldungen 2013 Meldungen

Personengruppenschlüssel

Personengruppenschlüssel Info für Anwender Nr. 16 Seite 1 Personengruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 16 Je nach Art und Umfang der Beschäftigung muss ein Arbeitnehmer einer Personengruppe zugeordnet werden.

Mehr

Meldungen zur Sozialversicherung

Meldungen zur Sozialversicherung SECURVITA INFORMIERT 29.11.2013 Infoblatt: A004 Meldungen zur Sozialversicherung Der Arbeitgeber ist verpflichtet der zuständigen Krankenkasse die beschäftigten Arbeitnehmer zu melden. Grundsätzlich nimmt

Mehr

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. 2015

Mehr

Datenbaustein. Anmeldung DSME DBME DBNA DBAN. Anmeldung DSME DBME DBNA DBGB DBAN DBEU

Datenbaustein. Anmeldung DSME DBME DBNA DBAN. Anmeldung DSME DBME DBNA DBGB DBAN DBEU Anlage 3 Übersicht zu meldender Sachverhalte Anlage2 zu Punkt 9 I. Meldungen der Arbeitgeber an die Einzugsstelle I.1 Anmeldungen für Beschäftigte Beginn der Versicherungs- und/oder Beitragspflicht wegen

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 SGB IV Anhang 1 GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN 26.11.2008 Gemeinsame Grundsätze für die

Mehr

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 14.03.2012)

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 14.03.2012) SPITZENVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN SOZIALVERSICHERUNG 34131 Kassel Weißensteinstraße 70-72 0561/9359-0 Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach. 28b Absatz 1 Nr. 4 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach. 28b Absatz 1 Nr. 4 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT BAHN SEE, BOCHUM BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG,

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT-BAHN-SEE, BOCHUM BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG,

Mehr

Behandlung von Fehlerfällen... 2. Meldefristen... 3. Zulassungsverfahren... 4

Behandlung von Fehlerfällen... 2. Meldefristen... 3. Zulassungsverfahren... 4 Inhaltsangabe: Seite Behandlung von Fehlerfällen... 2 Meldefristen... 3 Zulassungsverfahren... 4 Ausfüllhilfe als Alternative zur kommerziellen Lohn- und Gehaltsabrechnungssoftware... 5 DEÜV Stand: Januar

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN KÜNSTLERSOZIALKASSE, WILHELMSHAVEN 11.07.2014 Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV in

Mehr

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert.

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert. Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Wichtige Unterlagen für die Entgeltabrechnung

Wichtige Unterlagen für die Entgeltabrechnung Inhalt In diesem Abschnitt lernen Sie die wichtigsten Unterlagen für die Ermittlung der Entgeltabrechnung kennen. Was sind die wichtigsten Unterlagen für eine Lohnabrechnung? Welche Meldepflichten bei

Mehr

Meldungen zur Sozialversicherung

Meldungen zur Sozialversicherung Meldungen zur Sozialversicherung Anmeldungen Beginn der Beschäftigung Krankenkasse bei Beitragsgruppe bei Sonstige Gründe/Änderung im /Wechsel eines Wertguthabens Abmeldungen Anmeldung 10 mit der ersten

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach 28b Absatz 2 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach 28b Absatz 2 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN 05.06.2014 Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

vom 25.06.2015 in der vom 01.01.2016 an geltenden Fassung

vom 25.06.2015 in der vom 01.01.2016 an geltenden Fassung GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT BAHN SEE,

Mehr

A. Fachliche Fragen. 1. Meldungen der Arbeitgeber

A. Fachliche Fragen. 1. Meldungen der Arbeitgeber Fragen- und enkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung Stand: 21. September 2011 Einleitung Ab dem 1. Januar 2012 werden die Krankenkassen

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

Beitragsgruppenschlüssel

Beitragsgruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1664 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Übersicht Beitragsgruppenschlüssel 2.1. Krankenversicherung 2.2. Rentenversicherung 2.3. Arbeitslosenversicherung

Mehr

Schlüsselzahlen für die Abgabegründe und Beitragsgruppen in den Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

Schlüsselzahlen für die Abgabegründe und Beitragsgruppen in den Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) Anlage 1 Schlüsselzahlen für die Abgabegründe und Beitragsgruppen in den Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) Teil 1: Abgabegründe Anmeldungen 10 Anmeldung wegen Beginn

Mehr

Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers

Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ www.haushaltsjob-boerse.de +++ Vier Schritte zur erstmaligen

Mehr

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung.

