I. Allgemeiner Teil... 6

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "I. Allgemeiner Teil... 6"

Transkript

1

2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeiner Teil... 6 A. Anträge... 6 B. Zum Antrag 1: Beibehaltung der VAG-basierten Aufsicht durch die FINMA Ungebundene Versicherungsvermittler seit der Aufsicht der FINMA unterstellt Registrierungspflicht Voraussetzungen der Registrierung Reputation Absolvierung einer Prüfung Informationspflichten Ungebundene Versicherungsvermittler können nur in der Schweiz tätig sein Versicherungen sind keine Finanzprodukte FINMA stellt professionelle Aufsicht über Versicherungsprodukte sicher Keine Änderung bezüglich der bestehenden Registrierungspflicht und Aufsicht durch die FINMA Arbeitstechnische Nähe zwischen Versicherer und Broker Kooperationsvertag Eurokompatibles, gemäss der EU-Vermittler-Richtlinie vom 9. Dezember 2002 bewährtes und günstiges heutiges Vermittlerregister Ungebundene Versicherungsvermittler sind im Geschäftskundensegment und nur ganz am Rande in der Kundenberatung für Anlageprodukte von Privatkunden tätig Fazit C. Zum Antrag 2: Nichtunterstellung der Versicherer und der gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittler unter das FIDLEG (1) und Ergänzung des VAG oder der AVO mit Transparenzbestimmungen (2) Nichtunterstellung der Versicherer unter das FIDLEG Verständliche Beschreibung der Risiken und der Versicherungsdeckung bereits erfüllt Vorvertragliche Informationspflicht - Art. 3 und Art. 3a VVG Fazit kein Regelungsbedarf Verhaltensregeln bei Kundenkontakt am Point of Sale Verbesserte Dokumentationspflichten am Point of Sale Vorvertragliche Dokumentationspflicht des Versicherers Nach Vertragsabschluss Zustellung Police an Versicherungsnehmer Schutzfunktion des VAG a) Informationspflichten der Versicherungsvermittler b) Autonomer Nachvollzug der EU-Vermittler-Richtlinie von

3 1.4 Verstärkte Regulierung des grenzüberschreitenden Vertriebs von ausländischen Versicherungsprodukten in der Schweiz ist nicht notwendig Notwendigkeit der Errichtung einer Zweigniederlassung in der Schweiz Beschränkung des Tätigkeitsfeldes der Versicherungsvermittler auf die Schweiz Schutz der schweizerischen Versicherten vor Missbräuchen von Versicherungsunternehmen und Vermittlern ist sichergestellt Registrierungspflicht am Point of Sale ist für die von der FINMA beaufsichtigten Versicherungsvermittler bereits verwirklicht Antrag betreffend Nichtunterstellung der ungebundenen Versicherungsvermittler unter das FIDLEG Enge Zusammenarbeit zwischen Versicherer und ungebundenen Versicherungsvermittlern Beibehaltung der bisherigen Registrierung im Berufsregister der FINMA Courtage Entschädigung für Dienstleistungen gegenüber den Kunden und dem Versicherer Drittvergütungs- bzw. Courtagensystem klarer Verzicht des Kunden sinngemässe Implementierung von Art. 66 E-VVG in das VAG oder die AVO Regelung in der AVO a) Art. 46 VAG als Grundlage b) Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG als Grundlage Regelung auf Stufe VAG ist nicht notwendig Drittvergütungssystem Verbesserung der Dienstleistung für Kunden Sinngemässe Integrierung von Art. 65 E-VVG in das VAG oder die AVO Zusammenfassung Postulate des Hearingberichtes sind bereits erfüllt Ungebundene Versicherungsvermittler seit der FINMA- Aufsicht unterstellt Optimaler Schutz des Versicherungskunden am Point of Sale Schutz des Versicherungskunden vor ausländischen Anbietern Anträge SIBA: Weiterhin FINMA-Aufsicht keine FIDLEG- Unterstellung II. Zu den im Hearingbericht gestellten Fragen A. Allgemeines B. Beantwortung der Fragen Zu Frage Frage 1: Beantwortung von Frage

4 2. Zu Frage Frage 2: Beantwortung von Frage Zu Frage Frage 3: Beantwortung von Frage Zu Frage Frage 4: Beantwortung von Frage Zu Frage Frage 5: Beantwortung von Frage Zu Frage Frage 6: Beantwortung von Frage Zu Frage Frage 7: Beantwortung von Frage Zu Frage Frage 8: Beantwortung von Frage Zu Frage Frage 9: Beantwortung von Frage Zu Frage Frage 10: Beantwortung von Frage Zu Frage Frage 11: Beantwortung von Frage Zu Frage Frage 12: Beantwortung von Frage 12: Zu Frage Frage 13: Beantwortung von Frage Zu Frage Frage 14: Beantwortung von Frage Zu Frage Frage 15: Beantwortung von Frage Zu Frage

5 16.1 Frage 16: Beantwortung von Frage Zu Frage Frage 17: Beantwortung von Frage

6 I. Allgemeiner Teil A. Anträge Die SIBA stellt im Hinblick auf die Ausarbeitung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) zwei konkrete Anträge: "1. Die ungebundenen Versicherungsvermittler seien auch nach dem Inkrafttreten des FIDLEG der bisher bestehenden Versicherungsaufsicht der FINMA zu unterstellen. 2. Die Versicherer und alle (gebundenen und ungebundenen) Versicherungsvermittler seien vom FIDLEG auszunehmen. Für die ungebundenen Versicherungsvermittler sollen im geltenden Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen vom (VAG) oder in der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom (AVO) zwei Bestimmungen aufgenommen werden, welche Art. 65 (Aufgaben) und Art. 66 (Offenlegung der Entschädigung) des Entwurfes für ein neues Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag gemäss Botschaft des Bundesrates vom (E-VVG) sinngemäss entsprechen. B. Zum Antrag 1: Beibehaltung der VAG-basierten Aufsicht durch die FIN- MA Die Assekuranz ist seit vielen Jahren über das VAG, VVG, BVG, UVG, KVG, bald auch das KVAG, stark reguliert. 1. Ungebundene Versicherungsvermittler seit der Aufsicht der FINMA unterstellt 1 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG) sowie der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen vom 9. November 2005 (Aufsichtsverordnung; AVO) am 1. Januar 2006 sind die ungebundenen Versicherungsvermittler der strengen Aufsicht der heutigen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellt Registrierungspflicht 2 Versicherungsvermittler, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden und daher "ungebunden" sind, müssen sich in das Berufsregister, welches von der FINMA geführt 1 Vgl. Art VAG sowie Art AVO. 6 29

