Inhaltsverzeichnis. Rinder richtig halten 3 Bedürfnisse 4 Bewegung 4 Ruhen 5 Fressen, trinken, beschäftigen 6 Kalben 7 Sozialkontakte 7 Gesundheit 8
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- Karlheinz Schenck
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1 Rinder
2 Inhaltsverzeichnis Rinder richtig halten 3 Bedürfnisse 4 Bewegung 4 Ruhen 5 Fressen, trinken, beschäftigen 6 Kalben 7 Sozialkontakte 7 Gesundheit 8 Nutzung 9 Fleisch 9 Milch 10 Transport 11 Eingriffe 12 Zucht 12 Anhang 13 Bleiben Sie auf dem Laufenden und abonnieren Sie unseren Newsletter. Aktualisierte Informationen finden Sie auf
3 Rinder richtig halten Die Europäischen Hausrinder stammen vom Auerochsen ab. Ursprünglich wurden sie vor allem zu religiösen Zwecken genutzt etwa als Zugtiere in Prozessionen. Zur Milchproduktion werden Rinder seit etwa 5000 Jahren gehalten. Andere Formen von Hausrindern sind Zebus (Buckelrinder). Der Auerochse ist seit dem 17. Jahrhundert ausgestorben. Er lebte in Wäldern und Steppen Eurasiens und Nordafrikas. In Gruppen von Tieren mit strikter Rangordnung zogen die Auerochsen grasend umher und legten viele Kilometer am Tag zurück. Vor allem in der Nacht ruhten sie und beschäftigten sich bis zu 9 Stunden lang mit Wiederkäuen. Die heutigen Rinder zeigen grundsätzlich immer noch die gleichen Verhaltensmuster, wobei sie früh auf Zahmheit gezüchtet wurden. In der Schweiz leben rund 1,5 Millionen Rinder vor allem für die Fleisch- und Milchproduktion. Milchvieh wird meist noch in Anbindeställen, zunehmend aber auch in Laufställen gehalten. Bei Mastrindern dominieren Laufställe mit Ein- oder Mehrflächensystemen. Immer wichtiger wird die Mutterkuhhaltung. > Rinder: Was sich mit der neuen Tierschutzgesetzgebung ändert! > 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) > Verordnung des BVET vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren Tierarzneimittelverordnung, TAMV Futtermittel-Verordnung BTS-Verordnung RAUS-Verordnung Direktzahlungsverordnung, DZV Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV > Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter > Bundesamt für Landwirtschaft: Die anerkannten Zuchtorganisationen September
4 Bedürfnisse Bewegung und genügend Futter, Wasser und Abkühlung sind bei Rindern besonders wichtig. Hochleistungsrassen erbringen unglaubliche Leistungen, welche ihre Körper stark belasten. Sie brauchen deshalb genügend gutes Futter, Wasser und müssen vor Überhitzung geschützt werden. Rinder brauchen auch genügend Bewegung und Kontakt zu Artgenossen, mit denen sie eine Rangordnung ausbilden. Tiere haben eine Vielzahl von Bedürfnissen, die sie alle in gewissem Masse ausleben können müssen. Den Tieren geht es dann nicht nur besser, sie sind auch gesünder und erbringen deshalb gute Leistungen. Über die einzelnen Bedürfnisse von Rindern wird im Folgenden im Detail informiert. > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) > Fachliche Informationen der ART / FAT > Merkblätter TVT (Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.v.) (D) > STS Schweizer Tierschutz: Publikationen zu Stallbauten und -einrichtungen, Pflege, Umgang, Verhalten > Rindergesundheitsdienst (RGD): Infos zur Haltung und Pflege Rinder \ Bedürfnisse \ Bewegung Bewegung Rinder legen auf der Weide mehrere Kilometer am Tag zurück. Bewegung fördert die Gesundheit und Fruchtbarkeit der Tiere. Rinder brauchen Bewegung, das ist gut für ihre Gesundheit. Zudem erkennt der Bauer die Brunst besser, wenn sich Tiere frei bewegen können. Die Anbindehaltung schränkt Rinder stark ein. Wichtig ist ein geeignetes Anbindesystem, das den Kühen genügend Bewegungsspielraum lässt. Die Tiere müssen zudem mindestens 90 Tage im Jahr Auslauf im Freien, davon 30 Tage im Winter. Der Auslauf ist spätestens drei Tage danach im Auslaufjournal festzuhalten. Der elektrische Kuhtrainer darf nicht mehr neu eingerichtet werden. Er mindert die Fruchtbarkeit und stört die Tiere bei verschiedenen Bewegungen stark etwa beim Verscheuchen von Fliegen. Kälber unter vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden. Klar besser für Tier sind Laufställe. Um Bewegung zu ermöglichen, müssen Böden gleitsicher und sauber sein. Dies trägt auch zur Klauengesundheit bei. Bei perforierten Böden sind die Spalten und Löcher im Boden dem Alter der Tiere anzupassen. Damit auch rangniedere Tiere sich bewegen und genügend fressen können, müssen Laufgänge, Futter- und Tränkeplätze genügend gross sein. Der Auslauf im Freien bringt auch Tieren in Laufstallhaltung viel. Übergang: Fristen und Regelung Mindestanforderungen: Neue Masse für voll perforierte Böden gelten bei Neu- und Umbauten ab sofort; für alle übrigen ab Kuhtrainer (Elektrobügel): Es dürfen ab 2013 keine neuen Standplätze mit Kuhtrainern mehr eingerichtet werden. Für schon bestehende Kuhtrainer gilt: Nur für Tiere über 18 Monate erlaubt. Abstand zwischen Widerrist und Bügel mindestens fünf Zentimeter. Es gelten weitere Vorschriften. Rindvieh zur Grossviehmast über 4 Monate nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu: bei Neueinrichtungen ab sofort verboten; für alle übrigen ab > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Art. 10 Art. 34 Art. 35 Art. 38 Art. 39 Art. 40 Art. 41 September
5 Rinder \ Bedürfnisse \ Ruhen Ruhen Rinder brauchen einen weichen Boden und genügend Platz, um sich auszuruhen. Rinder ruhen pro Tag bis zu 12 Stunden. In der Zeit sind sie auch am Wiederkäuen, was die Milchleistung fördert. Meist ruhen sie in Bauch-Seitenlage, teilweise mit gestreckten Beinen. Zu harte Böden schädigen die Gelenke. Deshalb muss die Liegefläche trocken und mit genügend Einstreu versehen sein. Bei Jungtieren ab 4 Monaten auf voll perforierten Böden müssen diese zumindest mit einem verformbaren Material bedeckt sein. Zudem brauchen die Tiere den in den Mindestanforderungen festgeschriebenen Platz. In Boxenlaufställen muss pro Tier eine eingestreute Liegebox vorhanden sein. In den Boxen verhindert z.b. eine Bugkante, dass Rinder zu nahe an der Wand abliegen und nicht mehr aufstehen können. Rinder können gut draussen gehalten werden. Allerdings brauchen sie bei extremer Kälte oder Hitze und bei nasskaltem, windigem Wetter Schutz. Bei extremer Witterung muss deshalb ein natürlicher oder künstlicher Unterstand mit einem trockenen Liegeplatz allen Tiere Platz bieten. Ist auf einer Weide kein Witterungsschutz vorhanden, sind die Tiere bei extremer Witterung einzustallen. Übergang: Fristen und Regelung Mindestanforderungen: Masse für Standplätze und Liegeboxen, welche geändert wurden, gelten bei Neueinrichtungen ab sofort; für alle übrigen ab Böden bei Jungtieren ab 4 Monaten zumindest mit weichem, verformbarem Belag: bei Neueinrichtungen ab sofort vorgeschrieben; für alle übrigen ab Neue Masse für voll perforierte Böden gelten bei Neueinrichtungen ab sofort; für alle übrigen ab Bugkante: bei Neueinrichtungen ab sofort vorgeschrieben; für alle übrigen ab > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Art. 10 Art. 34 Art. 36 Art. 39 Art. 41 September
6 Rinder \ Bedürfnisse \ Fressen, trinken, beschäftigen Fressen, trinken, beschäftigen Rinder brauchen ausreichend Futter und Wasser. Nur so fühlen sie sich wohl und liefern genügend Milch und Fleisch. Fressen und Wiederkäuen ist für Rinder die wichtigste Beschäftigung. Fürs Wiederkäuen ist insbesondere Raufutter wichtig. Zudem trinken die Tiere viel eine Hochleistungskuh über 100 Liter im Tag. Im Laufstall brauchen alle Tiere einen ausreichenden Zugang zu Futter und Wasser. Pro Tier muss deshalb ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein. Einzig wenn Futter in unbeschränkter Menge und einheitlicher Qualität ständig zur Verfügung steht, reicht ein Fressplatz für maximal 2,5 Tiere. Auch rangniedere Tiere müssen ausreichend fressen können. > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Art. 4 Art. 13 Art. 37 > Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux: Fütterung von Milchkühen > Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux: Fütterung von Mutterkühen Im Anbindestall ist die Gestaltung der Futterkrippe entscheidend. Ist die tierseitige Krippenwand zu hoch, kann das Tier nicht mehr aufstehen. Wenn der Krippenboden zu tief liegt, ist das Futter für das Tier nicht bequem erreichbar, da es den natürlichen Weideschritt nicht ausführen kann. Kälber müssen jederzeit Wasser trinken können, alle anderen Rinder mindestens zweimal täglich. Auch bei der Sömmerung muss sicher gestellt sein, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird. Milch oder Milchersatz für Kälber sollte nicht direkt aus Eimern, sondern über Sauger aus Gummi verabreicht werden. So treten weniger Verdauungsstörungen und gegenseitiges Besaugen auf. Zudem müssen Kälber so gefüttert werden, dass sie genügend Eisen erhalten. Im Alter von mehr als zwei Wochen brauchen sie Heu oder anderes geeignetes Raufutter (aber nicht nur Stroh), damit sich der Pansen normal entwickeln kann. In Ställen von Mutterkühen ist ein Bereich für Kälber von Vorteil, zu dem die Muttertiere keinen Zugang haben. Darin kann den Kälbern separat geeignetes Futter verabreicht werden. Übergang: Fristen und Regelung unbeschränkt Wasser für Kälber: bei Neueinrichtungen ab sofort vorgeschrieben; für alle übrigen ab Kälber: freie Aufnahme von Rohfasern (nicht nur Stroh) ab 2013 September
7 Rinder \ Bedürfnisse \ Kalben Kalben Trächtige Kühe brauchen Ruhe zum Kalben. Für die neugeborenen Kälber ist genügend Kolostrum (Biestmilch) sehr wichtig. Für die Geburt brauchen Kühe Ruhe. Im Laufstall müssen sie deshalb zum Abkalben in ein eigenes Abteil umgestallt werden, in dem sie sich frei bewegen können. Auch im Anbindestall führt eine solche Abkalbebucht zu weniger Geburtsproblemen und gesünderen Kälbern. Wichtig ist zudem, dass alle Kälber genügend Kolostrum aufnehmen können. Es stärkt des Abwehrsystem des Jungtiers. Übergang: Fristen und Regelung Abkalbebucht im Laufstall: bei neu eingerichteten Ställen ab sofort vorgeschrieben; für alle übrigen ab > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Rinder \ Bedürfnisse \ Sozialkontakte Sozialkontakte Rinder sind soziale Tiere. Kontakt mit Artgenossen ist deshalb wichtig. Rinder bilden in der Gruppe eine Rangordnung aus. Deshalb ist es wichtig, dass Herden möglichst Bestand haben und neue Tiere sorgsam eingegliedert werden. Laufställe müssen so eingerichtet sein, dass auch rangniedere Tiere fressen, trinken und sich hinlegen können. Regelmässiger Auslauf sorgt auch bei Rindvieh in Anbindeställen dafür, dass die Tiere direkten Kontakt mit Artgenossen haben. Rinder sind Herdentiere. Durch Körperhaltung und Laute kommunizieren sie miteinander und sie pflegen sich gegenseitig, etwa durch Lecken. Für Kälber sind Artgenossen besonders wichtig. Deshalb dürfen sie bis zu einem Alter von vier Monaten nur in Gruppen gehalten werden, ausser wenn kein anderes Jungtier auf dem Hof vorhanden ist. Erlaubt ist zudem Einzelhaltung in Kälberboxen (bis zu einem Alter von zwei Wochen) und die Haltung in Hütten (Iglus) mit ständigem Zugang ins Freie. Einzeln gehaltene Kälber müssen aber Artgenossen zumindest sehen können. Die Mutterkuh- und Laufstallhaltung ermöglicht den Tieren ein ausgeprägtes Sozialverhalten. Tierhaltende müssen mindestens einmal täglich den Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere kontrollieren und so dem Verwildern vorbeugen. Durch Kraulen oder Vorlegen von Futter kann eine gute Beziehung aufgebaut werden. > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Art. 13 September
8 Rinder \ Bedürfnisse \ Gesundheit Gesundheit Gut gehaltene Tiere sind gesünder und bringen mehr Leistung. Werden Tiere dennoch krank, sind sie richtig zu behandeln. Entscheidend für die Gesundheit von Tieren ist eine gute Haltung. Dabei ist nicht nur eine ausreichende Fütterung und das Tränken wichtig, sondern auch Bewegung und Sozialkontakte. Sie fördern die Gesundheit nachweislich und beugen Krankheiten vor. Von grosser Bedeutung sind hier auch die Stalleinrichtung (Boden), ein gutes Stallklima und Tageslicht. Tierhalter müssen die Tiere und die Stalleinrichtungen genügend oft überprüfen, um bei Krankheiten oder Verletzungen rechtzeitig eingreifen und Schäden beheben zu können. Eine regelmässige Überprüfung der Tiere mindestens einmal am Tag ist auch bei Weidehaltung unerlässlich. Tierhaltende müssen eingesetzte Medikamenten im Behandlungsjournal aufführen. Die Tierärzteschaft weiss, wie nach einer medikamentösen Behandlung die Lebensmittelsicherheit (Absetzfristen) gewahrt bleibt. Sie kennt auch das Vorgehen, wenn Krankheiten den Veterinärbehörden gemeldet werden müssen. > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Art. 5 > Tierarzneimittelverordnung, TAMV Die Tiere müssen gepflegt werden, insbesondere die Klauen und das Fell. Bei Befall mit Parasiten ist etwa eine Entwurmung oder eine andere Parasitenbekämpfung angezeigt. Generell sollte die Haltung darauf ausgerichtet sein, dass die Tiere möglichst nicht krank werden. Geschieht dies dennoch, müssen sie ihrem Zustand entsprechend behandelt, gepflegt und untergebracht oder sogar getötet werden. Im Zweifelsfall sollte der Bestandestierarzt/die Bestandestierärztin hinzugezogen werden. Gerade bei der Mutterkuhhaltung kann das Einfangen von Tieren schwierig sein, weshalb eine Einfangeinrichtung zur Verfügung stehen sollte. September
9 Nutzung Heute dominieren in den Industriestaaten vor allem spezialisierte Milch- und Fleischrassen. Doch früher wurden Rinder vielfältiger genutzt. Die weltweit rund 300 bis 500 Rinderrassen liefern nicht nur Milch und Fleisch. Auch ihre Haut wird als Rindsleder genutzt, ihr Kot wird als Düngemittel, Brennstoff und sogar als Baumaterial verwendet und heute vor allem in Afrika und Asien wird auch ihre Arbeitskraft geschätzt. Typische Milchrassen sind zum Beispiel Jersey und Holstein Friesian. Eine typische Fleischrasse ist das französische Charolais-Rind. Vor allem Fleischrassen wurden früher auch bei uns als Zugtiere eingesetzt. So zum Beispiel die primär auf Fleisch und Milch gezüchteten Simmentaler oder das Schweizer Braunvieh. Das Schweizer Braunvieh wurde im 19. Jahrhundert nach Nordamerika exportiert und dort auf mehr Milchleistung gezüchtet. Als Swiss Brown kehrte es im 20. Jahrhundert nach Europa zurück. Rinder \ Nutzung \ Fleisch Fleisch Kalbfleisch und vor allem Rindfleisch spielt in der Ernährung und Ökonomie der westlichen Staaten eine bedeutende Rolle. Die Produktion von weissem Kalbfleisch ist heute in der Schweiz verboten. Lange war es üblich, durch eine eisenarme Ernährung ein helles Kalbfleisch zu erzielen. Das ist heute verboten. Kälber müssen mit ihrer Nahrung genügend Eisen erhalten. Auch Raufutter ist vorgeschrieben. Dabei ist es wichtig, dass den Kälbern neben Stroh auch Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur Verfügung steht. Mastrinder haben kein langes Leben und viele von ihnen werden noch heute auf Vollspaltenböden gehalten. Tiergerechtere Systeme haben einen eingestreuten Liegeplatz und einen separaten Fressplatz. Bei der Mutterkuhhaltung werden die Kälber nach der Geburt bis zu einem Alter von etwa 10 Monaten bei ihren Mutterkühen in der Herde gelassen. Die Mutterkuhhaltung im Laufstall und mit Weidegang ist die wohl tiergerechteste Form der Rindviehhaltung. Im Schlachthof treffen die Schlachttiere auf eine unbekannte Umgebung und zahlreiche fremde Artgenossen. Das führt zu Unruhe und Stress. Deshalb ist in dieser letzten Lebensphase der Mastrinder eine tiergerechte Behandlung beim Transport und durch das Schlachthauspersonal von besonderer Bedeutung. Übermässiger Stress direkt vor der Schlachtung wirkt sich auch negativ auf die Fleischqualität aus. < Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) 8. Kapitel: Töten und Schlachten von Tieren Art September
10 Rinder \ Nutzung \ Milch Milch Eine wirtschaftliche und tiergerechte Milchproduktion stellt hohe Anforderungen an die Tierhaltung, die Überwachung des Gesundheitszustandes, die Fütterung, die Betriebshygiene und die Arbeitsabläufe. Milchviehställe und Laufhöfe müssen sauber und in gutem Zustand sein. Entscheidend für eine einwandfreie Milch sind gesunde Euter. Dazu müssen die Liegeflächen sauber und trocken und mit geeigneter Einstreu versehen sein. Euterentzündungen beeinträchtigen das Wohl der Tiere, erfordern oft den Einsatz von Medikamenten, gefährden die Milchqualität und führen nicht zuletzt zu geringeren Milchleistungen. Die Euter von allen Kühen, deren Milch abgeliefert werden soll, muss mindestens einmal pro Monat mit dem Schalmtest kontrolliert werden. Milch aus Eutervierteln, die im Schalmtest positiv reagiert, gilt als fehlerhaft und darf nicht abgeliefert werden. Anstelle des Schalmtests können die Einzelkuh-Zellzahlbestimmungen, die von den Viehzuchtverbänden durchgeführt werden, als Kontrolle verwendet werden. > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) > VHyMP > VPrP > Direktzahlungsverordnung, DZV, SR Die Milch ist zwar ein wertvolles Nahrungsmittel, sie kann aber auch Überträger von Krankheitskeimen sein und es gibt zahlreiche Situationen, bei denen die Milch nicht abgeliefert werden darf. Die wichtigsten: Milch von Tieren, die mit Arzneimitteln mit einer Absetzfrist für die Milchablieferung behandelt wurden Milch, die den hygienischen Anforderungen nicht entspricht Milch mit generell unerwünschten Stoffen Milch von Tieren, die an einer die Milch beeinträchtigender Krankheit leiden Milch, die in den ersten acht Tagen nach Beginn der Laktation gewonnen wird Milch aus dem Vorgemelk Die Futtermittel und das Tränkewasser müssen sauber und hygienisch einwandfrei sein. Bei der Milchproduktion für die Käseherstellung gelten besondere Bestimmungen für die Verfütterung von Silage. Als leicht verderbliches Nahrungsmittel erfordert die Milch eine besonders gute Hygiene. So dürfen Oberflächen und Materialien, die mit Milch in Berührung kommen, die Milch nicht beeinträchtigen. Ebenso wichtig ist eine fachgerechte Lagerung. Die Kühlvorschriften sind von der Lagerdauer auf dem Hof abhängig und müssen unbedingt eingehalten werden. September
11 Rinder \ Nutzung \ Transport Transport Zum Mäster, zu einem anderen Betrieb, zum Schlachthof die meisten Rinder werden in ihrem Leben mehrmals transportiert. Transporte stellen für die Tiere aber eine grosse Belastung dar und sollten auf das notwendige Minimum beschränkt werden. Gemäss Tierschutzverordnung dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und während des Transports schonend zu behandeln. > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) 7. Kapitel: Tiertransporte Rampen zum Be- und Entladen der Transporter müssen gleitsicher sein. Der Boden von Transportfahrzeugen muss eingestreut sein. Rindvieh darf dort nicht an den Hörnern oder am Nasenring angebunden werden. Ist der Platz auf dem Transporter zu gering, drohen Auseinandersetzungen mit fremden Tieren. Ist der Platz zu grosszügig bemessen, werden die Tiere in Kurven herumgeschleudert. Viehtransporte dürfen in der Schweiz nicht länger als 6 Stunden dauern. Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sorgen. Für jeden Tiertransport muss eine Person bezeichnet werden, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist. Die Fahrzeugführer und Tierbetreuer von Tiertransportern müssen über eine praktische und theoretische Ausbildung verfügen und sind verpflichtet, sich regelmässig fortzubilden. Bei Transporten ins Ausland, die bis zum Bestimmungsort mehr als 8 Stunden dauern, muss dem BVET vorgängig ein Transportplan vorgelegt werden. Internationale Transporte durch die Schweiz dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr erfolgen. September