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung. Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung. Stand: 21. Oktober 2014 Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Meldungen zur Sozialversicherung

Meldungen zur Sozialversicherung Meldungen zur Sozialversicherung Stand: 16.01.2008 Anmeldungen Beginn der Beschäftigung Krankenkasse bei Beitragsgruppe bei Sonstige Gründe/Änderung im /Wechsel eines Wertguthabens Anmeldung 10 mit der

Mehr

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung Fragen- und enkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben die Krankenkassen für Zeiträume ab

Mehr

Sozialversicherung 2011

Sozialversicherung 2011 Sozialversicherung 2011 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze und Gleitzone... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V.

Mehr

MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER

MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER Dieser Leitfaden Mehrfachbeschäftigung behandelt die wichtigsten programmtechnischen Besonderheiten in Stotax Gehalt und Lohn für die Anlage, die Abrechnung und das Meldeverfahren

Mehr

Das Meldeverfahren nach der DEÜV

Das Meldeverfahren nach der DEÜV Seminar Das Meldeverfahren nach der DEÜV Das Meldeverfahren nach der DEÜV 4 Inhalt 1. Das Meldeverfahren 2. Anmeldungen 3. Abmeldung 4. Unterbrechungsmeldungen 5. Jahresmeldung 6. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Mehr

Wissenswertes zur Classic Line

Wissenswertes zur Classic Line Wissenswertes zur Classic Line Version 2012 WDB Artikel: 20205 Thema: Rückmeldung in der Gleitzone Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen zur Gleitzonenberechnung... 3 1.1 Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigungen...

Mehr

Datensätze und Datenbausteine für Meldungen der Krankenkassen Anlage 6 an die Arbeitgeber

Datensätze und Datenbausteine für Meldungen der Krankenkassen Anlage 6 an die Arbeitgeber Datensätze und Datenbausteine für Meldungen der Krankenkassen Anlage 6 an die Arbeitgeber 6.1 VOSZ - Vorlaufsatz Kennung des Vorlaufsatzes VOSZ 005-009 005 an M VERFAHRENS- MERKMAL VFMM 010-024 015 an

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013)

Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013) Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013) Stand Juni 2013 Verfasser: Frau Pniok Stand 06.2013 Seite 1 von 10 Vordruck Nr. BTD036 1 Vorbemerkung... 3 2 Rechtliche Grundlagen... 4 3 Zuständigkeitsregelung/Anordnung...

Mehr

Qualifizierter Meldedialog

Qualifizierter Meldedialog Qualifizierter Meldedialog Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1647 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. GKV-Monatsmeldung durch den Arbeitgeber erstellen 2.2. Kassenmeldung der Krankenkasse

Mehr

Sozialversicherung 2012

Sozialversicherung 2012 Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über

Mehr

Fragen und Antworten zum Sozialversicherungsausweis

Fragen und Antworten zum Sozialversicherungsausweis Fragen und Antworten zum Sozialversicherungsausweis Was ist der Sozialversicherungsausweis? Wer bekommt einen Sozialversicherungsausweis? Wer stellt den Sozialversicherungsausweis aus? Welche Angaben enthält

Mehr

vom 15.03.2005 in der Fassung vom 08.02.2006

vom 15.03.2005 in der Fassung vom 08.02.2006 AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach See-Krankenkasse, Hamburg Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel AEV -

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Beiträge aus Einmalzahlungen

Beiträge aus Einmalzahlungen TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Sozialversicherung 2014

Sozialversicherung 2014 Sozialversicherung 2014 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Meldefrist ab

