Kunden-Info Ausgabe Winter 2005/2006
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- Inken Schulze
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1 GROUP Kunden-Info Ausgabe Winter 2005/2006 AHV / ALV / EO UVG BVG 3. Paket der BVG-Revision Neues Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Versicherungsvertragsgesetz VVG Teilrevision Versicherungsnachweise in der Motorfahrzeugversicherung Krankentaggeld- und Unfallversicherung Leistungskürzungen bei verspäteter Schadensmeldung bei Kantonalen Gebäudeversicherungen 22. August 2005 es regnet und regnet in Chur ab 2006 mit konzentriertem Marktauftritt Aus- und Weiterbildung für unsere Kunden Wir über uns
2 AHV / ALV / EO Die Eckwerte für die AHV / ALV / EO haben gegenüber dem nicht geändert. UVG Der maximal versicherte Jahreslohn beträgt wie bis anhin CHF Die Prämiensätze ändern teilweise per (Bonus- / Malussystem / Erfahrungstarifierung). BVG Auch hier sind die Eckwerte nicht verändert worden. Die BVG-Pflicht (Eintrittsschwelle) besteht nach wie vor ab CHF Der Koordinationsabzug beträgt CHF Als maximal anrechenbarer BVG-Lohn gilt CHF und auch der maximal versicherte BVG-Lohn bleibt bei CHF Auch die Mindest-Verzinsung für den obligatorischen BVG-Teil wird unverändert weitergeführt (2.5 %). 3. Paket der BVG Revision (steuerrechtliche Bestimmungen) Die 1. BVG-Revision bringt mit dem 3. Teil per wichtige Änderungen aus steuerlicher Sicht, die in der persönlichen Finanz- und Pensionierungsplanung berücksichtigt werden müssen. Es gelten neue Regelungen. Beginn einer selbständigen Tätigkeit Selbständigerwerbende konnten bisher unbeschränkt Mittel aus dem BVG beziehen. Der Zeitpunkt spielte bis anhin keine Rolle. Neu ist das nicht mehr uneingeschränkt möglich. Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, kann nur noch innerhalb eines Jahres seit Beginn seiner Selbständigkeit die Freizügigkeitsleistung beziehen. Die Frist von einem Jahr beginnt mit der Verfügung der AHV betreffend Statuswechsel zum Selbständigerwerbenden. Guthaben Säule 3A Neue Anrechnungsmethode Nun herrscht bei Selbständigerwerbenden Klarheit bezüglich der Anrechnung von Mitteln aus der Säule 3A für die berufliche Vorsorge. Unter altem Recht wurden pauschal 80 % des in der Säule 3A geäufneten Kapitals als anrechenbar taxiert. Dies in der falschen Annahme, dass jeder Selbständigerwerbende jederzeit in vollem Umfang in die 3A-Vorsorge einzahlt. Wer nun aber weniger als die jährlich erlaubten und abzugsberechtigten 20 % seines Einkommens (zurzeit max. CHF ) auf die Seite legte, dem wurde zu viel Säule 3A-Guthaben angerechnet und damit wurde er um die Möglichkeit zum Einkauf in die 2. Säule gebracht. Die Tabelle der Anrechnung der 3A-Guthaben ist im Internet unter folgender Adresse zu finden: Neuberechnung der Einkäufe - Limitierung entfällt Durch die 1. BVG-Revision werden tendenziell strengere Auflagen und Beschränkungen für freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse eingeführt. Es gibt jedoch auch gute Nachrichten: Die bisherige Einkaufslimitierung von Art. 79a BVG entfällt. Damit können Versicherte ihre Vorsorgelücken neu uneingeschränkt bis zum reglementarischen Maximum auffüllen (Ausnahmen siehe Zuzug aus dem Ausland). Einkäufe und WEF-Vorbezüge Freiwillige und steuerbegünstigte Einkäufe zur BVG-Leistungserhöhung waren bis anhin auch bei einem bestehenden Vorbezug (Erwerb privaten Wohneigentums WEF-Vorbezug) möglich. Ab 2006 sind Einkäufe nur noch erlaubt, nachdem der WEF-Vorbezug zurückbezahlt wurde. Diese Regelung, die auch WEF-Vorbezüge vor 2006 einbezieht, wurde von einigen Kantonen bereits vor dem angewendet. Kunden-Info der Group Ausgabe Winter 2005 / 2006
