Gemeinden Breitenbach und Büsserach EINLADUNG. GRÜNDUNGSVERSAMMLUNG der Flurgenossenschaft Breitenbach-Büsserach

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1 Gemeinden Breitenbach und Büsserach LETTRE SIGNATURE An alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Beizugsgebiet der Flurgenossenschaft Breitenbach-Büsserach Breitenbach, Büsserach, 25. Januar 2011 EINLADUNG Werte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Die Vorbereitungskommission lädt Sie im Auftrag der Gemeinderäte der Gemeinden Breitenbach und Büsserach ein zur GRÜNDUNGSVERSAMMLUNG der Flurgenossenschaft Breitenbach-Büsserach Ort: Traktanden: Donnerstag, 5. Mai 2011 um 1900 Uhr Griensaal, Breitenbach 1. Begrüssung durch den Tagespräsidentin/en, Vorsteherin Oberamt oder Vorsteher Amtschreiberei 2. Orientierung durch den Vertreter des Amtes für Landwirtschaft Solothurn, Werner Wehrli 3. Abstimmung über die Gründung einer Flurgenossenschaft; Leitung: Vorsteherin Oberamt oder Vorsteher Amtschreiberei Bei Gründungsbeschluss 4. Beschluss über Änderungsanträge und Genehmigung der Statuten 5. Wahl des/der Präsidenten/in 6. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder 7. Verschiedenes Beachten Sie bitte die folgenden weiteren wichtigen Termine: 4. Februar bis 7. März 2011 Öffentliche Auflage der Gründungsakten (siehe Ziffer 2.2) Plan über das Beizugsgebiet, Eigentümer- und Liegenschaftenverzeichnis, Statutenentwurf Montag, 7. Februar 2011, 2000 Uhr Orientierungsversammlung, Breitenbach(siehe Ziffer 2.4) Donnerstag, 10. Februar 2011, Uhr 1. Auskunftserteilung Büsserach (siehe Ziffer 2.5) Dienstag, 15. Februar 2011, Uhr 1. Auskunftserteilung Breitenbach (siehe Ziffer 2.5) Mittwoch, 23. Februar 2011, Uhr 2. Auskunftserteilung Büsserach (siehe Ziffer 2.5) Mittwoch, 2. März 2011, Uhr 2. Auskunftserteilung Breitenbach (siehe Ziffer 2.5) Bitte lesen Sie die nachstehenden Seiten und die Beilage Achtung, wichtige Hinweise gut durch. Sie enthalten die wichtigsten Informationen im Zusammenhang mit der Gründung der Flurgenossenschaft Breitenbach-Büsserach. Falls Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen während den Auskunftserteilungen gerne zur Verfügung.

2 Seite 2 Orientierungsschreiben zur öffentlichen Auflage der Gründungsakten und zur Gründungsversammlung 1 Allgemeine Informationen Seit einiger Zeit sind in Breitenbach und Büsserach intensive Bemühungen zur Durchführung einer dringend notwendigen Güterregulierung im Gange. In Rahmen einer Güterregulierung unterstützen Bund und Kanton die Gemeinden und die betroffenen Grundeigentümer bei der Durchführung und Umsetzung ihrer mittel- und langfristigen Aufgaben in der Landwirtschaftszone. Diese umfassen insbesondere die Umsetzung und Realisierung der Gesamtplanungen mit Natur- und Landschaftsplanung, die umfassende Verbesserung der landwirtschaftlichen Strukturen, die Bereinigung von Grenzverhältnissen und die abschliessende Amtliche Vermessung. Mit der Durchführung der Güterregulierung wird im Beizugsgebiet heute und für zukünftige Generationen die Rechts- und Planungssicherheit verbessert und garantiert. In den Gemeinden Breitenbach und Büsserach konnten in den vergangenen Jahren in einem ersten Schritt die alten Grundbuchpläne über das Landwirtschafts- und Waldgebiet aus den Jahren um 1870 mit der Ersterhebung der Amtlichen Vermessung AV 93 in einem Informationssystem erfasst