Mehr

Märzklausel. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details. 5. Verwandte Themen

Märzklausel. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details. 5. Verwandte Themen Märzklausel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1684 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 4.1. Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge 4.2. Beitragsabrechnung 4.3. Lohnkonto

Mehr

SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Maschinelles Meldeverfahren im Überblick

SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Maschinelles Meldeverfahren im Überblick SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Maschinelles Meldeverfahren im Überblick Vorwort Unser System der sozialen Sicherung umfasst mehrere Versicherungsträger. Allen gemein ist, dass

Mehr

Informationsdienst. DEÜV - Systematik des Meldewesens Letzte Aktualisierung: September 2009

Informationsdienst. DEÜV - Systematik des Meldewesens Letzte Aktualisierung: September 2009 DEÜV - Systematik des Meldewesens Letzte Aktualisierung: September 2009 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Neues im Überblick 2.1 Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens um unfallversicherungsrelevante Daten

Mehr

Die wichtigsten Rahmenbedingungen

Die wichtigsten Rahmenbedingungen 6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken.

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

Lohnbuchhaltung. Mitarbeiter - Unfallversicherung. Stand: 25. Mai 2009 (Version 8.1.2)

Lohnbuchhaltung. Mitarbeiter - Unfallversicherung. Stand: 25. Mai 2009 (Version 8.1.2) Lohnbuchhaltung Mitarbeiter - Unfallversicherung Stand: 25. Mai 2009 (Version 8.1.2) Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft...2 Einrichtung in TOPIX:8 - Einstellungen...2 Einrichtung in TOPIX:8 Mitarbeiter...3

Mehr

1. Ziel. 2. Vorgehensweise. 3. Details. 3.5. Vereinfachungsregel für die Übernahme von Auszubildenden in Festanstellung während eines laufenden Monats

1. Ziel. 2. Vorgehensweise. 3. Details. 3.5. Vereinfachungsregel für die Übernahme von Auszubildenden in Festanstellung während eines laufenden Monats Meldegründe Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1686 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 3. Details 3.1. Kalenderschlüssel, die keine Meldung auslösen 3.2. Wartezeit unterdrücken 3.3. Meldefristen

Mehr

BERUFSAKADEMIE SACHSEN

BERUFSAKADEMIE SACHSEN BERUFSAKADEMIE SACHSEN Staatliche Studienakademie Plauen Merkblatt zur Sozialversicherung der Studenten an der Berufsakademie Sachsen Stand: Dezember 2006 Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie

Mehr

der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn

der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn Merkblatt zur Sozialversicherung der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn Stand: Januar 2012 Seite 2 Merkblatt zur Sozialversicherung der Studierenden an der

Mehr

Mini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat

Mini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat Mini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Telefon: E-Mail: Eintrittsdatum: Berufsbezeichnung:

Mehr

Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung. wissen wie`s geht. Stand: November 2013 1

Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung. wissen wie`s geht. Stand: November 2013 1 Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung wissen wie`s geht 2013 1 Inhalt Gesetzliche Grundlage Ziel und Zweck der Betriebsprüfungen Zuständigkeiten Durchführung der Betriebsprüfung Inhalt und Umfang

Mehr

Versorgungsbezugsempfänger

Versorgungsbezugsempfänger Versorgungsbezugsempfänger Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 154 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 2 2 2 5 Seite 2 1. Ziel Das Info beschreibt, wie Sie Versorgungsbezugsempfänger

Mehr

GUERDAN HATZEL & PARTNER

GUERDAN HATZEL & PARTNER DARMSTADT GRIESHEIM Europahaus Marie-Curie-Straße 1 Schöneweibergasse 8+10 64293 Darmstadt 64347 Griesheim Tel. 0 61 51 95 11 0 Tel. 0 61 55 84 79-0 Fax 0 61 51 95 11-123 Fax 0 61 55 84 79-79 GUERDAN HATZEL

