Ungeschützte Verkehrsteilnehmer

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1 POLIZEIPRÄSIDIUM MÜNCHEN München, Abteilung Einsatz - E 22 Tel Ungeschützte Verkehrsteilnehmer Rad Fahrende - zu Fuß Gehende LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 1 von 41

2 I n h a l t Vorwort 3 1. Fahrrad und Rad Fahrende im Straßenverkehr Technische Anforderungen Zulassung zum Straßenverkehr Vorgeschriebene Ausrüstung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung ( 67 StVZO) Fahrradanhänger Verhaltensnormen für Rad Fahrende Die wichtigsten StVO-Bestimmungen Kinder als Rad Fahrende Rad Fahrende unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten Konflikträume zwischen Rad Fahrenden, zu Fuß Gehenden und Autofahrern Rad Fahrende setzten in der Mehrzahl der Unfälle selbst eine Ursache Radverkehr entgegen der Einbahnrichtung auf der Fahrbahn Fahrradstraße Rad Fahrende / zu Fuß Gehende Verhalten an Bushaltstellen Toter Winkel Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Radverkehr zu Fuß Gehende Kinder Senioren Inline-Skates Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Fußgängerverkehr Ausblick 29 Radfahrer Anlage Fußgänger Anlage Seite Impressum: Herausgeber und Polizeipräsidium München Verleger, Ettstraße 2, München Redaktion: Abteilung Einsatz E 22 - Polizeiliche Verkehrsaufgaben Tel. (089) mailto:pp-mue.muenchen.e22@polizei.bayern.de Nachdruck oder sonstige Auswertung auch auszugsweise nur mit Quellenangabe gestattet LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 2 von 41

3 Vorwort Das Lagebild Ungeschützte Verkehrsteilnehmer soll einerseits die Verkehrssituation für Rad Fahrende und zu Fuß Gehende mit ihren Gefahren und Risiken darstellen und ihnen andererseits Möglichkeiten zur sicheren Bewältigung des Verkehrsalltags aufzeigen. Die Tatsache, dass den hier angesprochenen Verkehrsteilnehmern das schützende Blechkleid und technische Errungenschaften, wie zum Beispiel ABS oder ESP fehlen, zieht bei einem Verkehrsunfall häufig schwere oder sogar tödliche Verletzungen nach sich. Beobachtungen im Verkehrsalltag lassen allerdings den Schluss zu, dass vielen Rad Fahrenden und zu Fuß Gehenden diese Tatsache keineswegs bewusst ist bzw. sie ihre Schutzlosigkeit ignorieren. So könnten Rad Fahrende in einer Vielzahl von Fällen z.b. schwere Kopfverletzungen durch das Tragen eines Helms vermeiden. Zu Fuß Gehende könnten beim Überqueren von Fahrbahnen gesicherte Stellen nutzen und beide Gruppen sind den Gefahren des Toten Winkels ausgesetzt. Im Jahr 2012 ereigneten sich im Bereich des Polizeipräsidiums München (Stadtgebiet und Landkreis) Fahrradunfälle. Daran waren Rad Fahrende beteiligt. In fast der Hälfte (49,3 %) der Fälle waren Rad Fahrende die Mitverursacher, wobei Pkw-Führer zum Vergleich in knapp zwei Drittel (61,9 %) ihrer Unfälle Mitverursacher waren Rad Fahrende wurden verletzt davon 322 sogar schwer. Sechs Rad Fahrende wurden getötet, alle sechs hatten keinen Fahrradhelm getragen. 6 Getötete Rad Fahrende Verursacher / Opfer Stadtgebiet (3) 50% Landkreisbereich (3) 50% Verursacher Opfer beides Bei den insgesamt 976 Unfällen mit zu Fuß Gehenden waren zu Fuß Gehende beteiligt. 810 davon wurden verletzt 180 sogar schwer, sieben getötet. Zu Fuß Gehende im Alter ab 55 Jahren waren mit 337 Beteiligten am häufigsten beteiligt. Unter den 23 Verkehrstoten im Jahr 2012 waren 7 zu Fuß Gehende (30,4 %), 3 davon über 55 Jahre alt. 7 Getötete zu Fuß Gehende Verursacher / Opfer Stadtgebiet (6) 86% Landkreisbereich (1) 14% Verursacher Opfer beides LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 3 von 41

4 Bei Unfällen handelt es sich um keine Bagatellen, vielmehr verändern diese oft schicksalhaft menschliche Lebenswege. Rechnen Sie deshalb mit Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer, suchen Sie stets den Blickkontakt, verzichten Sie auch einmal auf Ihr Vorrecht und gehen Sie gelassener mit Verkehrssituationen um. Neben der Beachtung der Verkehrsvorschriften fordert die Straßenverkehrsordnung von allen Verkehrsteilnehmern in 1 ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Davon profitieren Rad Fahrende, zu Fuß Gehende und Kfz-Führer gleichermaßen in Form eines sichereren und entspannteren Ankommens am Zielort! Detaillierte Aussagen zu Unfallzahlen/-ursachen/-verursachern und -zeiten sind in der Anlage dargestellt. Die nachfolgenden Tipps und Hinweise zur Rechtslage in den Textteilen dienen der Förderung eines unfallfreien Miteinanders. Sämtliche Verhaltensvorschriften für Verkehrsteilnehmer sind der Straßenverkehrsordnung entnommen, aus welcher in diesem Lagebild in Auszügen zitiert wird ( Umfassende Informationen zu Verkehrsthemen finden Sie im Internet auch unter: LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 4 von 41