3 Kapitalbezug nach freiwilligem Einkauf Nach freiwilligem Einkauf können ab 2006 die daraus resultierenden Leistungen in den ersten drei Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden. Unklar ist im Moment noch, für welchen Teil des Altersguthabens die Restriktion gilt: für das gesamte Kapital, also auch für den Teil, der vor dem Einkauf bereits vorhanden war, oder nur für die Einkaufssumme? Zu klären ist zudem, ob der restriktive Kapitalbezug für die Hinterbliebenen bestehen bleibt, wenn der Versicherte vor Ablauf der dreijährigen Frist stirbt, wie das nach dem Buchstaben des Gesetzes vorgesehen ist. Zuzug aus dem Ausland Für ausländische Arbeitnehmer, die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung angehört haben, werden auf Anfang 2006 die Möglichkeiten zum Einkauf eingeschränkt. In den ersten fünf Jahren dürfen sich diese Personen nur noch mit maximal 20 % pro Jahr ihres versicherten Lohnes einkaufen. Frühpensionierung Die vorzeitige Pensionierung kann ab Alter 58 mit zusätzlichen Einlagen vorfinanziert werden. Die dazu notwendigen Einkäufe sind unter den oben genannten Einschränkungen steuerbegünstigt. Jedoch können diese Nachfinanzierungen nur durchgeführt werden, wenn die Vorsorgeeinrichtungen die reglementarischen Grundlagen im Vorsorgereglement einführen. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Vorsorgeeinrichtungen diese Möglichkeiten anbieten werden. Die Abklärungen laufen zur Zeit. Wahl verschiedener Vorsorgepläne Die Vorsorgeeinrichtungen führten pro Arbeitnehmerkategorie bisher je einen Plan: beispielsweise je einen für Angestellte, Kader und eventuell für die Geschäftsleitung. Neu dürfen ab 2006 die PK bis zu drei Vorsorgepläne pro Kollektiv anbieten. Die diesbezüglichen Einschränkungen in der Plangestaltung sind jedoch «restriktiv». Wahl der Anlagestrategie Analog zur Auswahl verschiedener Vorsorgepläne können die Vorsorgeeinrichtungen ab nächstem Jahr auch unterschiedliche Anlagestrategien pro Vorsorgeplan anbieten. Voraussetzung dafür wäre allerdings ein minimaler versicherter Lohn in Höhe von CHF (1,5-mal der obere Grenzwert von CHF ). Für solche Lösungen sind eigene Pensionskassen nötig. Die Praxis wird zeigen, ob sich solche Zusatzlösungen etablieren, von Kunden gewünscht sind und einem Bedürfnis entsprechen. Beschränkung des versicherten Lohns Der maximal versicherbare BVG-Lohn wird neu auf CHF begrenzt (10-facher oberer Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG). Die zunehmende Regulierung der zweiten Säule kann nicht als positive Entwicklung betrachtet werden. Nicht nur der Regulierte, sondern auch der Regulator ist in der Umsetzung stark gefordert, wenn nicht überfordert. Trotzdem bringt der dritte Teil der ersten BVG-Revision auch positive Aspekte mit sich. Aspekte, die in der persönlichen Finanz- und Pensionierungsplanung neue Möglichkeiten bieten. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dieser Materie ist sehr zu empfehlen. Autoren / Kontakte: / Neues Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): Registrierung und Informationspflicht für Versicherungsvermittler Mit Wirkung ab 2006 wird das neue VAG in Kraft treten. Darin wird unter anderem neu eine Registrierungspflicht für ungebundene Versicherungsvermittler (Broker und Makler) vorgeschrieben. Die Registrierung ist sowohl für juristische wie auch für natürliche Personen vorgeschrieben. Für die Registrierung müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Wichtigste Kriterien sind neben Bedingungen, welche für die Unabhängigkeit erfüllt sein müssen, fachliche Voraussetzungen sowie die finanzielle Gewähr des Vermittlers. Kunden-Info der Group Ausgabe Winter 2005 / 2006
