Satzung Rechtsschutzordnung Beitragsordnung

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1 DEUTSCHE STEUER-GEWERKSCHAFT Fachgewerkschaft der Finanzverwaltung Satzung Rechtsschutzordnung Beitragsordnung Deutsche Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hessen

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3 DEUTSCHE STEUER-GEWERKSCHAFT Fachgewerkschaft der Finanzverwaltung Deutsche Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hessen Eschersheimer Landstraße 9, Frankfurt Telefon (069) Telefax (069) Internet: 1

4 Deutsche Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hessen Eschersheimer Landstraße 9, Frankfurt Telefon (069) Telefax (069) Internet: Vorsitzender: Michael Volz Aderbornstr. 5, Birstein-Fischborn Stellvertretende Vorsitzende: Heinrich Afflerbach Sonja Waldschmidt Gerd Fleischhacker Roswitha Herrmann Tannenweg 32, Fritzlar Burgstr. 22 a, Biebertal Helene-Stöcker-Str. 12, Groß-Gerau Hollerbornstr. 28, Wiesbaden Geschäftsführerin: Annelie Hauptvogel Insterburger Str. 25, Frankfurt Schriftführer: Gerd Schenzielorz Feldstr. 7, Linsengericht Beisitzer: Walter Spieß Carsten Trieschmann Andreas Just Akazienweg 11, Pfungstadt Bensheimer Weg 1, Wolfhagen Rehstr. 21, Frankfurt 2

5 Schatzmeister und Vertreter: Lutz Tolle Nicole Raab Ulmenstr. 7, Frankfurt Ronneburgstr. 32, Frankfurt Landesjugendleiter: Jens Körber Hessenstr. 58, Herbstein Die übrigen Mitglieder des Landesvorstands: Albrecht Bienzle Johannes Brack Bernd Eichmann Pia Mangold Falk Hochwald Thomas Möller Christine Hamm Oliver Klein René D Angelo Jessica Schermeier Jürgen Dahlen Jürgen Schmitt Heinz Brod Herbert Faust Manfred Poguntke Friedhelm Stein Oberfinanzdirektion Frankfurt Finanzamt Frankfurt V-Höchst HMdF Oberfinanzdirektion Frankfurt Finanzamt Kassel II-Hofgeismar Finanzamt Kassel I Finanzamt Darmstadt Finanzamt Rheingau-Taunus Finanzamt Gelnhausen Finanzamt Frankfurt V-Höchst Finanzamt Wiesbaden I Finanzamt Fulda Finanzamt Hofheim Finanzamt Hofheim Finanzamt Rheingau-Taunus Oberfinanzdirektion Frankfurt 3

6 Satzung Deutsche Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hessen A. Name, Sitz und Zweck 1 Name 1. Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft -Landesverband Hessen- ist der gewerkschaftliche Zusammenschluss der Beschäftigten und der ehemaligen Angehörigen der Finanzverwaltung, sowie der Beschäftigten der aus der Finanzverwaltung entstandenen Dienstleistungs unternehmen. 2. Sie ist Mitglied in der Deutschen Steuer-Gewerkschaft e. V. 2 Sitz und Vertretung 1. Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hessen hat ihren Sitz in Frankfurt/Main. 2. Sie wird nach innen und außen durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 3. Der Vorsitzende und im Falle der Verhinderung sein jeweiliger Stellvertreter nach 2 Ziff.2 gilt als Vorstand im Sinne des 26 BGB. Er haftet bei Rechtsgeschäften des Landesverbandes und seiner Organe nicht persönlich nach 54 BGB. 3 Zweck 1. Zweck der DSTG ist es, die berufsbedingten politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder wahrzuneh men und dazu insbesondere 4

7 1) die gemeinsamen Anliegen aller Mitglieder besonders beim Hessischen Landtag, beim Bundesrat, bei der Hessischen Landesregierung und bei den Spitzenorganisationen zu vertreten, 2) das öffentliche Dienstrecht in zeitgemäßer Anpassung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu fördern, 3) zur Wahrung der kollektiven Interessen des Tarifpersonals unter verbindlicher Anerkennung des geltenden Tarif- und Schlichtungsrechts sowie unter Anwendung der rechtlich zulässigen Mittel des Arbeitskampfes nach Maßgabe der Arbeitskampford nung beim Abschluss von Tarifverträgen mitzuwirken, 4) zur Unterrichtung den Einzelmitgliedern die gewerkschaftlichen Informationen und Publikationen der DSTG zur Verfügung zu stellen, 5) die Schulung und Freizeitgestaltung der Einzelmitglieder zu fördern. 2. Die DSTG ist parteipolitisch unabhängig. Sie und ihre Einzelmitglieder verpflichten sich für die freiheitliche demokratische Ordnung im Rahmen der Verfassung einzutreten. 3. Hierzu sollen im Einzelnen dienen: a) eine Geschäftsstelle, b) Versammlungen, Vorträge, Lehrgänge und dgl., c) Mitarbeit der Mitglieder in den einzelnen Instanzen der DSTG und des dbb (insbesondere auf Orts-, Bezirks- und Landesebene), d) ein angemessenes, aus den Haushaltsüberschüssen usw. aufzubauendes Vermögen des Landesverbands. B. Mitgliedschaft 4 Erwerb 1. Aufnahmefähig sind die in 1 genannten Personen. Über Ausnahmen davon entscheidet der Landesvorstand. 5

