Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung ROLAND HOHEISEL-GRULER

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1 Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung

2 Wo stehen wir? Gefahrenabwehr Strafverfolgung Befragung Vernehmung

3 Handeln der Polizei Art. 1 (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Art. 20 (3) GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

4 Handeln der Polizei / Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte IPbpR (UN-Zivilpakt) IPbpR Menschenrechte Völkervertragliche Menschensrechtsbindung Ratifizierung: Dt. Gesetz zum IPbpR Art. 20 III GG Menschenrechtsbindung über Gesetzesbindung Menschenrechtsbindung des polizeilichen Handelns

5 Handeln der Polizei / EMRK EMRK Menschenrechte Völkervertragliche Menschensrechtsbindung Dt. Gesetz zur EMRK Art. 20 III GG Menschenrechtsbindung über Gesetzesbindung Menschenrechtsbindung des polizeilichen Handelns

6 EU-Grundrechtecharta EU-GRCh Art. 51 I 1. Alt. EU-GRCh EU-Sekundärrecht Richtlinien Verordnungen Art. 51 I 2. Alt. EU-GRCh Gesetze, Ermächtigungsgrundlagen Art. 20 III GG mittelbare Grundrechtsbindung über Gesetzesbindung Mittelbare Grundrechtsbindung über die Bindung an das unmittelbar anwendbare Sekundärrecht Handeln der Polizei

7 Grundrechte I Art 1 III GG unmittelbare Grundrechtsbindung Grundrechtsbindung polizeilichen Handelns

8 Grundrechte II Grundrechte Art. 1 III GG unmittelbare Grundrechtsbindung Gesetze, Ermächtigungsgrundlagen StPO Polizeirecht u.a. Grundrechtsbindung Art. 20 III GG Mittelbare Grundrechtsbindung über Gesetzesbindung

9 Grundrechtsbindung Jedes polizeiliche Handeln ist mittelbar über Art. 20 III GG oder unmittelbar über Art. 1 III GG an die Grundrechte gebunden. Jeder Maßnahme ist daher eine Grundrechtsprüfung voranzustellen.

10 Situation - Eingangsfragen Was ist das inhaltliche und formale Ziel einer Befragung oder Vernehmung? Welche Rechte kann ein Betroffener einfordern wollen? Warum soll überhaupt eine Befragung oder Vernehmung durchgeführt werden? Warum muss belehrt werden? Warum gibt es unzulässige Methoden? Was können die Folgen sein, wenn Fehler gemacht werden?

11 Grundrechtsgewährleistungen Recht auf Äußerung Es muss die Gelegenheit zu mindestens einer schriftlicher Äußerung bestehen Recht auf Information Es muss eine umfassende Kenntnis vom Vorwurf bestehen und Akteneinsicht gewährleistet werden Recht auf Berücksichtigung Die Äußerung muss auch zur Kenntnis genommen werden

12 Menschenwürde Art. 1 GG Art. 103 I GG Rechtsstaatsprinzip Art. 20 GG Recht auf rechtliches Gehör Recht auf Äußerung Recht auf Information Recht auf Berücksichtigung

13 Grundrechtsgewährleistungen Recht auf Nicht- Äußerung Recht zu schweigen Recht auf Nichtbelastung Niemand muss Zeugnis gegen sich selbst ablegen

14 Menschenwürde Art. 1 GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 I GG Art. 14 III IPbpR Rechtsstaatsprinzip Art. 20 GG Selbstbelastungsfreiheit Recht auf Nicht- Äußerung Recht auf Nichtbelastung nemo tenetur se ipsum accusare

15 Grundrechtsgewährleistungen Unschuldsvermutung Jeder einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte ist während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig zu behandeln. Der Verdächtige oder Beschuldigte muss nicht seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde muss seine Schuld beweisen.

16 Art. 6 II EMRK Art. 48 EU-GRCh Art. 14 II IPbpR Rechtsstaatsprinzip Art. 20 GG Unschuldsvermutung Unschuldsvermutung

17 Grundrechtsgewährleistungen Keine Strafe ohne Schuld Jede Strafe setzt Schuld voraus Verhältnismäßigkeit Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen.

18 Menschenwürde Art. 1 GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 I GG Rechtsstaatsprinzip Art. 20 GG Schuldprinzip Keine Strafe ohne Schuld Verhältnismäßigkeit

19 Grundrechtsgewährleistungen Recht, nicht gefoltert zu werden Verbot der bewussten Zufügung von Schmerzen oder sonstigen Übeln oder zum Zwecke der Brechung des Willens (Folter) Recht, nicht misshandelt zu werden Verbot jeder üblen, unangemessenen, entehrenden, entwürdigenden oder demütigenden Behandlung

20 Menschenwürde Art. 1 GG Recht auf körperliche Unversehrtheit Art. 2 II S1 GG Art. 104 I S2 GG Rechtsstaatsprinzip Art. 20 GG Art. 3 EMRK Art. 4 EU-GrCH Misshandlungsverbot Recht, nicht gefoltert zu werden Recht, nicht misshandelt zu werden

21 Grundrechtsgewährleistungen Recht auf ein faires Vefahren Das Strafverfahren muss vom Ermittlungsverfahren bis zur Rechtsmittelinstanz insgesamt fair sein Fairnessgebot Das Vefahren muss den staatlichen Mindestgarantien genügen. fair trial Oberbegriff für eine Vielzahl strafprozessualer Rechte und verfassungsrechtliches Auffanggewährleistungsrecht, das immer dann zur Anwendung kommt, wenn speziellere Gewährleistungsrechte nicht einschlägig sind

22 Menschenwürde Art. 1 GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 I GG Freiheit der Person Art. 2 II GG Art. 6 I EMRK Rechtsstaatsprinzip Art. 20 GG faires Verfahren Recht auf ein faires Vefahren Fairnessgebot fair trial

23 Textbefund Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III GG (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. rechtliches Gehör nemo tenetur se ipsum accusare Schuldprinzip Misshandlungsverbot Unschuldsvermutung faires Verfahren

24 Textbefund Menschenwürde Art. 1 I GG (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. rechtliches Gehör nemo tenetur se ipsum accusare Schuldprinzip Misshandlungsverbot faires Verfahren

25 Textbefund allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 I GG (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. nemo tenetur se ipsum accusare Schuldprinzip faires Verfahren

26 Textbefund Recht auf körperliche Unversehrtheit Art. 2 II S 1 GG (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Misshandlungsverbot

27 Textbefund Freiheit der Person Art. 2 II S2 GG (2)... Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. faires Verfahren

28 Textbefund: rechtliches Gehör Art. 103 I GG (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

29 Textbefund: nemo tenetur se ipsum accusare Art 14 III IPbpR (3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien: g) er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

30 Textbefund: Unschuldsvermutung (2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Art. 6 EMRK Art. 48 EU-GRCh (1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig. (2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten. Art. 14 II IPbpR

31 Textbefund: Misshandlungsverbot Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Art. 3 EMRK Art. 4 EU-GRCh Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. Art. 104 I GG

32 Textbefund: faires Verfahren (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

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