ISSN Juni Jahrgang E Seiten Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ISSN 0943-2442 1. Juni 2009 17. Jahrgang E 12696 Seiten 129 152. Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt"

Transkript

1 ISSN Juni Jahrgang E Seiten SächsVBl. 6/2009 Sächsische Verwaltungsblätter Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber Helmut Arens, Ministerialdirigent, Sächsisches Staatsministerium des Innern Professor Dr. Hans-Jörg Birk, Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Stuttgart/Dresden, Justitiar des Sächsischen Städte- und Gemeindetags Susanne Dahlke-Piel, Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dresden Professor Dr. Christoph Degenhart, Universität Leipzig, Juristenfakultät Klaus Hardraht, Rechtsanwalt, Dresden Georg Herbert, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Erich Künzler, Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Redaktion Matthias Dehoust, Richter am Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Bautzen Jürgen Meng, Richter am Sächsischen Oberverwaltungs gericht, Bautzen Dr. Dirk Tolkmitt, Richter am Verwaltungsgericht, zurzeit Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof, Leipzig Aus dem Inhalt 129 Schollbach Die Parlamentarisierung der Gemeinderäte Funktionen und Grenzen des Ehrenamts in kommunalen Räten 135 BVerwG Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht bei Auslegung von Landesrecht zur Einteilung von Wahlbereichen 139 BVerwG Zentraler Versorgungsbereich und städtebauliches Entwicklungskonzept 140 SächsOVG Zwangsvollstreckung gegen neuen Grundstückseigentümer wegen rückständiger Grundschulden 143 SächsOVG Zum Steuermaßstab für die Erhebung der Vergnügungssteuer BOORBERG

2 1. Juni /2009 Sächsische Verwaltungsblätter SächsVBl.Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Inhalt Abhandlungen Schollbach, Die Parlamentarisierung der Gemeinderäte Funk- Literatur Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts tionen und Grenzen des Ehrenamts in kommunalen Räten (Schlüter) Notizen Ausbildung und Prüfung Fortbildung Symposium Städtebauliche Verträge und Vergaberecht II Zweite Juristische Staatsprüfung 2006/2 Aufgabe 8 Lösungs- 2. Speyerer Tage zu kommunalen Infrastrukturen II hinweise zu der Aufgabe in Heft Pressemitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts II Abhandlungen in den Verwaltungsblättern IV Impressum IV Rechtsprechung BVerwG Urt. v C1.08 Kommunalwahlen, Einteilung von Wahlbereichen, verfassungskonforme Auslegung, Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht bei Auslegung von Landesrecht, Gleichheit der Wahl, Chancengleichheit 135 Beschl. v B5.09 großflächiger Einzelhandel, zentraler Versorgungsbereich, schädliche Auswirkungen, Verkaufsfläche, städtebauliches Entwicklungskonzept 139 SächsOVG Beschl. v A168/08 Grundsteuer, Duldungsbescheid, dingliche Haftung, Rangklasse, Zwangsversteigerung 140 Beschl. v B 383/08 Vergnügungssteuer, Steuermaßstab, Berichtigung durch Rechtsmittelgericht 143 Beschl. v B 4/09 Gasthörer, Zulassung, Lehrveranstaltung; Lernfreiheit, Zulassungsbeschränkung 144 Beschl. v B 386/07 Studentenverbindung, Corps, Verlinkung, Homepage, Universität 146 Beschl. v PL 9 A 78/08 Personalvertretung, Kostenanwaltliche Prozessvertretung, Erfolgsaussichten 148 Rechtsprechung in Leitsätzen SächsVerfGH Urt. v Vf. 74-I-08 Organstreit, politische Partei, Kreiswahlen, Unterstützungsunterschrift, gesetzgeberisches Unterlassen 149 I SächsVBl.6/2009

