ISSN Juni Jahrgang E Seiten Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt
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- Ernst Burgstaller
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1 ISSN Juni Jahrgang E Seiten SächsVBl. 6/2009 Sächsische Verwaltungsblätter Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber Helmut Arens, Ministerialdirigent, Sächsisches Staatsministerium des Innern Professor Dr. Hans-Jörg Birk, Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Stuttgart/Dresden, Justitiar des Sächsischen Städte- und Gemeindetags Susanne Dahlke-Piel, Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dresden Professor Dr. Christoph Degenhart, Universität Leipzig, Juristenfakultät Klaus Hardraht, Rechtsanwalt, Dresden Georg Herbert, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Erich Künzler, Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Redaktion Matthias Dehoust, Richter am Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Bautzen Jürgen Meng, Richter am Sächsischen Oberverwaltungs gericht, Bautzen Dr. Dirk Tolkmitt, Richter am Verwaltungsgericht, zurzeit Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof, Leipzig Aus dem Inhalt 129 Schollbach Die Parlamentarisierung der Gemeinderäte Funktionen und Grenzen des Ehrenamts in kommunalen Räten 135 BVerwG Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht bei Auslegung von Landesrecht zur Einteilung von Wahlbereichen 139 BVerwG Zentraler Versorgungsbereich und städtebauliches Entwicklungskonzept 140 SächsOVG Zwangsvollstreckung gegen neuen Grundstückseigentümer wegen rückständiger Grundschulden 143 SächsOVG Zum Steuermaßstab für die Erhebung der Vergnügungssteuer BOORBERG
2 1. Juni /2009 Sächsische Verwaltungsblätter SächsVBl.Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Inhalt Abhandlungen Schollbach, Die Parlamentarisierung der Gemeinderäte Funk- Literatur Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts tionen und Grenzen des Ehrenamts in kommunalen Räten (Schlüter) Notizen Ausbildung und Prüfung Fortbildung Symposium Städtebauliche Verträge und Vergaberecht II Zweite Juristische Staatsprüfung 2006/2 Aufgabe 8 Lösungs- 2. Speyerer Tage zu kommunalen Infrastrukturen II hinweise zu der Aufgabe in Heft Pressemitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts II Abhandlungen in den Verwaltungsblättern IV Impressum IV Rechtsprechung BVerwG Urt. v C1.08 Kommunalwahlen, Einteilung von Wahlbereichen, verfassungskonforme Auslegung, Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht bei Auslegung von Landesrecht, Gleichheit der Wahl, Chancengleichheit 135 Beschl. v B5.09 großflächiger Einzelhandel, zentraler Versorgungsbereich, schädliche Auswirkungen, Verkaufsfläche, städtebauliches Entwicklungskonzept 139 SächsOVG Beschl. v A168/08 Grundsteuer, Duldungsbescheid, dingliche Haftung, Rangklasse, Zwangsversteigerung 140 Beschl. v B 383/08 Vergnügungssteuer, Steuermaßstab, Berichtigung durch Rechtsmittelgericht 143 Beschl. v B 4/09 Gasthörer, Zulassung, Lehrveranstaltung; Lernfreiheit, Zulassungsbeschränkung 144 Beschl. v B 386/07 Studentenverbindung, Corps, Verlinkung, Homepage, Universität 146 Beschl. v PL 9 A 78/08 Personalvertretung, Kostenanwaltliche Prozessvertretung, Erfolgsaussichten 148 Rechtsprechung in Leitsätzen SächsVerfGH Urt. v Vf. 74-I-08 Organstreit, politische Partei, Kreiswahlen, Unterstützungsunterschrift, gesetzgeberisches Unterlassen 149 I SächsVBl.6/2009
3 NOTIZEN NOTIZEN VER ANSTALTUNGEN Symposium Städtebauliche Verträge und Vergaberecht in Münster Das Zentralinstitut für Raumplanung an der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster veranstaltet am in der Handwerkskammer Münster unter der Leitung von Prof. Dr. Hans D. Jarass ein eintägiges Symposium mit dem Thema: Städtebauliche Verträge und Vergaberecht. Über aktuelle Entwicklungen des Bau- und Raumordnungsrechts berichten Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Berlin, und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf. Zur Thematik referieren u. a.: Prof. Dr. Martin Burgi, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Ruhr-Universität Bochum: Pflicht zur Anwendung des Kartellvergaberechts auf städtebauliche Verträge Stephan Keller, Beigeordneter, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf: Folgen der Anwendung des Kartellvergaberechts und alternative Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden Heike Schoen, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Zentralinstitut für Raumplanung, Münster: Die europaweite Ausschreibungspflichtigkeit von Erschließungsverträgen Die Diskussionen werden u. a. geleitet von Ministerialdirigent a. D. Prof. Dr. Wilhelm Söfker, Rechtsanwalt Dr. Jens Wahlhäuser, Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL. M. Auskünfte und Anmeldungen: Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster, Wilmergasse 12 13, Münster, Tel.: , Fax: , Speyerer Tage zukommunalen Infrastrukturen am17. und18. September Ziel der jährlich an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfindenden Speyerer Tage zu kommunalen Infrastrukturen soll sein, für Fragen der infrastrukturfördernden und infrastrukturgestaltenden Tätigkeit der Kommunen ein Diskussionsforum vornehmlich zu aktuellen rechtlichen Problemen zu bilden. Orientierungspunkt ist die Erarbeitung praxisadäquater Problemlösungsstrategien mit wissenschaftlicher Fundierung. Diesjähriger Gegenstand der Tagung am 17./ sind Probleme des Friedhofs- und Bestattungsrechts und die Rollenverteilung zwischen den Kommunen, den Kirchen und den privaten Bestattungsunternehmen in diesem Zusammenhang. Konkret wird es u. a. gehen um die Rechtsstellung von kommunalen und kirchlichen Friedhöfen einschließlich der Kalkulation von Friedhofsgebühren, die Zulässigkeit und Besteuerung gemeindlicher Bestattungsleistungen, die rechtlichen Rahmenbedingungen der ordnungsbehördlichen Bestattungen sowie die Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs aus 74 SGB XII auf Übernahme der Bestattungskosten, die Bedeutung und rechtlichen Grenzen neuer Bestattungsformen, die Relevanz baurechtlicher Belange und Vorgaben angrenzender Rechtsgebiete (Immissionsschutz, Wasserrecht, Denkmalschutz) für das Bestattungswesen. Detailliertes Programm, Auskünfte und Anmeldung: Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Freiherr-vom-Stein-Str. 2, Speyer, Tel / , Fax: -2 45, stelkens@dhv-speyer.de. Internet: PRESSEMITTEILUNGEN DES BUNDESVERWALTUNGS- GER ICHTS Bezug von Sozialhilfe im Alter als Einbürgerungshindernis Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (hier: Grundsicherung im Alter nach SGB XII wegen zu geringer Altersrente) der Einbürgerung eines Ausländers nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz ( 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG * ) entgegenstehen kann. Der 1942 geborene Kläger stammt aus dem Kosovo und ist im Dezember 1991 als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist. Er besitzt seit September 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach seiner Einreise war er überwiegend ohne Beschäftigung und bezog für sich und seine Familie mit kurzen Unterbrechungen Leistungen der Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Seit Mai 2007 bezieht er eine geringe Altersrente von 121 j monatlich und ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seinen Einbürgerungsantrag lehnte der Beklagte ab, weil der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu vertreten habe. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat den Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verpflichtet, weil der Kläger inzwischen wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes nicht (mehr) erwerbsverpflichtet und erwerbsfähig sei. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Klage hingegen abgewiesen, da der Kläger über mehrere Jahre aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos gewesen sei und es damit versäumt habe, zusätzliche Rentenansprüche für das Alter zu erwerben. Das BVerwG hat das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis wiederhergestellt. Es hat ausgeführt, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ein Einbürgerungshindernis bilden kann. Das ist nicht nur anzunehmen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen dem Grunde nach zu verantworten hat, sondern auch dann, wenn er wie der Kläger einen erhöhten Leistungsbezug zu vertreten hat. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat der Kläger wegen ihm zurechenbarer Arbeitslosigkeit in den Jahren 1994 bis 1998 geringere Rentenansprüche erworben, als er sich hätte erarbeiten können. Allerdings ist nicht jedes in der Vergangenheit liegende, dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verhalten einbürgerungsschädlich. Die Zurechnung von Fernwirkungen darf nicht dazu führen, dass der nach einem langjährigen und rechtmäßigen Daueraufenthalt regelmäßig (bei Erfüllung aller weiteren Anforderungen) vorgesehene Einbürgerungsanspruch praktisch leer läuft. Mit Rücksicht darauf hat der Einbürgerungsbewerber erhöhte Sozialhilfeleistungen nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Bei einer nur unwesentlichen Erhöhung ist dies nicht der Fall. Der Verantwortungszusammenhang kann auch durch Zeitablauf entfallen. In Anlehnung an die Mindestaufenthaltsdauer in 10 Abs. 1 StAG hat der Einbürgerungsbewerber für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen. Das war im Zeitpunkt der Entscheidung des VGH der Fall. BVerwG 5C22.08 Urt. v * 10 Abs. 1 Satz 1 StAG lautet (auszugsweise): (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat... ist auf Antrag einzubürgern, wenn er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder... besitzt, 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, 5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, 6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und 7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt. II SächsVBl. 6/2009 Fortsetzung Seite III
4 Fortsetzung von Seite II Planung für den Bau der A44 ergänzungsbedürftig Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat neun Klagen gegen den Bau eines Teilstücks der Autobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert abgewiesen, in einem weiteren Verfahren den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben aber für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Mit dem geplanten Abschnitt der A 44 soll eine Lücke im Autobahnnetz zwischen dem Kreuz Ratingen-Ost und einem bereits existierenden Teilstück der A 44 bei Velbert geschlossen werden. Die Kläger sind Landwirte und Eigentümer von Wohngrundstücken, die sich teils gegen die Inanspruchnahme ihrer Flächen für das Planvorhaben, teils gegen Verkehrsimmissionen, teils gegen beides wandten. Sie machten u. a. geltend, die Trassenwahl, daslärmschutzkonzept unddie Beurteilungder Schadstoffproblematik beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose. Das Vorhaben verstoße zudem gegen das Artenschutzrecht und sei wegen des Trassenverlaufs über verkarstetes Gebiet mit Gefahren für die Standsicherheit der vorgesehenen Brücken und das Grundwasser verbunden, ohne dass diese planerisch bewältigt worden wären. Diesen Einwänden ist das BVerwG nicht gefolgt und hat deshalb die Planung im Grundsatz unbeanstandet gelassen: Die Verkehrsuntersuchung sei nach einem anerkannten Prognoseverfahren und auf der Basis valider Ausgangsdaten durchgeführt worden; die ermittelten Verkehrsbelastungswerte hätten deshalb der Lärm- und der Schadstoffprognose zugrunde gelegt werden dürfen, die auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken begegneten. Artenschutzrechtliche Verbote stünden dem Planvorhaben nicht entgegen. Durch den Bau der Autobahn gehe zwar ein Brutraum des artenschutzrechtlich besonders geschützten Steinkauzes verloren. Dem habe der Beklagte aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch nachträgliche Anordnung einer vor Baubeginn durchzuführenden Ausgleichsmaßnahme Rechnung getragen, die die Anlegung zusätzlicher, mit künstlichen Niströhren ausgestatteter Habitatflächen für diese Vogelart zum Gegenstand habe. Bedenken beständen auch nicht gegen den Baugrund der Autobahntrasse. Dieser sei durch Auswertung von Probebohrungen hinreichend genau untersucht worden, um die Realisierbarkeit des Vorhabens unter Ausschluss von Gefahren für die Standsicherheit und das Grundwasser bestätigen zu können; weitere