7 wird, eintragen lassen. Die gebundenen Versicherungsvermittler 2 haben das Recht, sich auf freiwilliger Basis in das Register eintragen zu lassen. 3 3 In das Register eingetragen wird nur, wer sich über ausreichende berufliche Qualifikationen ausweist oder, im Fall juristischer Personen, nachweist, dass genügend ihrer Mitarbeiter die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Zudem müssen die ungebundenen Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit leisten. Diese Haftpflichtversicherung muss die Haftung des ungebundenen Versicherungsvermittlers als Folge der Verletzung einer beruflichen Sorgfaltspflicht abdecken. Die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres muss mindestens CHF 2 Mio. betragen. 4 Eine solche Pflicht besteht nicht, wenn ein Dritter 5 im Zusammenhang mit einem an einen Versicherer gebundenen Versicherungsvermittler 6 eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in deren Deckung der Versicherungsvermittler eingeschlossen ist. Anstelle der Berufshaftpflichtversicherung kann der Versicherungsvermittler eine gleichwertige finanzielle Sicherheit leisten Voraussetzungen der Registrierung 3.1 Reputation 4 Die Versicherungsvermittler müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllen, um von der FINMA im Berufsregister eingetragen zu werden. Es darf z.b. keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit der Vermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist. Zudem dürfen keine Verlustscheine bestehen Absolvierung einer Prüfung 5 Darüber hinaus hat der Versicherungsvermittler auch die notwendigen fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Der Versicherungsvermittler muss seine diesbezügliche Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen gleichwertigen Ausweis nachweisen Informationspflichten 6 Sobald ein gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler mit Kunden bzw. Versicherten Kontakt aufnimmt, muss er diese mindestens über Folgendes informieren: seine Identität und ihre Adresse; ob die von ihm in einem bestimmten Versicherungszweig angebotenen Versicherungsdeckungen von einem einzigen oder von mehreren Versicherungsunternehmen stammen und um welche Versicherungsunterneh Agenten, Generalagenten etc. Vgl. Art. 43 VAG. Art. 186 Abs. 1 AVO. Z.B. ein Versicherungsunternehmen. Agent, etc. Art. 186 Abs., 2 und Abs. 3 Art. AVO Art. 185 AVO. Art. 184 AVO. 7 29

8 men es sich handelt; seine Vertragsbeziehungen mit den Versicherungsunternehmen, für die er tätig ist, sowie die Namen dieser Unternehmen; eine Person, die für Nachlässigkeit, Fehler und unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann; die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung Diese Informationen sind auf einem dauerhaften und für die Versicherten zugänglichen Träger abzugeben Wesentlich ist, dass diese Informationspflichten sowohl die gebundenen als auch die ungebundenen Versicherungsvermittler gleichermassen treffen. Diese Regelung ist sinnvoll, da der gebundene Versicherungsvermittler gegenüber dem ungebundenen nicht privilegiert werden soll. 5. Ungebundene Versicherungsvermittler können nur in der Schweiz tätig sein 9 Wie die Versicherungsunternehmen bzw. Versicherer können auch die ungebundenen Versicherungsvermittler nur auf dem Gebiet der Schweiz Aktivitäten entwickeln und als Versicherungsvermittler tätig sein. Gemäss Art. 41 VAG ist es gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern untersagt, eine Tätigkeit zu Gunsten von Versicherungsunternehmen bzw. Versicherern auszuüben, die dem VAG bzw. der AVO unterstehen, aber nicht zur Ausübung der Versicherungstätigkeiten ermächtigt sind. Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsabschlusses vor, wenn eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person zu den Versicherungsnehmern oder zu den Versicherten gehört oder in der Schweiz gelegene Sachen versichert werden Dies bedeutet umgekehrt auch, dass es einem ausländischen Versicherer nicht erlaubt ist, grenzüberschreitend in der Schweiz ohne Niederlassung Versicherungsabschlüsse zu tätigen. Will er dies tun, muss er eine Zweigniederlassung errichten und alle aufsichtsrechtlichen Anforderungen wie ein schweizerisches Unternehmen erfüllen. Ebenso können ausländische Versicherungsvermittler in der Schweiz keine Versicherungsabschlüsse vermitteln oder Brokermandate übernehmen. Art. 1 Abs. 3 AVO sagt explizit, dass die Absätze 1 und 2 von Art. 1 AVO auch für die Versicherungsvermittlung sinngemäss gelten. 11 Damit ist die im Hearingbericht geäusserte Gefahr gebannt, ausländische Konkurrenten oder Versicherungsvermittler könnten schweizerische Kunden mit Produkten oder Dienstleistungen beliefern, die nicht dem schweizerischen Standard entsprechen. 13 Ausländische Versicherer, die in der Schweiz tätig sein wollen, bedürfen dazu der Bewilligung der FINMA. Dasselbe gilt für ausländische Versicherungsvermittler, die sich in der Schweiz aktiv betätigen wol Vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. a-e VAG. Art. 45 Abs. 2 VAG. Vgl. Art. 1 Abs. 1 lit a und b AVO. Rz 42 ff. 8 29

9 len. 6. Versicherungen sind keine Finanzprodukte FINMA stellt professionelle Aufsicht über Versicherungsprodukte sicher 12 Das FIDLEG ist auf Finanzprodukte ausgerichtet. Versicherungen jedoch sind keine Finanzprodukte. Auch fondsgebundene Lebensversicherungen in quantitativer Hinsicht unbedeutend und nicht ins Gewicht fallend sind klar Versicherungen und keine Finanzprodukte. Dies gilt umso mehr, als auch sie, um aufsichtsrechtlich und steuerrechtlich als Versicherungen anerkannt zu werden, biometrische Risiken (Risikokomponente, welche der Versicherer abdecken muss) oder andere Garantien enthalten müssen. 13 In der Versicherung wurde mit der Deregulierung zwar die präventive Produkte- und Tarifkontrolle abgeschafft. Präventiv kontrolliert werden neben der Elementarschadenversicherung gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. r VAG nur noch die Tarife und AVB von sämtlichen Risiken in der beruflichen Vorsorge und in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Die FINMA kann aber auch bezüglich der Produktekontrolle gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG repressiv jederzeit in die Produktegestaltung eingreifen. Die Versicherer müssen der FINMA auf Anfrage grundsätzlich alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, "die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt". Bei der Beaufsichtigung und damit auch mit Bezug auf die Produktegestaltung hat die FINMA "die unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten" (Art. 7 Abs. 2 lit. c FINMAG) und die "internationalen Mindeststandards" (Art. 7 Abs. 2 lit. d FINMAG) sicherzustellen. Zudem schützt sie die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherer und der Versicherungsvermittler (Art. 46 Abs. 1 lit. f VAG) und muss gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. g VAG "gegen Missstände (einschreiten), welche die Interessen der Versicherten gefährden". Auch bezüglich Produktegestaltung verfügt die FINMA somit über die notwendigen Aufsichtsmittel, um jederzeit wirksam einzugreifen. Hinzu kommt, dass die Versicherer bei einer Änderung des Geschäftsplanes gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. k VAG wenn sie die geplanten Versicherungszweige und Art der zu versichernden Risiken ändern wollen eine explizite Genehmigung der FINMA einholen müssen (Art. 5 Abs. 1 VAG). 7. Keine Änderung bezüglich der bestehenden Registrierungspflicht und Aufsicht durch die FINMA 14 Die Versicherungsaufsicht sowie insbesondere auch die Aufsicht der FINMA über die Versicherungsvermittler haben sich bewährt. Es ist sinnvoll, dass Versicherungsunternehmen und ungebundene Versicherungsvermittler durch die gleiche Aufsichtsbehörde (FINMA) beaufsichtigt werden. Das heutige Vermittlerregister hat sich bewährt. 7.1 Arbeitstechnische Nähe zwischen Versicherer und Broker 15 Auch aufgrund der arbeitstechnisch bedingten Nähe, die zwischen den Versicherern und den ungebundenen Versicherungsvermittlern besteht, ist es angezeigt, dass letztere weiterhin der Aufsicht der FINMA unterstellt bleiben 14 und insbesondere auch das Drittvergütungssystem nicht in Frage gestellt 14 Rz