4 Die wird alle ihre juristischen Personen und auch alle ihre Mitarbeiter, welche im Kundenkontakt sind und demzufolge der Registrierungspflicht unterliegen, entsprechend registrieren lassen. Wir erfüllen sowohl die fachlichen als auch die finanziellen Voraussetzungen hierfür. Obwohl das Gesetz per in Kraft tritt, können zur Zeit noch keine Anmeldungen vorgenommen werden! Es gilt eine Frist bis zum Sobald die Eintragung erfolgt ist, werden wir dies auf unserer Homepage entsprechend bei jedem Mitarbeiter unter Angabe der Register-Nummer kommunizieren. Neben der Registrierungspflicht haben wir als Berater bei Kontaktaufnahmen neu auch eine erweiterte Informationspflicht gegenüber unseren Kunden. Neben Angaben zur Person des Beraters enthält die Informationspflicht Angaben zum Beratungs- und Betreuungsangebot, zu den Versicherungszweigen und -anbieter, mit welchen wir eine Zusammenarbeit pflegen, Angaben zu einer allfälligen Bindung zu einem Versicherer, Angabe einer Beschwerdestelle bei Haftungsfragen sowie Informationen zum Umgang mit den Bestimmungen des Datenschutzes und der Geheimhaltung der Daten. Die Betreuungs- und Beratungsqualität sind in der bereits heute auf einem entsprechenden Niveau, so dass die neuen Auflagen für uns, neben administrativem Aufwand und Kosten, keine Anpassungen notwendig machen. Wir haben die neuen Auflagen bereits in der Vergangenheit vollumfänglich erfüllt. Sie können von unseren Beratern zukünftig diese Informationen jederzeit in Form eines Informations-Merkblattes anfordern. Zudem werden wir die allgemeinen Grundsätze und Informationen auf unserer Homepage publizieren. Autor / Kontakt: Versicherungsvertragsgesetz VVG Teilrevision Was verändert die Teilrevision des VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag) bei der Informationspflicht des Arbeitgebers und was ändert sich bei einer Handänderung beim Grundstückserwerb? Profitieren die Unternehmungen von der Teilbarkeit der Prämien? Der Bundesrat hat die Teilrevision des VVG per in Kraft gesetzt. In der Sommer- und Herbstsession 2005 haben die Räte die Differenzbereinigung abgeschlossen und das Referendum wurde gegen diese Gesetzesänderungen nicht ergriffen. Diese Teilrevision ändert vier Schwerpunkte im fast 100jährigen Gesetz. Es sind allesamt Konsumentenanliegen: die Informationspflicht des Versicherers vor dem Abschluss, Folgen einer Anzeigepflichtverletzung, Teilbarkeit der Prämie und die Handänderung. Informationspflicht VVG Art. 3 (Ausnahme: Inkraftsetzung erst per ) Der Versicherer informiert vor dem Abschluss eines Vertrages über dessen Inhalt wie Umfang des Versicherungsschutzes, Dauer und Beendigung, Umwandlungs- und Rückkaufswerte in den Lebensversicherungen und die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten. Der Broker ist verpflichtet diese Informationen dem Kunden weiterzuleiten. Bei Kollektiv- Verträgen mit einem direkten Leistungsanspruch (Art. 87 VVG) muss der Versicherungsnehmer alle Versicherten informieren und der Versicherer liefert die Infos zur Weiterleitung. Krankentaggeld- und Unfall-Zusatz-Verträge sind u.a. von dieser Regelung betroffen. Zukünftig werden die Arbeitgebenden verpflichtet, alle relevanten Informationen aus diesen Verträgen seinen Arbeitnehmenden mitzuteilen. Dies