12 Rinder \ Nutzung \ Eingriffe Eingriffe Das Enthornen und die Kastration ohne Schmerzausschaltung sind nicht erlaubt. Das Kupieren des Schwanzes ist verboten. In Laufställen gehaltene Kühe werden in der Schweiz meistens enthornt, um die Verletzungsgefahr für Tiere und Betreuer zu reduzieren. Eine Laufstallhaltung mit behornten Tieren wäre aber grundsätzlich auch möglich. Wenn möglich sollte schon bei den Kälbern die Hornanlage entfernt werden, denn das Enthornen ausgewachsener Rinder und Kühe ist ein schwerwiegender Eingriff. Das Enthornen ohne Schmerzausschaltung ist verboten, ebenso das Verwenden von elastischen Ringen oder ätzenden Substanzen. Zum Enthornen unter örtlicher Betäubung oder in Vollnarkose müssen Thermokauter oder Brennstäbe verwendet werden. Klar verboten ist dagegen das Kupieren des Schwanzes bei Tieren der Rindergattung. Ausnahmen gibt es nur in Einzelfällen, wenn das Kupieren nötig ist, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen. > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Art. 17 Art. 32 Vor allem in der Mutter- und Ammenkuhhaltung werden Stierkälber kastriert, um ihre Aggressivität zu verringern. Die Kastration ohne Schmerzausschaltung ist verboten. Für die Schmerzausschaltung bei der Frühkastration und dem Enthornen in den ersten Wochen muss ein Sachkundenachweis erbracht werden. Rinder \ Nutzung \ Zucht Zucht Das Züchten von Tieren ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, deren Wohlergehen und Würde nicht durch bestimmte Zuchtmerkmale beeinträchtigt wird. Verboten ist insbesondere das Züchten von Tieren, bei denen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind, so dass das Tier darunter leidet. Verboten ist auch das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erschweren oder verunmöglichen. Eingriffe am Tier im Rahmen künstlicher Reproduktionsmethoden dürfen nur von ausgebildeten Fachpersonen durchgeführt werden. > Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) Kapitel 2, Abschnitt 4: Züchten von Tieren Wenn es Tieren an natürlichem Fortpflanzungsverhalten mangelt, dann darf dies nicht durch künstliche Reproduktionsmethoden überbrückt werden. September
13 Anhang Anhang 1 Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern Anhang 2 Einsatz von perforierten Böden bei Rindern Anhang 3 Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Rindern im Freien Anhang 4 Erweiterte Liste der zugelassenen Kuhtrainernetzgeräte Anhang 5 Stallklimawerte und ihre Messung in Rinderhaltungen Anhang 6 Rechtsvorschriften zur Frühkastration von Stierkälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter Anhang 7 Rechtsvorschriften zum Enthornen von jungen Kälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter Anhang 8 Auch Kälber brauchen Wasser Anhang 9 Auslauf für angebunden gehaltene Rinder Anhang 10 Abmessungen für kleine und grosse Kühe und hochträchtige Erstkalbende (lichte Weiten) Anhang 11 Kälbern neben Tiefstreu auch harte Lauffläche anbieten Anhang 12 Abkalbebuchten haben Vorteile für Kuh und Kalb Anhang 13 Stützen in Liegeboxen für Milchvieh Anhang 14 Einsatz von Saugschutzringen und Saugschutzhalftern bei Rindern Anhang 15 RINDER: Was sich mit der neuen Tierschutzgesetzgebung ändert
14 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d Dezember 2008 Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern Inhaltsverzeichnis Abmessungen bei der Gruppenhaltung Einzelhaltung von Kälbern Anbindehaltung von Rindern Gesetzliche Grundlagen Hinweis zu den Massen: Distanzmasse sind immer lichte Weiten. lichte Weite 1/9
15 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d Dezember 2008 Abmessungen bei der Gruppenhaltung Abmessungen in Laufställen Für ab 1. September neu eingerichtete Buchten und Ställe Kühe und hochträchtige 2) Erstkalbende Tierkategorie Kälber Jungtiere 1) mit Widerristhöhe von Eingestreute Liegefläche in Systemen ohne Liegeboxen, m 2 bis 3 Wochen bis 4 Monate bis 200 kg bis 300 kg bis 400 kg über 400 kg 125 ± 5 cm 135 ± 5 cm 145 ± 5 cm 1,0 3) 1,2-1,5 4) 1,8 5) 2,0 5) 2,5 5) 3,0 5) 4,0 4,5 5,0 1) Rinder zur Grossviehmast über vier Monate dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. 2) Als hochträchtig gelten Rinder in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben. 3) Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,0 m 2 aufweisen. 2 4) Je nach Alter und Grösse der Kälber. Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,4-3,0 m aufweisen. 5) Die Liegefläche darf um höchstens 10 Prozent verkleinert werden, wenn den Tieren zusätzlich ein dauernd zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist wie die Liegefläche. Tierkategorie Bodenfläche 1) bei vollperforierten Böden, m 2 Jungtiere bis 200 kg kg kg kg über 450 kg 1,8 2,0 2,3 2,5 3,0 1) Die Bodenfläche muss mit einem weichen, verformbaren Material versehen sein. Für am 1. September bestehende Buchten und Ställe bis spätestens am 31. August 2013 Tierkategorie Kälber Jungtiere Milchvieh 1) Eingestreute Liegefläche in Systemen ohne Liegeboxen, m 2 bis 3 Wochen bis 4 Monate bis 200 kg bis 300 kg bis 400 kg über 400 kg 135 ± 5 cm 1,0 2) 1,2-1,5 3) 1,8 4) 2,0 4) 2,5 4) 3,0 4) 4,5 Bodenfläche bei vollperforierten Böden, ,8 2,0 2,3 2,5 m 2 1) Die Masse für Milchvieh gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 135 ± 5 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. 2) Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,0 m 2 aufweisen. 2 3) Je nach Alter und Grösse der Kälber. Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,4-3,0 m aufweisen. 4) Die Liegefläche darf um höchstens 10 Prozent verkleinert werden, wenn den Tieren zusätzlich ein dauernd zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist wie die Liegefläche. 2/9
16 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d Dezember 2008 Abmessungen der Liegeboxen Für ab 1. September neu eingerichtete Liegeboxen Masse Liegeboxen 2) in cm (siehe Abb. 2 und 3) Kühe und hochträchtige Erstkalbende 1) Jungtiere mit Widerristhöhe von bis 200 kg bis 300 kg bis 400 kg über 400 kg 125 ± 5 cm 135 ± 5 cm 145 ± 5 cm Boxenlänge, wandständig 3) Boxenlänge, gegenständig 4) NBREITE Bodenfreiheit unter dem Trennbügel mindestens Länge Liegefläche ) Als hochträchtig gelten Rinder in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben. 2) Für die bewilligten Liegeboxen-Trennbügel existieren zudem separate Auflagen, die Sie bitte der aktuellen Liste der bewilligten Stalleinrichtungen ( entnehmen. 3) Die vordere Abstützung muss ganz an der Wand oder min. 45 cm davon entfernt sein. 4) Gegenständige Boxen müssen bei der Verwendung von starren Nackenrohren durch ein Frontrohr oder eine ähnliche Einrichtung voneinander getrennt sein. Diese Abtrennung muss sich in der Mitte zwischen den gegenüberliegenden Boxen befinden. Für am 1. September bestehende Liegeboxen bis spätestens am 31. August 2013 Masse Liegeboxen 2) in cm (siehe Abb. 2 und 3) Milchvieh 1) 135 ± 5 cm Boxenlänge, wandständig 240 (230) 3) Boxenlänge, gegenständig 220 (210) 3) Boxenbreite 120 (110) 3) 4) Bodenfreiheit unter dem Trennbügel mindestens 40 Länge Liegefläche 185 1) Die Masse für Milchvieh gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 135 cm ± 5 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. 2) Für die bewilligten Liegeboxen-Trennbügel existieren zudem separate Auflagen, die Sie bitte der aktuellen Liste der bewilligten Stalleinrichtungen ( entnehmen. 3)Die in Klammern aufgeführten Masse sind Grenzwerte für Einrichtungen, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden. Diese Einrichtungen müssen bis 31. August 2013 angepasst werden. 4) Bei hinten nicht abgestützten Bügeln ist eine Toleranz von 1 cm zulässig. 3/9
17 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d Dezember 2008 Abmessungen für Laufgänge und Fressplatz für Milchvieh Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Laufställe Masse in cm (siehe Abb. 4) Kühe und hochträchtige Erstkalbende 1) mit Widerristhöhe von 125 ± 5 cm 135 ± 5 cm 145 ± 5 cm A: Fressplatztiefe 2) Fressplatzbreite B: Laufgang 2) hinter Boxenreihe C: Quergänge 3) 4) : Quergang ohne Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere Quergang mit Kreuzungsmöglichkeit für ein Tier zwischen 80 cm und 120 cm mindestens 180 cm 1) Als hochträchtig gelten Rinder in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben. 2) Sofern in einem bestehenden Stall neu ein Laufstall eingerichtet wird, sind maximal 40 cm kleinere Masse möglich, sofern die Boxenabtrennungen nicht bis zur Kotkante reichen, der betreffende Laufgang keine Sackgasse ist und andere Ausweichflächen vorhanden sind. 3) Werden Tränken, Lecksteine oder Kratzbürsten in Quergängen platziert, so müssen diese mindestens 240 cm breit sein. 4)Quergänge mit einer Breite von 80 cm bis 120 cm dürfen maximal 6 m lang sein. Stallgangmasse 4/9
18 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d Dezember 2008 Abkalbebucht für Laufställe Die Abkalbebucht muss als eingestreute Laufbucht mit einer Fläche von mindestens 10 m 2 und einer Breite von mindestens 2,5 m ausgeführt sein. Sofern in Gruppen abgekalbt wird, muss in der Abkalbebucht eine Fläche von 10 m 2 pro Tier vorhanden sein. Einzelhaltung von Kälbern Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt mit Artgenossen haben. Haltung in Einzelboxen Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Einzelboxen Masse Boxenbreite, cm Boxenlänge, cm Kalb bis 2 Wochen Je nach Alter und Grösse des Kalbes, wenn ein Kalb einzeln gehalten werden muss. Für am 1. September 2008 bestehende Einzelboxen bis spätestens am 31. August 2013 Masse in cm Boxenbreite Boxenlänge Kälber bis 2 Wochen Haltung in Kälberhütten Masse in m 2 Kälber bis 3 Wochen Kälber 4 Wochen bis 4 Monate Liegefläche 1,0 1,2 1,5 1) 1) Je nach Alter und Grösse der Kälber. 5/9
19 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d Dezember 2008 Anbindehaltung von Rindern Kühe und hochträchtige Erstkalbende Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden. Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Anbindeplätze mehr eingerichtet werden. Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Standplätze Anbindehaltung Kurzstand Mittellangstand Standplatz in cm Widerristhöhe 125 ± ± ± ± ± ± 5 Breite 1) Länge ) Die Standplatzbreite ist als Achsmass angegeben. Für am 1. September 2008 bestehende Standplätze bis spätestens am 31. August 2013 Anbindehaltung 1) Kurzstand Mittellangstand Standplatz 2) in cm Breite 3) 110 (105) 110 (105) Länge 165 (160) 200 (195) 1) Mindestabmessungen für Kühe mit Widerristhöhe von 135 ± 5 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. 2) Die in Klammern angeführten Masse sind Grenzwerte für Einrichtungen, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden. Diese Einrichtungen müssen bis 31. August 2013 angepasst werden. 3) Die Standplatzbreite ist als Achsmass angegeben. Ab 1. September 2013 dürfen neu eingerichtete Standplätze nicht mehr mit Kuhtrainern ausgerüstet werden. Übrige Rinder Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Standplätze Anbindehaltung im Kurzstand Jungtiere bis 200 kg bis 300 kg bis 400 kg über 400 kg Standplatz Breite in cm Länge Für am 1. September 2008 bestehende Standplätze bis spätestens am 31. August 2013 Anbindehaltung im Kurzstand Standplatz 1) in cm Jungtiere bis 200 kg bis 300 kg bis 400 kg über 400 kg Breite (85) 100 (95) Länge (140) 155 (150) 1) Die in Klammern angeführten Masse sind Grenzwerte für Einrichtungen, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden. Diese Einrichtungen müssen bis 31. August 2013 angepasst werden. 6/9
20 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d Dezember 2008 Krippenmasse bei Anbindehaltung im Kurzstand Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Standplätze Die angegebenen Masse gelten für Tiere von 135 cm ± 5 cm Widerristhöhe und für Kurzstände. Die tierseitige Krippwand darf inklusive Krippholz und allfälligen darüber angebrachten massiven Einrichtungen wie Drehrohr für Gruppenauslösung usw. nicht höher als 32 cm über dem Lägerniveau und nicht dicker als 15 cm sein. Flexible Gummilappen dürfen die tierseitige Krippwand über 32 cm hinaus erhöhen. Der Krippenboden muss mindestens 10 cm höher als das Läger-niveau sein, inkl. allfälliger Gummimatte. Die Krippe muss genügend breit sein. Auf einer Höhe von 20 cm über dem Lägerniveau muss zwischen tierseitigem Krippenrand und tennseitiger Krippenwand ein Freiraum von mindestens 60 cm vorhanden sein. 7/9
21 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d Dezember 2008 Gesetzliche Grundlagen Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV) und Haustierverordnung (HaustierV) Art. 3 TSchV Tiergerechte Haltung 1 Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. 2 Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein. 3 Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. 4 Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden. Art. 8 TSchV Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen 1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. 2 Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen. Art. 10 TSchV Mindestanforderungen 1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 3 entsprechen. 2 Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden. 3 Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere. Art. 35 TSchV Steuervorrichtungen in Ställen 1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. 2 Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig. 3 Für Rinder dürfen keine Standplätze mehr neu mit Elektrobügeln eingerichtet werden. 4 Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen: a. Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig. b. Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten Tieren eingesetzt werden. c. Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden. d. Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen. e. Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten. f. Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein. g. Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben. Art. 38 TSchV Haltung von Kälbern 1 Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden. 2 Kälber dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden. 3 Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden. 4 Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben. 8/9
22 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d Dezember 2008 Art. 40 TSchV Anbindehaltung 1 Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. 3 Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten. 4 Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden. Art. 10 Nutz- und HaustierV Kälberhütten 1 Kälberhütten für einzelne Kälber müssen mindestens so breit sein, dass sich das Kalb ungehindert drehen kann. 2 Die erforderliche Liegefläche mit Einstreu nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffer 31 TSchV muss auf der zum Liegen nutzbaren Fläche innerhalb der Hütte zur Verfügung stehen. Art. 14 Nutz- und HaustierV Fressbereich bei Anbindehaltung im Kurzstand 1 Die tierseitige Krippwand darf in neu eingerichteten Ställen inklusive Krippholz und allfälliger darüber angebrachter massiver Einrichtungen nicht höher als 32 cm sein. Flexible Gummilappen dürfen die tierseitige Krippwand über 32 cm hinaus erhöhen. 2 Die tierseitige Krippwand darf in neu eingerichteten Ställen nicht dicker als 15 cm sein. 3 Der Krippenboden muss in neu eingerichteten Ställen mindestens 10 cm höher sein als das Niveau des Lägers. 4 Die Krippe muss in neu eingerichteten Ställen auf einer Höhe von 20 cm über dem Lägerniveau zwischen tierseitigem Krippenrand und tennseitiger Krippenwand mindestens 60 cm Freiraum haben. 5 Der Krippenboden darf in neu eingerichteten Ställen an keiner Stelle tiefer sein als im Abstand von 40 cm vom tierseitigen Krippenrand. 6 Über der Krippe angebrachte Fressgitter zur Vorratsfütterung oder zum Einsperren der Tiere dürfen nicht zum Aussperren der Tiere aus dem Krippenbereich verwendet werden. Art. 16 Nutz- und HaustierV Liegeboxen 1 In Abhängigkeit von der nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffern 322 und 323 TSchV vorgegebenen Gesamtlänge der Liegeboxen muss in neu eingerichteten Ställen die Liegefläche zwischen Kotkante und Bugkante die in Anhang 3 der vorliegenden Verordnung genannte Mindestlänge aufweisen. 2 Die Bodenfreiheit zwischen der Liegefläche und dem Trennbügel muss für Rinder mit mehr als 400 kg Körpergewicht mindestens 40 cm betragen. 3 Kotkante und Bugkante sind tierseitig abzurunden. Kotkante, Bugkante und Bodenniveau des Kopfraumes dürfen die Liegefläche um nicht mehr als 10 cm überragen. 4 Gegenständige Boxen müssen bei der Verwendung von starren Nackenrohren durch ein Frontrohr oder eine ähnliche Einrichtung voneinander getrennt sein. Diese Abtrennung muss sich in der Mitte zwischen den gegenüberliegenden Boxen befinden. 5 Stützen im Liegeboxenbereich dürfen die Tiere weder beim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören. 6 Art. 17 Nutz- und HaustierV Laufgänge 1 Die vordere Abstützung der Liegeboxen-Trennbügel muss bei wandständigen Boxen entweder ganz an der Wand oder aber mindestens 45 cm davon entfernt angebracht sein. Quergänge im Laufstall müssen folgende Breite aufweisen: a. als Passage ohne Kreuzungsmöglichkeit für ein Tier: zwischen 80 cm und 120 cm; b. als Passage mit Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere: mindestens 180 cm. 2 Quergänge mit einer Breite von 80 cm bis 120 cm dürfen in neu eingerichteten Ställen maximal 6 m lang sein. 3 Werden Tränken, Lecksteine oder Kratzbürsten in Quergängen platziert, so müssen diese in neu eingerichteten Ställen mindestens 240 cm breit sein. Art. 20 Nutz- und HaustierV Abkalbebucht 1 Das besondere Abteil zum Abkalben (Abkalbebucht) ist als eingestreute Laufbucht auszuführen. Sie muss mindestens 10 m 2 gross sein und eine Breite von mindestens 2,5 m aufweisen. Wird in Gruppen abgekalbt, so muss die Fläche pro Tier 10 m 2 betragen. 9/9