8 2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über Ablehnungen entscheidet die Landesleitung. Bei Aufnahme ist dem Mitglied ein Abdruck der Satzung aus zuhändigen. 5 Ablehnung der Aufnahme 1. Die Landesleitung ( 26) kann die Aufnahme aus wichtigen Gründen, zu deren Bekanntgabe sie nicht verpflichtet ist, ablehnen. 2. Gegen die Ablehnung ist innerhalb eines Monats Beschwerde an den Landesvorstand ( 24) zulässig. Dieser entscheidet endgültig. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, b) durch Ausschluss, c) durch Ausscheiden aus der Finanzverwaltung und den in 1 genannten Unternehmen, soweit keine gegenteilige Erklärung erfolgt. 2. In den Bezirk eines anderen Landes- (Bezirks-) Verbandes verziehende Mitglieder sind dorthin zu überweisen. 7 Austritt Der Austritt ist nur zum Schlusse eines Kalendervierteljahres zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung muss der Landesleitung oder dem Ortsverband spätestens 6 Wochen vor Quartalsende vorliegen. 8 Ausschluss 1. Ausgeschlossen werden kann: a) wer der Satzung oder satzungsmäßig gefassten Beschlüssen zuwiderhandelt, b) länger als 6 Monate keine Beiträge entrichtet, oder 6

9 c) einer Konkurrenzorganisation angehört, oder d) eine gegen den Zweck der DSTG verstoßende gewerkschaftsfeindliche Handlung begangen hat. 2. Der Ausschluss erfolgt durch die Landesleitung und muss dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden. 3. Gegen die Entscheidung der Landesleitung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Beschwerde beim Landesvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet mit der Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder endgültig. 4. Der Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitglieds ist auf Antrag eines Ortsverbandes nur mit Einwilligung der Landesleitung zulässig. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung. 9 Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft Nach Beendigung der Mitgliedschaft ( 6) besteht keinerlei vermögensrechtlicher Anspruch, desgleichen auch kein Anspruch auf Herausgabe von Akten und Auskünften hieraus. 10 Ortsverbände C. Gliederung 1. Die in einer Dienststelle nicht nur vorübergehend beschäftigten Mitglieder bilden einen Ortsverband. Befinden sich verschiedene Dienststellen an einem Ort, so kann die Landesleitung die Zusammenfassung von Dienststellen zu einem gemeinsamen Ortsverband zulassen. 2. Mitglieder im Ruhestand können sich nach eigener Wahl a) dem Ortsverband ihrer letzten Dienststelle oder b) dem für ihren Wohnsitz zuständigen Ortsverband anschließen. 3. Einzelmitglieder können auf Antrag am Sitz des Landesverbandes durch die Landesleitung geführt werden. Soweit nach dieser Satzung für das Mitglied die Zuständigkeit eines Ortsverbands begründet wird, bedarf es dazu der vorherigen Zustimmung durch den Ortsverband. 7

10 11 Rechte und Pflichten der Ortsverbände 1. Die Ortsverbände sind berechtigt: Anträge an den Gewerkschaftstag und die übrigen Organe des Landesverbandes ( 15) zu stellen. 2. Die Ortsverbände sind verpflichtet: a) einen Vorstand zu bestellen, b) Vertreter zum Gewerkschaftstag und in die Sitzungen des Landeshauptvorstandes zu entsenden, c) die Satzung und die Beschlüsse des Landesverbandes zu befolgen und seine Richtlinien und Anweisungen zu beachten und durchzuführen, d) die Zeitschriften zu verteilen sowie die Informationen und Publikationen des Landesverbandes, der Deutschen Steuer-Gewerkschaft e.v., des Deutschen Beamtenbundes usw. den Mitgliedern schnellstens bekannt zu geben, e) regelmäßig Versammlungen und in jedem Jahr eine Hauptversammlung abzuhalten, f) sowie nach Maßgabe des geltenden Personalvertretungsrechts sich an der Zusammensetzung und Wahl zum Personalrat zu beteiligen, g) die Änderungen im Mitgliederstand, einschließlich der für den zentralen Bankeinzug erforderlichen Daten laufend dem Lan desverband mitzuteilen, h) Anliegen der Mitglieder, nötigenfalls mit Stellungnahme, dem Landesverband zu übermitteln, i) der Landesleitung jährlich auf Anforderung einen Bericht (Mitgliederbewegung, Vorträge, Versammlungen usw.) zu er statten, j) den Mitgliedern und besonders deren Hinterbliebenen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. 3. Die Landesleitung ist vor Einberufung der Mitgliederversammlungen rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Mitglieder der Landesleitung sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen der Ortsverbände teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. 8

11 D. Rechte und Pflichten der Mitglieder 12 Rechte Jedes Mitglied hat Anspruch auf: a) Vertretung und Förderung seiner beruflichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen im Rahmen des Zwecks und der Organisationsgrundsätze der DSTG. Im Kollisionsfall hat die Vertretung der Allgemeininteressen Vorrang vor denen des Mitglieds. b) Belieferung mit den Informationen und Publikationen der Deutschen Steuer-Gewerkschaft e. V. und des Deutschen Beamtenbundes, ggf. nach Maßgabe besonderer Gegenleistung. c) Benutzung der gewerkschaftlichen Einrichtungen, ggf. nach Maßgabe besonderer Gegenleistung. d) Die Erben eines verstorbenen Mitglieds erhalten für dessen Bestattung auf schriftlichen Antrag eine Beihilfe von 100 Euro. Anspruch auf diesen Betrag hat auch ersatz weise derjenige, der nachweisen kann, die Bestattungskosten für das verstorbene Mitglied getragen zu haben. 13 Pflichten Durch den Beitritt zur Deutschen Steuer-Gewerkschaft -Landesverband Hessenerkennt das Mitglied die Satzung der Deutschen Steuer-Gewerkschaft e.v., des Landesverbandes Hessen, des Deutschen Beamtenbundes, des Landesbundes Hessen, sowie die bis zum Eintritt ergangenen Beschlüsse, Anordnungen, Richtlinien und Vereinbarungen der vorgenannten Organisationen als verbindlich an. Es verpflichtet sich zur tatkräftigen Förderung der Organisationsziele sowie zur regelmäßigen Zahlung der Beiträge, Umlagen, Entgelte usw. 14 Beiträge 1. Jedes Mitglied hat einen laufenden Beitrag zu entrichten. Dieser besteht aus folgenden drei Bestandteilen: a) Anteil des Ortsverbandes, b) Anteil des Landesverbandes, c) vom Landesverband weiterzuleitende Anteile der Spitzenver bände (DSTG und dbb). 9

12 Die Anteile unter a) und b) werden vom Gewerkschaftstag festgelegt. Die unter c) aufgeführten Anteile sind jeweils in der gleichen Höhe zu erheben, wie sie vom Landesverband an die Spitzenorganisation abzuführen sind. 2. Bei einer im Haushaltsplan des Landesverbandes nicht vorgesehenen Erhöhung der Beitragsanteile nach 1c) ist die Landesleitung berechtigt, diese Anteile in gleicher Höhe zu erheben, wie sie vom Landesverband an die Spitzenorganisation abzuführen sind. 3. Die Erhebung des Mitgliedsbeitrages wird durch eine Beitragsordnung geregelt, deren Änderung der Zustimmung des Landeshauptvorstands bedarf. 4. Ein Anspruch auf Teilung des Gewerkschaftsvermögens oder Aussonderung von Teilen desselben steht weder dem Mitglied noch dessen Rechtsnachfolgern zu. 15 Niederschlagungen von Beitragsrückständen Für die Niederschlagung von Beitragsrückständen ist in allen Fällen die Landesleitung zuständig. E. Die Organe des Landesverbandes 16 Organe Die Organe des Landesverbandes sind: a) der Gewerkschaftstag ( 17), b) der Landeshauptvorstand ( 23), c) der Landesvorstand ( 24), d) die Landesleitung ( 26). 10

13 17 Gewerkschaftstag 1. Der Gewerkschaftstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er besteht aus dem Landesvorstand und den von den Ortsverbänden entsandten Vertretern (Ziff.2). 2. Jeder Ortsverband entsendet zum Gewerkschaftstag für je angefangene 50 Mitglieder einen Vertreter. Stehen einem Ortsverband zwei und mehr Vertreter zu, so sollen sie verschiedenen Laufbahnen angehören. 3. Die Anzahl der Vertreter (Ziff.2) richtet sich im Übrigen nach dem Mitgliederstand am 1. Januar des Jahres, in dem ein Gewerkschaftstag stattfindet. Stimmberechtigte Vertreter des Landesvorstandes blei ben bei der Feststellung der von dem einzelnen Ortsverband zu entsendenden Vertreter unberücksichtigt. 4. Die Reisekosten der nach Ziff.2 entsandten Vertreter der Ortsverbände werden vom Landesverband gezahlt. 5. Die Ortsverbände haben dem Landesverband mindestens fünf Wochen vor dem Gewerkschaftstag ihre Vertreter zu benennen. 18 Zeitpunkt und Aufgaben des Gewerkschaftstages 1. Der Gewerkschaftstag findet jeweils im 4. Kalenderjahr nach dem letzten Gewerkschaftstag statt. 2. Aufgabe des Gewerkschaftstages ist u. a.: a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer, b) Entlastung des Landesvorstandes, c) Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes, mit Ausnahme des Landesjugendleiters, der vom Landesjugendtag gewählt wird, und Wahl von zwei Rechnungsprüfern, d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages nach 14 Ziff.1, e) Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden, f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. 11

14 3. Die Abhaltung eines Gewerkschaftstages ist mindestens 8 Wochen zuvor unter Angabe von Ort und Zeit bekanntzumachen. Mindestens zwei Wochen vor dem Gewerkschaftstag sind neben der wiederholten Bekanntmachung nach Satz 1 auch die Tagesordnung und die Anträge den Ortsverbänden schriftlich zur Kenntnisnahme zu bringen. Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Landesleitung. 19 Außerordentlicher Gewerkschaftstag 1. Ein außerordentlicher Gewerkschaftstag findet statt: a) auf Beschluss von zwei Dritteln aller Mitglieder des Landesvor standes, b) auf schriftlichen und eingehend begründeten Antrag der Hälfte der Mitglieder nach dem Stande des 1. des Antragsmonats. 2. Die Satzungsbestimmungen für den Gewerkschaftstag finden auch auf den außerordentlichen Gewerkschaftstag Anwendung. Ein außerordentlicher Gewerkschaftstag kann zum ordentlichen Gewerkschaftstag erklärt werden. 20 Anträge 1. Anträge zum Gewerkschaftstag können von dem Landesvorstand, der Landesleitung, der Landesjugendleitung und den Ortsverbänden gestellt werden. 2. Anträge der Ortsverbände müssen mindestens 6 Wochen vor dem Gewerkschaftstag schriftlich und eingehend begründet der Landesleitung vorliegen. Diese kann gleichartige und ähnliche Anträge zu einem einheitlichen Antrag vereinigen. 3. Dringlichkeitsanträge können auf dem Gewerkschaftstag nur behandelt werden, wenn sie schriftlich vorgelegt, die Unterschrift von mindestens 50 stimmberechtigten Vertretern tragen und vom Gewerkschaftstag mit Zwei- Drittel-Mehrheit als dringlich anerkannt sind. 21 Abwicklung des Gewerkschaftstages, Abstimmung, Wahlen 1. Jeder ordnungsgemäß einberufene Gewerkschaftstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter im Rahmen seiner Zustän digkeit beschlussfähig. 12

15 2. Der Vorsitzende eröffnet den Gewerkschaftstag. Hiernach ist eine Verhandlungsleitung zu wählen, die sich aus zwei Verhandlungslei tern, zwei Schriftführern und ggf. weiteren Helfern zusammensetzt. 3. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Liegt Stimmengleichheit vor, so gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen (ausgenommen die Wahl des Vorsitzenden) entscheidet in einem solchen Falle das Los. Das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung ist von der Verhandlungsleitung bekannt zu geben. 4. Zu den Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der vertretenden Stimmen, zur Auflösung des Landesverbandes die Zustimmung von drei Vierteln aller zur Vertretung berechtigten Stimmen erforderlich. 5. Die Wahl des Landesvorsitzenden ist geheim und erfolgt in einem besonderen Wahlgang. Soweit es beantragt wird, sind auch die übrigen Wahlen geheim durchzuführen. 6. Die Beschlüsse sind innerhalb von 8 Wochen nach dem Gewerkschaftstag den Ortsverbänden schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Abgelehnte Anträge bedürfen nicht der Bekanntgabe. 7. Über den gesamten Verlauf des Gewerkschaftstages ist von dem Geschäftsführer in Zusammenarbeit mit den Schriftführern der Verhandlungsleitung eine Niederschrift zu fertigen, die von der Verhandlungsleitung zu unterzeichnen ist. 22 Wahlanfechtung Bei einer Wahlanfechtung ist der Landesvorstand Wahlprüfungsausschuss. Er entscheidet endgültig. 23 Landeshauptvorstand 1. Der Landeshauptvorstand setzt sich aus dem Landesvorstand ( 24) und den Vorsitzenden der Ortsverbände zusammen. Für diese ist Stellvertretung zulässig. 2. Der Landeshauptvorstand hat zwischen den Gewerkschaftstagen über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Er tritt jährlich mindestens einmal zusammen. In den Jahren, in denen ein Gewerkschaftstag stattfindet, nimmt dieser die Aufgaben nach Nr. 3 wahr. 13

16 3. Zu den Aufgaben des Landeshauptvorstandes gehören u. a.: a) Genehmigung des Haushaltsplanes, b) Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichts sowie Bericht der Rechnungsprüfer, c) Entlastung der Landesleitung, d) Änderungen der Beitragsordnung. 24 Landesvorstand 1. Der Landesvorstand besteht aus: a) der Landesleitung, b) bis zu 16 Beisitzern. 2. Bei der Wahl dieser Beisitzer sollen alle Laufbahngruppen und die Gruppe des Tarifpersonals vertreten sein. 3. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. 4. Mitglieder der DSTG-Hessen, die der DSTG-Bundesleitung oder der dbb Bundes- oder Landesleitung angehören, können ohne Stimmrecht an der Sitzung des Landesvorstandes teilnehmen. 25 Amtszeit und Sitzungen des Landesvorstandes 1. Der Landesvorstand gilt für die Zeit von Gewerkschaftstag zu Gewerkschaftstag gewählt bzw. ernannt. Wiederwahl ist zulässig. 2. Der Landesvorstand soll je nach Geschäftslage mindestens einmal jährlich zusammentreten. Er ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Stimmvertretung und Stimmübertragung sind unzulässig. 3. Bei Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 14

17 4. Der Landesvorstand unterstützt die Arbeit der Landesleitung. Er arbeitet mit dieser kooperativ zusammen. Er soll vor grundsätzlichen Entscheidungen von weitgehender Bedeutung von der Landesleitung gehört und in den Entscheidungsprozess eingebunden werden. Darüber hinaus soll er die Arbeit der Landesleitung durch Mitwirkung in den Fachausschüssen und in den Arbeitsgruppen unterstützen. 26 Landesleitung 1. Der Landesleitung gehören folgende 13 Mitglieder an, die zugleich Fachbearbeiter sind: a) Der Vorsitzende und seine vier Stellvertreter, b) der Geschäftsführer und der Schriftführer, c) der Schatzmeister und sein Vertreter, d) 3 Beisitzer, e) der Landesjugendleiter oder sein Stellvertreter. 2. Die vier stellvertretenden Vorsitzenden sollen verschiedenen Laufbahnen angehören, einer von ihnen soll Tarifangehöriger sein. 3. Für die Dauer der Wahlperiode wird ein Mitglied des Landesvor standes mit der Befähigung zum Richteramt, von der Landesleitung mit den Aufgaben des Justiziars beauftragt. Im Falle der Verhinderung nach 27 Abs. 1 wird die Vertretung durch die Landesleitung geregelt. 4. Für die Dauer der Wahlperiode richtet die Landesleitung Fachausschüsse ein zur Wahrnehmung der Interessen der Frauen einen Fachausschuss Frauenvertretung zur Interessenvertretung der Tarifangehörigen den Tarifausschuss. Die Fachausschüsse arbeiten der Landesleitung zu. 5. Die Landesleitung stellt bei Beginn der Wahlperiode einen Geschäftsverteilungsplan auf. 6. Die Tätigkeit der Mitglieder der Landesleitung ist ehrenamtlich. 15

