Die Familiengesellschaft

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1 HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Die Familiengesellschaft - Ein kluges Mittel zur Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge - von Bernhard Schmid Rechtsanwalt convocat GbR München und Unterhaching Einleitung Nach der aktuellen Allensbach-Umfrage im Auftrag der Postbank zum Thema Erbschaften in Deutschland wird fast jeder fünfte Erbfall in der Bundesrepublik streitig, das heißt, regelmäßig im Rahmen eines Gerichtsverfahrens auseinandergesetzt. Zu den unstreitigen Vorgängen zählen allerdings auch die vielen Erbfälle, bei denen kein bzw. nur sehr geringes Vermögen in den Nachlass fällt, so dass in den Fällen, in denen Immobilien bzw. anderes werthaltiges Vermögen vorhanden ist, eine erheblich höhere Quote anzunehmen ist. Neben dem materiellen Schaden, den solche Verfahren auf Grund der Kosten und der unwirtschaftlichen Zerschlagung von Vermögenswerten anrichtet, ist der immaterielle, insbesondere die innerfamiliären menschlichen Zerwürfnisse, mindestens genauso schlimm. Geschuldet sind diese Streitigkeiten in vielen Fällen der Tatsache, dass das Bürgerliche Gesetzbuch bei mehreren Erben, wenn keine entsprechende Regelung des Erblassers zu Lebzeiten getroffen wird, die Bildung einer sogenannten Erbengemeinschaft vorsieht. In solchen zusammengewürfelten Schicksalsgemeinschaften prallen oft völlig unterschiedliche Interessen der einzelnen Beteiligten aufeinander, zu deren Durchsetzung, wie die tägliche Praxis zeigt, auf sämtliche Mittel zurückgegriffen wird. So setzen die Kinder gegen den eigenen überlebenden Elternteil die Zwangsversteigerung des elterlichen Wohnhauses durch oder Streitigkeiten bezüglich der Verwaltung des Vermögens führen sehenden Auges noch vor der endgültigen Teilung des Erbes zu erheblichen Vermögenseinbußen. Dem umsichtigen Erblasser steht zur Vermeidung der angesprochenen Konflikte neben den konventionellen Nachfolgekonzepten für Übertragungen von Immobilien- und Kapitalvermögen - wie zum Beispiel die Bestellung eines Wohnrechts, Nießbrauchs oder einer Reallast - die Familiengesellschaft als Mittel zur Gestaltung der vorweggenommen Erbfolge als sinnvolle Alternative zur Verfügung.

2 Rechtliche Ausgangslage Ob im Erbfall oder noch zu Lebzeiten, der Übergang von Vermögen auf die Nachkommen hat oft im Folgenden erläutert am Beispiel des Immobilienvermögens - nachteilige rechtliche Konsequenzen. Aus zivilrechtlicher Sicht kommt es dabei häufig zur Gefahr des Verlustes der Immobilie. So bilden mehrere Beschenkte an dieser eine Miteigentümergemeinschaft, mehrere Erben eine Erbengemeinschaft. In beiden Personenvereinigungen wurzelt stets die Gefahr der Zerschlagung und wirtschaftlichen Vernichtung des gemeinschaftlichen Vermögensgegenstandes. So kann jeder Miteigentümer grundsätzlich jederzeit über seinen Bruchteil am Eigentum eines Hauses verfügen, jeder Erbe stets die Auseinandersetzung des Nachlasses, bei Grundstücken mithin die Teilungsversteigerung, verlangen. Gerade eine solche Zersplitterung ist in der Regel von dem Schenker oder Erblasser, insbesondere bei Vermögen das schon seit Generationen in der Familie gehalten wird, nicht gewollt. Der Schenker begibt sich zudem, was die Erträge und die Nutzung des Vermögens betrifft, in eine wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Beschenkten. Konventionelle Nachfolgekonzepte, wie die Nießbrauchsbestellung an einer Immobilie, bieten zwar eine gewisse Abhilfe, allerdings geht mit dem Übergang des Eigentums unausweichlich der Verlust der Verfügungsmacht einher. So steht dem Schenker einer Immobilie, der sich das Nießbrauchsrecht vorbehalten hat, diese dann weder als Sicherungsmittel zum Beispiel im Rahmen einer Grundschuldbestellung - zur Verfügung, noch kann er sie bei Bedarf an Dritte veräußern. Für beide Vorgänge wäre jedenfalls die Zustimmung des oder der Beschenkten notwendig. Auch eine Umgestaltung, wie der Umbau der Immobilie, bedarf dann einer entsprechenden Zustimmung. Die Vereinbarung einer dauernden Last als Gegenleistung für die Schenkung, setzt die Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit des Beschenkten voraus. Schutz bei Scheidung und Privatinsolvenz Handlungsbedarf ergibt sich ferner auf Grundlage folgender, in der Praxis häufig auftretender Fallkonstellation: Nachdem Eltern zu Lebzeiten eine Immobilie auf ein Kind übertragen haben und bei diesem der Scheidungsfall eintritt, haftet das übertragene Vermögen für Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten. Gleiches gilt gegenüber allen anderen Gläubigern. In beiden Fällen kann es schlimmstenfalls zur Zwangsversteigerung des Hauses oder der Wohnung kommen. Auch aus steuerlicher Sicht besteht Handlungsbedarf. Im Zuge der Erbschaft- und Schenkungsteuerreform aus dem Jahr 2009 wurden auch die Freibeträge für Vermögensübertragungen auf Kinder zu Gunsten der Bürger modifiziert. So betragen diese in dem angesprochenen Verhältnis aktuell Euro. Da die Freibeträge alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden können, ist gerade bei größeren Vermögen die zeitliche Planung der sukzessiven Übertragung ein wesentlicher Faktor der steuerbefreiten Übergabe an die Nachkommen. Dabei mangelt es den konventionellen Konzepten an entsprechender Flexibilität,

3 da hier, insbesondere bei Grundstücksübertragungen, komplexe Vertragsgestaltungen sowie notarielle Verfahren erforderlich sind. Vorteile einer Familiengesellschaft Den angesprochenen vielfältigen Problemstellungen kann durch das kautelarjuristische Instrument der Familiengesellschaft wirksam begegnet werden. Zunächst wird eine Zersplitterung des Vermögens, die wie oben angesprochen im Rahmen des Übergangs auf die Kinder häufig stattfindet, vermieden. Eine Eigentümergemeinschaft oder Erbengemeinschaft entsteht hier nicht. Die in die Gesellschaft eingebrachten Werte werden vielmehr zu Gesamthandsvermögen der Gesellschaft. Dieses wird im Rahmen der Sondererbfolge in die Anteile an der Personengesellschaft vor einer Zerteilung im Erbfall bewahrt. Eine Teilungsversteigerung durch einen der Gesellschafter ist nicht möglich. Er kann seine Mitgliedschaft an der Gesellschaft lediglich kündigen, wobei ein solches Kündigungsrecht im Rahmen des Gesellschaftsvertrags zumindest eine gewisse Zeit ausschließbar und ein diesem dann zustehender Abfindungsanspruch der Höhe nach beschränkbar ist. Der Schenker behält das Zepter in der Hand Der Schenker kann sich zudem durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag die vollumfängliche Verfügungsgewalt über die übertragenen Objekte vorbehalten. Dies geschieht, indem er sich zeitlebens das dauerhafte alleinige Recht zur Geschäftsführung sowie sämtliche Stimmrechte vorbehält. So kann der Schenker weiterhin die Geschicke der Gesellschaft lenken, indem er Grundstücke belastet oder veräußert und alleine darüber entscheiden kann, an wen Gewinne der Gesellschaft zum Beispiel Mieteinnahmen - fließen sollen. Folglich kann er insbesondere seine eigene Altersversorgung sichern bzw. Gewinne aus steuerlichen Gründen auf seine Kinder verlagern. Entscheidend ist dabei, dass die gesellschaftsrechtliche Konstruktion eine Regelung der Entscheidungsrechte, unabhängig von der Höhe der Kapitalanteile, der Gesellschaft erlaubt. Der Schenker behält so zeitlebens das Zepter in der Hand, obwohl Vermögenswerte bereits übertragen und Gewinne nicht selber abgeschöpft werden. Ein wesentlicher Vorteil ist ferner, dass möglichen Gläubigern der Zugriff auf das auf die Gesellschaft übertragene Vermögen verwehrt bleibt. So bringt, wie bereits angesprochen, der Scheidungsfall eines Gesellschafters oder dessen Insolvenz bei einer konventionellen Übertragungsmethode regelmäßig die Gefahr der Zerschlagung von Vermögenswerten mit sich. Zwar ist die Beteiligung des Gesellschafters bzw. der Abfindungsanspruch grundsätzlich nicht vor Vollstreckungsmaßnahmen geschützt, allerdings kann dessen Höhe durch gesellschaftsvertragliche Regelung erheblich reduziert werden. Auch Pflichtteilansprüche können durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abgewehrt werden. Nach Versterben eines Gesellschafters fällt dessen Anteil dann nicht in seinen Nachlass, sondern wächst den anderen Gesellschaften an. So haben zum Beispiel unehe-

4 liche Kinder eines verstorbenen Gesellschafters keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Steuerlich bietet das progressive Gestaltungskonzept der Familiengesellschaft die Grundlage für eine optimale Planung. So können Anteile termingenau ohne größeren Gestaltungsaufwand, insbesondere ohne notarielle Beurkundung, auf die Nachkommen übertragen werden, so dass die sich in zehnjährigen Zyklen erneuernden Freibeträge für Schenkungen bestmöglich in Anspruch genommen werden können. Familiensplitting Im einkommensteuerrechtlichen Bereich kann das von der Politik schon seit längerem diskutierte sog. Familiensplitting konzipiert werden. Dabei werden die Einkünfte zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung oder Dividenden - durch gesellschaftsvertragliche Regelung auf die Gesellschafter derart verteilt, dass denjenigen mit niedrigerer Progression, wie z.b. Kindern oder Senioren, entsprechend hohe Anteile zugeordnet werden. So kann die Einkommensteuerlast insgesamt erheblich gesenkt werden. Rechtliche Gestaltung Zur Gründung einer solchen Gesellschaft stellt sich zunächst die Frage nach der Wahl der Rechtsform. Dabei kommen insbesondere eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Kommanditgesellschaft in Betracht. Unter Umständen kann sie auch als GmbH oder Aktiengesellschaft konzipiert werden. Welche Gesellschaftsform letztendlich zu wählen ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. So ist zum Beispiel bei der Beteiligung Minderjähriger an der Gesellschaft die Gesellschaftsform der Kommanditgesellschaft sinnvoll, da deren Haftung als Kommanditisten auf die Einlage beschränkt ist. Sie haften mithin nicht mit ihrem übrigen Vermögen, wie es etwa bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Fall wäre. Das zu übertragende Vermögen wird nach der Gründung in die Familiengesellschaft eingebracht. Dies geschieht durch einen Einbringungsvertrag, welcher bei Immobilienvermögen der notariellen Form bedarf. Wann ist die Gründung einer Familiengesellschaft sinnvoll? Aus steuerlicher Sicht ist eine Familiengesellschaft immer dann sinnvoll, wenn Immobilienund Kapitalvermögen auf Nachkommen übertragen werden soll, das in seinem Wert die schenkungsteuerlichen Freibeträge übersteigt. Dann nämlich kann eine unbürokratische und optimierte sukzessive Übertragung die Besteuerungslast erheblich verringern und Kosten sparen. Ferner kann durch das bereits angesprochene Familiensplitting die Ertragsteuerlast durch die Verteilung der Einkünfte anhand des flexibel gestaltbaren Gewinnverteilungsschlüssels im Gesellschaftsvertrag erheblich reduziert werden.

5 Allerdings kann eine solche Nachfolgekonzeption auch schon dann sinnvoll sein, wenn die steuerlichen Aspekte nicht im Vordergrund stehen, sei es wegen des Umfangs des Vermögens oder auf Grund der beteiligten Personen. Insbesondere zum Schutz vor Zerschlagung der Vermögensgegenstände, wie Immobilien durch Zwangsversteigerung, die bei Miteigentum und Erbengemeinschaft stets droht, oder zur Abwehr von Ansprüchen Dritter, bietet die Familiengesellschaft ein hervorragendes Mittel. So bleibt Vermögen dauerhaft in der Familie, wobei sich der Schenker sämtliche Rechte hieran vorbehalten kann. Fazit Die Gründung einer Familiengesellschaft stellt je nach Interessenlage eine sinnvolle Alternative zu den konventionellen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge dar. Dies gilt nicht nur bei Privatvermögen, sondern insbesondere auch für die lebzeitige Übertragung von Familienunternehmen, wobei diesbezüglich von einer Darstellung aus Platzgründen abgesehen wurde. Es sei allerdings an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Konzeption in beiden Fällen eine umfassende rechtliche und steuerliche Beratung durch eine in diesen Bereichen spezialisierte Kanzlei erfordert. Hinweis Zu dem Thema Die Familiengesellschaft Instrument zur sinnvollen Regelung von Verwaltung, Erhaltung und Übergabe von Immobilien wird die Kanzlei convocat am Dienstag, , in den Räumlichkeiten des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.v., Eingang Herzog-Wilhelm-Straße 10, V. Stock, Beginn 19 Uhr, ein Seminar abhalten. Im Rahmen dieses Seminars werden wir zu den vorgenannten Problemen anhand von zahlreichen Beispielen Stellung nehmen. Der Unkostenbeitrag beträgt 10,00. Wir bitten Sie, sich direkt in der Kanzlei anzumelden: Im Internet unter oder telefonisch unter 089/

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