Greening und Anbauplanungen für 2015 Was ist bei Anbaudiversifizierung, ökologischen Vorrangflächen und Dauergrünland wichtig?

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1 München, 1. Dezember 2014 Greening und Anbauplanungen für 2015 Was ist bei Anbaudiversifizierung, öklgischen Vrrangflächen und Dauergrünland wichtig? Seit 13. Nvember 2014 ist die Direktzahlungen-Durchführungsverrdnung in Kraft gesetzt. Kernpunkte der Direktzahlungen-Durchführungsverrdnung sind die Umsetzungsdetails beim Greening, die jeder Landwirt als neue Kriterien für die Direktzahlungen ab 2015 zu beachten hat, da snst Kürzungen die Flge sind. Was die Anbauplanung für das nächste Jahr angeht, ist Flgendes wichtig: Dauerkulturflächen sind vn den Greening-Bestimmungen ausgenmmen. Öklgisch wirtschaftende Betriebe erfüllen Greening per se. Betriebe, die die Kleinbetriebsregelung beantragen, sind vn Greening und Crss Cmpliance befreit und erhalten aber max Eur/Betrieb. Betriebe, die Greening erfüllen, erhalten für alle beihilfefähigen Flächen (z.b. Acker, Wiese, Weide, Dauerkultur, Gemüsefläche, berücksichtigungsfähiges Landschaftselement) die Greeningprämie. Vraussetzung für den Erhalt der Greeningprämie ist die Aktivierung vn Zahlungsansprüchen für die Basisprämie durch beihilfefähige Flächen. 1. Anbaudiversifizierung Betriebe mit weniger als 10 Hektar Ackerfläche sind vn diesem Greeningkriterium befreit. Damit ist mit weniger als 10 Hektar Acker auch die überjährige Fruchtflge möglich. Betriebe, die mit mehr als 50 % Tauschflächen jährlich wirtschaften, sind ebens vn diesem Greeningkriterium befreit, wenn auf allen Ackerflächen im Betrieb eine andere Kulturpflanze als im Vrjahr angebaut wird. Öklgisch wirtschaftende Betriebe swie Betriebe mit mehr als 75 % Dauergrünland- /Ackergras-/Grünfutteranteil (Flächen mit Status DG der GF ) an der beihilfefähigen Fläche bzw. mehr als 75 % Ackergras-/Grünfutter-/Bracheanteil an der Ackerfläche und zugleich mit maximal 30 Hektar Acker (Status AF ) erfüllen diese Bestimmung per se. Betriebe ab 10 ha Ackerfläche müssen ab 2015 im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli in ihrer Anbausituatin bei bis 30 ha Ackerfläche mind. zwei Kulturen im Betrieb haben, wbei die größte Hauptfrucht maximal 75 % Anteil einnehmen darf, und.../2

2 - 2 - über 30 ha Ackerfläche mind. drei Kulturen im Betrieb haben, wbei die Hauptkultur bis 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen bis 95 % Anteil einnehmen dürfen. Geplant ist flgende Einrdnung, was jeweils als Kultur hier angesehen wird: 1. Grundsätzlich ist jede Gattung vn Kulturpflanzen eine Kultur, z.b.: Mais Triticale Hafer Rggen Gerste Weizen (inklusive z.b. Dinkel, Weichweizen, Hartweizen, Einkrn, Emmer) Raps Rübsen Kartffel Rüben (Zuckerrübe, Futterrübe, Mangld, Rte Rübe) Wicken Erdbeeren. 2. Winter- und Smmerkulturen gelten jeweils als unterschiedliche Kulturen bei: Weizen Rggen Gerste Hafer Triticale Raps Rübsen. Das heißt: Winterweizen ist 1 Kultur und auch Smmerweizen ist 1 Kultur. 3. Als Kultur gelten alle Arten im Falle der Familien der Kreuzblütler (z.b. Raps) Nachtschattengewächse (z.b.: Kartffel und Kürbisgewächse (z.b.: Salatgurke). 4. Mischkulturen (z.b. Getreide/Leguminsen der Mais/Snnenblumen) auf einer Ackerfläche gelten ungeachtet der enthaltenen, einzelnen Kulturpflanzen - grundsätzlich als eine Kultur. 5. Brachliegendes Ackerland und alle snstigen Stilllegungen werden zusammengefasst für einen Betrieb als eine Kultur angesehen. 6. Gras der andere Grünfutterpflanzen auf Ackerland (z.b. Ackergras) werden zusammengefasst für einen Betrieb als eine Kultur angesehen. Die kmplette Kulturartenliste steht Mitgliedern auf der BBV-Internetseite zur Verfügung. 2. Öklgische Vrrangflächen (ÖVF) Betriebe bis zu 15 Hektar Ackerfläche sind vn dieser Bestimmung befreit. Öklgisch wirtschaftende Betriebe swie Betriebe mit mehr als 75 % Dauergrünlandanteil und/der Grünfutteranteil (Flächen mit Status DG der GF ) bzw. mehr als 75 % Brache und zugleich mit maximal 30 Hektar Acker (Status AF ) erfüllen diese Bestimmung vn vrnherein. Betriebe mit mehr als 15 Hektar Ackerfläche haben mindestens 5 % als öklgische Vrrangflächen vrzuweisen. Flgende Flächennutzung ist zum Beispiel bei öklgischen Vrrangflächen (ÖVF) anrechenbar: Anbau vn Zwischenfrüchten: Achtung: Für das Antragsjahr 2015 ist der Zwischenfruchtanbau nach der Ernte 2015 entscheidend, nicht der Zwischenfruchtanbau nach der Ernte Der Zwischenfruchtanbau ist mit rganischer Düngung möglich (ausgeschlssen: Mineraldünger und Klärschlamm). Nach Ernte der Hauptfrucht und vr der Aussaat der Zwischenfrucht ist kein Pflanzenschutz zulässig. Die Einsaat der Zwischenfrüchte ist nach der Ernte der Vrfrucht ab 16. Juli bis zum 1. Oktber zu erledigen und der Bestand ist bis 15. Februar des Flgejahres zu erhalten. Damit darf ab dem 16. Februar eine Bdenbearbeitung erflgen und zuvr ist Schlegeln der Zerkleinern des Aufwuchses auf der Fläche erlaubt. Nach dem 15. Februar kann der Aufwuchs auch genutzt werden (Substrat, Futter). Davr ist auch die Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Der Bestand darf auch abfrieren. Die Saatmischungen für die Zwischenfrüchte sind mit mindestens zwei Arten (jeweils max. 60 % Mischungsanteil) zusammenzusetzen. Zudem ist die Einsaat vn Untersaaten zur.../3

3 - 3 - Hauptfrucht möglich, wbei nur Gräser (in Rein- und Mischsaat) erlaubt sind, für die dann der Bestand bis 15. Februar des Flgejahres zu erhalten ist (snstige Regeln wie bei Zwischenfruchtanbau => siehe zuvr). Eine Liste der möglichen Zwischenfruchtsaaten und Gräsern ist im Anhang zu finden. Als ÖVF werden Zwischenfrüchte und Untersaaten beim Greening für das Antragsjahr angerechnet, in dem die Einsaat flgt. Für einen Hektar öklgische Vrrangfläche sind aufgrund der EU-weit beschlssenen Anrechnungsfaktren dann mind. 3,33 Hektar Anbau vn Zwischenfrüchten der Untersaaten erfrderlich. Anbau vn Leguminsen: Im jeweiligen Anbaujahr (z. B. 2015) sll der Anbau vn kleinen und grßen Körnerleguminsen (N-bindende Pflanzen) angerechnet werden können: z. B. Klee, Luzerne, Erbsen, Ackerbhnen, Sjabhne. Die EU lässt Kleegras hier nicht zu. Eine Liste der tatsächlich nutzbaren Saaten ist im Anhang zu finden. Es ist die Möglichkeit vn Pflanzenschutz gemäß der guten fachlichen Praxis und einer Startdüngung vrgesehen. Für einen Hektar öklgische Vrrangfläche sind aufgrund der EU-weit beschlssenen Anrechnungsfaktren dann mind. 1,43 ha Leguminsenanbau erfrderlich. Der Anbau vn Leguminsen ist zugleich auch für die Anbaudiversifizierung als Kultur berücksichtigungsfähig. Weitere Möglichkeiten zur Anrechnung bei den öklgischen Vrrangflächen: Grundsätzlich sllen alle Crss-Cmpliance-Landschaftselemente (CC-LE) wie Hecken, Feldgehölze bis m², Terrassen usw., die als beihilfefähige Fläche zählen, mit einem höheren Faktr angerechnet werden können. Entscheidend ist, dass sie auf Ackerflächen liegen der direkt an Ackerflächen angrenzen. Übersicht: Anrechnungsfaktren beim den öklgischen Vrrangflächen (Stand nach Beschluss Bundesrat am 10. Oktber 2014) Elemente - Beispiele Faktr Leguminsen 0,7 Zwischenfrucht 0,3 Brache 4) 1,0 Pufferstreifen 1) 2) (Breite: mind. 1 m; max. 20 m) 1,5 Waldrandstreifen 1) 2) (Breite: mind. 1 m, max. 10 m) 1,5 Feldrandstreifen 1) 3) (Breite: mind. 1 m, max. 20 m) 1,5 Hecke (mind. 10 m lang; max. Durchschnittsbreite 15 m) 2,0 Einzelbaum (je Baum 20 m²) 1,5 Baumreihe (amtlich erfasste Fläche) 2,0 Feldraine 1,0 Terrasse (je lfd. m mal 2 m) 1,0 Kurzumtriebsplantagen 5) 0,3 Auffrstungsfläche (gefördert ELER) 1,0 Feuchtgebiete (z. B. Mre, Tümpel) 1,0 1) Streifen hne landwirtschaftliche Prduktin (keine Düngung+ Pflanzenschutz) 2) Beweidung der Schnittnutzung möglich, wenn der Aufwuchs des Streifens sich vm Aufwuchs der direkt angrenzenden Ackerfläche unterscheidet 3) Regeln wie für Brache 4) Brache: keine Tätigkeit auf der Fläche vm 1.4. bis 30.6., danach Zerkleinern des Aufwuchses zulässig; ab 1.8. Ansaat, Pflanzung und Pflanzenschutz möglich, wenn erst im Flgejahr geerntet wird; Brache sieht Selbstbegrünung der gezielte Begrünung vr. 5) Eine Liste der tatsächlich nutzbaren KUP-Pflanzen ist im Anhang zu finden. Bei den anrechenbaren Streifen (Pufferstreifen, Waldrandstreifen, Feldrandstreifen) bitte immer deutlich unterhalb der Maximalbreite bleiben, da bereits ab rund 1 m zu viel diese Fläche nicht mehr angerechnet wird: * Pufferstreifen / Feldrandstreifen: max. 6 Säbreiten = 18 m (Empfehlungen) * Waldrandstreifen: max. 3 Säbreiten = 9 m.../4

4 - 4 - Hinweis: Kmbimöglichkeit mit neuem KULAP? In Bayern sll es ab 2015 ermöglicht werden, dass eine begrenzte Zahl an KULAP-Maßnahmen (z.b. Ersins-/Gewässerschutzstreifen, Vielgliedrige Fruchtflge, Winterbegrünung mit Wildsaaten, jährlich wechselnde Blühflächen/-streifen; mehrjährige Blühflächen/-streifen an Waldrändern und in der Feldflur; dauerhafte Anlage vn Struktur- und Landschaftselementen) mit aus Dppelförderungsgründen etwas geminderter KULAP-Prämie bei den öklgischen Vrrangflächen angerechnet werden kann. Man muss aber immer betrachten, dass KULAP-Maßnahmen 5 Jahre zu erbringen sind. Detailinfrmatinen zu den einzelnen KULAP-Maßnahmen ab 2015 sllen ab dem Spätherbst 2014 verfügbar sein, da aktuell auch die Neuantragstellung beim KULAP zum Jahresende ermöglicht werden sll. Aber es ist sinnvll, sich schn grundsätzlich Gedanken zu machen, b das für den eigenen Betrieb als gewisse Hilfestellung zur Erfüllung vn Greening infrage kmmt. 3. Dauergrünland und Umwandlungsmöglichkeit Bayern seit 7. Juni 2014: In Bayern ist der Umbruch vn Dauergrünland nur mit Genehmigung durch das Landwirtschaftsamt möglich, insbesndere wenn anderweitig gleich viel Ackerfläche mit fünfjähriger Verpflichtung zu Dauergrünland eingesät wird. Da dieses Jahr in Bayern die 5-%- Grenze gegenüber dem Referenzjahr 2003 überschritten wurde, gilt diese Regelung in Bayern bis Ansnsten: Bundesweit gilt ab 2015, dass die Umwandlung vn Dauergrünland nur mit Genehmigung möglich ist und wenn anderweitig in der Regin adäquat Fläche eingesät wird. Hier gilt das Referenzjahr Für Dauergrünland in FFH-Gebieten gilt ein abslutes Pflug- und Umbruchverbt..../5

5 - 5 - Exklusiv für Mitglieder: Individuelle Beratung Greening-Check Die Neuerungen bei Betriebsprämie & C. ab sind aufgrund der grßen Bandbreite an zu beachtenden Einzelpunkten Junglandwirtezuschlag, den Details zu Greening und der Neuzuteilung Zahlungsansprüche kmplex und vielfach für jeden Betrieb individuell zu prüfen. Gerade beim Greening sllte jeder Einzelbetrieb für die Umsetzungsmöglichkeiten bei den öklgischen Vrrangflächen und der Anbaudiversifizierung genau angesehen werden. Über die hierfür geschulten Fachberater bieten wir unseren Mitgliedern eine individuelle Beratung gegen Kstenerstattung an, um jedem Einzelbetrieb Unsicherheiten zu nehmen und fundierte Entscheidungshilfen zur Verfügung zu stellen. Mitglieder können bereits jetzt Termine für eine Beratung ab 10. Dezember vereinbaren, wenn die Umsetzungsbestimmungen dann rechtverbindlich feststehen und wir die Beratungswerkzeuge entsprechend fertiggestellt haben. Jedes Mitglied erhält bei diesem Greening-Check am Ende der Beratung einen schriftlichen Ergebnisbericht für seine persönliche Betriebssituatin..../6

6 - 6 - Anhang: Übersicht: ÖVF - zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau der Untersaaten Quelle: Bundesratsbeschluss vm zur Direktzahlungen-Durchführungs-Verrdnung.../7

7 Übersicht: ÖVF - zulässige Arten stickstffbindender Pflanzen Quelle: Bundesratsbeschluss vm zur Direktzahlungen-Durchführungs-Verrdnung Übersicht: ÖVF - Für Niederwald mit Kurzumtrieb (KUP) geeignete Arten einschließlich Angabe der zulässigen Arten Quelle: Bundesratsbeschluss vm zur Direktzahlungen-Durchführungs-Verrdnung

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