werden. Dazu sind die wenigen noch vorhandenen Grenzzeichen eingemessen und alle in den Plänen festgehaltenen - im Feld jedoch fehlenden - Grenzzeichen digitalisiert worden. Damit blieb aber der grösste Teil der Parzellen weiterhin unvermarkt und die Anzahl Parzellen erhalten. Die Grenzen sind im Feld nach wie vor nicht ersichtlich. Die vorliegenden elektronischen Ergebnisse bilden aber eine ausgezeichnete Grundlage für die Durchführung einer Güterregulierung. Die für die Festlegung des Beizugsgebietes einer Güterregulierung wichtigen und massgebenden Bauzonenverhältnisse wurden im Jahr 1997 in Breitenbach und im Jahr 1998 in Büsserach letztmals im Rahmen einer Zonenplanrevision bereinigt und durch den Regierungsrat mit den Beschlüssen Nr. 184 vom 25. Januar 1999 (Breitenbach) resp. Nr. 1999/1448 vom 6. Juni 1999 (Büsserach) genehmigt. Grundsätzlich sollen alle ausserhalb des rechtsgültigen Baugebietes liegenden Grundstücke, exkl. grosser reiner Waldparzellen ohne Feldanteile, in das Beizugsgebiet einbezogen werden. Mit der geplanten Güterregulierung werden die Anzahl der Parzellen und damit auch die Zahl der Grenzpunkte massiv verringert werden. Nach Abschluss des Neuzuteilungsverfahrens erfolgt zudem die Vermarkung (Grenzzeichen) sämtlicher neuer Grenzpunkte, womit wieder klare und eindeutige Grenz- und Eigentumsverhältnisse geschaffen werden. Die bedeutenden Vorteile einer Güterregulierung mit der Neuordnung der Grundeigentumsverhältnisse in der Landwirtschaftszone, im Sinne einer umfassenden Strukturverbesserungsmassnahme, haben die Gemeinderäte von Breitenbach und Büsserach bewogen, die Vorarbeiten für die Gründung einer Flurgenossenschaft und die Ausarbeitung der Gründungsakten in Auftrag zu geben. Eine Vorbereitungskommission, welcher nebst Vertretern der Einwohnergemeinden auch Landwirte und Vertreter von Interessengruppen sowie als Sachverständiger, Jürg Kaufmann, dipl.kulturingenieur Geometer ETH als Arbeitsgruppenleiter, angehören, hat die Vorarbeiten begleitet und in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft durchgeführt. Die Zielsetzungen und Massnahmen der Güterregulierung Breitenbach-Büsserach, welche auf eine umwelt-, natur-, tier- und marktgerechte landwirtschaftliche Produktion, eine optimale Arrondierung und die Erhaltung einer intakten Landschaft auszurichten sind, werden im Zweckartikel ( 3) des Statutenentwurfes aufgeführt und können wie folgt zusammengefasst werden: - Verminderung der Parzellenzahl durch Arrondierung, Optimierung der Grundstücksgrenzen und Reduktion der Anzahl Grenzzeichen für alle Eigentümerinnen und Eigentümer, - bestmögliche Arrondierung aller Landwirtschaftsbetriebe (Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe) bezüglich Eigen- und Pachtland im Rahmen der bestehenden Bewirtschaftungsformen, - Vermarkung der Grundstücke als Grundlage der Neuvermessung - grundbuchliche Bereinigung der Grunddienstbarkeiten, Servitute, Vor- und Anmerkungen sowie Löschung sämtlicher hinfällig gewordener Weg-, Wende- und Abfuhrrechte - Erhalt, Aufwertung und Ergänzung der Natur- und Landschaftswerte im Rahmen eines ÖQV- Vernetzungsprojektes; mit der Ausscheidung von geeigneten Teilgebieten Obstbäume soll zudem im Rahmen des Vorprojektes dem Erhalt, der Aufwertung und der Verjüngung des Obstbaumbestandes grösste Beachtung geschenkt werden, - Erstellung einer Wegnetzstudie zur Sanierung und zum Bau von Flurwegen, welche weitmöglichst auf das vorhandene Wegnetz sowie den Inventarplan Fuss- und Wanderwege abstellt und eine optimale Zuordnung der Parzellen ermöglicht,

3 Seite 3 Die Gemeindegebiete Breitenbach und Büsserach sind durch die Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse, durch die Drainagen (alte Feldregulierungsgenossenschaften) und den eingedolten Diebach mit dem Beizugsgebiet der Gesamtmelioration Wahlen BL verbunden. In Zusammenarbeit mit der Meliorationsgenossenschaft Wahlen BL sollen die bestehenden Entwässerungsanlagen gereinigt und instand gestellt und die alten Entwässerungsgenossenschaften aufgelöst werden. Gleichzeitig müssen die Vorflutverhältnisse (Drainageableitungen) mit einer Öffnung des Diebaches über die Kantonsgrenze Basellandschaft/Solothurn saniert und verbessert werden. Derartig komplexe Projekte können über eine Flurgenossenschaft, welcher sämtliche betroffenen Grundeigentümer angehören, am einfachsten realisiert werden. Aufgrund der Zweckmässigkeit der geplanten Flurgenossenschaft Breitenbach-Büsserach hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2010/366 vom 2. März 2010 für die Gründung einer Flurgenossenschaft Breitenbach-Büsserach sowie die Durchführung einer umfassenden Güterregulierung Breitenbach-Büsserach im Sinne von 8 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 4. Dezember 1994 (BGS ) die amtliche Mitwirkung zugesichert und gleichzeitig die Basis für die Zusicherung von Kantonsbeiträgen sowie die Gebührenfreiheit geschaffen. 2 Auflage der Gründungsakten 2.1 Informations- und Publikationspflicht Gemäss 27 Abs 3 der Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft vom 24. August 2004 (BoVO, BGS ) geben wir Ihnen von der geplanten Gründungsversammlung und der Durchführung der Güterregulierung Breitenbach-Büsserach einerseits durch diesen eingeschriebenen Brief und andererseits durch die Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 4 vom 28. Januar 2011 sowie im Wochenblatt für das Schwarzbubenland und das Laufental Nr. 4 vom 27. Januar 2011 Kenntnis. 2.2 Auflage der Gründungsakten Gestützt auf die 27 ff der BoVO werden für die Gründung einer Flurgenossenschaft Breitenbach-Büsserach die nachstehenden Akten - Plan über das Beizugsgebiet (Massstab 1 : 5000), - Eigentümer- und Liegenschaftenverzeichnis - Statutenentwurf der Flurgenossenschaft Breitenbach-Büsserach in der Zeit vom 4. Februar bis 7. März 2011 in den Gemeindeverwaltungen Breitenbach und Büsserach während den ordentlichen Bürozeiten (siehe Publikationstext) öffentlich aufgelegt: 2.3 Einsprachen gemäss 28 BoVO Einsprachen gegen die aufgelegten Akten, sowie Aenderungsanträge zum Statutenentwurf können beim Volkswirtschaftsdepartement, Amt für Landwirtschaft, Hauptgasse 72, 4509 Solothurn, während der Auflagefrist schriftlich und begründet erhoben werden. 2.4 Orientierungsversammlung Zu einer Orientierungsversammlung zu den aufgelegten Akten und zum Gründungsprozedere laden wir Sie ein am: Ort: Montag, 7. Februar 2011, 2000 Uhr Griensaal, 4226 Breitenbach Alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Beizugsgebiet der Güterregulierung Breitenbach- Büsserach sind eingeladen, an dieser Orientierungsversammlung teilzunehmen. Kompetente Fachkräfte stehen zur Beantwortung von Fragen zur Gründung der Flurgenossenschaft und Güterregulierung zur Verfügung.