10 wird Als wichtiger Vertriebskanal der Versicherer braucht der ungebundene Versicherungsvermittler die Nähe zum Versicherer. Vor und nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages erfüllt der Broker als "Erfüllungsgehilfe" bzw. Beauftragter des Versicherers verschiedene Pflichten (vorvertragliche Informationspflicht; Unterstützung bei der vorvertraglichen Deklarationspflicht betreffend erhebliche Gefahrstatsachen; Ansprechstelle und Begleitung im Schadenfall etc.). Bei der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht ist der ungebundene Versicherungsvermittler auf die Unterlagen sowie allgemein die Unterstützung des Versicherers angewiesen Kooperationsvertag 17 Zur Sicherstellung der Erfüllung der verschiedenen gesetzlichen und auch vertraglichen Pflichten besteht ein Kooperationsvertrag zwischen dem ungebundenen Versicherungsvermittler und Versicherer. Diese Beziehung zum Versicherer muss bereits gemäss geltendem Recht beim ersten Kundenkontakt offengelegt werden (Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG). Die Offenlegung liegt im Interesse des Kunden Für die in Rz 15 erwähnten Leistungen, die der ungebundene Versicherungsvermittler direkt für den Versicherer erbringt, hat der ungebundene Versicherungsvermittler diesem gegenüber auch einen direkten Leistungsanspruch. Nur ein Teil der Vergütung des ungebundenen Versicherungsvermittlers ist daher Entgelt für seinen Einsatz gegenüber dem Kunden (Beratung, Risikoanalyse, Empfehlen von Versicherungsprodukten etc.) Fehl geht daher die im Hearingbericht geäusserte Idee, die in Bezug auf die ungebundenen Versicherungsvermittler bestehende Registrierungspflicht zu ersetzen bzw. diese "in den Anforderungen an die Kenntnisse von Kundenberatern und der damit verbundenen Registrierungspflicht aufgehen" zu lassen. 19 Es wäre für alle Beteiligten nachteilig, die ungebundenen Versicherungsvermittler in den Pot der unabhängigen Vermögensverwalter zu werfen, wo ganz andere, branchenfremde Verhältnisse herrschen. Nur die bisherige Ordnung stellt eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen Versicherern und ungebundenen Versicherungsvermittlern sicher. 20 Eine Verwirklichung der im Hearingbericht in die Waagschale geworfene Idee stünde somit nicht im Interesse der Kunden und Versicherungsnehmer Eurokompatibles, gemäss der EU-Vermittler-Richtlinie vom 9. Dezember bewährtes und günstiges heutiges Vermittlerregister 21 Die bestehende VAG-basierte Regulierung und Registrierung der Versicherungsvermittler ist eurokompatibel ausgestaltet. Eine Aufhebung des Berufs Vgl. Rz 61 ff. Rz 30 ff. Rz 6 und Rz 38 ff. Vgl. Rz 60 und Rz 67. Vgl. Hearingbericht, Ziffer 5.3, S. 9. Vgl. Rz 26 ff. und Rz 58 ff. Vgl. ABl. EU vom , S. L 9/3 ff

11 registers für Versicherungsvermittler (gemäss VAG Art. 42 ff.) wäre nicht in line mit der heutigen und künftigen europäischen Regelung. 22 Ungebundene Versicherungsvermittler sind seit 1/2006 über die Totalrevision des VAG beaufsichtigt und haben neben den Informationspflichten eine Pflicht zur Registrierung im von der FINMA geführten Berufsregister für Versicherungsvermittler. Letzteres hat sich bewährt, ist informatikmässig gut aufgesetzt, administrativ schlank und günstig. Unsere Regulierung war im übrigen Vorbild für die Registrierung der Revisionsbranche im Jahre Ungebundene Versicherungsvermittler sind im Geschäftskundensegment und nur ganz am Rande in der Kundenberatung für Anlageprodukte von Privatkunden tätig. 23 Ungebundene Versicherungsvermittler sind in der Schweiz im Geschäftskundensegment in allen Versicherungsbranchen (Sachversicherung, Haftpflichtversicherung, Transportversicherung, Motorfahrzeugversicherung, Personenversicherungen sowie Personalvorsorge gemäss BVG) tätig. 24 Nur am Rande sind sie in der Beratung und Vermittlung von Einzel- Lebensversicherungen mit Anlagecharakter tätig. 10. Fazit 25 Die Versicherungsaufsicht sowie insbesondere auch die VAG-basierte Aufsicht der FINMA über die Versicherungsvermittler haben sich bewährt. Es ist sinnvoll, dass Versicherer und alle (gebundene und ungebundene) Versicherungsvermittler durch die gleiche Aufsichtsbehörde (FINMA) beaufsichtigt werden. 26 Es besteht kein Grund, die ungebundenen Versicherungsvermittler in aufsichtsrechtlicher Hinsicht in das Gefäss der unabhängigen Vermögensverwalter umzuplatzieren. Dieser Wechsel würde zu einer Entfremdung im Verhältnis zwischen ungebundenen Versicherungsvermittlern und Versicherern führen, was nicht im Kundeninteresse wäre. 27 Die ungebundenen Versicherungsvermittler sollen vielmehr wie bisher der VAG-basierten Aufsicht der FINMA unterstellt und im Berufsregister der FIN- MA (gemäss VAG Art. 42 ff.) registriert bleiben. 28 Im Gegensatz zu den ungebundenen Versicherungsvermittlern steht der unabhängige Vermögensverwalter ausschliesslich mit den Anlegern in einem Auftragsverhältnis. Der unabhängige Vermögensverwalter wird nur von seinem Kunden bzw. Anleger bezahlt. Der ungebundene Versicherungsvermittler verkauft keine Finanzprodukte. Er vermittelt Versicherungsverträge, was etwas komplett anderes ist. 29 Der Versicherer entschädigt den ungebundenen Versicherungsvermittler mit etwas, das der Versicherungsnehmer ihm vorher über die Versicherungsprämie zukommen liess