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

Hinweise. Kurzarbeitergeld in der Seefahrt

Hinweise. Kurzarbeitergeld in der Seefahrt K n a p p s c h a f t Stand: 1. Januar 2016 Dezernat VII.1.5 Hamburg Hinweise Kurzarbeitergeld in der Seefahrt Bedingt durch die globale Finanzkrise ist auch in den Seefahrtsbetrieben die Inanspruchnahme

Mehr

SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Maschinelles Meldeverfahren im Überblick

SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Maschinelles Meldeverfahren im Überblick SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Maschinelles Meldeverfahren im Überblick Vorwort Unser System der sozialen Sicherung umfasst mehrere Versicherungsträger. Allen gemein ist, dass

Mehr

Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige

Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige Mindestlohn Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige» Zeitungszusteller» Langzeitarbeitslose» Praktikanten» Bisherige Mindestlohntarifverträge

Mehr

Information für Arbeitgeber

Information für Arbeitgeber Information für Arbeitgeber über das erweiterte Meldeverfahren nach dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) Stand: 01. Dezember 2011 BKK Bundesverband Abteilung Versicherung Kronprinzenstr.

Mehr

GKV-Sozialausgleich Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht

GKV-Sozialausgleich Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht Krankenversicherung GKV-Sozialausgleich Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht Durch das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene GKV-Finanzierungsgesetz wurde die Begrenzung des Zusatzbeitrags

Mehr

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend

Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt bei Beschäftigungsbeginn ab dem 1.1.2013 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG)

White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG) White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG) Copyright 2009 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG)...3 1.1. Allgemein...3 1.2.

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung

Mehr

Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone mit Anhang auf Befreiung

Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone mit Anhang auf Befreiung Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone mit Anhang auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anzahl Kinder

Mehr

Mit Unternehmenspräsentation. uns bestens informiert. Seite 1

Mit Unternehmenspräsentation. uns bestens informiert. Seite 1 Mit Unternehmenspräsentation uns bestens informiert. Informationstag Max Mustermann der GründungsOffensive 30.06.2012 Paderborn Seite 1 Agenda Themen Arten der Beschäftigung Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Mehr

Grundlagenwissen Sozialversicherung 7 Abkürzungen 8. Kommentierung 9. Gesetzliche Grundlagen 41. Verordnungen 123. Stichwortverzeichnis 147

Grundlagenwissen Sozialversicherung 7 Abkürzungen 8. Kommentierung 9. Gesetzliche Grundlagen 41. Verordnungen 123. Stichwortverzeichnis 147 Schnellübersicht Seite Grundlagenwissen 7 Abkürzungen 8 Kommentierung 9 Gesetzliche Grundlagen 41 Verordnungen 13 Stichwortverzeichnis 147 1 3 4 5 Ergänzend empfehlen wir: Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis?

Mehr

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Inhalt Minijobs Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Steuer- und Arbeitsrecht 2 Minijobs Minijobs - geringfügige Beschäftigungen

Mehr

3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun?

3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun? Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun? ben, wenn es sich bei der Beschäftigung um eine zweite oder dritte geringfügige Nebenbeschäftigung handelt. Zuständig für die Anmeldung

Mehr

newsletter BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Sozialversicherung 2008 wir informieren Sie Newsletter Nr. 02 Datum: 13.12.2007 Sehr geehrte Damen und Herren,

newsletter BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Sozialversicherung 2008 wir informieren Sie Newsletter Nr. 02 Datum: 13.12.2007 Sehr geehrte Damen und Herren, newsletter Die Betriebskrankenkasse des genossenschaftlichen FinanzVerbundes Newsletter Nr. 02 Datum: 13.12.2007 BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Sozialversicherung 2008 wir informieren Sie Sehr geehrte Damen

Mehr

WISO Kaufmann, WISO Lohn & Gehalt GKV-Monatsmeldung Version / Datum V 13.0.4500

WISO Kaufmann, WISO Lohn & Gehalt GKV-Monatsmeldung Version / Datum V 13.0.4500 Software WISO Kaufmann, WISO Lohn & Gehalt Thema GKV-Monatsmeldung Version / Datum V 13.0.4500 1. Allgemeine Informationen Ab dem Meldezeitraum 01.01.2012 ist der Arbeitgeber verpflichtet beim Tatbestand

