Im Namen des Volkes. Beschluss

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Im Namen des Volkes. Beschluss"

Transkript

1 THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 16/10 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn M H, H, S, Beschwerdeführer, gegen a) den Bescheid der Stadt Arnstadt vom 28. September 2009 ( ) und b) die Beschlüsse des Amtsgerichts Arnstadt vom 20. April 2010 und 29. Juni 2010 (OWi 162/10) hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch den mit dem Präsidenten Lindner und den Mitgliedern Prof. Dr. Schwan und Heßelmann besetzten Ausschuss am 12. Juli 2012 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. VerfGH 16/10

2 Gründe: I. 1. Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Parkverstoßes. a) Das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers war am 23. Juni 2009 zwischen 7:12 und 7:25 in einer Straße in Arnstadt geparkt, in der von 7:00 bis 18:00 bei Benutzung einer Parkscheibe das Parken bis zu einer Dauer von zwei Stunden erlaubt ist. Die im Fahrzeug befindliche handelsübliche Parkscheibe mit einer Einteilung in zwölf Stunden zeigte als Ankunftszeit 8:00 bzw. 20:00 an. Gegen den Beschwerdeführer wurde daraufhin ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Nachdem er auf eine Verwarnung, die mit einer Anhörung nach 25 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) verbunden war, nicht reagiert hatte, erließ die Stadt Arnstadt am 13. August 2009 einen Bußgeldbescheid. In diesem wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Parkscheibe entgegen 13 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht richtig eingestellt zu haben. In seinem fristgerecht eingelegten Einspruch bestritt er, das Fahrzeug geführt zu haben. Nachdem er auf schriftliche Anfragen der Behörde zu einem möglichen Fahrzeugführer nicht geantwortet hatte, stellte sie das Verfahren am 28. September 2009 ein und erlegte dem Beschwerdeführer nach 25 a StVG die Kosten des Verfahrens auf. b) Gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer fristgemäß einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er sei vor Erlass des Kostenbescheids nicht angehört worden. Zudem sei der Bußgeldbescheid rechtswidrig, da er nur Halter, nicht aber Führer des Fahrzeugs sei. VerfGH 16/10 2

3 Am 18. Februar 2010 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dem Antrag nicht abgeholfen werde. Die Voraussetzungen für einen Kostenbescheid nach 25 a StVG seien erfüllt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer vor dessen Erlass Gelegenheit erhalten, zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen. Am 20. April 2010 wies das Amtsgericht Arnstadt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Zur Begründung bezog es sich auf den Bescheid der Ordnungsbehörde vom 18. Februar 2000 [richtig: 2010]. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer am 5. Mai 2010 einen als Rechtsbeschwerde und Antrag nach 33 a StPO bezeichneten Rechtsbehelf ein. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 20. April 2010 enthalte keine hinreichende Begründung. Das Fahrzeug sei ordnungsgemäß geparkt gewesen. Die Parkscheibe sei entsprechend 13 Abs. 2 StVO auf die Ankunftszeit am Abend vorher eingestellt gewesen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 lehnte das Amtsgericht Arnstadt eine Fortführung des Verfahrens ab. Die Entscheidung vom 20. April 2010 sei unanfechtbar. Ihre Abänderung sei auch nicht möglich, wenn man den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers als Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung auslege. Die angegriffene Entscheidung sei nicht weiter zu begründen gewesen. Der in einem Parallelverfahren ergangene Beschluss vom 7. April 2010 (OWi 161/10) habe eine ausführliche Begründung enthalten. Die von dem Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Schließlich seien die Ausführungen zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt eine Parkscheibe einzustellen sei, nicht nachvollziehbar. 2. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 8. August 2010 zugegangen. In seiner am 16. August 2010 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt er in der Sache einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 2 Abs. 1 Thüringer Verfassung (ThürVerf) und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf. Des Weiteren ist er der VerfGH 16/10 3