12 C. Zum Antrag 2: Nichtunterstellung der Versicherer und der gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittler unter das FIDLEG (1) und Ergänzung des VAG oder der AVO mit Transparenzbestimmungen (2) 1. Nichtunterstellung der Versicherer unter das FIDLEG 30 Die Versicherer erfüllen alle Anforderungen, welche im Hearingbericht vom 18. Februar 2013 aufgestellt werden. 31 Dem Hearingbericht vom 18. Februar 2013 liegen zusammenfassend gesagt folgende Postulate zugrunde: a. Verständliche Beschreibung der Risiken von Finanzprodukten b. Verhaltensregeln bei Kundenkontakt am Point of Sale c. Verbesserte Dokumentationspflicht am Point of Sale d. Verstärkte Regulierung des grenzüberschreitenden Vertriebs von ausländischen Finanzprodukten e. Erleichterte Produkte- und Verhaltensregeln für Geschäfte mit qualifizierten Kunden f. Registrierungspflicht für nicht prudenziell beaufsichtigte Finanzdienstleister am Point of Sale g. Verbindliche, einfache und rasche Streiterledigung bei Privatkunden 32 Die vom Versicherer zu erfüllenden Obliegenheiten und Verpflichtungen sind in unmittelbarem Zusammenhang mit den für ungebundene Versicherungsvermittler geltenden Regeln zu betrachten. 33 Dies gilt umso mehr, als auch die ungebundenen Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsbroker bei ihrer Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit häufig gewisse Aufgaben für den Versicherer wahrnehmen. In diesem Sinne nehmen sie für den Versicherer risikorelevante Abklärungen vor. Weiter nehmen sie Informationen des Versicherungsnehmers entgegen und leiten diese an den Versicherer weiter. 34 Der ungebundene Versicherungsvermittler (Versicherungsbroker) erbringt eine eigenwirtschaftliche Leistung, die weit über die reine Vermittlung eines Versicherungsvertrages hinausgeht. So tätigt er in der Regel die Bedarfs- und Risikoabklärungen, erstellt Submissionsunterlagen, verhandelt mit den Anbietern und erstellt Offertvergleiche. Nach dem Entscheid des Auftraggebers begleitet er die Umsetzung. Darüber hinaus betreut der Versicherungsbroker den Auftraggeber über die reine Vermittlung hinaus mit einem breiten Dienstleistungspaket. Seine Kenntnisse des Marktes setzt er für ein möglichst optimales Preis-/Leistungsverhältnis ein. Die Versicherungsbroker haben dem Markt zunehmend mehr Transparenz verschafft und das Prämienniveau substantiell gesenkt. Der Versicherungsbroker erreicht durch die Bündelung der Nachfrage und durch seine Kenntnisse des Marktes bessere Konditionen für seinen 12 29

13 Auftraggeber, entlastet damit den Versicherer und erhält hierfür Grosshandelskonditionen bzw. Preisnachlässe. 35 Gleichzeitig ist der Entwurf für ein neues VVG gemäss Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2011 (E-VVG) zu berücksichtigen. 1.1 Verständliche Beschreibung der Risiken und der Versicherungsdeckung bereits erfüllt Vorvertragliche Informationspflicht - Art. 3 und Art. 3a VVG 36 Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) ist durch Beschluss der Eidg. Räte vom 17. Dezember 2004 einer Teilrevision unterzogen worden. Die geänderten Bestimmungen traten mit Ausnahme von Art. 3 und 3a rev. VVG 22 am 1. Januar 2006 in Kraft. Mit dem revidierten Art. 3 VVG wurde eine vorvertragliche Informationspflicht des Versicherers eingeführt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VVG muss der Versicherer den Versicherungsnehmer somit seit 1. Januar 2007 vor Abschluss des Versicherungsvertrages verständlich über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages informieren. Im Vordergrund stehen die versicherten Risiken (lit. a) und der Umfang des Versicherungsschutzes (lit. b). Die Orientierung über die versicherten Risiken beinhaltet auch eine Aufklärung über die wichtigsten Deckungsausschlüsse. 37 Hat der Versicherer die Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt, so ist der Versicherungsnehmer gestützt auf Art. 3a VVG berechtigt, den Versicherungsvertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit dem Zugang beim Versicherer wirksam. Der an den Versicherer gebundene Versicherungsvermittler (Agent etc.) wird diese vorvertragliche Informationspflicht selber mit Wirkung für den Versicherer erfüllen. Im Zusammenhang mit ungebundenen Versicherungsvermittlern "delegiert" der Versicherer die vorvertragliche Informationspflicht an den Versicherungsbroker Fazit kein Regelungsbedarf 38 Diese Regelung ist sehr weitgehend und erfüllt die im Hearingbericht gestellten Anforderungen (verständliche Beschreibung der Risiken von Finanzprodukten) vollständig. 1.2 Verhaltensregeln bei Kundenkontakt am Point of Sale 39 Die in Art. 3 VVG vorgesehenen vorvertraglichen Informationspflichten stellen klare Verhaltensregeln des Versicherers "beim Kundenkontakt am Point of Sale" dar. Richtigerweise muss der Versicherer diese Informationspflicht vor Vertragsabschluss erfüllen. 40 Nicht nachvollziehbar ist, wenn im Hearingbericht 24 ausgeführt wird, bestehende vertragliche Aufklärungspflichten hätten sich als unzureichend erwiesen. Diese Feststellung trifft auf die Versicherungsbranche nicht zu, da die Die Art. 3 und 3a rev. VVG sind erst ein Jahr später am in Kraft gesetzt worden. Vgl. Rz 19. Vgl. Hearingbericht, S. 1, Ziff

14 Regelung noch relativ neu ist und entsprechende Erfahrungswerte fehlen. Bei der Umsetzung haben sich bisher keine Probleme ergeben. Die neue Regelung hat sich nach Aussagen aller Beteiligten eingespielt und bewährt. 1.3 Verbesserte Dokumentationspflichten am Point of Sale Vorvertragliche Dokumentationspflicht des Versicherers 41 Art. 3 VVG beinhaltet neben der Informationspflicht auch eine Dokumentationspflicht des Versicherers. Die Angaben zur vorvertraglichen Informationspflicht müssen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit a bis g VVG dem Versicherungsnehmer so übergeben werden, "dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt". 25 In jedem Fall muss der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt im Besitz der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Informationen nach Abs. 1 lit. g VVG sein Die meisten Versicherer erfüllen diese vorvertragliche Informationspflicht auf schriftlichem Wege mit einer Broschüre, welche materiell einen Prospekt mindestens aber ein KID darstellt. Der Versicherer ist somit bereits heute vor Vertragsabschluss zu einer umfassenden Information und Dokumentation verpflichtet Nach Vertragsabschluss Zustellung Police an Versicherungsnehmer 43 Gemäss Art. 11 Abs. 1 VVG, einer relativ zwingenden Bestimmung (Art. 98 Abs. 1 VVG), die nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers abgeändert werden kann, ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss eine Police auszuhändigen, welche die Rechte und Pflichten der Parteien festhält. Der Versicherer muss überdies dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Abschrift der in den Antragspapieren enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragsstellers, aufgrund derer die Versicherung abgeschlossen wurde, aushändigen. 44 Die Police soll ihrer Bestimmung gemäss die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien feststellen. Sie muss somit die getroffenen Vereinbarungen wiedergeben, damit der Versicherungsnehmer sich später bei Bedarf entsprechend orientieren kann. Nun ist allerdings denkbar, dass der Inhalt der Police mit den vorher getroffenen Vereinbarungen nicht übereinstimmt. In einem solchen Falle könnte der Versicherungsnehmer nach allgemeinen obligationenrechtlichen Grundsätzen die Berichtigung der Police im Sinne der vertraglichen Abmachung verlangen. 27 Dieses obligationenrechtliche Berichtigungsrecht gilt nun auch nach Art. 12 Abs. 1 VVG, der wie folgt lautet: "Stimmt der Inhalt der Police oder der Nachträge zu derselben mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt." Diese Bestimmung räumt dem Versicherungsnehmer nicht etwa erst ein Berichtigungsrecht ein; dieses wird hier vielmehr vorausgesetzt. Allerdings unterliegt es einer zeitlichen Beschränkung Art. 3 Abs. 2 VVG. Orientierung über die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten. Roelli/Keller, Kommentar zum VVG, Bern 1968, S