23 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.2_(1)_d September 2008 Einsatz von perforierten Böden bei Rindern Im Liegebereich für Kälber bis 4 Monate, Kühe, hochträchtige Rinder, Zuchtstiere, Wasserbüffel und Yaks dürfen keine perforierten Böden eingesetzt werden. Für die Haltung von Yaks gilt zudem, dass auch im Laufbereich keine Betonflächenrosten und Lochböden eingesetzt werden dürfen. Schwemmkanalabdeckungen wie T-Stabroste oder Wabenroste dürfen nicht grossflächig, sondern nur in Elementbreite eingesetzt werden. Für ab 1. September 2008 neu eigerichtete Betriebe Betonflächenroste Tiere bis 200 kg Tiere über 200 kg Lochböden Schwemmkanalab -deckungen 1) Wabenroste in Laufställen und Laufhöfen Gewichtskategorie Maximale Loch- oder Spaltenweite, mm Tiere bis 200 kg Tiere über 200 kg Tiere bis 200 kg Tiere über 200 kg Tiere bis 200 kg Tiere über 200 kg Maximale Wabenlänge, mm Minimale Stegoder Balkenbreite, mm ) ) 2) Als Schwemmkanalabdeckungen gelten in Laufställen und Laufhöfen Wabenroste oder T-Stabroste. Die Regelung der Balkenbreite erfolgt produktspezifisch über das Prüf- und Bewilligungsverfahren für serienmässig hergestellte Stalleinrichtung. Sofern perforierte Betonböden bei Jungtieren ab 4 Monaten im Liegebereich eingesetzt werden, müssen sie mit einem weichen, verformbaren Material versehen sein. Rundstabroste dürfen in Laufställen und Laufhöfen nicht eingesetzt werden. 1/3
24 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.2_(1)_d September 2008 Für am 1. September 2008 bestehende Buchten Gewichtskategorie Betonflächenroste Tiere bis 200 kg Tiere über 200 kg Maximale Lochoder Spaltenweite, mm Maximale Wabenlänge, mm Minimale Stegoder Balkenbreite, mm Lochböden Tiere bis 200 kg Tiere über 200 kg Schwemmkanalab -deckungen 1) Tiere bis 200 kg Tiere über 200 kg ) Wabenroste in Laufställen und Laufhöfen Tiere bis 200 kg Tiere über 200 kg ) 2) Als Schwemmkanalabdeckungen gelten Wabenroste oder T-Stabroste in Laufställen und Laufhöfen. Die Regelung der Balkenbreite erfolgt produktspezifisch über das Prüf- und Bewilligungsverfahren für serienmässig hergestellte Stalleinrichtung. Technische Angaben Betonspaltenboden Lochboden A) plane Verlegung B) unverschiebbar verlegte Balken C) geeignete, konstante Spaltenweite D) geeignete Lochgrösse E) abgeschliffene Kanten, keine vorstehenden Gräte Lägerverlängerungsroste im Anbindestall Perforierte Schwemmkanalabdeckungen mit gummierten Stegen, welche zur Lägerverlängerung dienen, können nicht der Lägerlänge zugerechnet werden. Sie dürfen also nur hinter der vorgeschriebenen Standplatzlänge angebracht werden. 2/3
25 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.2_(1)_d September 2008 Gesetzliche Grundlagen Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV) und Haustierverordnung (HaustierV) Art. 7 TSchV Unterkünfte, Gehege, Böden 1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass: a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist; b. die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und c. die Tiere nicht entweichen können. 2 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können. 3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Art. 34 TSchV Böden 1 Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen. 2 Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein. Art. 39 TSchV Liegebereich 1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden. 2 Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist. 3 Rinder zur Grossviehmast über vier Monate dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Art. 2 Nutz- und HaustierV Grundsatz 1 Bei perforierten Böden muss die Spaltenweite oder Lochgrösse für die Grösse der Tiere geeignet sein. 2 Perforierte Böden dürfen keine vorstehenden Gräte haben. Die Kanten müssen abgeschliffen und die Spaltenweite muss konstant sein. Art. 3 Nutz- und HaustierV Perforierte Böden für Rinder 1 In Anhang 1 Tabelle 1 sind die maximalen Spaltenweiten und Lochgrössen und die minimalen Stegbreiten für perforierte Böden für Rinder der verschiedenen Gewichtskategorien festgelegt. 2 Perforierte Schwemmkanalabdeckungen wie T-Stabroste oder Wabenroste dürfen nicht grossflächig, sondern nur in Elementbreite eingesetzt werden. 3 Rundstabroste dürfen in neu eingerichteten Ställen nicht in Laufställen und Laufhöfen eingesetzt werden. 4 Yaks dürfen nicht auf Betonflächenrosten und Lochböden gehalten werden. Art. 15 Nutz- und HaustierV Roste zur Lägerverlängerung Perforierte Schwemmkanalabdeckungen mit gummierten Stegen, welche zur Lägerverlängerung dienen, dürfen nur hinter der nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffer 12 TSchV vorgeschriebenen Standplatzlänge angebracht werden. 3/3
26 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d September 2008 Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Rindern im Freien Inhaltsverzeichnis Definition Problemstellung Bedürfnisse von Rindern bei der Haltung im Freien Abmessungen von Unterständen Gesetzliche Grundlagen Definition Unter dauernder Haltung im Freien wird der dauernde Aufenthalt von Haustieren auf einer umzäunten Fläche im Freien verstanden. Die Tiere halten sich dort während 24 Stunden pro Tag auf. Abzugrenzen ist diese Haltungsform von Weidegang bzw. Auslauf, bei dem die Tiere täglich in den Stall gebracht werden oder bei Bedarf kurzfristig eingestallt werden können. Mit extremer Witterung werden Wetterperioden bezeichnet, die sich entweder durch Hitze und starke Sonneneinstrahlung oder Kälte in Verbindung mit Nässe und Wind auszeichnen. Als Rinder gelten domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel (Art. 2 Abs. 3 Buchst. r TSchV) Problemstellung Rinder werden heute wieder vermehrt im Freien gehalten. Insbesondere finden Formen der Weidehaltung Verbreitung, die ohne kostenintensive Infrastruktur und mit relativ geringem Arbeitsaufwand betrieben werden können. Die Haltung im Freien kommt den natürlichen Bedürfnissen der Rinders weitgehend entgegen (Sozial- und Nahrungsaufnahmeverhalten, Bewegung, Beschäftigung, Klima- und Umweltreize). Ungenügende Kenntnisse über die Anforderungen solcher Haltungsformen und über die Anpassungsfähigkeit der Tiere können aber zu tierschutzrelevanten Situationen führen. Diese treten überwiegend dann auf, wenn die Tiere extremen klimatischen Bedingungen, wie Hitze und starker Sonneneinstrahlung bzw. Nässe, Kälte und Wind, schutzlos ausgesetzt werden. Manchmal entspricht auch die Trittfestigkeit des Bodens (Morastbildung) infolge Überbeanspruchung nicht den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung. Extensive Formen der Haltung im Freien bergen des weiteren die Gefahr, dass die Tiere sich weitgehend selbst überlassen werden und nicht mehr ausreichend betreut sind. 1/6
27 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d September 2008 Dies gilt im Grundsatz auch für die Haltung im Sömmerungsgebiet. Entschärft wird hier die Problematik aber dadurch, dass im Sömmerungsgebiet den Tieren in der Regel eine sehr viel grössere Fläche zur Verfügung steht. Diese enthält normalerweise ausreichend natürliche Strukturen, wie Bäume, Sträucher und Felsvorsprünge, die den Tieren ermöglichen, auf die klimatischen Bedingungen zu reagieren und einen für sie passenden Aufenthaltsort zu wählen. Ist bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe. und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird (Art. 36, Abs. 2 TSchV). Bedürfnisse von Rindern bei der Haltung im Freien Tiere reagieren auf wechselnde klimatische Bedingungen mit physiologischen Anpassungsmechanismen und Verhaltensreaktionen. So wird bei Hitze versucht, durch Schwitzen, erhöhte Wasseraufnahme, erhöhte Atemfrequenz oder Befeuchten der Körperoberfläche vermehrt Körperwärme abzugeben. Gleichzeitig suchen die Tiere Orte auf, die beschattet und kühler sind oder an denen die Luftbewegung erhöht ist. Kälte begegnen Tiere mit einer erhöhten Stoffwechselintensität, und längerfristig mit morphologischen Anpassungen, wie verstärktem Fellwachstum und Fettaufbau. Sie haben dann auch einen erhöhten Energiebedarf und brauchen mehr Futter. Zur Reduktion der Wärmeabgabe suchen sie bei Kälte windgeschützte Stellen auf und meiden nasse und kalte Liegeflächen. Um zu verhindern, dass sie bis auf die Haut durchnässt werden und auskühlen, suchen sie bei langandauerndem oder kaltem Regen Schutz auf. Wetterperioden mit Hitze und starker Sonneneinstrahlung bzw. Kälte, Wind und Nässe kommen erfahrungsgemäss immer wieder vor. Ohne die Möglichkeit, vor extremen Witterungseinflüssen Schutz suchen zu können, können Tiere in solchen Situationen in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden. Es ist aber nicht möglich, exakte Grenzwerte von klimatischen Bedingungen anzugeben, ab denen ein Schutz vor extremer Witterung gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr vorzusorgen, so dass die Tiere jederzeit vor extremer Witterung Schutz suchen können, wenn sie diesen aufgrund der klimatischen Bedingungen und ihres physiologischen Zustands benötigen. Derartige Situationen, die Schutz vor extremer Witterung erfordern, treten nachweislich auch bei sogenannten robusten Rassen auf. Vor allem Rinder mit hohem Stoffwechselumsatz (laktierende Kühe, intensiv gemästetes Rindvieh) ist hitzesensibel. Milchkühe reagieren beispielsweise auf Hitze sehr schnell mit einem Rückgang in der Milchleistung. Gegen Kälte sind Rinder dagegen tolerant. Die Unterschiede können diesbezüglich jedoch je nach Alter, Rasse, Nutzungsrichtung, Nutzungsintensität und Haarkleid gross sein. Die Anforderungen an einen Witterungsschutz sind für Schutz gegen nasskalte Witterung bzw. Hitze sehr unterschiedlich. Bei Kälte und Nässe muss ein Witterungsschutz ermöglichen, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. Er muss windgeschützt und ausreichend trocken sein, so dass die Tiere vor dem Durchnässen und Auskühlen bewahrt werden (Art. 36, Abs. 1 TSchV). Der Boden muss so gestaltet sein, dass den Tieren beim Liegen nicht übermässig Wärme entzogen wird, z.b. durch ausreichende Einstreu. Auf nassem oder stark wärmeableitendem Boden liegen die Tiere unter Umständen nicht mehr ab, so dass Erschöpfungszustände auftreten können. Um dem im Vergleich zu erwachsenen Tieren erhöhten Schutzbedürfnis von Jungtieren Rechnung zu tragen, müssen Hütten für Kälber (z.b. Kälber-Iglus) im Winter grosszügig eingestreut sein. Wichtig ist bei der Gestaltung von Unterständen für Rinder, dass die Zugangsöffnungen ausreichend gross sind, so dass ranghohe Tiere nicht den Eingang versperren können. Bewährt haben sich insbesondere bei behornten Tieren Unterstände mit einer zur Hauptwindrichtung abgewandten offenen Längsseite. 2/6
28 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d September 2008 Bei Hitze und starker Sonneneinstrahlung muss ein Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitig Schatten bieten. Dort soll ein möglichst grosser Luftaustausch stattfinden, der den Tieren zudem hilft, sich vor Lästlingen (Fliegen, Mücken, Bremsen) zu schützen. Unterstände ohne Wände, Schattennetze oder ausreichend grosse Baumgruppen sind hier von Vorteil. Unter Umständen können sie im Sommer auch als Schlechtwetterschutz genügen. Wenn eingezäunte Flächen nicht genügend natürliche Strukturen aufweisen, muss bei der dauernden Haltung im Freien der Witterungsschutz durch einen künstlichen Unterstand realisiert werden (Art 36, Abs 1 TSchV), oder die Tiere müssen bei extremer Witterung an einen Ort mit Witterungsschutz verbracht werden. Bei der Nutzung eines natürlichen Witterungsschutzes ist die Waldgesetzgebung, bei der Erstellung eines Unterstandes sind die Gewässerschutzgesetzgebung und das Raumplanungsgesetz zu beachten. Eingezäunte Flächen werden in der Regel mit einem Tierbesatz betrieben, der an den Boden in Bezug auf seine Trittfestigkeit hohe Anforderungen stellt. Vor allem in den Bereichen, in denen die Tiere sich häufig aufhalten, wie z.b. an einer Futterraufe, muss der Boden in einem solchen Zustand sein, dass er die Klauengesundheit nicht beeinträchtigt (Art. 6, Abs. 3 Nutz- und HaustierV). Insbesondere Morast, der mit Kot und/oder Harn versetzt ist, wirkt stark schädigend auf Horn und Haut. Der Boden ist daher an solchen Stellen entweder entsprechend zu befestigen und zu reinigen, oder es ist z.b. durch regelmässiges Verstellen der Raufe die Belastung des Bodens auf unterschiedliche Bereiche der Weide zu verteilen. Bei der Haltung im Freien ist es meist so, dass die Tiere ihr Futter über die Weide erhalten. Das Futterangebot der Weide muss daher an die Gruppengrösse angepasst sein, oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden (Art. 36, Abs. 3 TSchV). Futter, das ergänzend zur Weide verabreicht wird, muss den üblichen Qualitäts- und Hygieneanforderungen genügen. Nötigenfalls sind zur Erfüllung dieser Anforderungen geeignete Fütterungseinrichtungen, z. B. eine überdachte Raufe, einzusetzen (Art. 6, Abs. 4 Nutz- und HaustierV). Der Wasserbedarf von Rindern und insbesondere von laktierenden Kühen ist hoch. Auf jeden Fall müssen Rinder mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt ist (Art. 37, Abs. 2 TSchV). Der zweimal tägliche Zugang zu Wasser kann bei grosser Hitze nicht ausreichen, so dass dann Wasser ständig anzubieten ist. In Hütten gehaltene Kälber müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben (Art. 37, Abs 1 TSchV). Damit bei Problemen, Unfällen oder Verletzungen rechtzeitig reagiert werden kann, ist auch eine ausreichende Betreuung der Tiere notwendig. Der Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere sind deshalb täglich zu kontrollieren (insbesondere Allgemeinzustand, Verletzungen, Lahmheiten, Durchfall und andere Krankheitsanzeichen) (Art. 7 Abs.1). Ist die Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter sicher gestellt, kann ausnahmsweise auf den Kontrollgang verzichtet werden (Art. 7, Abs. 1 Nutz- und HaustierV). Sind Geburten zu erwarten bzw. Neugeborene vorhanden, ist mindestens zweimal täglich zu kontrollieren (Art. 7 Abs. 2 Nutz- und HaustierV). Im Sömmerungsgebiet kann die Häufigkeit der Kontrollen angemessen reduziert werden (Art. 7, Abs. 3 Nutz- und HaustierV). 3/6
29 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d September 2008 Abmessungen von Unterständen Wichtig ist bei der Gestaltung von Unterständen für Rinder, dass die Zugangsöffnungen ausreichend gross sind, so dass ranghohe Tiere nicht den Eingang versperren können. Vorteilhaft sind deshalb auch Unterstände mit mehreren Öffnungen. Ein gut strukturierter Unterstand hilft, Auseinandersetzungen zu vermeiden und auch für rangtiefe Tiere Platz zu schaffen. In einem Witterungsschutz müssen alle Rinder gleichzeitig Platz finden. Dient ein Unterstand nur zum Schutz gegen Näss und Kälte und wird in ihm nicht gefüttert müssen folgende Mindestmasse eingehalten werden (Art. 6 Abs. 1 Nutz- und HaustierV): Rinder Kälber Jungtiere Kühe und hochträchtige Erstkalbende 1) mit Widerristhöhe von Fläche des eingestreuten Liegebereichs pro Tier, m 2 bis 3 Wochen 4 Wochen bis 4 Monate bis 200 kg kg kg über 400 kg 125± 5 cm 135± 5 cm 0,9 1,0-1,3 2) 1,6 1,8 2,2 2,7 3,6 4,0 4,5 145± 5 cm 1 Als hochträchtig gelten Rinder in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben. 2 Je nach Alter und Grösse der Kälber. Kann im Sömmerungsgebiet die geforderte Fläche im Unterstand nicht erreicht werden, so ist bei extremer Witterung durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird (Art. 6 Abs. 2 Nutz- und HaustierV). 4/6
30 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d September 2008 Gesetzliche Grundlagen Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV) und Haustierverordnung (HaustierV) Art. 2 TSchV Begriffe 3 Im Sinne dieser Verordnung gelten als: Rinder: domestizierte Tiere der Rindergattung einschlisslich Yaks und Wasserbüffel. Art. 6 TSchV Schutz vor Witterung Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können. Art. 7 TSchV Unterkünfte, Gehege, Böden 1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass: a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist; b. die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und c. die Tiere nicht entweichen können. 2 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können. 3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Art. 36 TSchV Dauernde Haltung im Freien 1 Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein. 2 Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird. 3 Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein, oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden. Art. 37 TSchV Fütterung Rinder 1 Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben. 2 Übrige Rinder müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird. 3 Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind. 4 Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter. 5 Kälbern dürfen keine Maulkörbe angelegt werden. 5/6
31 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d September 2008 Art. 6 Nutz- und HaustierV Anforderungen an Unterstände, Böden, Futter 1 In einem Witterungsschutz müssen alle Tiere gleichzeitig Platz finden. Dient ein Unterstand nur zum Schutz gegen Nässe und Kälte und wird in ihm nicht gefüttert, so muss er für Rinder, Schafe und Ziegen mindestens die in Anhang 2 Tabellen 1 3 festgelegten Flächen aufweisen. 2 Kann im Sömmerungsgebiet die geforderte Fläche im Unterstand nicht erreicht werden, so ist bei extremer Witterung durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird. 3 Böden in Bereichen, in denen sich Tiere vorwiegend aufhalten, dürfen nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein. 4 Futter, das ergänzend zur Weide zur Verfügung gestellt wird, muss den üblichen Qualitäts- und Hygieneanforderungen genügen. Nötigenfalls sind dazu geeignete Fütterungseinrichtungen einzusetzen. Art. 7 Nutz- und HaustierV Kontrolle der Tiere, Einstallung bei Geburt 1 Der Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere sind täglich zu kontrollieren, insbesondere der Allgemeinzustand und das Auftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfall und anderen Krankheitsanzeichen. Ist die Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter sicher gestellt, kann ausnahmsweise auf den Kontrollgang verzichtet werden. 2 Stehen Geburten an oder sind Neugeborene vorhanden, so sind die Tiere mindestens zweimal täglich zu kontrollieren. 3 Im Sömmerungsgebiet kann die Häufigkeit der Kontrollen angemessen reduziert werden. 4 Schafe und Ziegen müssen in der Winterfütterungsperiode vor der Geburt eingestallt werden und in den ersten beiden Wochen nach der Geburt jederzeit Zugang zu einer Unterkunft haben. 6/6