18 27 Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern 1. Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes vorzeitig aus oder ist es auf die Dauer von mehr als drei Monaten an der Ausübung seines Amtes verhindert, so kann der Landesvorstand eine Ersatzwahl vor nehmen. 2. Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter während der Wahlperiode aus oder ist aus anderen Gründen eine Nachwahl erforderlich, so wählt der Landeshauptvorstand einen Nachfolger. 28 Sitzungen der Landesleitung Die Landesleitung tritt nach Bedarf zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu allen Sitzungen können Mitglieder des Landesvorstandes sowie Sachverständige eingeladen werden. 29 Recht und Pflicht der Organe zum Handeln 1. Landesvorstand, Landesleitung sowie die Vorsitzenden dürfen sich nicht auf die Durchführung bereits vorliegender Anordnungen, Beschlüsse, Entschließungen, Richtlinien und dgl. beschränken. Sie sind berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Satzungen usw. sofort von sich aus alle Maßnahmen zu treffen, die im Interesse der Mitglieder jeweils erforderlich sind. Die Zuständigkeit des Gewerkschaftstages und die Verantwortung diesem gegenüber werden hierdurch nicht berührt. 2. Die gewählten Rechnungsprüfer führen mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung durch. Weitere Prüfungen können auch unvermutet erfolgen. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung des Jahresabschlusses. 30 DSTG-Jugend Hessen 1. Zur Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit auf jugendgemäßer Ebene sind die jungen Mitglieder des DSTG -Landesverbandes Hes sen- in der DSTG-Jugend Hessen zusammengefasst. 2. Für die Organisation der DSTG-Jugend Hessen und die Durchführung der Jugendarbeit gilt die Satzung der DSTG-Jugend Hessen, die - soweit es sich nicht um die unmittelbare Eigenständigkeit der DSTG-Jugend Hessen handelt - der Zustimmung des Landesvorstandes bedarf. 16

19 F. Allgemeines 31 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 32 Auflösung Bei Auflösung des Landesverbandes entscheidet der letzte Gewerkschaftstag über die Verwendung des Gewerkschaftsvermögens. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Das Gewerkschaftsvermögen ist solchen Zwecken zuzuführen, die den Interessen des Personals der Finanzverwaltung dienlich sind. 33 F. Übergangs- und Schlussvorschriften 1. Vorstehende Satzung ist auf dem 2. Vertretertag am 23. Juli 1951 in Frankfurt/Main mit Wirkung zu diesem Tage ordnungsgemäß verabschiedet worden. Die vorläufige Satzung vom 15. Juli 1950 tritt mit dem vorhergehenden Tage außer Kraft. 2. Sie ist durch Beschluss des 3., 4., 5., 6., 8., 9., 11., 12., 13., 14., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 21. und 22. Vertretertages geändert worden und in der vorliegenden Fassung vom 22. Vertretertag am 28. Oktober 2009 mit der satzungsgemäß erforderlichen Mehrheit verabschiedet worden, in der Hoffnung und Erwartung, den Interessen der Mitglieder zu dienen. 17 Nr. 2 e und 23 Nr. 3 - soweit es die Genehmigung des Haushaltsplanes betrifft - gelten erstmals ab dem Haushaltsjahr Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann Alle im Text vorkommenden Bezeichnungen von Funktionen wie Vorsitzende, Beisitzer, Kassenprüfer usw. schließen stets auch die weibliche Form ein. 17

20 Rechtsschutzordnung 1 Geltungsbereich 1. Diese Rechtsschutzordnung regelt den Rechtsschutz im Bereich der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hessen. 2. Sie findet in allen Fällen Anwendung, in denen die DSTG-Hessen über den deutschen beamtenbund Landesverband Hessen ihren Mitgliedern Rechtsschutz gewährt. Soweit Rechtsschutz durch die DSTG- Bundesleitung gewährt wird, gilt die dortige Rechtsschutzordnung. 2 Umfang des Rechtsschutzes 1. Der Umfang des Rechtsschutzes richtet sich nach der Rechtsschutzordnung des dbb-hessen. 2. Rechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn der Rechtsschutzfall erst drei Monate nach dem Erwerb der Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds entstanden ist. Die Vereinbarung einer rückwirkenden Mitgliedschaft ist insoweit unzulässig. 3 Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung 1. Rechtsschutz wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag muss vor der Inanspruchnahme eines An walts, oder sonstiger kostenverursachender Maßnahmen bei der DSTG-Landesleitung gestellt werden. 2. Die DSTG-Landesleitung beurteilt die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits und gibt den Antrag an die dbb-landesleitung bzw. DSTG-Bundesleitung weiter. 3. Die abschließende Entscheidung, ob Rechtsschutz gewährt wird, obliegt der dbb-landesleitung bzw. DSTG-Bundesleitung. 4. Kosten werden erst ab dem Zeitpunkt der Zusage über den Rechtsschutz im Rahmen der Rechtsschutzordnung des dbb-hessen bzw. DSTG übernommen. 18

21 4 Entzug des Rechtsschutzes 1. Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn er auf unzutreffenden Angaben beruht, oder wenn das Mitglied gegen Vorschriften der geltenden Rechtsschutzordnungen verstößt. Bereits gezahlte Kostenvorschüsse sind zu erstatten. 2. Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn das Mitglied vor Abschluss des Rechtsschutzfalles die DSTG verlässt. Diese Rechtsschutzordnung wurde auf dem 19. Vertretertag der DSTG-Hessen am 16. Oktober 1997 in Limburg beschlossen und tritt sofort in Kraft. Rechtsschutzordnung des Deutschen Beamtenbundes Landesbund Hessen e.v. 1 Der Landesbund Hessen des dbb (nachfolgend dbb Hessen) gewährt den Mitgliedern der ihm angeschlossenen Gewerkschaften und Verbände Rechtsschutz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: a) beratend durch Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens, b) durch Verfahrensrechtsschutz, d. h. die rechtliche Vertretung des Einzelmitgliedes der Mitgliedsgewerkschaft in einem gerichtlichen Verfahren und die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten. 2 Der Rechtsschutz erstreckt sich auf die Wahrung beamten-, arbeits-, personalrätlicher-, betriebsrätlicher- und sozialrechtlicher Belange, sowie auf Rechtsklärung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Frauenbeauftragte oder als Vertrauensmann/-frau für Schwerbehinderte. 19

22 3 Der Rechtsschutz wird grundsätzlich versagt in Verfahren, die auf vorsätzlichen oder unehrenhaften Handlungen des Mitgliedes beruhen. Der Rechtsschutz wird versagt, wenn der zugrunde liegende Tatbestand zeitlich vor Beginn der Mitgliedschaft liegt. Die Vereinbarung einer rückwirkenden Mitgliedschaft ist insoweit nicht zulässig. Verfahrensrechtschutz soll nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung den gewerkschaftlichen Bestrebungen zuwider läuft. Soweit eine Rechtschutzgewährung im Sinne des 2 dieser Rechtsschutzordnung durch den Dienstherrn/Arbeitgeber erfolgt, entfällt eine Rechtsschutzgewährung nach dieser Rechtsschutzordnung. 4 Der Rechtsschutzantrag ist grundsätzlich vor kostenverursachenden Maßnahmen zu stellen. Eine Rechtsschutzgewährung im Nachhinein ist nur in Ausnahmefällen möglich. Der Rechtsschutz besteht grundsätzlich in der für das Mitglied kostenlosen Vertretung durch die Justitiare des dbb Landesbund Hessen oder der Überweisung des Rechtsschutzfalles an die Dienstleistungszentren des dbb (Bund). Der Rechtsschutz umfasst: a) die gesetzlichen Gebühren des gegnerischen Prozessbevollmächtigten oder eines gerichtlich zugelassenen Nebenklägers oder einer Beigeladenen. b) die Gerichtskosten. Es werden nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung erstattet. Die Kosten einer Honorarvereinbarung wie auch Gutachterkosten durch dritte Personen werden nicht übernommen. 20

23 Die Erstattung der Kosten erfolgt auf Vorlage der Rechnungen und des Urteils. Erstattungsbeträge des Prozessgegners sind dem Landesbund bis zur Höhe der von ihm geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten. Die Kosten des Verfahrensrechtschutzes sind von dem Einzelmitglied zurückzuerstatten, wenn es vor Ablauf von drei Jahren nach erfolgter Rechtschutzgewährung aus einer Mitgliedsgewerkschaft ausscheidet, es sei denn, es sei länger als 10 Jahre Mitglied einer Gewerkschaft des dbb. 5 Der Rechtsschutz wird nur auf Antrag der Mitgliedsgewerkschaft/des Mitgliedsverbandes gewährt. Alle zur Beurteilung das Sachverhaltes notwendigen Unterlagen sind beizufügen. Die Mitgliedsgewerkschaft/der Mitgliedsverband nimmt zum Rechtsschutzantrag Stellung. 6 Dem Landesbund steht das Weisungsrecht zu. Der Rechtsschutz wird jeweils für eine Instanz gewährt. Wird bei einem obsiegenden Urteil vom Gegner ein Rechtsmittel eingelegt, so bedarf es für diese Instanz keiner besonderen Rechtsschutzbewilligung. Bei Prozessen vor den Verwaltungsgerichten kann vom Landesbund schriftliches Verfahren beantragt werden, wenn dadurch die Angelegenheit beschleunigt oder, bei auswärtigen Terminen, Kosten gespart werden. 7 Der dbb-hessen kann sich im Benehmen mit der/dem antragstellenden Gewerkschaft/Verband bei der Durchführung seines Rechtsschutzes des für ihn zuständigen, vom dbb-bund eingerichteten, Dienstleistungszentrums dergestalt bedienen, dass die dort tätigen Juristen auf seine Veranlassung Rechtsauskunft erteilen und/oder Gutachten erstellen und/oder die Vertretung des Einzelmitgliedes in einem gerichtlichen Verfahren bzw. in dem diesem vorgeschalteten Verfahren übernehmen ( 4). 21

24 Der dbb-hessen gibt ein Votum ab zur Gewährung von Verfahrensrecht - schutz. Sollte entgegen diesem Votum das zuständige Dienstleistungszentrum die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzverfahrens verneinen, der Mitgliedsverband/die Mitgliedsgewerkschaft aber gleichwohl die Durchführung des Verfahrens durch das Dienstleistungszentrum wünschen, hat dieser/diese sich an den dann entstehenden gesamten Kosten des Verfahrens mit 30 % zu beteiligen. Für Einzelmitglieder der Mitgliedsverbände, für die der Landesbundkopfbeitrag nicht an den Landesbund Hessen abgeführt wird, wird die Durchführung des Rechtsschutzes grundsätzlich dem für den dbb-hessen zuständigen, vom dbb-bund eingerichteten Dienstleistungszentrum übertragen. 8 Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn a) die Rechtsverfolgung während des Verfahrens aussichtslos wird, b) falsche Angaben zur Gewährung des Rechtsschutzes geführt haben, c) das Mitglied gegen die Weisungen des Landesbundes oder seines Rechtsbeistandes verstößt. In den Fällen zu b) und c) sind die bis dahin ausgelegten Beträge und entstandenen Mehrkosten dem Landesbund zu erstatten. 9 Eine Haftung des Landesbundes und seiner Organe im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen. Die Mitgliedsgewerkschaften des dbb Hessen sind verpflichtet, ihre Mitglieder auf diesen Haftungsausschluss hinzuweisen. (Beschlossen vom dbb-landeshauptvorstand am 13. März 1967, in Frankfurt a. M., zuletzt geändert durch Beschluss des Landeshauptvorstandes vom 17. November 2003). 22

25 Beitragsordnung 1. Der Beitrag ist eine Bringschuld des Mitgliedes. Er wird durch den zentralen Beitragseinzug erhoben. Das Mitglied hat beitragsverändernde Tatsachen seinem Ortsverband bzw. dem Landesverband unverzüglich mitzuteilen. 2. Das Mitglied erteilt dazu der DSTG-Hessen eine Einzugsermächtigung. 3. Ausnahmen von dieser Regelung sind möglich. 4. Die Abbuchungen erfolgen grundsätzlich vierteljährlich in der Mitte des Quartals. 5. Als Abbuchungstermine werden festgelegt: bei vierteljährlicher Zahlung: bei halbjährlicher Zahlung: bei jährlicher Zahlung: Die Ortsverbände haben die für den zentralen Bankeinzug notwendigen Daten ( 11 Nr. 2 f der Satzung) spätestens bis zum 1. des Abbuchungsmonats an die DSTG-Geschäftstelle zu übermitteln. 7. Die Beiträge der Selbstzahler werden durch den Landesverband vierteljährlich vom Konto des Ortsverbands abgebucht. Hierzu erteilt der Ortsverband der DSTG-Landesleitung eine Einzugsermächtigung. 8. Der Ortsverbandsanteil am Beitrag in Höhe von 0,43 je Mitglied monatlich wird durch die DSTG den Ortsverbänden zurücküberwiesen. 9. Die Rücküberweisung an die Ortsverbände ermittelt sich anhand des monatlichen Mitgliederbestands der nicht beitragsfreien Mitglieder. 10. Der Beitragsanteil soll innerhalb eines Monats nach dem Abbuchungstermin an die Ortsverbände weitergeleitet werden. 23

26 11. Stornokosten gehen zu Lasten dessen, der sie zu vertreten hat. 12. Beitragsrückerstattungen für abgelaufene Kalenderjahre sind jeweils zur Hälfte von dem zuständigen Ortsverband und dem Landesverband zu leisten. Ansonsten gelten die Verjährungsfristen des BGB ( 195). 13. Die aktuelle Beitragstabelle ist Bestandteil dieser Beitragsordnung. 14. Änderungen der Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung des Landeshauptvorstandes. Die Zuständigkeit des Gewerkschaftstages für die Festlegung der Beiträge wird hiervon nicht berührt. Vorstehende Beitragsordnung ist auf dem 19. Vertretertag am 16. Oktober 1997 verabschiedet worden und tritt ab in Kraft. Sie ist durch Beschluß des 19. und 22. Vertretertages geändert und in der vorliegenden Fassung vom 22. Vertretertag am 28. Oktober 2009 verabschiedet worden. Sie tritt zum in Kraft. 24

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