15 Macht der Versicherungsnehmer von diesem Berichtigungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Police Gebrauch, so gilt deren Inhalt als von ihm genehmigt. Das Gesetz stellt mit der Formulierung "widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt" eine unwiderlegbare Rechtsvermutung auf. Wird somit innert der Frist von vier Wochen die Berichtigung nicht verlangt, so enthält die Police auch wenn sie im Hinblick auf die tatsachlich getroffenen Vereinbarungen unvollständig oder unrichtig ist kraft unwiderlegbarer Rechtsvermutung den vollständigen und richtigen Vertragsinhalt. 45 Diese unwiderlegbare Rechtsvermutung tritt aber nur unter der Voraussetzung ein, dass die Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 VVG in der Police ausdrücklich enthalten ist. Art. 12 Abs. 2 VVG schreibt zwingend 28 vor, dass die Bestimmung in ihrem Wortlaut in jeder Police aufgenommen wird. Wird dieser Vorschrift nicht genügt, so braucht sich der Versicherungsnehmer den Policentext trotz Ablaufs der Berichtigungsfrist nicht entgegenhalten zu lassen. In einem solchen Falle bleibt es dem Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Berichtigungsfrist unbenommen, sich auf die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen zu berufen und den Beweis dafür anzutreten Schutzfunktion des VAG a) Informationspflichten der Versicherungsvermittler 46 Gemäss Art. 45 (Informationspflicht) Abs. 1 lit. a-e Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG), das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, müssen die gebundenen und die ungebundenen Versicherungsvermittler den Versicherten beim ersten Kontakt über verschiedene Punkte informieren: Identität und Adresse des Vermittlers; Information darüber, ob die vom Versicherungsvermittler in einem bestimmten Versicherungszweig angebotenen Versicherungsdeckungen von einem einzigen oder von mehreren Versicherungsunternehmen stammen und um welche Versicherungsunternehmen es sich handelt; Auskunft über die Vertragsbeziehungen des Versicherungsvermittlers mit den Versicherungsunternehmen, für die er tätig ist; Hinweis auf die Personen, welche für die Nachlässigkeit, Fehler oder andere unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden können; Angaben über die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere über Zielumfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung. 29 b) Autonomer Nachvollzug der EU-Vermittler-Richtlinie von Die EU-Vermittler-Richtlinie vom 9. Dezember wurde in grossen Teilen im VAG autonom nachvollzogen. Sie sagt zur Entschädigungsfrage nichts, weshalb das Postulat betreffend Offenlegung der Entschädigung des ungebundenen Versicherungsvermittlers 31 bereits über das geltende EU-Recht hinausgeht VVG Kuhn, Art. 73 VVG, N 8, S Vgl. Rz 6. ABl. EG vom , S. L 9/3 ff. Rz

16 1.4 Verstärkte Regulierung des grenzüberschreitenden Vertriebs von ausländischen Versicherungsprodukten in der Schweiz ist nicht notwendig 48 Im Zusammenhang mit ausländischen Versicherungsprodukten besteht ein optimaler Schutz. Ein Bedarf für eine diesbezügliche Regulierung ist nicht gegeben. Als nicht EU-Mitglied nimmt die Schweiz am EU-Versicherungs- Binnenmarkt nicht teil. Ein ausländischer Versicherer, der in der Schweiz das Versicherungsgeschäft betreiben und damit insbesondere auch Versicherungsprodukte verkaufen will, bedarf dazu einer Bewilligung der FINMA Notwendigkeit der Errichtung einer Zweigniederlassung in der Schweiz 49 Praktisch heisst dies, dass eine Versicherungsunternehmung mit Sitz im Ausland in der Schweiz eine Zweigniederlassung errichten muss, wenn sie hier tätig sein will. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b VAG unterstehen der Versicherungsaufsicht der FINMA auch Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland mit Bezug auf ihre Versicherungstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus. Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AVO unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person Versicherungsnehmer ist oder zu den Versicherten gehört, oder in der Schweiz gelegene Sachen versichert werden. Vorbehalten bleiben allerdings staatsvertragliche Vereinbarungen; eine solche besteht seit 1998 nur mit dem Fürstentum Liechtenstein. 32 Versicherungsprodukte können daher ohne Bewilligung der FINMA nicht grenzüberschreitend in der Schweiz vertrieben werden. Damit ist mit der Aufsicht der FINMA über das Versicherungsgeschäft in der Schweiz der Schutz der Versicherten sichergestellt Beschränkung des Tätigkeitsfeldes der Versicherungsvermittler auf die Schweiz 50 Der Aufsicht der FINMA unterstehen seit 1. Januar 1996, d.h. mit dem Inkrafttreten des neuen VAG, auch die ungebundenen Versicherungsvermittler, welche sich zudem vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit in einem Berufsregister, das von der FINMA geführt wird, eintragen lassen müssen. Abs. 3 von Art. 1 AVO sieht vor, dass diese Regelung (Art. 1 Abs. 1 und 2 AVO) auch für die Versicherungsvermittler gilt. Dies bedeutet, dass ein Versicherungsvermittler in der Schweiz keine Produkte eines Versicherungsunternehmens mit Sitz im Ausland verkaufen darf. Es ist mit anderen Worten gesagt nicht möglich, dass z.b. AXA Winterthur in der Schweiz Versicherungsprodukte ihrer Muttergesellschaft in Paris vertreibt, sei es über gebundene oder ungebundene Versicherungsvermittler. Umgekehrt war es zulässig, dass z.b. die Credit Suisse Versicherungsprodukte von Lehman Brothers in der Schweiz verkaufte. Ein Versicherter in der Schweiz ist somit wesentlich besser geschützt als ein Bankkunde in unserem Land. 1.5 Schutz der schweizerischen Versicherten vor Missbräuchen von Versicherungsunternehmen und Vermittlern ist sichergestellt 51 Zudem ist ein Versicherter in der Schweiz vor missbräuchlichem Verhalten 32 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung, SR

17 geschützt. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. f VAG schützt die FINMA die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler. Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden (Art. 46 Abs. 1 lit. g VAG). In Art. 117 Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 AVO sind sogar einzelne Missbrauchstatbestände detailliert aufgelistet. 1.6 Registrierungspflicht am Point of Sale ist für die von der FINMA beaufsichtigten Versicherungsvermittler bereits verwirklicht 52 Die ungebundenen Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsbroker sind seit dem 1. Januar 2006 in Analogie zu den Versicherungsunternehmen der Aufsicht der FINMA gemäss VAG unterstellt. Die ungebundenen Versicherungsvermittler, "die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind", müssen sich in das Register eintragen lassen. Das Berufsregister ist öffentlich zugänglich (Art. 43 VAG). 53 Im Register eingetragen wird allerdings nur, wer sich über ausreichende berufliche Qualifikationen ausweist oder im Fall juristischer Personen nachweist, dass genügend seiner Mitarbeitenden diese Qualifikation besitzt. Zudem muss der Gesuchsteller über eine Berufshaftpflichtversicherung oder "gleichwertige finanzielle Sicherheiten" verfügen (Art. 44 Abs. 1 lit. a und b VAG). 54 Die Details betreffend fachliche und persönliche Voraussetzungen sowie die Stellung der notwendigen finanziellen Sicherheiten sind in Art. 184 ff. AVO geregelt. 55 Wie bereits erwähnt, ist die FINMA gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. f und g VAG in Verbindung mit Art. 117 AVO jederzeit berechtigt, bei missbräuchlichem Verhalten der ihr unterstellten ungebundenen Versicherungsvermittler unverzüglich einzuschreiten. Mit anderen Worten gesagt sind die ungebundenen Versicherungsvermittler bereits heute umfassend prudenziell beaufsichtigt, weshalb sich bei ihnen kein Regulierungsbedarf ergibt. 2. Antrag betreffend Nichtunterstellung der ungebundenen Versicherungsvermittler unter das FIDLEG 56 Wie oben ausgeführt, liegt es auf der Hand, dass die Versicherer vom FIDLEG ausgenommen werden. Aufgrund der engen Zusammenarbeit mit den Versicherern müssen auch die ungebundenen Versicherungsvermittler vom FIDLEG ausgenommen werden. Für die gebundenen Versicherungsvermittler gilt dies wenn die Versicherer nicht dem FIDLEG unterstellt sind automatisch auch. 2.1 Enge Zusammenarbeit zwischen Versicherer und ungebundenen Versicherungsvermittlern 57 Als wichtiger Vertriebskanal der Versicherer braucht der ungebundene Versicherungsvermittler die Nähe zum Versicherer. Vor und nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages erfüllt der Broker als Beauftragter des Versicherers verschiedene gesetzliche Pflichten (vorvertragliche Informationspflicht; Unterstützung bei der vorvertraglichen Deklarationspflicht betreffend erhebli