kann im Personalreglement, im Arbeitsvertrag oder mittels Broschüren geschehen. empfiehlt einen speziellen Anhang zum Arbeitsvertrag zu erstellen, worin alle Informationen über den Versicherungsschutz enthalten sind. Der Vorteil dieser Ergänzungen zu Arbeitsverträgen ist, dass Versicherungs-Vertragsänderungen nur in diesen Anhängen angepasst werden müssen und Arbeitsverträge oder Personalreglemente unverändert bleiben. Erleiden Arbeitnehmende einen Nachteil aus fehlenden Informationen, so werden die Arbeitgebenden ersatzpflichtig. Die Mitarbeitenden erstellen Vorschläge für diese Anhänge zum Arbeitsvertrag. Kunden-Info der Group Ausgabe Winter 2005 / 2006
5 Anzeigepflichtverletzung VVG Art. 6 Im revidierten Artikel gilt bezüglich der Leistungsbefreiung des Versicherers neu ein Kausalitätserfordernis: Künftig ist der Versicherer nur noch leistungsfrei, wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache den späteren Schaden «beeinflusst» hat. Für die übrigen Schadenfälle muss er die Leistungen erbringen. Die Anzeigepflichtverletzung führt zudem nur noch zu einem Kündigungsrecht des Versicherers. Die Kausalität zwischen der Anzeigepflichtverletzung und dem Schadenereignis wird die Gerichte mit Sicherheit beschäftigen, denn ob ein Zusammenhang zwischen den falschen oder verschwiegenen Tatsachen und dem Schadenfall besteht oder nicht, kann sicherlich unterschiedlich ausgelegt werden. Der Vorteil an dieser Gesetzesänderung liegt darin, dass Leistungen die bereits fällig geworden sind, weiterhin ausbezahlt werden, wenn die Kausalität nicht gegeben ist. Beispielsweise wird eine IV-Rente dem Anspruchsberechtigten weiterhin ausbezahlt, auch wenn der Versicherer den Vertrag wegen falscher Gesundheitsangaben kündet und diese falschen Angaben nichts mit dem Invaliditätsgrund zu tun haben. Die bisherige Regelung gab dem Versicherer ein Rücktrittsrecht. Er konnte (unter Vorbehalt der Ausnahmen von Art. 8 VVG) den Vertag rückwirkend per Vertragsbeginn auflösen. Diese Auflösung hatte folgende Konsequenzen: Der Versicherer musste keine Leistungen erbringen und konnte bereits erbrachte Leistungen zurückfordern. Teilbarkeit der Prämie VVG Art. 24 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet unter Vorbehalt folgender Ausnahmen: Unteilbarkeit der Prämie im Totalschadenfall und im Teilschadenfall bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer während des ersten Jahres der Laufzeit der Versicherung. Bisher war die nichtverbrauchte Prämie dem Versicherer geschuldet. Diese Gesetzesänderung wird starke Auswirkungen auf die Versicherungswirtschaft haben. Wechselt ein Motorfahrzeughalter sein Fahrzeug, steht einem Versichererwechsel nichts mehr im Wege. Neue Anbieter werden diesen Markt bearbeiten. Versicherungsprodukte werden in Leasingverträge integriert. Motorfahrzeug-Generalimporteure werden in Zusammenarbeit mit Versicherungsgesellschaften neue Produkte entwickeln. Das Internet als Vertriebskanal wird das Seine dazutun. Kunden mit Flottenverträgen werden von diesen Veränderungen nicht betroffen. Der Aussendienst-Mitarbeitende der Versicherungsgesellschaften wird der grosse Verlierer dieser Marktveränderung sein. Handänderung VVG Art. 54 Der Versicherungsvertrag endet zum Zeitpunkt der Handänderung unter Vorbehalt der Ausnahmen für die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung und für die obligatorische Gebäudeversicherung. Bisher ging die Police auf den neuen Erwerber über. Die so genannten Vorsorgedeckungen in den Versicherungsverträgen werden mit dieser