Beschäftigung in Israel

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1 Beschäftigung in Israel Bei Aufnahme einer Beschäftigung in Israel stellt sich unter anderem die Frage nach der Versicherungszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Hierzu enthält das deutsch-israelische Abkommen über Soziale Sicherheit verschiedene Regelungen. Dieses Hinweisblatt gibt einen Überblick, unter welchen Voraussetzungen die israelischen oder deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit anwendbar sind. Inhaltsübersicht: A. Allgemeines B. Entsendung C. Besondere Personengruppen D. Ausnahmeregelungen E. Praktische Hinweise F. Anschriften Mit freundlicher Empfehlung: 08/2000 Telefon (0228) Telefax (0228)

2 A. Allgemeines Das deutsch-israelische Abkommen über Soziale Sicherheit bezieht sich a) im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Gewährung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben die Unfallversicherung die Rentenversicherung die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (nur eingeschränkt) b) im Verhältnis zu Israel auf die Rechtsvorschriften über die Mutterschaftsversicherung die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die Alters- und Hinterbliebenenversicherung die Invaliditätsversicherung Übt ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung in Israel aus, gelten für ihn grundsätzlich die israelischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit. Diese Vorschriften finden selbst dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer nicht in Israel wohnt oder sein Arbeitgeber dort keine Niederlassung hat. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass in allen obengenannten Bereichen ein Versicherungsschutz besteht. Ob im Einzelfall Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit oder die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung besteht, richtet sich nach innerstaatlich israelischem Recht. Die Arbeitslosenversicherung und die Pflegeversicherung werden nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst. Für den in Israel beschäftigten Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nur dann, wenn eine Ausstrahlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich befristet nach Israel entsandt werden muss. Die Prüfung, ob eine Ausstrahlung aus Deutschland vorliegt, trifft die zuständige Einzugsstelle (AOK, BKK, Bundesknappschaft, Ersatzkasse, IKK, Landwirtschaftliche Krankenkasse oder See-Krankenkasse). Allerdings ist in diesen Fällen eine Doppelversicherung nicht ausgeschlossen. Die deutsche soziale Pflegepflichtversicherung hängt vom Bestehen einer Krankenversicherung in Deutschland ab. Dementsprechend sind in Israel beschäftigte Personen auch versicherungspflichtig zur deutschen Pflegeversicherung, wenn sie ausnahmsweise in Deutschland krankenversicherungspflichtig oder freiwillig krankenversichert sind. Dies kann beispielsweise bei einer Entsendung nach Israel der Fall sein. Endet die Krankenversicherung in Deutschland und damit auch die soziale Pflegeversicherung, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, die soziale Pflegeversicherung freiwillig fortzuführen. Der hierfür notwendige Antrag muss fristgerecht (bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes nach Israel spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht) gestellt werden. Die Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung erstreckt sich auch auf die dort mitversicherten Familienangehörigen, die gemeinsam mit dem Arbeitnehmer ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Israel verlegen. Nähere Informationen sind bei der zuständigen Pflegekasse erhältlich. Informationen über das israelische Sozialversicherungsrecht sind unter anderem erhältlich beim: National Insurance Institut Bundesverwaltungsamt Die vollständigen Anschriften sind unter F. Anschriften" aufgeführt. 2

3 Alle Zuständigkeitsregelungen des deutsch-israelischen Abkommens über Soziale Sicherheit erstrekken sich einheitlich auf alle Zweige der Sozialen Sicherheit, soweit diese vom sachlichen Geltungsbereich erfasst sind. Der im Zusammenhang mit der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften stehende Wortlaut des deutsch-israelischen Abkommens über Soziale Sicherheit ist auf der Rückseite der beiliegenden Erklärung des Arbeitnehmers abgedruckt. B. Entsendung Führt ein in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer im Auftrag und für Rechnung des Unternehmens, dem er gewöhnlich angehört, zeitlich befristet eine Arbeit in Israel aus (Entsendung), gelten hierfür weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit. Auf eine feste Zeitgrenze (etwa zwei Jahre) ist nicht abzustellen. Es werden aber nur solche Fälle erfasst, in denen sich die zeitliche Begrenzung im voraus entweder aus der Eigenart der Entsendebeschäftigung oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Das Erreichen der Altersgrenze für Altersruhegeld ist allerdings keine zeitliche Begrenzung in diesem Sinne. Als Beschäftigungsort gilt der bisherige Beschäftigungsort in Deutschland. War der Arbeitnehmer vorher nicht in Deutschland beschäftigt, so gilt er als in Bonn (Sitz der zuständigen Behörde) beschäftigt. Die für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zuständige Krankenkasse (siehe Abschnitt A.) prüft und entscheidet, ob eine Entsendung im Sinne des deutsch-israelischen Abkommens vorliegt. Die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, stellt auf Anforderung eine Bescheinigung aus, mit der der Arbeitnehmer gegenüber den israelischen Behörden und Versicherungsträgern die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit nachweisen kann (Vordruck ISR/D 101). Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert, erfolgen die Prüfung der Entsendung und die Ausstellung des Vordrucks ISR/D 101 durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin. Nach dem Abkommen bestehen im Rahmen der Krankenversicherung Ansprüche auf Aushilfeleistungen lediglich für den Versicherungsfall der Mutterschaft. Sachleistungen bei Mutterschaft erhalten weibliche Versicherte vom örtlich zuständigen israelischen Krankenversicherungsträger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Hierfür wird von der deutschen Krankenkasse zusätzlich zum Vordruck ISR/D 101 eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen bei Mutterschaft während eines Aufenthalts in Israel (Vordruck ISR/D 111) ausgestellt. Alternativ zur Sachleistungsaushilfe durch eine israelische Krankenkasse erhalten entsandte Arbeitnehmer, die in Deutschland krankenversichert sind und während der Beschäftigung in Israel erkranken, die ihnen nach innerstaatlich deutschem Recht (Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch -SGB V -, Drittes Kapitel) zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Dieser Anspruch ist umfassender als die Aushilfeleistungen nach dem Abkommen, da er alle Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung beinhaltet. Dies gilt auch für die nach deutschem Recht anspruchsberechtigten Familienangehörigen, die den entsandten Arbeitnehmer begleiten oder besuchen. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht jedoch bei Aufenthalt in Israel auch dann nicht, wenn eine solche Versicherung in Deutschland besteht. Benötigt der Arbeitnehmer in Israel Sachleistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, stellt der deutsche zuständige Unfallversicherungsträger eine Anspruchsbescheinigung in Briefform aus. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz in ausländischen Staaten wird vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.v. (siehe F. Anschriften ) herausgegeben. Die Abkommensvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern decken sich im wesentlichen mit den deutschen Vorschriften über die Ausstrahlung ( 4 Sozialgesetzbuch; Viertes Buch -SGB IV-). Deshalb gelten für die nach Israel entsandten Arbeitnehmer auch die deutschen Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenversicherung und die Pflegeversicherung. Für die soziale Pflegepflichtversicherung kommt es auf das Bestehen einer Krankenversicherung in Deutschland an. Da diese beiden Bereiche nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst sind (siehe auch unter Abschnitt A.), ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass es insoweit auch zu einer Versicherung in Israel kommt. 3

4 C. Besondere Personengruppen Für einige Personengruppen enthält das deutsch-israelische Abkommen über Soziale Sicherheit Sonderregelungen. Dies sind unter anderem selbständig Erwerbstätige Seeleute Beschäftigte bei amtlichen Vertretungen, bzw. in deren Diensten stehende Personen Beschäftigte bei anderen öffentlichen Arbeitgebern Über Einzelheiten informieren wir gerne auf Anfrage. D. Ausnahmeregelungen Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) kann gemeinsam mit der israelischen zuständigen Behörde (National Insurance Institut, Jerusalem) den in Israel beschäftigten Arbeitnehmer von den israelischen Rechtsvorschriften befreien (Ausnahmeregelung), sofern der Arbeitgeber dies gemeinsam mit dem Arbeitnehmer beantragt und die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin gelten. Eine solche Regelung kann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise zeitlich befristet in Israel beschäftigt wird und in Deutschland lediglich noch ein ruhendes Arbeitsverhältnis besteht. Der Antrag ist vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Arbeitnehmer bei der DVKA zu stellen. Das Antragsverfahren ist unter Abschnitt E. beschrieben. Wird der Arbeitnehmer von den israelischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit, ist nach innerstaatlich deutschem Recht zu prüfen, ob und zu welchen Zweigen der Sozialen Sicherheit Versicherungspflicht oder -freiheit besteht. In diesem Falle gilt der Arbeitnehmer als weiterhin am bisherigen Beschäftigungsort in Deutschland beschäftigt. War der Arbeitnehmer vorher nicht in Deutschland beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Arbeitnehmer, die aufgrund einer Ausnahmeregelung von den israelischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit sind, erfüllen regelmäßig nicht die Voraussetzungen einer Ausstrahlung nach dem Sozialgesetzbuch ( 4 SGB IV; siehe Abschnitt B), so dass die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nicht gelten. E. Praktische Hinweise für Ausnahmeregelungen Antragsverfahren Der formlose Antrag auf Befreiung von den israelischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit ist vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Arbeitnehmer zu richten an: DVKA Postfach Bonn 4