32 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.4_(1)_d September 2008 Erweiterte Liste der zugelassenen Kuhtrainernetzgeräte Im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen (Art. 7 Abs. 2 TSchG) wurden folgende Netzgeräte bewilligt: Bewilligte Kuhtrainernetzgeräte AKOtronic S7K Vorläufermodell Kuhtrainer-Netzgerät S6K Lory Stallex 6000 Vorläufermodell Lory Stallex 5000 Stallmaster 2, Typ Vorläufermodell Stallmaster Typ Stall-Netzgerät KT Kuhtrainer-Apparat M10 (Typ G36832) Firma DIRIM AG DIRIM AG Calitec GmbH Calitec GmbH Horizont Gerätewerk Horizont Gerätewerk De Laval Gallagher Schweiz AG Weidezaungeräte, die die Grenzwerte von Kuhtrainergeräten nicht überschreiten (FAT-Bericht Nr. 487) Firma Komet EZN Elektrozaun AG Mars Electronic E-1-D Lanker Alb. Ako Akotronic T 8 Lanker AG Lory Weidex 8500 J. Gehrig AG Alpina A Wicker F. Diese Weidezaungeräte erfüllen die im Prüf- und Bewilligungsverfahren geforderte Auflage an die Entladeenergie pro Impuls (Entladeenergie pro Impuls <0.1 Joule) und können für den Einsatz als Kuhtrainergerät akzeptiert werden, soweit die weiteren Auflagen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 4 TSchV). Bis spätestens am 31. August 2013 müssen sie aber durch bewilligte Kuhtrainernetzgeräte ersetzt werden. 1/2
33 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.4_(1)_d September 2008 Art. 7 TSchG Melde- und Bewilligungspflicht 1 Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten und das Halten bestimmter Tierarten für melde- oder bewilligungspflichtig erklären. 2 Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere unterliegt einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren und bestimmt, für welche Nutztiere es anwendbar ist. Er kann für bestimmte Haltungsarten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen. 3 Das gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung. Art. 35 TSchV Steuervorrichtungen in Ställen 1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. 2 Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig. 3 Für Rinder dürfen keine Standplätze mehr neu mit Elektrobügeln eingerichtet werden. 4 Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen: a. Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig. b. Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten Tieren eingesetzt werden. c. Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden. d. Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen. e. Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten. f. Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein. g. Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben. Anhang 5 Übergangsbestimmungen 8 Verwendung von bewilligten Netzgeräten: 5 Jahre Übergangsfrist für am 1. September bestehende Tierhaltungen. 2/2
34 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d September 2009 Stallklimawerte und ihre Messung in Rinderhaltungen Die Bedeutung des Stallklimas für das Tier Das Stallklima hat ebenso wie die Raumverhältnisse, die verwendeten Stalleinrichtungen, die Betreuung und die Fütterung der Tiere einen bedeutenden Einfluss auf die Tiergerechtheit eines Haltungssystems. Das Stallklima (Innenklima) unterscheidet sich bezüglich Lufttemperatur, relativer Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit sowie Konzentration von Schadgasen und Staubpartikeln mehr oder weniger stark vom Aussenklima. Die Schadgase entstammen dem tierischen Stoffwechsel (Atmung, Exkremente). Futter, Einstreu, Hautpartikel, Federn und eingetrockneter Kot sind wesentliche Quellen für die Staubbildung. Das Stallklima stellt in der Nutztierhaltung einen komplexen Faktor dar, der von anderen Haltungsbedingungen wie Stallbau, Fütterung und Betreuung der Tiere nicht losgelöst betrachtet werden kann. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Tiere in einem Haltungssystem immer auf begrenztem Raum gehalten werden, so dass sie sich dem vorherrschenden Stallklima nur beschränkt entziehen können. Die Tierschutzverordnung fordert daher, dass in Räumen und Innengehegen ein dem Tier angepasstes Klima herrschen muss (Art. 11, Abs. 1). Es ist in der Verantwortung der Tierhalterin oder des Tierhalters, dafür zu sorgen, dass das Stallklima die Anpassungsfähigkeit der Tiere nicht überfordert. Hierbei können zwei Wege beschritten werden. Zum einen kann der Tierhaltende auf Veränderungen des Stallklimas situationsbezogen reagieren und eine übermässige Belastung der Tiere durch Managementmassnahmen verhindern. So kann er beispielsweise in Kuhställen bei Hitze mit Hilfe von Ventilatoren den Tieren Abkühlung verschaffen. Zum anderen können Haltungssysteme so strukturiert werden, dass die Tiere je nach Stallklimasituation unterschiedliche Bereiche aufsuchen können, die ihren momentanen Bedürfnissen entsprechen. Ein Beispiel hierfür sind Rinderställe mit einem permanent zugänglichen Laufhof. Besondere Beachtung ist Tieren zu schenken, die von einem Warmstall in einen Kaltstall oder umgekehrt umgestallt werden, was zum Beispiel bei einem entsprechenden Umbau der Fall sein kann. In der Regel benötigen Tiere einige Tage, bis die physiologischen Anpassungsprozesse ihre volle Wirkung entfalten. Noch längere Anpassungszeit brauchen morphologische Prozesse (Haarwachstum, Fetteinlagerung). Es kann deshalb notwendig sein, die neuen Klimaeinflüsse in dieser Übergangsphase durch Managementmassnahmen (zum Beispiel den Liegebereich vorübergehend besonders stark einstreuen) abzuschwächen. Bei der Gestaltung des Stallklimas ist zu berücksichtigen, dass einzelne Nutztierrassen und Zuchtlinien aufgrund ihrer genetisch bedingten Eigenschaften spezifische Bedürfnisse an das Stallklima haben können. So haben zum Beispiel Hochleistungskühe aufgrund ihres erhöhten Stoffwechsels bei hohen Lufttemperaturen Mühe, Wärme abzugeben. 1/11
35 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d September 2009 Beurteilung des Stallklimas Um den Einfluss des Stallklimas auf die Tiere zu beurteilen, müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden, zum Beispiel das Alter der Tiere, die Intensität der Nutzung, die Art des Haltungssystems sowie die Dauer und die Intensität der Einwirkung eines Stallklimafaktors. Darüber hinaus dürfen einzelne Stallklimafaktoren nicht nur für sich allein, sondern müssen auch in Kombination mit anderen Stallklimafaktoren betrachtet werden. So ist beispielsweise eine tiefe Lufttemperatur in Kombination mit einer geringen Luftfeuchtigkeit und einer geringen Luftgeschwindigkeit weniger belastend als in Kombination mit einer hohen Luftfeuchtigkeit und einer hohen Luftgeschwindigkeit. Für die Beurteilung des Stallklimas im Einzelfall können einerseits Messungen durchgeführt werden. Die vorliegende Fachinformation enthält hierfür Angaben zu Messmethoden für die einzelnen Stallklimafaktoren. Anderseits können oft einfache Indikatoren Hinweise darauf geben, dass bei einzelnen Klimafaktoren Mängel vorliegen. Solche Indikatoren umfassen das Empfinden des Menschen, das Verhalten der Tiere sowie den Zustand des Haltungssystems und der technischen Einrichtungen im Stall. Messungen des Stallklimas sollen grundsätzlich im Tierbereich, das heisst im hauptsächlichen Aufenthaltsbereich der Tiere erfolgen. Es ist zu berücksichtigen, dass je nach Jahres- und Tageszeit, Wetter, Ort im Stall, Luftschichtung, Oberflächentemperatur der Bauteile und anderen Einflussfaktoren, das heisst je nach Messort und -zeitpunkt, unterschiedliche Werte resultieren können. Messungen an verschiedenen Orten und über längere Zeit sind deshalb aussagekräftiger als Einzelmessungen. Wichtig ist ferner die Verwendung kalibrierter Messgeräte. Sind zuverlässige, reproduzierbare Messwerte erforderlich, so sind bei der Messung das Messverfahren und die Begleitumstände der Messung (zum Beispiel Messorte, Tageszeit, Witterung usw.) möglichst genau festzuhalten. 1. Lufttemperatur Für jedes Tier gibt es eine Zone der Umgebungstemperatur, innerhalb welcher der Organismus seine Körpertemperatur mit minimalen regulatorischen Massnahmen aufrechterhalten kann. Diese Zone, in der die Wärmeerzeugung praktisch konstant und unabhängig von der Umgebungstemperatur ist, wird als Zone thermischer Neutralität bezeichnet (Abb. 1, Zone von B nach B'). Nach unten ist diese Zone begrenzt durch die untere kritische Temperatur (B). Hier setzt der Organismus Mechanismen (zum Beispiel Kältezittern) ein, um die Wärmeproduktion zu erhöhen. Die obere kritische Temperatur (B') bildet jene Lufttemperatur, bei der das Tier beginnt, seine Wasserverdunstung (von der Haut und/oder den Atmungswegen) zu erhöhen, um einen Anstieg der Körpertemperatur zu verhindern. Innerhalb der Zone thermischer Neutralität liegt die Zone thermischer Indifferenz, in der die Körpertemperatur ohne eigentliche Eingriffe seitens der homeostatischen Mechanismen konstant bleibt und das Tier unbelastet von Kälte oder Wärme ist (Abb. 1, Zone von A nach A'). 2/11
36 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d September 2009 Zone des Überlebens Zone der Homöothermie Zone thermischer Neutralität Kältetod Körperkerntemperatur Hitzetod Hypothermie Wärmeerzeugung Zone thermischer Indifferenz Hyperthermie D C B A A' B' C' D' Umwelttemperatur Abb. 1: Für die Thermoregulation kritische Zonen und Temperaturen, nach Bianca (1976). In Bezug auf die Umgebungstemperatur ist die Anpassungsfähigkeit der Tiere eindeutig überfordert, wenn die physiologischen (zum Beispiel Kältezittern, Schwitzen, Hecheln, Steigerung oder Reduktion der Futteraufnahme) und ethologischen (zum Beispiel Schatten aufsuchen, Zusammenstehen, Liegen verweigern) Mechanismen der Thermoregulation nicht mehr ausreichen, um die Körperkerntemperatur aufrecht zu erhalten (Abb. 1, ausserhalb C bzw. C'). Anderseits kann davon ausgegangen werden, dass die Anpassungsfähigkeit der Tiere innerhalb der Zone von C nach C' nicht überfordert wird. Die Zone thermischer Neutralität liegt bei frischgeborenen Tieren deutlich höher als bei ausgewachsenen Tieren derselben Art. Dies ist eine Folge davon, dass beide kritischen Temperaturen und damit auch die Wärmebedürfnisse bei jungen Tieren höher liegen als bei ausgewachsenen. Die Breite der Zone thermischer Neutralität ist bei jungen Tieren bedeutend geringer als bei ausgewachsenen Tieren. Beim Kalb ist diese Zone im Vergleich mit den Jungtieren anderer Nutztierarten (Schweine, Ziegen) relativ breit, weil es verhältnismässig gross ist und über ein gut wärmedämmendes Haarkleid verfügt. Optimale Temperaturbereiche Tabelle 1 beinhaltet Optimalbereiche für Lufttemperaturen, bei denen die Nutzleistung der Rinder erfahrungsgemäss am grössten ist. Da diese Bereiche bei jungen Tieren deutlich höher liegen als bei ausgewachsenen Tieren derselben Art, sind differenzierte Werte für verschiedene Tierkategorien angegeben. Sie gelten für den unmittelbaren Umgebungsbereich (Mikroklima), in dem sich die Tiere über längere Zeit aufhalten, beispielsweise für die Liegefläche. Die Temperaturbereiche, innerhalb der sich die Tiere anpassen können, sind grösser als die in Tabelle 1 aufgeführten Optimalbereiche. Bei zunehmender Leistung verschieben sich die Optimalbereiche nach unten. Bei der Gestaltung und Beurteilung des Stallklimas im Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass der Wärmehaushalt der Tiere durch verschiedene Faktoren zusätzlich beeinflusst wird. Aus der Zusammenstellung in Tabelle 2 ist ersichtlich, dass für hochleistende und grosse Tiere eher Probleme mit der Hitze als mit der Kälte entstehen. In nichtwärmegedämmten Ställen (Kaltställen, Aussenklimaställen) weist die Lufttemperatur in Abhängigkeit von der Aussentemperatur grössere Schwankungen als in geschlossenen Ställen auf, so dass auch extreme Temperaturwerte auftreten können. Für die Tiere muss daher in Aussenklimaställen durch Einrichten geeigneter Zonen (Nischen, Unterschlupf, Tiefstreubett, beschattete Flächen usw.) ein angepasstes Mikroklima geschaffen werden. 3/11
37 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d September 2009 In den vergangenen 25 Jahren konnten aufgrund der zunehmenden Verbreitung von nichtwärmegedämmten Ställen bei einzelnen Nutztierarten und Tierkategorien umfassende Praxiserfahrungen hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit an hohe und tiefe Lufttemperaturen gesammelt werden. Es stellte sich heraus, dass die Haltung von Kälbern in Aussenklimaställen und Iglus auch bei Lufttemperaturen unter 0 C nicht zu Gesundheitsproblemen führt, sofern die Tiere eine trockene und windgeschützte, eingestreute Liegefläche nutzen können. Tab. 1: Optimalbereiche für die Lufttemperatur Tierkategorie Gewicht (kg) Optimalbereich ( C) Rinder Kälber Jungvieh Mastmuni Milchkühe (10-20 kg Milch pro Tag) Zuchtstiere um Tab. 2: Faktoren, die das Ertragen tiefer oder hoher Umgebungstemperaturen für das Tier erleichtern (+) oder erschweren ( ) Faktor Zunehmendes Alter (Jungtier - ausgewachsenes Tier) Hohe Futteraufnahme Hohe Nutzleistung Trächtigkeit Körperbewegung Dickes Haarkleid Reichliche und trockene Einstreu Gruppenhaltung Einzelhaltung Wind Sonnenbestrahlung Akklimatisation (an Kälte oder Wärme) Umgebungstemperatur Tief Hoch + ( ) Insbesondere für Yaks und Wasserbüffel können auch hohe Lufttemperaturen sehr belastend sein. Deshalb sind ihnen an heissen Tagen Abkühlungsmöglichkeiten (Bad, Suhle, Dusche) anzubieten (Art. 42 TSchV und Art. 21 Nutz- und HaustierV). Auch Schattenplätze und Stallbereiche mit erhöhter Luftbewegung können Abkühlung ermöglichen. Messung der Lufttemperatur Für die Bestimmung eines kurzzeitigen Einzelwertes der Temperatur kann ein kalibriertes Luftthermometer verwendet werden. Für eine aussagekräftige Beurteilung sollen über einen genügend langen Zeitraum quasikontinuierliche Messungen (Messintervall < eine Stunde) erfolgen. Hierfür eignen sich Datenerfassungs- und Speichergeräte (Datalogger). Diese Datalogger kombinieren oft Temperatur und relative Feuchtigkeit. 4/11
38 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d September 2009 Indikatoren für Mängel bei der Lufttemperatur Bei Rindern sind zu tiefe Temperaturen am gesträubten Fell erkennbar. Als kritisch zu beurteilen sind Situationen, bei denen das Fell bei tiefen Temperaturen über längere Zeit bis auf die Haut durchnässt ist sowie Situationen, bei denen bei kalter und feuchter Witterung nicht alle Tiere gleichzeitig einen Unterstand aufsuchen können. Indikator für zu hohe Temperaturen bei Rindern ist ein schweissnasses Fell. Im Stall können zu hohe Temperaturen dazu führen, dass Liegebereiche mit gut isolierenden Bodenbelägen (Tiefstreu, Strohmatratze, weiche Matten) gemieden werden und der Liegeplatz auf harten, nicht isolierten Boden verlagert wird. Als weitere Reaktion auf hohe Temperaturen wird die Atemfrequenz erhöht und der Appetit geht zurück, was an einer verminderten Futteraufnahme und einer entsprechend reduzierten Milchleistung sichtbar werden kann. 2. Luftfeuchtigkeit Unsere Nutztierarten sind durchaus in der Lage, sich an grosse Schwankungen in der relativen Luftfeuchtigkeit anzupassen. Es ist daher vertretbar, sie in offenen Ställen zu halten, in denen die Luftfeuchtigkeit parallel zur Luftfeuchtigkeit ausserhalb des Stalles Schwankungen aufweist. Stark belastend können Situationen sein, in denen die Tiere gleichzeitig einer hohen Luftfeuchtigkeit und einer hohen Lufttemperatur ausgesetzt sind. Es ist ihnen dann kaum mehr möglich, Körperwärme abzugeben. Zudem fördert eine hohe Luftfeuchtigkeit die Vermehrung von Bakterien, Parasiten und vor allem Schimmelpilzen. Kritisch können auch Situationen sein, in denen durchnässte Tiere über längere Zeit bei hoher Luftfeuchtigkeit und tiefen Lufttemperaturen gehalten werden. Optimale relative Luftfeuchtigkeit Die optimale relative Feuchtigkeit liegt für landwirtschaftliche Nutztiere im Bereich von 50 % bis 80 %. Messung der Luftfeuchtigkeit Für die Bestimmung der relativen Luftfeuchtigkeit eignet sich ein Psychrometer. Für eine aussagekräftige Beurteilung sollen über einen genügend langen Zeitraum quasikontinuierliche Messungen (Messintervall < eine Stunde) vorgenommen werden. Hierfür eignen sich Datenerfassungs- und Speichergeräte (Datalogger) mit Feuchtigkeitsfühlern. Indikatoren für Mängel bei der Luftfeuchtigkeit Eine zu geringe Luftfeuchtigkeit ist oft mit hohen Staubkonzentrationen verbunden und verursacht so einige Zeit nach Betreten des Stalles Hustenreiz. Auch eine zu hohe Luftfeuchtigkeit wird vom Menschen als unangenehm empfunden. In Kombination mit hoher Lufttemperatur erinnert das Klima im Stall bei zu hoher Luftfeuchtigkeit an das Klima in einem Dampfbad, während in Kombination mit tiefer Lufttemperatur Assoziationen zum Klima in einem Keller geweckt werden. Deutliche Anzeichen für eine zu hohe Luftfeuchtigkeit sind Kondenswasser an der Decke oder an den Wänden sowie schlecht trocknende Stallböden, bei langfristig zu hoher Luftfeuchtigkeit auch graue oder schwarze, verschimmelte Wände und Decken. 3. Luftbewegung Die Luftbewegung hat in Kombination mit der Lufttemperatur einen entscheidenden Einfluss darauf, wie gut die Tiere bei Hitze Wärme abgeben und bei Kälte eine Unterkühlung vermeiden können. Aus diesem Grund sollte bei hohen Lufttemperaturen die Luftgeschwindigkeit angemessen erhöht werden. Bei tiefen Lufttemperaturen wiederum sollten zugfreie Rückzugsmöglichkeiten angeboten werden. Hohe Luftgeschwindigkeiten haben eine zweifache Wirkung. Einerseits erhöhen sie den Wärmeübergang pro Grad Temperaturdifferenz zwischen Tieroberfläche und Luft, anderseits verringern sie die Wärmedämmung durch Zerstörung des schützenden Luftfilms im Haarkleid. Am meisten wird das Wohlbefinden beeinträchtigt, wenn die bewegte Luft eine geringere Temperatur als die Raumluft hat und 5/11