3 NOTIZEN NOTIZEN VER ANSTALTUNGEN Symposium Städtebauliche Verträge und Vergaberecht in Münster Das Zentralinstitut für Raumplanung an der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster veranstaltet am in der Handwerkskammer Münster unter der Leitung von Prof. Dr. Hans D. Jarass ein eintägiges Symposium mit dem Thema: Städtebauliche Verträge und Vergaberecht. Über aktuelle Entwicklungen des Bau- und Raumordnungsrechts berichten Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Berlin, und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf. Zur Thematik referieren u. a.: Prof. Dr. Martin Burgi, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Ruhr-Universität Bochum: Pflicht zur Anwendung des Kartellvergaberechts auf städtebauliche Verträge Stephan Keller, Beigeordneter, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf: Folgen der Anwendung des Kartellvergaberechts und alternative Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden Heike Schoen, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Zentralinstitut für Raumplanung, Münster: Die europaweite Ausschreibungspflichtigkeit von Erschließungsverträgen Die Diskussionen werden u. a. geleitet von Ministerialdirigent a. D. Prof. Dr. Wilhelm Söfker, Rechtsanwalt Dr. Jens Wahlhäuser, Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL. M. Auskünfte und Anmeldungen: Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster, Wilmergasse 12 13, Münster, Tel.: , Fax: , Speyerer Tage zukommunalen Infrastrukturen am17. und18. September Ziel der jährlich an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfindenden Speyerer Tage zu kommunalen Infrastrukturen soll sein, für Fragen der infrastrukturfördernden und infrastrukturgestaltenden Tätigkeit der Kommunen ein Diskussionsforum vornehmlich zu aktuellen rechtlichen Problemen zu bilden. Orientierungspunkt ist die Erarbeitung praxisadäquater Problemlösungsstrategien mit wissenschaftlicher Fundierung. Diesjähriger Gegenstand der Tagung am 17./ sind Probleme des Friedhofs- und Bestattungsrechts und die Rollenverteilung zwischen den Kommunen, den Kirchen und den privaten Bestattungsunternehmen in diesem Zusammenhang. Konkret wird es u. a. gehen um die Rechtsstellung von kommunalen und kirchlichen Friedhöfen einschließlich der Kalkulation von Friedhofsgebühren, die Zulässigkeit und Besteuerung gemeindlicher Bestattungsleistungen, die rechtlichen Rahmenbedingungen der ordnungsbehördlichen Bestattungen sowie die Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs aus 74 SGB XII auf Übernahme der Bestattungskosten, die Bedeutung und rechtlichen Grenzen neuer Bestattungsformen, die Relevanz baurechtlicher Belange und Vorgaben angrenzender Rechtsgebiete (Immissionsschutz, Wasserrecht, Denkmalschutz) für das Bestattungswesen. Detailliertes Programm, Auskünfte und Anmeldung: Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Freiherr-vom-Stein-Str. 2, Speyer, Tel / , Fax: -2 45, stelkens@dhv-speyer.de. Internet: PRESSEMITTEILUNGEN DES BUNDESVERWALTUNGS- GER ICHTS Bezug von Sozialhilfe im Alter als Einbürgerungshindernis Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (hier: Grundsicherung im Alter nach SGB XII wegen zu geringer Altersrente) der Einbürgerung eines Ausländers nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz ( 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG * ) entgegenstehen kann. Der 1942 geborene Kläger stammt aus dem Kosovo und ist im Dezember 1991 als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist. Er besitzt seit September 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach seiner Einreise war er überwiegend ohne Beschäftigung und bezog für sich und seine Familie mit kurzen Unterbrechungen Leistungen der Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Seit Mai 2007 bezieht er eine geringe Altersrente von 121 j monatlich und ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seinen Einbürgerungsantrag lehnte der Beklagte ab, weil der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu vertreten habe. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat den Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verpflichtet, weil der Kläger inzwischen wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes nicht (mehr) erwerbsverpflichtet und erwerbsfähig sei. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Klage hingegen abgewiesen, da der Kläger über mehrere Jahre aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos gewesen sei und es damit versäumt habe, zusätzliche Rentenansprüche für das Alter zu erwerben. Das BVerwG hat das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis wiederhergestellt. Es hat ausgeführt, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ein Einbürgerungshindernis bilden kann. Das ist nicht nur anzunehmen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen dem Grunde nach zu verantworten hat, sondern auch dann, wenn er wie der Kläger einen erhöhten Leistungsbezug zu vertreten hat. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat der Kläger wegen ihm zurechenbarer Arbeitslosigkeit in den Jahren 1994 bis 1998 geringere Rentenansprüche erworben, als er sich hätte erarbeiten können. Allerdings ist nicht jedes in der Vergangenheit liegende, dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verhalten einbürgerungsschädlich. Die Zurechnung von Fernwirkungen darf nicht dazu führen, dass der nach einem langjährigen und rechtmäßigen Daueraufenthalt regelmäßig (bei Erfüllung aller weiteren Anforderungen) vorgesehene Einbürgerungsanspruch praktisch leer läuft. Mit Rücksicht darauf hat der Einbürgerungsbewerber erhöhte Sozialhilfeleistungen nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Bei einer nur unwesentlichen Erhöhung ist dies nicht der Fall. Der Verantwortungszusammenhang kann auch durch Zeitablauf entfallen. In Anlehnung an die Mindestaufenthaltsdauer in 10 Abs. 1 StAG hat der Einbürgerungsbewerber für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen. Das war im Zeitpunkt der Entscheidung des VGH der Fall. BVerwG 5C22.08 Urt. v * 10 Abs. 1 Satz 1 StAG lautet (auszugsweise): (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat... ist auf Antrag einzubürgern, wenn er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder... besitzt, 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, 5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, 6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und 7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt. II SächsVBl. 6/2009 Fortsetzung Seite III