Erkundungen, die Aufschluss über die im Detail notwendige konstruktive Ausgestaltung gäben, dürften der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben. Aufgrund dieser Erwägungen konnten neun der zehn verhandelten Klagen keinen Erfolg haben. Der zehnten Klage war hingegen teilweise stattzugeben, weil der Planfeststellungsbeschluss zulasten der Kläger dieses Verfahrens Mängel aufweist, die nur in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Der festgestellte Plan sieht vor, zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Flächen weit überwiegend nicht für den Straßenbau selbst, sondern für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen enteignend in Anspruch zu nehmen. Angesichts der damit verbundenen betrieblichen Existenzgefährdung könnte dies nur dann verhältnismäßig sein, wenn sich ein fachlich vertretbares Kompensationskonzept anders nicht bewerkstelligen ließe. Ob Möglichkeiten hierfür bestanden, hatte der Beklagte jedoch zu prüfen versäumt und sein Konzept einseitig allein an naturschutzfachlichen Erwägungen ausgerichtet. Sein in der mündlichen Verhandlung unterbreitetes Angebot, nachträglich Flächen der Kläger aus dem Konzept auszuklammern, sah der Senat nicht als geeignetes Mittel an, diesen Mangel zu beheben, da eine einschränkende Veränderung der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen nicht ohne Beteiligung der Naturschutzbehörden und -verbände erfolgen dürfe. BVerwG 9 A31.07, 32.07, Urt. v Einzelhandelskonzept zur Zentrenstärkung Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass ein in einem Bebauungsplan festgesetzter genereller Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben durch das Ziel einer Stärkung der in einem gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Stadtbezirks- und Ortsteilzentren städtebaulich gerechtfertigt sein kann. Die Klägerin möchte in einem Mischgebiet im Stadtgebiet von Dortmund einen Lebensmittel-Selbstbedienungsmarkt mit 650 m 2 Verkaufs- fläche errichten. Die Stadt Dortmund nahm das Vorhaben zum Anlass, den Bebauungsplan zu ändern und Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet weitestgehend auszuschließen. Die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen war der Auffassung, die städtebauliche Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses lasse sich mit dem Ziel einer Stärkung der Zentren durch Neuansiedlung auch solcher Einzelhandelsnutzungen begründen, die dort bislang nicht vorhanden sind. Das BVerwG hat die Rechtsansicht der Vorinstanz bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Dortmund mit dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss die sachlichen Grenzen für ein Konzept der Zentrenstärkung überschritten hätte, sah es nicht. Einer Gemeinde ist es auf der Grundlage eines schlüssigen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzepts grundsätzlich gestattet, Nutzungsarten, die in Zentren nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen. BVerwG 4 C21.07 Urt. v Keine Beteiligung des Personalrats an Beratungen der Prüfungskommission Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass das prüfungsbezogene Beteiligungsrecht des Personalrats die Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission nicht einschließt. Nach 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) kann an Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen. Im vorliegenden Fall ging es um Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Dieses Auswahlverfahren gliedert sich in eine mündliche und eine schriftliche Prüfung, die vor einer Prüfungskommission abzulegen sind. Das Ministerium gesteht seinem Hauptpersonalrat zu, dass ein von diesem benanntes Personalratsmitglied in der mündlichen Prüfung zugegen ist, verweigert aber dessen Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis. Das dahingehende Begehren des Hauptpersonalrats haben die gerichtlichen Vorinstanzen abgelehnt. Diese Rechtsauffassung hat der 6. Senat des BVerwG bestätigt. Aus 80 BPersVG ergibt sich zwar, dass das vom Personalrat entsandte Mitglied in der mündlichen und schriftlichen Prüfung zugegen sein und dass es gegenüber der Prüfungskommission Anregungen und Bedenken vortragen darf. Eine Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission sieht die genannte Bestimmung jedoch nicht vor. Einer insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung im Bereich des Personalvertretungsrechts bedarf es aber, weil das hier einschlägige Laufbahn- und Prüfungsrecht des Bundes eine Beteiligung von Personalratsmitgliedern an den geheimen Beratungen der Prüfungskommission nicht vorsieht. BVerwG 6 P8.08 Beschl. v Versetzung dienstunfähiger Bahnbeamter in den Ruhestand Wie alle Bundesbeamten können die der Deutschen Bahn zugewiesenen Bundesbeamten vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie dienstunfähig sind und nicht im Bereich des Dienstherrn auf einer anderen Stelle beschäftigt werden können, deren Anforderungen sie noch gewachsen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden. Zwei Lokomotivführer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande sind, im Fahrdienst zu arbeiten, wandten sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand. Die Vorinstanzen haben die Versetzungen aufgehoben. Das BVerwG hat diese Entscheidungen bestätigt. Ein Beamter ist dienstunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen bei seiner Beschäftigungsbehörde nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dies steht hier nicht fest. Die Kläger sind zwar nicht mehr imstande, Lokomotiven zu führen. Die Vorinstanzen haben jedoch nicht NOTIZEN III SächsVBl.6/2009
5 NOTIZEN geprüft, ob geeignete Stellen im Innendienst des Bahnbetriebs, dem die Kläger zugewiesen waren, vorhanden waren. Die Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand sind jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil nicht ausreichend geprüft wurde, ob eine Verwendung im Innendienst bei einem anderen Unternehmen der Deutschen Bahn oder in der Bundesverwaltung möglich ist. Der gesetzliche Grundsatz Weiterverwendung statt Frühpensionierung erlaubt die Versetzung in den Ruhestand erst, wenn im Bereich des Dienstherrn erfolglos nach einer geeigneten Verwendungsmöglichkeit gesucht wurde. In Betracht kommen grundsätzlich auch Stellen, für die der Beamte umgeschult werden muss. Es genügt nicht, den Beamten aufzufordern, sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben.... BVerwG 2C46.08 und 2C73.08 Urt. v Abhandlungen inden Verwaltungsblättern In den im Richard Boorberg Verlag erscheinenden weiteren Verwaltungsblättern sind folgende Abhandlungen veröffentlicht: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) Sander, Privatisierung in der Wasserversorgung und europarechtliche Vorgaben mit besonderem Blick auf die Situation der Stadt Stuttgart 161 Büchner, Anmerkungen zur Novelle 2008 der Landesbauordnung Baden- Württemberg 168 Schuster, Artenschutz in der Bauleitplanung ein schwieriges Prüfprogramm 174 Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) Heft 7/2009 Felix/Krüger, Konsequenzen der Hochschulreform für die Rechtsstellung der Frauenbeauftragten an bayerischen Hochschulen 193 Faber/Werner, Gründung von Privatschulen in Bayern Hindernisse und Hürden? 198 Heft 8/2009 Thum, Rechtsprechung und Praxis zur Teilzulässigkeit von Volks- und Bürgerbegehren 225 Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.) Henneke, Föderalismus in Fesseln Bleibt die kommunale Finanzausstattung nach der Föderalismusreform II nur noch das Tariergewicht zum verfassungsgebotenen Haushaltsaugleich der Länder ohne Einnahmen aus Krediten? 121 Haak/Hogeweg, Vergaberecht light? Auswirkungen des Konjunkturpaketes II auf das Vergabe- und Fördermittelrecht 130 Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) Schoenemann, Zusammenlegung von Kommunal- und Europawahlen in Nordrhein-Westfalen 165 Krüper, Das neue KunstHG NRW Normsetzung im Kraftfeld der Kunstfreiheit 170 Richter, Zwei Jahre ressortübergreifende Normprüfung in Nordrhein- Westfalen ein erstes Resümee 173 Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.) Martin, Denkmalschutz in Thüringen zwischen Eigentumsgrundrecht und kommunaler Selbstverwaltung 97 IV SächsVBl. 6/2009
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