Mehr

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen und zu unterscheiden sind Geringverdiener z.b. Auszubildende oder Personen

Mehr

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014)

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014) GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG (Stand 13.06.2014) 1 Gesetzlicher Beitragssatz ab 01.01.2015: Allgemeiner Beitragssatz ( 241 SGBV ) - Ab dem 01.01.2015 beträgt der

Mehr

Die wichtigsten Änderungen in 2015 11. 1 Die sechs zentralen Aufgaben der Personalabrechnung 15

Die wichtigsten Änderungen in 2015 11. 1 Die sechs zentralen Aufgaben der Personalabrechnung 15 Die wichtigsten Änderungen in 2015 11 1 Die sechs zentralen Aufgaben der Personalabrechnung 15 2 Abrechnungsunterlagen zusammenstellen 19 2.1 Abrechnungsrelevante Firmendaten 20 2.2 Unterlagen für Meldungen

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Neuregelungen zum Sozialausgleich

Neuregelungen zum Sozialausgleich Neuregelungen zum Sozialausgleich Berechnung und Durchführung des Sozialausgleichs rückt näher Ab 01.01.2012 haben Sie durch den Sozialausgleich weitere Meldevorschriften zu beachten. Mit folgenden Beispielen

Mehr

3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen

3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen Ein Arbeitnehmer wird neu eingestellt 3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen 3.4.1 Studenten Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung 2013 hat wenn auch nur geringe Auswirkungen

Mehr

1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ)

1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Fragebogen Aushilfen Datenbogen zur internen Erfassung 1.) Allgemeine Angaben 1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Geschlecht: O männlich O

Mehr

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Abdruck Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail! Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste

Mehr

Information für BKK zum Maschinellen Meldeverfahren zwischen Zahlstellen und Krankenkassen

Information für BKK zum Maschinellen Meldeverfahren zwischen Zahlstellen und Krankenkassen Information für BKK zum Maschinellen Meldeverfahren zwischen Zahlstellen und Krankenkassen Stand: 15. Oktober 2008 BKK Bundesverband Zentrale BKK Servicestelle für maschinelle Melde- und Beitragsverfahren

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Minijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren

Minijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren Minijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sind Sie ein privater Arbeitgeber und beschäftigen einen Minijobber in Ihrem Privathaushalt? Dann gilt

Mehr

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Info Stand: 01/2013 Merkblatt zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung ab 01.01.2013 Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012

Mehr

Fragebogen für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Fragebogen für geringfügig entlohnte Beschäftigte Fragebogen für geringfügig entlohnte Beschäftigte A. Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Sozialversicherungsnummer Geburtsort Geburtsname

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse während der Mutterschutzfrist ein Mutterschaftsgeld.

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

1. Mindestlohn - Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

1. Mindestlohn - Pflicht zur Arbeitszeiterfassung Wichtige Informationen zum Jahreswechsel Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend noch einmal die wichtigsten Informationen aktuell für die Lohnabrechnung Januar 2015. Bitte lesen Sie sich die

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Alles Wichtige zum Praktikum

Alles Wichtige zum Praktikum Alles Wichtige zum Praktikum 1. Vorgeschriebenes Praktikum 2. Freiwilliges Praktikum 3. Sonderfälle Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse

Mehr

E i n z u g s e r m ä c h t i g u n g

E i n z u g s e r m ä c h t i g u n g Für die Minijob-Zentrale (Land) 7 der/des Beschäftigten T T M M J J beschäftigt Geburtsort Versicherung in Geburtsname 0 Krankenkasse Rentenversicherung vom T T M M bis 4 Arbeitsentgelt und Arbeitgeber

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

28. März 2001. Währungsumstellung zum 1. Januar 2002

28. März 2001. Währungsumstellung zum 1. Januar 2002 AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,

Mehr