Richtlinien für die Produktion tierschutzgeprüfter. Freiland-Masthühner

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1 Richtlinien für die Produktion tierschutzgeprüfter Freiland-Masthühner Übersicht 1 Geltungsbereich Definitionen Eingriffe an Tieren Mastlinien Stall, Besatzdichte im Stall und Stalleinrichtungen Einstreu Licht Außenscharrraum Auslauföffnungen Weide/Auslauf im Freien und Besatzdichte im Auslauf Inspektion der Tiere und Einrichtungen, Versorgung kranker und verletzter Tiere Reinigung Zukauf von Küken Transport Betäubung/Schlachten Buchführung Kontrollen... 8 Seite: 1 von 8 Fassung Oktober 2011

2 1 Geltungsbereich Es gilt das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 mit der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, in der jeweils gültigen Fassung. Diese Richtlinie gilt für die Betriebe projektbezogen. 2 Definitionen 2.1 Stall ist ein technisch und räumlich getrenntes Gebäude mit separaten Fütterungs-, Tränke- und Klimatisierungseinrichtungen und umliegendem Auslauf. 2.2 Stallbodenfläche ist die von den Tieren begehbare Stallgrundfläche. Für die Tiere nicht begehbare, abgetrennte Stallbereiche werden in der Berechnung der Stallbodenfläche nicht berücksichtigt. 2.3 Nutzbare Fläche Als nutzbare Fläche gilt eine uneingeschränkt begehbare, mindestens 30 cm breite und höchstens 14 [%] (= 8 [ ]) geneigte Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 45 [cm] (Mindestabstand zwischen den Ebenen). Als nutzbare Flächen gelten nur Gitter- und Rostflächen mit direkt darunter liegender Entmistung sowie die eingestreuten Stallbodenflächen. Flächen unter Fütterungen, Tränken und Sitzstangen werden als nutzbare Fläche angerechnet. Für die Tiere nicht begehbare, abgetrennte Stallbereiche werden in der Berechnung der nutzbaren Fläche nicht berücksichtigt. Einschließlich des Stallbodens dürfen maximal drei übereinander liegende Ebenen vorhanden sein. 2.4 Außenscharrraum Der Außenscharrraum ist eine überdachte und durch Windschutznetze oder Gitter (Wind- und Raubtierschutz) begrenzte Fläche mit Außenklima, die unmittelbar an den Stallraum anschließt. Flächen im Außenscharrraum sind nicht als nutzbare Fläche anrechenbar. 2.5 Lichttag Summe der Zeiten mit künstlicher und/oder natürlicher Beleuchtung im Stall Seite: 2 von 8 Fassung Oktober 2011

3 3 Eingriffe an Tieren Eingriffe (z.b. das Kupieren der Schnäbel) dürfen nicht durchgeführt werden. 4 Mastlinien Es sind Masthühner von einer anerkannt langsam wachsenden Rasse, d.h. mit einer jahresdurchschnittlichen Tagesgewichtszunahme von maximal 35 [g] einzusetzen (z.b. braune Rasse JA-57 und JA-58). Die Kontrollstellle für artgemässe Nutztierhaltung kann jährlich eine Liste der anerkannt langsam wachsenden Rassen vorlegen. 5 Stall, Besatzdichte im Stall und Stalleinrichtungen 5.1 Pro Stall dürfen maximal 4800 Masthühner gehalten werden 5.2 Besatzdichte im Stall Vormast: bis zum Ende der 4. [Lebenswoche] max. 35 Tieren/[m² nutzbare Fläche] Endmast: ab einem Alter von 4 [Wochen] (28 Tage) max.12 Tieren/[m² nutzbare Fläche] 1 bei max. 25 [kg] Lebendgewicht/[m² nutzbare Fläche] Fütterung und Tränkung Für die Tiere müssen ständig ausreichende, funktionstüchtige Tränkemöglichkeiten mit sauberem Trinkwasser zur Verfügung stehen Tränkanlagen sind so zu installieren und instand zu halten, dass ein Überlaufen vermieden wird. Bei Verwendung von Nippeltränken oder Trinknäpfen müssen für jede Gruppe mindestens zwei Tränkeeinrichtungen in Reichweite sein. Die Verteilung der Fütterungs- und Tränkanlagen muss sicherstellen, dass alle Tiere ungehinderten Zugang haben. Die Fütterung darf frühestens 12 [Stunden] vor dem voraussichtlichen Schlachttermin abgesetzt werden. Die Einrichtungen haben den Mindestanforderungen gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 zu entsprechen, d.h.: Fressplatzlänge am Trog oder Band mindestens 3 [cm/masthuhn], Futterrinne am Rundautomaten mindestens 1,5 [cm/masthuhn], Tränkrinnenseite mindestens 2,5 [cm/masthuhn], Tränkrinne an der Rundtränke 3 mindestens 1,5 [cm/masthuhn], mindestens ein Trinknippel oder Tränknapf für 15 [Masthühner]. 1 der Tierbesatz während der Vormast ist im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle zu dokumentieren 2 In Stallungen ohne richtlinienkonformen Außenscharrraum in der Übergangsfrist (s. Punkt 9) und Stallungen mit mehreren übereinander angeordneten, nutzbaren Ebenen darf die Besatzdichte 10 Tiere/m² nutzbare Fläche bei max. 21 kg Lebendgewicht/m² nutzbare Fläche nicht überschreiten. 3 Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, gelten als Rundtränken. Seite: 3 von 8 Fassung Oktober 2011

4 5.4 Erhöhte Sitzgelegenheiten Ab einem Alter von 4 [Wochen] (28 Tage) müssen den Tieren erhöhte Sitzgelegenheiten für Einstallungen spätestens ab dem 01. Jänner 2014 zur Verfügung stehen. Erhöhte Sitzgelegenheiten in Flächenelementen müssen zumindest 10 [%] der nutzbaren Fläche im Stall ausmachen oder es müssen pro Masthuhn 3 [cm] Sitzstangenlänge vorhanden sein. Die erhöhten Sitzgelegenheiten müssen für die Tiere leicht erreichbar sein, im Falle von Sitzstangen so hoch angebracht sein, dass die Tiere darunter hindurch gehen können. 5.5 Lüftung und Heizung Die Temperatur und Feuchtigkeit sowie der Staub und Schadgasgehalt müssen in Bereichen gehalten werden, die für die Tiere unschädlich sind. Die Lüftung muss ausreichen, um Hitzestress zu vermeiden und, soweit dies in Kombination mit Heizsystemen erforderlich ist, Feuchtigkeit abzuleiten. In den Ställen sind natürliche oder mechanische Lüftungseinrichtungen vorhanden, die entsprechend bedient oder geregelt und so gewartet werden, dass ihre Funktion gewährleistet ist. Wenn die Steuerung des Stallklimas hauptsächlich durch mechanische Lüftungssysteme erfolgt, müssen funktionierende Alarmsysteme und geeignete, funktionstüchtige Ersatzsysteme vorhanden sein. In den Ställen wird für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt, ohne dass es im Tierbereich zu Zugluft kommt. 5.6 Lärm Ventilatoren, Fütterungsapparate oder andere Ausrüstungen müssen so konzipiert sein und installiert sowie instand gehalten werden, dass die Lärmbelastung so gering wie möglich gehalten wird. Der Lärmpegel wird so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm wird vermieden. 5.7 Stromführende Einrichtungen Stromführende Einrichtungen, die das Verhalten der Tiere steuern sollen (z.b. Weidezaundrähte über Fütterungen und Tränken), sind im Stall nicht erlaubt. 6 Einstreu Alle Hühner müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben, die es den Tieren ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen (z.b. Staubbaden, Picken, Scharren). Scharrraum und Außenscharrraum sind flächendeckend mit trockener und lockerer Einstreu (überwiegend Stroh z.b. mit Hobelspänen, Hackschnitzeln oder Sand gemischt) zu versehen. Mindestens 50 [%] der nutzbaren Fläche müssen mit Einstreu versehen sein. Die Mindesteinstreuhöhe sollte am Beginn mindestens 10 [cm] betragen. In weiterer Folge ist eine Einstreutiefe von bis zu höchstens 20 [cm] anzustreben. Um die Einstreu frisch und für die Tiere attraktiv zu halten, ist regelmäßig nachzustreuen. Feucht gewordene oder verkrustete Stellen müssen entfernt und durch frische Einstreu ersetzt werden. Seite: 4 von 8 Fassung Oktober 2011

5 Es ist anzuraten, regelmäßig Getreidekörner einzubringen, um die Hühner zum Auflockern der Einstreu anzuregen. 7 Licht Alle Stallungen müssen in der Lichtphase eine Lichtintensität von mindestens 20 [Lux], auf Augenhöhe der Tiere gemessen, aufweisen, und die gesamte Bodenfläche muss ausgeleuchtet sein. Mit Ausnahme der Kükenaufzucht in den ersten 48 [Stunden] ist eine ununterbrochene Dunkelphase von täglich mindestens 8 [Stunden] gegeben. Die Dunkelphase weist maximal 2 [Lux] im Tierbereich auf. Eine Fensterglasfläche von mindestens 5 [%] Fensterglasfläche der Stallbodenfläche ist vorzusehen (d.h. auf 100 [m² Stallbodenfläche] kommt eine Fensterfläche von zumindest 5 [m²]). Es darf Kunstlicht eingesetzt werden. Es werden nur hochfrequente Leuchtstoffröhren oder Lichtquellen mit kontinuierlichem Licht (z.b. Glühbirnen) verwendet. Bei Lichtänderung sind gleitende oder gestaffelte Übergänge einzuhalten. Bei Beleuchtung ausschließlich durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen eine gleichmäßige Verteilung des Lichts im Stallbereich sicherstellen. 8 Außenscharrraum Es muss ein Außenscharraum 4 mit einem Flächenanteil von mindestens 33 [%] der nutzbaren Fläche vorhanden sein, der spätestens ab einem Alter von 4 [Wochen] (28 Tage) während des gesamten Lichttages uneingeschränkt zugänglich sein muss. Der Außenscharrraum muss eine Höhe von mindestens 1,5 [m] haben und sich auf gleicher Ebene wie der Stall befinden bzw. der Niveauunterschied vom Stall zum Außenscharrraum darf maximal 40 [cm] betragen. Größere Niveauunterschiede können durch Auf- oder Abstiegshilfen überwunden werden, bedürfen aber einer Genehmigung durch die Kontrollstelle. Um die Nutzung durch die Masthühner zu gewährleisten, muss während des gesamten Lichttages für ausreichende, künstliche Beleuchtung im Außenscharrraum gesorgt sein. Der Außenscharrraum muss über Windschutzmöglichkeiten verfügen. Die tatsächliche Nutzung des Außenscharrraums wird durch den Betriebsführer mittels eines gezielten Fütterns der Tiere regelmäßig sichergestellt. Die Betreuung des Außenscharrraums muss hygienischen Anforderungen gerecht werden, um eine Übertragung von Krankheiten durch Nager, Wildvögel etc. einzudämmen. 4 für alle Stallneu- bzw. -umbauten ab 01. Jänner Für bestehende Stall(alt-)bauten gilt eine maximale Übergangsfrist bis zum 01. Mai Seite: 5 von 8 Fassung Oktober 2011

6 8.1 Staubbad im Außenscharrraum Im Außenscharrraum ist ein vor Nässe geschütztes Staubbad zur Gefiederpflege in der Größe von mindestens 3 [m²] für 1000 [Tiere] (empfohlen 5 [m²] für 1000 [Tiere]), vorzusehen. Die Tiefe des Staubbades muss den Tieren ausreichend Möglichkeit geben, ihre arttypische Gefiederpflege ungehindert ausüben zu können. Der Richtwert hierfür beträgt 10 [cm]. 9 Auslauföffnungen Die Gesamtbreite der Auslauföffnungen vom Stall in den Außenscharraum und ebenso der Öffnungen vom Außenscharraum auf die Weide muss 4 [m] je 100 [m²] Stallbodenfläche betragen. Eine Verringerung der Auslauföffnungsbreite bei Kälte (d.h. bei starkem Wind und Temperaturen unter 0 [ C]) ist zulässig, sofern der Außenscharrraum für die Masthühner weiterhin erreichbar ist. Die Höhe einer einzelnen Auslauföffnung beträgt mindestens 35 [cm], die Breite mindestens 40 [cm]. Die Auslauföffnungen vom Stall in den Außenscharraum müssen über automatische Schieber-/Klappenöffnungen verfügen. Die Auslauföffnungen müssen für die Hühner leicht erreichbar sein. Bei Neubauten (ab 01. Jänner 2010) dürfen die Auslauföffnungen zum Außenscharrraum für die Masthühner im Stall nicht weiter als 12 [m] entfernt sein. Flächen, die im Stall mehr als 12 [m] von einer Auslauföffnung zum Außenscharrraum entfernt sind, zählen dann nicht zur nutzbaren Fläche Weide/Auslauf im Freien und Besatzdichte im Auslauf Ab einem Alter von 4 [Wochen] (28 Tage) müssen die Hühner tagsüber Zugang zu einer Weide im Ausmaß von mind. 4 [m² Fläche/Masthuhn] haben. 6 Die überwiegend begrünte Weidefläche muss für die Masthühner leicht erreichbar und tatsächlich nutzbar sein. Entfernungen über 100 [m] dürfen nicht überschritten werden, innerhalb der ersten 50 [m] um den Stall muss eine Auslauffläche von 1 [m²] pro Tier zur Verfügung stehen. Die Weideflächen weisen ausreichend Einrichtungen zum Schutz vor Witterung, Sonne und Raubtieren auf. Eine Überweidung ist zu vermeiden, bei Überweidung wird eine Koppelung des stallnahen Bereiches empfohlen. Die Weidefläche muss größtenteils bewachsen sein und darf nicht zu anderen Zwecken genutzt werden außer als Obstgarten, Wald oder Großviehweide. 5 Bei Altbauten bis 31. Dezember 2009 dürfen die Auslauföffnungen zum Außenscharrraum für die Masthühner im Stall nicht weiter als 15 [m] entfernt sein. Flächen, die im Stall mehr als 15 [m] von einer Auslauföffnung zum Außenscharrraum entfernt sind, zählen dann nicht zur nutzbaren Fläche. 6 Im Sommerhalbjahr möglichst ganztägig, mindestens jedoch acht Stunden, im Winterhalbjahr mindestens vier Stunden täglich. Bei Außentemperaturen unter 0 C und starkem Wind kann die Auslaufzeit auf die Mittagszeit beschränkt werden oder entfallen. Seite: 6 von 8 Fassung Oktober 2011