39 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d September 2009 vorwiegend aus einer bestimmten Richtung einen Körperteil trifft. Man spricht in diesem Fall von Zugluft. Dabei spielt nicht nur die Luftgeschwindigkeit, sondern auch das Ausmass der Luftturbulenz eine Rolle. Je höher die Luftturbulenz, desto stärker ist das Luftzugempfinden. Optimalwerte für die Luftbewegung Das Optimum der Luftgeschwindigkeit hängt wesentlich von der Lufttemperatur ab. So kann im Sommer zur Verhinderung eines Wärmestaus eine Abkühlung der Tiere durch eine angemessen hohe Luftbewegung willkommen sein. Im Winter dagegen kann eine zu hohe Luftgeschwindigkeit zu starken Wärmeverlusten führen. Bei gleicher Lufttemperatur ist die Abkühlung umso stärker, je grösser die Luftgeschwindigkeit ist. Zugluft ist bei allen Nutztierarten möglichst zu vermeiden. Besonders wichtig ist Zugfreiheit auf dem Liegeplatz, damit sich die Tiere bei Bedarf vor Wärmeverlusten schützen können, sowie bei durchnässten Tieren, die tiefen Temperaturen ausgesetzt sind. Messung der Luftbewegung Die Luftbewegung kann mit einem Hitzdrahtanemometer gemessen werden. Das Gerät erlaubt Messungen ab zirka 0,1 m/s, eignet sich also speziell für kleine Geschwindigkeiten. Die Messwerte sind richtungsunabhängig. Höhere Luftgeschwindigkeiten kann ein Flügelradanemometer messen. Dieses Gerät ist allerdings nicht für turbulente Strömungen im Stallraum geeignet. Die Messwerte sind richtungsabhängig. Falls notwendig, kann die Strömungsrichtung der Luft mit Hilfe von Nebelproben (zum Beispiel Strömungsprüfröhrchen, Nebelmaschine) festgestellt werden. Indikatoren für Mängel bei der Luftbewegung Die Luftbewegung muss grundsätzlich im Aufenthaltsbereich der Tiere beurteilt werden. Es darf nicht von Zugluft im Stallgang auf die Luftbewegung in den einzelnen Buchten geschlossen werden. Zugluft wird vom Menschen insbesondere beim Auftreffen auf den Nacken oder auf den Handrücken empfunden. Bei Rindern im Laufstall kann das Meiden von Stallbereichen mit Zugluft beobachtet werden. Zugluft im Liegebereich kann bei verschiedenen Nutztierarten die Ursache von verminderter Leistung oder erhöhter Krankheitsanfälligkeit sein. Mangelnde Luftbewegung in einzelnen Stallbereichen kann vom Menschen anhand lokal erhöhter Schadgaskonzentrationen (Ammoniak) wahrgenommen werden. Eine zu geringe Luftbewegung als Folge einer ungenügend dimensionierten Lüftung oder einer ungeeigneten Luftführung kann auch dazu führen, dass die Stallluft als stickig (feucht) oder staubig empfunden wird. In Ställen mit künstlicher Lüftung sollte in solchen Fällen der Leistungsgrad der Lüftung bzw. die Zu- und Abluftführung überprüft werden. 4. Schadgase Hohe Konzentrationen der in Ställen typischen Schadgase treten in der Natur nicht auf, weshalb unsere Nutztierarten sich solchen Situationen nicht anpassen können. Längerfristig einwirkende hohe Konzentrationen beeinträchtigen das Wohlbefinden der Tiere und führen zu Gesundheitsschäden. Sie sind daher unbedingt zu vermeiden. Erfahrungsgemäss treten hohe Schadgaskonzentrationen insbesondere in Warmställen mit unzureichender Lüftung auf, während Aussenklimaställe mit hohen Luftraten in dieser Hinsicht kaum Probleme verursachen. Die Lagerung von Gülle im Stallraum unter Spaltenboden kann für die Stalllufthygiene problematisch sein. Kohlendioxid (CO2) ist ein Atmungsgas, das schwerer als Luft ist, sich aber relativ gut im Stallraum verteilt. Bei den in Ställen üblichen Konzentrationen ist CO2 nicht toxisch. Ammoniak (NH3) ist ein Gas, das aus Harnstoff durch Urease-Spaltung entsteht. Es ist leichter als Luft. Trotzdem herrschen am Boden, auf dem der Mist liegt und das Gas entsteht, zumeist die grösseren Konzentrationen als unter der Decke, unter der es durch Thermik und Luftströmungen verdünnt und abgeführt wird. NH3 wirkt bei Tier und Mensch vor allem stark irritierend auf Schleimhäute und Atemwege. 6/11
40 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d September 2009 Schwefelwasserstoff (H2S) ist ein sehr giftiges Verrottungsgas, das in Gülle entsteht. Es ist schwerer als Luft und bildet an den tiefsten Stellen - also in den Güllekanälen und Gruben - eigentliche Seen. Sobald messbare Konzentrationen vorhanden sind, können Mensch und Tier gefährdet werden. Beim Aufrühren oder Umspülen von Gülle wird H2S freigesetzt und häufig schwallartig (Wolkenbildung) in die Stallluft abgegeben. Unter diesen Umständen können lebensgefährliche H2S Konzentrationen auftreten. Zur Vermeidung von zu hohen Schadgaskonzentrationen ist wesentlich, dass die Güllekanäle zur Grube siphoniert sind und dass beim Aufrühren oder Ablassen der Gülle für eine ausreichende Durchlüftung des Stalles gesorgt ist. Bei Flüssigmistsystemen sollen die Grundsätze gemäss BUL zur Vermeidung von Schadgasen beachtet werden. Neben diesen drei wichtigsten Schadgasen können im Stall noch weitere Gase gebildet werden (zum Beispiel Methan, Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid). Durch die Kombination mehrerer Gase können schädliche Synergie-Effekte auftreten. Die Schadgaswerte sind deshalb generell möglichst tief zu halten. Bei der Verwendung von Gasstrahlern besteht die Gefahr, dass giftiges Kohlenmonoxid (CO) entsteht. Sie sind daher häufig zu kontrollieren und regelmässig zu warten. Wichtig ist eine einwandfreie Brenner- Einstellung und Frischluftzufuhr. Maximal zulässige Schadgaskonzentrationen Tabelle 3 enthält Maximalkonzentrationen für die drei Schadgase CO 2, NH 3 und H 2 S wie sie vom "Scientific Veterinary Commitee" (1997) empfohlen wurden. Grundsätzlich ist anzustreben, dass Lüftung und Entmistung so konzipiert werden, dass das Auftreten von zu hohen Schadgaswerten vermieden wird. Tab. 3: Maximalkonzentrationen für die drei wichtigsten Schadgase, empfohlen vom Scientific Veterinary Committee (1997) Schadgas CO 2 (Kohlendioxid) NH3 (Ammoniak) H S (Schwefelwasserstoff) 2 Maximalkonzentration 3000 ppm 10 ppm 0,5 ppm (während Entmistung kurzfristig 5 ppm) Gemäss Artikel 11 Absatz 2 der TSchV muss bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Dies kann mit einer funktionstüchtigen Alarmanlage, mit selbstöffnenden Fenstern (zum Beispiel mit Magnetschaltern) oder mit einem Notstromaggregat gewährleistet werden. Messung der Schadgaskonzentrationen Kohlendioxid (CO 2 ) kann relativ zuverlässig durch Infrarot-Analyse oder mit Dräger-Röhrchen gemessen werden. Ammoniak (NH 3 ) lässt sich mit verschiedenen Methoden messen: nach dem nass-chemischen Prinzip (Absorptionsflaschen), mit Infrarot-Analyse, mit elektrochemischem Sensor (eine Redox-Reaktion generiert einen elektrischen Strom), mit Dräger-Röhrchen oder nach dem Chemoluminesenz-Prinzip. Zur Messung von Schwefelwasserstoff (H 2 S) können elektrochemische Zellen (Messbereich ppm) oder Dräger-Röhrchen verwendet werden. Da die Konzentrationen von Schadgasen in einem Stall sowohl räumlich als auch zeitlich grosse Schwankungen aufweisen können, macht es für eine aussagekräftige Beurteilung des Stallklimas wenig Sinn, punktuelle Einzelmessungen von Schadgasen vorzunehmen. Bei begründetem Verdacht sehr hoher Schadgaskonzentrationen sollten quasikontinuierliche Messungen (zum Beispiel mit Hilfe von Gasanalysatoren) durchgeführt werden. Punktuelle aktive Messungen sind gegebenenfalls für Schwefelwasserstoff beim Umspülen oder Rührvorgängen nötig. Die Maximalkonzentrationen sollten nicht dauernd überschritten werden, das heisst, dass diese Werte nicht permanent länger als an einem Tag pro Woche überstiegen werden sollten. Die längerfristigen Messungen in einem Stall sollten somit einen Zeitraum von mindestens einer Woche umfassen. 7/11
41 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d September 2009 Erfahrungsgemäss treten permanent hohe Schadgaskonzentrationen insbesondere in wärmegedämmten Ställen in den Wintermonaten auf, wenn die Lüftungsrate gedrosselt wird, um Wärmeverluste zu minimieren. Es ist jedoch zu fordern, dass auch in solchen Stallungen die vorgegebenen Maximalkonzentrationen nicht dauernd überschritten werden. Bei bestehenden Ställen kann es im Einzelfall angezeigt sein, die Lüftungsrate (evtl. über eine Zeitschaltuhr gesteuert) tagsüber in regelmässigen Abständen für kurze Zeit zu erhöhen, so dass die Schadgaskonzentrationen unter die Maximalwerte reduziert werden. Indikatoren für Mängel bei den Schadgaskonzentrationen Ammoniak wird in geringer Konzentration vom Menschen als leicht stechender Geruch wahrgenommen. In höheren Konzentrationen bewirkt dieses Schadgas Beissen in den Augen und auf den Schleimhäuten der Atemwege. Die Augen beginnen zu tränen, und es tritt Hustenreiz auf. Kohlendioxid ist geruchlos. Eine hohe Konzentration dieses Gases ist jedoch mit einer ungenügenden Lüftung verbunden, weshalb die Stallluft dann als stickig empfunden wird. Schwefelwasserstoff riecht nach faulen Eiern. Erhöhte Konzentrationen dieses Schadgases dürften nur kurzfristig beim Umspülen von Gülle auftreten. Hohe Konzentrationen können geruchlich nicht mehr wahrgenommen werden, da sie die Geruchsnerven beeinträchtigen, und sind für Tier und Mensch tödlich. Hohe Schadgaskonzentrationen wecken beim Menschen das Bedürfnis, den Stall möglichst bald wieder verlassen zu können. Es ist dann angezeigt, sowohl die Lüftung als auch die Entmistung zu überprüfen. 5. Staub Auch vor längerfristig hohen Schwebstaubkonzentrationen können sich Nutztiere nicht schützen, da sie im Laufe der Evolution dagegen keine Schutzmechanismen entwickelt haben. Der Staub in der Stallluft setzt sich vorwiegend aus einem Gemisch von organischen Partikeln aus Einstreu, Futter, Haut-/Haar- /Federbestandteilen und Kot zusammen. Für die biologische Wirkung des Staubes ist neben dessen spezifischer Zusammensetzung insbesondere die Partikelgrösse von grosser Bedeutung. Für die Gesundheit von Tierhaltenden und Nutztieren besonders belastend ist Feinstaub, der in die feinsten Verästelungen der Lunge vordringen kann (sogenannter alveolengängiger Feinstaub; Partikelgrösse < 5 µm). Dieser kann sich in der Lunge absetzen und dort zu mechanischen und physikochemischen Reizungen mit Folgeschäden führen, weshalb permanent hohe Konzentrationen von Staubpartikeln nicht zuletzt auch im Interesse des Tierhaltenden vermieden werden sollten. Die schädigende Wirkung des Staubes wird dadurch verschärft, dass Schadgase (zum Beispiel Ammoniak), Mikroorganismen und von Bakterien stammende Giftstoffe (Endotoxine) an Staubpartikel gebunden in die Lunge transportiert werden können. Besonders hoch sind die Staubkonzentrationen in Geflügelmastställen, gefolgt von Schweinemastställen, Legehennenställen, Schweinezuchtställen und Rindviehställen. Auch in einstreulosen Haltungssystemen können hohe Schwebstaubkonzentrationen auftreten. Maximal zulässige Staubkonzentration Zur Zeit existieren in der Schweiz keine gesetzlichen Bestimmungen zur maximalen Konzentration von Staub in Tierställen. In Schweden gilt für organische Staubpartikel (Gesamtstaub) in Tierställen ein Grenzwert von 10 mg/m 3, in Dänemark beträgt er hingegen nur 3 mg/m 3. Messung der Staubkonzentration Zur Messung des Verlaufs der Schwebstaubkonzentration können zum Beispiel Streulichtphotometer oder TEOM-Messgeräte eingesetzt werden. TEOM-Messgeräte erfassen ohne regelmässige Kalibrierung kontinuierlich den Staubgehalt der Luft. Das Messverfahren beruht auf der Frequenzänderung eines Schwingstabes, die durch die Staubablagerung verursacht wird. Da die Schwebstaubkonzentration sowohl im Tagesverlauf als auch von Tag zu Tag Schwankungen aufweisen kann, ist mit quasikontinuierlichen Messungen über mindestens eine Woche eine 8/11
42 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d September 2009 durchschnittliche Konzentration pro 24 Stunden zu ermitteln. Gemessen werden muss die einatembare Fraktion des Staubes (Partikelgrösse < 10 µm). Indikatoren für Mängel bei der Staubkonzentration Hohe Staubkonzentrationen lösen beim Menschen Husten und Niesen aus. Im einfallenden Licht können schwebende Staubpartikel erkannt werden. Bei hohen Staubkonzentrationen kann es in grossen Hallen schwierig sein, das Stallende klar wahrzunehmen. Ein weiterer Indikator für hohe Staubkonzentrationen in der Luft sind dicke Staubablagerungen auf den Einrichtungen im Stall. Beim Abschluss des Stallbesuchs sind auch die Schreibunterlage und die Kleider voll Staub. 6. Beleuchtung Tageslicht ermöglicht nicht nur die visuelle Orientierung der Tiere im Raum, sondern erfüllt auch andere physiologisch wichtige Funktionen (UV-Strahlung, Tag-Nacht-Rhythmus, Stimulierung der Geschlechtsdrüsen). Das Sonnenlicht kann durch die Stallbeleuchtung nicht vollständig ersetzt werden. Eine zu geringe Strahlungsintensität wirkt sich negativ auf die Fruchtbarkeit aus. Der Hell-Dunkel-Wechsel und Schwankungen in der Helligkeit erhöhen das Reizangebot für die Tiere. Minimale Beleuchtungsstärke Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden (Art. 33, Abs. 2 TSchV). Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen andern, ausreichend hellen Standort aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für HausgefIügel richtet sich nach Artikel 67 (Art. 33, Abs. 3 TSchV). Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden (Art. 33, Abs. 5 TSchV). Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 Stunden sind verboten (Art. 33, Abs. 6 TSchV). Mit der geforderten minimalen Beleuchtung soll den Tieren eine visuelle Orientierung im Raum ermöglicht werden. Die Mindestwerte gelten für jene Stallbereiche, in denen die Tiere vorwiegend aktiv sind und sollen im Kopfbereich der Tiere erreicht werden. Sofern ein Stall in mehrere Buchten unterteilt ist, müssen sie in jeder Bucht erfüllt sein. Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bestehenden Räumen mit zumutbarem Aufwand an Kosten und Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen (Art. 33, Abs. 4 TSchV). Es gibt keine Vorschriften, dass in solchen Fällen die Beleuchtung mit Kunstlicht über eine Zeitschaltuhr gesteuert sein muss. Im Einzelfall kann es jedoch angebracht sein, eine solche Steuerung zu fordern, sofern nicht gewährleistet ist, dass der Tierhaltende das Kunstlicht von Hand bedarfsgerecht ein- und ausschaltet. Die Verwendung von UVC-Lampen (Ultraviolett) zur Desinfektion der Stalluft bildet keinen Ersatz für das Tageslicht, da das Spektrum der Wellenlängen von UVC-Lampen nicht dem Spektrum des Tageslichts entspricht, bei dem eine visuelle Orientierung möglich ist. Es ist darauf zu achten, dass der Abstand zwischen Lampe (unterster Teil) und Tieren (Rücken bzw. Kopf) mindestens 1,2 m beträgt. Namentlich in niedrigen Ställen müssen die Tiere durch Blenden (Abschirmplatten unten an Lampen) vor direkter Bestrahlung auf zu kurze Distanz geschützt werden. Ferner sollen die Tiere nur einer indirekten Bestrahlung ausgesetzt werden, so dass sie nur von Streustrahlen getroffen werden. Die direkte Bestrahlung auf Auge und Haut bei Tier oder Mensch kann in Abhängigkeit individueller Empfindlichkeit sowie der Bestrahlungsdosis Entzündungen des Bindehautgewebes (Conjunctivitis) sowie Erythembildung (entzündliche Rötung der Haut) hervorrufen. Die Strahler sollen deshalb nicht in Betrieb sein, wenn das Stallpersonal den Stall betritt (Sicherheitsschaltung als Tür-Kontaktschalter). Der Abstand zwischen den UVC-Strahlern hängt von der jeweiligen Strahlerleistung und damit der Strahlungsintensität ab, die zwischen den angebotenen Fabrikaten unterschiedlich ist. 9/11
43 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d September 2009 Messung der Beleuchtung Eine Beleuchtungsstärke von 15 Lux bedeutet für den Menschen eine visuelle Orientierungsmöglichkeit, aber nur knapp genügend Licht, um längere Zeit lesen oder schreiben zu können. Die Messung der Beleuchtungsstärke soll im Kopfbereich der Tiere mit einem farbkorrigierten, kosinusgerechten Luxmeter erfolgen. Um den gesamten auf das Tier einwirkenden Lichteinfall zu ermitteln, ist die sogenannte Sechs-Ebenen-Messung anzuwenden. Das bedeutet, dass das Fotoelement in Tierkopfhöhe nach oben und nach unten sowie in alle vier Himmelsrichtungen gehalten wird. Aus den sechs Einzelwerten ist der Durchschnittswert zu bilden. Indikatoren für Mängel bei der Beleuchtung Die Beleuchtungsintensität muss im Aufenthaltsbereich der Tiere und auf Tierhöhe beurteilt werden. Bei unzureichender Intensität ist es dort schwierig, über längere Zeit zu lesen oder zu schreiben. Eine eingehende Beurteilung der Beleuchtungsintensität ist insbesondere angezeigt, wenn die für Tageslicht durchlässige Gesamtfläche in Wänden oder Decke weniger als einem Zwanzigstel der Bodenfläche entspricht, wenn die Fensterflächen bei tiefen Ställen nur einseitig angeordnet sind oder wenn die Fensterflächen verschmutzt oder mit Gegenständen verstellt sind. Literatur - Bianca W., The significance of meteorology in animal production. International Journal of Biometeorology 20, Bianca W., Nutztier und Klima. Der Tierzüchter 31, Blendl H.M., UV-Strahler in der Schweinehaltung, Handbuch Schweine 3, Kap. 23, BUL, 1995a. Baudokumentation. BUL, Schöftland. - BUL, 1995b. Gasgefahren in der Landwirtschaft. BUL, Schöftland. - Clarke A.F., Stable dust threshold limiting values, exposures variables and host risk factors. Equine Vet. J. 25, Danuser B., Weber C., Künzli N., Schindler C. und Nowak D., Respiratory symptoms in Swiss farmers: an epidemiological study of risk factors. Am. J. Ind. Med. 39, Driemer J. und Van den Weghe H., Der Einsatz eines gravimetrischen Messgerätes zur kontinuierlichen Bestimmung der Schwebstaubkonzentrationen in Stallungen. Tagung: Bau, Technik und Umwelt in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, März 1997, D-Kiel. - Jakobsson C., Ammonia emissions current legislation affecting the agricultural sector in Sweden. In: Kunisch M. und Eckel H. (Hrsg.) Regulation of animal production in Europe. KTBL- Arbeitspapier 270, Janeczek W., Hibner A. und Lukaszewski Z., Einfluss der Beleuchtungsstärke im Kuhstall auf einige Parameter der Kühefertilität. Proceedings of International Congress on Animal Hygiene, D- Hannover 1985, Kunz P. und Montandon G., Vergleichende Untersuchungen zur Haltung von Kälbern im Warmund Kaltstall während der ersten 100 Lebenstage. FAT-Schriftenreihe Nr. 26, FAT, Tänikon. - Mayer C., Stallklimatische, ethologische und klinische Untersuchungen zur Tiergerechtheit unterschiedlicher Haltungssysteme in der Schweinemast. FAT-Schriftenreihe Nr. 50, FAT, Tänikon. - Nosal D. und Steiner T., Flüssigmistsysteme: Funktion und Schadgasentwicklung, FAT-Berichte Nr. 292, FAT, Tänikon. - Nosal D., Schadgase in Milchvieh-Laufställen: Vorkommen von Schwefelwasserstoff (H2S) bei der Güllenlagerung unter Spaltenböden in offenen Ställen und Laufhöfen, FAT-Berichte Nr. 500, FAT, Tänikon. - Schweizerische Stallklimakommission, Schweizerische Stallklimanorm. Institut für Nutztierwissenschaften, ETH Zürich. 41 S. - Scientific Veterinary Committee, The welfare of intensively kept pigs. European Commission, Brussels. 187 S. 10/11
44 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d September Takai H. et al., Concentrations and emissions of airborne dust in livestock buildings in Northern Europe. Journal of Agricultural Engineering Research 70, Van Caenegem L. und Wechsler B., Stallklimawerte und ihre Messung. FAT-Schriftenreihe Nr. 51, FAT, Tänikon. - Zeitler-Feicht M.H., Mindestanforderungen an die Beleuchtung und Stalluft in der Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten. Tierärztl. Umschau 48, Gesetzliche Grundlagen Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV) und Nutz- und Haustierverordnung (Nutz- und HaustierV) Art. 11 TSchV Raumklima 1 In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen. 2 Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Art. 33 TSchV Beleuchtung 1 Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden 2 Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden. 3 Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen andern, ausreichend hellen Standort aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für Hausgeflügel richtet sich nach Art Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bestehenden Räumen mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen. 5 Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden, ausgenommen bei Küken während der ersten drei Lebenstage, in denen die Lichtphase auf 24 Stunden verlängert werden darf. Bei der Verwendung von Beleuchtungsprogrammen kann die Lichtphase in der Legehennenaufzucht verkürzt werden. 6 Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 Stunden sind verboten. Art. 42 TSchV Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks Bei Hitze müssen Wasserbüffeln und Yaks Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Art. 21 Nutz- und HaustierV Abkühlung Ab 25 C Lufttemperatur müssen Wasserbüffel und Yaks jederzeit Zugang zu Schatten und Wasser haben und sich in einem Bad oder Suhle abkühlen können. Anstelle von Suhle oder Bad können die Tiere auch geduscht werden. 11/11