4 Auffassung, der Kostenbescheid der Stadt Arnstadt sei mit Art. 88 Abs. 2 ThürVerf nicht zu vereinbaren. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen vor dem Amtsgericht. Insbesondere macht er geltend, die gerichtlichen Entscheidungen seien nicht hinreichend begründet. Der Bescheid vom 20. April 2010 nehme Bezug auf die Mitteilung der Stadt Arnstadt vom 18. Februar 2010, die keine Begründung enthalte. Das Gericht habe sich mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt. Schließlich sei ihm in dem Verfahren keine Akteneinsicht gewährt worden. Diese habe er sowohl mündlich gegenüber der Behörde als auch in seinem Schreiben vom 5. Mai 2010 an das Amtsgericht beantragt. 3. Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten aus dem Ausgangsverfahren beigezogen. II. Die Verfassungsbeschwerde wird durch den nach 34 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz (ThürVerfGHG) bestellten Ausschuss verworfen. Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Begründungsanforderungen des 32 ThürVerfGHG. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht die Möglichkeit entnommen werden, in einem von der Thüringer Verfassung gewährten Recht verletzt zu sein. 1. Die Ausführungen zu Art. 88 Abs. 2 ThürVerf liegen neben der Sache. Der Erlass eines Kostenbescheides nach 25 a StVG berührt nicht das dort verankerte Prinzip der Gesetzesbestimmtheit strafrechtlicher Normen. Die Inanspruchnahme eines Fahrzeughalters für die Kosten eines Bußgeldverfahrens bezweckt weder die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens noch kommt sie in tatsächlicher Hinsicht einer solchen Sanktion gleich (BVerfG, Beschluss vom 1. Juni BvR 239/88, juris Rn. 32). VerfGH 16/10 4

5 2. Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht zu erkennen. a) Rügt ein Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 ThürVerf hat er darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht nur fehlerhaft, sondern willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist. Er hat die Möglichkeit aufzuzeigen, dass die Entscheidung keinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen ist (st. Rspr. des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 29. November VerfGH 3/10; Beschluss vom 6. Januar VerfGH 19/08 und VerfGH 20/08). b) Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. Sein Fahrzeug war in einer Zone geparkt, in der die Benutzung einer Parkscheibe nur für einen bestimmten Zeitraum vorgeschrieben ist. Die Behörde wie das Amtsgericht legten 13 Abs. 2 StVO in dem Sinn aus, dass die Parkscheibe in diesem Fall auf den Zeitpunkt einzustellen ist, zu dem die Parkbeschränkung beginnt. Diese Auffassung wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur vertreten (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Mai OB OWi 61/77, NJW 1978, 1276 f.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, 13 StVO, Rn. 12). Für die Behauptung einer heute wohl einhelligen gegenteiligen Auffassung bleibt der Beschwerdeführer jeden Nachweis schuldig. Ebenso wenig erläutert der Beschwerdeführer, warum diese Auslegung des 13 Abs. 2 StVO zu einem sachwidrigen Ergebnis führe. Sein Vortrag ist bereits in tatsächlicher Hinsicht unvollständig. Er verschweigt den Umstand, dass auf der von ihm verwendeten handelsüblichen Parkscheibe nicht zu erkennen ist, ob das Fahrzeug am Abend (20:00) oder am Morgen (8:00) abgestellt wurde. Des Weiteren geht er nicht darauf ein, dass sein Verständnis der Norm einen sanktionslosen Verstoß gegen die zulässige Parkdauer erheblich erleichtern würde. In seinem Fall könnte ein Überschreiten der Höchstparkdauer von zwei Stunden durch eine Kontrolle zwischen 9:00 und 10:00 nicht festgestellt werden. VerfGH 16/10 5