4 Fortsetzung von Seite II Planung für den Bau der A44 ergänzungsbedürftig Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat neun Klagen gegen den Bau eines Teilstücks der Autobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert abgewiesen, in einem weiteren Verfahren den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben aber für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Mit dem geplanten Abschnitt der A 44 soll eine Lücke im Autobahnnetz zwischen dem Kreuz Ratingen-Ost und einem bereits existierenden Teilstück der A 44 bei Velbert geschlossen werden. Die Kläger sind Landwirte und Eigentümer von Wohngrundstücken, die sich teils gegen die Inanspruchnahme ihrer Flächen für das Planvorhaben, teils gegen Verkehrsimmissionen, teils gegen beides wandten. Sie machten u. a. geltend, die Trassenwahl, daslärmschutzkonzept unddie Beurteilungder Schadstoffproblematik beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose. Das Vorhaben verstoße zudem gegen das Artenschutzrecht und sei wegen des Trassenverlaufs über verkarstetes Gebiet mit Gefahren für die Standsicherheit der vorgesehenen Brücken und das Grundwasser verbunden, ohne dass diese planerisch bewältigt worden wären. Diesen Einwänden ist das BVerwG nicht gefolgt und hat deshalb die Planung im Grundsatz unbeanstandet gelassen: Die Verkehrsuntersuchung sei nach einem anerkannten Prognoseverfahren und auf der Basis valider Ausgangsdaten durchgeführt worden; die ermittelten Verkehrsbelastungswerte hätten deshalb der Lärm- und der Schadstoffprognose zugrunde gelegt werden dürfen, die auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken begegneten. Artenschutzrechtliche Verbote stünden dem Planvorhaben nicht entgegen. Durch den Bau der Autobahn gehe zwar ein Brutraum des artenschutzrechtlich besonders geschützten Steinkauzes verloren. Dem habe der Beklagte aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch nachträgliche Anordnung einer vor Baubeginn durchzuführenden Ausgleichsmaßnahme Rechnung getragen, die die Anlegung zusätzlicher, mit künstlichen Niströhren ausgestatteter Habitatflächen für diese Vogelart zum Gegenstand habe. Bedenken beständen auch nicht gegen den Baugrund der Autobahntrasse. Dieser sei durch Auswertung von Probebohrungen hinreichend genau untersucht worden, um die Realisierbarkeit des Vorhabens unter Ausschluss von Gefahren für die Standsicherheit und das Grundwasser bestätigen zu können; weitere Erkundungen, die Aufschluss über die im Detail notwendige konstruktive Ausgestaltung gäben, dürften der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben. Aufgrund dieser Erwägungen konnten neun der zehn verhandelten Klagen keinen Erfolg haben. Der zehnten Klage war hingegen teilweise stattzugeben, weil der Planfeststellungsbeschluss zulasten der Kläger dieses Verfahrens Mängel aufweist, die nur in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Der festgestellte Plan sieht vor, zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Flächen weit überwiegend nicht für den Straßenbau selbst, sondern für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen enteignend in Anspruch zu nehmen. Angesichts der damit verbundenen betrieblichen Existenzgefährdung könnte dies nur dann verhältnismäßig sein, wenn sich ein fachlich vertretbares Kompensationskonzept anders nicht bewerkstelligen ließe. Ob Möglichkeiten hierfür bestanden, hatte der Beklagte jedoch zu prüfen versäumt und sein Konzept einseitig allein an naturschutzfachlichen Erwägungen ausgerichtet. Sein in der mündlichen Verhandlung unterbreitetes Angebot, nachträglich Flächen der Kläger aus dem Konzept auszuklammern, sah der Senat nicht als geeignetes Mittel an, diesen Mangel zu beheben, da eine einschränkende Veränderung der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen nicht ohne Beteiligung der Naturschutzbehörden und -verbände erfolgen dürfe. BVerwG 9 A31.07, 32.07, Urt. v Einzelhandelskonzept zur Zentrenstärkung Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass ein in einem Bebauungsplan festgesetzter genereller Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben durch das Ziel einer Stärkung der in einem gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Stadtbezirks- und Ortsteilzentren städtebaulich gerechtfertigt sein kann. Die Klägerin möchte in einem Mischgebiet im Stadtgebiet von Dortmund einen Lebensmittel-Selbstbedienungsmarkt mit 650 m 2 Verkaufs- fläche errichten. Die Stadt Dortmund nahm das Vorhaben zum Anlass, den Bebauungsplan zu ändern und Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet weitestgehend auszuschließen. Die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen war der Auffassung, die städtebauliche Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses lasse sich mit dem Ziel einer Stärkung der Zentren durch Neuansiedlung auch solcher Einzelhandelsnutzungen begründen, die dort bislang nicht vorhanden sind. Das BVerwG hat die Rechtsansicht der Vorinstanz bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Dortmund mit dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss die sachlichen Grenzen für ein Konzept der Zentrenstärkung überschritten hätte, sah es nicht. Einer Gemeinde ist es auf der Grundlage eines schlüssigen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzepts grundsätzlich gestattet, Nutzungsarten, die in Zentren nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen. BVerwG 4 C21.07 Urt. v Keine Beteiligung des Personalrats an Beratungen der Prüfungskommission Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass das prüfungsbezogene Beteiligungsrecht des Personalrats die Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission nicht einschließt. Nach 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) kann an Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen. Im vorliegenden Fall ging es um Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Dieses Auswahlverfahren gliedert sich in eine mündliche und eine schriftliche Prüfung, die vor einer Prüfungskommission abzulegen sind. Das Ministerium gesteht seinem Hauptpersonalrat zu, dass ein von diesem benanntes Personalratsmitglied in der mündlichen Prüfung zugegen ist, verweigert aber dessen Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis. Das dahingehende Begehren des Hauptpersonalrats haben die gerichtlichen Vorinstanzen abgelehnt. Diese Rechtsauffassung hat der 6. Senat des BVerwG bestätigt. Aus 80 BPersVG ergibt sich zwar, dass das vom Personalrat entsandte Mitglied in der mündlichen und schriftlichen Prüfung zugegen sein und dass es gegenüber der Prüfungskommission Anregungen und Bedenken vortragen darf. Eine Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission sieht die genannte Bestimmung jedoch nicht vor. Einer insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung im Bereich des Personalvertretungsrechts bedarf es aber, weil das hier einschlägige Laufbahn- und Prüfungsrecht des Bundes eine Beteiligung von Personalratsmitgliedern an den geheimen Beratungen der Prüfungskommission nicht vorsieht. BVerwG 6 P8.08 Beschl. v Versetzung dienstunfähiger Bahnbeamter in den Ruhestand Wie alle Bundesbeamten können die der Deutschen Bahn zugewiesenen Bundesbeamten vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie dienstunfähig sind und nicht im Bereich des Dienstherrn auf einer anderen Stelle beschäftigt werden können, deren Anforderungen sie noch gewachsen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden. Zwei Lokomotivführer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande sind, im Fahrdienst zu arbeiten, wandten sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand. Die Vorinstanzen haben die Versetzungen aufgehoben. Das BVerwG hat diese Entscheidungen bestätigt. Ein Beamter ist dienstunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen bei seiner Beschäftigungsbehörde nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dies steht hier nicht fest. Die Kläger sind zwar nicht mehr imstande, Lokomotiven zu führen. Die Vorinstanzen haben jedoch nicht NOTIZEN III SächsVBl.6/2009

5 NOTIZEN geprüft, ob geeignete Stellen im Innendienst des Bahnbetriebs, dem die Kläger zugewiesen waren, vorhanden waren. Die Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand sind jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil nicht ausreichend geprüft wurde, ob eine Verwendung im Innendienst bei einem anderen Unternehmen der Deutschen Bahn oder in der Bundesverwaltung möglich ist. Der gesetzliche Grundsatz Weiterverwendung statt Frühpensionierung erlaubt die Versetzung in den Ruhestand erst, wenn im Bereich des Dienstherrn erfolglos nach einer geeigneten Verwendungsmöglichkeit gesucht wurde. In Betracht kommen grundsätzlich auch Stellen, für die der Beamte umgeschult werden muss. Es genügt nicht, den Beamten aufzufordern, sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben.... BVerwG 2C46.08 und 2C73.08 Urt. v Abhandlungen inden Verwaltungsblättern In den im Richard Boorberg Verlag erscheinenden weiteren Verwaltungsblättern sind folgende Abhandlungen veröffentlicht: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) Sander, Privatisierung in der Wasserversorgung und europarechtliche Vorgaben mit besonderem Blick auf die Situation der Stadt Stuttgart 161 Büchner, Anmerkungen zur Novelle 2008 der Landesbauordnung Baden- Württemberg 168 Schuster, Artenschutz in der Bauleitplanung ein schwieriges Prüfprogramm 174 Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) Heft 7/2009 Felix/Krüger, Konsequenzen der Hochschulreform für die Rechtsstellung der Frauenbeauftragten an bayerischen Hochschulen 193 Faber/Werner, Gründung von Privatschulen in Bayern Hindernisse und Hürden? 198 Heft 8/2009 Thum, Rechtsprechung und Praxis zur Teilzulässigkeit von Volks- und Bürgerbegehren 225 Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.) Henneke, Föderalismus in Fesseln Bleibt die kommunale Finanzausstattung nach der Föderalismusreform II nur noch das Tariergewicht zum verfassungsgebotenen Haushaltsaugleich der Länder ohne Einnahmen aus Krediten? 121 Haak/Hogeweg, Vergaberecht light? Auswirkungen des Konjunkturpaketes II auf das Vergabe- und Fördermittelrecht 130 Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) Schoenemann, Zusammenlegung von Kommunal- und Europawahlen in Nordrhein-Westfalen 165 Krüper, Das neue KunstHG NRW Normsetzung im Kraftfeld der Kunstfreiheit 170 Richter, Zwei Jahre ressortübergreifende Normprüfung in Nordrhein- Westfalen ein erstes Resümee 173 Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.) Martin, Denkmalschutz in Thüringen zwischen Eigentumsgrundrecht und kommunaler Selbstverwaltung 97 IV SächsVBl. 6/2009

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab. Leitsätze: 1. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Deutsche Sprache. Deutsche Vielfalt. Deutscher Pass.

Deutsche Sprache. Deutsche Vielfalt. Deutscher Pass. Deutsche Sprache. Deutsche Vielfalt. Deutscher Pass. Leichter mitbestimmen, freier reisen, beruflich weiterkommen. Mit der deutschen Staatsangehörigkeit. www.mein-deutscher-pass.de Anneta Politi Radiomoderatorin

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. 2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Bitte bei Antwort angeben

Bitte bei Antwort angeben Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen - 80792 München NAME Hr. Mainberger TELEFON 089 1261-1191 Frau Präsidentin des Bayerischen Landtags Maximilianeum 81627 München

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Bestandskraft und Vertrauensschutz

Bestandskraft und Vertrauensschutz Konsequenzen der BSG-Urteile vom 3.4.2014 Berufsrecht Summit 2014 8. Oktober 2014 Agenda 8. Oktober 2014 (Nur) Rechtspolitisch zu lösende Zukunft Unter der Geltung des AVG (bis 31.12. 1991) erfolgte die

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel

Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer anderen Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung

Mehr

Wann muss eine Baugenehmigung verlängert werden?

Wann muss eine Baugenehmigung verlängert werden? SCHÖNEFELDER* KOSKE ZIEGLER RECHTSANWÄLTE *FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT Veröffentlichungen Eike Schönefelder Landwirtschaftliches Wochenblatt, 194. Jahrgang, Heft 21 Wann muss eine Baugenehmigung verlängert

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Studieren- Erklärungen und Tipps

Studieren- Erklärungen und Tipps Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 38.15 OVG 5 LB 202/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Questico Seminare. Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren. Stand: 15.02.2011

Questico Seminare. Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren. Stand: 15.02.2011 Questico Seminare Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren Stand: 15.02.2011 Questico Seminare: Anbieter Qualitätsrichtlinien Seminare Seite 1 Inhalt Was sind Seminare?...

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Wir informieren GdP-Mitglieder

Wir informieren GdP-Mitglieder *C o n s t a n z e B u r k h a r d N e u h a u s Notarin a.d. 1 R o l a n d N e u b e r t Rechtsanwälte 2 P e t e r J ü r g e n s e n 3 S a b r i n a K l a e s b e r g 2 M i c h a e l E m d e S v e n O

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte

Mehr

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24.06.2008

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Personalratsrechte und ihre Durchsetzung

Personalratsrechte und ihre Durchsetzung Personalratsrechte und ihre Durchsetzung Gerichtliche Durchsetzung von Theorie und Praxis Dr. Eberhard Baden Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kassel, 11. Sept. 2012 Einerseits: Grundsatz der vertrauensvollen

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Regelungen zum bei einem vorzeitigen Ruhestandsbeginn. Rechtsansprüche können

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

BESCHLUSS. BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01. In der Personalvertretungssache

BESCHLUSS. BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01. In der Personalvertretungssache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Oktober 2002 durch

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 18/2014 vom 02.07.2014 Inhaltsverzeichnis: Flurbereinigung Sankt Augustin Grünes C Vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen Herausgeber: Stadt

Mehr

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs. Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH Benehmensherstellung gemäß 36 Abs. 5 Satz 2 RStV Aktenzeichen: KEK 574 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Bundeskoordinatorentag Berlin, 06.11.2014 Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr