Statuten Verein Pflegekind Bern
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- Otto Brinkerhoff
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1 Statuten Verein Pflegekind Bern Angenommen durch die Gründungsversammlung am 8. Mai Revidiert durch die Mitgliederversammlungen vom 7. November 1995, vom 23. Mai 2011 und vom 14. Mai Bern, im Mai 2012
2 Statuten Verein Pflegekind Bern 2 I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Der Verein Pflegekind Bern (ist ein politisch neutraler, überkonfessioneller Verein nach Art. 60 ZGB mit Sitz in Bern. Der Verein Pflegekind Bern ist nicht gewinnorientiert; allfällige Überschüsse werden für die nachhaltige Sicherung des Vereinszwecks eingesetzt. Art. 2 Der Verein Pflegekind Bern will die Lage von Pflegekindern verbessern und hilft mit, Kindern ihre Familien zu erhalten und erfüllt damit eine öffentliche Aufgabe. Art. 3 Der Verein Pflegekind Bern kann mit anderen Institutionen Kooperationen eingehen oder sich an solchen beteiligen, sofern dies der Erreichung des Vereinszwecks dient. Insbesondere ist der Verein Pflegekind Bern ein Mitglied der Pflegekinder-Aktion Schweiz (PACH) und anerkennt deren Statuten, Reglemente und Beschlüsse. II Mitgliedschaft Art. 4 Ordentliche Mitglieder des Vereins Pflegekind Bern können natürliche oder juristische Personen, Gemeinschaften oder Gemeinwesen sein. Art. 5 Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig und ohne Angabe von Gründen. Art. 6 Förderinnen und Förderer unterstützen den Verein Pflegekind Bern im Sinne einer finanziellen Mitträgerschaft ohne jedoch Mitgliederrechte und -pflichten auszuüben.
3 Statuten Verein Pflegekind Bern 3 III Finanzen und Haftung Art. 7 Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch: Mitgliederbeiträge, Sammlungen, Spenden, Legate, Subventionen, andere Zuwendungen oder Sondereinnahmen. Weitere finanzielle Zuflüsse können durch Dienstleistungen erarbeitet werden, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen und mit diesem einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen. Art. 8 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Der Mindestbeitrag für Förderinnen und Förderer wird vom Vorstand festgelegt. Art. 9 Mitglieder, welche ein offizielles Mandat des Vereins Pflegekind Bern erfüllen, sind von der Beitragszahlung befreit. Art. 10 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Art. 11 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. IV Organe und Einrichtungen Art. 12 Die Organe und Einrichtungen des Vereins sind: - Die Mitgliederversammlung, - Die Revisionsstelle, - Der Vorstand, - Die Kommissionen, - Die Geschäftsstelle, - Die Geschäftsleitung. Art. 13 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Sie entscheidet über die ihr nach ZGB zwingend übertragenen Geschäfte, namentlich über die Einsetzung und Abberufung von Revisionsstelle und Vorstand sowie über die Änderung der Statuten und über die Auflösung des Vereins. Sie genehmigt zudem das Jahresbudget, nimmt
4 Statuten Verein Pflegekind Bern 4 Jahresbericht und -rechnung ab und erteilt den verantwortlichen Organen Décharge. Sie entscheidet über weitere, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr statt. Art. 14 Die Revisionsstelle muss einem externen, fachlich befähigten Revisionsunternehmen anvertraut werden. Die Revisionsstelle wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung sowohl auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen wie auch auf Grund allenfalls darüber hinaus gehender Richtlinien (z.b. Rechnungslegungsvorschriften) und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Art. 15 Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er führt die Geschäfte des Vereins. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere erlässt er ein Geschäftsreglement, welches die Details der Vereinsarbeit regelt. Mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten, welche/welcher von der Mitgliederversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Den einzelnen Vorstandsmitgliedern können für bestimmte Bereiche besondere Aufgaben (Ressorts) zugewiesen werden. Art. 16 Der Vorstand kann Kommissionen oder Arbeitsgruppen einsetzen, welche bestimmte Aufgaben erfüllen. Ihre Obliegenheiten und Kompetenzen werden vom Vorstand mit entsprechenden Reglementen festgelegt. Art. 17 Die Geschäftsstelle steht dem Vorstand als Stabsstelle und operative Vereinseinrichtung zur Verfügung. Sie wird von einer Geschäftsleitung geführt. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung werden in einem gesonderten Pflichtenheft geregelt. Die Geschäftsstelle betreut die Organe und Kommissionen. Einzelheiten werden im Geschäftsreglement festgelegt.
5 Statuten Verein Pflegekind Bern 5 V Zeichnungsberechtigung Art. 18 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident (resp., falls diese Position nicht besetzt ist, ein weiteres Mitglied des Vorstandes) zusammen mit einem Vertreter der Geschäftsleitung. Die Zeichnungsberechtigung für den laufenden Geschäftsverkehr wird im Geschäftsreglement festgelegt. VI Statutenrevision und Auflösung Art. 19 Eine Auflösung des Vereins ist nur nach Einberufung einer a.o. Mitgliederversammlung mit expliziter Traktandierung und durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Das Vermögen des Vereins Pflegekind Bern fällt dannzumal der Pflegekinder-Aktion Schweiz zu. Für die Revision der Statuten ist ebenfalls Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. VII Schlussbestimmungen Art. 20 Die vorliegenden Statuten traten durch Genehmigung der Gründungsversammlung vom 8. Mai 1991 in Kraft. Art. 21 Art. 22 Art. 23 Sie wurden anlässlich der Mitgliederversammlung vom 7. November 1995 erstmals revidiert. Sie wurden anlässlich der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2011 für die Art. 1, 2, 3, 7, 12, 14, 17 und 18 revidiert. Sie wurden anlässlich der Mitgliederversammlung vom 14. Mai 2012 für die Art. 1, 2, 3, 4, 6, 9 und 19, betreffend die Namensänderung revidiert. Bern, 14. Mai 2012 Der Präsident Die Geschäftsleitung Peter Keimer Rita Aemmer Vroni Gschwend
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