18 che Gefahrstatsachen; Ansprechstelle und Begleitung im Schadenfall etc.). Bei der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht benötigt der ungebundene Versicherungsvermittler Unterlagen sowie allgemein die Unterstützung des Versicherers. Zur Sicherstellung der Erfüllung der verschiedenen gesetzlichen Pflichten besteht ein Kooperationsvertrag zwischen Broker und Versicherer. Diese Beziehung zum Versicherer muss bereits gemäss geltendem Recht beim ersten Kundenkontakt offengelegt werden (Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG). Sie liegt im Interesse des Kunden. 2.2 Beibehaltung der bisherigen Registrierung im Berufsregister der FINMA 58 Würde man die ungebundenen Versicherungsvermittler wie der Hearingbericht das erwägt in den Pot der unabhängigen Vermögensverwalter werfen und ihnen ein Drittvergütungsverbot auferlegen, wären sie weitgehend isoliert. Nur schon aufgrund der Nähe zum Versicherer drängt es sich auf, auch die ungebundenen Versicherungsvermittler vom FIDLEG auszunehmen. Die unabhängigen Vermögensverwalter befinden sich in einer total anderen Situation. Sie werden vom Kunden direkt entschädigt. Bei ihnen geht es nur noch um die Zusatzentschädigungen, welche gemäss Bundesgericht ohnehin sofern nicht ein klarer Verzicht des Kunden nachgewiesen ist dem Kunden gehören Nur schon aufgrund der arbeitstechnisch bedingten Nähe, die zwischen den Versicherern und den ungebundenen Versicherungsvermittlern besteht, ist es angezeigt, dass letztere weiterhin der Aufsicht der FINMA unterstellt bleiben und insbesondere auch das Courtagen- bzw. Drittvergütungssystem nicht in Frage gestellt wird. Nur die bisherige Ordnung stellt die notwendige enge Zusammenarbeit zwischen den Versicherern und den ungebundenen Versicherungsvermittlern sicher. 2.3 Courtage Entschädigung für Dienstleistungen gegenüber den Kunden und dem Versicherer 60 Die Entschädigung der ungebundenen Versicherungsvermittler ist in der Versicherungsprämie inbegriffen. Wirtschaftlich bezahlt der Kunde den ungebundenen Versicherungsvermittler. Der Versicherer ist mit Bezug auf die vom Vermittler für den Kunden erhobenen Dienstleistungen (Beratung, Risikoanalyse, Begleitung im Schadenfall, etc.) nur ein "Durchlaufposten". Damit ist aber nur ein Teil der Entschädigung des Versicherers erfasst. Für die im Auftrag des Versicherers erbrachten Leistungen hat der ungebundene Versicherungsvermittler einen direkten Anspruch gegenüber dem Versicherer, weil er für diesen gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen bzw. Obliegenheiten erfüllt. Nur ein Teil der Vergütung des Brokers ist Entgelt für seinen Einsatz gegenüber dem Kunden (Beratung, Risikoanalyse, Empfehlung von Versicherungsprodukten etc.). Zudem hat der ungebundene Versicherungsvermittler Anspruch auf eine Vergütung, weil er dem Versicherer einen neuen Vertrag zugeführt hat. Alle diese Kosten sind ebenfalls Bestandteil der Entschädigung des Versicherers. 33 BGE 132 III 460 ff.; 137 III 393, E. 2.1, BGE 4A_127/2012, E

19 2.4 Drittvergütungs- bzw. Courtagensystem klarer Verzicht des Kunden sinngemässe Implementierung von Art. 66 E-VVG in das VAG oder die AVO 61 Der Hearingbericht verlangt, dass im Zusammenhang mit Drittvergütungen ein klarer Verzicht des Kunden vorliegen müsse. Aus diesem Grunde beantragt die SIBA, das VAG oder die AVO mit einer Regelung zu ergänzen, die sinngemäss Art. 66 des vom Nationalrat an den Bundesrat zurückgewiesenen Entwurfs für ein neues VVG gemäss Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2011 (E-VVG) entspricht. Die Ergänzung des VAG oder der AVO mit dieser Regelung drängt sich vor allem auch deshalb auf, weil jeder Interessenskonflikt ausgeschaltet werden kann. 62 Art. 66 E-VVG lautet wie folgt: "Offenlegung der Entschädigung 1 Werden die Versicherungsmaklerinnen oder Versicherungsmakler von Dritten mittels Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen entschädigt, die mit dem zu vermittelnden Vertrag zusammenhängen, so müssen sie die Versicherungsunternehmerinnen und Versicherungsunternehmer vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich darüber informieren. 2 Die Information erfolgt schriftlich und beinhaltet Art und Höhe der Leistung. Sie hat vor Abschluss oder vor Änderung des Vertrags zu erfolgen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Leistung betragsmässig nicht feststellbar, muss umfassend und in verständlicher Form über deren Art und Weise der Berechnung informiert werden." Regelung in der AVO 63 Für eine Regelung in der AVO bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Art. 46 (Aufgaben der FINMA) Abs. 1 lit. f und g VAG; Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG. a) Art. 46 VAG als Grundlage 64 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. f VAG schützt die FINMA die Versicherten vor Missbräuchen der Versicherer und Versicherungsvermittler. Art. 46 Abs. 1 lit. g VAG ermächtigt die FINMA, gegen Missstände einzuschreiten, welche die Interessen der Versicherten gefährden. b) Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG als Grundlage 65 Art. 45 Abs. 1 lit. c verpflichtet die Versicherungsvermittler, den Kunden beim ersten Kontakt über "ihre Vertragsbeziehungen mit dem Versicherungsunternehmen, für die sie tätig sind", zu informieren. Da der Versicherer den Versicherungsvermittler entschädigt, liegt es auf der Hand, dass er den Kunden auch über die Entschädigung des Versicherungsvermittlers orientiert. Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG ist eine rechtsgenügende Grundlage, um gestützt darauf in 19 29

