BGH: Handeln einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher
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- Calvin Winkler
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1 Newsletter Bankrecht Juli / August 2015 (Themenschwerpunkt Insolvenzrecht) BGH: Handeln einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher In drei parallelen Urteilen hat der BGH entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß 13 BGB gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und die WEG ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, dass weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Nach Ansicht des BGH verliere eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes Mitglied einer rechtsfähigen WEG werde. Die WEG wiederum handele in der Regel zum Zweck der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken. Eine andere Betrachtung sei allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die WEG selbst gewerblich tätig werde und deshalb als Unternehmen im Rechtsverkehr teilnehme, z.b. wenn in ihrer Anlage ein Hotel betrieben wird. Praxishinweis: Sofern die Wohnungseigentümer im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Aufnahme von Darlehen beschlossen haben, ist darauf zu achten, dass bei der Kreditvergabe die Verbraucherschutz-vorschriften eingehalten werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Darlehensvertrag von den allen Mitgliedern der WEG persönlich oder durch den Verwalter als Vertreter der WEG unterzeichnet wird. BGH, Urteile vom 25. März 2015 Az. VIII ZR 243/13; VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14 BGH: Keine Verpflichtung eines nachrangigen Grundpfandgläubigers zur Löschung eines nachrangigen Grundpfandrechts ( Schornsteinhypothek ) - Wiederauferstehung der Lästigkeitsprämie? Der BGH hatte über die häufig vorliegende Situation zu entscheiden, ob der nachrangig eingetragene Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek, dessen Recht bei der Verwertung des Grundstückes keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, verpflichtet ist, bei einer geplanten freihändigen lastenfreien Veräußerung durch den Insolvenzverwalter die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen. Im konkreten Fall war bei einem angenommenen Verkehrswert des gesamten Grundstücks von 80.0 T für den zu veräußernden Miteigentumsanteil des Insolvenzschuldners ein Kaufpreis ihv 40.0 T vereinbart worden, der zwischen dem Insolvenzverwalter und dem vorrangigen Sicherungsgläubiger hälftig geteilt werden sollte. Die Forderungen des Vorranggläubigers valutierten noch mit über T. Dieser war bereit, einen Betrag ihv 0,2 T an die nachrangig gesicherte, beklagte Gemeinde zur Löschung ihres Zwangssicherungshypothek zu zahlen. Diese hat
2 die Löschung verweigert, worauf der Insolvenzverwalter die Gemeinde auf Bewilligung der Löschung verklagt hat. Der BGH stellt zunächst fest, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gelte. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der zwangsweisen damit Härten für den Schuldner unvermeidbar seien. Der gegenüber den besonderen Schutzvorschriften des Vollstreckungsrechts subsidiäre Grundsatz von Treu und Glauben begründe daher nur in Ausnahmefällen weitergehende Pflichten des Gläubigers, z.b. im Falle eines Missbrauchs der vollstreckungsrechtlichen Befugnisse. Im vorliegenden Fall sei beim Erwerb der Sicherungshypothek zur Durchsetzung ihrer Steuerforderung kein missbräuchlicher Zweck der Beklagten ersichtlich. Die Befriedigungschance sei nicht völlig aussichtlos gewesen. Die Weigerung stehe der Verwertung rechtlich nicht entgegen, sie mindere allenfalls den Verwertungserlös egal, ob beim freihändigen Verkauf oder durch Zwangsversteigerung. Ein niedrigerer Erlös gehe in erster Linie zu Lasten des vorrangigen Gläubigers. Dessen Interessen sei der nachrangige Gläubiger aber nicht verpflichtet. Ein Nachteil für die Insolvenzmasse könne sich nur bei Vereinbarung eines Kostenbeitrages oder einer Quotenverschlechterung durch den höheren Ausfall des vorrangigen Gläubigers ergeben. Diese Folgen rechtfertigten aber nicht, dem nachrangigen Gläubiger die Aufgabe seines Sicherungsrechts abzuverlangen. Nehme der Nachranggläubiger die wirtschaftlichen Folgen in Kauf, erlaube dies nicht den Schluss, die Verweigerung diene sachfremden, rechtlich zu missbilligende Zwecken Praxishinweis Das Urteil des BGH bezieht sich lediglich auf die Situation einer nachrangig eingetragenen Zwangssicherungshypothek. Ob der BGH bei einer nachrangig bewilligten Grundschuld/Hypothek anders entscheiden wird ist offen. Nach Ansicht diverser Instanzgerichte (u.a. OLG Köln, Urteil vom Az. 16 U 102/92; OLG Schleswig, Urteil vom Az. 5 W 8/11) soll bei einem vertraglich bestellten und an wirtschaftlich aussichtsloser Stelle eingetragenen Grundpfandrecht der Nachranggläubiger aufgrund einer nebenvertraglichen Schutz- und Treuepflicht zur auflagenfreien Löschung gehalten sein. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung des BGH können sich die Vorranggläubiger die Entscheidungen der Instanzgerichte zunutze machen, wenn auch nicht nachzuvollziehen ist, warum bei einem vertraglich eingetragenen Nachrangrecht dessen Gläubiger nunmehr die wirtschaftlichen Interessen des Vorranggläubigers wahren soll. Zu einem wahrlich kuriosen Ergebnis würde die Konstellation führen, wenn der Gläubiger im zweiten Rang aufgrund einvernehmlicher Bestellung seiner Grundschuld den wirtschaftlichen Interessen des Vorranggläubigers verpflichtet sein soll, der im dritten Rang eingetragene Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek jedoch nicht. Es ist daher für den vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger angebracht, unabhängig von der Art der Eintragung frühzeitig mit den nachrangigen Grundpfandgläubigern das Gespräch über mögliche Lästigkeitsprämien zu suchen. BGH, Urteil vom Az. IX ZR 301/13
3 BGH: Beweisanzeichen für die Zahlungsunfähigkeit durch eine Liquiditätsbilanz Am ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter verlangt von der beklagten Gemeinde nach 133 Abs. 1 InsO die Erstattung von Gewerbesteuerzahlungen ihv über 30.0 T, welche die Schuldnerin im Zeitraum zwischen August 2002 und März 2007 jeweils durch Übergabe von Schecks an den Vollziehungsbeamten der Beklagten erbracht hat. Er trägt vor, die Schuldnerin habe im Jahr 2002 ihre Zahlungen eingestellt. Sie habe, wie ihre Mitarbeiterin gegenüber der Beklagten selbst geäußert habe, die damals die rückständigen Steuern ihv über 20.0 T nicht in einer Summe, sondern nur in Raten zahlen können. Das Finanzamt habe im Mai 2002 einen weitgehend vergeblichen Vollstreckungsversuch wegen einer Steuerforderung von rd T nebst Säumniszuschlägen ihv rd T unternommen; die Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt hätten im Frühjahr 2008 rd T betragen zzgl. Säumniszuschläge ihv rd T. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ein von der Beklagten angebotenes Sachverständigengutachten zum Beweis der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin hat das Gericht nicht eingeholt. Der BGH weist darauf hin, dass in dem Fall, dass der in 133 Abs. 1 S. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners maßgeblich auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung bestehende, dem Schuldner bekannte Zahlungsunfähigkeit gestützt werden soll, diese festgestellt werden müsse. Die Darlegungs- und Beweislast trage der anfechtende Insolvenzverwalter. Allerdings bedürfe es zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzanfechtungsprozess nicht zwingend einer Liquiditätsbilanz, wenn auf andere Weise festgestellt werden könne, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen könne. Sofern der Schuldner seine Zahlung eingestellt habe, begründe dies auch für die Insolvenzanfechtung gem. 17 Abs. 2 S. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Dem Anfechtungsgegner bleibe aber unbenommen, der Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit dem Antrag auf Erstellung einer Liquiditätsbilanz durch einen Sachverständigen entgegen zu treten, sei es um die Beweiswirkung der für die Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien zu erschüttern oder um die Vermutung des 17 Abs. 2 S. 2 InsO zu widerlegen. Praxishinweis Die Entscheidung des BGH liefert eine Klarstellung. Die Zahlungseinstellung des Insolvenzschuldners kann sowohl aus einem einzelnen als auch aus der Gesamtbetrachtung mehrerer Indizien gefolgert werden. Liegen entsprechende Beweisanzeichen vor, muss der Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr unter konkreter Darlegung der Höhe der Verbindlichkeiten oder der Unterdeckung von 10% feststellen. Aber: Die Zahlungseinstellung des 17 Abs. 2 S. 2 InsO ist nur ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit. Ein Indiz kann widerlegt werden, Daher ist es in Anfechtungsprozessen ratsam, wenn der Anfechtungsgegner - häufig die Bank - bereits in der 1. Instanz die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, um den Beweis der Zahlungsfähigkeit zu führen. BGH, Beschluss vom Az. IX ZR 134/13
4 BGH: Insolvenzverwalter muss zur Anfechtung führende nachträgliche Wertschöpfung durch den Schuldner beweisen wirksame Verrechnung einer Zahlung mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch Die Schuldnerin hatte mittels Globalzession vom der beklagten Bank sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen alle Drittschuldner A Z zur Sicherung der Geschäftsverbindung abgetreten. Am verkaufte die Schuldnerin ein Grundstück zu einem Kaufpreis von T. Am wurde der Kaufpreis fällig. Die Beklagte verrechnete den Zahlungseingang mit ihren fälligen Kontokorrentforderungen ihv 64.1 T. Auf Antrag vom ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der Bank die Auszahlung des Betrages von 64.1 T zuzüglich Zinsen. Er hält die Verrechnung nach 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für unwirksam, weil die Beklagte an den ihr abgetretenen Forderungen kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht erworben habe. Die Abtretung der Kaufpreisforderung sei nach 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar. Der BGH stellt fest, dass gemäß 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Aufrechnung unzulässig sei, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe. Dies gelte auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen im Rahmen eines Bankkontokorrents. Die vorliegende Verrechnungslage sei am und damit innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums der 130, 131 InsO begründet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt gewesen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen gehandelt habe, komme es zur Ermittlung des maßgeblichen Zeitpunkts gemäß 140 Abs. 1 InsO entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden sei. Dagegen sei es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden sei. Mit Einzahlung des Kaufpreises am auf ein bei der Beklagten geführtes Konto habe die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus 667 BGB gegen die Bank erworben. Dieser stand zu diesem Zeitpunkt ein fälliger Rückzahlungsanspruch über 64.1 T zu. Die vorgenommene Verrechnung der Beklagten habe nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung gemäß 129 InsO geführt. Vielmehr habe die Beklagte infolge der im Voraus abgetretenen Kaufpreisforderung den Erlös als wahre Berechtigte erhalten und damit ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht gem. 51 Nr. 1 InsO erworben, welches sich (gemäß Nr. 14 AGB-Banken/Nr.21AGB-Sparkassen) als Pfandrecht an dem auf das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten eingezahlten Kaufpreis fortgesetzt habe. Auch das durch die Forderungsabtretung erworbene Absonderungsrecht unterliege nicht der Insolvenzanfechtung. Hierbei sei auf den Zeitpunkt abzustellen sei, zu dem die zukünftige Forderung begründet worden ist. Dies sei der Abschluss des notariellen Kaufvertrags am , der außerhalb der Drei-Monatsfrist des 130 I InsO liege. Zwar sei auch das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus einer Globalzession grundsätzlich als selbstständig anfechtbare Rechtshandlung anzusehen, jedoch sei eine solche weder durch das Berufungsgericht festgestellt, noch seitens des insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klägers vorgetragen worden. Der Tatsache, dass die Kaufpreisforderung erst innerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzantragstellung fällig und beglichen worden sei, komme ebenfalls keine anfechtungsbegründende Bedeutung zu, da eine allein aufgrund von Zeitablauf und ohne erforderliche Aufwendungen der Masse eintretende Fälligkeit die abgetretene Forderung nicht im Sinne einer nachträglichen Wertschöpfung auf Kosten der (zukünftigen) Insolvenzmasse aufwerte.
5 BGH, Urteil vom Az. IX ZR 110/13 Für Freunde des Steuerrechts: Bitte beachten, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom , Az. VIII R 3/09) es sich bei den von Kreditinstituten gezahlten Nutzungsentschädigungen wegen der Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren um Kapitalerträge im Sinn von 43 Abs. 1 Nr. 7 lit. b), 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt. Das BMF weist darauf hin, dass dies auch für die zivilrechtlich unwirksam vereinbarten Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen zu gelten hat (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom , GZ.: IV C 1 - S 2210/15/10001:002; doc 2015/ ). Ihre Ansprechpartner für Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht: Rechtsanwalt Dr. Roland Simon, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tel: Fax: simon@simon-law.de Rechtsanwalt Michael Veith, Tätigkeitsschwerpunkt: Bank- und Insolvenzrecht Tel: Fax: veith@simon-law.de Königsallee 20 D Düsseldorf Web: Firmensitz: Kurfürstendamm 212, Berlin Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, REG-Nr.: PR 417 B Urheberrechtlicher Hinweis: Der Newsletter ist nur zur persönlichen Information des Empfängers und seiner Mitarbeiter bestimmt. Eine Weitergabe des Inhalts an Dritte ist nicht gestattet. Nachdruck, fotomechanische, elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Mikroverfilmung und Einspeicherung, Verarbeitung bzw. Wiedergabe in Datenbanken oder anderen elektronischen Medien oder Systemen ist auch auszugsweise nur nach schriftlicher Zustimmung des Verfassers erlaubt. Haftungsausschluss: Der Inhalt des Newsletters ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Änderung und Abmeldung des Newsletter-Abonnements: Sie erhalten unseren aktuellen Newsletter regelmäßig für die von Ihnen angegebenen Rechtsgebiete unter der von Ihnen angegebenen -Anschrift. Sollten Sie eine Änderung der Rechtsgebiete wünschen, lassen Sie uns dies bitte wissen. Wollen Sie den Newsletter nicht mehr beziehen, reicht eine kurze an schnabel@simon-law.de aus, wir werden Sie sodann umgehend aus dem Verteiler entfernen.
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