6 3. Der Beschwerdeführer hat nicht die Möglichkeit eines Gehörsverstoßes dargelegt (vgl. hierzu Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Oktober VerfGH 7/11; Beschluss vom 14. September VerfGH 14/08). a) Die Rüge, er habe vor Erlass des Kostenbescheids keine Stellung nehmen können, geht offensichtlich fehl. Zum einen wurde er bereits in dem Schreiben der Behörde vom 24. Juni 2009, das ausdrücklich auch als Anhörungsschreiben bezeichnet ist, zu einer möglichen Kostenlast angehört. Er selbst trägt vor, dass er dieses Schreiben erhalten hat (Schriftsatz vom 5. Mai 2010, S. 3 oben). Zudem wäre eine fehlende Anhörung unschädlich, da der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, 25 a StVG, Rn. 12). b) Der Beschwerdeführer lässt außer Acht, dass die Pflicht eines Gerichts, seine Entscheidung zu begründen, nicht abstrakt bestimmt werden kann, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November BvR 1806/95, juris Rn. 6; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 21. Juni Vf.-69-VI-08, juris Rn. 32). Hier handelte es sich um eine Entscheidung über die Kosten eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Bagatellbereich. Warum unter Berücksichtigung dieses Umstands eine weiterreichende Begründung erforderlich gewesen sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Des Weiteren geht er nicht auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Juni 2010 ein. In diesem besserte das Gericht seine Begründung nach und nahm Bezug auf eine Entscheidung in einem Parallelverfahren. Warum dieser Verweis auf eine andere Entscheidung nach den konkreten Umständen des Falles ungenügend sein könnte, wird in der Beschwerdeschrift nicht erläutert. c) Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Gewährung von Akteneinsicht rügt, fehlen jegliche Darlegungen zu den Voraussetzungen des 147 Abs. 7 Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. 46 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Warum zu einer angemessenen Wahrnehmung seiner Rechte Auskünfte und Abschriften aus der Akte erforderlich waren, ist nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit VerfGH 16/10 6

7 seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Kostenbescheid. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang das von ihm angeführte Protokoll einer Vernehmung vor der Bußgeldbehörde haben könnte, ist nicht ersichtlich. III. Von der Auferlegung einer Gebühr nach 28 ThürVerfGHG wird trotz der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde abgesehen. Die Entscheidung ist nach dem Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz nicht rechtsmittelfähig. Lindner Heßelmann Prof. Dr. Schwan VerfGH 16/10 7

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 18/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau R S, S, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan E. Boon, Schlossgasse 3-4, 07743

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 2/18 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Oberlandesgerichts

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 8/18 Im Namen des Volkes Beschluss In dem einstweiligen Anordnungsverfahren des Herrn R D, H, G, Antragsteller, Anhörungsberechtigte: 1. Thüringer Minister für Migration,

Mehr

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 40/14 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 67/06 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal - gegen

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 111/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts

Mehr

Im Namen des Volkes BESCHLUSS

Im Namen des Volkes BESCHLUSS THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/08 VerfGH 18/08 (ea) Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Frau R D, S, K, 2. des Herrn H Z, H, W, - Beschwerdeführer - wegen

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 123/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 22/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfahren der Thüringer Landesregierung, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Thüringer

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 25/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember

Mehr

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: VerfGH Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 23.01.2018 AZ: VGH B 18/17 Rechtsgebiet: Verfassungsrecht R e c h t s n o

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 102-IV-12 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau S., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Molsbach

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 22-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau B. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. hat der Verfassungsgerichtshof

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 83/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des - Beschwerdeführer - gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Ehingen

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 9-IV-14 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. R., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Großpietsch

Mehr

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung Sachgebiet: Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 133 Abs. 5 Satz 3, 152a VwRehaG 1 Titelzeile: Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Lv 4/14 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn R. J. - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Verfassungsgerichtshof

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/09 Im Namen des Volkes Beschluss In dem abstrakten Normenkontrollverfahren der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag, vertreten durch den Vorsitzenden Bodo

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1837/12 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2012-11 ZB 12.1362 - hat

Mehr

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 66-IV-11 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der R. GbR, vertreten durch die Gesellschafterinnen Dr. V.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZB 101/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Richter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 155 Z/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss (OWi) 39/05 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 88 OWi 362/04 Amtsgericht Cottbus 1911 Js-OWi 49869/04 Staatsanwaltschaft

Mehr

THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 10/03 Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn E S, B, B - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wowra, Konstanzer

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 57-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Notars K. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 62/15 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen a) die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2272/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Zimmer, Mehringdamm 40, 10961 Berlin

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 58/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer -

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 2-IV-16 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 50/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Finanzgerichts

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1114/98 - des U n i v e r s e l l e s L e b e n e. V., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Christian Sailer und Dr. Gert-Joachim

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2490/10 - der Frau S..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. September 2010-11

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Juni B 1 KR 26/15 B -,

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Juni B 1 KR 26/15 B -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1877/15 - der Frau O, - Beistand: Herr O -R - 1. unmittelbar gegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Juni

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 423/11 - der Frau L In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peters & Partner, Firmungstraße 38, 56068 Koblenz - gegen a) den

Mehr

In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 804/14-1. des Herrn M, 2. der Frau M, In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

gestellt, ist der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung

gestellt, ist der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung Verfassungsgerichtshof Art. 48 VfGHG 3 2Hat eine im Landtag vertretene politische Partei den Antrag gestellt, ist der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2) 1 Der Antragsteller und die

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1962/11 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn P, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jörg Barth in Sozietät Rechtsanwälte Heindl,

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1412/99 - der Frau T... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Dr. Ingeborg Christoph, Heiligenberger

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 175/05 - der Frau B..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Christine Reis, Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen

Mehr

Der Verfassungsgerichtshof. des Freistaates Sachsen. Im Namen des Volkes. Beschluss

Der Verfassungsgerichtshof. des Freistaates Sachsen. Im Namen des Volkes. Beschluss Vf. 11-IV-01 Vf. 12-IV-01 Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn D. hat der

Mehr

Amtsgericht Bonn. Beschluss

Amtsgericht Bonn. Beschluss Ausfertigung 52 OWi 93/16 [b] Amtsgericht Bonn Beschluss In dem Verfahren auf Akteneinsicht in die Ka_rtellordnungswid_rigkeitsverfahrens des Bundeskartell mts Akte des wird der Antrag auf gerichtliche

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 68-V-17 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn Arvid Immo Samtleben, Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 24-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P. - Beschwerdeführer - hat der Verfassungsgerichtshof des

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

Im Namen des Volkes BESCHLUSS

Im Namen des Volkes BESCHLUSS THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 36/05 Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn T P, B, E - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Zinsser,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS Abschrift BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 A 13.16 (9 A 9.15) In der Verwaltungsstreitsache des Landesnaturschutzverbandes vertreten durch den Vorstand, Burgstraße 4, 24103 Kiel, Schleswig-Holstein

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1236/10 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma H mbh, gesetzlich vertreten durch die zur Alleinvertretung berechtigte Geschäftsführerin T, - Bevollmächtigter:

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1783/17 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S, - Bevollmächtigte: JBB Rechtsanwälte, Jaschinski, Biere, Brexl

Mehr

Im Namen des Volkes BESCHLUSS

Im Namen des Volkes BESCHLUSS THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 7/06 Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn F K, S, A - Beschwerdeführer - gegen 48 Abs. 3 Satz 2 und 6 ThürKO sowie die Wahl

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51314/10 H. und H../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 3135/07-1. des Herrn H..., 2. der Frau H... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Koerver & Kirch, August-Schmidt-Platz

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 67/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau gegen - Beschwerdeführerin - a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1350/08 - des Herrn R... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ekkehard Kiesswetter, in Sozietät Wolff, Kiesswetter, Deplewski, Zielemann, Gablenberger Hauptstraße 75, 70186

Mehr

THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 27/05 Beschluss In dem Verfahren betreffend die Verfassungsbeschwerde von Frau H W, A, R - Beschwerdeführerin - gegen: a) den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1848/13 - des Herrn C, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Roland Wasmund, Haselnussweg 21, 50767 Köln

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 172/01 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Aloys Poggemann und Koll., Neumarkt 14, 49074

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 2 Z/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss-OWi 39/06 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 67 OWi 255/06 Amtsgericht Cottbus 1521 Js-OWi 25255/06 Staatsanwaltschaft Cottbus

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 5-IV-06 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. B. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt E.