7 11 Inspektion der Tiere und Einrichtungen, Versorgung kranker und verletzter Tiere Alle Hühner im Betrieb sind mindestens zwei Mal täglich zu inspizieren. Der Halter trägt dabei dafür Sorge, dass die zuständige Person alle Hühner aus einer Entfernung von höchstens drei [Metern] inspiziert. Die Funktionstüchtigkeit der Versorgungseinrichtungen (Futter- und Tränkeeinrichtungen) ist mindestens zweimal täglich zu überprüfen. Erkrankte oder verletzte bzw. Tiere in sichtlich schlechtem Gesundheitszustand, z.b. mit Laufschwierigkeiten oder schweren Missbildungen sind angemessen zu behandeln, separat unterzubringen (Krankenabteil) und es ist gegebenenfalls ein Tierarzt zu Rate zu ziehen. Tiere, die nicht behandelbar sind und offensichtlich unter ihrem Gesundheitszustand leiden, sind unverzüglich fachgerecht und schmerzfrei zu töten. 12 Reinigung Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Hühnern in Berührung kommen, sind nach jeder Stallräumung und bevor die Einheit neu belegt wird gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen sauber gehalten werden. Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Tiere sind täglich zu entfernen. 13 Zukauf von Küken Bestimmungen zum Bezug von Küken werden durch eine separate Richtlinie geregelt. 14 Transport Die Tiere müssen nach dem Verladen sofort zum nächst möglichen Schlachthof transportiert werden, wobei der Transport 4 [Stunden] nicht überschreiten darf. Weitere Bestimmungen zum Transport werden durch eine separate Richtlinie geregelt. 15 Betäubung/Schlachten Bestimmungen zur Betäubung und Schlachtung werden durch eine separate Richtlinie geregelt. 16 Buchführung Über die Aufzeichnungen gemäß Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG hinaus führt der Eigentümer oder Halter für jede Einheit seines Betriebs Buch über a) die Zahl der eingestallten Hühner; b) ihre Herkunft; c) Art und Menge des angelieferten Futters je Anlieferung sowie die Liefertermine; d) etwaige medizinische und tierärztliche Behandlungen; e) tägliche Todesfälle mit Angabe der Todesursachen, soweit bekannt; f) das Durchschnittsgewicht der Hühner am Tag der Versendung zum Schlachthof; g) die Zahl der zum Schlachthof gesandten Hühner Seite: 7 von 8 Fassung Oktober 2011

8 Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. 17 Kontrollen Alle Produktionsbetriebe müssen 1mal jährlich auf Einhaltung der Richtlinien überprüft werden. Zusätzlich dürfen unangemeldete laufende Kontrollen stichprobenartig von der Kontrollstelle für artgemäße Nutztierhaltung durchgeführt werden (Überkontrolle). Bei Verstößen gegen die Richtlinie werden Fristen vergeben und die Betriebe müssen dementsprechend öfter überprüft werden. Der Richtlinienhalter behält sich vor, stichprobenartige unangekündigte Kontrollen in Ausnahmefällen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (Nachkontrolle). Seite: 8 von 8 Fassung Oktober 2011

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