Rechtliche Neuerungen aus dem Pflegeneuausrichtungsgesetz
|
|
- Sophie Bachmeier
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtliche Neuerungen aus dem Pflegeneuausrichtungsgesetz Folgen des PNG auf Qualitätsprüfungen und andere praxisrelevante Schwerpunktthemen und deren Umsetzung
2 Themenübersicht - Qualitätsprüfungen nach 114 f. SGB XI - Beratungsanspruch und Anforderungen an Beratungsstellen nach 7b SGB XI - Die Einstufungsdurchführung nach 18 SGB XI - Vergütungswahlrecht gemäß 120, 89 SGB XI - Leistungen nach 38a SGB XI i.v.m. dem Datenschutz
3 Qualitätsprüfungen gem. 114 f. SGB XI Änderungen im Gesetz: Indikatorengestützes Verfahren nach 113 Abs. 1 Nr. 4 Schiedsstellenverfahren nach 6 Monaten möglich 113 Abs. 3 Angabe zu ärztlicher, zahnärztlicher, medikamentösen Versorgung Bei Regelprüfungen ab 2014 nach 114 Reduzierung der Prüfungen nach 114 SGB XI, soweit Heimprüfung stattgefunden, > 9 Monate, gleichwertige Ergebnisse, Veröffentlichung (+)
4 Qualitätsprüfungen gem. 112 f. SGB XI Änderungen im Gesetz: Bei Wiederholungsprüfungen, tatsächliche Kosten abrechenbar Anmeldung bei ambulanten Diensten ist Pflicht 114a Abs. 1 Berücksichtigung aller Umstände bei der Beurteilung der Pflegequalität 114a Abs. 3 Einsichtnahme in Dokumentation etc. bedürfen der Einwilligung Einwilligung bedarf der Textform 114a Abs. 3a Veröffentlichung der Angaben zu ärztlicher, zahnärztlicher, medikamentösen Versorgung bei Regelprüfungen ab 2014 nach 114
5 Beratungsanspruch & Anf. an Beratungsstellen 7b Änderungen im Gesetz zu Beratungsanspruch: Anbieten eines konkreten Beratungstermins bei erstmaliger Leistungsbeantragung konkrete Kontaktperson Termin spätestens innerhalb 2 Wochen nach Eingang auf Wunsch in der häuslichen Umgebung spätere Terminwahrnehmung möglich
6 Beratungsanspruch & Anf. an Beratungsstellen 7b Änderungen im Gesetz zu Anf. an Beratungsstellen: Vereinbarung mit den Pflegekassen Anf. an Leistung und Beratungsperson (umfassend, individ.) Haftung für Schäden ggü. der Pflegekasse Vergütungshöhe Einhaltung des Datenschutzes Unabhängigkeit der Beratungsstellen Neutralität des Beratungsstellen (Interessenkonflikte) Finanzielle und organisatorische Unabhängigkeit Keine Extrakosten für Versicherten
7 Beratungsanspruch & Anf. an Beratungsstellen 7b Anf. an Beratungsstellen: Neutralität (Interessenkonflikte) Finanzielle und organisatorische Unabhängigkeit Wer ist geeignet? Pflegestützpunkte, Seniorenberatungsstellen Kasse, bzw. weisungsunabhängige Mitarbeiter Leitungserbringer > Ausschluss der Einflussnahme fremder Interessen
8 Die Einstufungsdurchführung nach 18 Gesetzliche Änderungen: Unabhängige Gutachter Begutachtung innerhalb von 5 Wochen ( ist mitzuteilen ) Ausnahme: Sicherstellung der Weiterversorgung (eine Woche) Recht auf Gutachtenübermittlung (Transparenz) Einsatz der unabhängigen Gutachter (ab ) wenn von vornherein beabsichtigt wenn vier Wochen nach Antragseingang nicht durch MDK Auswahl mindestens drei unabhängiger Gutachter Verpflichtung zur Beauftragung, wenn Versicherter nicht reagiert
9 Die Einstufungsdurchführung nach 18 Gesetzliche Änderungen: Soweit keine Bescheidung innerhalb von 5 Wochen Anspruch des Versicherten auf 70 Euro je angefangener Woche Verzögerung (ambulant/ stationär Stufe 0) Gebundener Anspruch auf Rehabilitationsempfehlungen
10 Vergütungswahlrecht gemäß 120, 89 Gesetzliche Änderungen: Vergütungsregelung nach Zeitaufwand (minutengenaue Abrechnung) und unabhängig nach Leistungsinhalt des Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen, je nach Art und Umfang der Leistungen zu bemessen Jederzeitige Kündigung Transparente Darstellung aller Abrechenmodelle im Vertrag Pflicht der Darstellung bei Vertragsschluss oder wesentl. Änderungen bzgl. des Vergleichs Entgelt und Leistung Pflicht des Hinweises auf Wahlmöglichkeit Schriftlich, Dokumentation der Entscheidung
11 Vergütungswahlrecht gemäß 120, 89 Gesetzgeber: Keine dauerhafte Bindung des Versicherten Grundsätze der Vergütungshöhe: Leistungsgerecht, Aufwendungsdeckung bei wirtschaftlicher Betriebsführung Umsetzung Angemessene Vergütungsvereinbarungen Kontrahierungszwang, bei Kapazitäten (Versorgungsauft.)
12 Leistungen nach 38a i.v.m. dem Datenschutz Gesetzliche Änderungen: Anspruch auf Pauschalleistungen in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn ambulant betreute Wohngruppe Leistungen nach 36, 37 oder 38 Pflegekraft tätig gemeinschaftliches Wohnen mit min. 3 Pflegebedürftigen Kein Verstoß gegen Heimrecht/Leistungsrecht Keine strukturelle Abhängigkeit
13 Leistungen nach 38a i.v.m. dem Datenschutz Umsetzungsproblem Datenschutz Pflegekasse möchte Angaben zu Mitbewohnern und deren Kasse Versicherter ist grundsätzlich berechtigt, Angaben mitzuteilen Fragliche Datenerhebung der Kasse Was, wenn Antragsteller die Angaben nicht kennt (z.b. Kasse)? Glaubhaftmachung
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Fachtag Quo Vadis Altenpflege? Dernbach,
Demenz rechtliche Grenzen bei der ambulanten Unterstützung durch einen Träger Fachtag Quo Vadis Altenpflege? Dernbach, 7.11.2012 Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) - Überblick Gilt ab 1.1.2013 Erhöhung
MehrStatus Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 6. November 2012, Wolfsburg GKV-Spitzenverbandes Gliederung Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Bewertung des Gesetzes Fazit 2 Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Aktueller
MehrDas Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013
Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft ab 01.01.2013 Schwerpunkte 1. Verbesserte Leistungen für Demenzerkrankte 2. Betreuungsleistung 3. Zeitleistung und Kombileistung 4. Kurzzeit- und Verhinderungspflege
MehrAmbulant betreute Wohnformen - Auswirkungen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG)
Ambulant betreute Wohnformen - Auswirkungen des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes (PNG) Marco Priewisch (MBA), Referent Abteilung Pflege Berlin, 17.09.2014 Agenda 1. Pauschaler Wohngruppenzuschlag 2. Interpretation
MehrDas Pflege Neuausrichtungs - Gesetz. Was ein FDP Minister bewegt! Hartmut Vöhringer
Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz Was ein FDP Minister bewegt! Von 2,42 Mio. Menschen mit Pflegebedarf werden: 31 % 23 % 46 % Zu Hause nur von Angehörigen gepflegt Zu Hause mit Hilfe ambulanter Dienste
MehrMuster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag. Frau / Herr...
Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag Zwischen Pflegebedürftige[r] Frau / Herr... und dem Pflegedienst... wird vereinbart : Vorbemerkung : Ziel
MehrAuszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,
MehrBESSERE LEISTUNGEN FÜR DEMENZKRANKE UND ANGEHÖRIGE ARGUMENTE UND INFORMATIONEN ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGEVERSICHERUNG
BESSERE LEISTUNGEN FÜR DEMENZKRANKE UND ANGEHÖRIGE ARGUMENTE UND INFORMATIONEN ZUR NEUAUSRICHTUNG DER PFLEGEVERSICHERUNG Der Bundesrat hat grünes Licht für eine Neuausrichtung der Pflegeversicherung gegeben.