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 48-IV-98 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates

Mehr

4 ZA (pat) 59/17 zu 4 Ni 79/17 (EP) 99 Abs. 3 Satz 3 PatG; 31 Abs. 1 Satz 2 PatG; 299 Abs. 2 ZPO

4 ZA (pat) 59/17 zu 4 Ni 79/17 (EP) 99 Abs. 3 Satz 3 PatG; 31 Abs. 1 Satz 2 PatG; 299 Abs. 2 ZPO BUNDESPATENTGERICHT Leitsatz Aktenzeichen: 4 ZA (pat) 59/17 zu 4 Ni 79/17 (EP) Entscheidungsdatum: 28.02.2018 Rechtsbeschwerde zugelassen: Normen: nein 99 Abs. 3 Satz 3 PatG; 31 Abs. 1 Satz 2 PatG; 299

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 83/12 - der Frau F, IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Sozietät Beier & Beier Rechtsanwälte, Gröpelinger Heerstraße

Mehr

Im Namen des Volkes. Gründe:

Im Namen des Volkes. Gründe: Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 510/96 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S... - gegen den Beschluß des Landgerichts Mainz vom 25. Januar 1996-1 Qs 23/96 -

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 610/17 - des Herrn Dr. R, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. a) den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2016 - L 4 KR 126/16

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2341/00 - des Herrn F... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans-Michael Meyers und Koll., Hauptstraße

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 414/17 BESCHLUSS vom 29. November 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3; FamFG 117 Abs. 1 Satz 1 a) Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 485/01 - des Herrn S... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 2001-1 U

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 1/14 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Gemeinde Petersberg, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Eisenberg (als erfüllende

Mehr

Im Namen des Volkes. In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1412/97 - - 1 BVQ 14/02-1. der Frau D..., Im Namen des Volkes In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 2. der Minderjährigen D..., gesetzlich vertreten durch die

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 30/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen den Beschluss des Landessozialgerichts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 123/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. März 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Februar T 2173/99 -,

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Februar T 2173/99 -, Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 539/99 - des Herrn S... - Rechtsanwälte Dr. H... und Kollegen, - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluß des Landgerichts München I vom 9.

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 4-IV-05 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Rechtsanwalt G. hat der Verfassungsgerichtshof des

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1029/07 - des Herrn N... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bodo Berwald, Neue Grünstraße 18, 10179 Berlin - gegen a) den

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 12 TaBV 49/13 3 BV 19/13 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der T. D. Bank AG, vertreten durch den

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 32/16 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Organstreitverfahren der Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag, vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden,

Mehr

Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss

Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss P.St. 2355 Staatsgerichtshof des Landes Hessen Beschluss In dem Grundrechtsklageverfahren der Gemeinde A, Antragstellerin, - Beistand: Hessischer Städte- und Gemeindebund, Mühlheim am Main - gegen das

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 5 SF 24/12 B KO SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Land Schleswig-Holstein, vertr.d.d. Kostenprüfungsbeamten

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 11/19 VerfGH 12/19 eao Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des Herrn S T, E, J, bevollmächtigt:

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 GR 11/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In der Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - beteiligt: 1. Landtag

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 80/15 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des - Beschwerdeführer - gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs

Mehr

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS S 21 AS 26/10 ER SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des XXXX Antragstellers, g e g e n die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarlouis und des Landkreises Saarlouis,

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 159-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren. über. die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren. über. die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2116/94 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau A..., 2. des Herrn A... Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 291/11 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 234 Abs. 1, 569 Abs. 1 Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 425/12 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rainer Zarnekow, Dr. Lutz Wolter, Dr. Udo Hansen,

Mehr

B e s c h l u s s. In der Bußgeldsache. gegen

B e s c h l u s s. In der Bußgeldsache. gegen Geschäftsnummer: Ss (OWi) 16/09 AG Göttingen: 33 OWi 84 Js 23634/08 (564/08) StA Göttingen: 84 Js 23634/08 GenStA Braunschweig: 201 Ss (OWi) 11/09 B e s c h l u s s In der Bußgeldsache gegen..., geboren

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 24/17 Im Namen des Volkes Beschluss In dem abstrakten Normenkontrollverfahren der Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag, vertreten durch

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung

IM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvQ 53/18 - - 2 BvQ 54/18 - - 2 BvQ 55/18 - - 2 BvQ 56/18 - - 2 BvQ 57/18 - - 2 BvQ 58/18 - - 2 BvQ 59/18 - - 2 BvQ 60/18 - - 2 BvQ 61/18 - - 2 BvQ 62/18 - - 2 BvQ 64/18 -

Mehr