Gesetz und Verordnungsblatt (GV. NRW.)

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1 1 von :39 Gesetz und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2009 Nr.34 Seite 681 bis 726 Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung SBauVO)1) Normstruktur : Normkopf Norm Normfuß Anlage1 Anlage2 Anlage3 zugehörige Anlagen : 232 Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung SBauVO) 1) Vom 17. November 2009 Aufgrund des 85 Absatz 1 Nummer 1, 5, 6, 8 und 9, Abs. 2, 3 und 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000(GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: Inhaltsverzeichnis Teil 1 Versammlungsstätten Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Versammlungsstätten 1 Anwendungsbereich für Versammlungsstätten 2 Begriffe für Versammlungsstätten Kapitel 2 Allgemeine Bauvorschriften für Versammlungsstätten Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe von Versammlungsstätten 3 Bauteile von Versammlungsstätten 4 Dächer von Versammlungsstätten 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge von Versammlungsstätten

2 2 von :39 Abschnitt 2 Rettungswege von Versammlungsstätten 6 Führung der Rettungswege von Versammlungsstätten 7 Bemessung der Rettungswege von Versammlungsstätten 8 Treppen von Versammlungsstätten 9 Türen und Tore von Versammlungsstätten Abschnitt 3 Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher von Versammlungsstätten 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen 12 Toilettenräume von Versammlungsstätten 13 Stellplätze von Versammlungsstätten für Menschen mit Behinderungen Abschnitt 4 Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Versammlungsstätten 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen von Versammlungsstätten 15 Sicherheitsbeleuchtung von Versammlungsstätten 16 Rauchableitung von Versammlungsstätten 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen von Versammlungsstätten 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen 19 Feuerlöscheinrichtungen und anlagen von Versammlungsstätten 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge von Versammlungsstätten 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume von Versammlungsstätten Kapitel 3 Besondere Bauvorschriften für Versammlungsstätten Abschnitt 1 Großbühnen 22 Bühnenhaus 23 Schutzvorhang 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen von Großbühnen 25 Platz für die Brandsicherheitswache Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als Besucherplätzen 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als Besucherplätzen 28 Wellenbrecher 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen 30 Einfriedungen und Eingänge von Versammlungsstätten Kapitel 4 Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten Abschnitt 1

3 3 von :39 Rettungswege, Besucherplätze von Versammlungsstätten 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr von Versammlungsstätten 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, Abschrankungen von Stehplätzen Abschnitt 2 Brandverhütung 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen Abschnitt 3 Betrieb technischer Einrichtungen von Versammlungsstätten 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen von Versammlungsstätten 37 Laseranlagen Abschnitt 4 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten von Versammlungsstätten 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst für Versammlungsstätten 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne für Versammlungsstätten 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst für Versammlungsstätten Kapitel 5 Gastspielprüfbuch 44 Gastspielprüfbuch Kapitel 6 Bestehende Versammlungsstätten 45 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten 46 Ordnungswidrigkeiten bei Versammlungsstätten Teil 2 Beherbergungsstätten 47 Anwendungsbereich für Beherbergungsstätten 48 Begriffe für Beherbergungsstätten 49 Rettungswege von Beherbergungsstätten 50 Tragende Wände, Stützen, Decken von Beherbergungsstätten 51 Trennwände von Beherbergungsstätten 52 Notwendige Flure von Beherbergungsstätten 53 Türen von Beherbergungsstätten 54 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung von Beherbergungsstätten 55 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen von Beherbergungsstätten 56 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen für Beherbergungsstätten 57 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten 58 Ordnungswidrigkeiten bei Beherbergungsstätten