5 1. Fahrrad und Rad Fahrende im Straßenverkehr Im Laufe der Zeit avancierte das Fahrrad zu einem beliebten Freizeitgerät für alle Bevölkerungsschichten und Altersgruppen. Mittlerweile gibt es eine ganze Reihe von spezialisierten Fahrrädern für alle Bedürfnisse: Stadt-, Touren- oder Rennräder, City-, Trekking- und Mountainbikes, um nur einige zu nennen. In den letzten Jahren zeichnete sich mit den E-Bikes eine weitere Entwicklung ab. Dabei wird die Muskelkraft des Rad Fahrenden durch einen Elektromotor unterstützt, der mit zunehmender Geschwindigkeit immer weniger Unterstützung leistet (Pedal Electric Cycles = sogenannte Pedelecs). Diese Fahrräder unterliegen unter gewissen Voraussetzungen nicht der Zulassungs- und Führerscheinpflicht 1. Unbestritten ist, dass das Fahrrad im städtischen Verkehr in einem Umkreis bis ca. fünf Kilometern das ökologisch vernünftigste Verkehrsmittel ist. Dazu ermöglicht das Fahrrad Kindern und Jugendlichen einen deutlich größeren Aktionsradius und eine individuelle Mobilität. Seit 1986 gibt es für die Landeshauptstadt München eigene Verkehrsentwicklungspläne Radverkehr (VEP-R), in denen Lage, Funktion und Kapazität der Radfahrverbindungen festgelegt werden. Die Münchner Verkehrsplanung will damit möglichst viel Autoverkehr auf umweltverträgliche Verkehrsmittel (Fuß, Rad, Bus und Bahn) verlagern. Der Anteil des Fahrrades am Modal Split (Verkehrsmittelwahl) beträgt in der Landeshauptstadt München aktuell 17,4 % (2008: 14,0 %). Eine weitere Zunahme wird prognostiziert, zumal sich die Landeshauptstadt das Ziel eines Fahrradanteils von 20 % bis 2015 gesteckt hat. Doch birgt die Nutzung des Fahrrades gerade für Kinder besondere Gefahren. Zum einen unterschätzen diese häufig die Risiken bei überhöhtem Tempo, zum anderen nehmen Kinder zum Teil ohne Kenntnis der Verkehrsregeln am Straßenverkehr teil. Im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung führen ständig 26 Verkehrserzieher der Münchner Polizei in einer stationären und 12 mobilen Jugendverkehrsschulen die praktische Fahrradausbildung in den vierten Klassen durch, welche für die Schülerinnen und Schüler mit einer theoretischen und praktischen Prüfung endet. Auch die Mitnahme von Kindern auf Fahrrädern oder in Fahrradanhängern bringt Risiken mit sich und unterliegt Regeln. So dürfen nur Personen, die 16 Jahre oder älter sind Kinder auf Fahrrädern oder in Fahrradanhängern mitnehmen. Und dies auch nur dann, wenn die beförderten Kinder nicht älter als sieben Jahre sind. Für alle gilt: Umsicht, Vorsicht, Rücksicht! Das heißt: Um Unfälle zu vermeiden oder zumindest deren Folgen gering zu halten, bleibt dem Rad Fahrenden nur die Einsicht, ein Fahrrad in technisch einwandfreiem Zustand zu benutzen und die Regeln der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Das heißt auch einmal auf ein Vorfahrtsrecht zu verzichten. Zudem empfiehlt es sich, einen geprüften Fahrradhelm zu tragen, obgleich dies noch nicht Pflicht ist. Mehr Informationen zum Thema Fahrradhelm erhalten Sie unter: 1 Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kw ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h [...] unterbrochen wird. Richtlinie 2002/24/EG Artikel 1 (h) LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 5 von 41

6 1.1 Technische Anforderungen Definition Fahrrad Das Fahrrad ist im Wiener Abkommen vom als Fahrzeug definiert: Es muss wenigstens zwei Räder haben und ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben werden. Unter diese Merkmale fallen auch Liegeräder, Bäckerräder mit Transportbehältern und mehrspurige Fahrräder, z.b. auch Fahrradrikschas. Nicht darunter fallen maschinell angetriebene Fahrräder. Diese Varianten gelten als Kraftfahrzeuge (ausgenommen Elektro-Fahrräder mit limitierter Tretunterstützung). Zwar fallen auch Kinderräder 2 unter die Definition Fahrrad. Nach 24 StVO gelten diese jedoch nicht als Fahrzeuge, es sind die Vorschriften für zu Fuß Gehende sinngemäß anzuwenden; insbesondere darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden Zulassung zum Straßenverkehr Das Fahrrad muss den Bau-, Betriebs- und Ausrüstungsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Kinderfahrräder fallen nicht unter die Vorschriften der StVZO Vorgeschriebene Ausrüstung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung ( 67 StVZO) 1 Vorderrad- und Hinterradbremse 2 weißer Frontreflektor 3 Scheinwerfer (mit Dynamo 3 ) * 4 rotes Rücklicht mit integr. Rückstrahler* 5 roter Großflächenrückstrahler 6 gelbe Pedalrückstrahler 7 gelbe Speichenreflektoren (pro Rad mindestens 2) ersatzweise rückstrahlende Reifen 8 helltönende Glocke Standlicht: Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit oder im Stand auf Batteriebetrieb umschaltet, ist zulässig. Im Hinblick auf die eigene Sicherheit ist diese zusätzliche Ausrüstung sehr wünschenswert. Die Vorschriften der StVZO sind für ALLE Fahrräder, also auch für Mountainbikes und Rennräder verbindlich 4. 2 i.d.r. nur kleinere Fahrräder, welche von Kindern im Vorschulalter (zum spielerischem Umherfahren) genutzt werden. 3 Eine Ausnahme von der Ausrüstung mit Dynamo besteht nur für Rennräder bis 11 kg. Hier reicht es aus, wenn eine bauartgeprüfte batteriebetriebene Beleuchtungseinrichtung (Scheinwerfer und Rücklicht) anstelle des Dynamos verwendet und auch am Tage betriebsbereit mitgeführt wird ( 67 Abs. 11 StVZO i.v.m. 17 StVO). LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 6 von 41

7 1.1.3 Fahrradanhänger Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden ( 21 Abs. 3 StVO). Außerdem ist dabei zu bedenken, dass der Transport von Kindern im Fahrradanhänger ein gesteigertes Verantwortungsbewusstsein vom Rad Fahrenden erfordert. Ein Fahrradanhänger darf maximal 12,0 m lang, 1,0 m breit und 4 m hoch sein. Gemäß 63 StVZO werden für Fahrradanhänger bzgl. der Abmessungen die Vorschriften für Kfz-Anhänger herangezogen ( 32, 34, 36 Abs. 1 StVZO). Beim Kauf ist darauf zu achten, dass die Verbindungseinrichtung zum Anhänger (Anhängerkupplung) bauartgenehmigt ist. Der Anhänger sollte nach vorne mit zwei weißen Rückstrahlern, nach hinten muss dieser mit mindestens einem roten, aber nicht dreieckigen Rückstrahlern und zur Seite mit gelben Speichenrückstrahlern ausgerüstet sein ( 67 StVZO). An die Bremsen des Fahrrades sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Hinweis des Herstellers: Das Fahrrad ist zum Ziehen eines ungebremsten Anhängers von einer maximalen Gesamtmasse von 40 kg geeignet. Das veränderte Kurven- und Bremsverhalten bei Fahrten mit dem Fahrradanhänger sollte anfangs auf gefahrenfreiem Gelände geübt werden. Auch im Fahrradanhänger sollte ein Helm den Kopf des Kindes schützen. Ein Wimpel erhöht die Auffälligkeit und damit die Sicherheit des Gespanns. Vorausschauendes Fahren ermöglicht, Gefahren rechtzeitig zu erkennen und bietet die Möglichkeit, selbst mit dem veränderten Fahrverhalten eines Gespanns noch reagieren zu können. 4 Bildnachweis: PP München, E 22 LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 7 von 41