MehrHerzlich willkommen zur Schulung!
Herzlich willkommen zur Schulung! Thema: Dauer: Ziel: Qualitätsprüfung durch den MDK ca. 45 Minuten Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Inhalt: 1 Hintergrund
MehrMaßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg
Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick Von Martin Lörcher, Freiburg Die pflegerische Versorgung, insbesondere die ambulante Pflege und Betreuung, wird mit der Umsetzung des Pflegeneuausrichtungsgesetzes
MehrGesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Transparenzverfahren
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Transparenzverfahren 1 Transparenzverfahren Gesetzliche Grundlage 115 Abs. 1a SGB XI Veröffentlichung
MehrAmbulant betreute Wohngemeinschaften
Paul Schmäing Referatsleiter Pflege/Vertragsrecht, VdAK/AEV e.v. 1 Stellenwert ambulanter Wohngemeinschaften Grundsatz: ambulant vor stationär Alternative zum Singledasein, Einzelhaushalt Wunsche nach
MehrP F L E G E V E R T R A G. über pflegerische Dienste und Versorgung im häuslichen Bereich
P F L E G E V E R T R A G über pflegerische Dienste und Versorgung im häuslichen Bereich Zwischen der Kirchlichen Sozialstation Nördlicher Breisgau e.v. im Folgenden Sozialstation genannt, vertreten durch
MehrGrundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ)
Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ) I. Allgemeines Das Angebot der teilstationären Pflege in Bayern soll im Sinne des Sicherstellungsauftrages nach 69
Mehr14. Münsterische Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008
14. Münsterische Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008 Statement des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Referent: Dr. Holger Berg Geschäftsführer des MDK Westfalen-Lippe Burgstr. 16 48151
MehrRechtliche Grundlagen Ambulant betreuter Wohngemeinschaften. Fachtagung am Christina Lecke. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v.
Rechtliche Grundlagen Ambulant betreuter Wohngemeinschaften Christina Lecke Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v., Geschäftsbereich Pflege, Alten- und Behindertenarbeit Fachtagung am 04.07.2013 Überblick:
MehrInhaltsverzeichnis VII
Vorwort... V A Einführung: Überblick über die Reform der Pflegeversicherung... 1 B Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. 5 I Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichembedarf...
MehrVertrag. zur ambulanten pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Versorgung. Frau/Herr. Anschrift: Tel.: und ambulanter Pflegedienst.
Vertrag zur ambulanten pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Versorgung Frau/Herr Anschrift:...Tel.: Gesetzliche Vertretung: durch:...als Bevollmächtigte/r, Betreuer/in - im folgenden: Leistungsbezieher
Mehr(hier: aus Sicht der Heimaufsichtsbehörden)
Dr. Karlheinz Börner Abteilung Betreuungs- und Pflegeaufsicht Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden Kongress Pflege 30. und 31. Januar 2015, Berlin Springer Medizin Qualitätsprüfungen von
MehrPreisliste für Pflegesachleistungen
Leistungspaket / Bezeichnung Leistungen der Grundpflege Pflege Hauswirtschaft Betreuung Ergänzende Hilfe (Helfer/in) 1. Große Körperpflege 27,50 23,56 23,56 18,85 2. Kleine Körperpflege 18,40 15,81 15,81
MehrPreisliste für Pflegesachleistungen
Leistungspaket / Bezeichnung Leistungen der Grundpflege Pflege Hauswirtschaft Betreuung Ergänzende Hilfe (Helfer/in) 1. Große Körperpflege 28,37 24,31 24,31 19,45 2. Kleine Körperpflege 18,98 16,31 16,31
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrDas Pflege- Neuausrichtungsgesetz
Das Pflege- Neuausrichtungsgesetz Bessere Leistungen und Wahlmöglichkeiten für Demenzkranke? Jörg Fröhlich Vorstandsmitglied der Alzheimer- Gesellschaft Augsburg 04.02.2013 Änderungen bzw. Chancen der
Mehrlic fle it e fle m n ) in . M , 3 f V r M fle llta lt A r A l s r L itte ilfs fle fle fle
Vortrag beim Fachforum Pflege-Neuausrichtungsgesetz des Diözesan-Caritasverbandes Münster Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz aus der Sicht des Deutschen Caritasverbands am 21. Januar 2013 von Dr. Elisabeth
Mehrzwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und
den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse»
MehrVersorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen
Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen Träger - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
MehrVorwort A Einfiihrung: Uberblickfiberdie Reform der Pflegeversicherung
Vorwort A Einfiihrung: Uberblickfiberdie Reform der Pflegeversicherung 1 B Anderungen fur Pflegebediirftige und deren Angehorige. 5 I Starkung der ambulanten Versorgung nach personlichem Bedarf 5 II Individualanspruch
MehrGesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Stand 30.10.2012 Neuausrichtung der Pflegeversicherung mit dem Ziel Stärkung der an Demenz erkrankten pflegebedürftigen
MehrVereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie gleichwertiger
MehrRichtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern
Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 geändert durch Beschluss
MehrMDK Niedersachsen. Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Erste Erfahrungen und Entwicklungen
MDK Niedersachsen Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Erste Erfahrungen und Entwicklungen 08. September 2017 Matthias Ernst, Leitung des Geschäftsbereiches Pflegeversicherung Pflegestärkungsgesetz
MehrSteffi s Pflegeteam. Der Pflegeberater. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624
Steffi s Pflegeteam Der Pflegeberater Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624 1 Die Pflegeversicherung Mit der Einführung der Pflegeversicherung wurde für die gesamte Bevölkerung eine
MehrVersorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen
Versorgungsvertrag ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse Sachsen und Thüringen.
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
Mehrdes Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) zum Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz PNG)
Stellungnahme des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) zum Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz PNG) anlässlich der öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss
MehrDatenschutz in der ambulanten Pflege
Datenschutz in der ambulanten Pflege Lutz Grammann Der Diözesandatenschutzbeauftragte Der (Erz-)Bistümer Berlin, Hamburg, Hildesheim, Magdeburg, Osnabrück und des Bischöflich Münsterschen Offizialats in
MehrVersorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege
Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI für Leistungen der Tagespflege zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) in Trägerschaft von Tagespflegeeinrichtung Straße
MehrWohn-,Teilhabe- und Pflegegesetz Was ist neu.!
Wohn-,Teilhabe- und Pflegegesetz Was ist neu.! Versammlung der Bewohnerbeiräte, Mitglieder der Fürsprechergremien und Bewohnerfürsprecher im Landratsamt Bodenseekreis am 18.03.2015 Heimaufsicht Bodenseekreis
MehrJürgen Brüggemann, MDS Fachgebiet QM Pflege Workshop 3 Weiterentwicklung der MDK- Qualitätsprüfungen in der Pflege Perspektiven der externen
Jürgen Brüggemann, MDS Fachgebiet QM Pflege Workshop 3 Weiterentwicklung der MDK- Qualitätsprüfungen in der Pflege Perspektiven der externen Qualitätssicherung Verantwortung der Pflegeeinrichtungen Sicherung
Mehrbezahlbar? Informationen zur Pflegefinanzierung für pflegende Angehörige
Ist Pflege noch bezahlbar? Informationen zur Pflegefinanzierung für pflegende Angehörige Pflegeversicherung Um Anspruch auf Pflegeleistungen zu haben, müssen Versicherte: in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung
MehrAmbulante Wohnformen eine kritische Würdigung
Ambulante Wohnformen eine kritische Würdigung Oliver Blatt Leiter der Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e.v. Möglichkeiten und Grenzen der häuslichen Versorgung Thementag am 04. Oktober 2012
MehrWohnumfeldverbessernde Maßnahmen Koblenz, Christian Lange AOK Rheinland Pfalz/Saarland
Pflegeversicherung Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Koblenz, 20.09.2012 Christian Lange AOK Rheinland Pfalz/Saarland Gesetzliche Grundlagen Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: 40 Abs. 4 SGB XI Gemeinsames
MehrPflegereform 2011/2012
Pflegereform 2011/2012 I. Handlungsbedarf für eine Pflegereform Ausgangslage kontinuierliche Zunahme der Lebenserwartung dauerhaft niedrige Geburtenrate 2 - Handlungsbedarf - Folgen: die Zahl der Pflegebedürftigen
MehrVertrag über ambulante Pflege und Betreuung
Seite 1 von 7 Vertrag über ambulante Pflege und Betreuung Zwischen und Pflegedienst aks GmbH Osterstraße 75 / 76 28199 Bremen Pflegekasse: wird folgender Pflegevertrag als Dienstvertrag vereinbart. Allgemeines
MehrVergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege
Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die
Mehr25 Jahre Medizinischer Dienst
25 Jahre Medizinischer Dienst Begutachtung, Beratung und mehr MDK-Kongress 2014 Berlin, 6. November 2014 Dr. Doris Pfeiffer Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes 1989-2014 VÄD als Einrichtung der
MehrWas bringt das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung?
Was bringt das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung? AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Helmut Glenewinkel Hannover, 15.11.2012 AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Pflegeneuausrichtungsgesetz
MehrSteffi s Pflegeteam. Über uns. Spinnereiinsel Kolbermoor Mobil /
Steffi s Pflegeteam Über uns Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624 1 Was tun, wenn ein Angehöriger zum Pflegefall wird? Ein kurzer Überblick über unsere Leistungen Sie pflegen Ihren
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI) Name des Trägers Strasse/Nr des Pflegedienstes PLZ und Ort des Pflegedienstes $ Name des Pflegedienstes Strasse/Nr des Pflegedienstes
MehrVersorgungsvertrag nach 72 SGB XI
Der Träger des Pflegedienstes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK-Landesverband Hessen IKK Baden-Württemberg und Hessen, Landesdirektion Hessen Landwirtschaftliche
Mehrzur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtung-Richtlinien - BRi) vom Stand:
Stellungnahme des Paritätischen zu den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtung-Richtlinien - BRi) vom 08.06.2009.
MehrZukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege
Zukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege Fachtag am 25.10.2018 in Nürnberg und am 06.11.2018 in München Rechtliche Grundlage 75 SGB XI Rahmenverträge,
MehrVertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung MVZ Praxisadresse, Hausnummer PLZ, Ort und Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Körperschaft des öffentlichen
MehrVersorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI
Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI zwischen Herrn TRÄGER - Mustermann Straße der Muster 25 04000 Musterstadt und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen im Einvernehmen mit
MehrModell der Zukunft: das ambulante Heim
Modell der Zukunft: das ambulante Heim Leistungs- und vertragsrechtliche Grundlagen Folie: 1 Derzeitiger Trend: Pflege- und Betreuungszentren mit verschiedenen Versorgungszweigen (z.b. Stationär, Teilstationär,
MehrPflege-Neuausrichtungsgesetzes (PNG)
DiBeFo Pflege-Neuausrichtungsgesetzes (PNG) Auszüge aus den Änderungen Problem Ziel Referentenentwurf 20. Januar 2012 Heute sind bereits circa 2,4 Millionen Menschen pflegebedürftig. In wenigen Jahrzehnten
MehrPflegevertrag. zwischen. Herrn / Frau... Adresse: Telefon:... Fax:... Herrn / Frau... Adresse: Telefon:... Fax:...
Pflegevertrag zwischen Herrn / Frau... Adresse:...... Telefon:... Fax:... vertreten durch Zutreffendes bitte ankreuzen: - im Folgenden Leistungsnehmer / in genannt ( ) Betreuer / in ( ) Bevollmächtigte
MehrZweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Stand: 24. Juni 2015 Gliederung: 1.) Überleitung von
MehrVersorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen -
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen - Zwischen der Name des Trägers als Träger des Name der Einrichtung - nachfolgend Pflegedienst genannt - - einerseits - und der AOK Westfalen-Lippe
MehrBilanz nach 6 Monaten Pflege- Weiterentwicklungsgesetz - aus Sicht des MDK
Bilanz nach 6 Monaten Pflege- Weiterentwicklungsgesetz - aus Sicht des MDK Dr. Peter Pick Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) Pflege 2009 vom 23.
MehrDas Pflege-Neuausrichtungsgesetz: betreuten Wohngruppen? Bärbel Schmidt
Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz: Was ändert sich für Menschen in ambulant betreuten Wohngruppen? Bärbel Schmidt Fachtagung g Wohngemeinschaften e für Menschen e mit Demenz e 08.11.2012 0 in Erfurt Fakten
MehrVergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege
Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die
MehrChronologische Übersicht der Änderungen des SGB XI
Zweites und Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften bzw. Gesetze (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II) (Drittes Pflegestärkungsgesetz PSG Chronologische
MehrBegriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:
Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen
MehrReform der Pflegeversicherung praktische und rechtliche Herausforderung
Reform der Pflegeversicherung praktische und rechtliche Herausforderung Individualisierung und Pflegeberatung Dr. Torsten Schaumberg, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht, Halberstadt Individualisierung
MehrAnlage 1 Kriterien der Veröffentlichung
Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 8 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI sowie gleichwertiger Prüfergebnisse von
Mehrzwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse» «Träger_PLZ» «Träger_Ort» für «Name» «Straße_HNr» «Plz» «Ort» und
den Leistungsträgern V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen «Träger_Name1» «Träger_Strasse»
Mehr1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.
Anlage 2 zum Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen
Mehr284 Anhang C: Pflegevertrag (Beispiel)
284 Anhang C: Pflegevertrag (Beispiel) C: Pflegevertrag (Beispiel) (Stand: 28. November 2001) zwischen der...... (im folgenden Xxxxxxxxxxxx genannt) vertreten durch... und Frau / Herrn... geb. am... wohnhaft:...
MehrBetreuungsvertrag der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn für teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe gem. 71 SGB XI
Betreuungsvertrag der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn für teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe gem. 71 SGB XI Zwischen der Bundesstadt Bonn - als Träger der Seniorenzentren der Bundesstadt
MehrSchulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK
Schulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK Schulungsziel Zielgruppe Zeitrahmen Schulungsinhalt Dokumente Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Pflegefachkräfte,
Mehrzwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes Pflegeteam "Berliner Spatzen" Alfred-Kowalke-Straße Berlin für und
V E R E I N B A R U N G über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß 89 Pflegeversicherung (SGB XI) zwischen Pflegewohnzentrum Kaulsdorf Nord ggmbh Ambulantes
MehrErstgespräch in der ambulanten Pflege ist erheblich unterbewertet
Gutachten Erstgespräch in der ambulanten Pflege ist erheblich unterbewertet Berlin (22. März 2011) - Im Auftrag des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) hat Prof. Dr. Stefan Görres
MehrAmbulantisierung der stationären Pflege. Leistungsrecht an der Nahtstelle zwischen ges. Kranken- und Pflegeversicherung
Ambulantisierung der stationären Pflege Leistungsrecht an der Nahtstelle zwischen ges. Kranken- und Pflegeversicherung 1 Leistungen bei häuslicher Pflege Pflegesachleistung je nach Pflegegrad: 689/ 1298/
Mehr» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.
» Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB
MehrRehabilitation Pflegebedürftiger Realisierung eines politischen Auftrages
Rehabilitation Pflegebedürftiger Realisierung eines politischen Auftrages Workshop der Diakonie am 30.11.2007, Berlin Oliver Blatt Stellv. Leiter der Krankenkassen (VdAK) e.v. 0 Ziele der Rehabilitation
MehrInfoveranstaltung Ambulante Pflege
Infoveranstaltung 25.03.2013 Ambulante Pflege Ralf Labinsky DW SH Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege- Neuausrichtungsgesetz - PNG) und Vergütungen SGB XI Gliederung Übergangsregelungen
MehrMez & Menzel Betreuungsnetzwerk. (rechtlicher Betreuer)
Betreuungsvertrag für das Ambulant Betreute Wohnen 1 Betreuungsvertrag für das Ambulant Betreute Wohnen Stand Januar 2005 Zwischen vertreten durch Richard Mez / Susanne Menzel und Frau / Herrn wohnhaft
MehrVerbesserungen, aber auch Mängel in der Pflege
GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG MDS UND GKV-SPITZENVERBAND Verbesserungen, aber auch Mängel in der Pflege Berlin (01.02.2018). Viele Pflegeheime und ambulante Pflegedienste erfüllen die Anforderungen an eine
MehrRechtsanwalt Christoph Bork Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht WEIMER I BORK. Rechtsanwälte Fachanwälte
WEIMER I BORK Rechtsanwälte Fachanwälte Historischer Rückblick 1970: Weltweit erstes Datenschutzgesetz in Hessen 1974: zweites Datenschutzgesetz in Rheinland-Pfalz 1977: Bundesdatenschutzgesetz 1995:
MehrBundesarbeitsgemeinschaft der medizinischberuflichen Rehabilitationseinrichtungen. Fachtagung und Mitgliederversammlung
Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinischberuflichen Rehabilitationseinrichtungen Fachtagung und Mitgliederversammlung 26./27. November 2007 Hessisch-Oldendorf AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
MehrZwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011
MehrPflege- und Betreuungsvertragsmuster Stand Dezember 2016
Pflege- und Betreuungsvertragsmuster Stand Dezember 2016 Variante 2: Vertrag mit Vergütung nach Zeit und nach Leistungskomplexen (und ggf. Pauschalen) mit Wahlmöglichkeiten des Kunden zwischen den verschiedenen
MehrPflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII
Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII Wesentliche Ziele u. Inhalte des PSG III Bessere Pflegeberatung - kommunale Pflegestützpunkte - stärkere Einbeziehung von Angehörigen - Beratungsgutscheine
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
Mehr1. Pflegetag RLP, in Mainz. MDK Prüfung ambulant die neue Pflegetransparenzvereinbarung ambulant (PTVA) und
1. Pflegetag RLP, 03.05.2017 in Mainz MDK Prüfung ambulant 2017 die neue Pflegetransparenzvereinbarung ambulant (PTVA) und die Abrechnungsprüfung erste Praxiserfahrungen aus zwei MDK Prüfungen Silke Mathey
MehrPNG Pflegeneuausrichtungsgesetz
PNG Pflegeneuausrichtungsgesetz Neuregelungen des Pflegegesetzes- Eine lang erwartete Reform oder ein Reförmchen? Grundlagen der Reform Heute bereits 2,4 Millionen Menschen im Sinne des SGB XI pflegebedürftig
MehrVereinfachte Pflegedokumentation aus rechtlicher Sicht. Prof. Dr. jur. Thomas Weiß. 16. Pflege-Recht-Tag Berlin weiss-rechtsanwaelte.
16. Pflege-Recht-Tag Berlin 2011 Vereinfachte Pflegedokumentation aus rechtlicher Sicht Prof. Dr. jur. Thomas Weiß Die Verpflichtung zur Dokumentation ergibt sich aus mehreren Rechtsvorschriften, die zum
MehrForum Neue Wege für die Pflege Alternative in der Messung von Ergebnisqualität. Rechtlicher Rahmen der Qualitätssicherung
Forum Neue Wege für die Pflege Alternative in der Messung von Ergebnisqualität 15. Januar 2014 Hannover Rechtlicher Rahmen der Qualitätssicherung Jörg Addicks Fachanwalt für Sozialrecht Ausgangslage: Die
MehrBeratung als gesetzlicher Auftrag. Berlin, 30. November 2017 Tagung Beratung bei Demenz Bedarfe und Konzepte
Beratung als gesetzlicher Auftrag Berlin, 30. November 2017 Tagung Beratung bei Demenz Bedarfe und Konzepte Pflegebedürftige nach Versorgungsart (Pflegestatistik 2015) Wo stehen wir aktuell? Demografische
Mehrzwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz als Träger der Sozialhilfe und Finkenau Hamburg
Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz als Träger der Sozialhilfe und PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG GmbH Finkenau 11 22081
Mehr1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.
Anlage 1 zum Rahmenvertrag für Kurzzeitpflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen
MehrElektronischer Datenaustausch zwischen. Pflegekassen (SPV) und Medizinischen Diensten der. Krankenversicherung (MDK) im Bereich Pflege
Elektronischer Datenaustausch zwischen Pflegekassen (SPV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Pflege Anhang 1 Schlüsselverzeichnis zur Anlage 1 Datendefinition Version 2.10
Mehr23. Nachtrag. zur Satzung der Siemens-Betriebskrankenkasse. vom Artikel I
23. Nachtrag zur Satzung der Siemens-Betriebskrankenkasse vom 01.01.2010 Stand: 10.06.2014 Artikel I 1. 12a Stundung und Erhebung der von nach 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen nachzuzahlenden
Mehr