Gesetzesänderung sehr vorteilhaft. Dieser Gesetzesartikel kann in den Versicherungsbedingungen zugunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abgeändert werden. Diese Gesetzesänderung birgt die grosse Gefahr, dass nach der erfolgten Übertragung kein Versicherungsschutz mehr besteht. Der Vater übergibt seinem Kind seine Firma. Sämtliche bisherigen Verträge enden mit dem Firmenübergang. Der Sohn hat keine Deckung mehr. Informieren Sie ihren Berater frühzeitig, damit die neue Versicherungs-Deckung aufgebaut werden kann. Autor / Kontakt: Versicherungsnachweise in der Motorfahrzeugversicherung Bestellung der Versicherungsnachweise unbedingt über! Bedingt durch die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes VVG besteht neu die Teilbarkeit der Prämie, d.h. bei jedem Fahrzeugwechsel kann der Versicherer problemlos ohne Prämienverlust gewechselt werden. Neue Vertriebskanäle werden entstehen, z.b. mit dem Fahrzeugkauf wird via Garagist zugleich auch ein Versicherungsvertrag abgeschlossen. Kunden-Info der Group Ausgabe Winter 2005 / 2006
6 Bei der Bestellung eines Versicherungsnachweises ist diesem Umstand unbedingt Rechnung zu tragen. Erfolgt der Neuabschluss direkt über den Fahrzeughändler, kann auf die Beratung nicht mehr, oder zu spät Einfluss genommen werden. Insbesondere bei Kunden mit Flottenpolicen, entfallen unsere Dienstleistungen für das betreffende Fahrzeug. Die neue Versicherungsgesellschaft wird in einem solchen Fall einen Einzelvertrag über den Garagisten ausfertigen, der dann nicht mehr über uns als Ihren Versicherungsbroker zugestellt wird. Somit kann nicht nur keine Kontrolle der Police erfolgen, auch im Schadenfall können wir Ihnen nicht mehr die gleichen Dienstleistungen wie bisher anbieten. Verlangen Sie unbedingt bei Ihrem Garagisten, dass der Versicherungsnachweis direkt bei Ihrer SWISS- BROKE-Geschäftsstelle angefordert wird. Wir erstellen gerne und ohne Zeitverlust das für Sie notwendige Versicherungsdokument (Versicherungsnachweis) und werden zugleich für den entsprechenden Versicherungsschutz besorgt sein. Autor / Kontakt: Krankentaggeld- und Unfallversicherung In der letzten Ausgabe unserer Info-Broschüre haben wir Sie orientiert, dass Leistungsfälle in der Krankentaggeldund Unfallversicherung möglichst frühzeitig angemeldet werden, damit keine Leistungskürzungen erfolgen. In der Zwischenzeit wurden von verschiedenen Versicherungsgesellschaften noch weitergehende Bestimmungen in Kraft gesetzt. Es wird verlangt, dass die Kranken- und / oder Unfalltaggeldkarte mit den Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit monatlich eingeschickt werden müssen. Mit dieser Massnahme will der Versicherer erreichen, dass Eingliederungsmöglichkeiten in den Arbeitsprozess früher erfolgen und so die Tage der Arbeitsunfähigkeit reduziert werden können. Bei Nichteinhalten dieser Bestimmungen werden Leistungen reduziert oder verweigert. Da grundsätzlich eine massive Zunahme der krankheits- oder unfallbedingten Absenzen feststellbar ist, werden verschiedene Möglichkeiten geprüft um die Ausfalltage zu reduzieren. Dies ist grundsätzlich begrüssenswert. Schlussendlich profitieren die Arbeitgeber wie auch die Arbeitnehmer von günstigeren Prämien oder Überschussbeteiligungen. Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden, dass die Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen jeweils Ende Monat beim Arzt verlangt und im Personalbüro abgegeben werden. Autor / Kontakt: Leistungskürzungen bei verspäteter Schadensmeldung bei Kantonalen Gebäudeversicherungen Hochwasserereignisse gehören in den letzten Jahren immer häufiger zum Schadenalltag der Broker. Gebäude und Inventar werden stark beschädigt und es zeigt sich, wie kulant die Schadenerledigungen der Versicherer abgewickelt werden. Kürzungen wegen verspäteter Meldung des Schadenfalles kennen auch die Kantonalen Gebäudeversicherer. Die Anwendung der einschlägigen Artikeln ist jedoch von Monopolist zu Monopolist sehr unterschiedlich. Die meisten Kantonalen Gebäudeversicherungen sanktionieren eine verspätete Schadensmeldung mit einem Verweis und dem Hinweis, dass bei einer Wiederholung die Leistungen gekürzt werden. Die GVZ (Gebäudeversicherung des Kantons Zürich) wendet ihre Artikel 48 und Art. 50 konsequent an. Art. 48 stipuliert die Meldepflicht innert 20 Tagen nach dem Schadeneintritt und Art. 50 erläutert das Veränderungsverbot. Die GVZ nimmt daher in ständiger Praxis eine Kürzung der Entschädigung vor, wenn das beschädigte Objekt verändert wurde, bevor der Schaden ermittelt oder dessen genaue Ursache festgestellt wurde. Eine Kürzung um 25 Prozent wurde vom Verwaltungsgericht Zürich auch als zurückhaltend und massvoll beurteilt. Kunden-Info der Group Ausgabe Winter 2005 / 2006
7 Um solche Kürzungen der GVZ zu vermeiden, da Kulanzlösungen aus der Sicht der Gleichbehandlung nicht gewährt werden können, ist eine rasche Schadensmeldung zwingend. unterstützt ihre Kunden auch bei der Meldung an die kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten. Schadenplätze sollten vom Geschädigten immer fotografisch aufgenommen werden. Autor / Kontakt: 22. August 2005 es regnet und regnet Ein Szenario aus dem Kanton Obwalden, trifft aber ebenso auf viele andere Gebiete zu!!! Schon am Sonntag setzte der Regen ein und das «Genua-Tief» drohte von weiteren starken Niederschlägen. Sollte es wieder so weit kommen, wie schon zweimal in den letzten fünfzehn Jahren? Nein, es sollte noch viel schlimmer werden. Es regnete und regnete der Wasserspiegel der Seen und der Flüsse stieg an, Zentimeter um Zentimeter, unaufhörlich. Bereits traten die ersten Fluten über die Ufer. Die Pegel stiegen und stiegen weiter. Bereits kamen Erinnerungen an die letzte Überschwemmung aus den Jahren 1998 / 1999 auf. Aber inzwischen wurden ja einige Verbauungen realisiert. Ob sie diesmal Schutz vor den Wassermassen boten? Morgens um vier Uhr ertönte der Wasseralarm. Sofort das Radio einstellen aber nichts klappte vorerst. Keine Informationen, sondern Musik, Musik. Doch bei geöffnetem Fenster war trotz der Dunkelheit alles klar: Das Poltern der Steine in den umliegenden Bächen verriet mit glasklarer Sprache das konnte nicht gut gehen. Und mit der Dämmerung verflogen die letzten Zweifel: Soweit das Auge reichte, sah man Wasser kommen Wasser, nichts als Wasser. Und es stieg stetig weiter an. Es bahnte sich vorerst den Weg über die Landflächen um den See. Doch als das nicht mehr ausreichte, flossen die Wassermassen über die Strassen, Brücken mitten durch s Dorf. Ein unglaublicher Anblick. Mit verheerender Wucht wurden alle Häuser im Zentrum von Sarnen überschwemmt Geschäfte, Wohnungen, Büros und vor allem sämtliche Untergeschosse wurden aufgefüllt mit Wasser, welches Heizöl und Schlamm mit sich führte. Alle versuchten Abwehrmassnahmen waren schlicht und einfach untauglich die Gewalt des Wassers lässt sich nicht bändigen. Verheerende Schäden im Dorfzentrum und auch in der näheren und weiteren Umgebung waren die Folgen. Ob Papeterien, Schuhgeschäfte, Wohnhäuser, Druckereien, Bus- und Motorfahrzeuggaragen alles beschädigt und auf Wochen hinaus unbenutzbar. Hotels und Restaurants müssen für Monate schliessen, das Trasse der Zentralbahn samt Eisenbahnbrücke wurde einfach weggeschwemmt. Allein im Kanton Obwalden werden die Schäden auf 300 bis 400 Millionen Franken geschätzt. Existenzen sind bedroht Häuser können auf Monate hinaus nicht mehr bewohnt werden. Als Versicherungsbroker verfolgten wir diese verheerenden Schäden aus nächster Nähe leisteten Hilfe mit Rat und Tat. In direktem Kontakt und Absprache mit unseren Kunden leiteten wir die erforderlichen ersten Schritte ein. Wir nahmen direkt mit den Versicherungsgesellschaften unserer Kunden Kontakt auf und meldeten die Schadenfälle an. Wir verhandelten mit den Gesellschaften und halfen unseren Kunden beim Ermitteln der Schäden, damit bei deren Erledigung keine Schwierigkeiten auftreten. Wie wichtig ist es in solchen Momenten, wenn unsere Kunden auf ein durchdachtes Notfall-Szenario zurückgreifen können. Bei einem unserer Kunden haben wir ein solches Szenario zwei Monate vor dieser Katastrophe diskutiert und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt; diese bewährten sich bereits nach so kurzer Zeit! Und es zeigt sich nun auch, wie wichtig die Tätigkeit des Brokers für den Kunden ist: Die Versicherungsdeckungen erwiesen sich rundum katastrophentauglich. Wenn die Versicherungssituation nicht einwandfrei im Voraus analysiert wird, sind bei einem solchen Ereignis Existenzen bedroht. Es lohnt sich, Zeit in die Analyse der eigenen Situation zu investieren, dass zum Schaden und dessen Behebung nicht noch schwerere Folgen dazukommen. Autor / Kontakt: Kunden-Info der Group Ausgabe Winter 2005 / 2006
8 in Chur ab 2006 mit konzentriertem Marktauftritt Wachstum, eine klare Positionierung und Struktur auf dem Platz Chur führen dazu, dass die auf den organisatorische Anpassungen vornimmt. So werden die beiden Broker-Geschäftsstellen zusammengelegt und operativ am Stellenweg zusammengefasst. Der Standort Ringstrasse bleibt weiterhin bestehen. Von dort aus wird zukünftig das gesamte Geschäft der beruflichen Vorsorge, insbesonders die Bereiche Pensionskassenberatung und -verwaltung abgewickelt. Der Ausbau ist mit der Einstellung von weiteren Mitarbeitern verbunden. So werden ab 2006 in Chur 21 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und drei Lehrlinge ihren Arbeitsplatz haben. Aus- und Weiterbildung für unsere Kunden Die Group und Risk führen auch im Jahre 2006 wieder verschiedene kundenspezifische Kurse durch. Verlangen Sie die Broschüren «Kursangebote 2006» bei Ihrer Geschäftsstelle oder unter Die Kursausschreibungen sind auch auf unserer Homepage ersichtlich. Wir über uns Die Group AG mit 13 Geschäftsstellen und Kompetenzzentren beschäftigt rund 84 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inkl. 7 Lehrlinge. Besuchen Sie uns auf unserer Homepage unter Hier haben Sie auch die Möglichkeit uns Schadenanzeigen online zuzustellen. Für Ihr Vertrauen und die angenehme Zusammenarbeit danken wir bestens. Wir freuen uns, Sie zu unseren Kunden zählen zu dürfen. Stelleweg Chur Tel Brunngasse Männedorf Tel Giessereistrasse Wetzikon 4 Tel Säule AG Ringstrasse 35D 7004 Chur Tel Vorsorgestiftung Ringstrasse 35D 7004 Chur Tel Neugutstrasse Dübendorf Tel Luzernerstrasse Muri Tel Ziegelbrückstrasse Ziegelbrücke Tel Finance AG Baarerstrasse 113 B 6302 Zug Tel Kirchstrasse Flums Tel Bahnhofplatz Sarnen Tel Mainaustrasse Zürich Tel Risk Stelleweg Chur Tel Kunden-Info der Group Ausgabe Winter 2005 / 2006
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