45 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.6_(1)_d September 2009 Rechtsvorschriften zur Frühkastration von Stierkälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter Stierkälber werden hauptsächlich kastriert, weil Jungstiere mit dem Erreichen der Geschlechtsreife Unruhe durch Aufreiten in eine Herde bringen und bei extensiver Haltung mit Mutterkühen unerwünschte Trächtigkeiten verursachen. Schmerzausschaltungspflicht Eine Kastration ist ein schmerzverursachender Eingriff, der nur nach vorgängiger Schmerzausschaltung vorgenommen werden darf (vgl. Art. 16 TSchG). Der Eingriff muss so schonend als möglich vorgenommen werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 TSchG). Besondere Beachtung verdienen folgende Punkte: Der ruhige Umgang mit dem Tier hilft die Belastung durch Stress und Angst zu vermindern, welche beide die Schmerzwahrnehmung verstärken. Die fachgerecht durchgeführte Anästhesie (Schmerzausschaltung) schaltet die Schmerzen beim Eingriff und in der ersten Zeit danach weitgehend aus. Das hygienische Arbeiten und die sorgfältige Vornahme des Eingriffs vermindern entzündungsbedingte Schmerzen und Schäden durch minimalen Gewebeschaden. Jungtiere im eigenen Bestand Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen ihre Jungtiere bis zum Alter von maximal zwei Wochen selber unter Anästhesie kastrieren, wenn sie sich zuvor durch den Erwerb eines Sachkundenachweises in einem von den Bundesämtern für Landwirtschaft und Veterinärwesen anerkannten Kurs fachkundig gemacht haben (vgl. Art. 32 TSchV). Die Frühkastration bietet den Vorteil, dass die Wunde kleiner ausfällt und daher schneller verheilt. Zudem sind die Tiere noch durch mütterliche Antikörper aus dem Kolostrum besser vor Wundinfektionen geschützt. TAM-Vereinbarung und Buchführungspflicht Die für die Schmerzausschaltung benötigten Anästhetika gehören zu den Tierarzneimitteln (TAM) und dürfen der Tierhalterin oder dem Tierhalter nur abgegeben werden, wenn zuvor eine TAM- Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Darin sind regelmässige Betriebsbesuche durch die Bestandestierärztin oder den Bestandestierarzt sowie der korrekte Umgang mit Tierarzneimitteln geregelt (vgl. Art. 42 HMG; Art. 10 Abs. 1-2 TAMV). 1/4
46 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.6_(1)_d September 2009 Anästhetika dürfen maximal für einen Bedarf von drei Monaten abgegeben werden (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. c TAMV). Über ihre Abgabe, Verwendung und den Vorrat muss Buch geführt werden (Art. 43 HMG; vgl. Art. 26 Bst. a-b; Art. 28 TAMV). Sachkundenachweis in zwei Stufen mit praktischem Üben unter Aufsicht Der Sachkundenachweis zur schonenden und fachgerechten Kastration von Stierkälbern wird in zwei Stufen erbracht und beginnt mit einem anerkannten Theoriekurs. Das BVET führt eine Liste der anerkannten Kurse auf > Tierschutz > Aus- und Weiterbildung > schmerzhafte Eingriffe. Im Kurs werden die für den Eingriff benötigten Kenntnisse über anwendbares Recht, Anatomie, Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung und Chirurgie vermittelt. Nach Erhalt der Kursbestätigung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter unter Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes auf ihrem Betrieb üben, wie richtig mit Tierarzneimitteln umgegangen wird, wie sie ihre Kälber auf den Eingriff vorbereiten, worauf sie beim fachgerechten Kastrieren achten müssen und wie sie die Tiere danach überwachen und betreuen müssen (vgl. Art AusbildungsV). Haben sie genügend Sicherheit erreicht, um alles selbstständig richtig durchzuführen, meldet die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt die betreffenden Tierhalterinnen oder Tierhalter dem zuständigen kantonalen Veterinäramt zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Damit ist der Sachkundenachweis erlangt (vgl. Art. 32 Abs. 2 TSchV). Sie dürfen nun die benötigten Tierarzneimittel beziehen und den Eingriff selbstständig durchführen (vgl. Art. 8 Abs. 2 TAMV). Gesetzliche Grundlagen: Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV), Verordnung des EVD über die Ausbildung in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (AusbildungsV); Heilmittelgesetz (HMG) und Verordnung über die Tierarzneimittel (TAMV) Art. 4 Abs. 2 TSchG 2 Art. 16 TSchG Grundsätze Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Eingriffe an Tieren Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen. Er bestimmt, welche Personen als fachkundig gelten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über Tierversuche. Art. 32 TSchV Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter 1 Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen und eine Kastration von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres und nur im eigenen Bestand durchführen. 2 Die Tierhalterinnen und Tierhalter müssen einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom BVET anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe unter der Anleitung und Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so meldet sie die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen und Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen. 2/4
47 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.6_(1)_d September 2009 Art. 42 AusbildungsV Lernziel des Sachkundenachweises betreffend Kastration von Stierkälbern Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 32 TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter Jungtiere schonend und fachgerecht kastriert oder enthornt. Art. 43 AusbildungsV Form und Umfang des Sachkundenachweises betreffend Kastration von Stierkälbern Die Ausbildung erfolgt in Form eines Theoriekurses von mindestens drei Stunden Dauer, gefolgt von praktischem Üben unter tierärztlicher Aufsicht auf dem eigenen Betrieb. Art. 44 AusbildungsV Inhalt des Sachkundenachweises betreffend Kastration von Stierkälbern 1 Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse der Rechtsgrundlagen und Anatomie sowie vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung und Chirurgie. 2 Das praktische Üben auf dem eigenen Betrieb muss Übungen betreffend Vorbereitung des Tieres auf den Eingriff, korrektes Dosieren und Verabreichen von Tierarzneimitteln sowie die korrekte Vornahme des Eingriffs und die Überwachung des Tieres beinhalten. Art. 42 HMG Verschreibung und Abgabe 1 Ein Arzneimittel darf für Tiere nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn die verschreibende Person das Tier oder den Tierbestand kennt. 2 Ist das Arzneimittel für Nutztiere bestimmt, so muss die verschreibende Person auch deren Gesundheitszustand kennen. Art. 43 HMG Buchführungspflicht Wer Tierarzneimittel ein- oder ausführt, vertreibt, abgibt oder an Nutztiere verabreicht oder verabreichen lässt, ist verpflichtet, über den Ein- und Ausgang dieser Arzneimittel Buch zu führen und die Belege aufzubewahren. Art. 8 Abs. 2 TAMV Abgabeeinschränkung 2 Tierarzneimittel zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung oder der Kastration dürfen nur an Tierhalterinnen und Tierhalter abgegeben werden, die einen Sachkundenachweis nach Artikel 32 Absatz 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 erbringen. Art. 10 Abs. 1-2 TAMV Beurteilung des Gesundheitszustandes, TAM-Vereinbarung 1 Tierärztinnen und Tierärzte müssen vor der Verschreibung oder der Abgabe eines Tierarzneimittels, über das Buch geführt werden muss (Art. 26), den Gesundheitszustand des zu behandelnden Nutztieres oder der zu behandelnden Nutztiergruppe persönlich beurteilen (Bestandesbesuch). 2 Tierärztinnen, Tierärzte sowie Tierarztpraxen können mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine schriftliche Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche und den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM- Vereinbarung) abschliessen. In diesem Fall können sie Tierarzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbesuch verschreiben oder abgeben. Anhang I TAMV umschreibt im Detail die Voraussetzungen zu Art. 10, namentlich betreffend Beurteilungskriterien, Besuchsfrequenzen, Vertragsinhalt und dauer sowie Aufbewahrungspflicht. Art. 11 Abs. 2 Bst. c TAMV Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel 2 Besteht eine TAM-Vereinbarung, so darf die Tierärztin oder der Tierarzt für eine bezeichnete Indikation Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auch auf Vorrat verschreiben oder abgeben: c. zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung in den ersten Wochen oder bei der Frühkastration: den Bedarf für maximal drei Monate; Art. 26 Bst. a-b TAMV Gegenstand der Buchführung Buch geführt werden muss über: a. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel; b. Tierarzneimittel, für die eine Absetzfrist eingehalten werden muss; 3/4
48 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.6_(1)_d September 2009 Art. 28 TAMV Buchführungspflicht der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter 1 Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sorgen dafür, dass Personen, welche ein Tierarzneimittel anwenden, folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal festhalten: a. das Datum der ersten und letzten Anwendung; b. die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie beispielsweise die Ohrmarke; c. die Indikation; d. den Handelsnamen des Tierarzneimittels; e. die Menge; f. die Absetzfristen; g. die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel; h. den Namen der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat. 2 Sie sind verpflichtet, zu jedem Eingang auf Vorrat und jeder Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln nach Artikel 26 folgende Angaben in übersichtlicher Form festzuhalten: a. das Datum; b. den Handelsnamen; c. die Menge in Konfektionseinheiten; d. die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt. 4/4
49 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.7_(1)_d September 2009 Rechtsvorschriften zum Enthornen von jungen Kälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter In Laufställen werden von vielen Tierhalterinnen und Tierhaltern enthornte Kühe bevorzugt, weshalb Kälber grösstensteils routinemässig enthornt werden. Schmerzausschaltungspflicht Enthornen ist ein stark schmerzverursachender Eingriff, der nur nach vorgängiger Schmerzausschaltung vorgenommen werden darf (vgl. Art. 16 TSchG). Der Eingriff muss so schonend als möglich vorgenommen werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 TSchG). Besondere Beachtung verdienen folgende Punkte: Der ruhige Umgang mit dem Tier hilft die Belastung durch Stress und Angst zu vermindern, welche beide die Schmerzwahrnehmung verstärken. Die fachgerecht durchgeführte Anästhesie (Schmerzausschaltung) schaltet die Schmerzen beim Eingriff weitgehend aus und lindert sie in der ersten Zeit danach. Die sorgfältige Vornahme des Eingriffs vermindert Schmerzen und Schäden durch unnötige Gewebeschädigung. Jungtiere im eigenen Bestand Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen ihre Kälber bis zum Alter von maximal drei Wochen selber unter Anästhesie enthornen, wenn sie sich zuvor durch den Erwerb eines Sachkundenachweises in einem von den Bundesämtern für Landwirtschaft und Veterinärwesen anerkannten Kurs fachkundig gemacht haben (vgl. Art. 32 TSchV). Das Enthornen in den ersten drei Lebenswochen bietet den Vorteil, dass die Wunde kleiner ausfällt und daher schneller verheilt. Zudem sind die Tiere noch durch mütterliche Antikörper aus dem Kolostrum besser vor Wundinfektionen geschützt. TAM-Vereinbarung und Buchführungspflicht Die für die Schmerzausschaltung benötigten Anästhetika gehören zu den Tierarzneimitteln (TAM) und dürfen der Tierhalterin oder dem Tierhalter nur abgegeben werden, wenn zuvor eine TAM- Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Darin sind regelmässige Betriebsbesuche durch die Bestandestierärztin oder den Bestandestierarzt sowie der korrekte Umgang mit Tierarzneimitteln geregelt (vgl. Art. 42 HMG; Art. 10 Abs. 1-2 TAMV). Anästhetika dürfen maximal für einen Bedarf von drei Monaten abgegeben werden (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. c TAMV). Über ihre Abgabe, Verwendung und den Vorrat muss Buch geführt werden (Art. 43 HMG; vgl. Art. 26 Bst. a-b; Art. 28 TAMV). 1/4
50 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.7_(1)_d September 2009 Sachkundenachweis in zwei Stufen mit praktischem Üben unter Aufsicht Der Sachkundenachweis zum schonenden und fachgerechten Enthornen von Kälbern wird in zwei Stufen erbracht und beginnt mit einem anerkannten Theoriekurs. Das BVET führt eine Liste der anerkannten Kurse auf > Tierschutz > Aus- und Weiterbildung > schmerzhafte Eingriffe. Im Kurs werden die für den Eingriff benötigten Kenntnisse über anwendbares Recht, Anatomie, Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung und Chirurgie vermittelt. Nach Erhalt der Kursbestätigung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter unter Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes auf ihrem Betrieb üben, wie richtig mit Tierarzneimitteln umgegangen wird, wie sie ihre Kälber auf den Eingriff vorbereiten, worauf sie beim fachgerechten Enthornen achten und wie sie die Tiere danach überwachen und betreuen müssen (vgl. Art AusbildungsV). Haben sie genügend Sicherheit erreicht, um alles selbstständig richtig durchzuführen, meldet die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt die betreffenden Tierhalterinnen oder Tierhalter dem zuständigen kantonalen Veterinäramt zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Damit ist der Sachkundenachweis erlangt (vgl. Art. 32 Abs. 2 TSchV). Sie dürfen nun die benötigten Tierarzneimittel beziehen und den Eingriff selbstständig durchführen (vgl. Art. 8 Abs. 2 TAMV). Gesetzliche Grundlagen: Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV), Verordnung des EVD über die Ausbildung in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (AusbildungsV); Heilmittelgesetz (HMG) und Verordnung über die Tierarzneimittel (TAMV) Art. 4 Abs. 2 TSchG 2 Art. 16 TSchG Grundsätze Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Eingriffe an Tieren Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen. Er bestimmt, welche Personen als fachkundig gelten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über Tierversuche. Art. 32 TSchV Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter 1 Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen und eine Kastration von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres und nur im eigenen Bestand durchführen. 2 Die Tierhalterinnen und Tierhalter müssen einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom BVET anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe unter der Anleitung und Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so meldet sie die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen und Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen. Art. 42 AusbildungsV Lernziel des Sachkundenachweises betreffend Enthornen von Kälbern Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 32 TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter Jungtiere schonend und fachgerecht kastriert oder enthornt. 2/4
51 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.7_(1)_d September 2009 Art. 43 AusbildungsV Form und Umfang des Sachkundenachweises betreffend Enthornen von Kälbern Die Ausbildung erfolgt in Form eines Theoriekurses von mindestens drei Stunden Dauer, gefolgt von praktischem Üben unter tierärztlicher Aufsicht auf dem eigenen Betrieb. Art. 44 AusbildungsV Inhalt des Sachkundenachweises betreffend Enthornen von Kälbern 1 Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse der Rechtsgrundlagen und Anatomie sowie vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung und Chirurgie. 2 Das praktische Üben auf dem eigenen Betrieb muss Übungen betreffend Vorbereitung des Tieres auf den Eingriff, korrektes Dosieren und Verabreichen von Tierarzneimitteln sowie die korrekte Vornahme des Eingriffs und die Überwachung des Tieres beinhalten. Art. 42 HMG Verschreibung und Abgabe 1 Ein Arzneimittel darf für Tiere nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn die verschreibende Person das Tier oder den Tierbestand kennt. 2 Ist das Arzneimittel für Nutztiere bestimmt, so muss die verschreibende Person auch deren Gesundheitszustand kennen. Art. 43 HMG Buchführungspflicht Wer Tierarzneimittel ein- oder ausführt, vertreibt, abgibt oder an Nutztiere verabreicht oder verabreichen lässt, ist verpflichtet, über den Ein- und Ausgang dieser Arzneimittel Buch zu führen und die Belege aufzubewahren Art. 8 Abs. 2 TAMV Abgabeeinschränkung 2 Tierarzneimittel zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung oder der Kastration dürfen nur an Tierhalterinnen und Tierhalter abgegeben werden, die einen Sachkundenachweis nach Artikel 32 Absatz 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 erbringen. Art. 10 Abs. 1-2 TAMV Beurteilung des Gesundheitszustandes, TAM-Vereinbarung 1 Tierärztinnen und Tierärzte müssen vor der Verschreibung oder der Abgabe eines Tierarzneimittels, über das Buch geführt werden muss (Art. 26), den Gesundheitszustand des zu behandelnden Nutztieres oder der zu behandelnden Nutztiergruppe persönlich beurteilen (Bestandesbesuch). 2 Tierärztinnen, Tierärzte sowie Tierarztpraxen können mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine schriftliche Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche und den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM- Vereinbarung) abschliessen. In diesem Fall können sie Tierarzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbesuch verschreiben oder abgeben. Anhang I TAMV umschreibt im Detail die Voraussetzungen zu Art. 10, namentlich betreffend Beurteilungskriterien, Besuchsfrequenzen, Vertragsinhalt und dauer sowie Aufbewahrungspflicht. Art. 11 Abs. 2 Bst. c TAMV Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel 2 Besteht eine TAM-Vereinbarung, so darf die Tierärztin oder der Tierarzt für eine bezeichnete Indikation Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auch auf Vorrat verschreiben oder abgeben: c. zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung in den ersten Wochen oder bei der Frühkastration: den Bedarf für maximal drei Monate; Art. 26 Bst. a-b TAMV Gegenstand der Buchführung Buch geführt werden muss über: a. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel; b. Tierarzneimittel, für die eine Absetzfrist eingehalten werden muss; 3/4