20 der AVO eine Bestimmung vorzusehen, welche sinngemäss Art. 66 E-VVG entspricht Regelung auf Stufe VAG ist nicht notwendig 66 Da eine klare gesetzliche Grundlage vorliegt, erübrigt sich eine Anpassung bzw. Ergänzung des VAG und es kann Art. 66 E-VVG sinngemäss problemlos in die AVO integriert werden. 2.5 Drittvergütungssystem Verbesserung der Dienstleistung für Kunden 67 Muss der ungebundene Versicherungsvermittler den Kunden vor Vertragsabschluss über die Höhe der vom Versicherer erhaltenen Entschädigung schriftlich orientieren, liegt per se "kein Anreiz" mehr vor. Damit erübrigt sich eigentlich der im Hearingbericht (S. 16. Ziff. 7, Kasten, und Ziff. 12 sowie S. 20 Ziff. 7.5) verlangte Nachweis, "dass die Qualität der Dienstleistung mit einer Drittvergütung besser wird". Dieser Beweis kann aber gleichwohl erbracht werden. Der ungebundene Versicherungsvermittler hat neben den für den Kunden bzw. Versicherungsunternehmer zu erbringenden Dienstleistungen wie bereits erwähnt weitere gesetzliche und vertragliche Pflichten, die er im Auftrag des Versicherers erfüllt (vorvertragliche Informationspflicht, Entgegennahmen von Schadenmeldungen, Unterstützung bei der Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäss Art. 4 ff. VVG etc.). Würde der ungebundene Versicherungsbroker nur noch auf Kundenhonorarbasis arbeiten, wäre die Kontaktnahme mit dem Versicherer mit negativen Folgen für den Versicherungsnehmer wesentlich erschwert, was die Qualität der Beratung mindern würde. Die Courtrage dient nicht nur der Entschädigung der vom ungebundenen Versicherungsvermittler für den Kunden geleisteten Dienste. Ein Teil davon ist Entgelt des Versicherers dafür, dass der ungebundene Versicherungsvermittler im Auftrag des Versicherers zahlreiche gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten wahrnimmt, für die er gegenüber dem Versicherer einen direkten Anspruch hat. Würde das Drittvergütungssystem abgeschafft, würden die erwähnten Kosten neben dem Beratungshonorar ebenfalls dem Kunden überwälzt. Der Kunde wäre nach Abschaffung des Drittvergütungssystems der klare Verlierer. 2.6 Sinngemässe Integrierung von Art. 65 E-VVG in das VAG oder die AVO 68 Neben Art. 66 E-VVG (Offenlegung der Entschädigung) erscheint es sinnvoll, auch Art. 65 E-VVG (Aufgaben des ungebundenen Versicherungsvermittlers) sinngemäss in das VAG oder vielmehr in die AVO zu integrieren. Damit wird zusätzlich sichergestellt, dass die Tätigkeit sowie die Beratung des ungebundenen Versicherungsvermittlers vor Vertragsabschluss äusserst sorgfältig erfolgen werden. 69 Art. 65 E-VVG lautet wie folgt: "Aufgaben 1 Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler stehen in einem Treueverhältnis zu den Kundinnen und Kunden und handeln in deren Interesse

21 2 Sie sind verpflichtet, ihren Rat auf die Untersuchung einer angemessenen Zahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen zu stützen. Sie geben eine fachkundige Empfehlung ab, welcher Vertrag geeignet ist, die Bedürfnisse der Kundin oder des Kunden zu erfüllen. 3 Sie halten die von ihnen erhobenen Bedürfnisse der Kundin oder des Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung, die sie ihnen zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilen, schriftlich fest." 70 Art. 65 E-VVG, der aus der geltenden EU-Vermittler-Richtlinie übernommen wurde, verpflichtet den ungebundenen Versicherungsvermittler nicht nur zu "best advice", sondern verhindert überdies jeden "ex-post Opportunismus". Vielfach wurde den Versicherungsvermittlern nachgesagt, sie würden ihre Verträge jenem Versicherer bringen, welcher ihnen die höchste Vergütung bezahlt. 71 Art. 65 E-VVG sieht nämlich in Abs. 2 vor, dass der Versicherungsbroker verpflichtet ist, seinen Rat "auf die Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen zu stützen und eine fachkundige Empfehlung abzugeben hat, welcher Vertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen". 72 Abs. 3 verpflichtet den Versicherungsbroker zudem, die von ihm [ungebundener Versicherungsvermittler] "erhobenen Bedürfnisse des Kunden sowie die Gründe für jeden Rat, den er dem Kunden zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilt hat, schriftlich festzuhalten". 73 Mit anderen Worten gesagt, muss der Versicherungsbroker die von ihm abgegebene Empfehlung schriftlich begründen. Der Versicherungsbroker kann es sich daher unter diesen Umständen gar nicht leisten, einen Antrag einfach jenem Versicherer zuzuhalten, von dem er die höchste Entschädigung erhält. 74 Er muss vielmehr eine angemessene schriftliche Begründung abgeben. Stimmt diese Begründung nicht, muss er anschliessend mit Schadenersatzansprüchen rechnen. Er wird bei seinem schriftlichen Rat behaftet. Diesem Risiko wird sich kein Versicherungsbroker aussetzen. 3. Zusammenfassung 3.1 Postulate des Hearingberichtes sind bereits erfüllt 75 VVG, VAG und AVO erfüllen alle Voraussetzungen, welche der Hearingbericht verlangt. Die Versicherer sind bereits überreguliert (VVG, VAG, AVO, AVO- FINMA, FINMAG, BVG, UVG etc.), und zwar nicht nur am Point of Sale. Das gilt auch für die ungebundenen Versicherungsvermittler, welche seit 1. Januar 2006 wie die Versicherer und gestützt auf dieselben Gesetze von der FINMA beaufsichtigt werden. Sie benötigen eine Betriebsbewilligung in Form eines Registereintrages im von der FINMA geführten Berufsregister. Der Eintrag im Berufsregister hängt von der Erfüllung wesentlicher persönlicher und berufli

22 cher Voraussetzungen und Qualifikationen ab. 34 Der Eintrag wird zudem vom Bestehen einer von der FINMA abgenommenen Prüfung (organisiert vom VBV im Auftrag der FINMA) abhängig gemacht. 3.2 Ungebundene Versicherungsvermittler seit der FINMA- Aufsicht unterstellt 76 Der ungebundene Versicherungsvermittler muss alle Versicherungsprodukte auf dem Markt kennen und insbesondere in der Lage sein, eine Risikoanalyse etc. zu erstellen. Die Versicherungsvermittler treffen beim ersten Kundenkontakt gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a-e VAG umfangreiche Informationspflichten, wobei sie die Information auf einem Datenträger abgeben müssen. Die SIBA beantragt, das VAG oder die AVO zu ergänzen mit einer Bestimmung, welche den ungebundenen Versicherungsvermittler vor Vertragsabschluss zur schriftlichen Offenlegung der Entschädigungen des Versicherers verpflichtet (sinngemässe Übernahme von Art. 66 E-VVG). Zudem soll Art. 65 E-VVG sinngemäss ins Aufsichtsrecht übernommen werden, wonach der ungebundene Versicherungsvermittler den Markt kennt und den Kunden sorgfältig im Sinne von "best advice" beraten muss. Seinen Rat muss er in einem schriftlichen Protokoll begründen. Mehr an Konsumentenschutz kann man nicht mehr machen. Der Versicherungskunde ist somit am Point of Sale im Sinne der Erfüllung der Vorgaben des Hearingberichts optimal geschützt. 3.3 Optimaler Schutz des Versicherungskunden am Point of Sale 77 Über den Inhalt der Versicherungsprodukte muss der Versicherer den Kunden bzw. Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a-g VVG detailliert informieren. Diese Informationen sind so zu übergeben, dass der Versicherungsnehmer "sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt". Diese Informationen erfolgen regelmässig mit einer schriftlichen Broschüre. Bei Verletzung dieser Informationspflicht kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Nach Vertragsabschluss muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Police zustellen, in der alle wesentlichen Vertragspunkte, namentlich die Rechte und Pflichten der Parteien, erwähnt sind. Der Kunde kann die Police wenn sie dem Vertrag nicht entspricht innerhalb von vier Wochen rügen. Anschliessend gilt die Vermutung, dass die Police mit dem Vertrag übereinstimmt. Damit ist sichergestellt, dass der Kunde eine verbindliche Beschreibung des Versicherungsproduktes erhält. Auch die Verhaltenspflichten am Point of Sale sind somit optimal geregelt. Mit der schriftlichen Abgabe der Informationen zur vorgenannten Informationspflicht (1) und der nachträglichen Zustellung der Versicherungspolice (2) wird auch der Dokumentationspflicht optimal Rechnung getragen. 3.4 Schutz des Versicherungskunden vor ausländischen Anbietern 78 Die schweizerischen Versicherten sind gegenüber ausländischen Versicherungsunternehmen, die in der Schweiz tätig werden oder Produkte verkaufen wollen, sehr gut geschützt. Ausländische Versicherungsunternehmen bedürfen wollen sie in der Schweiz tätig sein einer Bewilligung der FINMA. Gebundene und ungebundene Versicherungsvermittler dürfen einem in der 34 Rz 1 ff