5 Folgende Angaben sollte der Antrag enthalten: Vor- und Zuname, deutsche Rentenversicherungsnummer (falls nicht vorhanden: Geburtsdatum), bisherige Wohnanschrift des Arbeitnehmers in Deutschland sowie die -künftige- Wohnanschrift in Israel (siehe Einlegeblatt Erklärung"), Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Israel (siehe Einlegeblatt Erklärung"), Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Israel, Bezeichnung und vollständige Anschrift sowohl des Arbeitgebers in Deutschland als auch der Beschäftigungsstelle in Israel, Bestätigung, dass der bisherige Arbeitgeber in Deutschland die Arbeitgeberpflichten im Bereich der Sozialversicherung (Erstellen der Meldungen zur Sozialversicherung, Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, Erstattung der Krankenversicherungsleistungen nach 17 SGB V) übernimmt, Art der arbeitsrechtlichen Bindung zwischen Arbeitnehmer und deutschem Arbeitgeber während der Beschäftigung in Israel, Begründung, weshalb für den Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten sollen sowie Erklärung des Arbeitnehmers (siehe Einlegeblatt Erklärung"). Folgende Angaben/Unterlagen - soweit verfügbar - werden zusätzlich benötigt: Aktenzeichen des bereits in dieser Angelegenheit mit der DVKA geführten Schriftwechsels sowie Kopien der für den Arbeitnehmer ausgestellten Vordrucke ISR/D 101. Zeitpunkt der Antragstellung Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmeregelung ist möglichst rechtzeitig vor Aufnahme der Beschäftigung in Israel zu stellen, damit bereits bei Beginn des in Frage kommenden Zeitraums geklärt ist, ob für den Arbeitnehmer die deutschen oder die israelischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit gelten. Verlängerungsanträge sind möglichst vier Monate vor Ablauf des vorangegangenen Freistellungszeitraums zu stellen. Wird der Antrag ausnahmsweise nicht innerhalb der ersten sechs Monate des Antragszeitraumes gestellt, sind die Gründe für die Verspätung anzugeben. Ferner ist mitzuteilen, an welchen Träger in Deutschland und Israel für den bereits verstrichenen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Information über das Ergebnis Der Arbeitgeber in Deutschland wird von der DVKA über das Ergebnis informiert. Wird dem Antrag entsprochen, ist die Zweitschrift der Mitteilung der DVKA der zuständigen Krankenkasse - beziehungsweise bei nicht gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin - vorzulegen. Von dort wird sodann die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit mit Vordruck ISR/D 101 Bescheinigung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bei Entsendung eines Arbeitnehmers nach Israel bestätigt. Ein Exemplar dieses Vordrucks sollte dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, damit er die Befreiung von den betreffenden israelischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit nachweisen kann. Sachleistungen bei Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit in Israel Die Ausführungen unter B. Entsendung gelten entsprechend für in Deutschland kranken-, pflegeund unfallversicherte Arbeitnehmer, die den deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit aufgrund einer Ausnahmeregelung unterliegen. 5

6 F. Anschriften National Insurance Institut Division of International Affairs Weizmann Ave. 13 Jerusalem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V Sankt Augustin Bundesverwaltungsamt Köln Dieses Hinweisblatt kann nicht die Besonderheiten jedes Einzelfalles berücksichtigen. Auch kann die Aktualität der Informationen infolge Änderungen rechtlicher und tatsächlicher Art nach seiner Herausgabe beeinträchtigt sein. Aus diesem Grunde empfehlen wir dringend, sich über die Krankenversicherung: von der zuständigen Krankenkasse; über die Pflegeversicherung: von der zuständigen Pflegekasse; über die Rentenversicherung: von dem zuständigen Rentenversicherungsträger; über die Unfallversicherung: von dem zuständigen Unfallversicherungsträger beraten zu lassen. Ihre 6

7 Name:... Vorname:... Rentenversicherungsnummer:... Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt): weitere Anschrift(en): E R K L Ä R U N G zum Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung gemäß Artikel 10 des deutsch-israelischen Abkommens Ich werde in der Zeit vom... bis... in Israel arbeiten. Mir ist bekannt, dass während dieser Zeit grundsätzlich die israelischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit gelten. Ich bin allerdings daran interessiert, dass für mich weiterhin allein die entsprechenden deutschen Rechtsvorschriften gelten, weil Zur Zeit bin ich in Deutschland in folgenden Bereichen gesetzlich versichert: Rentenversicherung Krankenversicherung Unfallversicherung Die Beiträge werden an folgende Einzugsstelle (Krankenkasse) gezahlt: Ich beantrage daher gemeinsam mit meinem Arbeitgeber in Deutschland, dass meine Beschäftigung hinsichtlich der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung so behandelt wird, als ob ich sie ausschließlich in Deutschland ausüben würde. Mir ist bekannt, dass bei Zustandekommen der Vereinbarung über den Versicherungsschutz und die Leistungsansprüche der jeweils zuständige deutsche Träger entscheidet. Ich bitte die für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung auf deutscher Seite zuständige Stelle, die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA), Postfach , Bonn, sich mit der zuständigen israelischen Stelle in Verbindung zu setzen, damit für mich eine Ausnahmevereinbarung getroffen wird. Ich war bereits vom... bis... nach Israel entsandt/in Israel beschäftigt. Sofern diese Vereinbarung zustande kommt, werde ich die DVKA umgehend informieren, wenn der Auslandseinsatz vorzeitig endet, der Auslandseinsatz verlängert wird oder für mich zukunftsorientiert die israelischen Rechtsvorschriften gelten sollen. Ich bevollmächtige meinen Arbeitgeber, Mitteilungen der DVKA zu diesem Antrag für mich entgegenzunehmen Ort und Datum Unterschrift Hinweis über den Datenschutz: Die Daten dieses Antrags sind zur Erfüllung der Aufgaben der DVKA erforderlich. Sie werden elektronisch gespeichert und ausschließlich unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet. DVKA, Bonn 04/2008

8 Auszug aus dem deutsch-israelischen Abkommen über Soziale Sicherheit Artikel 5 Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet sich, soweit die Artikel 6 bis 10 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind; dies gilt auch, wenn sich der Arbeitgeber im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet. Artikel 6 Entsendung von Arbeitnehmern Wird ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen in den anderen Vertragsstaat entsandt, um dort eine Arbeit für Rechnung dieses Unternehmens auszuführen, so gelten für die Dauer der Beschäftigung im zweiten Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt; dies gilt auch, wenn das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung unterhält. Artikel 7 Beschäftigte auf Seeschiffen Für die Besatzung eines Seeschiffes gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge es führt. Wird ein Arbeitnehmer, der sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, vorübergehend auf einem Seeschiff, das die Flagge des anderen Vertragsstaates führt, von einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates hat und nicht Eigentümer des Schiffes ist, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt. Artikel 8 Arbeitnehmern gleichgestellte Personen Die Artikel 5 bis 7 gelten entsprechend für Personen, die nach in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern gleichgestellt sind. Artikel 9 Beschäftigung bei den amtlichen Vertretungen und bei deren Mitgliedern oder Bediensteten sowie Beschäftigung bei öffentlichen Arbeitgebern (1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von diesem oder einem Mitglied oder einem Bediensteten einer amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. (2) Hat sich ein in Absatz 1 genannter Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsland aufgehalten, so kann er binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung ab. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für in Absatz 1 genannte Arbeitnehmer, die von einem anderen öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt werden. Artikel 10 Befreiung von den nach den Artikeln 5 bis 9 des Abkommens anzuwendenden Rechtsvorschriften Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag der gleichgestellten Person im Sinne des Artikels 8 kann die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete Stelle des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 5 bis 9 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde oder der von ihr bezeichneten Stelle des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Arbeitnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so gilt er als an dem Ort beschäftigt, an dem er zuletzt vorher beschäftigt war. War er vorher nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so gilt er als an dem Ort beschäftigt, an dem die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat.

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