8 1.2 Verhaltensnormen für Rad Fahrende Seit 1. April 2013 gilt die Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO). Neben der Lichtung des Schilderwaldes bestand eines der Ziele der Neuerung in einer Verbesserung der Radverkehrsvorschriften zur Erhöhung der Sicherheit. Für Verkehrssünder sind härtere Zeiten angebrochen: Regelverstöße wurden verteuert, sowohl für Auto- als auch für Radfahrer, siehe Ziffer 1.4. Wie bereits eingangs erwähnt, war bei mehr als der Hälfte aller Radfahrunfälle das Fehlverhalten Rad Fahrender die Ursache. Daher möchten wir in Stichworten an die wichtigsten Verkehrsregeln für Rad Fahrende erinnern Die wichtigsten StVO-Bestimmungen (Änderungen eingearbeitet) 1 Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. 2 Abs. 4, Satz 1-4 Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen Radverkehr frei angezeigt ist. müssen aber nicht Zeichen 237 Zeichen 240 Zeichen Abs. 5 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist dabei besonders Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen. 3 Abs. 2a Die Bestimmung hebt die schwachen Verkehrsteilnehmer besonders hervor. So muss, wer ein Fahrzeug führt, sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 5 Abs. 8 Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 8 von 41

9 9 Abs. 1 Satz 1 Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. 9 Abs. 2 Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführungen abbiegt, muss dieser im Kreuzungsoder Einmündungsbereich folgen. 9 Abs. 3 Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Rad Fahrende auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. 11 Abs. 3 Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat. 17 Abs. 1 Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. 20 Abs. 2 Wenn Fahrgäste [an Haltestellen] ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten. Siehe hierzu die Ausführungen auf Seite Abs. 3 Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes. Der Betrieb eines Bierbikes sog. "Rollende Theke" auf öffentlichem Verkehrsgrund ist eine Sondernutzung, welche einer Genehmigung bedarf, die jedoch kaum erteilt wird, da die Betriebs- und Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist und hierzu ein tragfähiges Gutachten vorgelegt werden müsste. In München ist der Betrieb durch eine rechtskräftige Betriebsuntersagung seit 2011 nicht mehr möglich. Sollte ein solches Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund angetroffen werden, so liegt eine unerlaubte Sondernutzung vor, da laut Bundesverwaltungsgericht kein Gemeingebrauch vorliegt. Das Fahrzeug wird bei Antreffen im öffentlichen Verkehrsraum aus dem Verkehr gezogen und es wird eine entsprechende Anzeige gefertigt. Das Konferenzbike wird bisher als Fahrrad angesehen und unterliegt außerhalb des geltenden Verkehrsrechts keinen Einschränkungen. Hier sitzen bis zu sechs Personen im Kreis, welche nur mit den Pedalen treten können. Auf dem hinteren Sitz sitzt der Fah- LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 9 von 41

10 rer mit allen Möglichkeiten eines Fahrradbetriebes. Dieses Fahrzeug erhält häufig einen Namen, der die Bestimmung heraus stellen soll. Wird während der Fahrt Bier ausgeschenkt, so wird es gern als "Bierbike" bezeichnet. Gleiches gilt im Winter bei Ausschank von heißen Getränken das sog. "Glühweinbike". Nachdem die Bezeichnung nicht geschützt ist, lässt sie nicht automatisch einen Schluss auf die Form des Fahrzeugs zu. Ob es sich bei Fahrten mit Ausschank von Getränken um eine Sondernutzung handelt, ist derzeit noch nicht geklärt. 23 Abs. 1 Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte [z.b. MP3-Player mit Kopfhörern o.ä.] oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein. Die Ausrüstung von Fahrrädern mit vorgeschriebenen und erlaubten Beleuchtungseinrichtungen richtet sich insbesondere nach 67 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung. 23 Abs. 1a Wer ein Fahrzeug führt (und damit auch der Rad Fahrende), darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. 23 Abs. 3 Wer ein Fahrrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert. 24 Abs. 1 Kinderfahrräder 5 sind keine Fahrräder im Sinne des StVO, für sie gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. 27 Abs. 1 Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. 37 Abs. 2 Ziff. 6 Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt. 5 i.d.r. nur kleinere Fahrräder, welche von Kindern im Vorschulalter zum spielerischen Umherfahren) benutzt werden. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 10 von 41

11 1.2.2 Kinder als Rad Fahrende Radfahrende Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Kinder absteigen. Die Kinder müssen Rücksicht auf zu Fuß Gehende nehmen. Erwachsene zu Fuß Gehende werden aber die Einsicht haben müssen, den Kindern auszuweichen. Mit der Möglichkeit, die Kinder auf dem Gehweg fahren zu lassen, wollte der Gesetzgeber mit 2 Abs. 5/V StVO ab die Kinder aus der Gefahrenzone Fahrbahn herausnehmen und in den Schutzraum Gehweg einbetten. Allerdings birgt auch dieser Schutzraum Gefahren, z.b. wenn der Gehweg schmal ist oder von Grundstücksein- bzw. -ausfahrten gekreuzt wird. Insbesondere wenn Kinder ihrer Verpflichtung, Fahrräder über die Fahrbahn zu schieben nicht nachkommen, werden Einmündungen und Kreuzungen für sie besonders gefährlich. Kind auf verkehrssicherem Jugendfahrrad Kinder bis 13 Jahre waren im Jahr 2012 als Rad Fahrende an Unfällen beteiligt, dabei wurden 190 Kinder verletzt, davon 14 schwer. 6 Bildnachweis: Holger Smolinsky, VPI VE LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 11 von 41

12 1.2.3 Rad Fahrende unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten Viele Verkehrsteilnehmer sind fälschlicherweise der Meinung, dass Radfahren unter Alkoholeinfluss in Ordnung sei. Tatsächlich sieht die Rechtslage anders aus. Rad Fahrende machen sich bereits ab 0,3 Promille strafbar, wenn es alkoholbedingt zu Ausfallerscheinungen oder gar durch einen Fahrfehler zu einem Unfall kommt. Gleiches gilt beim Radfahren unter Drogeneinfluss. Bereits ab diesem geringen Wert verändert sich die Wahrnehmung, der Gleichgewichtssinn und die Reaktionsfähigkeit und die Unfallwahrscheinlichkeit steigt signifikant. Ab einem Promillewert von 1,6 gilt ein Rad Fahrender als absolut fahruntüchtig und macht sich damit in jedem Fall strafbar. Selbst der bestimmungsgemäße Gebrauch von Arzneimitteln kann zur Fahruntüchtigkeit führen. Deshalb sind die Hinweise des Beipackzettels zu beachten. Im Jahr 2012 stellte die Polizei die Unfallursache Alkohol bei 138 Rad Fahrenden fest (siehe Anlage 6). Viermal war Drogeneinfluss die Unfallursache bei Rad Fahrenden. Allerdings fahren wesentlich mehr Rad Fahrende unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, als von der Polizei festgestellt werden (Dunkelfeld). Neben einer empfindlichen Geldstrafe durch das Gericht kann die zuständige Verwaltungsbehörde eine medizinisch psychologische Untersuchung anordnen, eine Fahrerlaubnis entziehen und den Führerschein einziehen oder die Benutzung von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagen. Nützliche Tipps Radwege auf der linken Fahrbahnseite dürfen nur benutzt werden, wenn diese durch Verkehrszeichen entgegen der eigentlichen Richtung freigegeben sind. Lassen Sie beim Befahren dieser Radwege stets Vorsicht walten - insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen, denn der ein- oder abbiegende Autofahrer rechnet nicht mit dem Geisterfahrer. Halten Sie beim Vorbeifahren an Autos und zu Fuß Gehenden Abstand! Autotüren werden oft ohne die notwendige Vorsicht geöffnet; zu Fuß Gehende treten häufig unvermittelt - auch hinter Sichthindernissen - auf den Radweg. Passen Sie Ihre Geschwindigkeit stets an die Verkehrsverhältnisse an. Mäßige Geschwindigkeit hilft, bei unerwarteten Hindernissen ausweichen oder bremsen zu können. Behalten Sie Ausfahrten, die über Radwege führen, im Auge. Autofahrer rollen über die Radwege bis zur Fahrbahn vor, um eine bessere Sicht auf den fließenden Verkehr zu haben. Bitte tragen Sie als Rad Fahrender einen geeigneten Fahrradhelm. Achten Sie auf abbiegende Fahrzeuge und halten Sie nach Möglichkeit Blickkontakt zum Fahrzeugführer um der Gefahr des Toten Winkels zu entgehen (siehe hierzu Ziffer ). LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 12 von 41

13 Geben Sie rechtzeitig deutliche Hand- oder Klingelzeichen und erhöhen Sie so Ihre Sicherheit. Andere Verkehrsteilnehmer können dann rechtzeitig reagieren. Ein sich von hinten nähernder Rad Fahrender ist ansonsten nicht zu hören. Die Kinderformel schauen zeigen fahren hilft auch Erwachsenen. Rechtzeitiges Runterschalten ermöglicht Ihnen ein sicheres Anfahren aus dem Stand. Fahren Sie nur mit einem verkehrssicheren Fahrrad. Achten Sie vor allem auf funktionierende Bremsen und eine vorschriftsmäßige Beleuchtung. Schalten Sie bei Dunkelheit immer Ihr Licht ein! Sehen und gesehen werden ist eine alte Weisheit, die noch immer aktuell ist. Viele Rad Fahrende meinen, im innerstädtischen Bereich würde die Straßenbeleuchtung ausreichen um gesehen zu werden. Ungeachtet der Ordnungswidrigkeit, die begangen wird, schafft der Rad Fahrende durch diese Nachlässigkeit eine Gefahr für sich und den Autofahrer. Mittels reflektierender Kleindung erhöhen Sie Ihre Erkennbarkeit bei Dunkelheit wesentlich. Ampeln (Lichtzeichenanlagen) sind auch für Rad Fahrende immer zu beachten!. Im Jahr 2012 wurden Rad Fahrende wegen Missachtung des Rotlichts angezeigt, bei leuchtete das Rotlicht bereits länger als 1 Sekunde. Denken Sie daran, dass das Handyverbot auch für Rad Fahrende gilt. Nehmen Sie Rücksicht, insbesondere auf Kinder, Behinderte und ältere Mitbürger Es gelten folgende Bußgeldsätze: Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage - und gefährdeten dadurch andere 45,00 1 Punkt 100,00 1 Punkt 100,00 1 Punkt 160,00 1 Punkt - Es kam zum Unfall 120,00 1 Punkt 180,00 1 Punkt Hinzu kommen Gebühren in Höhe von mindestens 20,00 sowie angefallene Auslagen (Zustellgebühren, Gutachten u.a.). Ergänzend gibt eine Zusammenstellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ab Seite 22 Auskunft über die Höhe der Bußgelder für Rad Fahrende. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 13 von 42

14 1.3 Konflikträume zwischen Rad Fahrenden, zu Fuß Gehenden und Autofahrern Rad Fahrende setzten in der Mehrzahl der Unfälle selbst eine Ursache Im Jahr 2012 wurden Unfälle (54,6 % aller Unfälle mit Rad Fahrende) von Rad Fahrenden verursacht: mit Beteiligung von Fälle Anteil Pkw ,0 % Rad Fahrende ,4 % Alleinbeteiligung ,1 % Zu Fuß Gehende 125 6,7 % Lkw 35 1,9 % Krad 18 1,0 % Sonstige (Bus, Tram, ) 50 2,7 % Gesamt ,0% Radverkehr entgegen der Einbahnrichtung auf der Fahrbahn Mit der zum in Kraft getretenen StVO-Novelle wurde die Möglichkeit eingeführt, Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung zu öffnen. 7 Um die Infrastruktur für Rad Fahrende in den Städten zu verbessern, werden zunehmend Einbahnstraßen in der Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der freizugebende Bereich auf 30 km/h für den Fahrzeugverkehr begrenzt wird oder in einer 30 km/h Zone liegt. Die Gestaltung der neuen Verkehrsrichtung beschränkt sich auf die entsprechende Beschilderung mit Markierung der Ein- und Ausfahrtsräume für den Rad Fahrende. ACHTUNG: Der Vorteil, durch erlaubtes Fahren in der Gegenrichtung kürzere Wege zu befahren, erfordert doppelte Vorsicht: Autofahrer übersehen die Zusatzzeichen unter dem Einbahnstraßenschild, die auf entgegenkommende Rad Fahrende hinweisen oder denken nicht mehr daran, dass in ihrer Fahrtrichtung ganz legal Rad Fahrende entgegenkommen können. 7 Dies gilt nicht bei geteilten Fahrbahnen (Mittelstreifen oder eigener Warteinsel für Fahrgäste) LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 14 von 41

15 Beschilderung und Markierung an der Kreuzung Paul-Gerhardt-Allee / Bärmannstr. 8 Vorsicht: Hier dürfen Rad Fahrende entgegen der Einbahnstraße fahren! Fahrradstraße Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt: 1. Andere Fahrzeugführer als Rad Fahrende dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist. 2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit (= max. 30 km/h) fahren. 3. Rad Fahrende dürfen auch nebeneinander fahren. Zeichen StVO Zeichen StVO 8 Bildnachweis: PP München, E 22 LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 15 von 41

16 1.3.4 Rad Fahrende / zu Fuß Gehende Die Verkehrszeichen Radweg (Zeichen 237 StVO), Gehweg (Zeichen 239 StVO) sind in 41 der Straßenverkehrsordnung als Sonderwege bezeichnet. Die Sonderwege müssen von denjenigen Verkehrsteilnehmern benutzt werden, für die diese Wege bestimmt sind. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benützen. Falls erforderlich, können Sonderwege gemeinsam ausgewiesen werden. Der gemeinsame Fuß- und Radweg (Zeichen 240 StVO) bewirkt eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer Verkehrsfläche. Der getrennte Rad- und Fußweg (Zeichen 241 StVO) weist jeder Verkehrsart eine eigene Verkehrsfläche zu. Da in der Praxis diese beiden Verkehrsflächen häufig nur durch eine Markierung oder durch einen minimalen Niveauunterschied getrennt sind, wechseln Rad Fahrende und zu Fuß Gehende oft unbeabsichtigt und unvorhersehbar die Verkehrsräume. Insbesondere im Bereich von Kreuzungen betreten zu Fuß Gehende im Verkehrsalltag häufig den Radweg. Zeichen 237 StVO Zeichen 239 StVO Zeichen 240 StVO Zeichen 241 StVO Die auf beiden Verkehrsflächen entstehenden Konflikte sind vorhersehbar. Der umsichtige Rad Fahrende kann hier rechtzeitig auf drohende Gefahren reagieren; zu Fuß Gehende sollten nicht in unmittelbarer Nähe des Radweges gehen, um so die Gefahr einer Kollision mit Rad Fahrenden zu vermeiden. Die Straßenverkehrsordnung signalisiert mit dem Zeichen der StVO den Beginn eines Fußgängerbereichs. Dieser Bereich ist zu Fuß Gehenden vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer - auch Rad Fahrende - dürfen ihn nicht benutzen, ausgenommen das Rad wird geschoben. Wäre der Radverkehr in diesem Bereich zugelassen, so müsste das Zeichen 237 StVO - Radweg - angebracht sein. Dann wäre aber eine dem Fußgängerverkehr angepasste Geschwindigkeit Pflicht! Zeichen StVO Zeichen StVO LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 16 von 41

17 Anders dagegen bei dem Zeichen StVO. Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs. Hier sind alle Verkehrsarten zugelassen. Dort findet keine Unterteilung in Fahrbahn, Gehweg, usw. statt es handelt sich um eine Mischverkehrsfläche. Kinderspiele sind erlaubt. Der Fahrzeugverkehr auch Rad Fahrende müssen mit einer dem Fußgängerverkehr angepassten Geschwindigkeit fahren. Zeichen StVO Andererseits dürfen aber zu Fuß Gehenden oder Kinder beim Spielen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Zeichen StVO Auf einem Fußgängerüberweg genießen nur zu Fuß Gehende das Privileg Vorrang vor dem Fahrzeugverkehr zu haben und auch nur dann, wenn sie erkennbar den Überweg benutzen wollen. Rad Fahrende, die über den Überweg radeln, haben kein Vorrecht. Kommt es zu einem Unfall, gilt der Rad Fahrende als Unfallverursacher. Zeichen 293 StVO LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 17 von 41

18 1.3.5 Verhalten an Bushaltstellen Das Verhalten an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel ist in 20 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Die Vorschrift dient dem Schutz der Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln. An Halteinseln darf der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass wartende und aussteigende Fahrgäste nicht unverhofft auf die Fahrbahn treten. Hält das öffentliche Verkehrsmittel dagegen unmittelbar auf der Fahrbahn, wie z.b. häufig Straßenbahnen, darf, wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass Fahrgäste nicht gefährdet werden. Wenn nötig muss der Fahrzeugführer also auch der Rad Fahrende warten. Dies gilt auch dann, wenn ein Bus unmittelbar an einem Radweg hält. Der 20 StVO Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse gilt nur an : Haltestelle Straßenbahn oder Linienbus (Zeichen 224) Front und Heck der Schulbusse sind entsprechend gekennzeichnet: ( 33/IV BOKraft, Anl. 4) Haltestelle Schulbus (Zeichen ) Vorbeifahren: Hält ein Linienbus/Schulbus oder eine Straßenbahn an einer Haltestelle, darf nur VORSICH- TIG vorbeigefahren werden. An Linienbussen/Schulbussen mit WARN- BLINKLICHT darf nur mit SCHRITTGE- SCHWINDIGKEIT und mit einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Fahrgäste dürfen nicht behindert werden, wenn nötig muss der Fahrzeugführer warten. 9 Aussteigende Fahrgäste benutzen den Radweg Radfahrer müssen anhalten! Diese Grundsätze gelten auch für den Gegenverkehr 10! 9 Bildnachweis: PP München, E Dies gilt nicht bei geteilten Fahrbahnen (Mittelstreifen oder eigener Warteinsel für Fahrgäste) LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 18 von 41

19 Steigen Fahrgäste ein oder aus, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden (in der Regel Haltestellen der Straßenbahn oder vorbeiführender Radweg). Eine Gefährdung der Fahrgäste muss ausgeschlossen sein. Wenn nötig muss gewartet werden. Das Nichtbefolgen dieser Regel kostet bis zu 680,- Euro (Bild unten rechts). Überholen: Linienbusse und Schulbusse, die sich mit WARNBLINKLICHT einer Haltestelle nähern, dürfen nicht mehr überholt werden. Ignoriert der Verkehrsteilnehmer diese Vorschrift, so ist ein Bußgeld in Höhe von 40,- Euro fällig. Linienbussen/Schulbussen ist die Abfahrt von der Haltestelle zu ermöglichen; nötigenfalls müssen Fahrzeuge warten. Abgesehen davon, dass bei Missachtung dieser Vorschriften eine Verwarnung von 5,- Euro fällig ist, kann hier eine besonders gefährliche Situation für die Rad Fahrenden entstehen. Abfahrende Busse benötigen die gesamte Fahrbahnhälfte - ein Gefahrenbereich für Rad Fahrende. 11 Ein umsichtiger Pkw-Fahrer hält hinter der Straßenbahn an. Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, dürfen diese nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten. Dies gilt auch für Rad Fahrende. 11 Infoblätter zu diesem Thema erhalten Sie unter 11 Bildnachweis: PP München, E 22 LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 19 von 41

20 1.3.6 Toter Winkel Unter dem Toten Winkel versteht man den Teil des Verkehrsraumes, den ein Lkw-Fahrer weder durch einen Rundumblick, noch durch die Rückspiegel einsehen kann. Dieser Bereich befindet sich demnach vor, hinter und neben dem Fahrzeug. Auf der rechten Seite eines Lkw ist er besonders groß (Bild links unten). Unter dem Gesichtspunkt der doppelten Sicherung sollte der Rad Fahrende auf sein Vorrecht verzichten oder erst weiterfahren, wenn er durch Blickkontakt mit dem Lkw-Fahrer eine Gefährdung ausschließen kann. Unfälle mit der Ursache Toter Winkel haben schwerste Verletzungen oder gar den Tod zur Folge. Es gibt mehrere Tote Winkel! 12 Die Fahrzeuge der Jugendverkehrsschule des Polizeipräsidiums München sind vorbildlich ausgerüstet. 13 Seit müssen alle Lkw ab 3,5t mit zusätzlichen Spiegeln ausgerüstet sein. Dazu zählen ein Panoramaspiegel unterhalb des rechten Seitenspiegels und der Bordsteinspiegel, der den Bereich direkt neben dem Beifahrerfenster erfasst. Neufahrzeuge müssen zusätzlich mit einem Spiegel an der oberen rechten Seite der Windschutzscheibe versehen werden, der die Sicht auf die vordere Kante des Lkw ermöglicht. Die Gefahren des Toten Winkel können damit jedoch nicht vollständig beseitigt werden, vielmehr vermindert sich lediglich der Bereich, den der Fahrer nicht einsehen kann. Im Jahr 2012 ereignete sich wegen der Gefahren des Toten Winkel ein tödlicher Verkehrsunfall (Vorjahr: 1). 12 Bildnachweis: Holger Smolinsky, VPI VE 13 Bildnachweis: Thomas Stark/Klaus Hummel; Verlag Heinrich Vogel LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 20 von 41

21 Toter Winkel im Seitenbereich: Jeder Autofahrer hat so eine Situation schon einmal erlebt: Man fährt auf eine Kreuzung zu, will rechts abbiegen, setzt den Blinker, blickt kurz in den rechten Außenspiegel und über die Schulter und... bremst! Denn beinahe hätte man den sich nähernden Rad Fahrenden ü- bersehen. Lkw-Fahrer und auch Busfahrer fürchten diese Situation ganz besonders. Trotz Außenspiegel sind die Sichtverhältnisse beim Rechtsabbiegen schlecht. Manche Bereiche gelten als nicht einsehbar, sie können weder direkt noch durch Spiegel voll überschaut werden und heißen deshalb Toter Winkel. Da bei einer Kurvenfahrt die Hinterräder eines Lkw einen kleineren Kurvenradius haben als die Vorderräder, besteht für die Verkehrsteilnehmer, die sich neben einem abbiegenden Fahrzeug befinden, die Gefahr, seitlich erfasst zu werden. Rad Fahrende müssen sich dieser Gefahr bewusst sein und sie rechtzeitig erkennen. Sie müssen praktisch an jeder Kreuzung oder Einmündung damit rechnen, von einem rechtsabbiegenden Fahrzeug übersehen zu werden. Toter Winkel im Frontbereich: Ein Lkw kommt aus einer Ausfahrt und will in den fließenden Verkehr einfahren. Der Lkw- Fahrer stoppt sein Fahrzeug auf dem Geh-/Radweg und wartet eine passende Verkehrslücke ab. Jetzt schleicht sich ein zu Fuß Gehender dicht an der Frontseite des Lkw vorbei. Der Lkw-Fahrer kann den zu Fuß Gehenden nicht sehen! Tipps: Halten Sie Abstand zu Lkw/Bussen und meiden Sie unbedingt das Einfahren in die Lücke zwischen Lkw und Fahrbahnrand. Vermeiden Sie es auch, auf Radwegen / Radverkehrsstreifen / Schutzstreifen an Lkw rechts vorbeizufahren und verzichten Sie lieber auf das eigene Vorrecht. Warten Sie notfalls ab, bis das Kraftfahrzeug abgebogen ist. Vermeiden Sie es, neben einem Lkw auf Höhe der Beifahrertüre stehen zu bleiben, da insbesondere Rad Fahrende und zu Fuß Gehende für den Fahrer unsichtbar sind. Meiden Sie den unmittelbaren Frontbereich eines Lkw und bedenken Sie, dass Sie auch hinter einem Lkw für den Fahrer nicht sichtbar sind. Halten Sie Blickkontakt zum Fahrer. Nur wenn Sie ihn sehen, kann er Sie auch sehen! LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 21 von 41