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P. Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene

Mehr

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Präambel Die übrigen den Bewilligungsträgern obliegenden gesetzlichen,

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung, ABV) vom 21. Oktober 1996 (Stand am 14. Januar 1997) Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission), gestützt

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Mandatsvertrag. zwischen

Mandatsvertrag. zwischen Mandatsvertrag zwischen stucki versicherung treuhand ag Seestrasse 30 3700 Spiez und (im Folgenden stucki-vt genannt) (im Folgenden Firma/Person genannt) 1. Gegenstand stucki-vt übernimmt die ausschliessliche

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 9104-414 Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 IVK Versicherungskonzepte Beratungsprotokoll - Verzichtserklärung zwischen

Mehr

Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende

Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende Stand: Oktober 2015 Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende beachten? Regeln für die produktakzessorischen Versicherungsvermittler 1. Welche Veränderungen kommen auf die Gewerbetreibenden zu,

Mehr

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Gebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14

Gebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14 Gebundene Versicherungsvermittler Nr. 171/14 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax:

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Robert Günther Versicherungsmakler

Robert Günther Versicherungsmakler Robert Günther Versicherungsmakler Bewertung: Sehr hoch Schwerpunkte: Private Krankenversicherung Altersvorsorge Berufsunfähigkeit Krankenzusatzversicherung betriebliche Altersvorsorge Gewerbeversicherung

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Die Umsetzung der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung

Die Umsetzung der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung Praktikerseminar Europäische Versicherungswirtschaft und Privatrecht Nürnberg, 25. Juni 2003 Die Umsetzung der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung Berufszulassung von Versicherungsvermittlern Rechtsanwalt

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER. 1. Rechtsgrundlagen

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER. 1. Rechtsgrundlagen MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

3. Angaben zu einer bisherigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler

3. Angaben zu einer bisherigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler IHK Ulm Versicherungsvermittler Olgastraße 97-101 89073 Ulm Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO - Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, e.g., e.v.) - Hinweise:

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Warum ist ein Versicherungsmakler so wertvoll für Sie? Der feine Unterschied zwischen bedarfsorientierter Beratung und Produktverkauf

Warum ist ein Versicherungsmakler so wertvoll für Sie? Der feine Unterschied zwischen bedarfsorientierter Beratung und Produktverkauf Warum ist ein Versicherungsmakler so wertvoll für Sie? Der feine Unterschied zwischen bedarfsorientierter Beratung und Produktverkauf Checkliste Was gute Berater auszeichnet opolja, Fotolia #6577279 Uns

Mehr

Organhaftpflichtversicherung

Organhaftpflichtversicherung Organhaftpflichtversicherung Fragebogen Dieser Fragebogen soll es uns ermöglichen, Ihnen eine nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen ausgerichtete Versicherungslösung anzubieten. Deshalb bitten wir Sie,

Mehr

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG MERKBLATT VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind. Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende Versicherungsvermittler

Mehr

Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung) in Revision - Vernehmlassung EAVO

Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung) in Revision - Vernehmlassung EAVO Herr Pascal Couchepin Bundesrat Eidg. Departement des Innern 3003 Bern Basel, 14. Dezember 2004 A.124.2/MLO Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung)

Mehr

Funktion der FINMA im Wettbewerb der Zusatzversicherer

Funktion der FINMA im Wettbewerb der Zusatzversicherer Funktion der FINMA im Wettbewerb der Zusatzversicherer 18. März 2015 / Trendtage Gesundheit Luzern Markus Geissbühler, Leiter Abteilung Krankenversicherung 2 31. Januar 2014 3 31. Januar 2014 Inhalte Aufgaben

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen zum 11.06.2010

Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen zum 11.06.2010 Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen Begriffserklärungen: VKR = Verbraucherkreditrichtlinie Umsetzung der neuen VKR tritt in Kraft VVI = Vorvertragliche Informationen Vergütungsinformation & Stand des

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

Vorteile einstreichen

Vorteile einstreichen Vorteile einstreichen Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Wichtige Informationen für unsere Kunden Viele Vorteile für Sie als Kunden Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Rechte und Pflichten

Mehr

vom 26. November 2004

vom 26. November 2004 705.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 20 ausgegeben am 28. Januar 2005 Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversiche-

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer In letzter Zeit kam es von der Mitgliederseite vermehrt zu Anfragen,

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

Reglement. über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement)

Reglement. über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement) Reglement über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement) I. Allgemeines 1. Voraussetzungen Art. 1 Grundsätze Das Mitglied von LEADING SWISS AGENCIES muss: a) in der Schweiz domiziliert sein,

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I

Mehr

Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

Vermögensschadenshaftpflichtversicherung Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 108525 Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler, -berater Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter,

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Heubeck Anbietervergleich. Den passenden Partner finden

Heubeck Anbietervergleich. Den passenden Partner finden Heubeck Anbietervergleich Den passenden Partner finden Unterstützung bei der Auswahl Ihres Versicherungspartners Betriebliche Altersversorgung (bav) ist mit der Übernahme von Risiken verbunden: Renten

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Online-Partnerportal Nutzungsvereinbarung für Versicherungsnehmer HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Niederlassung Schweiz Dufourstrasse 46 8034 Zürich Telefon:

Mehr

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs.

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs. (Absender) Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Geschäftsbereich Recht und Steuern Kerschensteinerstr. 9 63741 Aschaffenburg Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnisbefreiung

Mehr

Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln

Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweise Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,

Mehr

Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen

Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen 15. April 2013 Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen Erläuterungsbericht Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch A225844/00097/1046297

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater die Pflicht, dem Kunden beim

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Annexvermittler. Nr. 172/09

Annexvermittler. Nr. 172/09 Annexvermittler Nr. 172/09 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax: 0911/13 35-150390

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003 0.741.310.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 225 ausgegeben am 14. November 2003 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1, Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) Entwurf vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr