Psychische Belastung Gefährdungsbeurteilung
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- Erika Wagner
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1 Psychische Belastung Gefährdungsbeurteilung - Mitbestimmung Dr. Stefan Sasse, RA/FAArbR Partner GÖHMANN Rechtsanwälte Abogados Advokat Steuerberater Partnerschaft mbb Landesjustitiar DRK Landesverband Sachsen-Anhalt Copyright 2013 Göhmann Rechtsanwälte - Notare
2 Zur Person Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ausbildung: Universität Bayreuth (1. Staatsexamen), Humboldt-Universität zu Berlin (Promotion), Hans. OLG Hamburg (2. Staatsexamen) Tätigkeitsschwerpunkt: Arbeitsrecht Landesjustitiar DRK LV Sachsen-Anhalt, stv. Mitglied des Rechtsausschuss des DRK Veröffentlichungen: siehe
3 5 ArbSchG (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, 6. psychische Belastungen bei der Arbeit.
4 Mitbestimmungsrecht des BR Der BR hat gem. 87 I Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz, die den Arbeitgeber zu treffen hat, bei denen ihm aber ein Gestaltungsspielraum verbleibt. Das MBR setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen des Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Auf die Regelungsbereitschaft des AG kommt es nicht an. St. Rspr. seit BAG v ABR 13/01 zuletzt BAG v ABR 72/02
5 Ausschluss des MBR? Das MBR wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der AG seit Jahren Gefährdungsbeurteilungen erstellt (LAG Köln v TaBV 17/12; LAG Schleswig-Holstein v TaBV 47/11; LAG Nürnberg v , Rechtsbeschwerde anhängig) oder diese Aufgabe bereits einem Dritten gem. 13 II ArbSchG übertragen hat (LAG Schleswig-Holstein v TaBV 47/11) oder die Gefährdungsbeurteilungen dem BR bekannt gemacht werden.
6 Inhalt des MBR (I) Das ArbSchG enthält keine Vorschrift wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. ausfüllungsbedürftiger Beurteilungsspielraum MBR (+) Dies betrifft insbesondere die Frage der Auswahl der Verfahren und der Art und Weise der Durchführung
7 Inhalt des MBR (II) Im Falle der Übertragung der Durchführung auf Dritte gem. 13 Abs. 2 ArbSchG besteht kein MBR, da es sich hierbei um eine Einzelmaßnahme handelt aber der BR kann die Vereinbarung von Qualifikationen und Kenntnissen der mit der Durchführung beauftragten Personen verlangen (BAG v ABR 43/08)
8 Inhalt des MBR (III) Festlegung welche Tätigkeit beurteilt werden soll Mitbestimmung bei der Zusammenfassung der Arbeitsplätze gem. 5 II ArbSchG (BAG v ABR 4/03 Zu regeln ist gerade, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche möglichen Gefahrenursachen hin untersucht werden können )
9 Inhalt des MBR (IV) Festlegung worin die mögliche Gefährdung bei der Arbeit besteht Mit welchen Methoden und Verfahren das Vorliegen und der Grad der Gefährdung festgestellt wird AG und BR müssen sich nicht nur Konzeption eines Dritten darstellen lassen sondern dann auch konkrete Regelung treffen (Lützeler BB 2012, 2756, 2758) muss deshalb das Untersuchungsprogramm bis hin zum konkreten Fragebogen beschlossen werden? M.E. Nein! Präzise Vorgaben reichen z.b. welche Vorgaben erfüllt sein müssen
10 Inhalt der BV Die Teilnahme der Beschäftigten sollte grundsätzlich freiwillig sein. Ducki in Bamberg/Ducki/Metz, Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement in der Arbeitswelt, S. 157, 180 nein! Den Arbeitgeber trifft die Verpflichtung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Er ist auf die Mitwirkung des AN angewiesen. Mitwirkungspflicht gem. 16 II ArbSchG
11 Verhältnis Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung ( 12 ArbSchG) Die Gefährdungsunterweisung setzt eine vorherige Gefährdungsbeurteilung voraus. Eine ohne Gefährdungsbeurteilung getroffene Regelung stellt eine Regelung ins Blaue hinein dar (BAG v ABR 104/09).
12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Stefan Sasse Hegelstr Magdeburg Fon: +49 (0) Copyright 2013 Göhmann Rechtsanwälte - Notare
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