Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

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1 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Die digitale Arbeitswelt in der Abfallwirtschaft - Erfahrungen und Ausblick - Isabella Hermanns Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Referat WA II 2 "Recht der Abfallwirtschaft"

2 Verfahrensstand Arbeitsentwurf veröffentlicht am Referentenentwurf veröffentlicht am Kabinettbeschluss am Ausschusssitzungen des BRat am (UmwA vertagt) Unterausschuss am UmwA am BRat-Beschluss voraussichtl. am neuer Kabinettbeschluss (Maßgabenbeschluss BRat absehbar); voraussichtl. Ende November 2013 anschließend Verkündung im BGBl. Inkrafttreten am (bis dahin Konzeption der technischen Systeme zur Bürokratieerleichterung) 2

3 Ziele der Verordnung Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gemäß 53, 54 KrWG durch: 1. Schaffung einheitlicher Verfahren Konkretisierung des Ablaufs der Anzeige- und Erlaubnisverfahren 2. Schaffung einheitlicher materieller Standards Konkretisierung an die Zuverlässigkeit sowie die Fach- und Sachkunde 3. Ermöglichung elektronischer Abwicklung Bundesweit einheitliche Lösung zur elektronischen Abwicklung der Verfahren unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie der EU- Dienstleistungsrichtlinie 4. Privilegierung wirtschaftlicher Unternehmen Angemessene Anforderungen an die Sach- und Fachkunde sowie generelle Ausnahme von der Erlaubnispflicht, UA: Ausnahme von der Anzeigepflicht im Einzelfall 3

4 Gilt für: Anwendungsbereich Gewerbliche Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen neben gewerblichen auch im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, d.h. aus Anlass einer anderweitigen Tätigkeit Hintergrund: Rechtsprechung des EuGH Urteil vom C 270/03 Gilt auch für ausländische Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, die im Geltungsbereich des KrWG tätig werden Beachte aber die Sonderregelungen zur Anerkennung von Nachweisen und Erlaubnissen in 53 Abs. 4 und 5 und 54 Abs. 4 und 5 KrWG und die besonderen Zuständigkeitsregelungen 7 Abs. 2 und 9 Abs. 2 AbfAEV 4

5 Zuverlässigkeit Geregelt in 3 AbfAEV Einheitlicher Maßstab für anzeige- und erlaubnispflichtige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Gerichtet an den Inhaber des Betriebes (soweit er tatsächlich die Leitung wahrnimmt) und das Leitungspersonal (soweit vorhanden) Nachgebildet 8 EfBV Positivdefinition in 3 Abs. 1 AbfAEV ( zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet ) Regelbeispiele für Unzuverlässigkeit in 3 Abs. 2 AbfAEV Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe bzw. -buße i.h.v wegen der Verletzung bestimmter Strafvorschriften, UA: 1000 Feststellung einer wiederholten oder grob pflichtwidrigen Verletzung bestimmter Vorschriften 5

6 Fachkunde von Anzeigepflichtigen Geregelt in 4 AbfAEV Gerichtet an den Inhaber des Betriebes und das Leitungspersonal 4 Abs. 1 bis 3 AbfAEV gilt für gewerbsmäßig tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler: Grds. erforderlich sind während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die angezeigte Tätigkeit Möglichkeit der Reduzierung auf ein Jahr bei einschlägiger Ausbildung Möglichkeit der Anerkennung von Kenntnissen einer anderen der vier Tätigkeiten UA: streichen von Makeln und überwiegend auch Handeln, d.h. bei allen vier Betätigungsmöglichkeiten immer Kenntnisse Sammeln oder Befördern, bei Makeln zusätzlich Handeln Bei Berufseinsteiger Ersetzung durch Besuch eines Fachkundelehrgangs 4 Abs. 4 AbfAEV Sonderregelung für im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler Ausreichend ist die berufliche Qualifikation der im Hauptzweck des Betriebs ausgeübten Tätigkeit 7. Oktober 2013 Isabella Hermanns, Anzeige- und Erlaubnisverordnung 6

7 Fachkunde von Erlaubnispflichtigen Geregelt in 5 AbfAEV Gerichtet an den Inhaber des Betriebes (soweit er tatsächlich die Leitung wahrnimmt) und das Leitungspersonal (soweit vorhanden) Erfordernis der praktischen Tätigkeit und Ersetzungsmöglichkeiten wie bei 4 AbfAEV, UA: ebenso wie bei 4 Zusätzlich: Besuch eines Fachkundelehrgangs und regelmäßige Fortbildungen (mindestens alle drei Jahre); neu: unaufgeforderter Nachweis Lehrgangsinhalte in Anlage 1 festgelegt; Möglichkeit der behördlichen Festlegung im Einzelfall ( soll -Vorschrift) Lehrgangsanerkennung erfolgt durch Behörden, aber Weitergeltung der alten Lehrgangsanerkennung bei Umstellung des Lehrgangsinhaltes ( 16 Abs. 5 AbfAEV) 7

8 Sachkunde Geregelt in 6 AbfAEV Nachgebildet dem bisherigen 4 Satz 1 bis 3 und 6 Satz 4 BefErlV Gerichtet an das sonstige Personal ( 2 Abs. 3 AbfAEV-RE), d.h. Beschäftige des Unternehmens, die keine Leitungsfunktion haben, aber mit der konkreten abfallwirtschaftlichen Tätigkeit befasst sind Sachkunde setzt betriebliche Einarbeitung auf Grundlage eines Einarbeitungsplans voraus Fortbildungsbedarf ermittelt der Inhaber oder die zuständigen Leitungspersonen Behörde kann im Einzelfall die Vorlage des Einarbeitungsplans verlangen 8

9 Ablauf des Anzeigeverfahrens Geregelt in 7 AbfAEV Anzeigepflichtiger füllt Vordruck nach Anlage 2 aus und sendet ihn an die zuständige Behörde grds. müssen keine Nachweise beigefügt werden, aber Recht der Behörde bei Verdachtsfällen Nachweise anzufordern (vgl. 53 Abs. 3 Satz 2 KrWG) Ausnahme: Efb und EMAS-betriebe, diese fügen aktuell gültiges Zertifikat/Registrierungsurkunde bei, UA: Übermittlung der Folgezertifikate Behörde prüft die Vollständigkeit der Anzeige Wenn die Anzeige vollständig ist, unverzüglich Anzeigebestätigung Wenn die Anzeige unvollständig ist, unverzüglich Aufforderung die Angaben zu ergänzen Keine Befristung der Anzeige, aber Pflicht zur Neuerstattung, wenn wesentliche Angaben sich ändern Keine Pflicht, die Anzeigebestätigung abzuwarten, da die Tätigkeit erlaubt ist, aber bußgeldbewehrte Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Anzeige ( 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG) 9

10 Ausnahme von der Anzeigepflicht Ausnahme von der Anzeigepflicht für verordnete Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle UA: Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt. 10

11 Ablauf des Erlaubnisverfahrens Geregelt in 9 und 10 AbfAEV Antragsteller füllt Vordruck nach Anlage 3 aus und fügt die in 9 Abs. 2 AbfAEV genannten Unterlagen bei Behörde prüft die Vollständigkeit des Antrages Wenn der Antrag vollständig ist, Bestätigung des Antragseingangs Wenn der Antrag unvollständig ist, unverzüglich Aufforderung die Angaben zu ergänzen Liegen die Erlaubnisvoraussetzungen vor, hat die Behörde die Erlaubnis mithilfe des Vordruck nach Anlage 4 zu erteilen. Besonderheit Genehmigungsfiktion: Nach 54 Abs. 6 S. 2 KrWG i.v.m. 42a VwVfG gilt die Erlaubnis drei Monate nach vollständigem Antragseingang als erteilt, wenn die Behörde untätig bleibt. 11

12 Elektronische Abwicklung Geregelt in 8 und 11 AbfAEV Zur elektronischen Erstattung der Anzeige bzw. Stellung des Antrages stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit. Das System hat die Vordrucke in elektronischer Form vorzuhalten und die elektronische Übermittlung zu gewährleisten. Zuständig für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Systeme sind die Länder. Der Bund leistet aber Unterstützung. Besonderheit elektronische Form: Überall da, wo Schriftform angeordnet ist, ist diese im Rahmen der elektronischen Kommunikation durch die elektronische Form nach 3a Abs. 2 VwVfG zu ersetzen. 12

13 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Gesetzlich geregelte Ausnahmen: 54 Abs. 3 KrWG (öre und EfB), 2 Abs. 3 S.1 ElektroG, 1 Abs. 3 S. 1 BattG In 12 Abs. 1 AbfAEV geregelte Ausnahmen Wirtschaftliche Unternehmen Verordnete und freiwillige Rücknahme Überlassung von Altfahrzeugen EMAS-Betriebe Binnen- und Seeschiffe, UA: Streichung der Binnenschiffe Paket-, Express- und Kurierdienste, UA: Streichung Konsequenz: Nur Anzeigepflicht, vgl. 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG 12 Abs. 2 Möglichkeit der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens durch behördliche Anordnung im Einzelfall 13

14 Sonstige Vorschriften der AbfAEV Mitführungspflichten, 13 AbfAEV Sammler und Beförderer von Abfällen haben bei Ausführung ihrer Tätigkeit eine Kopie bzw. einen Ausdruck der Anzeige bzw. der Erlaubnis mitzuführen, UA: Entschließungsantrag: Schaffung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes Sonderregelungen für EfB, EMAS-Betriebe, Schienenfahrzeuge, Paket-, Express- und Kurierdienste Sonderfall : Eintritt der Genehmigungsfiktion Behördenregister, 14 AbfAEV Nach Art. 26 AbfRRL haben die Behörden der Mitgliedstaaten ein Register über Sammler, Beförderer, Händler und Makler zu führen Umsetzung durch 14 AbfAEV: bundesweit einheitliches elektronisches Register, Anbindung an elektronische Anzeige bzw. Erlaubnis Übergangsvorschriften, 16 AbfAEV Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits begonnene Verwaltungsverfahren Übergangszeitraum für Lehrgangsbesuche Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht vorliegende praktische Erfahrung Übergangszeitraum für die Anerkennung von Lehrgängen (s.o.) 14

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