4 2.5 Auskunftserteilung Seite 4 Für persönliche Anliegen oder Fragen bezüglich der Güterregulierung Breitenbach-Büsserach stehen Ihnen am Donnerstag, 10. Februar 2011, Uhr, im Gemeinderatssaal, Büsserach, Dienstag, 15. Februar 2011, Uhr, im Fridolinssaal, Breitenbach, Mittwoch, 23. Februar 2011, Uhr, im Gemeinderatssaal, Büsserach, Mittwoch, 2. März 2011, Uhr, im Fridolinssaal, Breitenbach kompetente Fachkräfte gerne zur Verfügung. Für telefonische Auskünfte während den Bürozeiten steht Ihnen zudem der Vertreter des Amtes für Landwirtschaft gerne zur Verfügung (Tel ). 3 Gründungsversammlung vom 5. Mai Einladung ( 29 BoVO) Nach der Auflagefrist findet die Gründungsversammlung statt, zu der alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer freundlich eingeladen sind. Datum, Ort und Traktanden siehe erste Seite dieses Schreibens. 3.2 Stimmrecht, Vertretung ( 31 BoVO) 1 Jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigentümer im Beizugsgebiet hat eine Stimme. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Mehrere Eigentümer eines Grundstückes üben ihr Stimmrecht durch eine von ihnen bezeichnete Person aus. Diese Person hat sich durch eine schriftliche Vollmacht sämtlicher Berechtiger auszuweisen (Wir haben diesem Brief ein entsprechendes Formular beigelegt. Die Vollmacht ist an die Gründungsversammlung mitzubringen). Bei Gesamteigentümergemeinschaften muss der Beschluss einstimmig erfolgen (Art. 653 ZGB) bei Miteigentum genügt die qualifizierte Mehrheit der Miteigentümer (Art. 647 b Abs. 1 ZGB). Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt 32 Abs Für handlungsunfähige Grundeigentümer übt der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht aus. 4 Die im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften sowie die weiteren Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts üben ihr Stimmrecht durch gesetzlich und statutarisch berechtigte Personen aus. 5 Stellvertretung durch eine handlungsfähige Person, die sich durch eine schriftliche Vollmacht eines Berechtigten ausweist, ist zulässig. Niemand darf aber mehr als einen Stimmberechtigen vertreten. 3.3 Beschlussfassung ( 32 BoVO) 1 Die Abstimmung über die Gründung erfolgt unter Namensaufruf. 2 Die Gründung ist beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, zustimmt ( 268 EG ZGB). 3 Die bei der Gründungsversammlung nicht erscheinenden oder nicht stimmenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gelten als zustimmend (Art. 703 ZGB). Sie sind darauf aufmerksam zu machen. 3.4 Beschwerde ( 33 BoVO) Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gründungsversammlung sind innert 10 Tagen dem Regierungsrat einzureichen.

5 4 Schlussbemerkungen Seite 5 Aufgrund der erwähnten Darlegungen ersuchen Sie die Gemeinderäte von Breitenbach und Büsserach und die Vorbereitungskommission höflich, dem Vorhaben Güterregulierung Breitenbach-Büsserach an der Gründungsversammlung vom 5. Mai 2011 zuzustimmen. Mit Ihrem Ja zur Gründung schaffen Sie die Voraussetzungen für die Inangriffnahme der Güterregulierungsarbeiten. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie mit Ihrer Zustimmung weder zu einem Projekt noch zu einer Neuzuteilung ja sagen. Die einzelnen Arbeitsschritte und die entsprechenden öffentlichen Auflagen der Dokumente und Akten werden Ihnen von Fall zu Fall bekannt gegeben und erläutert. Sie erhalten damit Gelegenheit, immer wieder zum Gesamtvorhaben Stellung zu nehmen. Wir bitten Sie, an der Gründungsversammlung teilzunehmen. Mit freundlichen Grüssen Gemeinderäte Breitenbach und Büsserach und die Vorbereitungskommission Güterregulierung Breitenbach-Büsserach Beilagen: Achtung: Wichtige Hinweise Kopie Publikationstext Auszug Eigentümer- und Liegenschaftenverzeichnis Entwurf der Statuten der Flurgenossenschaft Formular Vollmacht-Bescheinigung Kopie an: Volkswirtschaftsdepartement Amt für Landwirtschaft Amt für Wald Jagd Fischerei Bau- und Justizdepartement Amt für Geoinformation Amt für Raumplanung Amt für Umwelt Amt für Verkehr und Tiefbau Amtschreiberei, Amthaus, 4226 Breitenbach Solothurnisches Bauernsekretariat, Obere Steingrubenstrasse 55, 4503 Solothurn Gemeindepräsidien 4226 Breitenbach und 4227 Büsserach Gemeindepräsidium Wahlen, Laufenstrasse 2, 4246 Wahlen LZE, Fachstelle Melioration, Ebenrainweg 27, 4450 Sissach Ingenieur- und Vermessungsbüro Hänggi AG, Grellingerstrasse 21, 4208 Nunningen

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