4 4 von :39 Teil 3 Verkaufsstätten 59 Anwendungsbereich für Verkaufsstätten 60 Begriffe für Verkaufsstätten 61 Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dachtragwerke, Bekleidungen und Dämmstoffe von Verkaufsstätten 62 Trennwände von Verkaufsstätten 63 Brandabschnitte von Verkaufsstätten 64 Decken von Verkaufsstätten 65 Dächer von Verkaufsstätten 66 Rettungswege in Verkaufsstätten 67 Treppen von Verkaufsstätten 68 Notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen von Verkaufsstätten 69 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge von Verkaufsstätten 70 Ausgänge von Verkaufsstätten 71 Türen in Rettungswegen von Verkaufsstätten 72 Rauchabführung von Verkaufsstätten 73 Beheizung von Verkaufsstätten 74 Sicherheitsbeleuchtung von Verkaufsstätten 75 Blitzschutzanlagen von Verkaufsstätten 76 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen von Verkaufsstätten 77 Sicherheitsstromversorgungsanlagen von Verkaufsstätten 78 Lage der Verkaufsräume 79 Räume für Abfälle in Verkaufsstätten 80 Gefahrenverhütung in Verkaufsstätten 81 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr für Verkaufsstätten 82 Verantwortliche Personen für Verkaufsstätten 83 Brandschutzordnung für Verkaufsstätten 84 Stellplätze für Behinderte für Verkaufsstätten 85 Weitergehende Anforderungen bei Verkaufsstätten 86 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten 87 Ordnungswidrigkeiten bei Verkaufsstätten Teil 4 Hochhäuser Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Hochhäuser 88 Anwendungsbereich für Hochhäuser 89 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr von Hochhäusern Kapitel 2 Bauvorschriften für Hochhäuser Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe von Hochhäusern 90 Bauteile von Hochhäusern 91 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen von Hochhäusern 92 Dächer von Hochhäusern 93 Anforderungen an Baustoffe von Hochhäusern

5 5 von :39 Abschnitt 2 Rettungswege von Hochhäusern 94 Führung und Bemessung von Rettungswegen von Hochhäusern 95 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume von Hochhäusern 96 Notwendige Flure von Hochhäusern 97 Türen in Rettungswegen von Hochhäusern Abschnitt 3 Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Hochhäusern 98 Räume mit erhöhter Brandgefahr von Hochhäusern 99 Feuerwehraufzüge von Hochhäusern 100 Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen von Hochhäusern 101 Druckbelüftungsanlagen von Hochhäusern 102 Feuerlöschanlagen von Hochhäusern 103 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge von Hochhäusern 104 Sicherheitsbeleuchtung von Hochhäusern 105 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudefunkanlagen von Hochhäusern 106 Rauchableitung von Hochhäusern 107 Aufzüge von Hochhäusern 108 Leitungen, Installationsschächte und -kanäle von Hochhäusern 109 Lüftungsanlagen von Hochhäusern 110 Feuerstätten, Brennstofflagerung von Hochhäusern Abschnitt 4 Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe 111 Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe Kapitel 3: Betriebsvorschriften für Hochhäuser 112 Freihaltung der Rettungswege von Hochhäusern 113 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne für Hochhäuser 114 Verantwortliche Personen für Hochhäuser Kapitel 4 Bestehende Hochhäuser 115 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser 116 Ordnungswidrigkeiten bei Hochhäusern 117 Anwendungsbereich für Garagen 118 Begriffe für Garagen 119 Zu- und Abfahrten 120 Rampen 121 Kraftbetätigte Tore 122 Einstellplätze und Verkehrsflächen 123 Arbeitsgruben Teil 5 Garagen Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Garagen

6 6 von : Bauliche Anforderungen an Kleingaragen Kapitel 2 Kleingaragen Kapitel 3 Mittel- und Großgaragen 125 Allgemeine Anforderungen, Frauenparkplätze 126 Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen 127 Rauchabschnitte von Garagen 128 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen 129 Rettungswege von Garagen 130 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung von Garagen 131 Lüftung von Garagen 132 Brandmeldeanlagen von Garagen 133 Feuerlöschanlagen von Garagen Kapitel 4 Betriebsvorschriften für Garagen 134 Betriebsvorschriften für Garagen 135 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen Kapitel 5 Besondere Vorschriften für Garagen 136 Garagen ohne Fahrverkehr 137 Ordnungswidrigkeiten bei Garagen 138 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen Teil 6 Betriebsräume für elektrische Anlagen 139 Anwendungsbereich für das Aufstellen elektrischer Anlagen in Betriebsräumen 140 Begriffsbestimmung für elektrische Betriebsräume 141 Allgemeine Anforderungen an das Aufstellen elektrischer Anlagen 142 Anforderungen an elektrische Betriebsräume 143 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kv 144 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate 145 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume Teil 7 Schlussvorschriften 146 Inkrafttreten und Außerkrafttreten, eingeleitete Verfahren Teil 1 Versammlungsstätten

7 7 von :39 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Versammlungsstätten 1 Anwendungsbereich für Versammlungsstätten (1) Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von 1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben; 2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht; 3. Sportstadien, die mehr als Besucher fassen. (2) Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen: 1. für Sitzplätze an Tischen: Ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, 2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: Zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes, 3. für Stehplätze auf Stufenreihen: Zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, 4. bei Ausstellungsräumen: Ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes. Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummern 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend. (3) 1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für 1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, 2. a) Unterrichtsräume in allgemeinen und berufsbildenden Schulen, b) Seminarräume mit Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100 m² Grundfläche in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss haben 3. Ausstellungsräume in Museen, 4. Fliegende Bauten. Soweit Anforderungen an veränderbare Einbauten gestellt werden, gelten diese nicht für Ausstellungsstände. (4) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird. 2 Begriffe für Versammlungsstätten (1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige

8 8 von :39 Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schankund Speisewirtschaften. (2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen. (3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios. (4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen. (5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist 1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, 2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst, 3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum, 4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen, 5. eine Großbühne eine Bühne a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m², b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder c) mit einer Unterbühne, 6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist, 7. die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist. (6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten. (7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen. (8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucher. (9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile. (10) Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr. (11) Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck. (12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen.

9 9 von :39 (13) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucher. (14) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen. Kapitel 2 Allgemeine Bauvorschriften für Versammlungsstätten Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe von Versammlungsstätten 3 Bauteile von Versammlungsstätten (1) Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend sein. Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen. (2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (3) Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig. (4) Räume mit besonderen Brandgefahren, Werkstätten, Magazine und Lagerräume, sowie Räume unter Tribünen und Podien, müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben. (5) Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben. (6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen oder Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche. (7) Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können. 4 Dächer von Versammlungsstätten (1) Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen. (2) Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Dies gilt nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als m² Grundfläche. (3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Versammlungsräumen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen schwerentflammbare

10 10 von :39 Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können. 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge von Versammlungsstätten (1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (2) Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als m² Grundfläche genügen geschlossene, nicht hinterlüftete Holzbekleidungen. (3) Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als m² Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene, nicht hinterlüftete Holzbekleidungen. (4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (5) Unterdecken und Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen. (6) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m² Grundfläche. In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden. (7) In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. In notwendigen Fluren sowie in Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein. Abschnitt 2 Rettungswege von Versammlungsstätten 6 Führung der Rettungswege von Versammlungsstätten (1) Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück. (2) Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend. Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind. (3) Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist.

11 11 von :39 (4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben. (5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. (6) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. 7 Bemessung der Rettungswege von Versammlungsstätten (1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. (2) Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein. (3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein. (4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei 1. Versammlungsstätten im Freien sowie 1,20 m je 600 Personen, Sportstadien 2. anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m. 55 Absatz 4 BauO NRW bleibt unberührt. (5) Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3,00 m betragen. (6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen. 8 Treppen von Versammlungsstätten (1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum (Schachteltreppen) ist zulässig. (2) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen und

12 12 von :39 Stufen aus Holz. (3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen. (4) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen. (5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen. (6) Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucher unzulässig. 9 Türen und Tore von Versammlungsstätten (1) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in inneren Brandwänden, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. (2) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein. (3) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte, müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. (4) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. (5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. (6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. Abschnitt 3 Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher von Versammlungsstätten 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge (1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Satz 1 gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen. (2) Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben. (3) Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.

13 13 von :39 (4) Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen. (5) Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist. (6) Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten. (7) In Versammlungsräumen müssen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen mindestens 1 Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze auf ebenen Standflächen vorhanden sein. Den Plätzen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. (8) Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen müssen mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten. 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen (1) Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. Satz 1 gilt auch für veränderbare Einbauten. Satz 1 ist nicht anzuwenden: 1. für die den Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen, 2. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes liegt oder 3. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen. (2) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen. (3) Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m; bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m. (4) Abschrankungen in den für Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten.

14 14 von :39 (5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können. (6) Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besucher durch die Darbietung oder den Betrieb des Spielfeldes, der Manege oder der Bahn nicht gefährdet werden. Für Darbietungen und für den Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum über den Besucherplätzen gilt Satz 1 entsprechend. (7) Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbahnen angeordnet, so muss der Innenbereich ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden können. 12 Toilettenräume von Versammlungsstätten (1) Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden. Es sollen mindestens vorhanden sein: Besucherplätze Damentoiletten Herrentoiletten Toilettenbecken Toilettenbecken Urinalbecken bis je 100 1,2 0,8 1,2 über je weitere 100 0,8 0,4 0,6 über je weitere 100 0,4 0,3 0,6 Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind. (2) Für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je 10 Plätzen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen eine Toilette, vorhanden sein. (3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben. 13 Stellplätze von Versammlungsstätten für Menschen mit Behinderungen Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach 10 Absatz 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. Abschnitt 4 Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Versammlungsstätten 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen von Versammlungsstätten (1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der 1. Sicherheitsbeleuchtung, 2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,

15 15 von :39 3. Rauchabzugsanlagen, 4. Brandmeldeanlagen, 5. Alarmierungsanlagen. (2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleisten. (3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein. (4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz). 15 Sicherheitsbeleuchtung von Versammlungsstätten (1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein 1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren, 2. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten), 3. für Bühnen und Szenenflächen, 4. in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume, 5. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen, 6. in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden, 7. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen, 8. für Stufenbeleuchtungen. (3) In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich. 16 Rauchableitung von Versammlungsstätten (1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche, Versammlungsräume in Kellergeschossen, Bühnen sowie notwendige Treppenräume müssen entraucht werden können. (2) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als m² Grundfläche genügen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m³/h je Quadratmeter Grundfläche.

16 16 von :39 (3) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als m² Grundfläche sowie von Bühnen müssen Rauchabzugsanlagen vorhanden sein, die so bemessen sind, dass sie eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m auf allen zu entrauchenden Ebenen, bei Bühnen jedoch mindestens eine raucharme Schicht von der Höhe der Bühnenöffnung, ermöglichen. (4) Notwendige Treppenräume müssen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 m² haben. (5) Rauchableitungsöffnungen sollen an der höchsten Stelle des Raumes liegen und müssen unmittelbar ins Freie führen. Die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten ist zulässig, wenn die Wände der Schächte die Anforderungen nach 3 Absatz 3 erfüllen. Die Austrittsöffnungen müssen mindestens 0,25 m über der Dachfläche liegen. Fenster und Türen, die auch der Rauchableitung dienen, müssen im oberen Drittel der Außenwand der zu entrauchenden Ebene angeordnet werden. (6) Die Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen; eine automatische Auslösung durch geeignete Temperaturmelder ist zulässig. (7) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 300 C auszulegen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen. (8) Die Vorrichtungen zum Öffnen oder Einschalten der Rauchabzugsanlagen, der Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen und zum Öffnen der nach Absatz 5 angerechneten Fenster müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden können. Bei notwendigen Treppenräumen muss die Vorrichtung zum Öffnen von jedem Geschoss aus leicht bedient werden können. (9) Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung RAUCHABZUG und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes gekennzeichnet sein. An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar sein. 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen von Versammlungsstätten (1) Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen. (2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben. 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen (1) Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen. (2) Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein. Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes haben. (3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder Gegenstände nicht herabfallen können.

17 17 von :39 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen von Versammlungsstätten (1) Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen. (2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als m² Grundfläche müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein. (3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als m² Grundfläche müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche haben. (4) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben. (5) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage zulässig. (6) Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben. Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt. (7) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben. (8) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden. (9) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein. 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge von Versammlungsstätten (1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als m² Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben. (2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als m² Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. (3) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als m² Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden. (4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als m² Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

18 18 von :39 (5) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden. 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume von Versammlungsstätten (1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein. (2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein. (3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein. (4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Kapitel 3 Besondere Bauvorschriften für Versammlungsstätten Abschnitt 1 Großbühnen 22 Bühnenhaus (1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen. (2) Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein. 23 Schutzvorhang (1) Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen können. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen standhalten. Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig. (2) Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Das untere Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen. (3) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein. 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen von Großbühnen (1) Großbühnen müssen eine automatische Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt. (2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb

19 19 von :39 gesetzt werden können. (3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein. (4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben. (5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein. 25 Platz für die Brandsicherheitswache (1) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m x 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. Die Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können. (2) Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nichtautomatischer Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern. Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als Besucherplätzen 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst (1) Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum für eine Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden können. Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben. (2) In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend große Räume für die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen. Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss eine räumliche Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein. (3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten. (4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitätsund Rettungsdienst vorhanden sein. 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als Besucherplätzen (1) Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. Die Tore dürfen nur

20 20 von :39 vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein. (2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens Besucher angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind. (3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 gelten nicht, soweit in dem mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Brandschutzdienststelle und den Rettungsdiensten, abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind. 28 Wellenbrecher Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen. Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen. 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist. (2) Werden vor Szenenflächen mehr als Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben. 30 Einfriedungen und Eingänge von Versammlungsstätten (1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben, die das Überklettern erschwert. (2) Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besucher nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Es sind Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen vorzusehen. Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen. (3) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein. Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein. Kapitel 4 Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze von Versammlungsstätten 31

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