52 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.7_(1)_d September 2009 Art. 28 TAMV Buchführungspflicht der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter 1 Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sorgen dafür, dass Personen, welche ein Tierarzneimittel anwenden, folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal festhalten: a. das Datum der ersten und letzten Anwendung; b. die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie beispielsweise die Ohrmarke; c. die Indikation; d. den Handelsnamen des Tierarzneimittels; e. die Menge; f. die Absetzfristen; g. die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel; h. den Namen der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat. 2 Sie sind verpflichtet, zu jedem Eingang auf Vorrat und jeder Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln nach Artikel 26 folgende Angaben in übersichtlicher Form festzuhalten: a. das Datum; b. den Handelsnamen; c. die Menge in Konfektionseinheiten; d. die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt. 4/4
53 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.8_(1)_d 28. September 2009 Auch Kälber brauchen Wasser Milch ist für Kälber in erster Linie Nahrung. Mit der Milchaufnahme wird der Nährstoffbedarf der Kälber gedeckt. Um ihren Durst zu stillen resp. ihren Flüssigkeitsbedarf zu decken, sind Kälber von Anfang an auf Wasser angewiesen. Darum verlangt die Tierschutzverordnung, dass Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen (Art. 37, Abs. 1)*. Dies gilt sowohl für Aufzucht- wie für Mastkälber. Werden Kälber zum Beispiel in der Mutterkuhhaltung auf der Weide gehalten, so müssen sie mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben (Art. 37, Abs. 2). Der freie Zugang zu Wasser ermöglicht es den Kälbern, ihren Durst auch zwischen den Milchmahlzeiten zu löschen. Dies wird mit zunehmendem Alter immer wichtiger, weil der Flüssigkeitsbedarf je länger je weniger über die Tagesmilchmenge gedeckt wird. Besonders wichtig ist der Zugang zu Wasser bei hohen Temperaturen. Dank Wasser gesündere Kälber und bessere Zunahmen Wasser spielt auch bei der Entwicklung des Pansens eine wichtige Rolle. Wasser stimuliert die Aufnahme von Festfutter (Kälberstarter, Heu) und ist für die Entwicklung der Pansenflora unabdingbar. Die Entwicklung des Pansens wird so gefördert und die Kälber zeigen bessere Zunahmen. Kälber, die jederzeit Wasser aufnehmen können, haben zudem weniger Durchfall. Erkranken Kälber dennoch an Durchfall, so hilft ihnen die Wasseraufnahme, massive Stoffwechselentgleisungen durch Flüssigkeits- und Pufferverluste zu vermeiden und so die Krankheit besser zu überstehen. Mastkälber profitieren ebenso vom freien Zugang zu frischem Wasser. Ihr Gesundheitszustand ist stabiler, ohne dass sich die Wasseraufnahme negativ auf den Schlachtkörper auswirkt. Weder die Kotkonsistenz noch die Sauberkeit der Tiere wird durch den freien Zugang zu Wasser beeinträchtigt. Ganz besonders wichtig ist der freie Zugang zu Trinkwasser bei der Kälbermast mit Milchnebenprodukten. Wasser aus Eimer oder Selbsttränkebecken Wasser soll direkt in den Pansen gelangen. Dies ist der Fall, wenn Kälber Wasser von oben aus einem Eimer oder aus einem Selbsttränkebecken aufnehmen können. Es ist also nicht sinnvoll, Wasser über einen Nuggi anzubieten. Im Gegensatz dazu soll Milch saugend (über einen Nuggi) aufgenommen werden, damit sie via Schlundrinnenreflex in den Labmagen gelangt. Trinkwasser für Kälber muss sauber und der Zugang gewährleistet sein. Das bedeutet, dass Wassereimer und Selbsttränkebecken regelmässig gereinigt, Selbsttränkebecken zudem regelmässig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden müssen. Bei Kälbern in Offenställen und Iglus muss die Wasserversorgung auch bei tiefen Temperaturen sichergestellt sein. * Für am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen gilt dies spätestens ab 1. September /2
54 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.8_(1)_d 28. September 2009 Gesetzliche Grundlagen Tierschutzverordnung (TSchV) Art. 37 TSchV Fütterung 1 Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben. 2 Übrige Rinder müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird. 2/2
55 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.9_(1)_d September 2009 Auslauf für angebunden gehaltene Rinder Regelmässiger Auslauf hält Rinder gesund und damit leistungsfähig. Der Gesetzgeber hat darum eine Mindestanzahl von Tagen festgelegt, an welchen Rindern in Anbindehaltung Auslauf zu gewähren ist: mindestens an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und mindestens an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode (Art. 40, Abs. 1 TSchV)*. Vorteile Der regelmässige Auslauf von angebunden gehaltenen Rindern ist aufwändig, aber dieser Aufwand lohnt sich: Bewegung, Licht und Luft regen den Stoffwechsel an und fördern damit Gesundheit, Kondition und Fruchtbarkeit der Tiere. Auslauf im Laufhof oder auf der Weide ermöglicht es den Tieren, wichtige soziale Verhaltensweisen auszuleben und so die Rangordnung aufrecht zu erhalten. Was den angebundenen Tieren am Standplatz nur minimal möglich ist, können sie im Auslauf uneingeschränkt: sich pflegen. Regelmässiger Auslauf auf eine Weide hat zudem eine positive Wirkung auf die Gesundheit der Sprunggelenke, wie das Zentrum für tiergerechte Haltung in Tänikon nachweisen konnte. Ein weiterer Vorteil: im Auslauf kann der Zustand der Tiere besonders gut beurteilt werden. So ist zum Beispiel die Brunst leichter zu erkennen, aber auch Klauen- oder Gliedmassenprobleme sind während der Bewegung meist gut sichtbar. Regelmässigkeit minimiert Unfallgefahr Damit diese Vorteile zum Tragen kommen, muss der Auslauf reibungslos und ohne Verletzungen für die Tiere ablaufen. Praxiserfahrungen zeigen, dass durch die Gewöhnung der Tiere das Freilassen und Anbinden wesentlich erleichtert wird. Dies bedeutet weniger Stress und minimiert die Unfallgefahr für Mensch und Tier. Um eine Gewöhnung zu erreichen und aufrecht zu halten, ist es vorteilhaft, wenn die Tiere mindestens zweimal pro Woche raus können. Winterauslauf Für den Winterauslauf hat die Qualität des Bodens besondere Bedeutung. Unbefestigte Flächen wie Schnitzelausläufe oder Weiden sind in der Schweiz vielerorts problematisch: Häufige Niederschläge verwandeln solche Flächen in für Tiere ungeeigneten Morast. Deshalb sind befestigte Flächen wie der Hofplatz, die Fläche auf der Güllegrube oder ein eigens erstellter Laufhof besser geeignet. Es ist dabei besonders auf einen trittsicheren Boden zu achten. Nur dann können die Tiere ihr natürliches Verhalten ohne Verletzungsrisiko ausleben. Vereiste Laufhofflächen können mit Einstreuen von Sand oder Sägemehl trittsicherer gemacht werden. * Für am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, die über eine Ausnahmebewilligung bezüglich Auslauf während der Winterfütterungsperiode verfügen, gilt dies spätestens ab 1. September /2
56 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.9_(1)_d September 2009 Auslauf für alle Rinder Gemäss Definition der Tierschutzverordnung gehören zu den Rindern nicht nur die domestizierten Tiere der Rindergattung, sondern auch Wasserbüffel und Yaks. Während Yaks nicht angebunden gehalten werden dürfen, muss den angebunden gehaltenen Wasserbüffeln und den Tieren der Rindergattung regelmässig Auslauf gewährt werden. Zu den Letzteren zählen nicht nur die Kühe, auch das Jungvieh, das Mastvieh und die Zuchtstiere gehören dazu. Für angebunden gehaltene Zuchtstiere kann der Auslauf ebenfalls auf einen Laufhof oder eine Weide erfolgen. Anstelle des Auslaufs können Zuchtstiere im Freien auch geführt werden, wobei geführtes Bewegen in Zusammenhang mit dem Deckakt nicht als Auslauf gilt (Art. 13, Nutz- und HaustierV). Nachweis des Auslaufs Angebunden gehaltene Rinder dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben und der Auslauf muss in einem Auslaufjournal eingetragen werden (Art. 40, Abs. 1 TSchV). Um nachzuweisen, dass die Tiere den vorgeschriebenen Auslauf erhalten haben, ist dieser spätestens nach drei Tagen im Auslaufjournal einzutragen (Art. 8, Abs. 1 Nutz- und HaustierV). Erhalten die Tiere gruppenweise Auslauf, weil entweder die Fläche des Laufhofs zu klein ist oder weil verschiedene Kategorien getrennt in den Auslauf gelassen werden, so kann der Auslauf pro Gruppe eingetragen werden (Art. 8, Abs. 2 Nutz- und HaustierV). Wird einem Tier oder einer Gruppe während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt, so muss im Auslaufjournal nur am ersten und letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung gemacht werden (Art. 8, Abs. 3 Nutz- und HaustierV). Das Führen eines Auslaufjournals und damit das Nachweisen des Auslaufs ist demnach nicht mehr nur für Teilnehmende am RAUS-Programm verbindlich, sondern für alle Tierhaltenden, die ihre Rinder angebunden halten. Gesetzliche Grundlagen Tierschutzverordnung (TSchV) und Nutz- und Haustierverordnung (Nutz- und HaustierV) Art. 3 TSchV Tiergerechte Haltung 4 Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden. Art. 40 TSchV Anbindehaltung 1 Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Art. 8 Nutz- und HaustierV Auslaufjournal 1 Der Auslauf für angebunden gehaltene Rinder und Ziegen sowie für Pferde ist spätestens nach drei Tagen im Journal einzutragen. 2 Erfolgt der Auslauf in Gruppen, so kann der Auslauf pro Gruppe eingetragen werden. 3 Wird einem Tier oder einer Tiergruppe während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt, so muss im Auslaufjournal nur am ersten und letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung gemacht werden. Art. 13 Nutz- und HaustierV Auslauf für angebunden gehaltene Zuchtstiere 1 Auslauf für Zuchtstiere kann auf einem Laufhof oder einer Weide erfolgen. Anstelle des Auslaufs können Zuchtstiere auch im Freien geführt werden. 2 Geführtes Bewegen in Zusammenhang mit dem Deckakt gilt nicht als Auslauf. 2/2
57 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.10_(1)_d September 2009 Abmessungen für kleine und grosse Kühe und hochträchtige Erstkalbende (lichte Weiten) Die Mindestabmessungen für Rinder gemäss Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 1. September 2008 (SR 455.1; TSchV) gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120 cm cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. Bemerkungen: Die Abmessungen der nachfolgenden Tabelle gelten für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Ställe. Die fettgedruckten Werte sind Mindestabmessungen gemäss Tierschutzverordnung oder Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren. Kühe und hochträchtige Erstklabende 1) Widerristhöhe in cm Anbindehaltung Standplatzbreite cm Standplatzlänge Kurzstand 2) cm Mittellangstand cm Laufstallhaltung Fressplatzbreite cm Fressplatztiefe cm Laufgangbreite cm Warteplatz m 2 1,6 1,8 2,0 Liegeboxenbreite cm Liegeboxenlänge wandständig cm /165/10 3) 45/185/10 60/190/10 gegenständig cm /165/10 25/185/10 35/190/10 Liegefläche mit Einstreu m 2 4,0 4,5 5,0 Anmerkungen: 1) Als hochträchtig gelten Kühe und Erstkalbende in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben. 2) Beim Kurzstand muss der Raum über der Krippe den Tieren zum Abliegen, Aufstehen, Ruhen und Fressen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Gestaltung der Krippe muss arttypische Bewegungsabläufe und eine ungehinderte Futteraufnahme ermöglichen. 3) Die Masse bedeuten: 55 cm Kopfraum, 165 cm Liegebereich, 10 cm Kotkante. 1/3
58 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.10_(1)_d September 2009 Abmessungen für Tiere mit einer Widerristhöhe von mehr als 150 cm: Für Tiere mit einer Widerristhöhe von mehr als 150 cm werden folgende Masse empfohlen: Anbindestall: Standplatzbreite 125 cm, Standplatzlänge im Kurzstand 205 cm Laufstall: Fressplatzbreite 80 cm, Fressplatztiefe 340 cm, Laufgangbreite 270 cm, Warteplatz 2.2 m 2, Liegeboxenbreite 130 cm, Liegeboxenlänge wandständig 270 cm (65/195/10), 2 Liegeboxenlänge gegenständig 245 cm (40/195/10), Liegefläche mit Einstreu 5.0 m Die Verwendung dieser Masse empfiehlt sich im Laufstall nur, wenn die durchschnittliche Widerristhöhe der 25% grössten Kühe einer Herde die Höhe von 150 cm überschreitet oder aufgrund des Zuchtziels des Tierhaltenden voraussichtlich überschreiten wird. Abmessungen für Tiere mit einer Widerristhöhe von weniger als 110 cm: Für die Tiere der Rasse Dexter und ähnlich kleiner Rassen mit einer Widerristhöhe von max. 110 cm gelten die gleichen Anforderungen wie für Rinder bis 400 kg Körpergewicht. Für die meisten der in der Schweiz gehaltenen kleinen und robusten Rindviehrassen (z. B.: Eringer, Evolèner Rind, Rätisches Grauvieh, Hinterwälder, Jersey, Galloway, Schottisches Hochlandrind, Yak) gelten die in der Tabelle aufgeführten Mindestanforderungen für Tiere mit einer Widerristhöhe von cm. Gesetzliche Grundlagen Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV) und Haustierverordnung (HaustierV) Art. 3 TSchV Tiergerechte Haltung 1 Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. 2 Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit versehen sein. Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen Art. 8 TSchV Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen 1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. Art. 10 TSchV Mindestanforderungen 1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 3 entsprechen. 2 Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden. 3 Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere. 2/3
59 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.10_(1)_d September 2009 Art. 41 TSchV Laufställe 1 In Laufställen für Rinder müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können. 2 In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein. Art. 16 Nutz- und HaustierV Liegeboxen 1 In Abhängigkeit von der nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffern 322 und 323 TSchV vorgegebenen Gesamtlänge der Liegeboxen muss in neu eingerichteten Ställen die Liegefläche zwischen Kotkante und Bugkante die in Anhang 3 genannte Mindestlänge aufweisen. 2 Die Bodenfreiheit zwischen der Liegefläche und dem Trennbügel muss für Rinder mit mehr als 400 kg Körpergewicht mindestens 40 cm betragen. 3 Kotkante und Bugkante sind tierseitig abzurunden oder abzuschrägen. Kotkante, Bugkante und Bodenniveau des Kopfraumes dürfen die Liegefläche um nicht mehr als 10 cm überragen. 4 Gegenständige Boxen müssen bei der Verwendung von starren Nackenrohren durch ein Frontrohr oder eine ähnliche Einrichtung voneinander getrennt sein. Diese Abtrennung muss sich in der Mitte zwischen den gegenüberliegenden Boxen befinden. 5 Stützen im Liegeboxenbereich dürfen die Tiere weder beim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören. 6 Die vordere Abstützung der Liegeboxen-Trennbügel muss bei wandständigen Boxen entweder ganz an der Wand oder aber mindestens 45 cm davon entfernt angebracht sein. 1 Art. 17 Nutz- und HaustierV Laufgänge Quergänge im Laufstall müssen folgende Breite aufweisen: a. als Passage ohne Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere: zwischen 80 cm und 120 cm; b. b. als Passage mit Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere: mindestens 180 cm. 2 Quergänge mit einer Breite von 80 cm bis 120 cm dürfen in neu eingerichteten Ställen maximal 6 m lang sein. 3 Werden Tränken, Lecksteine oder Kratzbürsten in Quergängen platziert, so müssen diese in neu eingerichteten Ställen mindestens 240 cm breit sein. 3/3
60 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.11_(1)_d September 2009 Kälbern neben Tiefstreu auch harte Lauffläche anbieten In Gruppen gehaltene Kälber brauchen gemäss Tierschutzverordnung (Art. 39, Abs. 1) bis zu einem Alter von vier Monaten eine eingestreute und damit komfortable Liegefläche. TierhalterInnen beklagen gelegentlich, dass ihre Kälber dadurch zu lange Klauen kriegen. Das Zentrum für tiergerechte Haltung in Tänikon ist der Frage nachgegangen. Resultat: Die Einstreu verursacht keine gravierenden Klauenprobleme. In der Praxis stehen Kälbern oft nur Einflächen-Tiefstreubuchten zur Verfügung. Eine gut gepflegte Tiefstreu bietet den Kälbern einen optimalen Liegekomfort und die Vorschrift der Gesetzgebung ist damit erfüllt. Als Bewegungsfläche ist sie jedoch nicht ideal. Sie ist zu wenig hart für den Klauenabrieb. Ob Einflächen-Tiefstreubuchten Klauen und Gliedmassen schaden können, hat das Zentrum für tiergerechte Haltung in Tänikon 2004 in einer Erhebung auf 14 Betrieben untersucht. Tatsächlich wies ein grosser Teil der untersuchten Kälber relativ lange und flache Klauen auf. Diese Befunde hatten allerdings nicht ein Ausmass, das konkrete Massnahmen erfordert hätte. Insbesondere waren abweichende Klauenformen wie Pantoffel- oder Scherenklauen nur ansatzweise zu beobachten. Fehlstellungen der Gliedmassen wurden überhaupt nicht festgestellt. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass der Zustand der Klauen entgegen der Erwartungen nicht altersabhängig war. Zu lange Klauen waren also auch bei Kälbern zu beobachten, die wesentlich jünger waren als vier Monate. Generelle Massnahmen lassen sich aufgrund der Befunde nicht rechtfertigen. Wenn jedoch die Klauen extrem lang werden, wenn ausgeprägte Pantoffel- oder Scherenklauen auftreten oder die Tiere wegen ihrer Klauen sich nur noch schlecht bewegen können, müssen TierhalterInnen selbstverständlich Massnahmen ergreifen (Art. 7, TSchV). Sinnvoll wäre etwa, auf eine Mehrflächenbucht umzustallen oder einen befestigten Auslauf anzubieten. Diese Alternativen zur Einflächen-Tiefstreubucht bieten den Kälbern neben einer besseren Klauenabnützung weitere Vorteile. Mehrflächenbuchten kommen mit ihrer grösseren Fläche dem ausgeprägten Bewegungsbedürfnis von Kälbern entgegen, was sich günstig auf den gesamten Bewegungsapparat und die Gesundheit auswirkt. Von diesen Vorteilen profitieren sowohl Mast- als auch Aufzuchtkälber. Bei Aufzuchtkälbern fallen sie jedoch ganz besonders ins Gewicht. Indem die Haltung in einem Mehrflächensystem einen wichtigen Beitrag zu einer gesunden Entwicklung besonders auch des Fundamentes beiträgt, bildet sie die Basis für eine lange Nutzungsdauer der Tiere. Die Haltung von Aufzuchtkälbern in Mehrflächensystemen ist also derjenigen in Einflächen- Tiefstreubuchten eindeutig vorzuziehen. Optimal ist es, wenn sie noch durch Weidegang während der Vegetationsperiode ergänzt wird. 1/2
61 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.11_(1)_d September 2009 Gesetzliche Grundlagen Tierschutzverordnung (TSchV) Art. 7 TSchV Unterkünfte, Gehege und Böden 1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass: a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist; b. die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und c. die Tiere nicht entweichen können. 2 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können. 3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Art. 39 TSchV Liegebereich 1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden. 2 Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist. 3 Rinder zur Grossviehmast über vier Monate dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. 2/2
62 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.12_(1)_d September 2009 Abkalbebuchten haben Vorteile für Kuh und Kalb Abkalbebuchten brauchen Platz und ihre konsequente Benutzung bedeutet einen gewissen Aufwand. Dies wird jedoch mehr als aufgewogen durch viele Vorteile für Kuh und Kalb. Verwunderlich ist das nicht, da sich eine Kuh auch unter natürlichen Bedingungen zur Geburt von der Herde absondert und wie in einer Abkalbebucht für die Geburt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit hat. Abkalbebuchten zu benutzen ist grundsätzlich für Kühe in Laufstall- und Anbindehaltung sinnvoll. Allerdings ist es nur in Verbindung mit Laufställen vorgeschrieben, dass kalbende Tiere in einem besonderen Abteil untergebracht werden müssen, in dem sich die Tiere frei bewegen können (Art. 41, Abs. 3 TSchV). Von dieser Vorschrift ausgenommen sind Geburten auf der Weide und Einzelfälle, wo der Zeitpunkt der Geburt nicht vorhergesehen wurde. Gelegentlich werden für Laufstall-Kühe Anbindeplätze als Abkalbebuchten benutzt, die in einem alten Stallteil noch vorhanden sind. Dies macht aber wenig Sinn: Für Kühe, die normalerweise im Laufstall gehalten werden, bedeutet das Umstallen in Anbindehaltung eine besonders starke Einschränkung, und zwar ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, in dem die Tiere bedingt durch die fortgeschrittene Trächtigkeit ohnehin mehr Mühe bei Bewegungsabläufen wie Aufstehen und Abliegen haben. Dies sind schlechte Voraussetzungen für einen problemlosen Geburtsverlauf. Für im Laufstall gehaltene Kühe Anbindeplätze zum Abkalben zu benutzen ist deshalb gemäss Art. 41, Abs. 3 TSchV nicht mehr zulässig (Übergangsfrist bis zum 31. August 2013). Richtet man Abkalbebuchten korrekt ein und benutzt sie richtig, ergeben sich viele Vorteile für Kuh und Kalb und letztlich auch für den Landwirt und die Landwirtin. So ist etwa Geburtshilfe in Abkalbebuchten seltener nötig, da das Tier die für die Austreibungsphase optimale Strecklage problemlos einnehmen kann. Zudem kann sich die Kuh nach Belieben bewegen, aufstehen und abliegen und jederzeit diejenige Liegeposition wählen, die für sie gerade am bequemsten ist. Mit der Zahl der Geburtshilfen geht auch die Gefahr einer Infektion der Geburtswege (z.b. Gebärmutterentzündung) zurück. Sollte dennoch Geburtshilfe nötig sein, sind die räumlichen Voraussetzungen dafür wesentlich günstiger als im Stall selbst. Zudem sind auch Komplikationen nach der Geburt bei Kühen in Abkalbebuchten seltener. Sollte es trotzdem zum Festliegen kommen, bietet die Abkalbebucht wesentlich günstigere Voraussetzungen für die Behandlung und Betreuung der Kuh. Kühe, die in einer Abkalbebucht vom Festliegen betroffen sind, haben denn auch wesentlich grössere Chancen, wieder auf die Beine zu kommen, als wenn es in den Liegeboxen im Stall selbst zum Festliegen kommt. Dem Kalb hilft die Abkalbebucht beim Start ins Leben. So bietet die Abkalbebucht eine wesentlich hygienischere Umgebung, als dies bei der Geburt im Stall der Fall ist. Dies wirkt sich positiv auf die Gesundheit des Kalbes aus. Zudem ist das Trockenlecken des Neugeborenen in Abkalbebuchten ohne zusätzlichen Aufwand möglich. Dadurch wird der Kreislauf des Kalbes aktiviert. Bei der Kuh hat 1/3
63 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.12_(1)_d September 2009 dieses Verhalten zudem einen positiven Einfluss auf die Gebärmutterkontraktion und sorgt damit für einen zügigen Abgang der Nachgeburt. Auch die Tatsache, dass Schwergeburten in der Abkalbebucht seltener sind, ist für das Kalb von Vorteil: Kälber aus Spontangeburten sind wesentlich schneller fähig, sicher auf den Beinen zu stehen. Dies ist ein Zeichen für ihre Vitalität. Gestaltung und Management von Abkalbebuchten Damit die Vorteile der Abkalbebucht voll zum Zug kommen, sind einige Regeln zu beachten: Die Abkalbebucht muss als eingestreute Laufbucht ausgeführt sein (Art. 20 Nutz- und HaustierV)*. Die Abkalbebucht muss eine Grösse von mindestens 10 m 2 und eine Breite von mindestens 2,5 m aufweisen (Art. 20 Nutz- und HaustierV)*. Die grössere Ausdehnung in eine Richtung ist eine wichtige Voraussetzung für Geburtshilfe. Gruppenabkalbebuchten sind möglich. Allerdings lässt sich mit solchen Gruppenbuchten kein Platz sparen, da sie eine Fläche von mindestens 10 m 2 pro Tier aufweisen müssen (Art. 20 Nutzund HaustierV). Die Anzahl Abkalbebuchten pro Betrieb ist nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch klar, dass für grössere Bestände mehrere Abkalbebuchten notwendig sind. Die Abkalbebucht soll sauber, trocken und mit einer grosszügigen Schicht frischem Stroh eingestreut sein. Sie soll sich in einem Gebäude befinden, in dem eine gute Luftqualität gewährleistet ist. Die Abkalbebucht soll nach jeder Geburt ausgemistet, gereinigt und frisch eingestreut werden. Die Kuh soll rechtzeitig vor der Geburt in die Abkalbebucht umgestallt werden, damit sie sich in aller Ruhe an die neue Umgebung gewöhnen kann. Es ist von Vorteil, wenn Kühe, die sich in der Abkalbebucht befinden, Sichtkontakt zur Herde haben. Im Normalfall wird sich eine Kuh höchstens wenige Tage in der Abkalbebucht aufhalten, sodass keine Rangauseinandersetzungen beim Wiedereingliedern in die Herde zu befürchten sind. Zwar hat das Kalb in der Abkalbebucht die Möglichkeit, sofort nach der Geburt bei der Kuh zu saugen. Man kann jedoch nicht davon ausgehen, dass jedes Kalb auf diese Weise automatisch und rechtzeitig eine genügende Menge Kolostrum aufnimmt. Es ist deshalb zu empfehlen, sofort nach der Geburt Erstkolostrum abzumelken und dem Kalb innerhalb der ersten 2 bis 3 Stunden 1.5 bis 2 Liter mit der Flasche zu vertränken. Abkalbebuchten können grundsätzlich auch als Krankenabteil genutzt werden. Allerdings sind dann die Hygienemassnahmen (ausmisten, reinigen, eventuell desinfizieren und frisch einstreuen nach jeder Belegung) besonders konsequent zu befolgen. * Bei am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen gibt es für eventuell notwendige bauliche Anpassungen eine Übergangsfrist bis zum 31. August /3
64 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.12_(1)_d September 2009 Gesetzliche Grundlagen Tierschutzverordnung (TSchV), Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (Nutz- und HaustierV) Art. 41 TSchV Laufställe 1 In Laufställen für Rinder müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können. 2 In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein. 3 Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet. 4 Für die Aufnahme des Grundfutters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei geeigneten Formen der Vorratsfütterung. Art. 20 Nutz- und HaustierV Abkalbebucht Das besondere Abteil zum Abkalben (Abkalbebucht) ist als eingestreute Laufbucht auszuführen. Sie muss mindestens 10 m 2 gross sein und eine Breite von mindestens 2,5 m aufweisen. Wird in Gruppen abgekalbt, so muss die Fläche pro Tier 10 m 2 betragen. 3/3
65 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.13_(1)_d September 2009 Stützen in Liegeboxen für Milchvieh Liegeboxen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können (Art. 8, Abs. 1 TSchV). Dies gilt auch, wenn in Liegeboxen Stützen oder ähnliche Einrichtungen zu stehen kommen, was insbesondere bei Umbauten und selten auch bei Neubauten der Fall sein kann. In der Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren ist diesbezüglich festgehalten, dass Stützen im Liegeboxenbereich die Tiere weder beim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören dürfen (Art. 16, Abs. 5). Sofern die Masse eingehalten werden, wie sie in den nachfolgenden 3 Beispielen ausgeführt sind, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Tiere an die Situation anpassen und ihr arttypisches Verhalten trotz der vorhandenen Stützen ausführen können. A Stütze im Kopfbereich bei gegenständigen Boxen Die Stützenachse muss in der Mitte zwischen den gegenständigen Boxen liegen, ansonsten gilt die Boxenlänge für wandständige Boxen. Auf einer Seite der Stütze muss der Freiraum zwischen Stütze und Boxentrennbügel mind. 80 cm betragen. So ist gewährleistet, dass die Kühe den Kopfschwung beim Aufstehen ausführen können. 1/2
66 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.13_(1)_d September 2009 B Stütze im Bereich der Liegeboxentrennbügel Stützen im vorderen Bereich der Boxenabtrennung sind nur für Umbauten zulässig und dürfen nur im schraffierten Teil angeordnet werden. Alle Einrichtungen im Bereich der schraffierten Fläche dürfen keine Kanten und Ecken aufweisen. Stützen müssen rund oder in den Kanten abgerundet sein. In einer Boxe dürfen jeweils nur auf einer Seite Einschränkungen durch Stützen usw. vorhanden sein. C Stütze im hinteren Bereich der Liegeboxe Die lichte Weite zwischen der Stütze und dem nächsten Boxentrennbügel (M) darf die vorgeschriebene Liegeboxenbreite um maximal 5 cm unterschreiten (z.b. bei einer Boxenbreite von 120 cm müssen mindestens 115 cm vorhanden sein). Stützen müssen mit dem äusseren Rand der Kotkante bündig sein. Die Länge der Liege-fläche ist zu beachten (siehe Skizze). Die Kanten der Stützen müssen gebrochen sein (mindestens 3 cm). Bei Neubauten sollen klein dimensionierte Stützen (z.b. Siderohre) verwendet werden. Die Liegeboxe muss eine für das Tier komfortable Liegefläche aufweisen. In Frage kommen z.b. eine Strohmatratze oder auch weiche Matten gemäss BTS. Gesetzliche Grundlagen Tierschutzverordnung (TSchV) und Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (Nutz- und HaustierV) Art. 8 TSchV Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen 1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. Anhang 1 TSchV Vorbemerkungen Die Distanzmasse in Anhang 1 sind lichte Weiten, wenn nichts anderes erwähnt wird. Die Abmessungen dürfen nur durch Abrunden der Ecken oder durch Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen in den Ecken eingeschränkt werden. Art. 16 Nutz- und HaustierV Liegeboxen 5 Stützen im Liegeboxenbereich dürfen die Tiere weder beim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören. 2/2
67 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.14_(1)_d September 2009 Einsatz von Saugschutzringen und Saugschutz-halftern bei Rindern Problem Immer wieder entdecken Milchviehhaltende in ihrem Bestand Rinder oder Kühe, die an anderen Tieren die Euteranlage oder das Euter besaugen. Bei laktierenden Kühen führt dies zu Milchverlust. Bei trächtigen Rindern und trockenstehenden Kühen können Euterentzündungen bis hin zur Schädigung von Vierteln entstehen. Kann bei dem besaugenden Tier das Verhalten nicht unterbunden werden, muss es oft ausgemerzt werden. Lösungen müssen bei der Aufzucht ansetzen! Durch eine geeignete Aufzucht können Tierhaltende dem Besaugen wirksam vorbeugen. Kälber brauchen genügend Platz und sollten Zugang zu einem Laufhof oder Weidegang erhalten (Bild 1a). Ganz wichtig ist ein schonendes Absetzen von der Milch. Dies sollte erst geschehen, wenn die Kälber genügend Grund- und Kraftfutter verzehren (Bild 1b). Im ersten Lebensjahr muss zudem eine bedarfsgerechte Ration verfüttert werden und ständig Raufutter zur Verfügung stehen. Tiere, die nach dem Absetzen noch Besaugen zeigen, sollten so früh wie möglich entdeckt werden. Hier ist die Verwendung eines Saugschutzes für eine begrenzte Zeit zu empfehlen. Je früher reagiert wird, desto eher hat man Erfolg. Der Einsatz von Saugschutzringen muss aber die Ausnahme bleiben und ist nur gerechtfertigt, wenn sämtliche Vorbeugemassnahmen erfolglos waren. Bild 1a) Kälber mit Zugang nach draussen und genug Platz zum Spielen besaugen weniger. Bild 1b) Eine Fütterung mit bestem Heu und bedarfsgerechte Mengen an Kraftfutter senken das Risiko für das Besaugen. 1/3
68 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.14_(1)_d September 2009 Welche Saugschutzringe bzw. Saugschutzhalter dürfen verwendet werden? Ein Saugschutz soll durch die nach aussen weisenden Spitzen beim besaugten Tier zu einer Abwehrreaktion führen. Weder am besaugten noch am saugenden Tier darf es jedoch zu Verletzungen kommen. Bei sachgemässem Einsatz der handelsüblichen Saugschutzringe oder - halfter (Bilder 2a und b) ist dies normalerweise gewährleistet. Es wird dringend abgeraten, Saugschutzgeräte selbst herzustellen. Ringe, die die Nasenscheidewand oder andere Bereiche des Maules durchstossen, sind tierschutzrechtlich nicht zulässig, weil sie unnötig Schmerzen verursachen und die Tiere beim Fressen, Trinken oder Lecken stark behindern (Art. 17 Buchst. e TSchV). Bild 2a) Verschiedene Modelle und Grössen von Saugschutzringen Bild 2b) Rind mit Saugschutzhalfter Was ist bei der Verwendung eines Saugschutzes zu beachten? Beim Einsetzen eines Saugschutzringes Saugschutzringe werden in verschiedenen Grössen angeboten. Das Modell muss dem Alter der Tiere angepasst sein, so dass es das Fressen und Trinken nicht beeinträchtigt (Bild 3). Saugschutzringe werden an der Nasenscheidewand eingeklemmt. Hier ist darauf zu achten, dass der Ring nicht zu eng angebracht wird, ansonsten entstehen Druckstellen oder Wunden. Der Sitz des Ringes ist von Zeit zu Zeit zu kontrollieren. Beim Anlegen eines Saugschutzhalfters Saugschutzhalfter müssen bezüglich der Grösse an das Tier angepasst sein und dürfen nicht dauernd angelegt werden, da sonst unter den Gummiauflagen die Haut wund wird. Bild 3) Dieser Saugschutzring ist für das Tier viel zu gross und behindert beim Fressen. Beim besaugenden Tier Erfahrungsgemäss kommt selbst bei korrekt gewählter Grösse des Modells nicht jedes Tier mit 2/3
69 Fachinformation Tierschutz Nr. 6.14_(1)_d September 2009 einem Saugschutz zurecht. In seltenen Fällen lernen die Tiere nicht, mit einem Saugschutzring zu grasen oder Futter aufzunehmen. Auch die Bedienung der Selbsttränke kann je nach Ring und Art der Tränke nicht mehr möglich sein. Nach dem Einsetzen eines Saugschutzringes sind die Tiere daher genau zu überwachen (Futter- und Wasseraufnahme, Entwicklung der Körperkondition). Zudem besteht die Gefahr, dass Tiere mit dem Saugschutz an hervorstehender Stalleinrichtung oder Weideeinzäunung hängen bleiben und sich Verletzungen zuziehen. Solche Gefahrenpunkte sind zu beseitigen. Wird ein Saugschutz frühzeitig angelegt, bestehen gute Chancen, das unerwünschte Besaugen abzugewöhnen. Ein Saugschutz muss daher nicht in jedem Fall für immer angelegt werden. In gewissen Abständen ist zu überprüfen, ob das Tier auch ohne Saugschutz das Besaugen unterlässt. Beim besaugten Tier Häufig haben saugende Tiere bevorzugte Partner, die das Saugen tolerieren. An besaugten Tieren dürfen durch die Spitzen des Saugschutzes keine Verletzungen und Wunden entstehen. Die Tiere sind hierauf regelmässig zu kontrollieren. Wer ist für den fachgerechten Einsatz eines Saugschutzes verantwortlich? Saugschutzringe oder -halfter unterliegen nicht dem Bewilligungsverfahren für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen. Es ist daher in der Verantwortung des Tierhaltenden, unter den auf dem Markt angebotenen Modellen solche auszuwählen, die bei den Tieren nicht zu Schäden führen. Gesetzliche Grundlagen Tierschutzverordnung (TSchV) Art. 3 TSchV Tiergerechte Haltung 1 Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. 3 Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Art. 5 TSchV Pflege 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Art. 17 TSchV Bei Rindern sind zudem verboten: Verbotene Handlungen bei Rindern e. Invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen, wie gegenseitiges Besaugen oder Zungenrollen; 3/3
70 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Kommunikation (KOM) RINDER: Was sich mit der neuen Tierschutzgesetzgebung ändert Wie wollen wir Kühe, Mastmunis und andere Rinder künftig in der Schweiz halten? Die neue Tierschutzgesetzgebung weist die Richtung. Im Zentrum steht die Verantwortung der Tierhaltenden: Sie müssen die Bedürfnisse ihrer Tiere kennen. Dennoch ergeben sich für Rindviehhaltende nur punktuelle Änderungen. Im Zentrum der neuen Tierschutzgesetzgebung steht die Verantwortung der Tierhaltenden. Zwar sind präzise gesetzliche Vorgaben und gute Kontrollen zwingend. Genauso wichtig sind aber gut informierte Tierhaltende. Nur wenn sie die Bedürfnisse ihrer Tiere kennen und richtig mit ihnen umgehen, ist eine tiergerechte Haltung möglich. Profis brauchen Ausbildung Künftige Rinderhaltende müssen sich ausbilden. Wer mehr als 10 Grossvieheinheiten hat, braucht eine landwirtschaftliche Ausbildung. Ansonsten reicht eine Basisausbildung (Sachkundenachweis). Bisherige Rinderhaltende sind von der Ausbildungspflicht befreit. Dennoch sollen sie sich immer wieder informieren. Auf dem Portal Tiere richtig halten schildert das Bundesamt für Veterinärwesen die Tierschutzvorgaben. Das Angebot wird laufend ausgebaut durch Fachinformationen, Grafiken, Videos und mehr. Per Newsletter halten sich Rinderhaltende auf dem Laufenden. Auf den Boden kommts an Der Boden ist im wörtlichen Sinn die Grundlage einer guten Tierhaltung. Er muss sauber und trittsicher sein. Zum Liegen sollte der Boden nicht zu hart sein, da dies sonst zu Verletzungen an den Gelenken führt. Im Liegebereich sind deshalb ab 2013 harte Vollspaltenböden verboten. Der Bereich sollte eingestreut oder zumindest mit einem gummierten Spaltenboden ausgelegt sein. Diese Vorschrift ist an sich nicht neu sie galt bereits seit 1997 für Um- und Neubauten. Richtig füttern und tränken Rinder richtig zu füttern und zu tränken ist für die Tiere sehr wichtig. Kälber, Mastmunis und Milchkühe bringen so auch mehr Leistung. Die Tiere brauchen viel Wasser. Kälber müssen ab 2013 jederzeit Wasser trinken können. Milch enthält zuviele Mineralien, um den Durst zu löschen. Rinder brauchen mindestens zweimal täglich Wasser. Milchkühe trinken über 100 Liter am Tag. Wichtig ist auch das richtige Futter für Hochleistungstiere und insbesondere für Kälber. Damit sie ein gesundes Verdauungssystem entwickeln können, brauchen Kälber älter als zwei Wochen rohfaserreiches Futter wie Heu, Gras oder geeignete Silage. Für die Zukunft gewappnet Mit der neuen Tierschutzgesetzgebung erreicht die Schweiz auch künftig ein hohes Niveau in der Tierhaltung. Gut zu unseren Tieren zu schauen, ist aus ethischer Sicht wichtig. Aber auch aus ökonomischer Sicht wird das zentral sein. KonsumentInnen wollen Produkte von gut gehaltenen Tieren. Das soll für Schweizer Lebensmittel generell gelten und wird der Landwirtschaft helfen, ihre Produkte im In- und Ausland zu verkaufen. 1/2
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