L A N D R A T S A M T H O H E N L O H E K R E I S Landwirtschaftsamt

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1 L A N D R A T S A M T H O H E N L O H E K R E I S Landwirtschaftsamt Kurzleitfaden für die Praxis zur Agrarreform (GAP) ab 2015 im Zusammenhang mit Mit diesem Leitfaden können Sie sich einen Überblick über wesentliche Punkte der GAP verschaffen. Zum Zeitpunkt des Drucks waren noch nicht alle Details geregelt. Deshalb haben die Merkblätter auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte lesen Sie ausführlich die Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2016 und rechnen Sie Ihre Greening-Verpflichtungen mit dem Greeningcheck durch. Dieser Kurzleitfaden ist auch auf unserer Homepage eingestellt. Dort wird er ggf. auch aktualisiert. Wir empfehlen Ihnen, Ihre -Verpflichtungen vorrangig durch Leguminosen, Zwischenfrüchte und / oder Brache zu erfüllen. Streifenförmige ÖFV und Landschaftselemente müssen in Fiona grafisch exakt erfasst werden. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung: Fachdienst 30.4 Fachdienst 30.2 Fiona Antragstellung Dauergrünlanderhalt - antragstechnisch, Begrünungen, Leguminosen, Brache ZA Zuteilung/Aktivierung fachlich Junglandwirte Frau Motzekat Herr Weissert Aktualisierung: Möglichkeiten auf beantragtem Ackerland: Bei Pufferstreifen Begrünung bei Greening und : Zwischenfrucht nach Leguminosen Leguminosen: Verbleibdauer der Leguminosen auf der Fläche Aktualisierung: Zwischenfrucht Einarbeitungstermin Aktualisierung Begrünung bei Greening und : allg. Ergänzungen. Speziell auch zur Einarbeitung der Brachebegrünung.

2 Greening-Verpflichtungen der neuen GAP ab 2015 in Abhängigkeit der Betriebsgröße Kalkulieren Sie bitte Ihre Greening-Verpflichtungen mit Hilfe des Greening-Checks: ab 1 ha LF ab 10 ha ab 15 ha ab 30 ha Ackerfläche Ackerfläche Ackerfläche (Ökologische Vorrangflächen) ab 15 ha AL müssen 5% (7% ab 2017) des AL als ausgewiesen sein möglich mit: Brache, Zwischenfruchtanbau, Leguminosenanbau, Feldrand, Hektaroder Pufferstreifen, usw. Bitte Anforderungen und Gewichtungsfaktoren genau beachten. Befreit sind Betriebe mit: >75% Anteil Ackerfutter, Brache und/oder Leguminosen am Ackerl. und < 30ha Rest Ackerl. >75% Anteil Dauergrünland und Ackerfutter an LF (landw.fläche) und < 30ha Rest Ackerl. Anbaudiversifizierung: (Anzahl angebauter Ackerkulturen) maßgebender Zeitraum: 1.Juni bis 15.Juli des Antragsjahres 10 bis 30 ha: 2 Kulturen ab 30 ha: 3 Kulturen } 1. Kultur < 75% 1. Kultur < 75% < 95% 2. Kultur > 25 % 2. Kultur 3. Kultur Befreit von der Anbaudiversifzierung sind Betriebe mit: >75% Anteil Ackerfutter und Brache am Ackerland und Rest-Ackerland < 30ha >75% Anteil Dauergrünland und Ackerfutter an LF und Rest-Ackerland < 30ha > 50% Flächentausch (AL) und Anbau einer anderen Kultur als im Vorjahr auf allen Ackerflächen Beachte!! Bei gleichzeitigem Anbau unterschiedlicher Gemenge, werden diese in der Anbaudiversifizierung nur als 1 Kultur betrachtet. Anbau von Sommerung und Winterung derselben Gattung (Bsp:So-Weizen und Wi-Weizen) gilt als zwei Kulturen ABER: Zur Gattung Weizen zählen Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, Emmer und Einkorn! Dauergrünland muss erhalten bleiben! Beachte auch Merkblatt zu "altem" und "neuem" Grünland. ausgenommen: Betriebe mit Kleinerzeugerregelung und Ökobetriebe. Für beide gilt aber trotzdem das LLG (Landwirtschafts und Landeskulturgesetz) ab 1 ha LF ab 10 ha ab 15 ha ab 30 ha Ackerfläche Ackerfläche Ackerfläche LRA HoK

3 Art Feldrand Beihilfefähiger Hektarstreifen am Waldrand Gewicht. Faktor Min. Max. Breite in m Beweid ung möglich Schutzperiode einzuhalten Schnittnutzung möglich Deutliche Abgrenzung zu Acker erforderlich Ackerstatus erforderl. Exakte Schlagskizze erforderlich In Anbaudiver sifizierung gerechnet als 1, ja ja ja ja Brache 1, ja ja ja ja ja ja Brache Pufferstreifen, gemessen ab der Böschungskante 1, ja ja ja, ab 1.7. ja A+Gr ja Brache (A) Ufervegetationsstreifen, nur in Verbindung mit Pufferstreifen bis 10 ja Brache 1 ja ja Brache Für Brache ist Selbstbegrünung zulässig. Brache gilt für das gesamte Antragsjahr. Folgefrucht ab möglich, wenn Ernte erst im Folgejahr erfolgt. Beachte spezielle Regelung bei / Brachebegrünung Zwischenfrucht siehe extra Merkblatt Leguminosen siehe extra Merkblatt Landratsamt Hohenlohekreis

4 Begrünungen bei Greening und Vergütung je ha Saatgut Aussaat ab Aussaat bis Mulchen möglich ab Einarbeitung ab Nutzung im Antragsjahr Nutzung im Folgejahr Nach Leguminosen anerkannt fähig fähig Bemerkungen Zwischenfrucht * 0,3 ha 2 zugelassene Arten, erste Art max. 60% der Samen; max. 60 % Gräser " - Gründecke" Grasuntersaat * 0,3 ha Gräser in Hauptfrucht als Untersaat schon vor Einarbeitungstermin nur Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig "theoretisch" ab 1.1. möglich, aber nicht als Hauptkultur, jedoch als Brache als Hauptkultur nutzbar ja kein Pflanzen schutz + Mineraldüng ung ab Ernte Hauptkultur bis Herbstbegrünung * Herbstbegrünung mit Mischung * Art 5 Arten * * Mitte September Ende August Ende November ja nicht in Probl. und San.-WSG. förderfähig Brachebegrünung ohne * Brachebegrünung mit * Ende November! 710 Bei Ansaat einer Winterung, ab ja eine von 3 1. September möglich vorgeschriebenen Vorjahr Herbst Mischungen 1 ha Ende Nov. Wenn Winterung folgend: ab wenn Sommerung folgend: ab 1. Jan., sonst wie oben max. 5 ha je Betrieb (2) ja ja.(2) = Ökologische Vorrangfläche im Rahmen von Greening = Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl * Kein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses zulässig * * Keine Eigenmischung zulässig (2) wird auch in Probl-und San-WSG gefördert. Landratsamt Hohenlohekreis Stand

5 Kategorie Hauptfrucht Bedingungen LEGUMINOSEN bei Greening und Greening (Ökologische Vorrang- Flächen) Vorbehaltlich EU- Zustimmung Ohne Greening oder Körnerleguminosen Futterleguminosen Gewichtungsfaktor 0,7 (Beispiel: 1ha Erbsen = 70ar ) Körnerleguminosen Futterleguminosen Alle Leguminosen - Aussaat von 100% reinen Leguminosen (zugelassene Arten). Mischungen verschiedener Arten möglich, aber nicht mit Nichtleguminosen. Vorsicht: Bei gleichzeitigem Anbau unterschiedlicher Gemenge, werden diese in der Anbaudiversifizierung nur als 1 Kultur betrachtet. - keine Stützfrucht(Hafer ) erlaubt - Landwirtschaftliche Verwertung erforderlich. Nur Mulchen gilt als Brache! - Flächen können auch im A1 angerechnet werden. - Folgekultur im Herbst zwingend! (Sofern Futterleguminosen nicht mehrjährig angebaut werden.) Winterkultur oder Zwischenfrucht, die bis 15. Februar des Folgejahrs auf der Fläche verbleiben muss. Diese Zwischenfrucht ist weder -anrechenbar (weil nach -Leguminosen), noch -fähig. Beachte: Soja, Erbsen, Ackerbohnen, Linsen, Lupinen, Gartenbohnen müssen von bis auf der Fläche verbleiben. Falls Erntereife früher eintritt, muss die Ernte 3 Tage zuvor beim Landwirtschaftsamt angezeigt werden. Für alle anderen -fähigen Leguminosen gilt der Zeitraum bis Im Rahmen der Fruchtartendiversifizierung A1(5-gliedrige Fruchtfolge) 10% der Ackerfläche erforderlich. - Aussaat in Reinsaat oder als Leguminosengemenge. Bis 25% Stützfrucht (z.b. Hafer) in Körnerleguminosen zulässig. - Bei Futterleguminosen ist auch Kleegrasgemenge zulässig. - Landwirtschaftliche Verwertung erforderlich. - Folgekultur muss über Winter stehen, sofern Futterleguminosen nicht mehrjährig angebaut werden. - Bitte weitere Bedingungen (Minimal- und Maximalanteile anderer Fruchtfolgeglieder) beachten! - Vorsicht: Bei gleichzeitigem Anbau unterschiedlicher Gemenge, werden diese in der Anbaudiversifizierung nur als 1 Kultur betrachtet. - Landwirtschaftliche Verwertung erforderlich, sonst gilt es als Brache. LRA Hohenlohekreis

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