22 1.4 Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Radverkehr Eine Auswahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten, die Rad Fahrende und andere Verkehrsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Radfahrverkehr begehen können. Die genannten Bußgeldsätze sind die Regelsätze. Behinderungen, Gefährdungen usw. führen zu einer Erhöhung des Regelsatzes. I. Verhaltensvorschriften 1) Straßenbenutzung ( 2 StVO) Euro Sie benutzten nicht die rechte Fahrbahnseite 15,00 Sie benutzten vorschriftswidrig den Gehweg 10,00 Sie benutzten nicht den vorhandenen Radweg, obwohl dieser für die jeweilige Fahrtrichtung gekennzeichnet war 20,00 Sie befuhren den Radweg in nicht zugelassener Richtung 20,00 Sie fuhren nebeneinander und behinderten andere 20,00 2) Abbiegen ( 9 StVO) Sie bogen ab, ohne die Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig und deutlich anzukündigen 10,00 3) Beleuchtung ( 17 StVO) Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten. 20,00 4) Personenbeförderung ( 21 StVO) Sie beförderten auf einem einsitzigen Fahrrad eine über 7 Jahre alte Person 5,00 Sie beförderten auf dem Fahrrad ein Kind, obwohl die vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen nicht vorhanden waren (besondere Sitze, Radverkleidungen) 5,00 5) Sonstige Pflichten ( 23 StVO) Sie hängten sich an ein fahrendes Fahrzeug 5,00 Sie fuhren freihändig 5,00 Sie führten ein Fahrrad, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden bzw. nicht betriebsbereit war 20,00 Sie führten das Fahrzeug, obwohl Ihr Gehör durch Geräte beeinträchtigt war (z.b. Walkman) 10,00 Sie benutzten als Radfahrer verbotswidrig ein Mobiltelefon, indem Sie das Mobiltelefon aufnahmen oder hielten 25,00 LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 22 von 41

23 6) Rotlichtverstöße ( 37 StVO) Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage Die Rotphase der Lichtzeichenanlage dauerte bereits länger als 1 Sekunde 45, P 100, P 7) Vorschriftzeichen ( 41 StVO) Sie gefährdeten als Radfahrer in einem Fußgängerbereich (Z. 239/242.1, 242.2), in dem Fahrzeugverkehr nicht zugelassenen war, einen Fußgänger Sie gefährdeten als Radfahrer in einem Fußgängerbereich (Z. 239/242.1, mit Zusatzzeichen), in dem Fahrzeugverkehr zugelassenen war, einen Fußgänger 20,00 Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Z. 215/220 StVO - Einbahnstraße) 20,00 Sie befuhren als Radfahrer den gemeinsamen Rad- und Fußweg, ohne Rücksicht auf die Fußgänger zu nehmen. 10,00 Sie benutzten als Radfahrer den Fußgängerbereich, obwohl dieser für Sie durch Z. 239/242.1, StVO gesperrt war. 15,00 Sie benutzten als Radfahrer den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250/254 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art, Verbot für Radfahrer) gesperrt war. 15,00 Sie beachteten als Radfahrer nicht das bestehende Verbot der Einfahrt Z. 267 StVO (Verbot der Einfahrt). 20,00 8) Richtzeichen ( 42 StVO) Sie hielten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) die Schrittgeschwindigkeit nicht ein 15,00 II. Bau- und Ausrüstungsvorschriften 1) Glocke ( 64a StVZO) Sie führten ein Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen. 15,00 2) Bremsen ( 65 StVZO) Sie führten ein Fahrrad, obwohl die bremstechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen. 10,00 3) Lichttechnische Einrichtungen ( 67 StVZO) Sie führten ein Fahrrad, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen. 20,00 Sie führten ein Fahrrad ohne die vorgeschriebene seitliche Kenntlichmachung. 10,00 Sie führten die für ein Rennrad bis 11 kg erforderliche lichttechnische Einrichtung nicht mit. 10,00 LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 23 von 41

24 2. Zu Fuß Gehende Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht für zu Fuß Gehende Rechte und Pflichten im Straßenverkehr vor. So sind zu Fuß Gehende nach 25 StVO verpflichtet, die Gehwege zu benutzen. Ist kein Gehweg vorhanden, so kann der zu Fuß Gehende - innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen, - außerhalb geschlossener Ortschaften muss er am linken Fahrbahnrand gehen. Fußgängerüberwege oder Lichtzeichenanlagen sind stets zu benutzen. Auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 350 StVO) räumt 26 StVO dem zu Fuß Gehenden gegenüber dem Fahrzeugverkehr ein Vorrecht ein. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der zu Fuß Gehende seine Querungsabsicht deutlich zum Ausdruck bringen. Z. 350 StVO 173 Fahrzeugführer wurden im Jahr 2012 angezeigt, weil sie die Querungsabsicht eines zu Fuß Gehenden ignorierten und sich nicht mit mäßiger Geschwindigkeit dem Fußgängerüberweg näherten oder nicht anhielten. Der zu Fuß Gehende ist nach 37 Abs. 2 der StVO verpflichtet, die Lichtzeichen zu beachten. Im Jahr 2012 wurden zu Fuß Gehende beanstandet, die das Rotlicht missachteten, in mindestens 8 Fällen kam es zu einem Unfall. Die Fußgänger-Anlage 6 im Statistikteil gibt Auskunft über die häufigsten Fehler von zu Fuß Gehenden, die zu den Unfällen geführt haben. 2.1 Kinder Kinder sind bei entsprechender Witterung von früh bis spät auf der Straße anzutreffen. Die Straße ist Schulweg, anschließend der Spiel- und Sportplatz. Auf dem Schulweg und beim Spielen sind die Kinder vielfach abgelenkt. Sie können Entfernungen und Geschwindigkeiten nur unzureichend einschätzen; begonnene Bewegungsabläufe sind nicht mehr zu stoppen. Somit ist es Kindern nur bedingt möglich, auf drohende Gefahren rechtzeitig zu reagieren. Diese Umstände sollte jeder Fahrzeugführer kennen, damit er der Forderung des 3 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung nachkommen kann. Diese Norm besagt, dass Fahrzeugführer sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten müssen, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kinder sind nun mal keine kleinen Erwachsenen. Im Jahr 2012 waren 129 Kinder bis 13 Jahre als zu Fuß Gehende an Unfällen beteiligt; 113 Kinder wurden dabei verletzt, davon 23 sogar schwer. Die Polizei leistet ihren Beitrag in der schulischen Verkehrserziehung, im Rahmen von Informationsveranstaltungen, wie z.b. bei Elternabenden. Eine besondere Verantwortung haben jedoch die Eltern. Dieser Verantwortung können sie durch ihr Vorbildverhalten, beim Schulwegtraining und durch Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht gerecht werden. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 24 von 41

25 2.2 Senioren Heute leben ca. 16,5 Millionen Menschen jenseits des 65. Lebensjahres in Deutschland; in den kommenden Jahrzehnten wird diese Zahl weiter ansteigen. In der Landeshauptstadt München liegt der Bevölkerungsanteil der Personen über 60 Jahren derzeit bei ca Personen (21,8 % der Stadtbevölkerung). Bis zum Jahr 2030 wird dieser Wert um knapp 20 % ansteigen (auf dann ca Personen) 14 Der heutige Straßenverkehr stellt aufgrund zunehmender Dynamik und Komplexität immer höhere Anforderungen an die Verkehrsteilnehmer. Um das Sicherheitsgefühl unserer Senioren auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu verbessern und ihnen möglichst lange die sichere Teilnahme am öffentlichen Verkehr zu ermöglichen, bietet das Polizeipräsidium München ein spezielles Verkehrssicherheitstraining für ältere Verkehrsteilnehmer an. In kleinen Gruppen können die Teilnehmer an verschiedenen Stationen ihre körperliche und geistige Fitness testen. Bei einem Fußgänger- oder einem Fahrradtraining lernen sie, unfallträchtige Situationen zu erkennen und sie auch erfolgreich zu meistern. Auch der vielen leider nicht bewusste Tote Winkel insbesondere bei Großfahrzeugen wird in einer praktischen Demonstration vorgestellt. Nicht zuletzt können auch die Pkw-Fahrer bei einer virtuellen Rundfahrt gefahrlos unfallträchtige Situationen erleben und mit Polizeibeamten über ihre eigenen Erfahrungen und mögliche Lösungen diskutieren. Die Straßenverkehrsordnung fordert von jedem Fahrzeugführer, eine Gefährdung von Kindern, Senioren oder Hilfsbedürftigen durch Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit und Erhöhung der Aufmerksamkeit auszuschließen. Alle Fahrzeugführer sind angehalten, Geduld walten zu lassen, ihre Fahrgeschwindigkeit bereits in gebührendem Abstand der jeweiligen Situation anzupassen, Bremsbereitschaft zu signalisieren bzw. rechtzeitig anzuhalten, so dass sich Senioren im Straßenverkehr jederzeit sicher fühlen. Fußgänger sollten umsichtig sein und Senioren soweit erforderlich beim Ü- berqueren der Fahrbahn behilflich sein. Tipps: Überqueren Sie die Straße nur an gesicherten Überwegen, wie Lichtzeichen-/ Fußgängerampeln (nur bei Grünlicht - als Vorbild für Kinder), Zebrastreifen (wenn die Kfz angehalten haben), Fußgängerunter- oder -überführungen! Auch wenn damit ein kleiner Umweg verbunden ist er kann Ihr Leben retten! Wenn Sie, weil es nicht anders möglich ist, an ungesicherten Stellen die Fahrbahn überqueren, wählen Sie eine Stelle, an der Sie gut gesehen werden. Überprüfen Sie sorgfältig und wiederholt mit dem Kontrollblick nach links und nach rechts, ob ein gefahrloses Überqueren der Fahrbahn möglich ist Überqueren Sie die Fahrbahn zügig und auf dem kürzesten Weg! Konzentrieren Sie sich dabei intensiv auf Ihren Weg des Überquerens! Lassen Sie sich nicht durch Mobiltelefone oder Musikwiedergabegeräte ablenken und rechnen Sie immer mit der Unaufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer Bitten Sie als älterer Verkehrsteilnehmer oder wenn Sie sich wegen eines Handikaps bei der Fahrbahnüberquerung unsicher fühlen, andere Passanten, Ihnen beim Überqueren der Fahrbahn zu helfen Treten Sie nie hinter einem Sichthindernis unvermittelt auf die Fahrbahn 14 Quelle: Bayer. Landesamt f. Statistik und Datenverarbeitung sowie Statistisches Bundesamt LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 25 von 41

26 Beachten Sie: die Sicht des Fahrers eines Lastkraftwagens oder Busses auf Fußgänger und Radfahrer ist wegen mehrerer Toter Winkel erheblich eingeschränkt. Das gilt aber nicht nur seitlich, sondern auch hinter dem Fahrzeug und wegen der erhöhten Fahrerkabine auch direkt vor ihm. Benutzen Sie die für Sie vorgeschriebenen Gehwege Achten Sie auf Ihre Erkennbarkeit. Helle, reflektierende Kleidung oder Reflexbänder geben anderen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit, Sie rechtzeitig zu erkennen. Lassen Sie regelmäßig Ihr Seh- und Hörvermögen prüfen. Haben Sie Ihre Medikamente eingenommen? Manche Medikamente sind dringend notwendig, damit Sie sicher am Straßenverkehr teilnehmen können. Andere Medikament beeinträchtigen dagegen Ihre Verkehrstüchtigkeit. Fragen Sie hierzu Ihren Arzt und beachten Sie auch die entsprechenden Hinweise auf dem Beipackzettel. LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 26 von 41

27 2.3 Inline-Skates Der Inliner benutzt ein Fortbewegungsmittel im Sinne von 24 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), das kein Fahrzeug im Sinne der StVO ist. Der Skater gehört rechtlich zur Verkehrsgruppe der zu Fuß Gehenden und ist verpflichtet, alle für zu Fuß Gehenden geltenden Regeln der Straßenverkehrsordnung zu befolgen! Der Skater fährt als Anfänger bis ca. 15 km/h, als Fortgeschrittener km/h und mehr. Daher ist die immer wiederkehrende Forderung einer zulässigen Radwegbenutzung nachvollziehbar. Bei Normalfahrt benötigt der Skater allerdings eine ca. 1,30 Meter breite Fahrspur. Damit wird verständlich, dass die meisten Radwege für eine ungehinderte Nutzung beider Verkehrsarten nicht geeignet sind. Der Anspruch, die öffentliche Verkehrsfläche zum Skaten zu nutzen, birgt verschiedene Konflikte in sich. Als wesentliche Voraussetzung gilt daher die sichere Beherrschung mindestens einer Bremstechnik. Verantwortungsbewusste Skater tragen zudem eine vollständige Schutzausrüstung. Neben Ellbogen- und Knieschutz und einem geeigneten Schutzhelm, gehören auch witterungsabhängig auffällige Kleidung, Reflexbänder und aktive Beleuchtungselemente dazu Bildnachweis: Uwe Kempf, VPI VE LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2012 Seite 27 von 41

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